Beschluss
1 Bs 51/12
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGHH:2012:0330.1BS51.12.0A
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Leitsätze
Zur Amtsangemessenheit eines mit der Entgeltgruppe T4 bewerteten Arbeitsposten Sachbearbeiter Backoffice für eine Fernmeldehauptsekretärin (A 8).(Rn.6)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 16. Februar 2012 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Amtsangemessenheit eines mit der Entgeltgruppe T4 bewerteten Arbeitsposten Sachbearbeiter Backoffice für eine Fernmeldehauptsekretärin (A 8).(Rn.6) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 16. Februar 2012 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin, Bundesbeamtin im Amt einer Fernmeldehauptsekretärin (Besoldungsgruppe A 8), gehört dem Postnachfolgeunternehmen Deutsche Telekom AG an. Sie wendet sich im Wege vorläufigen Rechtsschutzes gegen die dauerhafte Zuweisung einer Tätigkeit bei der Vivento Customer Services GmbH (VCS). Mit Bescheid vom 17. November 2011 wies die Antragsgegnerin ihr mit Wirkung vom 1. Dezember 2011 dauerhaft bei der VCS, Standort Rendsburg als abstrakt-funktionellen Aufgabenkreis die Tätigkeit eines Sachbearbeiters und konkret die Tätigkeit als Sachbearbeiter Backoffice zu. Zugleich ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung des Bescheides an. Die zugewiesene Tätigkeit eines Sachbearbeiters sei der Entgeltgruppe T4 zugeordnet, welche bei der Antragsgegnerin der Besoldungsgruppe A 9 entspreche. Konkret werde die Antragstellerin als Sachbearbeiter Backoffice eingesetzt, wobei die Wertigkeit dieses Arbeitspostens der Besoldungsgruppe A 9 entspreche. Der Arbeitsplatz umfasse u.a. die Aufgaben, Kunden zu beraten, Kundenaufträge entgegenzunehmen und abschließend zu bearbeiten, Auftragsklärungen mit dem Kunden durchzuführen, Anfragen und Störungsmeldungen aufzunehmen, zu spezifizieren und ggf. abschließend zu bearbeiten, Reklamationen und Beschwerden in schriftlicher Form zu bearbeiten, Kulanzentscheidungen im vorgegebenen Rahmen eigenverantwortlich zu treffen und umzusetzen, Maßnahme zur Störungsbeseitigung zu unterstützen sowie Einträge in IT-Systemen zu erfassen. Die Tätigkeit sei amtsangemessen. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 7. Dezember 2011 zurück. Die Antragstellerin hat Klage erhoben (20 K 100/12), über die noch nicht entschieden worden ist. Das Verwaltungsgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 16. Februar 2012 ihren Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, die Antragsgegnerin habe der Antragstellerin mit den angefochtenen Bescheiden sowohl in abstrakter als auch in konkreter Hinsicht eine ihrer Wertigkeit nach ihrem Amt im statusrechtlichen Sinne entsprechende Tätigkeit zugewiesen, die auch amtsangemessen sei. Ihr sei der abstrakt-funktionelle Tätigkeitskreis eines „Sachbearbeiters“ im nicht technischen Bereich übertragen worden, dessen Aufgaben der Besoldungsgruppe A 9 entsprächen. Durch die „CC HRM Kurz-Info“ der Antragsgegnerin vom 27. Januar 2011 sei hinreichend dargetan, dass alle Dienstposten eines Sachbearbeiters bei der VCS entsprechend der Besoldungsgruppe A 9 bewertet seien. Eine unzulässige Dienstpostenbündelung liege daher nicht vor. Es handele sich bei der Bewertung der Tätigkeit nach A 9 auch nicht um eine willkürliche Festsetzung, die nur erfolgt sei, um formal die Angemessenheit der Aufgabenzuweisung zu belegen. Ein Missbrauch der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn liege nicht vor. Im Übrigen habe die Antragsgegnerin erläutert, auf welche Weise sie alle Dienstposten bei ihr bzw. den Tochtergesellschaften bewertet habe und welche rechtlichen Maßstäbe relevant gewesen seien. Diese hinreichend erläuterte Aufgabenbewertung binde das aufnehmende Unternehmen VCS GmbH. Es sei auch nicht ersichtlich, dass in konkret-funktioneller Hinsicht der Arbeitsposten „Sachbearbeiter Backoffice“ nicht angemessen wäre. Mit den 15 Aufgabenbereichen, welche die konkrete Funktion „Sachbearbeiter Backoffice“ kennzeichneten, werde der Antragstellerin tatsächlich ein ordnungsgemäßer Aufgabenkreis zugewiesen. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, die das Oberverwaltungsgericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur zu prüfen hat, rechtfertigen es nicht, den Beschluss des Verwaltungsgerichts abzuändern oder aufzuheben. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes notwendigen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage fehlt es nicht an der Zuweisung einer „dem Amt entsprechenden Tätigkeit“ nach § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 PostPersRG. Diese muss sich sowohl auf das dem Statusamt entsprechende abstrakte Tätigkeitsfeld des Beamten als auch auf die dem Statusamt sowie dem abstrakten Tätigkeitsfeld entsprechende konkrete Tätigkeit beziehen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 29.6.2011, 1 Bs 35/11, m.w.N.). 1. Für die Zuweisung einer einem abstrakt-funktionellen Amt entsprechenden Tätigkeit ist es dabei ausreichend, wenn die Antragsgegnerin der bei dem Tochterunternehmen zu beschäftigenden Antragstellerin alle diejenigen abstrakt-funktionellen Tätigkeiten zuweist, die bei dem Tochterunternehmen vorhanden und mindestens entsprechend dem statusrechtlichen Amt einer Fernmeldehauptsekretärin (A 8) bewertet sind (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 29.6.2011, 1 Bs 35/11). Dies ist durch die Zuweisungsverfügung vom 17. November 2011 und den Widerspruchsbescheid vom 7. Dezember 2011 geschehen. Die Antragsgegnerin hat hinreichend bestimmt und erkennbar deutlich gemacht, dass sie der Antragstellerin dauerhaft im Unternehmen Vivento Customer Services (VCS) als abstrakt funktionellen Aufgabenkreis die Tätigkeit eines Sachbearbeiters der Besoldungsgruppe A 9 entsprechend im nicht technischen Bereich zuweist und sie in das Unternehmen eingliedert. Zugleich hat sie ihr als konkreten Aufgabenkreis am Standort in Rendsburg die Tätigkeit eines Sachbearbeiters Backoffice zugewiesen. Mit der Darstellung der 15 Einzelaufgaben hat sie das Tätigkeitsfeld der Antragstellerin konkret beschrieben und den Rahmen des Aufgabenspektrums nachvollziehbar festgelegt. 2. Weder an der Amtsangemessenheit des der Antragstellerin zugewiesenen abstrakt-funktionellen Tätigkeitskreises einer Sachbearbeiterin bei der VCS GmbH in Rendsburg noch an der des ihr konkret zugewiesenen Arbeitspostens der Sachbearbeiterin Backoffice ergeben sich nach dem Maßstab summarischer Prüfung im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes erhebliche Zweifel. Die in der Zuweisungsverfügung beschriebenen 15 Aufgabenbereiche eines Sachbearbeiters Backoffice stellen ihrer Wertigkeit nach einen dem Statusamt einer Fernmeldehauptsekretärin (A 8) entsprechenden Arbeitsposten dar. a) Ein Beamter hat keinen Anspruch auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm einmal übertragenen Amtes im konkret-funktionellen Sinne. Er muss grundsätzlich die Veränderung seines Aufgabenbereiches durch Umsetzung und/oder wie hier durch Zuweisung hinnehmen. Allerdings ist ihm aufgrund des durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Anspruchs auf amtsangemessene Beschäftigung ein Aufgabenkreis zuzuweisen, der hinsichtlich seiner Wertigkeit seinem statusrechtlichen Amt entspricht. Die rechtliche Bewertung von Dienstposten, d.h. ihre Zuordnung zu statusrechtlichen Ämtern einer Besoldungsgruppe, liegt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und des Haushaltsrechtes in der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn. Konkrete Vorgaben können sich aus spezialgesetzlichen, besoldungs- und laufbahnrechtlichen Regelungen ergeben. Fehlt es an solchen Bestimmungen, bleibt die erforderliche Konkretisierung dem Haushaltsrecht und in dessen Rahmen der Organisationskompetenz des Dienstherrn überlassen (BVerwG, Urt. v. 22.6.2006, BVerwGE 126, 182, Rn. 12; Urt. v. 3.3.2005, BVerwGE 123, 107; Urt. v. 23.5.2002, Buchholz 240 § 18 BBesG Nr. 27 Rn.12 ff.; Urt. v. 28.11.1991, NVwZ 1992, 573). Danach entscheidet der Dienstherr im Rahmen der nach dem Besoldungsrecht vorzunehmenden Ausbringung von Planstellen über die insbesondere qualitativen Anforderungen an die Erfüllung der auf dem betreffenden Dienstposten wahrzunehmenden öffentlichen Aufgaben. Seine Einstufung des Dienstpostens ist rechtswidrig, wenn sich die Bewertung des vom Beamten bekleideten Dienstpostens als Missbrauch der organisatorischen Gestaltungsfreiheit der Behörde und damit als Manipulation zum Nachteil des Beamten darstellen würde, d.h. wenn sich die Behörde bei der Bewertung des Dienstpostens nicht von sachbezogenen Erwägungen hätte leiten lassen, sondern solche Erwägungen nur vorgeschoben hätte, um den Beamten weiter auf einem Dienstposten zu verwenden, dem sie in Wahrheit selbst nicht eine dem statusrechtlichen Amt entsprechende Bedeutung beimisst (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.11.1991, a.a.O.; OVG Münster, Beschl. v. 17. Juni 2011, 1 B 277/11, juris). Auch unterliegt der gerichtlichen Prüfung, ob der Dienstherr mit seiner Einordnung des Dienstpostens in die verschiedenen Ämter die durch § 18 BBesG vorgegebenen weiten Grenzen für eine abgestufte Bewertung der Dienstposten verletzt hat. b) Nach diesem Maßstab ist eine Verletzung des Grundsatzes der funktionsgerechten Besoldung nach § 18 BBesG iVm. § 8 PostPersRG nicht ersichtlich. Es gibt keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin die Bewertung des der Antragstellerin zugewiesenen Arbeitspostens nur vorgeschoben hat, um formal die Angemessenheit der Aufgabenzuweisung zu belegen, und dass der ihr zugewiesene entsprechend A 9 gewertete Arbeitsposten seiner objektiven Wertigkeit nach allenfalls der Besoldungsgruppe A 7 und damit nicht ihrem statusrechtlichen Amt entspricht. aa) Nach § 18 Satz 1 BBesG muss eine Ämterbewertung stattfinden ("die Funktionen sind zu bewerten"). Satz 2 legt als Kriterium für diese Bewertung die "Wertigkeit" der Ämter (Funktionen) fest. Es ist das (typische) Aufgabenprofil der Ämter im konkret-funktionellen Sinn (Dienstposten) zu ermitteln. Weiterhin fordert § 18 BBesG, dass die Funktionen nach ihrer Wertigkeit Ämtern, d.h. Ämtern im statusrechtlichen Sinne (Satz 1) und damit Besoldungsgruppen (Satz 2) zugeordnet werden. Nach § 25 BBesG dürfen Beförderungsämter grundsätzlich nur eingerichtet werden, wenn sie sich von den Ämtern der niedrigeren Besoldungsgruppe nach der Wertigkeit der zugewiesenen Funktionen wesentlich abheben. Ob der Anspruch des Beamten darauf, dass ihm ein Aufgabenbereich übertragen wird, dessen Wertigkeit seinem Amt im statusrechtlichen Sinn entspricht (BVerwG, Urt. v. 18.9.2008, BVerwGE 132, 31 Rn. 16), erfüllt ist, kann ohne Dienstpostenbewertung nicht beurteilt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.6.2011, BVerwGE 140, 83; Urt. v. 25.10.2007, Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 91 Rn. 14). bb) Bei summarischer Prüfung dürfte die Antragsgegnerin einen Funktionenvergleich vorgenommen haben, der den Anforderungen des § 18 BBesG iVm. § 8 PostPersRG genügt. Für die Prüfung, ob der übertragene Tätigkeitskreis dem statusrechtlichen Amt des Beamten entspricht und damit „amtsangemessen“ ist, ist die Bewertung relevant, die dieser Arbeitsplatz im Rahmen des Prüfverfahrens bei der Antragsgegnerin, die die Dienstherrnbefugnisse ausübt, erfahren hat. Es ist nicht zu verlangen, dass die Antragsgegnerin für einen Funktionenvergleich zwischen den früher bei der Deutschen Bundespost auszuübenden hoheitlichen Tätigkeiten der Beamten und den ihnen heute zuzuweisenden nichthoheitlichen Tätigkeiten in jedem Fall Tätigkeitsbeschreibungen der früher hoheitlichen Aufgaben für die einzelnen Laufbahngruppen und deren Ämter vorlegen muss (vgl. aber OVG Berlin/Brandenburg, Beschl. v. 2.9.2011, 6 S 28.11, juris). Denn zum einen dürften wegen der sich rasant ändernden Entwicklungen und Anforderungen in der Informations- und Kommunikationstechnik und wegen der in Art. 143 b GG verfassungsrechtlich verankerten geänderten unternehmerischen Ausrichtung der Nachfolgeunternehmen der früheren Deutschen Bundespost nicht in jedem Fall vergleichbare Funktionen und Tätigkeitsbereiche bei der Antragsgegnerin und ihren Tochter- und Enkelunternehmen vorhanden sein (vgl. auch OVG Münster, Beschl. v. 8.11.2011, 1 B 829/11, juris-Rn. 45; OVG Lüneburg, Beschl. v. 22.12.2011, 5 ME 359/11, juris-Rn. 23). Zum anderen hatte die Deutsche Bundespost im mittleren Dienst die Dienstposten mit mehreren Ämtern bewertet („Bündelung“). Nach den Angaben der Antragsgegnerin waren die teilweise mit der zugewiesenen Tätigkeit der Antragstellerin vergleichbaren Dienstposten der „Mitarbeiter Auftragsbearbeitung und Kundenberatung“ im früheren Bereich der Deutschen Bundespost mit den Beamtenbewertungen A 8, A 7 und A 5/6 und die der „Kundenberater“ und „Mitarbeiter Vertriebsunterstützung“ mit A 9, A 8 und A 7 bewertet. Angesichts dieser dem Anschein nach nicht auf unterschiedliche Wertigkeiten der einzelnen Dienstposten abstellenden Dienstpostenbewertungen ist es nicht ersichtlich, wie die damaligen Tätigkeitsbeschreibungen für die Beurteilung hilfreich sein sollen, ob die jetzigen Arbeitsposten einem Amt der Besoldungsgruppe A 7, A 8 oder A 9 entsprechen. Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2011 dargelegt, welche Grundlagen für die Bewertung durch die zuständigen Stellen der Antragsgegnerin relevant waren, auf welche Weise die Bewertung aller Dienstposten bei der Antragsgegnerin und ihren Töchtergesellschaften durch das zuständige Referat bei der Antragsgegnerin erfolgt und welche rechtlichen Maßstäbe und Beteiligungsregelungen entsprechend dem Entgeltrahmentarifvertrag (ERTV) und den dazu getroffenen Vereinbarungen der Tarifvertragsparteien relevant sind (vgl. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 29.6.2011, 1 Bs 35/11). Sie hat nachvollziehbar erläutert, wie die nun von der Antragsgegnerin wahrzunehmenden Aufgaben der Kundenberatung nach dem Bewertungskatalog der ehemaligen Deutschen Bundespost bewertet waren. Bei dem Funktionenvergleich hat die Antragsgegnerin bei der Bewertung des zugewiesenen Arbeitspostens die laufbahnrechtlichen Regelungen beachtet. Sie hat den der Antragstellerin abstrakt zugewiesenen Aufgabenkreis der Entgeltgruppe T4 zugeordnet. Nach der Anlage zur „Freiwilligen Konzernbetriebsvereinbarung Beamtenbewertung“ sind der Entgeltgruppe T4 Tätigkeiten zugeordnet, die „selbständig nach allg. Anweisung ausgeführt werden und für deren Ausführung Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind, die durch eine abgeschlossene Berufsausbildung oder durch eine entsprechende Berufserfahrung im Tätigkeitsfeld erworben werden können“. Die Zuordnung der mit der Entgeltgruppe T4 bewerteten Tätigkeiten zu den Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 des mittleren Dienstes steht im Einklang mit den laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für Ämter dieser Besoldungsgruppen und lässt keinen Bewertungsfehler erkennen. Nach § 7 der Bundeslaufbahnverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) – BLV -, auf die § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Geltungsbereich des PostPersRG vom 12. Januar 2012 (BGBl. I S. 90) verweist, kann die Laufbahnbefähigung für den mittleren Dienst nicht nur durch den erfolgreichen Abschluss eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes oder ein Aufstiegsverfahren, sondern auch durch Anerkennung erworben werden, wenn die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung außerhalb des Vorbereitungsdienstes oder eines Aufstiegsverfahrens des Bundes erworben wurde (§ 7 Nr. 2 Buchst. b BLV). cc) Die Antragsgegnerin durfte den der Antragstellerin zugewiesenen Arbeitsposten in Ausübung ihres Bewertungsspielraums höher als mit der Besoldungsgruppe A 7 bewerten. Offen bleiben kann, ob die Antragsgegnerin möglicherweise die mit der Entgeltgruppe T4 bewerteten Arbeitsposten mehreren Ämtern und Besoldungsgruppen zuordnen darf, weil die Bündelung aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 30.6.2011, Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 49; vgl. OVG Münster, Beschl. v. 8.11.2011, 1 B 829/11, juris-Rn. 42). Die Antragstellerin hat keine Bündelung vorgenommen, sondern den Arbeitsposten nur mit einer Besoldungsgruppe, nämlich A 9 bewertet. Das Vorbringen der Antragstellerin überzeugt nicht, die Tätigkeit sei nicht amtsangemessen, weil bei einer Wahrnehmung durch einen Angestellten eine Wertigkeit aus A 7 angenommen werden könnte. Dies trifft nicht zu. Für Angestellte ist die Tätigkeit nicht mit A 7, sondern mit der Entgeltgruppe T4 bewertet. Auch ist hier nicht zu klären, ob die Antragsgegnerin in jedem Einzelfall berechtigt ist, nach dem „CC HRM Kurz-Info“ vom 27. Januar 2011 den Arbeitsposten, auf dem der Beamte beschäftigt werden soll, im Rahmen der möglichen Bewertungsbandbreite mit der höchsten Wertigkeit, die nach der Freiwilligen Konzernbetriebsvereinbarung möglich ist, auszuweisen, und damit alle Arbeitsposten, die der Vergütungsgruppe T4 unterfallen, mit der Wertigkeit entsprechend der Besoldungsgruppe A 9 versehen darf. Es erscheint ausgeschlossen, dass die Antragsgegnerin, sollte sich die Bewertung mit A 9 als fehlerhaft erweisen, den Arbeitsposten eines Sachbearbeiters Backoffice nur mit A 7 und damit für die Antragstellerin amtsunangemessen bewerten würde. Ersichtlich ist die Antragsgegnerin bestrebt, ihren Gestaltungs- und Bewertungsspielraum im Sinne einer hohen Bewertung auszuüben. Es ist aber nicht erkennbar, dass der Arbeitsposten Sachbearbeiter Backoffice seiner objektiven Wertigkeit nach höchstens mit A 7 bewertet werden darf. Nach dem (typischen) Aufgabenprofil des Arbeitspostens (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.6 2011, BVerwGE 140, 83, juris-Rn. 27) ist eine Bewertung mindestens entsprechend dem Statusamt der Besoldungsgruppe A 8 plausibel. Mit den im Bescheid vom 17. November 2011 aufgeführten insgesamt 15 beschriebenen Tätigkeiten, welche die konkrete Funktion eines Sachbearbeiters Backoffice kennzeichnen, sind umfassende und vielseitige Aufgaben im Bereich der Kundenbetreuung (z.B. Bearbeitung von Aufträgen, Auftragsklärung mit dem Kunden, Anfragen und Störungsmeldungen aufnehmen und spezifizieren, Reklamationen und Beschwerden bearbeiten, Erfassung und Dokumentation der Aufträge und Verträge in den IT-Systemen) auf diesem Arbeitsposten zu erfüllen. Weiter ist die Antragstellerin berechtigt, ohne Rücksprache Kulanzentscheidungen im vorgegebenen Rahmen eigenverantwortlich zu treffen und umzusetzen. Angesichts des Umfangs der Aufgaben und der mit ihren in der Bearbeitung verbundenen Selbständigkeit lässt sich nicht der Schluss ziehen, die Antragstellerin werde nicht entsprechend der Wertigkeit ihres statusrechtlichen Amtes einer Fernmeldehauptsekretärin beschäftigt. c) Mit dem Zuweisungsbescheid hat die Antragsgegnerin auch gegenüber dem aufnehmenden Unternehmen, der Vivento Customer Services GmbH, die Aufgaben so deutlich definiert, dass eine amtsangemessene Beschäftigung der Antragstellerin gewährleistet ist (vgl. zu den Anforderungen: OVG Hamburg, Beschl. v. 29.6.2011, 1 Bs 35/11; VGH Mannheim, Beschl. v. 28.2.2012, 4 S 33/12, juris). Es ist auch nicht ersichtlich, dass der der Antragstellerin bei der VCS GmbH in Rendsburg konkret zugewiesene Arbeitsposten dem Zuweisungsbescheid vom 17. November 2011 nicht entspricht und die Antragstellerin nicht amtsangemessen eingesetzt wird. Die Antragstellerin macht geltend, soweit sie in der „Diagnose“ eingesetzt werde, könne diese Tätigkeit möglicherweise dem technischen Dienst zuzuordnen sein. Dieser Einwand lässt nicht den Schluss zu, der Schwerpunkt des der Antragstellerin zugewiesene Aufgabenkreises sei nicht amtsangemessen. Die in dem Zuweisungsbescheid aufgeführten 15 Aufgabenbereiche haben ihren Schwerpunkt eindeutig in der Kundenberatung und Auftragsbearbeitung, betreffen aber u.a. auch die „Spezifizierung von Störungsmeldungen“ und die „Unterstützung von Maßnahmen zur Störungsbeseitigung“. Deshalb handelt es sich aber nicht um einen in einem solchen Maße von technischen Anforderungen geprägten Aufgabenbereich, dass er nur für Beamte des technischen Postverwaltungsdienstes amtsangemessen wäre (vgl. zur der Tätigkeit eines Verkäufers im T-Shop: OVG Hamburg, Beschl. v. 2.7.2009, 1 Bs 89/09). Soweit die Antragstellerin darauf hinweist, in der ersten Woche habe sie zu 90% am Faxgerät gestanden, lässt auch dies nicht den Schluss zu, die im Bescheid aufgeführten Aufgaben seien nur vorgeschoben und die konkret zugewiesene Tätigkeiten seien nicht amtsangemessen. So hat die Antragstellerin selbst vorgetragen, alle die im Zuweisungsschreiben vom 17. November 2011 aufgeführten Aufgaben scheine es am Standort des VCS zu geben. Dass sie zu Beginn ihrer Tätigkeit und insbesondere vor der Schulung zunächst noch nicht die volle Bandbreite der ihr zugewiesenen Tätigkeiten erledigen soll bzw. kann und möglicherweise in der neuen Beschäftigungsstelle zunächst teilweise unterwertige Arbeiten erledigen muss, lässt nicht erkennen, dass der zugewiesene Aufgabenbereich nicht amtsangemessen ist. Der Arbeitsposten in seiner Gesamtheit ist Gegenstand der bewerteten Zuordnung. Maßgeblich ist der Schwerpunkt der Tätigkeit, die den Dienstposten prägt. Daher ist eine Bewertung des Arbeitspostens der Antragstellerin mindestens entsprechend A 8 nicht deshalb ausgeschlossen, weil sie teilweise auch unterwertige Aufgaben zu erledigen hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.5.2002, Buchholz 240 § 18 BBesG Nr. 27). Es ist auch unbedenklich, dass die Antragstellerin zunächst in ihre neuen Aufgaben eingeführt und angelernt wird, bevor sie diese eigenverantwortlich wahrnimmt. Auch die allgemein gehaltene Einschätzung der Antragstellerin, von der Gesamtheit der in der Zuweisungsverfügung dargestellten Tätigkeiten und Aufgaben bleibe nach ihrem ersten Eindruck wohl nichts übrig, lässt nicht den Schluss auf eine nicht amtsangemessene Tätigkeit zu. Die Antragsgegnerin hat durch die Zuweisungsentscheidung als Dienstherrin nach § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG sichergestellt, dass die Antragstellerin von dem Tochterunternehmen, dem sie zugewiesen wird, ihrem Amt entsprechend beschäftigt wird. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die in der Zuweisungsverfügung enthaltenen Einzelaufgaben über einen relevanten Zeitraum im Rahmen der Tätigkeit der zugewiesenen Beamtin keine Bedeutung hätten oder dass bestimmte Aufgaben vollständig ausfielen, sodass die Antragsgegnerin zu prüfen hätte, ob die Antragstellerin noch amtsangemessen beschäftigt wird, ergeben sich aus dem auf dem Eindruck der ersten Tage ihrer Arbeitsaufnahme beruhenden Vortrag der Antragstellerin nicht. Diese hat selbst darauf verwiesen, dass grundsätzlich alle im Zuweisungsbescheid dargestellten Aufgaben dort zu erledigen seien. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 2 und 3, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1, 2 GKG. Der Auffangstreitwert ist für das Eilverfahren zu halbieren.