Urteil
7 K 260.13
VG Berlin 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2014:1126.7K260.13.0A
30Zitate
9Normen
Zitationsnetzwerk
30 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Bei der Deutschen Telekom AG handelt es sich um eine Aktiengesellschaft, auf die das von der früheren Deutschen Bundespost mit der Klägerin begründete Beamtenverhältnis übergegangen ist.(Rn.29)
2. Die Nachfolgeunternehmen haben keinen über die Vorgaben des Artikels 33 Abs. 5 GG hinausgehenden Gestaltungsspielraum.(Rn.31)
3. Es bedarf für eine dem Amt entsprechende Zuweisung keines konkreten personenbezogenen Funktionsvergleichs der früheren im Beamtenverhältnis bei der Deutschen Bundespost ausgeübten hoheitlichen Tätigkeit mit der zugewiesenen nichthoheitlichen Tätigkeit.(Rn.37)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Deutschen Telekom AG handelt es sich um eine Aktiengesellschaft, auf die das von der früheren Deutschen Bundespost mit der Klägerin begründete Beamtenverhältnis übergegangen ist.(Rn.29) 2. Die Nachfolgeunternehmen haben keinen über die Vorgaben des Artikels 33 Abs. 5 GG hinausgehenden Gestaltungsspielraum.(Rn.31) 3. Es bedarf für eine dem Amt entsprechende Zuweisung keines konkreten personenbezogenen Funktionsvergleichs der früheren im Beamtenverhältnis bei der Deutschen Bundespost ausgeübten hoheitlichen Tätigkeit mit der zugewiesenen nichthoheitlichen Tätigkeit.(Rn.37) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage bleibt ohne Erfolg. Sie ist als Anfechtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Das Verwaltungsgericht Berlin ist aufgrund des gemäß § 83 VwGO i.V.m § 17 a GVG bindenden Verweisungsbeschlusses des Verwaltungsgerichts München ungeachtet der Tatsache örtlich zuständig, dass die Klägerin hier weder über einen dienstlichen noch einen bürgerlichen Wohnsitz (vgl. § 52 Nr. 4 S. 1 VwGO) verfügt. Die Klage ist jedoch unbegründet, denn der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche dauerhafte Zuweisung der Klägerin von der Deutschen Telekom AG an die Telekom Deutschland GmbH am Standort München bildet § 4 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 des Postpersonalrechtsgesetzes – PostPersRG – in der zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung geltenden Fassung vom 21. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2299). Nach dieser Norm ist eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit gegenüber einem Beamten zulässig, wenn diese nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist und die Zuweisung der Tätigkeit bei einem Unternehmen erfolgt, dessen Anteile ganz oder mehrheitlich der Aktiengesellschaft gehören. I. Die Voraussetzungen für eine solche Zuweisung liegen vor. 1. Die Betriebsräte beider Gesellschaften wurden ordnungsgemäß beteiligt. In Bezug auf die Deutsche Telekom AG bestimmt § 28 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 PostPersRG, dass der abgebende Betriebsrat in den Fällen des § 4 Abs. 4 Satz 2 zu beteiligen ist, sowie § 29 Abs. 1 Satz 1 und 3, und Abs. 2 PostPersRG, dass er in diesem Fall ein Mitbestimmungsrecht dergestalt hat, dass er die Verweigerung innerhalb einer Woche nach Unterrichtung schriftlich mitzuteilen hat, andernfalls die Zustimmung als erteilt gilt. Da der abgebende Betriebsrat ausweislich der Verwaltungsvorgänge am 20. Februar 2013 unter Vorlage der relevanten Unterlagen von der beabsichtigten Zuweisung der Klägerin in Kenntnis gesetzt wurde und ihr nicht binnen einer Woche widersprochen hat, galt seine Zustimmung vorliegend mit dem 27. Februar 2013 als erteilt. Für die Telekom Deutschland GmbH trifft das Postpersonalrechtsgesetz keine Regelungen, vielmehr ergibt sich das Mitbestimmungserfordernis aus § 99 des Betriebsverfassungsgesetzes – BetrVG –, weil die Zuweisung sich für die aufnehmende Gesellschaft als Einstellung darstellt (vgl. zum Ganzen VG Berlin, Beschluss vom 24. Juli 2014 – VG 5 L 27.14 – ; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. März 2013 – 1B 28/13 –, juris, Rn. 6; Beschluss vom 7. November 2012 – 1 B 849/12 – juris Rn. 7; Fitting, BetrVG, 27. Aufl. 2014, § 99 Rn. 329; Lenders/ Weber/ Wehner, PostPersRG, 2. Aufl. 2014, § 28 Rn. 178). Nach § 99 Abs. 1 BetrVG hat in Unternehmen mit – wie hier – in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung zu unterrichten, wobei ggf. Bewerbungsunterlagen vorzulegen, Auskünfte über die Person der Beteiligten, den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz, die vorgesehene Eingruppierung die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu erteilen sind, sowie die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Gemäß § 99 Abs. 3 BetrVG gilt die Zustimmung als erteilt, sofern der Betriebsrat seine Verweigerung nicht innerhalb einer Woche nach Unterrichtung schriftlich widerspricht. Vorliegend wurde der aufnehmende Betriebsrat mit E-Mail-Schreiben vom 19. Februar 2013 von der beabsichtigten Zuweisung u.a. der Klägerin in Kenntnis gesetzt und ihm dabei alle für deren Auswirkungen auf den Standort München relevanten Umstände mitgeteilt. Da er der Zuweisung nicht binnen einer Woche widersprochen hat, sondern vielmehr am 4. März 2013 mitteilte, dass die Zustimmung nicht verweigert werde, galt seine Zustimmung vorliegend mit dem 26. Februar 2013 als erteilt. 2. Weiter handelt es sich bei der Deutschen Telekom AG um eine Aktiengesellschaft i.S.d. § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG, auf die das von der früheren Deutschen Bundespost mit der Klägerin begründete Beamtenverhältnis gemäß § 2 Abs. 1 PostPersRG übergegangen ist, und bei der Telekom Deutschland GmbH um ein hundertprozentiges Tochterunternehmen dieser Aktiengesellschaft . 3. Auch weist der streitgegenständliche Bescheid in der Fassung, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat, der Klägerin eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG zu. Mit der Bezugnahme auf eine „dem Amt entsprechenden Tätigkeit“ knüpft der Gesetzgeber an die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 143b Abs. 3 GG an, wonach die bei der Deutschen Bundespost tätigen Bundesbeamten unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn bei den privaten Unternehmen beschäftigt werden (Satz 1) und die Unternehmen die Dienstherrenbefugnisse ausüben (Satz 2). Die danach zu wahrende Rechtsstellung der Beamten ergibt sich namentlich aus Artikel 33 Abs. 5 GG, der uneingeschränkt auch für diejenigen Beamten gilt, die – wie die Klägerin – einem der Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost angehören. Diese Nachfolgeunternehmen haben keinen über die Vorgaben des Artikels 33 Abs. 5 GG hinausgehenden Gestaltungsspielraum (BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2006 - BVerwG 2 C 26.05 -, juris, Rn. 15). Art. 33 Abs. 5 GG umfasst die Verpflichtung des Dienstherrn, für eine amtsgemäße Beschäftigung des Beamten zu sorgen. Gemäß § 18 Satz 1 BBesG in Verbindung mit § 8 PostPersRG sind daher die Funktionen der Beamten nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen, mangels einer Ämterstruktur bei der Telekom AG indes mit der Maßgabe, dass gleichwertige Tätigkeiten bei den Aktiengesellschaften als amtsgemäße Funktionen gelten. Die Ämter sind nach ihrer Wertigkeit unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange aller Dienstherren den Besoldungsgruppen zuzuordnen, § 18 Satz 2 BBesG. Dementsprechend muss die Deutsche Telekom AG als Dienstherrin mit der Zuweisungsentscheidung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG sicherstellen, dass eine Beamtin von dem Tochterunternehmen, dem sie zugewiesen wird, ihrem Amt entsprechend beschäftigt wird, denn dies darf nicht dem Tochterunternehmen überlassen bleiben. Um dies zu gewährleisten muss die Zuweisungsverfügung bestimmt genug sein, d.h. sie selbst muss sowohl einen allgemein bei dem betreffenden Unternehmen möglichen Aufgabenkreis, der wie bei einem abstrakt-funktionellen Amt den Kreis der dort amtsangemessenen Tätigkeiten festlegt, als auch einen konkreten Aufgabenbereich, der – als Teilmenge des allgemein möglichen Aufgabenbereichs – wie bei einem konkret-funktionellen Amt den Kreis der aktuell zu erfüllenden Aufgaben bestimmt, übertragen. Die Festlegung hat somit den doppelten Zweck, die Wahrnehmung der Dienstherrenbefugnisse durch das Nachfolgeunternehmen gegenüber dem Tochterunternehmen und den Anspruch des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung zu sichern (BVerwG, Beschluss vom 3. April 2014 – 2 B 70.12 –, juris, Rn. 21; Berlin-Brandenburg, vgl. Beschluss vom 4. Juli 2014 – OVG 7 S 39.14 und vom 22. Juli 2014 – OVG 7 S 16.14; VG Berlin, Urteil vom 22. Februar 2013 – 26 K 95.11 – und Beschluss vom 23. April 2013 – VG 5 L 443.13 -). Diesen Anforderungen wird der Zuweisungsbescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides gerecht. a. Der Klägerin wird darin abstrakt die Tätigkeit einer Sachbearbeiterin der Besoldungsgruppe A 8 entsprechend im nichttechnischen Bereich zugewiesen. An der Gleichwertigkeit dieser abstrakten Zuweisung hat das Gericht keine Zweifel. Zum einen entspricht die benannte Wertigkeit (Besoldungsgruppe A 8 entsprechend) dem statusrechtlichen Amt der Klägerin (Besoldungsgruppe A 8). Weiter entspricht der zugewiesene Einsatzbereich der Klägerin ihrer Laufbahnrichtung (jeweils nichttechnischer Bereich). Schließlich weist die Funktionsbezeichnung (Sachbearbeiterin) keinen Widerspruch zur Amtsbezeichnung der Klägerin (Fernmeldehauptsekretärin) auf. Dass sie für sich genommen keine eindeutigen Schlüsse auf die Verantwortungsebene zulässt, ist unschädlich, denn auch die in den Besoldungsordnungen enthaltenden Amtsbezeichnungen zeichnen regelmäßig kein konkretes Bild vom abstrakt-funktionellen Aufgabenkreis eines Amtsinhabers. So ist auch der Begriff „Fernmeldehauptsekretärin“ letztlich inhaltsleer und lässt sich nur durch den Blick auf Tradition, Praxis und untergesetzliche Rechtsvorschriften mit Leben füllen. b. Konkret wird der Klägerin eine Tätigkeit als Sachbearbeiterin Auftrags- und Projektmanagement bei der Telekom Deutschland GmbH, Vertrieb & Service Deutschland am Dienstort München zugewiesen. Dabei wird in der Zuweisungsentscheidung ausgeführt, dass die der Klägerin zugewiesene Tätigkeit im Unternehmen Telekom Deutschland GmbH der Entgeltgruppe T 4 zugehöre, welche bei der Deutschen Telekom AG der Besoldungsgruppe A 8 zugeordnet sei. Diese Darstellung ist zwar verkürzt, denn tatsächlich lautet die betreffende Entgeltgruppe bei der Telekom Deutschland GmbH „4“ und entspricht nach dem vorgelegten „Vergleich der Vergütungsgruppenbeschreibungen/ Tätigkeitsmerkmale Stand 29.5.2012“ der Entgeltgruppe T4 bei der Deutschen Telekom AG, die wiederum nach der Konzernbetriebsvereinbarung Stand 5/2012 ausschließlich der Besoldungsgruppe A 8 zugeordnet ist. Jedoch hat die Beklagte im Ergebnis zutreffend darauf abgestellt, dass maßgeblich für die Zuordnung der zugewiesenen Tätigkeit die Bewertung ist, die diese Tätigkeit im Rahmen des Bewertungsverfahrens bei der Deutschen Telekom AG erfahren hat. Auch dass sich die Beklagte an der „Entgeltgruppe“, d.h. der tariflichen Eingruppierung der zugewiesenen Tätigkeit orientiert, ist nicht zu beanstanden. Denn die Bestimmung der Wertigkeit von Tätigkeiten und die Zuordnung zu Ämtern und damit Besoldungsgruppen liegen in der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn und sind deshalb gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Eine Überschreitung des Organisationsermessens ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere bedurfte es für eine dem Amt entsprechende Zuweisung keines konkreten personenbezogenen Funktionsvergleichs der früheren im Beamtenverhältnis bei der Deutschen Bundespost ausgeübten hoheitlichen Tätigkeit mit der heute zugewiesenen nichthoheitlichen Tätigkeit (wie hier OVG Hamburg, Beschluss vom 30. März 2012 – 1 Bs 51/12 –, juris, Rn. 15; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2014 – OVG 7 S 16.14 -, juris, Rn. 6; VG Berlin, Urteil vom 22. Februar 2013 – 26 K 95.11 – EA S. 6 ff.; a.A. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. September 2011 – 6 S 28.11 –, juris, Rn. 16). Zum einen stehen einer derartigen Perpetuierung der damaligen Verhältnisse sowohl die gravierenden Änderungen in der Informations- und Kommunikationstechnik als auch die in Art. 143b GG verankerten Änderung durch die unternehmerischen Ausrichtung der Nachfolgeunternehmen der früheren Deutschen Bundespost und die mit § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG bezweckten Flexibilisierung zum Ausgleich von Wettbewerbsnachteilen gegenüber nicht dem Beamtenrecht unterworfenen Mitbewerbern entgegen. Zum anderen hatte die Deutsche Bundespost die der streitgegenständlichen Zuweisung vergleichbaren früheren Dienstposten im mittleren Dienst gebündelt mit mehreren Ämtern bewertet (hier: Ressort Privatkunden, 13026: Mitarbeiter Auftragsbearbeitung und 13028: Mitarbeiter Kundenberatung jeweils gebündelt von A 8 bis A 5, Ressort Geschäftskunden, 23026: Mitarbeiter Vertriebsteamunterstützung gebündelt A 9 bis A 8 und A 8 bis A 7). Angesichts dieser nicht erkennbar auf unterschiedliche Wertigkeiten der einzelnen Dienstposten abstellenden Dienstpostenbewertungen ist es nicht ersichtlich, wie die damaligen Tätigkeitsbeschreibungen für die Beurteilung hilfreich sein sollen, ob die jetzigen Arbeitsposten einem Amt der Besoldungsgruppe A8 entsprechen. Etwas anderes ist auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu entnehmen. Dieses stellt darauf ab, dass die Gleichwertigkeit aufgrund eines Funktionsvergleichs mit „den Tätigkeitsbereichen bei der Deutschen Bundespost“ und damit gerade nicht mit der konkreten früheren Tätigkeit des zugewiesenen Beamten zu beurteilen ist (Urteil vom 3. März 2005 - BVerwG 2 C 11.04 –, juris, Rn. 12; Urteil vom 18. September 2008 – 2 C 126/07 –, juris, Rn. 12). Ob die Überlegungen, auf denen die Beklagte ihre Tätigkeitszuteilungen aufbaut, deshalb erst dann Bedeutung erlangen, wenn die Amtsangemessenheit der zugewiesenen Beschäftigung ernstlichen Zweifeln unterliegt, was substantiiert darzulegen dem Betroffenen obliegt (so der 7. Senat des OVG Berlin Brandenburg, a.a.O.), bedarf hier keiner Entscheidung. Denn auch wenn bereits das bloße Bestreiten der Amtsangemessenheit durch die Klägerin ein Plausibilisierungserfordernis der Deutschen Telekom AG begründete, wäre dem hier Genüge getan. Denn die Beklagte hat unwidersprochen drei vergleichbare frühere Dienstposten bei der Deutschen Bundespost benannt, deren Amtsangemessenheit durch den Umstand plausibilisiert wird, dass diese jeweils auch mit der Besoldungsgruppe A 8 bewertet waren. Angesichts der technischen Entwicklung und des deutlich breiteren Produktangebots deutet auch nichts darauf hin, dass die aktuell zugewiesene Sachbearbeitertätigkeit im Auftrags-und Projektmanagement heute geringere als die damaligen Anforderungen stellt. Der von der Klägerin als Indiz für die fehlende Amtsangemessenheit angeführte Umstand, ihr seien Fälle bekannt, in denen zugewiesene Tätigkeit nach einer Grundausbildung von wenigen Wochen ausgeübt werde, ändert hieran nichts. Dieser – von der Beklagten zudem in Abrede gestellte – Umstand spräche nicht von vornherein gegen die durch die Deutsche Telekom AG vorgenommene Bewertung der zugewiesenen Tätigkeit. Denn dadurch wäre nichts dazu gesagt, über welche Vorbildung die so Ausgebildeten verfügen und mit welchem Erfolg sie ihren Aufgaben nachkommen würden(so zum Einsatz von Leiharbeitern: OVG Münster, Beschluss vom 22. Juli 2011 – OVG 1 B 629/11 –, juris, Rn. 36). Den von der Klägerin vermissten Funktionsvergleich ihrer früheren Aufgaben als Fernmeldehauptsekretärin der Deutschen Bundespost mit den aktuell zugedachten hat sie selbst nicht vorgenommen. Sonstige Anhaltspunkte dafür, dass die rechtlichen Grenzen des Gestaltungsspielraums vorliegend überschritten sind, die Bewertung bzw. Zuordnung etwa nur erfolgt sein könnte, um formal die Angemessenheit der Aufgabenzuweisung zu belegen, sind nicht ersichtlich. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass der Entgeltgruppe T4 ehemals mehreren Besoldungsgruppen zugeordnet waren, denn maßgeblich ist die aktuelle Bewertungsentscheidung. c. Die im Zuweisungsbescheid enthaltenden Angaben sind auch bestimmt genug, um die amtsangemessene Beschäftigung der Klägerin sicherzustellen. Zwar ist die Funktionsbezeichnung „Sachbearbeiter Auftrags- und Projektmanagement“ für sich betrachtet wenig aussagekräftig. Das abstrakte Tätigkeitsfeld und der konkrete Arbeitsposten werden jedoch durch den in der Zuweisungsverfügung enthaltenden Katalog von acht Einzelaufgaben hinreichend konkretisiert. Diese sind aus sich heraus verständlich und überlassen der aufnehmenden Gesellschaft keine Auslegungsspielräume, mit denen diese unzulässigerweise die Wertigkeit der Tätigkeit der Klägerin variieren könnte (zum gegenteiligen Fall einer bloßen Bezugnahme auf „Projekte“ der Tochtergesellschaft: VG Berlin, Urteil vom 22. Februar 2013 – VG 26 K 95.11 – S. 8 f.). Im Ergebnis genügt daher die Zuweisungsentscheidung den Anforderungen an die Bestimmtheit der Aufgabenbeschreibung, die nicht überspannt werden dürfen (vgl. zur ähnlichen Tätigkeit Sachbearbeiter Backoffice: OVG Münster, Beschluss vom 22. Juli 2011 – OVG 1 B 629/11 –, juris, Rn. 18 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. Mai 2011 – OVG 5 ME 5/11 –, juris, Rn. 16; VGH München, Beschluss vom 1. März 2012 – VGH 6 CS 12.50 –, juris, Rn. 14; OVG Hamburg, Beschluss vom 30. März 2012 – OVG 1 Bs 51/12 –, juris, Rn. 7). Der angegriffene Zuweisungsbescheid ist auch nicht deshalb zu unbestimmt, weil ein Mengenverhältnis der verschiedenen Tätigkeitsbereiche nicht angegeben ist. Denn die Erwähnung der verschiedenen Punkte bedeutet jeweils, dass dieser Tätigkeit prägender Charakter für den zukünftigen Arbeitsbereich der Klägerin zukommt, d.h. die mit ihm verbundene Arbeitsmenge keine völlig zu vernachlässigende Größe sein darf. Eine darüber hinausgehende Quantifizierung der einzelnen Tätigkeitsbereiche schuldet die Beklagte nicht. Denn die Zuweisungsverfügung lässt eine Interpretation nicht zu, nach der es dem aufnehmenden Unternehmen gestattet sein soll, keine bzw. nur einzelne der aufgeführten Aufgaben zum alleinigen - dann möglicherweise unterwertigen - Betätigungsfeld der Klägerin zu machen. Ein solches Fehlverhalten des aufnehmenden Unternehmens hätte indes keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Zuweisungsverfügung selbst, weil es nicht durch diese bedingt wäre (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Oktober 2011 – OVG 1 B 605/11 –, juris, Rn. 31; VGH München, Beschluss vom 1. März 2012 – VGH 6 CS 12.50 –, juris, Rn. 14). 4. Schließlich ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Klägerin die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen nicht im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG zumutbar wäre. II. Die streitige Zuweisung ist auch ermessensfehlerfrei ergangen (§ 114 S. 1 VwGO). Soweit die Beklagte im Bescheid ein dringendes betriebliches und personalwirtschaftliches Interesse – das nach § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG i.d.F. vom 21. Dezember 2012 keine tatbestandliche Voraussetzung der Zuweisung mehr ist – geprüft und damit möglicherweise zum Maßstab ihrer Ermessensausübung gemacht hat, stellt dies keinen Ermessensfehler dar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO iVm. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nach §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen, weil die Entscheidung den in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg durch den ehemals zuständigen 6. Senats zugrundegelegten konkreten Funktionsvergleich nicht nachzeichnet und die Fortführung dieser Rechtsprechung durch den nunmehr zuständige 7. Senat noch nicht abschließend geklärt ist. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Klägerin wendet sich gegen ihre Zuweisung zur Telekom Deutschland GmbH am Standort München. Die 19 geborene, Klägerin steht als Fernmeldehauptsekretärin (Besoldungsgruppe A 8) im Dienste der Deutschen Telekom AG. Ihre dienstrechtlichen Belange werden durch die Niederlassung Personalbetreuung für zu Inlandstöchtern beurlaubte Mitarbeiter (PBM-NL) wahrgenommen. Bis 30. September 2008 war die Klägerin bei der GmbH in München tätig. Nachfolgende Versuche der Beklagten, der Klägerin eine Beschäftigung zuzuweisen, blieben erfolglos. Zuletzt wurde ihr mit nicht bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 18. August 2011 eine Tätigkeit als Sachbearbeiterin Auftrags- und Projektmanagement bei der Telekom Deutschland GmbH am Standort Augsburg zugewiesen. In der Folge verzog die Klägerin nach München. Die Telekom Deutschland GmbH ist eine hundertprozentige Tochter der Deutschen Telekom AG, deren Geschäftstätigkeit unter anderem den gesamten Bereich der Telekommunikation, Mobilkommunikation, Informationstechnologie, Multimediainformation und Unterhaltung umfasst. Anfang 2013 konsolidierte sie ihre Vertriebs- und Servicestandorte und verlagerte dabei u.a. den Standort Augsburg nach München. Mit Anhörungsschreiben vom 26. November 2012 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihr ihre bisherige Tätigkeit zum 25. März 2013 dauerhaft am Standort München zuzuweisen. Dies lehnte die Klägerin unter Hinweis darauf, ab, dass die in Bezug genommene Tätigkeit unklar und ebenso wie die letzte, nicht bestandskräftige Zuweisung rechtswidrig sei. Mit Schreiben vom 19. Februar 2013 bat die Deutsche Telekom AG ihren Betriebsrat, der beabsichtigten Versetzung zuzustimmen. Beigefügt waren Angaben zur Fahrtzeitverkürzung, Inhalt und Bewertung der zuzuweisenden Tätigkeit, den von der Klägerin erhobenen Einwendungen und zur beabsichtigten Ermessensausübung. Ausweislich eines Ausdrucks aus dem Personalverwaltungssystem AMS Personal nahm der Betriebsratsvorsitzende davon am 20. Februar 2013 Kenntnis. In der Folge wurden keine Einwendungen erhoben. Mit E-Mail-Schreiben vom 19. Februar 2013 bat die Telekom Deutschland GmbH ihren Betriebsrat, der beabsichtigten Versetzung mehrerer Mitarbeiter an den Standort München zum 25. März 2013 zuzustimmen. Ausgeführt wird, dass sich keine Änderung der Wochenarbeitszeit, Eingruppierung und sonstiger Vereinbarungen ergebe und einstweilen in der Altstruktur versetzt werde. Beigefügt war eine Liste, in der die Klägerin, ihr aktueller Arbeitsplatz (Augsburg Platin KB Team) und ihr Vorgesetzter benannt sind. Mit E-Mail Schreiben vom 4. März 2013 teilte der Betriebsratsvorsitzende mit, dass der Betriebsrat die Zuleitung zur Kenntnis nehme und das Standortkonzept weiter ablehne, indes keine formellen betriebsverfassungsrechtlichen Gründe für eine erfolgreiche Zustimmungsverweigerung vorzutragen vermöge. Mit Bescheid der Deutschen Telekom AG, Civil Servant Services/Social Matters/Health & Safety, Bonn, vom 6. März 2013 wies die Beklagte der Klägerin mit Wirkung zum 25. März 2013 unter Aufhebung des Zuweisungsbescheides vom 18. August 2011 dauerhaft ihre bisherige Tätigkeit, d.h. den abstrakt-funktionellen Aufgabenkreis der Tätigkeit einer Sachbearbeiterin und konkret die Tätigkeit als Sachbearbeiterin Auftrags-und Projektmanagement im Unternehmen Telekom Deutschland GmbH, Vertrieb & Service Deutschland, am Dienstort München zu. Zur Begründung führte sie aus: Es bestehe ein dringendes betriebliches und personalwirtschaftliches Interesse an der beabsichtigten Zuweisung, da die bisherige Tätigkeit durch die Standortverlagerung wegfalle und ein wohnortnäherer Einsatz nicht vorhanden sei. Die Klägerin werde in einen bei der Telekom Deutschland GmbH, Organisationseinheit VSD GK, vorhandenen Aufgabenkreis eingegliedert. Die Funktion einer Sachbearbeiterin der Besoldungsgruppe A 8 entsprechend im nichttechnischen Bereich sei im Unternehmen Telekom Deutschland GmbH der Entgeltgruppe T 4 zugeordnet und entspreche damit bei der Deutschen Telekom AG der Besoldungsgruppe A 8 und dem Amt einer Fernmeldehauptsekretärin der Besoldungsgruppe A 8 in der Laufbahngruppe des mittleren nichttechnischen Dienstes der früheren deutschen Bundespost. Die konkrete Tätigkeit entspreche dem statusrechtlichen Amt und sei amtsangemessen. Die Bewertung werde im Rahmen eines Prüfverfahrens bei der Telekom AG festgelegt. Der Arbeitsplatz umfasse folgende Aufgaben: - Auftragsbearbeitung von Anschlüssen (ISDN, T-Net mit und ohne DSL) in den IV-Systemen TSAM/CRM-T, ATT, Kontes-Andi, … - Auftragsvervollständigung/-Klärung und telefonische Terminabsprache mit dem Kunden - Auftragsbestätigung an den Kunden per Mail/Fax/Post - Terminbuchungen beim Service über IV-System Smile - Überwachung der Terminzeitreihen in Kontes - Eskalationsmanagement bei Bereitstellungsproblemen - Service-Belegabrechnung - Faktur für eingestellte/beauftragte Anschlüsse nach Bereitstellung. Weiter wurde die sofortige Vollziehung angeordnet und damit begründet, dass bei der angespannten Haushaltslage der Beklagten ein starkes öffentliches Interesse daran bestehe, freie Beschäftigungspositionen bei der Telekom Deutschland GmbH mit zu alimentierenden Beamten zu besetzen. Dagegen erhob die Klägerin am 3. April 2013 Widerspruch und beantragte am selben Tag beim Verwaltungsgericht München – M 21 S 13.1379 –, dessen aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Zur Begründung führte sie aus, dass die Zuweisung nicht hinreichend bestimmt sei, da die Funktionsbezeichnung „Sachbearbeiter“ konturlos sei und sich der Aufgabenbeschreibung kein bestimmtes Aufgabengebiet, jedenfalls aber nicht dessen Amtsangemessenheit entnehmen lasse. Es sei nicht ersichtlich, dass der erforderliche konkrete Funktionsvergleich mit ihrer ehemals hoheitlichen Tätigkeit erfolgt sei. Die fehlende Amtsangemessenheit zeige sich auch darin, dass ihr Fälle bekannt seien, in denen die zugewiesene Tätigkeit nach einer Grundausbildung von wenigen Wochen ausgeübt werde, während dem Amt einer Fernmeldehauptsekretärin eine zweijährige Ausbildung zugrunde liege. Rechtswidrig sei die Zuweisung auch deshalb, weil die Entgeltgruppe T4 die beamtenrechtlichen Besoldungsgruppen A 7, A 8 und A 9m bündele und nicht erläutert sei, warum die darauf beruhende Stellenbeschreibung allein der Besoldungsgruppe A 8 entspreche. Mit Schreiben vom 29. April 2013 hob die Beklagte die Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, woraufhin in die Beteiligten das an das hiesige Verwaltungsgericht verwiesen Eilverfahren – VG 7 L 100.13 – übereinstimmend für erledigt erklärten. Mit Widerspruchsbescheid der Deutschen Telekom AG, HR Business Services, Osnabrück, vom 28. Juni 2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und präzisierte die Zuweisungsverfügung dahingehend, dass der Klägerin im Unternehmen Telekom Deutschland GmbH am Standort München als abstrakt-funktioneller Aufgabenkreis die Tätigkeit als Sachbearbeiter der Besoldungsgruppe A 8 entsprechend im nichttechnischen Bereich und konkret die mit der Besoldungsgruppe A 8 bewertete Tätigkeit als Sachbearbeiterin Auftrags-und Projektmanagement zugewiesen werde. Zur Begründung führte sie aus, dass angesichts gravierender Veränderungen im Bereich der Telekommunikation und der damit verbundenen Neuausrichtung der Berufsbilder die Anforderungen an einen Funktionsvergleich nicht überspannt werden dürften. Eine Dienstpostenbündelung liege nicht vor, denn das zugewiesene Amt/der zugewiesene Dienstposten entspreche allein der Besoldungsgruppe A 8. Schwerwiegende persönliche Gründe oder außergewöhnliche Härten sei nicht vorgetragen worden. Dagegen hat die Klägerin am 25. Juli 2013 Klage erhoben, die das Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 9. August 2013 – M 21 K 13.3235 – an das Verwaltungsgericht Berlin verwiesen hat. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf ihren Vortrag im Eilverfahren und rügt ergänzend die ordnungsgemäße Beteiligung der Betriebsräte. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Deutschen Telekom AG, Civil Servant Services/ Social Maters/ Health & Safety, Bonn, vom 6. März 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Deutschen Telekom AG, HR Business Services, Osnabrück, vom 25. Juni 2013 aufzuheben. Die Beklagte beantragt die Klage abzuweisen. Sie vertieft ihren vorangehenden Vortrag. Sie führt aus, dass für einen Funktionsvergleich die im letzten Bewertungskatalog der Deutschen Bundespost aus dem Jahr 1994 enthaltenen Aufgabenträgernummern 13026 und 13028 (Ressort Privatkunden, Mitarbeiter Auftragsbearbeitung und Mitarbeiter Kundenberatung, Regelbewertung jeweils A 8, A 7, A 5/A 6), 13028 sowie 23026 (Ressort Geschäftskunden, Mitarbeiter Vertriebsteamunterstützung, Regelbewertung in der 1. Arbeitseinheit A 9, A 8, im Übrigen A 8, A 7) maßgeblich seien. Dass die zugewiesene Tätigkeit nicht gebündelt sei, ergebe sich aus der Freiwilligen Konzernbetriebsvereinbarung Beamtenbewertung der Deutschen Telekom AG i.d.F. vom 4. Mai 2012, in der der Tarifgruppe T 4 ausschließlich die Besoldungsgruppe A 8 zugeordnet sei. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Streitakte, auf die Akten der Verfahren VG 7 L 100.13 und VG 7 K 62.12 (je ein Band) sowie den Verwaltungsvorgang (ein Hefter), die dem Gericht vorlagen und, soweit wesentlich, Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.