Urteil
7 K 644.15
VG Berlin 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2015:0819.7K644.15.0A
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Leitsätze
1. Ob eine Vermögensverschiebung öffentlich-rechtlich oder zivilrechtlich zu beurteilen ist, regelt sich, sofern ursprünglich ein Rechtsgrund bestand, nach dessen Zuordnung, hat kein Rechtsgrund bestanden, ist maßgeblich, ob ein hinzugedachter Rechtsgrund dem öffentlichen oder dem Zivilrecht zuzuordnen wäre. (Rn.38)
2. Nach den Verwaltungsvorschriften dürfen der Bund und, soweit dieser nichts regelt, die Länder nähere Bestimmungen über die Ausgestaltung von Förderverhältnissen im Wohnungsbauförderungsrecht treffen. (Rn.42)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ob eine Vermögensverschiebung öffentlich-rechtlich oder zivilrechtlich zu beurteilen ist, regelt sich, sofern ursprünglich ein Rechtsgrund bestand, nach dessen Zuordnung, hat kein Rechtsgrund bestanden, ist maßgeblich, ob ein hinzugedachter Rechtsgrund dem öffentlichen oder dem Zivilrecht zuzuordnen wäre. (Rn.38) 2. Nach den Verwaltungsvorschriften dürfen der Bund und, soweit dieser nichts regelt, die Länder nähere Bestimmungen über die Ausgestaltung von Förderverhältnissen im Wohnungsbauförderungsrecht treffen. (Rn.42) Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage hat keinen Erfolg. Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist gegeben (1.). Die zulässige Klage ist aber unbegründet (2.). 1. Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist aufgrund der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des Landgerichts Berlin vom 29. Juni 2015 gegeben, mit dem sich dieses Gericht für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht verwiesen hat. Dies folgt aus § 17 a Abs. 2 Satz 3 Gerichtsverfassungsgesetz – GVG –. Ausnahmen von der Bindungswirkung kommen nur bei schweren und offensichtlichen Rechtsverstößen in Betracht (BVerwG, Beschluss vom 1. Juli 2004 – BVerwG 7 VR 1/04 –, juris Rn. 8). Solche liegen hier nicht vor. Vielmehr ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass es sich vorliegend um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne des § 40 Abs. 1 VwGO handelt (vgl. ausführlich Urteil der Kammer vom 21. Januar 2015 - VG 7 K 400.14 – juris, Rn. 39 ff.). Auch hinsichtlich der Bearbeitungsgebühr ist die Streitigkeit dem öffentlichen Recht zuzurechnen, weil die Berechtigung der IBB zur Erhebung dieser Gebühr bereits in Ziff. V des Sammelbewilligungsbescheides festgelegt ist, der auf die Allgemeinen Bedingungen der Investitionsbank Berlin für das Fördergeschäft verweist. Auch der streitgegenständliche Nutzungsersatz ist – wie die Hauptforderungen - als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren. 2. Die als allgemeine Leistungsklage statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet. Die Kläger haben weder Anspruch auf Rückzahlung der von ihnen im Zeitraum 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2011 entrichteten Verwaltungskostenbeiträge (dazu a) noch Anspruch auf Rückzahlung der Sonderbearbeitungsgebühr (dazu b) und Nutzungsersatz (dazu c). a) Die Kläger haben keinen Anspruch auf Rückzahlung der Verwaltungskostenbeiträge. Die Voraussetzungen des als Anspruchsgrundlage allein in Betracht kommenden öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs sind nicht gegeben. aa) Das Klagebegehren der Kläger ist vorliegend in der Sache an den Tatbestandsvoraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs und nicht an §§ 812 ff. BGB zu messen. Die obergerichtliche Rechtsprechung grenzt die Anwendungsbereiche beider Anspruchsgrundlagen danach ab, ob eine öffentlich-rechtliche oder eine zivilrechtliche Vermögensverschiebung rückabgewickelt werden soll (vgl. Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 5. Auflage, S. 415 f.). Ob eine Vermögensverschiebung öffentlich-rechtlich oder zivilrechtlich zu beurteilen ist, regelt sich, sofern ursprünglich ein Rechtsgrund bestand, nach dessen Zuordnung (zum öffentlichen oder Zivilrecht). Hat von vornherein kein Rechtsgrund bestanden, ist maßgeblich, ob ein hinzugedachter Rechtsgrund, der die streitige Vermögensverschiebung rechtfertigen würde, dem öffentlichen oder dem Zivilrecht zuzuordnen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 1978 – BGH VII ZR 244/76 –, juris, Rn. 11 st. Rspr., so wohl auch BVerwG für die Rückforderung von beamtenrechtlichen Beihilfeansprüchen, Urteil vom 22. März 1990 – BVerwG 2 C 33.87 –, juris, Rn. 14). Vorliegend ist der Rechtsgrund für die Zahlung der Verwaltungskostenbeiträge, unabhängig davon, ob man das Subventionsverhältnis als ein- oder zweistufig ansieht, dem öffentlichen Recht zuzuordnen. Sieht man es als einheitlich öffentlich-rechtlich an, ist auch der von den Klägern geltend gemachte Rückforderungsanspruch als Kehrseite der öffentlich-rechtlich geforderten Leistung dem öffentlichen Recht zuzuordnen. Nimmt man ein zweistufig ausgestaltetes Subventionsverhältnis an, ergibt sich nichts anderes. Denn dann geht es um Rückforderung einer schon im öffentlich-rechtlichen Teil der Förderbeziehung für alle Beteiligten bindend festgelegten Leistungspflicht. Zwar enthält auch der Darlehensvertrag unter Ziffer I. 4. Regelungen zur Höhe des Verwaltungskostenbeitrags. Diese Regelungen setzen jedoch nur das um, was schon im Sammelbewilligungsbescheid selbst angelegt ist. Aus Sicht des hier maßgeblichen objektiven Betrachters in der Lage des Empfängers (§§ 133, 157 BGB, § 43 Abs. 1 Satz 2 VwVfG) legt nämlich schon der Sammelbewilligungsbescheid selbst die Höhe der Verwaltungskostenbeiträge fest. Der Wortlaut des Bescheides lässt eine derartige Interpretation zunächst zu. In Abschnitt II. des Bescheides findet sich die Formulierung, die Bewilligung erfolge auf der Grundlage und nach Maßgabe der Eigentumsförderungssätze 1993, die wiederum unter Ziffer 3 Abs. 2 Satz 4 Verwaltungskostenbeiträge in der hier streitgegenständlichen Höhe regeln. Für die Annahme einer Regelung der Verwaltungskostenbeiträge bereits in dem Sammelbewilligungsbescheid spricht schon dessen Abschnitt V, in dem es heißt, es würden allgemeine Geschäftsbedingungen der IBB gelten, soweit in Abschnitt II keine „Regelungen“ getroffen seien. Daraus muss der objektive Empfänger des Bescheides bzw. der Bescheide schließen, dass in Abschnitt II relevante Rechtsnormen und Verwaltungsvorschriften nicht lediglich informationshalber genannt werden, sondern dass dort bereits Rechtsfolgen bewirkt werden sollen. Für diese Sicht spricht auch die Formulierung in Abschnitt III, der mit den Worten „weitere Nebenbestimmungen“ beginnt, was denklogisch voraussetzt, dass die vorangehenden Vorschriften (i.e. Abschnitt II) bereits Nebenbestimmungen (also Bescheidbestandteile mit Regelungswirkung, vgl. § 36 Abs. 2 VwVfG) enthalten. Weiter werden in dem Sammelbewilligungsbescheid auch die Wohnungsbauförderungsbestimmungen 1990 genannt, auf deren bindende Einhaltung die Beklagte bereits anlässlich der Verpflichtungserklärung im Vorfeld der Begründung des Förderverhältnisses bestanden hatte. Das legt aus Sicht des Empfängers nahe, dass die Beklagte die Kläger auch an die Inhalte der weiteren genannten Verwaltungsvorschriften binden wollte. bb) Die Voraussetzungen des danach einschlägigen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 12. März 1985 – BVerwG 7 C 48.82 -, juris, Rn. 12 ff. st Rspr., Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Auflage, 2014, § 49 a, Rn. 27 f.) liegen nicht vor. Die Zahlung ist nämlich jedenfalls nicht ohne Rechtsgrund geleistet worden. Bereits die Regelungen des (bestandskräftigen) Sammelbewilligungsbescheides vom 13. Juni 1994 vermitteln der Beklagten im Verhältnis zu den Klägern einen Rechtsgrund zum Behalten der von diesen entrichteten Verwaltungskostenbeiträge, deren zutreffende Berechnung die Kläger nicht in Frage gestellt haben. Wie ausgeführt, kommt Abschnitt II des Sammelbewilligungsbescheides vom 13. Juni 1994 Regelungswirkung zu. Aus Sicht des objektiven Betrachters in der Lage des Empfängers kann der Abschnitt nur so verstanden werden, dass die Regelungen der Verwaltungsvorschrift „Eigentumsfördersätze 1993“ im Wege der Verweisung für verbindlich erklärt werden sollten. Davon erfasst sind damit auch die Regelungen über den hier streitgegenständlichen Verwaltungskostenbeitrag. Anhaltspunkte dafür, dass der Sammelbewilligungsbescheid nichtig (§ 44 VwVfG) sein könnte, hat die Kammer nicht. Grundlage für die dem Bescheid zugrundeliegenden Verwaltungsvorschriften Eigentumsfördersätze 1993 und Wohnungsbauförderungsbestimmungen 1990 Abschnitte D und F sind §§ 105 f. des Zweiten Wohnungsbaugesetzes – II. WoBauG – (vgl. VG Berlin, Urteil vom 19. März 2009 - VG 16 A 36.06 -, juris, Rn. 20 m.w.N.). Danach dürfen der Bund und, soweit dieser nichts regelt, die Länder nähere Bestimmungen über die Ausgestaltung von Förderverhältnissen im Wohnungsbauförderungsrecht treffen. Im Bereich des Subventionsrechts gebieten weder der rechtsstaatliche noch der grundgesetzliche Gesetzesvorbehalt detailliertere gesetzliche Ermächtigungsgrundlagen. Im Subventionsrecht und mithin auch im Bereich der Wohnungsbauförderung hat der Fördernehmer in aller Regel und so auch hier keinen gesetzlichen Anspruch auf die Förderung (vgl. Nr. 18 Abs. 1 WFB 1990). Dem Fördergeber ist vielmehr ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt, der sich auch auf die Zwecke und den Umfang der Subvention erstreckt. Förderungsansprüche können sich danach nur aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz unter Beachtung des Willkürverbots ergeben (Art. 3 GG; vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 11. Mai 2006 – BVerwG 5 C 10.05 –, juris, Rn. 50 ff.). Im Rahmen der Bestimmung des Umfangs der Subvention darf das Land Berlin, anstelle lediglich den „Nettosubventionsbetrag“ (i.e. Zinssubvention vermindert um Verwaltungskostenbeitrag) zu nennen, den „Bruttosubventionsbetrag“ (i.e. Zinssubvention) und den Abzugsbetrag (i.e. Verwaltungskostenbeitrag) gesondert aufführen. Solange per Saldo keine Belastung für die Betroffenen entsteht, verlangt der grundrechtliche Gesetzesvorbehalt insoweit auch keine gesonderte Ermächtigungsgrundlage für den Abzugsbetrag im Rahmen der Gesamtberechnung der Subvention. Es erscheint schließlich auch nicht willkürlich, die Verwaltungskosten der Bewilligungsstelle in die Förderungskalkulation einzubeziehen und nach Art einer Bank zinsähnliche Leistungen zur pauschalierten Abgeltung des mit der Darlehensgewährung verbundenen Verwaltungsaufwands vorzusehen, mag sich dies aus der Sicht des Fördernehmers auch geringfügig förderungsmindernd auswirken (vgl. VG Berlin, Urteil vom 19. März 2009, a.a.O.). Dafür, dass die Regelung von Verwaltungskostenbeiträgen den nach dem Wortlaut sehr weit gefassten gesetzlichen Rahmen nicht überschreitet, spricht schließlich der Umstand, dass § 5 Abs. 2 der Verordnung über die Ablösung öffentlicher Baudarlehen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz (Ablösungsverordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1966 (BGBl. I S. 107) von der Möglichkeit der Existenz derartiger Zahlungsverpflichtungen ausgeht und hierfür weitere Regelungen trifft (vgl. VG Berlin, Urteil vom 19. März 2009, a.a.O.). cc) Folgt man dem nicht und sieht einen Rechtsgrund für die Erhebung der Verwaltungskostenbeiträge lediglich in dem zwischen den Klägern und der Beklagten abgeschlossenen Darlehensvertrag, ergibt sich nichts anderes. Denn die diesbezügliche Vereinbarung wäre nicht wegen eines Verstoßes gegen das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB) unwirksam. Die Vereinbarung über Verwaltungskosten unterliegt nämlich in ihrer konkreten zinserhöhenden Ausgestaltung als Preishauptabrede schon nicht der AGB–Inhaltskontrolle (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 6. November 2014 – 16 U 202/13 –, juris, Rn. 36 f.). b) Die Kläger haben keinen Anspruch auf Rückzahlung der zum 31. Dezember 2011 geleisteten Sonderbearbeitungsgebühr. Rechtsgrundlage für die Erhebung dieser Gebühr ist der von den Klägern unterzeichnete Antrag auf Vorbereitung einer Änderungs-/Aufhebungsvereinbarung, in dem sie sich verpflichtet haben, den Betrag von 150,- Euro vorab zu entrichten. § 307 Satz 1 BGB, wonach Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sind, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, steht dieser Verpflichtung nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 2014, BGH XI ZR 405/12, juris, Rn. 26 m. w. N.) beschränkt § 307 Abs. 3 S. 1 BGB die Inhaltskontrolle auf solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Hierunter fallen weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung. Vorliegend haben die Kläger die Vorabberechnung des Darlehensvertrages gesondert beantragt. Diesen Antrag hat die IBB konkludent durch Durchführung der Berechnung angenommen. Mithin ist eine gesonderte vertragliche Vereinbarung zwischen den Beteiligten zustande gekommen. Das für die Berechnung vereinbarte Entgelt stellt sich entweder schon als kontrollfreie Preishauptabrede oder als – ebenfalls nicht der Inhaltskontrolle unterliegende – Vergütung einer Sonderleistung dar. Dem lässt sich nicht entgegenhalten, dass die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung allein im Interesse der Bank als Gläubigerin liegt und es sich der Sache nach um einen Teil des Schadensersatzanspruches handelt (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 17. April 2013 – OLG 23 U 50/12 –, juris, Rn. 31 ff.). Denn die vorliegend vereinbarte Berechnung im Vorfeld der Vertragsaufhebung – unabhängig davon, ob diese letztlich zustande kommt - liegt auch im Interesse des Darlehensnehmers, der so Klarheit über die Folgen einer vorzeitigen Vertragsaufhebung gewinnt und ggf. davon Abstand nehmen kann. Folgt man dem nicht und sieht die Erhebung der Gebühr als kontrollfähige Preisnebenabrede an, ist sie der Inhaltskontrolle gem. § 307 ff. BGB deshalb entzogen, weil die IBB schon aufgrund von Ziff. V des bestandskräftigen Sammelbewilligungsbescheides i.V.m. § 5 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen der Investitionsbank Berlin für das Fördergeschäft (Stand: 1. September 1992) zur Erhebung der Gebühr berechtigt ist. Nach dieser Regelung kann die IBB nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) Entgelte für Leistungen festsetzen und erheben, die nicht bei jeder Abwicklung eines Darlehens bzw. Zuschusses anfallen. Hierzu zählt auch die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung, da diese nur bei vorzeitiger Vertragsbeendigung anfällt. Dass die Bearbeitungsgebühr der Höhe nach nicht billigem Ermessen i.S. des § 315 BGB entspricht, ist weder vorgetragen noch angesichts des aus der Akte ersichtlichen Berechnungsaufwandes ersichtlich. c) Besteht, wie dargelegt, kein Rückforderungsanspruch, ist mangels Hauptforderung auch kein Raum für den geltend gemachten Nutzungsersatz gemäß § 818 Abs. 1 BGB analog und den Anspruch auf Prozesszinsen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO iVm. § 709 S. 1 ZPO. Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Die von den Klägern aufgeworfenen Rechtsfragen sind obergerichtlich noch nicht geklärt. Sie betreffen nach den Angaben der Beklagten auch eine Vielzahl von Förderverhältnissen, denen gleichlautende Förderbedingungen zugrundeliegen (§§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 9.290,69 Euro festgesetzt. Die Kläger begehren die Rückzahlung von Verwaltungskostenbeiträgen und einer Bearbeitungsgebühr, die sie jeweils im Rahmen eines Förderverhältnisses mit der Beklagten entrichtet haben, sowie Nutzungsersatz. Die Kläger beabsichtigten ab 1993, auf ihrem Grundstück P... in Berlin-Bohnsdorf ein Einfamilienhaus zu errichten. Im November 1993 beantragten sie bei der Investitionsbank Berlin (IBB) die Aufnahme in ein Jahreswohnungsbauprogramm und die Bewilligung von Mitteln zur Förderung des Wohnungsbaues für das von ihnen geplante Bauvorhaben. Mit Verpflichtungserklärung vom 8. März 1994 verpflichteten sie sich, unter anderem das von ihnen geplante Bauvorhaben unter Beachtung der Wohnungsbauförderungsbestimmungen 1990 – WFB 1990 – vom 16. Juli 1990 (ABl. S. 1379 ff.) durchzuführen und bestätigten den Erhalt der „Allgemeinen Bedingungen der Investitionsbank Berlin für das Fördergeschäft“ (AGB, Stand: 1. September 1992), mit deren Geltung sie einverstanden seien. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 AGB ist die IBB berechtigt, nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) Entgelte für Leistungen festzusetzen und zu erheben, die nicht bei jeder Abwicklung eines Darlehens bzw. Zuschusses anfallen. Mit Sammelbewilligungsbescheid vom 13. Juni 1994 bewilligte die Beklagte namens und im Auftrag des Bewilligungsausschusses den Klägern einen Zinszuschuss aus nichtöffentlichen Mitteln i.S.d. § 6 Abs. 2 II. WoBauG i.H.v. 6,115 v.H. p.a. zu dem unter dem gleichen Datum angebotenen IBB-Baudarlehen. Weiter heißt es: „I. Gegenstand der Bewilligung …Die Bewilligung erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung, dass der beiliegende Darlehensvertrag für das IBB-Baudarlehen bis zu dem in diesem Vertrag genannten Termin (Nr. XII) unterschrieben bei der IBB vorliegt. II. Rechtliche Grundlagen der Bewilligung Die Bewilligung erfolgt auf der Grundlage und nach Maßgabe folgender rechtlicher Bestimmungen: … - der Eigentumsförderungssätze 1993 (Amtsblatt für Berlin S. 345 ff.) V. Ergänzende Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Soweit die unter II. genannten öffentlich-rechtlichen Bestimmungen sowie die Bewilligungsbescheide Regelungen nicht treffen, gelten ergänzend die „Allgemeinen Bedingungen der Investitionsbank Berlin für das Fördergeschäft“ (in der zum Zeitpunkt der Bewilligung geltenden Fassung), die vom Förderungsempfänger bereits anerkannt wurden.“ In Ziffer 3 der Richtlinien über Förderungssätze für eigengenutztes Wohneigentum und die Förderung des Vorrats- und Geschoßwohnungsbaues – Eigentumsförderungssätze 1993 – (ABl. 1993, 345 ff.) heißt es auszugsweise: „3 – Art, Umfang und Höhe der Förderung (1) Die Zuwendungen werden für die beantragten Bauvorhaben (Projektförderung) als Festbetrag bewilligt. (2) Die Antragsteller erhalten zur Deckung der Gesamtkosten ein durch Eintragung einer vollstreckbaren Grundschuld zu sicherndes Baudarlehen der Investitionsbank Berlin bis zur Höhe von 4.500 DM je m² förderungsfähige Wohnfläche. Das Darlehen wird auf jeweils 100 DM auf- bzw. abgerundet. Der Auszahlungskurs beträgt 97 v.H. Die Investitionsbank Berlin erhebt einen Verwaltungskostenbeitrag von 0,6 v.H. jährlich vom jeweiligen Restkapital, mindestens aber von 20 v.H. des Ursprungskapitals. In dem (gesonderten) Bewilligungsbescheid für den Zinszuschuss heißt es: „(1) Namens und im Auftrage des Bewilligungsausschusses bewilligen wir Ihnen auf der Grundlage und nach Maßgabe der im beiliegenden Sammelbewilligungsbescheid aufgeführten Rechtsvorschriften und weiteren Bestimmungen einen Zinszuschuss aus öffentlichen Mitteln zu dem Ihnen heute angebotenen IBB–Baudarlehen in der aus dem Sammelbewilligungsbescheid unter I.1 ersichtlichen prozentualen Höhe. … (3) Die Inanspruchnahme des Zinszuschusses ohne das IBB-Baudarlehen ist ausgeschlossen. Eine gesonderte Auszahlung des Zinszuschusses ist nicht möglich.“ Die Kläger nahmen den angebotenen Darlehensvertrag über ein Darlehen von 405.000 DM zu einem Zinssatz von 7,215 v.H. vor und 1,100 v.H. nach Subvention an. Unter Ziffer I. 4 des Darlehensvertrags heißt es: „Die IBB erhebt außerdem einen laufenden Verwaltungskostenbeitrag von 0,6 v.H. bezogen auf das jeweilige Restkapital, mindestens aber von 20 v.H. des ursprünglichen Darlehensbetrages. …“ Im Januar 2005 nahmen die Kläger das Angebot der IBB zum Abschluss einer neuen Festzinsvereinbarung für den Zeitraum vom 28. Dezember 2004 bis 31. Dezember 2014 an. Im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2011 bezahlten die Kläger an die Beklagte Verwaltungskostenbeiträge i.H.v. 6.772,84 Euro. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2011 kündigten sie das Förderdarlehen zum 30. November 2011. Unter dem 30. Oktober 2011 beantragten sie auf einem Formular der IBB die Vorbereitung einer Änderungs-/Aufhebungsvereinbarung und die Vorabberechnung des Darlehensvertrages. Weiter heißt es: „Uns ist bekannt, dass die Investitionsbank Berlin für diese Dienstleistung eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 150,- Euro je Darlehenskonto in Rechnung stellt, auch wenn die vorbereitete Vereinbarung nicht durchgeführt wird. Wir verpflichten uns, den Betrag von 150,- Euro in jedem Fall vorab zu entrichten. (…)“. Nach Zahlung der Bearbeitungsgebühr durch die Kläger am 23. November 2011 berechnete die IBB eine Vorfälligkeitsentschädigung von 13.290,96 Euro. Mit Aufhebungsvereinbarung vom 19./28. Dezember 2011 vereinbarten die Beteiligten die vorzeitige Ablösung des Darlehens zum 31. Dezember 2011. Mit anwaltlichem Schreiben vom 19. Dezember 2014 machten die Kläger gegenüber der Beklagten Ansprüche wegen zu Unrecht gezahlter Bearbeitungsgebühren und Nutzungsentschädigung geltend und forderten sie zum Verzicht auf die Einrede der Verjährung auf. Mit Schreiben vom 2. Januar 2015 wies die Beklagte die Ansprüche zurück. Bereits mit Antrag vom 29. Dezember 2014 hatten die Kläger beim Amtsgericht Wedding den Erlass eines Mahnbescheides beantragt. Nach Widerspruch der Beklagten gegen den Mahnbescheid und Abgabe des Verfahrens an das Landgericht Berlin hat das Landgericht mit Beschluss vom 29. Juni 2015 den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Berlin verwiesen. Die Kläger begehren die Rückzahlung von Verwaltungskostenbeiträgen in Höhe von 6.772,84 Euro, der Bearbeitungsgebühr in Höhe von 150,- Euro und Nutzungsersatz in Höhe von 2.367,85 Euro. Zur Begründung nehmen sie Bezug auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu Verbraucherdarlehensverträgen (Urteile vom 13. Mai 2014 – BGH XI ZR 170/13 und BGB XI ZR 405/12), wonach eine Klausel über Bearbeitungsentgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank den Verbraucher unangemessen benachteilige und deshalb unwirksam sei. Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an sie 9.290,69 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf das Urteil der Kammer vom 21. Januar 2015 (VG 7 K 400.14). Im Übrigen ergebe sich aus § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB, dass Förderdarlehen keine Verbraucherdarlehensverträge im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seien. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Streitakte (1 Band) und den Verwaltungsvorgang der Beklagten (2 Bände), die dem Gericht vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.