Urteil
7 K 546.15 A
VG Berlin 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2015:0128.7K546.15A.0A
28Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
28 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Entscheidung über die Sicherheitsfeststellung eines Staates hat anhand der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse in diesem Staat zu erfolgen.(Rn.20)
2. Gegen die Einstufung von Serbien als sicherer Herkunftsstaat bestehen keine europarechtlichen Bedenken.(Rn.26)
3. Subsidiär schutzberechtigt ist, wer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden in Gestalt der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht.(Rn.34)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil gegen sie vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Entscheidung über die Sicherheitsfeststellung eines Staates hat anhand der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse in diesem Staat zu erfolgen.(Rn.20) 2. Gegen die Einstufung von Serbien als sicherer Herkunftsstaat bestehen keine europarechtlichen Bedenken.(Rn.26) 3. Subsidiär schutzberechtigt ist, wer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden in Gestalt der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht.(Rn.34) Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil gegen sie vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die ablehnende Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. Oktober 2014 und die mit der Ablehnung verbundene Abschiebungsandrohung sind rechtmäßig und verletzen die Kläger daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 bzw. Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung –VwGO –). Die Kläger haben keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Zuerkennung subsidiären Schutzes und auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG – (vgl. 1. bis 4.). Die Abschiebungsandrohung wird getragen von § 34 des Asylverfahrensgesetzes – AsylVfG – i.V.m. § 59 AufenthG (vgl. 5.). 1. Soweit die Kläger die Verletzung rechtlichen Gehörs und der Aufklärungspflicht im Verwaltungsverfahren rügen, kann dies mangels Bedeutung für den von ihnen geltend gemachten Anspruch offen bleiben. Die ablehnende behördliche Entscheidung im engeren Sinne ist nicht Gegenstand der Verpflichtungsklage. Letztere kann vielmehr nur dann Erfolg haben, wenn den Klägern ein ihr Klagebegehren deckender, nach zwingendem Recht zu beurteilender Asylanspruch zusteht. Über ihn haben die Tatsachengerichte ohne Rücksicht auf Mängel des Verwaltungsverfahrens zu entscheiden (BVerwG, Urteil vom 31. Juli 1984 – BVerwG 9 C 156.83, juris, Rn. 16, m.w.N.). 2. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16 a des Grundgesetzes – GG – oder auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG. Der entsprechende Antrag ist offensichtlich unbegründet. Nach § 29 a Abs. 1 AsylVfG ist der Asylantrag eines Ausländers aus einem sicheren Herkunftsstaat als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht. Vorliegend kommen die aus Serbien stammenden Kläger aus einem sicheren Herkunftsstaat (a.), und es bestehen keine Anhaltspunkte, dass ihnen abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht (b.) a. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) kommen die Kläger als serbische Staatsangehörige aus einem sicheren Herkunftsstaat (vgl. Anlage II zum AsylVfG in der Fassung des Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Einstufung weiterer Staaten als sichere Herkunftsstaaten und zur Erleichterung des Arbeitsmarktzugangs für Asylbewerber und geduldete Ausländer vom 31. Oktober 2014, BGBl. I S. 1649). aa. Gegen die Einstufung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Art. 16a Abs. 3 GG gestattet die Bestimmung von Staaten durch den Gesetzgeber, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, dass dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Die Entscheidung über die Sicherheitsfeststellung hat anhand der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse in diesem Staat zu erfolgen (vgl. Hailbronner, AuslR, § 29a AsylVfG, Rn. 13, Stand: Februar 2014). Auf dieser Grundlage obliegt dem Gesetzgeber, losgelöst vom Einzelfall, eine antizipierte Tatsachen- und Beweiswürdigung hinsichtlich der allgemeinen Verhältnisse in einem bestimmten Staat (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – BVerfG 2 BvR 1507/93 u.a. -, juris, Rn. 65). Er muss sich anhand der von Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG vorgegebenen Prüfkriterien aus einer Vielzahl von einzelnen Faktoren ein Gesamturteil über die für eine politische Verfolgung bedeutsamen Verhältnisse in dem jeweiligen Staat und deren Stabilität bilden. Bei seinem abschließenden Urteil kann zur Abrundung und Kontrolle des gefundenen Ergebnisses auch die Quote der Anerkennung von Asylbewerbern aus dem jeweiligen Land die Rolle eines Indizes spielen (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 79). Zur Ermittlung der bedeutsamen Tatsachen hat der Gesetzgeber die zugänglichen und als zuverlässig anzusehenden Quellen heranzuziehen, wobei den Berichten der zuständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland und internationaler Organisationen, insbesondere des UNHCR, besonderes Gewicht zukommt (BVerfG, a.a.O., Rn. 87). Eine bestimmte Art des Vorgehens, etwa die Einholung bestimmter Auskünfte oder die Ermittlung genau bezeichneter Tatsachen, ist von Verfassungs wegen jedoch nicht vorgeschrieben (BVerfG, a.a.O., Rn. 84). Vielmehr kommt dem Gesetzgeber sowohl hinsichtlich der Art und Weise der zugrundeliegenden Tatsachenerhebung, als auch bezüglich der Beurteilung und Gewichtung der ermittelten Verhältnisse und der Prognose der in absehbarer Zukunft zu erwartenden Entwicklung, die der Entscheidung über die Einstufung eines Staates als sicherem Herkunftsstaat zugrundeliegen, ein Entscheidungs- und Wertungsspielraum zu, der bei der verfassungsrechtlichen Kontrolle zu beachten ist (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 87, 89 f.). Infolge dieses Wertungsspielraumes des Gesetzgebers, aber auch angesichts der Schwierigkeit, sich über komplexe, im Ausland angesiedelte Sachverhalte ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, beschränkt sich die verfassungsrechtliche Kontrolle der Einstufung eines Staates als sicherer Herkunftsstaat auf die Vertretbarkeit dieser Entscheidung mit der Folge, dass Verfassungswidrigkeit nur angenommen werden kann, wenn der Gesetzgeber sich bei seiner Entscheidung nicht von guten Gründen hat leiten lassen (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 91). Nach diesem Maßstab erweist sich die Einstufung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat als verfassungskonform. Bei der Erhebung und Aufbereitung der die Verhältnisse in Serbien betreffenden Tatsachen hat der Gesetzgeber den ihm zustehenden Entscheidungs- und Wertungsspielraum eingehalten. Dem Gesetzentwurf zugrunde lagen Berichte des Auswärtigen Amtes einschließlich des Berichts über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien (in der damals aktuellen Fassung vom 18. Oktober 2013), eine EASO-Untersuchung zu Asylanträgen aus den westlichen Balkanstaaten von November 2013 sowie „Erkenntnisse lokaler Menschenrechtsgruppen, vor Ort vertretener Nichtregierungsorganisationen und internationaler Organisationen, wie z.B. UNHCR“; ferner wurde die Einstufung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat in anderen EU-Staaten und in der Schweiz in den Blick genommen (vgl. BT-Drs. 18/1528 vom 26. Mai 2014, S. 15 und 17). Im Gesetzgebungsverfahren holte der federführende Innenausschuss darüber hinaus schriftliche Stellungnahmen des UNHCR (InnA-Drs. 18(4)82 A), des Rechtsanwaltes Dr. Reinhard Marx (InnA-Drs. 18(4)92 A), der Menschenrechtsaktivistin Dr. Karin Waringo (InnA-Drs. 18(4)92 B), des Caritasverbandes für die Diözese Osnabrück (InnA-Drs. 18(4)92 C) und des Präsidenten des BAMF (InnA-Drs. 18(4)92 D) und des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr (InnA-Drs. 18(4)92 E) ein und hörte in der Sitzung vom 23. Juni 2014 mehrere Sachverständige an (InnA-Prot Nr. 18/15). Damit ist der Gesetzgeber den verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht geworden. Eine Verpflichtung, die in der Gesetzesbegründung erwähnten Gruppen näher zu spezifizieren, erkennt das Gericht nicht. Es ergeben sich auch keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass herangezogenen Quellen und Erkenntnismittel nicht geeignet oder nicht ausreichend gewesen wären, ein hinlänglich zuverlässiges Bild über die Verhältnisse in Serbien zu vermitteln. Auch die Beurteilung der ermittelten tatsächlichen Verhältnisse erweist sich als verfassungsrechtlich tragfähig, denn sie kann sich auf gute Gründe stützen. Die Gesetzgebungsmaterialen zeigen, dass der Gesetzgeber sich des verfassungsrechtlichen Maßstabs bewusst war (vgl. BT-Drs. 18/1528 S. 8 f.). Die der Prüfung zugrundegelegten Teilbereiche – Demokratie und Mehrparteiensystem, Rechtsstaatlichkeit und unabhängige Regulierungsbehörden, freie Medien, rechtliche und praktische Gewährung von Menschenrechten, Grundfreiheiten, Minderheiten und Diskriminierungsschutz unter besonderer Berücksichtigung der Volksgruppe der Roma, wirtschaftliche und soziale Lage, Folgen der Asylantragstellung im Ausland, Stabilität der Verhältnisse (vgl. BT-Drs. 18/1528S. 15 ff.) – zeichnen die in Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG genannten Prüfkriterien Rechtslage, Rechtsanwendung und allgemeine politische Verhältnisse nach. Die Bewertung der ermittelten Erkenntnisse anhand dieser Kriterien sowie die hieran anknüpfende Prognose über die weitere Entwicklung halten sich innerhalb des dem Gesetzgeber insoweit eingeräumten Einschätzungs- und Wertungsspielraums. Der Gesetzgeber durfte danach als gewährleistet ansehen, dass in Serbien weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Dem Ergebnis entspricht die in den Materialien ebenfalls benannte sehr geringe Erfolgsquote bei Asylanträgen von serbischen Staatsangehörigen (BT-Drs. 18/1528, a.a.O., S. 1., InnA-Protokoll 18/15 S. 13). Der Annahme guter Gründe für die Einstufung Serbiens als sicheres Herkunftsland steht auch nicht die vorgenannte Stellungnahme von Dr. Waringo entgegen. Diese erschöpft sich in einer anderen, kritischeren Bewertung der vom Gesetzgeber in den Blick genommenen Erkenntnisquellen, zeigt aber eine Überschreitung des Spielraums des Gesetzgebers nicht auf. Eine Überschreitung des gesetzgeberischen Wertungsspielraums ergibt sich auch nicht aus dem Recherchebericht „Abgeschobene Roma in Serbien“, der auf einer im Sommer 2013 unternommenen Reise von Anwälten, Journalisten und Medizinern fußt. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass den dort geschilderten Einzelfällen von Übergriffen oder verweigertem Zugang zu Beschäftigung, Sozialleistungen, Gesundheitsversorgung und Schulbildung möglicherweise eine diskriminierende Intention der jeweils handelnden staatlichen oder privaten Akteure zugrundegelegen hat. Der Bericht zeigt jedoch nicht auf, dass die Betroffenen gegen derartige Behandlungen effektiven staatlichen Schutz auch dann nicht erlangen können, wenn die in Serbien mittlerweile geschaffenen Minderheitenrechte, Rechtsschutzmöglichkeiten und Kontrollgremien tatsächlich von ihnen in Anspruch genommen werden. Vielmehr führt der Bericht insoweit aus, dass Benachteiligungen auch deshalb vorkommen, weil innerhalb der Volksgruppe der Roma eine erhebliche Unkenntnis über Umfang und Durchsetzbarkeit der eigenen Rechte besteht. Zustände, die auf einer Nichtwahrnehmung bestehender Rechte beruhen, stellen jedoch weder eine politische Verfolgung noch eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung dar. Anhaltspunkte für eine Überschreitung des gesetzgeberischen Spielraums sind auch im Übrigen nicht vorgetragen oder ersichtlich. Insbesondere vermag das Gericht nicht zu erkennen, dass Rückkehrern wegen des Umstands der Asylbeantragung in Serbien eine Strafverfolgung droht. Nach der Ende des Jahre 2012 in Kraft getretenen Strafnorm des Art. 350a des serbischen Strafgesetzbuchs macht sich strafbar, wer es einem anderen serbischen Bürger durch Transport, Schleusung, Aufnahme, Unterkunft oder Verbergen ermöglicht, Asyl durch falsche Darstellung der Gefährdung seiner Menschenrechte und -freiheiten zu beantragen. Der Wortlaut der Bestimmung deckt daher nicht die Bestrafung des ausreisenden Asylantragstellers, sondern zielt auf dritte Personen, die Unterstützung zu einer Asylantragstellung leisten, die zudem missbräuchlich sein muss (OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Oktober 2014 – OVG 8 LA 129/14 –, juris, Rn. 20). Dass entgegen diesem Wortlaut in Serbien auch die bloße Asylantragstellung strafrechtlich verfolgt wird, ist durch keine der von den Klägern in Bezug genommenen Quellen belegt und entspricht auch nicht der sonstigen Erkenntnislage, wonach eine Strafverfolgung wegen einer Asylantragstellung im Ausland weder de jure noch de facto erfolgt (Lagebericht a.a.O., S. 18). bb. Gegen die Einstufung von Serbien als sicherer Herkunftsstaat bestehen auch keine europarechtlichen Bedenken. (1) Sie ist zu messen an Art. 30 Abs. 2 der Richtlinie 2005/85/EG vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. L 326 vom 13. Dezember 2005, S. 13 ff.). Die Vorschrift gestattet den Mitgliedsstaaten, abweichend von Art. 30 Abs. 1 RL 2005/85/EG am 1. Dezember 2005 geltende Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beizubehalten, aufgrund derer sie andere als die in der gemeinsamen Minimalliste aufgeführten Drittstaaten als sichere Herkunftsstaaten bestimmen, sofern sie sich davon überzeugen konnten, dass Personen in den betreffenden Drittstaaten im Allgemeinen weder Verfolgung im Sinne des Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 304 vom 30. September 2004, S. 12 ff.), noch Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ausgesetzt sind. Die Vorschrift ermächtigt die Mitgliedstaaten, nationale Rechtsvorschriften über die Bestimmung von sicheren Herkunftsstaaten, die bereits am 1. Dezember 2005 in Kraft waren (wie § 29a AsylVfG), auch nach Erlass der Richtlinie weiterhin zur Neubestimmung sicherer Herkunftsstaaten anzuwenden (vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, § 29a, Rn. 31 ff.). In verfahrensrechtlicher Hinsicht bestimmt Art. 30 Abs. 5 RL 2005/85/EG, dass bei der Beurteilung der Frage, ob ein Staat gemäß Art. 30 Abs. 2 RL 2005/85/EG als sicherer Herkunftsstaat bestimmt werden kann, verschiedene Informationsquellen, insbesondere Informationen anderer Mitgliedstaaten, des (UN)HCR, des Europarates und anderer einschlägiger internationaler Organisationen herangezogen werden. In materieller Hinsicht haben die Mitgliedsstaaten gemäß Art. 30 Abs. 4 RL 2005/85/EG bei dieser Entscheidung die Rechtslage, die Anwendung der Rechtsvorschriften und die allgemeine politische Lage in dem betreffenden Drittstaat zu berücksichtigen. Sie sind dabei nicht an den Maßstab der Anlage II gebunden, auf den Art. 30 Abs. 1 RL 2005/85/EG verweist, sondern müssen sich lediglich überzeugen, dass Personen in dem Staat, der zum sicheren Herkunftsstaat erklärt werden soll, im Allgemeinen den in Art. 30 Abs. 2 genannten Rechtsverletzungen nicht ausgesetzt sind. Der Verwendung des Begriffs „überzeugen“ entspricht es, bei der gerichtlichen Kontrolle der Bestimmung neuer sicherer Herkunftsstaaten einen großen Spielraum des Gesetzgebers anzunehmen (vgl. Funke-Kaiser, a.a.O., Rn. 80, Hailbronner, a.a.O., Rn. 15 f.). Diesen Spielraum hat der Gesetzgeber vorliegend nicht überschritten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist die Einstufung auf der Grundlage verschiedener Informationsquellen erfolgt. Insoweit gilt das oben Gesagte. Dass in der Gesetzesbegründung keine Stellungnahme des Europarates aufgelistet ist, steht dem nicht entgegen. Denn aus der „insbesondere“-Formulierung in Art. 30 Abs. 5 Halbsatz 2 RL 2005/85/EG geht hervor, dass nicht notwendig alle dort benannten Quellen beizuziehen sind, solange nur „verschiedene“ Informationsquellen Berücksichtigung finden, die qualitativ den dort aufgelisteten entsprechen. Sieht man dies anders, ist der Beiziehung von Informationen des Europarates aber jedenfalls dadurch Genüge getan, dass dessen Erkenntnisse zu Serbien in den Lagebericht des Auswärtigen Amtes einfließen (a.a.O., S. 2). Auch die Beurteilung der ermittelten tatsächlichen Verhältnisse erweist sich als richtlinienkonform. Der Gesetzgeber hat bei seiner Entscheidung die Rechtslage, die Anwendung der Rechtsvorschriften und die allgemeine politische Lage in den Blick genommen und seine Prüfung – über die vorgenannten verfassungsrechtlichen Prüfkriterien hinaus – auch auf die Fragen Folter und Bestrafung erstreckt (BT-Drs. 18/1528, a.a.O., S. 16 f.). Dass der Gesetzgeber den ihm europarechtlich eingeräumten Spielraum bei der Entscheidung, Serbien zum sicheren Herkunftsstaat zu bestimmen, überschritten hat, kann das Gericht nicht feststellen. Insbesondere folgt dies weder aus der Stellungnahme von Dr. Waringo, die sich auch insoweit in einer anderen, kritischeren Bewertung der vom Gesetzgeber in den Blick genommenen Erkenntnisquellen erschöpft, in dem sie einzelne in den Erkenntnisquellen referierte Rechtsverstöße und Unzulänglichkeiten des Funktionierens der Verwaltung und der Justiz Serbiens herausstellt, noch aus den in dem vorgenannten Recherchebericht 2013 aufgeführten Beispielen. Denn das Betonen einzelner, die Schwelle zur Regelmäßigkeit nicht überschreitender Verstöße im Sinne des Art. 30 Abs. 2 RL 2005/85/EG kann die Annahme des Gesetzgebers, Personen seien in Serbien im Allgemeinen weder Verfolgung im Sinne des Art. 9 RL 2004/83/EG noch Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ausgesetzt, nicht durchgreifend in Frage stellen. Der Richtliniengeber hat mit der Formulierung „im Allgemeinen“ zum Ausdruck gebracht, dass einzelne Verstöße gegen die Schutzgüter des Art. 30 Abs. 2 RL 2005/85/EG der Bestimmung eines Staates zum sicheren Herkunftsstaat nicht entgegenstehen. Auch im Übrigen sind Anhaltspunkte für eine Überschreitung des europarechtlichen Spielraums bei der Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich. (2) Misst man die Bestimmung Serbiens zum sicheren Herkunftsstaat nicht an der mit Wirkung vom 20. Juli 2015 außer Kraft tretenden RL 2005/85/EG, sondern an ihrer Nachfolgerregelung, der Richtlinie 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180/60 vom 29. Juni 2013), ergibt sich nichts anderes. Dann kann die Bestimmung Serbiens zum sicheren Herkunftsstaat richtlinienkonform auf Art. 37 RL 2013/32/EU gestützt werden. Art. 37 Abs. 1 RL 2013/32/EU ermächtigt die Mitgliedsstaaten zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten im Einklang mit Anlage I der Richtlinie, die in ihrer deutschsprachigen Fassung wiederum verlangt, dass sich nachweisen lässt, dass in dem Staat, der zum sicheren Herkunftsstaat bestimmt werden soll, generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Art. 9 RL 2011/95/EU, der Art. 9 RL 2004/83/EG entspricht, noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts zu befürchten sind. Der in Art. 37 Abs. 3 RL 2013/32/EU gegenüber der Art. 30 Abs. 5 RL 2005/85/EG erweiterten Vorgabe, insbesondere eine Stellungnahme des EASO beizuziehen, trägt der Gesetzentwurf Rechnung. In materieller Hinsicht spricht die deutschsprachige Fassung der Richtlinie („nachweisen“) zwar dafür, die Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten an eine mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit des Ausschlusses von Rechtsverstößen im Sinne der Anlage I zu knüpfen. Nimmt man dagegen die englische Fassung („show“ = zeigen, anzeigen, aufweisen, aufzeigen, demonstrieren, vorzeigen, vorweisen, vormachen, ausstellen) bzw. die französische Fassung („démontrer“ = nachweisen, aufzeigen, bescheinigen, dartun, erhärten) mit in den Blick, spricht viel dafür, dass der Richtliniengeber ein geringeres Beweismaß für die Annahme der Voraussetzungen für die Bestimmung eines sicheren Herkunftsstaates im Auge hatte (so auch Thym, Protokoll 18/15, a.a.O., S. 30 ff.). Dafür spricht schließlich auch die Systematik des Regelungskonzepts „sicherer Herkunftsstaat“, das auf der Ebene des Einzelfalles immer die Prüfung verlangt, ob nicht ausnahmsweise doch relevante Gründe für die Anerkennung des Anspruchstellers vorliegen (vgl. Art. 36 Abs. 1 RL 2013/32/EU). Würde man auf der Ebene der Bestimmung eines Staates als sicherer Herkunftsstaat verlangen, dass asylrelevante Ereignisse mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sind, bedürfte es der von Art. 36 Abs. 1 RL 2013/32/EU vorgesehenen Einzelfallprüfung nicht (vgl. Thym, a.a.O.). Dem entspricht es, dass der 42. Erwägungsgrund der RL 2013/32/EU betont, die Bestimmung eines Staates als sicherer Herkunftsstaat könne keine absolute Garantie für die Sicherheit der Staatsangehörigen dieses Landes bieten. Die Prüfung könne naturgemäß nur die allgemeinen staatsbürgerlichen, rechtlichen und politischen Gegebenheiten und die Realisierung staatlicher Strafansprüche gegen Personen, die sich der Verfolgung, der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung schuldig machen, berücksichtigen. Die von Dr. Waringo in ihrer Stellungnahme (a.a.O.) und die im Recherchebericht 2013 aufgezeigten Einzelfälle sind daher, wie auch bei der Prüfung der Bestimmung von Serbien als sicherer Herkunftsstaat anhand der RL 2005/85/EG, angesichts der sonstigen Erkenntnislage nicht geeignet, die Überschreitung des gesetzgeberischen Spielraumes zu belegen. b. Tatsachen, die die Annahme begründen könnten, dass den Klägern abweichend von der allgemeinen Lage in Serbien politische Verfolgung droht, haben diese nicht angegeben. Mit ihrem umfangreichen Vortrag, dass Roma in Serbien von Diskriminierungen und Übergriffen durch staatliche und nichtstaatliche Akteure betroffen seien, können sie gemäß § 29a Abs. 1 AsylVfG nicht gehört werden, weil sie sich damit nur auf die allgemeine Lage der Roma in Serbien berufen. Gleiches gilt für ihre ebenfalls allein auf den Umstand ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma gestützte Annahme, im Fall ihrer Rückkehr eine Strafe wegen unerlaubter Ausreise befürchten zu müssen. Schließlich belegt der Vortrag, dass die Tochter der Kläger in der Schule Malträtierungen und Beleidigungen ausgesetzt gewesen sei, weder eine den Klägern individuell drohende Verfolgung noch entfaltet er als Argument für eine Gruppenverfolgung der Kläger im Rahmen § 29a Abs. 1 AsylVfG Relevanz. Eine bestandskräftige Asylentscheidung zugunsten der Tochter, aus der für die Kläger gemäß § 26 Abs. 2 AsylVfG auf Familienasyl bzw. Internationalen Schutz für Familienangehörige resultieren könnte, liegt bislang nicht vor. 3. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylVfG. Danach ist subsidiär schutzberechtigt, wer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden in Gestalt der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (S. 2 Nr. 1), der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (S. 2 Nr.2) oder einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (S. 2 Nr.3) droht. Dafür ist vorliegend indes nichts ersichtlich. Die Kammer verweist insoweit zunächst gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Asylbescheid. Unterstellt man zugunsten der Kläger, dass (sehr) schlechte Lebensbedingungen im Heimatland theoretisch unter den Begriff der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG bzw. des Art. 15 lit. b der RL 2004/83/EG fallen können (vgl. dazu Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, Loseblattwerk, Stand: Juni 2014, § 4 AsylVfG, Rn. 30 ff.), folgt daraus nichts zu ihren Gunsten. Denn sie haben nichts von Substanz dafür vorgetragen, dass ihnen in ihrem Heimatland diesbezüglich konkret und individuell (vgl. Hailbronner, a.a.O., Rn. 36) eine Situation, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellt, mit der erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit drohen würde. Insbesondere haben die Kläger weder Obdachlosigkeit noch sonstige existentielle Not zu befürchten. Denn in Serbien besteht für alle Bürger bei entsprechender Bedürftigkeit und fehlender anderweitiger Hilfsmöglichkeit ein Anspruch auf Sozialhilfe sowie auf weitere staatliche Unterstützung, beispielsweise bei der Wohnungssuche und der Vermittlung von Notunterkünften durch die Zentren für Sozialarbeit. Voraussetzung für den Erhalt dieser Sozialleistungen ist eine Registrierung am Wohnort, für die seit einer Ende 2011 in Kraft getretenen Änderung des serbischen Meldegesetzes bei Angehörigen der Romavolksgruppe anstelle einer offiziellen Wohnsitzanmeldung die Angabe des vorläufigen Aufenthaltes genügt (vgl. Lagebericht, a.a.O., S. 14 f.). Da die Kläger ausweislich der Ausländerakten und nach ihren Angaben in der Anhörung über aktuell ausgestellte Geburts- und Heiratsurkunden und Pässe verfügen und in der Vergangenheit zudem beim Arbeitsamt gemeldet waren sowie Personalausweise und Gesundheitspässe besaßen, ergeben sich keine Anhaltspunkte, warum die früher offenkundig bestehende Registrierung ihnen zukünftig nicht wieder möglich sein sollte. Für die von den Klägern befürchtete Sozialleistungssperre für Rückkehrer ist eine Grundlage im serbischen Sozialrecht weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Für den Fall, dass den Klägern trotz entsprechender Bedürftigkeit und fehlender anderweitiger Hilfsmöglichkeit keine Leistungen gewährt werden sollten, obliegt es ihnen, die bestehenden Rechtsschutzmöglichkeiten in Anspruch zu nehmen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass Rechtsschutz insoweit nicht gewährt wird, sind weder vorgetragen noch ersichtlich 4. Schließlich haben die Kläger keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Zur Begründung wird zunächst gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid verwiesen. Es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass den Klägern bei einer Rückkehr nach Serbien eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben droht. Aus den vorgenannten Gründen haben die Kläger in der Folge der Rückkehr nach Serbien keine existenzielle Not zu befürchten. Ebensowenig stellt die von ihnen dargetane gesundheitliche Situation ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 AufenthG dar. Zwar kann § 60 Abs. 7 Satz 1 einen Anspruch auf zielstaatsbezogenen Abschiebungsschutz begründen, wenn die Gefahr besteht, dass sich eine Krankheit des Ausländers in seinem Heimatland verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind oder weil die zwar grundsätzlich verfügbare medizinische Versorgung dem betroffenen Ausländer individuell aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Oktober 2002 - BVerwG 1 C 1/02 -, juris, Rn. 9 und vom 17. Oktober 2006 - BVerwG 1 C 18/05 -, juris, Rn. 20). Für die Bestimmung der „Gefahr“ gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, d.h. die drohende Rechtsgutverletzung darf nicht nur im Bereich des Möglichen liegen. Sie muss vielmehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein (vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Juni 2011 - OVG 8 LB 221/09 -, juris, Rn. 27). Die Gefahr ist „erheblich“, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Dabei ist eine wesentliche Verschlechterung nicht schon bei einer ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden (vgl. OVG NRW, a.a.O., m.w.N.). Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn sie alsbald nach der Rückkehr in das Heimatland droht (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - BVerwG 9 C 58/96 -, juris, Rn. 13). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Zum Kläger zu 1) wird in den vorgelegten Attesten von D... ausgeführt, dass er unter arteriellem Hochdruck, Angina pectoris, Herzrhythmusstörungen, Fettstoffwechselstörung, allergische Diathese, Asthma Bronchiale, Erythema migrans, Ekzem, Pruritus und reaktiver Depression leide, über Brustschmerzen, Angstgefühle, Juckreiz und allergene Belastungen klage, sich um seine Zukunft und die Gesundheit der Klägerin zu 2) sorge und ein weiterer Aufenthalt zur Wiederherstellung seines Gesundheitszustandes und zum Beistand der Klägerin zu 2) erbeten werde. Zur Klägerin zu 2) wird in den Attesten von D... zuletzt ausgeführt, dass diese unter Nierenausgussteinen links, anfallsweisen Bauchkoliken, Beinoedemen, rezidivierenden Harnwegsinfekten, einem postthrombotischen Syndrom im rechten Unterschenkel, einer aktivierten Gonarthrose rechts sowie unter Migräne und einer depressiven Entwicklung leide, ihr Schlaf durch ein chronifiziertes Schmerzsyndrom gestört sei, es einer weiteren Nierenoperation sowie einer Computertomographie des Abdomens zur Tumorabklärung bedürfe, zur allgemeinen Genesung eine erhebliche Zeit erforderlich sei und daher um Aufenthaltsverlängerung gebeten werde. Aus den Berichten des Urologen Dr. Heile und des Bundeswehrkrankenhauses geht hervor, dass bei ihr am 8. Oktober 2014 eine erste Operation zur Entfernung von Nierenausgussteinen links vorgenommen und wegen Verdachts einer Nierenbeckenperforation abgebrochen wurde, am 6. Dezember 2014 eine zweite Operation erfolgte und im Nachgang eine Medikation mit Ibuprofen und einem serbischen Beruhigungsmittel stattfand und dass für Januar 2015 ein dritter Eingriff zur Entfernung verbleibender Konkremente anberaumt worden war. Davon abweichend hat die Klägerin zu 2) im Termin vorgetragen, dass bereits vier Operationen der linken Niere erfolgt seien und aktuell über eine weitere Operation der rechten Niere entschieden werde. Aus den vorgenannten Angaben folgt indes nicht, dass sich der Gesundheitszustand der Kläger bei einer Rückkehr nach Serbien alsbald wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern wird. Denn Anhaltspunkte dafür, dass die weitere medizinische Behandlung der Kläger – einschließlich etwaiger weiterer Nierenoperationen der Klägerin zu 2) – in Serbien nicht möglich ist, hat das Gericht nicht. Für die medizinische Versorgung gibt es in Serbien, ebenfalls unter der Voraussetzung der Registrierung, eine gesetzliche Pflichtversicherung. Diese gilt für alle Arbeitnehmer, einschließlich ihrer Familienangehörigen. Gemeldete anerkannte Arbeitslose und anerkannte Sozialhilfeempfänger sowie deren Familienangehörige sind versichert, ohne Versicherungsbeiträge zahlen zu müssen. Gleiches gilt für Angehörige der Volksgruppe der Roma, sofern sie wegen ihrer traditionellen Lebensweise keinen festen Wohnsitz bzw. keinen Aufenthalt in Serbien haben (vgl. Lagebericht, a.a.O., S. 15 f.). Soweit die Kläger auf eine von ihnen aus finanziellen Gründen nicht erfüllbare, faktische Pflicht zur Selbstzahlung der Behandlung infolge Korruption verweisen, können sie damit nicht durchdringen. Nach den Feststellungen des Lageberichts sind keine nachgewiesen Fälle von Behandlungsverweigerung in öffentlichen Einrichtungen bekannt (vgl. Lagebericht, a.a.O., S. 15 f.). Dementgegen hat der Kläger zu 1) in der mündlichen Behandlung in glaubwürdiger Empörung davon berichtet, dass man seine Ehefrau in Serbien einen ganzen Tag ohne Behandlung im Krankenhaus habe warten lassen und ein Arzt ihr sodann lediglich eine Privatbehandlung angeboten habe. Den Klägern ist es jedoch - für den Fall, dass ihnen nach der Rückkehr erneut eine Behandlung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung verweigert werden sollte - zuzumuten, unter Zuhilfenahme der dafür zuständigen Stellen, beispielsweise der Roma-Gesundheitsmediatoren, des Republikanischen Krankenversicherungsfonds, oder erforderlichenfalls durch Inanspruchnahme gerichtlichen (Eil-) Rechtsschutzes ihren Anspruch auf Behandlung gegenüber einem diese rechtswidrig verweigernden Arzt durchzusetzen. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die damit verfügbare Behandlung hinter dem zurückbleibt, was zur Abwendung erheblicher Verschlechterungen des Gesundheitszustandes der Kläger erforderlich ist. Medizinische Eingriffe, die in Westeuropa Standard sind, werden in fast allen Teilen des Landes durchgeführt. Zwar entstehen insbesondere bei aufwendigen chirurgischen Eingriffen oft lange Wartelisten, überlebensnotwendige Operationen sind indes in der Regel durchführbar. Psychische Krankheiten sind in Serbien behandelbar, und zwar sowohl medikamentös als auch psychotherapeutisch (vgl. Lagebericht, a.a.O. S. 15 ff.). Selbst für den Fall, dass die Kläger auf eine Behandlung in Serbien länger warten müssen als im Bundesgebiet und deren Standard hinter dem hiesigen zurückbleibt, genügt dies nicht, um von einer konkreten, d.h. alsbald eintretenden und erheblichen Verschlechterung ihrer gesundheitlichen Situation auszugehen. Denn die Gewährung von Abschiebungsschutz gem. § 60 Abs. 7 AufenthG dient nicht dazu, eine bestehende Erkrankung optimal zu behandeln oder ihre Heilungschancen zu verbessern. Die Vorschrift begründet insbesondere keinen Anspruch auf Teilhabe am medizinischen Fortschritt und Standard in der medizinischen Versorgung in Deutschland (Urteil der 37. Kammer vom 9. September 2005, VG 37 X 103.04 unter Berufung auf OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2005 – OVG 11 A 4518/02A -, S. 6 des Entscheidungsabdrucks). Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Kläger benötigte Medikamente in Serbien nicht erhalten können. Die gesetzliche Pflichtversicherung umfasst auch die Versorgung mit den notwendigen Medikamenten. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Erhalt benötigter Medikamente an einer hierfür erforderlichen Zuzahlung scheitern könnte. In den vorgelegten Attesten konkret benannt ist lediglich das von der Klägerin zu 2) eingenommene Medikament Ibuprofen. Dieses gehört zu den auf der „Liste A“ des Republikanischen Krankenversicherungsfonds aufgeführten Medikamenten, für die lediglich eine Beteiligungsgebühr in Höhe von umgerechnet 0,50 Euro anfällt (vgl. Internationale Organisation für Migration, Länderinformationsblatt Serbien, August 2013, S. 10 sowie Liste A, S. 71, http://rfzo.rs/download/pravilnici/lekovi/Lista%20A%2030042014.pdf). Soweit darüber hinaus in allgemeiner Form auf ein durch die Klägerin zu 2) eingenommenes serbisches Beruhigungsmittel Bezug genommen wird, belegt bereits der Umstand der Einnahme, dass dieses für die Kläger tatsächlich verfügbar ist. Soweit die Klägerin zu 2) im Hinblick auf die bevorstehende oder durchgeführte Operationen nicht reisefähig sein sollte, handelt es sich hierbei nicht um ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis, sondern um ein im Rahmen des Abschiebungsverfahrens gegebenenfalls zu berücksichtigendes Vollstreckungshindernis. 5. Schließlich ist die Klage auch hinsichtlich der Abschiebungsandrohung unbegründet. Sie war zu erlassen, weil die Kläger weder als Asylberechtigte anerkannt wurden noch eine Aufenthaltsgenehmigung besitzen (§ 34 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 59 AufenthG). Die gesetzte Ausreisefrist ergibt sich aus § 36 Abs. 1 AufenthG, weil der Asylantrag zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist. Die Kläger haben nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Die Kläger sind serbische Staatsangehörige und gehören der Volksgruppe der Roma an. Ihre im Jahr 1991 gestellten Asylanträge wurden mit Bescheid vom 23. Dezember 1991 bestandskräftig abgelehnt. Ende 2013 verließen die Kläger Serbien, reisten in das Bundesgebiet ein und stellten am 27. Dezember 2013 einen Asylfolgeantrag. Bei ihrer persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gaben sie im Wesentlichen an, dass ihre Tochter als Romakind in der Schule schlecht behandelt werde und in einer separaten Romaklasse lernen müsse. Zudem würden sie an Krankheiten leiden, die in Serbien nicht behandelt würden, weil sie nicht in der Lage seien, das geforderte Schmiergeld von 200,- bis 300,- Euro pro Behandlung zu zahlen. Mit Bescheid vom 27. Oktober 2014, zugestellt am 29. Oktober 2014, entschied das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, gemäß § 71 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes – AsylVfG – ein weiteres Asylverfahren durchzuführen und lehnte die Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet ab. Weiter lehnte es die Zuerkennung subsidiären Schutzes ab und verneinte das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG –. Die Kläger wurden aufgefordert, die Bundesrepublik innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist wurde ihnen die Abschiebung nach Serbien oder einen anderen zu ihrer Rückübernahme verpflichteten oder bereiten Staat angedroht. Mit ihrer am 5. November 2014 erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Asylbegehren weiter. Sie rügen die Kürze der Anhörung und das Auseinanderfallen der Person von Anhörendem und Entscheider. Weiter sind sie der Ansicht, dass die Einstufung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat rechtswidrig erfolgt sei, weil ihnen als Angehörige der Volksgruppe der Roma dort eine Verfolgung bzw. unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohe. Unter Bezugnahme auf eine Vielzahl im einzelnen benannter Quellen tragen die Kläger vor, dass die Volksgruppe der Roma in Serbien in einem weit überdurchschnittlichen Maße von Diskriminierungen und Übergriffen durch staatliche und nichtstaatliche Akteure betroffen sei. Roma hätten keinen effektiven Zugang zu bezahlter Arbeit und nur marginale Verdienstmöglichkeiten, etwa als Müllsammler oder Tagelöhner. Sozialleistungen blieben ihnen regelmäßig versagt, da die erforderliche Registrierung mangels offiziellen Wohnsitzes nicht gelinge und Behörden willkürlich Ansprüche negierten. Die Wohnverhältnisse seien menschenunwürdig. Da es nicht genug Sozialleistungen gebe, lebten Roma in informellen Siedlungen ohne Wasser und Strom, und es komme immer wieder zu rechtswidrigen Zwangsräumungen. Auch eine effektive Gesundheitsversorgung sei ihnen versagt, weil die erforderliche Registrierung scheitere, das Gesundheitswesen korrupt sei und kostenpflichtige Medikamente für die Mehrheit der Roma unbezahlbar seien. Im Schulunterricht würden Romakinder aus rassistischen Gründen getrennt unterrichtet und von Mitschülern und Lehrern angefeindet, mit der Folge, dass sie durchschnittlich nur halb so lang zur Schule gingen. Schließlich drohe Roma infolge der Asylantragstellung bei der Rückkehr nach Serbien eine Strafverfolgung nach § 350a des serbischen Strafgesetzbuchs, ein Passentzug sowie eine Sozialleistungssperre. Die Kläger sind auch der Ansicht, sich auf ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG berufen zu können. Unter Verweis auf Atteste der Internistin D..., des Urologen D... und des Bundeswehrkrankenhauses Berlin tragen sie vor, dass ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis daraus resultiere, dass sie in Serbien nicht adäquat behandelt werden könnten, und deshalb bei Ausreise aus dem Bundesgebiet und Wiedereinreise in ihr Heimatland mit einer schwerwiegenden Gesundheitsverschlechterung zu rechnen sei. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. Oktober 2014 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorliegen, hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. Oktober 2014 zu verpflichten, ihnen subsidiären Schutz zuzuerkennen, höchsthilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. Oktober 2014 zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte (1 Band), die Asyl- und Ausländerakten der Kläger (5 Hefter), die den Beteiligten zuletzt übermittelte Erkenntnismittelliste sowie den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien vom 15. Dezember 2014 Bezug genommen, die vorgelegen haben und, soweit erheblich, Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.