Beschluss
7 L 596.14 A
VG Berlin 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2014:1204.7L596.14A.0A
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Leitsätze
Gegen die Einstufung von Serbien als sicherer Herkunftsstaat bestehen weder verfassungsrechtliche noch europarechtliche Bedenken.(Rn.6)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der schriftsätzlich sinngemäß gestellte Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO in Verbindung mit § 36 Abs. 3 und 4 AsylVfG, die aufschiebende Wirkung der Klage VG 7 K 597.14 A gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 18. November 2014 anzuordnen, ist zulässig, aber unbegründet. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der auf §§ 34, 36 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 59 AufenthG gestützten Abschiebungsandrohung bestehen nicht (§ 36 Abs. 4 Satz1 AsylVfG), weil keine ernstlichen Zweifel an der zugrundeliegenden Entscheidung des Antragsgegners bestehen, den Antragsteller nicht als Asylberechtigten anzuerkennen, ihm nicht die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihm keinen subsidiären Schutz zu gewähren sowie keine Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG anzunehmen. Zum für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Antragsgegnerin, den Antragsteller nicht als Asylberechtigten anzuerkennen, ihm nicht die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen (§ 3 AsylVfG) und ihm keinen subsidiären Schutz zu gewähren (§ 4 AsylVfG). Nach § 29 a Abs. 1 AsylVfG ist der Asylantrag eines Ausländers aus einem sicheren Herkunftsstaat als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht. Der Antragsteller kommt als serbischer Staatsangehöriger aus einem sicheren Herkunftsstaat (vgl. Anlage II zum AsylVfG in der Fassung des Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Einstufung weiterer Staaten als sichere Herkunftsstaaten und zur Erleichterung des Arbeitsmarktzugangs für Asylbewerber und geduldete Ausländer vom 31. Oktober 2014, BGBl. I S. 1649). Gegen die Einstufung von Serbien als sicherer Herkunftsstaat bestehen weder verfassungsrechtliche noch europarechtliche Bedenken. Art. 16a Abs. 3 GG gestattet die Bestimmung von Staaten durch den Gesetzgeber, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, dass dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Die Entscheidung über die Sicherheitsfeststellung hat anhand der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse in diesem Staat zu erfolgen (vgl. Hailbronner, AuslR, § 29a AsylVfG, Rn. 13, Stand: Februar 2014). Auf dieser Grundlage obliegt dem Gesetzgeber, losgelöst vom Einzelfall, eine antizipierte Tatsachen- und Beweiswürdigung hinsichtlich der allgemeinen Verhältnisse in einem bestimmten Staat (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1507/93 u.a. -, juris, Rn. 65). Er muss sich anhand der von Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG vorgegebenen Prüfkriterien aus einer Vielzahl von einzelnen Faktoren ein Gesamturteil über die für die politische Verfolgung bedeutsamen Verhältnisse in dem jeweiligen Staat bilden. Bei seinem abschließenden Urteil kann zur Abrundung und Kontrolle des gefundenen Ergebnisses auch die Quote der Anerkennung von Asylbewerbern aus dem jeweiligen Land die Rolle eines Indizes spielen (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 79). Bei der Entscheidung über die Einstufung eines Staates als sicheren Herkunftsstaat kommt dem Gesetzgeber ein Entscheidungs- und Wertungsspielraum zu, der bei der verfassungsrechtlichen Kontrolle zu beachten ist (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 89 f.). Die verfassungsrechtliche Kontrolle der Einstufung eines Staates als sicherer Herkunftsstaat beschränkt sich danach auf die Vertretbarkeit dieser Entscheidung mit der Folge, dass Verfassungswidrigkeit nur angenommen werden kann, wenn der Gesetzgeber sich bei seiner Entscheidung nicht von guten Gründen hat leiten lassen (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 91). Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber sich bei Einstufung von Serbien als sicherer Herkunftsstaat nicht von guten Gründen hat leiten lassen, hat das Gericht nicht. Die Gesetzgebungsmaterialen zeigen, dass der Gesetzgeber sich des verfassungsrechtlichen Maßstabs bewusst war und diesen auch angewandt hat (vgl. BT-Drs. 18/1528 vom 26. Mai 2014, S. 8 f., 15 f.). Dem Ergebnis entspricht die in den Materialien ebenfalls benannte sehr geringe Erfolgsquote bei Asylanträgen von serbischen Staatsangehörigen (BT-Drs. 18/1528, a.a.O., S. 1., Protokoll 18/15 der Anhörung vor dem Innenausschuss am 23. Juni 2014, S. 13). Insbesondere steht der Annahme guter Gründe für die Einstufung Serbiens als sicheres Herkunftsland nicht die Stellungnahme von Dr. Waringo entgegen, die der Anhörung vom 23. Juni 2013 zugrundelag (vgl. Protokoll 18/15, a.a.O., S. 73 ff.). Diese erschöpft sich – auch soweit sie die Änderung der serbischen Ausreisebestimmungen und Straftatbestände in den Blick nimmt – in einer anderen, kritischeren Bewertung der vom Gesetzgeber in den Blick genommenen Erkenntnisquellen, zeigt aber eine Überschreitung des Spielraums des Gesetzgebers nicht auf. Anhaltspunkte für eine Überschreitung dieses Spielraums sind auch im Übrigen nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich. Aus diesem Grund teilt das Gericht auch nicht die Ansicht des Verwaltungsgerichts Münster (Beschluss vom 27. November 2014 – 4 L 867/14.A –), dass eine Klärung der Verfassungsmäßigkeit der Einstufung Serbiens als sicheres Herkunftsland dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben müsse. Gegen die Einstufung von Serbien als sicherer Herkunftsstaat bestehen auch keine europarechtlichen Bedenken. Sie ist zu messen an Art. 30 Abs. 2 der Richtlinie 2005/85/EG vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. L 326 vom 13. Dezember 2005, S. 13 ff.). Die Vorschrift gestattet den Mitgliedsstaaten, abweichend von Art. 30 Abs. 1 RL 2005/85/EG am 1. Dezember 2005 geltende Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beizubehalten, aufgrund derer sie andere als die in der gemeinsamen Minimalliste aufgeführten Drittstaaten als sichere Herkunftsstaaten bestimmen, sofern sie sich davon überzeugen konnten, dass Personen in den betreffenden Drittstaaten im Allgemeinen weder Verfolgung im Sinne des Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 304 vom 30. September 2004, S. 12 ff.), noch Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ausgesetzt sind. Die Vorschrift ermächtigt die Mitgliedstaaten, nationale Rechtsvorschriften über die Bestimmung von sicheren Herkunftsstaaten, die bereits am 1. Dezember 2005 in Kraft waren (wie § 29a AsylVfG), auch nach Erlass der Richtlinie weiterhin zur Neubestimmung sicherer Herkunftsstaaten anzuwenden (vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, § 29a Rn. 31 ff.). Sie sind dabei nicht an den Maßstab der Anlage II gebunden, auf den Art. 30 Abs. 1 RL 2005/85/EG verweist, sondern müssen sich lediglich überzeugen, dass Personen in dem Staat, der zum sicheren Herkunftsstaat erklärt werden soll, im Allgemeinen den in Art. 30 Abs. 2 genannten Rechtsverletzungen nicht ausgesetzt sind. Der Verwendung des Begriffs „überzeugen“ entspricht es, bei der gerichtlichen Kontrolle der Bestimmung neuer sicherer Herkunftsstaaten einen großen Spielraum des Gesetzgebers anzunehmen (vgl. Funke-Kaiser, a.a.O., Rn. 80, Hailbronner, a.a.O., Rn. 15 f.). Diesen Spielraum hat der Gesetzgeber vorliegend nicht überschritten. Ausweislich der zitierten Gesetzesmaterialien hat der Gesetzgeber bei seiner Entscheidung, Serbien zum sicheren Herkunftsstaat zu bestimmen, die in Art. 30 Abs. 5 RL 2005/85/EG genannten Erkenntnisquellen herangezogen und bei seiner Entscheidung die Rechtslage, die Anwendung der Rechtsvorschriften und die allgemeine politische Lage in den Blick genommen (Art. 30 Abs. 4 RL 2005/85/EG). Dass der Gesetzgeber den ihm eingeräumten Spielraum bei der Entscheidung, Serbien zum sicheren Herkunftsstaat zu bestimmen, überschritten hat, kann das Gericht nicht feststellen. Insbesondere folgt dies nicht aus der Stellungnahme von Dr. Waringo. Diese erschöpft sich auch insoweit in einer anderen, kritischeren Bewertung der vom Gesetzgeber in den Blick genommenen Erkenntnisquellen, in dem sie einzelne in den Erkenntnisquellen referierte Rechtsverstöße und Unzulänglichkeiten des Funktionierens der Verwaltung und der Justiz Serbiens herausstellt. Das Betonen einzelner, die Schwelle zur Regelmäßigkeit nicht überschreitender Verstöße im Sinne des Art. 30 Abs. 2 RL 2005/85/EG kann aber die Annahme des Gesetzgebers, Personen seien in Serbien im Allgemeinen weder Verfolgung im Sinne des Art. 9 RL 2004/83/EG noch Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ausgesetzt, nicht durchgreifend in Frage stellen. Der Richtliniengeber hat mit der Formulierung „im Allgemeinen“ zum Ausdruck gebracht, dass einzelne Verstöße gegen die Schutzgüter des Art. 30 Abs. 2 RL 2005/85/EG der Bestimmung eines Staates zum sicheren Herkunftsstaat nicht entgegenstehen. Auch im Übrigen sind Anhaltspunkte für eine Überschreitung des europarechtlichen Spielraums bei der Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich. Misst man die Bestimmung Serbiens zum sicheren Herkunftsstaat nicht an der mit Wirkung vom 20. Juli 2015 außer Kraft tretenden RL 2005/85/EG sondern an ihrer Nachfolgerregelung, der Richtlinie 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180/60 vom 29. Juni 2013), ergibt sich nichts anderes. Dann kann die Bestimmung Serbiens zum sicheren Herkunftsstaat richtlinienkonform auf Art. 37 Abs. 1 RL 2013/32/EU gestützt werden. Die Vorschrift ermächtigt die Mitgliedsstaaten zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten im Einklang mit Anlage I der Richtlinie, die in ihrer deutschsprachigen Fassung wiederum verlangt, dass sich nachweisen lässt, dass in dem Staat, der zum sicheren Herkunftsstaat bestimmt werden soll, generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Art. 9 RL 2011/95/EU, der Art. 9 RL 2004/83/EG entspricht, noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts zu befürchten sind. Die deutschsprachige Fassung der Richtlinie (nachweisen) spricht zwar dafür, die Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten an eine mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit des Ausschlusses von Rechtsverstößen im Sinne der Anlage I zu knüpfen. Nimmt man dagegen die englische Fassung („show“ = zeigen, anzeigen, aufweisen, aufzeigen, demonstrieren, vorzeigen, vorweisen, vormachen, ausstellen) bzw. die französische Fassung („démontrer“ = nachweisen, aufzeigen, bescheinigen, dartun, erhärten) mit in den Blick, spricht viel dafür, dass der Richtliniengeber ein geringeres Beweismaß für die Annahme der Voraussetzungen für die Bestimmung eines sicheren Herkunftsstaates im Auge hatte (so auch Thym, Protokoll 18/15, a.a.O., S. 30 ff.). Dafür spricht schließlich auch die Systematik des Regelungskonzepts „sicherer Herkunftsstaat“, das auf der Ebene des Einzelfalles immer die Prüfung verlangt, ob nicht ausnahmsweise doch relevante Gründe für die Anerkennung des Anspruchstellers vorliegen (vgl. Art. 36 Abs. 1 RL 2013/32/EU). Würde man auf der Ebene der Bestimmung eines Staates als sicherer Herkunftsstaat verlangen, dass asylrelevante Ereignisse mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sind, bedürfte es der von Art. 36 Abs. 1 RL 2013/32/EU vorgesehenen Einzelfallprüfung nicht (vgl. Thym, a.a.O.). Dem entspricht es, dass der 42. Erwägungsgrund der RL 2013/32/EU betont, die Bestimmung eines Staates als sicherer Herkunftsstaat könne keine absolute Garantie für die Sicherheit der Staatsangehörigen dieses Landes bieten. Die Prüfung könne naturgemäß nur die allgemeinen staatsbürgerlichen, rechtlichen und politischen Gegebenheiten und die Realisierung staatlicher Strafansprüche gegen Personen, die sich der Verfolgung, der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung schuldig machen, berücksichtigen. Die von Dr. Waringo in ihrer Stellungnahme (a.a.O.) aufgezeigten Einzelfälle sind daher, wie auch bei der Prüfung der Bestimmung von Serbien als sicherer Herkunftsstaat anhand der RL 2005/85/EG, nicht geeignet, die Überschreitung des gesetzgeberischen Spielraumes zu belegen. Tatsachen, die die Annahme begründen könnten, dass dem Antragsteller abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht, hat er nicht angegeben. Soweit der Antragsteller pauschal vorträgt, er und sein Vater seien wie alle Roma ohne Chancen auf dem Arbeitsmarkt, zu einem Leben am Rande der Gesellschaft gezwungen, Übergriffen Dritter ausgesetzt und in ihrer Freizügigkeit und der Stellung eines Asylantrages im Ausland gehindert, kann er mit diesem Vortrag gemäß § 29a Abs. 1 AsylVfG schon deshalb nicht gehört werden, weil er sich hiermit nur auf die allgemeine Lage der Roma in Serbien beruft. Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass dies so auch nicht aus den vorliegenden Erkenntnismitteln hervorgeht. Soweit der Antragsteller darüber hinaus im Rahmen der Anhörung vorgetragen hat, er sei von Kindern oder Jugendlichen aus seinem Ort ohne Grund auf der Straße verprügelt worden, gingen diese Handlungen – den Vortrag unterstellt – jedenfalls nicht von einem tauglichen Verfolger im Sinne des § 3c AsylVfG aus. Denn nach den Angaben des Antragstellers handelt es sich um Übergriffe privater Dritter und nicht um staatlich bzw. obrigkeitlich angeordnete Aktionen. Der Antragsteller hat auch nicht dargetan, dass er die Tat angezeigt hat und in der Folge keinen staatlichen Schutz erhalten konnte. Das Bundesamt hat auch zu Recht das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG verneint. Es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass dem Antragsteller bei einer Rückkehr nach Serbien eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht. Zwar kann § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG einen Anspruch auf zielstaatsbezogenen Abschiebungsschutz begründen, wenn die Gefahr besteht, dass sich eine Krankheit des Ausländers in seinem Heimatland verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind oder weil die zwar grundsätzlich verfügbare medizinische Versorgung dem betroffenen Ausländer individuell aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Oktober 2002 - BVerwG 1 C 1/02 -, juris, Rn. 9 und vom 17. Oktober 2006 - BVerwG 1 C 18/05 -, juris, Rn. 20). Für die Bestimmung der „Gefahr“ gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, d.h. die drohende Rechtsgutverletzung darf nicht nur im Bereich des Möglichen liegen. Sie muss vielmehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein (vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Juni 2011 - OVG 8 LB 221/09 -, juris, Rn. 27). Die Gefahr ist „erheblich“, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Dabei ist eine wesentliche Verschlechterung nicht schon bei einer ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden (vgl. OVG NRW, a.a.O., m.w.N.). Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn sie alsbald nach der Rückkehr in das Heimatland droht (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - BVerwG 9 C 58/96 -, juris, Rn. 13). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Der Antragsteller hat nichts dafür vorgetragen, dass sich sein Gesundheitszustand bei einer Rückkehr nach Serbien alsbald wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Aus der nunmehr vorgelegten Krankenhausüberweisung durch den Arzt D... vom 25. November 2014 ergibt sich zwar, dass bei dem Antragssteller ein Zustand nach Splenektomie (Entfernung der Milz) vorliegt, er unter Bauch- und Magenschmerzen unklaren Ursprungs leidet sowie der Verdacht einer Leberzirrhose besteht. Anhaltspunkte dafür, dass seine weitere medizinische Behandlung in Serbien nicht möglich ist, hat das Gericht indes nicht. Für die medizinische Versorgung gibt es in Serbien eine gesetzliche Pflichtversicherung. Diese gilt für alle Arbeitnehmer, einschließlich ihrer Familienangehörigen. Gemeldete anerkannte Arbeitslose und anerkannte Sozialhilfeempfänger sowie deren Familienangehörige sind versichert, ohne Versicherungsbeiträge zahlen zu müssen. Gleiches gilt für Angehörige der Volksgruppe der Roma, sofern sie wegen ihrer traditionellen Lebensweise keinen festen Wohnsitz bzw. keinen Aufenthalt in Serbien haben. Fälle von Behandlungsverweigerung in öffentlichen Einrichtungen sind nicht nachgewiesen. Medizinische Eingriffe, die in Westeuropa Standard sind, werden in fast allen Teilen des Landes durchgeführt. Zwar entstehen insbesondere bei aufwendigen chirurgischen Eingriffen oft lange Wartelisten, überlebensnotwendige Operationen sind indes in der Regel durchführbar (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien vom 18. Oktober 2013, S. 19, 21 f.). Soweit der Antragsteller demgegenüber auf eine von ihm aus finanziellen Gründen nicht erfüllbar faktische Pflicht zur Selbstzahlung verweist, kann er damit nicht durchdringen. Die von ihm zum Beleg angeführte Stellungnahme von Dr. Waringo in einem Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart (Urteil vom 25. März 2014 - A 11 K 5036/13 –) ist unergiebig, denn aus dem Urteilstatbestand geht nicht hervor, ob und ggf. welche aktuellen Tatsachenerkenntnisse deren Aussage zugrundelagen (juris Rn. 20). Ebenso bleibt deren in den Urteilsgründen (juris Rn. 28) angeführte Publikation "Serbien – ein sicherer Herkunftsstaat? Eine Auswertung von Quellen zur Menschenrechtssituation“ vom April 2013 in ihrer Aktualität deutlich hinter dem neuesten Lagebericht des Auswärtigen Amtes (a.a.O.) zurück, der die diesbezüglichen Behauptungen des Antragstellers gerade nicht bestätigt. Dass der Antragsteller in Serbien Zugang zu medizinischer Versorgung hat, wird im Übrigen durch seine Angaben im Rahmen der Anhörung belegt, dass er nach dem Überfall im Dorf beim Arzt gewesen sei Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller in Serbien eine ggf. erforderlichen Medikamente nicht erhalten könnte. Denn die gesetzliche Pflichtversicherung umfasst auch die Versorgung mit den notwendigen Medikamenten. Es ist schließlich auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Erhalt der benötigten Medikamente an einer hierfür erforderlichen Zuzahlung scheitern könnte. Denn es ist nicht vorgetragen, dass die Antragsteller auf ein Medikament angewiesen sein könnten, das nicht auf der sog. „Liste A“ aufgeführt ist, für die lediglich eine Beteiligungsgebühr in Höhe von umgerechnet 0,50 Euro anfällt (vgl. Internationale Organisation für Migration, Länderinformationsblatt Serbien, August 2013, S. 10). Soweit der Antragsteller schließlich auf das Erfordernis einer gesunden und vitaminreichen Ernährung zur Stärkung seines Immunsystem verweist, hat er weder dargetan, dass ihm ein solche in Serbien unmöglich wäre noch dass ihm in diesem Fall alsbald nach der Rückkehr in das Heimatland eine gravierende Gesundheitsverschlechterung droht Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).