Urteil
3 K 2786/15
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand 1 Die Kläger begehren die Aus- bzw. Rückzahlung von Verwaltungs- und Geldbeschaffungskosten, die im Zusammenhang mit der Bereitstellung eines nach dem Wohnraumförderungsgesetz des Landes bewilligten Förderdarlehens veranschlagt wurden. 2 Mit Antrag vom 17.06.2009 beantragten die Kläger die Gewährung von Fördermitteln nach dem Landeswohnraumförderungsgesetz in Form eines zinsverbilligten Kapitalmarktdarlehens in Höhe von 155.000 EUR mit einem Auszahlungskurs von 98 % (151.900 EUR). Nach Prüfung und Weiterleitung durch die Wohnraumförderungsstelle übermittelte die Beklagte den Klägern ein auf den 23.07.2009 datiertes Anschreiben, eine mit einem Briefkopf der L-Bank und einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene, auf denselben Tag datierte Förderzusage sowie ein auf denselben Tag datiertes, mit einer Widerrufsbelehrung nach bürgerlichem Recht versehenes Darlehensangebot in der beantragten Höhe. 3 Die Förderzusage hat folgenden Inhalt [auszugsweise]: 4 Sehr geehrte […], das Land Baden-Württemberg fördert selbst genutztes Wohneigentum mit Darlehen der L-Bank zu Vorzugsbedingungen (Festbetragsfinanzierung). Hierfür ergeht folgende 5 FÖRDERZUSAGE 6 Mit dieser Förderzusage nach § 13 Landeswohnraumförderungsgesetz (LWoFG) wird über Ihren Förderantrag entschieden und Ihr Anspruch auf Fördermittel aus dem Landeswohnraumförderungsprogramm begründet. Gleichzeitig bietet Ihnen die L-Bank den Abschluss eines Darlehensvertrages an, in dem die Darlehensbedingungen im Einzelnen vereinbart werden. […] 7 Aus Mitteln des Bundes und des Landes Baden-Württemberg, d.h. aus Haushaltsmitteln, erhalten Sie für Ihr Vorhaben folgende Projektförderung (die weiteren Einzelheiten, insbesondere zu Verzinsung und Tilgung, entnehmen Sie bitte dem beigefügten Darlehensvertrag): 8 Z 15 – Kapitalmarktdarlehen mit 15-jähriger Zinsverbilligung (Zuwendung) 9 […] Das Förderdarlehen für Ihren Haushalt beträgt […] EUR. Das Darlehen ist im Zins verbilligt bis [...] . Der unverbilligte Zinssatz wird in den ersten zweieinhalb Jahren um 3,25 Prozentpunkte verbilligt, höchstens aber auf 0,50 Prozent. Diese Verbilligung verringert sich nach zweieinhalb Jahren um 0,25 Prozentpunkte sowie nach viereinhalb, nach sechseinhalb, nach achteinhalb, nach zehneinhalb und nach zwölfeinhalb Jahren um jeweils 0,50 Prozentpunkte bis auf zuletzt 0,50 Prozentpunkte. Die Zinsverbilligung endet nach fünfzehn Jahren. 10 Tilgung 2,00 % pro Jahr aus dem Ursprungskapital zuzüglich ersparter Zinsen Einmalige Kosten 2,00 % 11 […] 12 Aufhebung der Förderzusage 13 Die L-Bank ist berechtigt, im Rahmen der §§ 48 und 49 Landesverwaltungsverfahrensgesetz die Förderzusage aufzuheben. Es wird auf Ziffer 8 der Besonderen Bestimmungen zur Wohnraumförderung (NBest-WoRaum) verwiesen. Eine Aufhebung der Förderzusage kommt insbesondere in Betracht, wenn […]. 14 Außer-Kraft-Treten der Förderzusage 15 Diese Förderzusage tritt zum [Zeitpunkt des Ablaufs der Zinsverbilligung] außer Kraft, sofern sie nicht vorher aufgehoben oder auf die weitere Inanspruchnahme der Förderung verzichtet wird. Tritt die Förderzusage vor diesem Zeitpunkt außer Kraft, so richtet sich der Bestand der öffentlich-rechtlichen Bindungen nach § 16 LWoFG. 16 Beigefügt sind 17 - die Besonderen Bestimmungen zur Wohnraumförderung (NBest-WoRaum), - der Darlehensvertrag, 18 die Bestandteil dieser Förderzusage sind. 19 RECHTSBEHELFSBELEHRUNG 20 Gegen diese Förderzusage können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Landeskreditbank Baden-Württemberg – Förderbank, […] schriftlich oder zur Niederschrift einlegen. 21 Das Darlehensangebot hat folgenden Inhalt [auszugsweise]: 22 Die L-Bank sagt Ihnen das im folgenden Konditionenblatt genannte Darlehen zu: 23 […] Z 15 – Kapitalmarktdarlehen mit 15-jähriger Zinsverbilligung 24 Kontonummer [...] Darlehensbetrag EUR [...] Einmalige Verwaltungskosten 1,00 % des Darlehensbetrages [...] Einmalige Geldbeschaffungskosten 1,00 % des Darlehensbetrages […] Nettodarlehensbetrag EUR [...] Zins 1,75 % pro Jahr ab Auszahlung 1. Zinsanhebung auf 2,00 % pro Jahr ab [...] 2. Zinsanhebung auf 2,50 % pro Jahr ab [...] 3. Zinsanhebung auf 3,00 % pro Jahr ab [...] 4. Zinsanhebung auf 3,50 % pro Jahr ab [...] 5. Zinsanhebung auf 4,00 % pro Jahr ab [...] 6. Zinsanhebung auf 4,50 % pro Jahr ab [...] Die Zinsverbilligung endet am […] 25 Berechnungsgrundlage für die von Ihnen zu zahlenden verbilligten Zinssätze ist der unverbilligte Zins. 26 Unverbilligter Zins 5,00 % pro Jahr 27 Die Zinsfestschreibung endet am […] 28 Sollte die Förderzusage aufgehoben werden, kann das Darlehen zum unverbilligten Zinssatz fortgeführt werden. 29 Anfänglicher effektiver Jahreszins 3,09 % 30 Die einmaligen Kosten werden zum Zwecke der Preisangabe auf den Zeitraum der Zinsfestschreibung verrechnet. […] 31 Informationen zum Darlehen 32 […] Da die Auszahlungstermine noch nicht feststehen und zum Ablauf der Zinsfestschreibung ein neuer Zinssatz festzulegen ist, können wir Ihnen den Gesamtpreis des Darlehens nicht nennen. Zusätzlich zur Tilgung des Darlehens haben Sie – wie im Konditionenblatt im Einzelnen aufgeführt – an uns zu zahlen 33 - einmalige Verwaltungskosten, - einmalige Geldbeschaffungskosten, - Zinsen. 34 Sind einmalige Verwaltungskosten und gegebenenfalls Geldbeschaffungskosten zu zahlen, so werden sie bei erster Auszahlung einbehalten. [...] 35 VERTRAGSABSCHLUSS: 36 Die L-Bank und die Darlehensnehmer sind sich über den Abschluss des Darlehensvertrages zu den vorstehenden Bedingungen einschließlich der Allgemeinen Bestimmungen einig. Die Darlehensnehmer bestätigen, die Förderzusage einschließlich der Besonderen- Bestimmungen NBest-WoRaum erhalten zu haben. 37 [Unterschrift L-Bank] [Unterschriften Darlehensnehmer] 38 […] 39 WIDERRUFSBELEHRUNG 40 Widerrufsrecht 41 Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. […] 42 Ziffer 16 der dem Angebot beiliegenden „Allgemeinen Bestimmungen“ lautet: 43 (1) […] (2) […] ( 3) Einmalige Kosten/Disagio 44 Die im Darlehensvertrag genannten einmaligen Kosten und ein Disagio werden bei der ersten Auszahlung des jeweiligen Darlehens verrechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. Zahlt der Darlehensnehmer das Darlehen vorzeitig zurück, ohne hierzu berechtigt zu sein, oder nimmt er das Darlehen nicht vollständig ab, werden die einmaligen Kosten und das Disagio nicht – auch nicht teilweise – erstattet. 45 Mit Erklärung vom 30.07.2009 nahmen die Kläger das Darlehensangebot an, woraufhin der vereinbarte Nettodarlehensbetrag am 28.08.2009 zur Auszahlung gelangte. 46 Mit Schreiben vom 22.05.2014 forderten die Kläger die Beklagte unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unwirksamkeit formularmäßig vereinbarter Abreden über Kreditbearbeitungsgebühren bei Verbraucherkreditverträgen (BGH, Urt. v. 13.05.2014 – XI ZR 170/13, XI 405/12 –) zur Erstattung der vereinbarten Verwaltungskosten bzw. Geldbeschaffungskosten und Herausgabe der gezogenen Nutzungen bis zum 30.06.2014 auf. Mit Schreiben vom 30.05.2014 wies die Beklagte die Forderung der Kläger zurück, erhob die Einrede der Verjährung und erklärte, für den Fall des Bestehens einer nicht verjährten Forderung zugunsten der Kläger ab dem 13.05.2014 bis zur rechtskräftigen Klärung der aufgeworfenen Rechtsfragen von einer Verjährungshemmung auszugehen. Am 09.07.2014 forderte der Bevollmächtigte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 25.07.2014 auf, die geltend gemachten Beträge auszuzahlen. 47 Am 05.11.2014 haben die Kläger beim Amtsgericht Karlsruhe Klage erhoben (4 C 439/14). Sie tragen im Wesentlichen vor, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unwirksamkeit formularmäßig vereinbarter Kreditbearbeitungsgebühren in Verbraucherkreditverträgen auf das vorliegende Förderdarlehen übertragbar sei. Entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung komme den einschlägigen Verwaltungsvorschriften im Verhältnis der Parteien keine Bedeutung zu, da die Bearbeitungsgebühren und Geldbeschaffungskosten vertraglich geregelt seien und als Allgemeine Geschäftsbedingungen der Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB unterlägen. Unabhängig davon, ob die Erhebung dieser Gebühren nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften vorgegeben sei, würden hiermit Tätigkeiten vergütet, zu denen die Beklagte vertraglich verpflichtet sei bzw. die diese in eigenem Interesse erbringe. Dies benachteilige die Kläger entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben und führe zur Unwirksamkeit der entsprechenden Vereinbarungen. Es bestehe daher ein Rückzahlungsanspruch in Höhe der gezahlten bzw. einbehaltenen „einmaligen Kosten“, ein Anspruch auf Herausgabe gezogener Nutzungen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz und – da sich die Beklagte aufgrund des Schreibens der Kläger vom 22.05.2014 in Verzug befunden habe – ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten. 48 Die Kläger beantragen – sachdienlich gefasst –, 49 die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 3.100 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 15.08.2009 zu zahlen sowie 50 die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 503,61 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 06.11.2014 zu zahlen. 51 Die Beklagte beantragt, 52 die Klage abzuweisen. 53 Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, dass die Beklagte als Finanzierungsinstitut des Landes Baden-Württemberg beauftragt sei, dieses bei der Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben zu unterstützen und dabei Fördermaßnahmen zu verwalten und durchzuführen (§ 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Landeskreditbank Baden-Württemberg – Förderbank – [L-BankG]). Zur Erfüllung dieses Auftrags werde sie u. a. im Bereich der staatlichen Wohnraumförderung tätig (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 L-BankG), wobei sie gem. § 2 S. 1 Nr. 1 ZustVO-LWoFG als Bewilligungsstelle bei Fördermaßnahmen des Landes nach dem Landeswohnraumförderungsgesetz (LWoFG) handele. Die Beklagte stehe nicht im Wettbewerb mit der privaten Kreditwirtschaft und vergebe keine mit Privatkrediten einer Geschäftsbank vergleichbaren Kredite, sondern erfülle – im Einklang mit den europäischen Beihilfevorschriften – ausschließlich öffentliche Förderaufgaben nach Maßgabe des im L-BankG abschließend geregelten Aufgabenkatalogs. In der Sache scheide eine Erstattung der „einmaligen Kosten“ nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen aus, weil die vertragliche Grundlage für die Einbehaltung der „einmaligen Kosten“ wirksam sei. So seien die streitgegenständlichen Vertragsklauseln nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB einer Inhaltskontrolle schon deswegen entzogen, weil die Verpflichtung zur Zahlung einmaliger Kosten ihre Grundlage – anders als in den zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs – nicht in einem Vertrag über einen Privatkredit habe, der von einer Geschäftsbank mit ihren Kunden vereinbart worden sei. Vielmehr stehe die Verpflichtung im Zusammenhang mit einer Maßnahme der staatlichen Wohnraumförderung, bei der die zu erbringenden Leistungen und die zu zahlenden Entgelte allgemein gültig und verbindlich auf Basis öffentlich-rechtlicher Vorschriften und Regelungen festgelegt worden seien. Die Fördermaßnahmen nach dem LWoFG erfolgten nach § 5 S. 1 LWoFG auf der Grundlage von Förderprogrammen, die das Land Baden-Württemberg jährlich in Form von Verwaltungsvorschriften erlasse. Im vorliegenden Fall sei Anlage 3 der VwV-LWFPr 2009 einschlägig, die für Kapitalmarktdarlehen mit 15-jähriger Zinsverbilligung (Z 15) u.a. bestimme, dass neben den im Zinssatz enthaltenen laufenden Kosten eine einmalige Bearbeitungsgebühr von 1 v.H. und einmalige Geldbeschaffungskosten von 1 v.H. zu erheben seien. Diese allgemein gültigen Festlegungen fänden sich auch in der in Form eines Verwaltungsakts ergangenen Förderzusage wider. Die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Förderzusage beruhe auf § 13 Abs. 1 LWoFG, wonach die Förderung auf der Grundlage und unter Berücksichtigung des Förderprogramms durch schriftlichen Zuwendungsbescheid der Bewilligungsstelle zu gewähren sei. Nach § 13 Abs. 2 S. 1 LWoFG seien Verwendungszweck, Art, Höhe und Bedingungen der Förderung in der Förderzusage zu regeln. Auf Grundlage der in der Förderzusage getroffenen Festlegungen habe ein Anspruch der Kläger auf Abgabe eines Darlehensangebots bestanden, zu dessen Erfüllung die Beklagte den Klägern – gemeinsam mit der Förderzusage – ihr Darlehensangebot übersandt habe. Das Darlehen sei folglich zwar als privatrechtlicher Darlehensvertrag, aber – gemäß den zwingenden Vorgaben des § 13 LWoFG – auf Basis der in der Förderzusage getroffenen Regelungen geschlossen worden. Die vertraglichen Bestimmungen über die Verpflichtung zur Zahlung einmaliger Verwaltungs- und Geldbeschaffungskosten seien daher gem. § 307 Abs. 3 S. 1 BGB einer Inhaltskontrolle entzogen, da sie keine – wie für die Anwendung der §§ 307 Abs. 1 und 2, § 308f. BGB erforderlich – von Rechtsvorschriften abweichenden oder diese ergänzenden Regelungen enthielten. Denn als „Rechtsvorschriften“ in diesem Sinne seien auch z.B. Verwaltungsakte anzusehen. So habe der Bundesgerichtshof zur Inhaltskontrolle von Klauseln, die Bestandteil eines von der zuständigen Regulierungsbehörde genehmigten Tarifwerks gewesen seien, u.a. ausgeführt, dass die Inhaltskontrolle dazu diene, die einseitige Ausnutzung privatautonomer Gestaltungsmacht zu verhindern. Für eine Inhaltskontrolle sei daher kein Raum, wenn dem Verwender infolge bindender behördlicher Entscheidung über seine Geschäftsbedingungen kein Spielraum für eine privatautonome Gestaltung verbleibe (BGH, Urt. v. 24.05.2007 – III ZR 467/04 –, juris, Rn. 13ff.). Nichts anderes könne gelten, wenn – wie hier – die Klauseln über die Verpflichtung zur Zahlung einmaliger Kosten ihre Grundlage in einem Zuwendungsbescheid fänden, der auf den allgemein verbindlichen Festlegungen des Förderprogramms beruhe, von welchen mit Blick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung auch im Einzelfall nicht abgewichen werden dürfe. In einem Parallelverfahren, das eine inhaltlich identische Fallgestaltung betreffe, habe das Amtsgericht Stuttgart die auch hier streitgegenständlichen Vertragsbedingungen folglich nicht beanstandet, da Verwaltungsvorschriften – wie die hier maßgeblichen Wohnraumförderprogramme – die Verwaltung entsprechend der hierin zum Ausdruck kommenden „antizipierten Verwaltungspraxis" auch im Außenverhältnis zur Gleichbehandlung verschiedener Darlehensnehmer verpflichteten. Eine hiervon abweichende Förderzusage wäre daher wegen Verstoßes gegen das Gleichbehandlungsgebot rechtswidrig, so dass der Beklagten ein relevanter Gestaltungsspielraum nicht verbleibe. Dass die Beklagte faktisch eine von der Verwaltungsvorschrift abweichende Formulierung gewählt habe, rechtfertige keine andere Betrachtung, da eine Abweichungsberechtigung hieraus nicht abgeleitet werden könne und eine inhaltliche Abweichung nicht vorliege. Denn im Ergebnis werde – wenngleich unter begrifflicher Abweichung von der Vorschrift und unter Aufspaltung in Verwaltungs- und Geldbeschaffungskosten – die Vorgabe laufzeitunabhängiger Gebühren in Höhe von 2 % der Darlehenssumme umgesetzt. Diese Bedingungen seien auch nicht allgemein einer Kontrolle entzogen, da ggf. die Möglichkeit bestanden habe, die Förderzusage unmittelbar einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung im Wege der Anfechtungsklage zu unterziehen (AG Stuttgart, Urt. v. 26.08.2014 – 1 C 1279/14 –). Unabhängig davon seien die jeweiligen Entgeltklauseln auch deswegen einer Inhaltskontrolle entzogen, weil es sich um eine zulässige Preishauptabrede handele, die nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB keiner Inhaltskontrolle unterliege. Die vereinbarten einmaligen Kosten bestimmten den Umfang der vertraglichen Hauptleistungspflicht unmittelbar. Von den Bearbeitungsentgelten für Privatkredite, welche den klägerseitig angeführten Gerichtsentscheidungen zu Grunde gelegen hätten, unterschieden sie sich dadurch, dass es nicht um Entgelte für eine ausschließlich im eigenen Interesse der Beklagten liegende Tätigkeit gehe, sondern es sich um einen Bestandteil des Preises für die unter Beachtung der förderungsrechtlichen Bestimmungen zu erbringende vertragliche Hauptleistung handele. 54 Mit Beschluss vom 22.04.2015 hat das Amtsgericht Karlsruhe den Rechtsstreit nach vorheriger Anhörung der Beteiligten an das Verwaltungsgericht Karlsruhe verwiesen. 55 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe 56 Gem. § 101 Abs. 2 VwGO entscheidet die Kammer im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung. A. 57 Für die Klage ist das Verwaltungsgericht Karlsruhe örtlich zuständig, da die Kläger ihren Anspruch (in der Sache zu Recht) im Wege der allgemeinen Leistungsklage verfolgen und die Beklagte ihren Sitz im Bezirk des Verwaltungsgerichts Karlsruhe hat (§ 52 Nr. 5 VwGO, § 1 Abs. 3 S. 1 L-BankG). I. 58 Allerdings spricht nach Auffassung der Kammer einiges dafür, dass hinsichtlich des hier geführten Rechtsstreits an sich der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet gewesen wäre. Denn die Kläger wenden sich gerade nicht unmittelbar gegen die von der Beklagten erlassene Förderzusage, die ihnen einen Anspruch auf Förderung durch Einräumung der Gelegenheit zum Abschluss eines zinsverbilligten Darlehensvertrags vermittelt. Vielmehr begehren die Kläger die Rückzahlung einmaliger Verwaltungs- bzw. Geldbeschaffungskosten, die die Beklagte bei Erfüllung des – unstreitig nach Vorschriften des Bürgerlichen Rechts zustande gekommenen – Darlehensvertrags nicht ausbezahlt bzw. mit der Darlehenssumme verrechnet hat. Dass der Inhalt des den Klägern übermittelten Vertragsangebots im Wesentlichen durch die einschlägigen Förderprogramme und die – ebenfalls dem öffentlichen Recht angehörende – Förderzusage determiniert ist, dürfte in diesem Zusammenhang ohne entscheidende Bedeutung sein, weil die Förderzusage selbst keinen Anspruch auf Auszahlung der Darlehenssumme begründet (und daher unmittelbar auch keinen Behaltensgrund für die von den Klägern begehrte Summe darstellen kann; siehe unten B. II.), sondern den Klägern lediglich einen Anspruch auf Abschluss eines Darlehensvertrags vermittelt. Ob und in welchem Umfang die Beklagte bei der Ausgestaltung des bürgerlich-rechtlichen Darlehensvertrages öffentlich-rechtlichen Bindungen unterlag, dürfte daher lediglich als Vorfrage im Zusammenhang mit der – unmittelbar streitgegenständlichen – Frage von Bedeutung sein, ob der von den Beteiligten geschlossene – bürgerlich-rechtliche – Darlehensvertrag die Einbehaltung der genannten Summen rechtfertigt. Dies zwingt jedoch weder zur Annahme einer einstufigen, rein öffentlich-rechtlichen Ausgestaltung des Förderverhältnisses (vgl. BGH, Beschl. v. 15.12.1998 – XI ZB 19/98 –, juris, Rn. 6: regelmäßig dann keine einstufige Ausgestaltung, wenn die Auszahlung der Fördermittel – wie hier – in Form eines Darlehensvertrags erfolgt) noch zur Annahme einer überwiegenden öffentlich-rechtlichen Prägung des unmittelbar streitgegenständlichen Rückzahlungsanspruchs, der – ungeachtet der Rechtsnatur der für bzw. gegen die Wirksamkeit einzelner Vertragsklauseln vorgebrachten, im Kern öffentlich-rechtlichen Argumente – seine unmittelbaren Wurzeln im bürgerlichen Recht findet (a.A. VG Berlin, Urt. v. 21.01.2015 – 7 K 400/14 –, juris, Rn. 39ff.). Auch wenn diese Vorfragen selbst dem öffentlichen Recht zuzuordnen sind, wären sie richtigerweise wohl im Rahmen der Geltendmachung des bürgerlich-rechtlichen Rückzahlungsanspruchs vor den ordentlichen Gerichten inzident zu prüfen gewesen (vgl. § 17 Abs. 1 S. 1 GVG). II. 59 Dessen ungeachtet ist das Verwaltungsgericht an den rechtskräftigen Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Karlsruhe, der von den Beteiligten nicht angefochten wurde und der auch nicht unter wesentlichen Verfahrensfehlern leidet, gebunden (§ 17a Abs. 2 S. 3 GVG). Ob dieser in der Sache zu Recht ergangen ist, ist daher im vorliegenden Verfahren nicht von ausschlaggebender Bedeutung, da sich die Rechtswegzuständigkeit für den vorliegenden Rechtsstreit unmittelbar aus der bindenden Verweisungsentscheidung ergibt. B. 60 Die als allgemeine Leistungsklage zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg, da der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch nicht besteht. I. 61 Rechtlich ist der von den Klägern geltend gemachte Anspruch als Anspruch auf Rückzahlung ohne Rechtsgrund geleisteter Bearbeitungsgebühren zu qualifizieren, da die vertraglich vereinbarten Verwaltungs- bzw. Geldbeschaffungskosten in Höhe von 1 % der vereinbarten Darlehenssumme als Teil der Darlehenssumme mitkreditiert und durch den vereinbarten Einbehalt bei Auszahlung des Darlehens in voller Höhe geleistet wurden (vgl. BGH, Urt. v. 28.10.2014 – XI ZR 17/14 –, juris, Rn. 19ff.: Einbehalt als einvernehmlich bewirkte Verkürzung des Leistungswegs). Ein solcher Rückzahlungsanspruch, der aufgrund der bürgerlich-rechtlichen Natur des rückabzuwickelnden Leistungsverhältnisses unmittelbar auf § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB zu stützen wäre, steht den Klägern jedoch nicht zu, da die Beteiligten die streitigen Verwaltungs- bzw. Darlehensentgelte wirksam vereinbart haben und die Beklagte die hierauf entfallende Summe mithin zu Recht mit der Darlehenssumme verrechnet hat. II. 62 Ein Rechtsgrund für die Einbehaltung bzw. Verrechnung der einmaligen Verwaltungs- bzw. Geldbeschaffungskosten kann allerdings nicht schon unmittelbar in der Förderzusage erblickt werden, die die Beklagte auf Grundlage von § 13 Abs. 1 LWoFG gegenüber den Klägern erlassen hat. Denn diese Förderzusage regelt zwar – übereinstimmend mit § 13 Abs. 2 S. 1 LWoFG – u.a. Verwendungszweck, Art, Höhe und Bedingungen der zu gewährenden Förderung und vermittelt den Klägern so einen Anspruch auf Abgabe eines auf den Abschluss eines Förderdarlehens gerichteten Vertragsangebots. Sie begründet aber selbst keinen unmittelbaren Anspruch auf Auszahlung der im Bescheid genannten Darlehenssumme und kann daher auch keinen Rechtsgrund für das Behaltendürfen der hier im Streit stehenden Beträge begründen (a.A. VG Berlin, Urt. v. 21.01.2015 – 7 K 400/14 –, juris, Rn. 51; zumindest unklar VG Berlin, Urt. v. 19.08.2015 – 7 K 644/15 –, juris, Rn. 41, 45). Denn nach dem ausdrücklichen Willen der Beklagten sollte ein Anspruch auf Auszahlung der vereinbarten Beträge erst mit schriftlicher Annahme des Darlehensangebots entstehen, wobei eine Annahmefrist von einem Monat bestimmt und die Kläger darüber belehrt wurden, dass ihnen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts ein Widerrufsrecht für Verbraucherdarlehen zustehe. Dies steht der Annahme entgegen, dass Zahlungsansprüche bzw. Verrechnungsgründe auch unabhängig von dem Wirksamwerden des zur Abwicklung des durch die Förderzusage begründeten Förderverhältnisses bestimmten Darlehensvertrag begründet werden sollten; insbesondere bliebe das gesetzliche Widerrufsrecht, von dessen Bestehen die Beteiligten bei Vertragsschluss ausgegangen sind, bei einer abweichenden Auslegung der Förderzusage in seiner Wirkung auf die Beseitigung der Wirkung einzelner, nicht bereits in der Förderzusage enthaltener Darlehensbedingungen beschränkt, ohne die vereinbarten Hauptleistungspflichten aufheben bzw. eine Rückabwicklung der empfangenen Leistungen ermöglichen zu können. III. 63 Rechtsgrund für die Einbehaltung bzw. Verrechnung ist aber die im zwischen den Beteiligten geschlossenen Darlehensvertrag enthaltene Vereinbarung über die Leistung bzw. Einbehaltung einmaliger Verwaltungs- bzw. Geldbeschaffungskosten in Höhe von je 1 % des vereinbarten Bruttodarlehensvolumens. Diese ist auch wirksam, da die Vereinbarung über die Entrichtung bzw. Einbehaltung einmaliger Verwaltungs- bzw. Geldbeschaffungskosten, die sich in der Sache als Teil von der Beklagten für eine Vielzahl von Verträgen verwendeter vorformulierter Vertragsbedingungen (Allgemeine Geschäftsbedingungen) darstellen, wirksam in den zwischen den Beteiligten geschlossenen Vertrag einbezogen wurden (sogleich 1.) und in der Sache keiner Inhaltskontrolle nach Maßgabe der §§ 307ff. BGB unterliegen (unten 2.). 64 1. Hinsichtlich der Wirksamkeit der Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in den Darlehensvertrag bestehen keine Bedenken; insbesondere wurden die Kläger bei Vertragsschluss ausdrücklich auf die Geltung der „Allgemeinen Bestimmungen“ hingewiesen und haben ihr Einverständnis mit deren Geltung ausdrücklich durch Unterschrift erklärt (§ 305 Abs. 2 BGB). Auch handelt es sich weder nach ihrem Inhalt noch nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages oder aufgrund sonstiger Umstände um Bestimmungen, mit denen die Kläger als Vertragspartner des Verwenders nicht zu rechnen brauchten (§ 305c BGB). 65 2. Auch inhaltlich begegnen die von der Beklagten verwendeten Klauseln über die Entrichtung bzw. Einbehaltung von Verwaltungs- bzw. Geldbeschaffungsentgelten keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zwar sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. § 308 BGB dann unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen; sie sind darüber hinaus unwirksam, wenn sie gegen die in § 309 BGB genannten Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeiten verstoßen. § 307 Abs. 1 und 2 BGB sowie §§ 308f. BGB gelten nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB jedoch – mit Ausnahme der hier nicht einschlägigen Sonderregelung des § 307 Abs. 3 S. 2 BGB – nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Hiervon ausgehend unterliegen die im zwischen den Beteiligten geschlossenen Darlehensvertrag vereinbarten „einmaligen Kosten“ in der Sache keiner Inhaltskontrolle nach Maßgabe des § 307 Abs. 1 und 2 BGB bzw. der §§ 308f. BGB. 66 a) Entgegen der von der Beklagten vertretenen Rechtsauffassung folgt dies jedoch nicht aus dem Umstand, dass die vereinbarten Verwaltungs- bzw. Geldbeschaffungskosten als kontrollfreie Preishauptabreden aus sich heraus einer Inhaltskontrolle entzogen wären. 67 aa) Zwar kann ein zinsähnliches Teilentgelt, das neben dem Nominalzins für die zeitweilige Kapitalnutzung in Gestalt eines Einmalentgelts erhoben wird, einer Inhaltskontrolle dann entzogen sein, wenn es integraler Bestandteil der laufzeitabhängigen Zinskalkulation ist. Um einen solchen Preisbestandteil handelt es sich vorliegend aber weder bei der von der Beklagten erhobenen Bearbeitungsgebühr in Höhe von 1 % der vereinbarten Bruttodarlehenssumme noch bei den in gleicher Höhe vereinbarten Geldbeschaffungskosten. Denn die einmaligen Kosten werden nach S. 2 des Darlehensvertrags zwar zum Zwecke der Preisangabe – d.h. zur Ermöglichung der Darstellung eines „anfänglichen effektiven Jahreszinses“ – auf den Zeitraum der Zinsfestschreibung verrechnet; in der Sache fallen sie jedoch unabhängig davon in gleicher Höhe an, ob der Darlehensnehmer das Darlehen nach Ablauf der zehnjährigen Mindestlaufzeit kündigt, es bis zum Ablauf der fünfzehnjährigen Zinsfestschreibung aufrechterhält oder er es – wie nach S. 3 und 8 des Darlehensangebots möglich – darüber hinaus zu den dann aktuellen unverbilligten Zinssätzen weiterführt (vgl. zur Bedeutungslosigkeit der Angabe des „effektiven Jahreszinses“ als Rechengröße für die rechtliche Bewertung laufzeitunabhängiger Bearbeitungsentgelte auch BGH, Urt. v. 13.05.2014 – XI ZR 170/13 –, juris, Rn. 46). Ein laufzeitabhängiges Entgelt für die Darlehensnutzung, das als Teil der Preishauptabrede einer Inhaltskontrolle entzogen wäre, liegt daher nicht vor (vgl. zu einer vergleichbaren Fallgestaltung BGH, Urt. v. 16.02.2016 – XI ZR 454/14 –, juris, Rn. 30f.). 68 bb) Die hier vereinbarten Verwaltungs- bzw. Geldbeschaffungskosten stellen auch kein Entgelt für rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistungen dar, die als Teil einer Preisabrede für Nebenleistungen ebenfalls der Inhaltskontrolle entzogen wären. Denn mit der Geldbeschaffung erfüllt die Beklagte ihre Hauptpflicht nach § 488 Abs. 1 S. 1 BGB aus dem mit dem Kunden geschlossenen Darlehensvertrag, so dass mit den „Geldbeschaffungskosten“ der Aufwand bepreist wird, der bei der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Vertragserfüllung durch die Beklagte entsteht. Nichts anderes gilt für die in gleicher Höhe erhobenen Verwaltungskosten, mit denen die Beklagte Kosten abwälzt, die ihr – unabhängig davon, dass sie auch den Kreditnehmern zugutekommen – in Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen bzw. gesetzlichen Aufgaben nach dem Landeswohnraumfördergesetz entstehen. Diese vereinbarten Entgelte haben daher keine echte Gegenleistung zum Gegenstand, die als Teil einer Preisabrede für Nebenleistungen schon aus sich heraus einer Inhaltskontrolle entzogen wäre (vgl. zu einer auch insoweit vergleichbaren Fallgestaltung BGH, Urt. v. 16.02.2016 – XI ZR 454/14 –, juris, Rn. 32f., 36). 69 b) Nicht zu folgen ist auch der von der Beklagten geäußerten Rechtsauffassung, dass die vereinbarten Verwaltungs- bzw. Geldbeschaffungsentgelte schon deswegen einer Inhaltskontrolle entzogen seien, weil die Beklagte im Sinne einer antizipierten Verwaltungspraxis aus Gründen des Gleichbehandlungsgrundsatzes auch im Außenverhältnis an die einschlägigen Verwaltungsvorschriften bzw. Förderprogramme gebunden sei und ihr daher aus diesem Grund kein rechtlich relevanter Gestaltungsspielraum verbleibe (so aber auch AG Stuttgart, Urt. v. 26.08.2014 – 1 C 1279/14 –, Umdruck, S. 5f.). Denn weder der allgemeine Gleichheitssatz noch Verwaltungsvorschriften, die als reine Verwaltungsinterna aus sich heraus keine Außenwirkung entfalten, entbinden die Beklagte von der Einhaltung der Rechtsordnung im Übrigen (vgl. in einer insoweit vergleichbaren Konstellation z.B. OLG Düsseldorf, Urt. v. 06.11.2014 – I-16 U 202/13, 16 U 202/13 –, juris, Rn. 30). Aus beidem könnte die Beklagte daher keine Befugnis dafür herleiten, ihren Kunden Bearbeitungsentgelte abzuverlangen, die – vorbehaltlich anderer Gründe für die Nichtanwendung der §§ 307ff. BGB auf die vereinbarten Darlehensbedingungen – eine unangemessene Benachteiligung ihrer Vertragspartner darstellen oder aus anderen Gründen rechtlich zu missbilligen wären (kein Recht zur „Gleichbehandlung im Unrecht“). Vielmehr wäre die Beklagte in solchen Fällen gehalten, ihre Verwaltungspraxis generell den Anforderungen der Rechtsordnung – d.h. ggf. auch den Anforderungen der §§ 307ff. BGB – anzupassen und – die Unwirksamkeit entsprechender Vertragsklauseln vorausgesetzt – auch gegenüber anderen Kunden nicht an der Erhebung entsprechender Verwaltungs- bzw. Geldbeschaffungskosten festzuhalten. 70 c) Von der Unanwendbarkeit der gesetzlichen Vorschriften über die Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen kann vorliegend schließlich auch nicht unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Ausschluss der Inhaltskontrolle bei durch die zuständige Regulierungsbehörde genehmigten Tarifwerken ausgegangen werden. Denn dieser Rechtsprechung liegt der Gedanke zugrunde, dass – zum einen – die betreffenden Entgelte bereits einer unabhängigen Kontrolle unterzogen wurden, zu der sich die nachlaufende gerichtliche Inhaltskontrolle nicht in Widerspruch setzen soll (vgl. BGH, Urt. v. 24.05.2007 – III ZR 467/04 –, juris, Rn. 16), und dass – zum anderen – dem Klauselverwender, der einem abschließenden und verbindlichen behördlichen Regulierungsregime unterworfenen ist, privatautonomer Gestaltungsspielraum nicht verbleibt (vgl. BGH, Urt. v. 24.05.2007 – III ZR 467/04 –, juris, Rn. 13ff.). Auf die hier einschlägige Konstellation, in der die Beklagte die Konditionen der Darlehensgewährung – wenn auch unter Wahrung der ihr im Innenverhältnis durch das Förderprogramm vorgegebenen Rahmenbedingungen – durch Erlass der Förderzusage selbst bestimmt und in der eine selbstständige Kontrolle der Förderbedingungen durch eine mit dem Klauselverwender nicht rechtlich und organisatorisch verflochtene Behörde nicht gewährleistet ist, ist diese Rechtsprechung daher nicht ohne Weiteres übertragbar (so im Ergebnis auch OLG Düsseldorf, Urt. v. 06.11.2014 – I-16 U 202/13, 16 U 202/13 –, juris, Rn. 32). 71 d) Dennoch führt der Umstand, dass die Bearbeitungsentgelte bereits Gegenstand der auf § 13 LWoFG gestützten Förderzusage vom 23.07.2009 waren, im vorliegenden Fall zur Unanwendbarkeit der Vorschriften über die Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen. 72 aa) Die gegenüber den Klägern ergangene Förderzusage regelt – wenn auch nicht notwendigerweise abschließend – neben Verwendungszweck, Art und Höhe der Förderung auch die Bedingungen der Förderung (vgl. § 13 Abs. 1 S. 2 S. 1 LWoFG). Da Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit der von der Beklagten ausgesprochenen Förderzusage nicht ersichtlich sind, entfaltet diese als hoheitliche Maßnahme der Beklagten, die zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts bestimmt auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist (Verwaltungsakt i.S.d. § 35 S. 1 LVwVfG), gegenüber den Beteiligten Bindungswirkung, soweit sie nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist (§ 43 Abs. 1 und 2 LVwVfG). Dies umfasst auch die Bindung an die im Darlehensangebot genannten Konditionen, die ausweislich der auf S. 5 der Förderzusage enthaltenen Einbeziehungsklausel [„Beigefügt sind die Besonderen Bestimmungen zur Wohnraumförderung (NBest-WoRaum) [und] der Darlehensvertrag, die Bestandteil dieser Förderzusage sind“] unmittelbarer Bestandteil der Förderzusage geworden sind. Diese Förderzusage unterliegt als Verwaltungsakt zwar der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung, wenn sie im Rahmen des in §§ 42ff. VwGO geregelten Verfahrens – d.h. insbesondere unter ordnungsgemäßer Durchführung eines behördlichen Vorverfahrens (§§ 68ff. VwGO) und unter Wahrung der einmonatigen Klagefrist (§ 74 Abs. 1 und 2 VwGO) – angefochten wird. In diesem Rahmen ist auch zu überprüfen, ob die von der Beklagten festgesetzten Darlehensbedingungen den Anforderungen der Rechtsordnung im Übrigen genügen. 73 Ist der Bescheid jedoch – wie hier – gegenüber den Darlehensnehmern in Bestandskraft erwachsen, so ist diesen eine Berufung auf die inhaltliche Unangemessenheit der vereinbarten Darlehensbedingungen insoweit verwehrt, als diese den bereits in der Förderzusage geregelten Förderbedingungen entsprechen (vgl. VG Berlin, Urt. v. 19.08.2015 – 7 K 644/15 –, juris, Rn. 45; ähnlich auch VG Berlin, Urt. v. 20.01.2015 – 7 K 400/14 –, juris, Rn. 51 sowie AG Stuttgart, Urt. v. 26.08.2014 – 1 C 1279/14 –, Umdruck, S. 6 und – in einem obiter dictum – OLG Düsseldorf, Urt. v. 06.11.2014 – I-16 U 202/13, 16 U 202/13 –, juris, Rn. 32; vgl. zur Bindung der (Zivil)Gerichte an unmittelbar durch Verwaltungsakt festgesetzte Entgelte auch BGH, Urt. v. 24.05.2007 – III ZR 467/04 –, juris, Rn. 16 und Urt. v. 19.12.1978 – VI ZR 43/77 –, BGHZ 73, 114 = juris, Rn. 37). Denn insoweit handelt es sich bei den vereinbarten Darlehensbestimmungen nicht um Regelungen, die von Rechtsvorschriften abweichen oder diese ergänzen und daher nach § 307 Abs. 3 BGB der Inhaltskontrolle nach Maßgabe der §§ 307 Abs. 1 und 2, 308f. BGB unterliegen (vgl. BGH, Urt. v. 24.05.2007 – III ZR 467/04 –, juris, Rn. 11). 74 bb) Eine Inhaltskontrolle der hier in Rede stehenden laufzeitunabhängigen Verwaltungs- bzw. Geldbeschaffungsentgelte kommt vorliegend auch nicht deswegen in Betracht, weil die hierauf bezogenen Vereinbarungen von den in der Förderzusage getroffenen Festlegungen abweichen bzw. nicht gedeckt wären. Denn aufgrund der in der Förderzusage enthaltenen Verweisungsklausel sind die im Darlehensangebot genannten Bedingungen selbst unmittelbarer Bestandteil der Förderzusage geworden, so dass eine Abweichung der durch Annahme dieses Vertragsangebots geschlossenen Vereinbarungen vom Inhalt der Förderzusage schon insoweit nicht vorliegen kann. Auch in der Sache liegt ein Fall der Perplexität der Förderzusage bzw. einer inhaltlichen Abweichung des Darlehensangebots von den in der Förderzusage geregelten Bedingungen im Übrigen nicht vor. Zwar weicht das Darlehensangebot insoweit begrifflich von den unmittelbar in der Förderzusage verwendeten Formulierungen ab, als die dort in Höhe von 2 % der Darlehenssumme veranschlagten „einmaligen Kosten“ im Darlehensangebot in „einmalige Verwaltungskosten“ und „einmalige Geldbeschaffungskosten“ in Höhe von je 1 % aufgespalten werden. Eine inhaltliche Abweichung ist hiermit jedoch weder im Hinblick auf die Höhe noch auf die Zahlungsmodalitäten der „einmaligen Kosten“ verbunden, da sich die veranschlagten Beträge im Ergebnis entsprechen und die Einbehaltung von 2 % der Bruttodarlehenssumme bereits im Förderantrag vorgesehen war, der der von der Beklagten erlassenen Förderzusage zugrunde lag. Die Erhebung der laufzeitunabhängigen „einmaligen Kosten“ ist daher von der bestandskräftigen Förderzusage gedeckt und einer Inhaltskontrolle nach Maßgabe der §§ 307ff. BGB folglich entzogen (vgl. auch AG Stuttgart, Urt. v. 26.08.2014 – 1 C 1279/14 –, Umdruck, S. 6 in einer vergleichbaren Fallgestaltung zur lediglich begrifflichen Abweichung des Darlehensvertrags von den einschlägigen Förderbedingungen). 75 e) Da die im zwischen den Beteiligten geschlossenen Darlehensvertrag enthaltene Klausel über die Einbehaltung einmaliger Geldbeschaffungs- bzw. Verwaltungskosten in Höhe von 2 % des Nettodarlehensvolumens einer Inhaltskontrolle nach Maßgabe der §§ 307ff. BGB mithin entzogen ist, kommt es auf die zwischen den Beteiligten ebenfalls streitige Rechtsfrage nach der Unangemessenheit entsprechender Vertragsklauseln in Verträgen über die Gewährung von Förderdarlehen nicht an (vgl. zur Angemessenheit laufzeitunabhängiger Bearbeitungsgebühren speziell bei Förderdarlehen aber jüngst BGH, Urt. v. 16.02.2016 – XI ZR 454/14 –, juris, Rn. 42ff.; unter Abgrenzung von BGH, Urt. v. 13.05.2014 – XI ZR 405/12 –, BGHZ 201, 168 = juris, Rn. 69). Die entsprechende Klausel ist daher wirksam und bildet den Behaltensgrund für die von der Beklagten einbehaltenen Beträge. C. 76 Aufgrund des Nichtbestehens des geltend gemachten Auszahlungs- bzw. Rückzahlungsanspruchs können die Kläger auch eine Verzinsung des Anspruchs bzw. die Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten nicht verlangen. D. 77 Die Klage bleibt daher insgesamt ohne Erfolg. 78 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 i.V.m. § 159 VwGO und § 100 Abs. 1 ZPO, § 17b Abs. 2 S. 1 GVG und § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 Alt. 2 ZPO, §§ 711, 709 S. 2 ZPO. 79 Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 124a Abs. 1 S. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO). 80 BESCHLUSS 81 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 3.100 EUR festgesetzt. 82 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen. Gründe 56 Gem. § 101 Abs. 2 VwGO entscheidet die Kammer im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung. A. 57 Für die Klage ist das Verwaltungsgericht Karlsruhe örtlich zuständig, da die Kläger ihren Anspruch (in der Sache zu Recht) im Wege der allgemeinen Leistungsklage verfolgen und die Beklagte ihren Sitz im Bezirk des Verwaltungsgerichts Karlsruhe hat (§ 52 Nr. 5 VwGO, § 1 Abs. 3 S. 1 L-BankG). I. 58 Allerdings spricht nach Auffassung der Kammer einiges dafür, dass hinsichtlich des hier geführten Rechtsstreits an sich der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet gewesen wäre. Denn die Kläger wenden sich gerade nicht unmittelbar gegen die von der Beklagten erlassene Förderzusage, die ihnen einen Anspruch auf Förderung durch Einräumung der Gelegenheit zum Abschluss eines zinsverbilligten Darlehensvertrags vermittelt. Vielmehr begehren die Kläger die Rückzahlung einmaliger Verwaltungs- bzw. Geldbeschaffungskosten, die die Beklagte bei Erfüllung des – unstreitig nach Vorschriften des Bürgerlichen Rechts zustande gekommenen – Darlehensvertrags nicht ausbezahlt bzw. mit der Darlehenssumme verrechnet hat. Dass der Inhalt des den Klägern übermittelten Vertragsangebots im Wesentlichen durch die einschlägigen Förderprogramme und die – ebenfalls dem öffentlichen Recht angehörende – Förderzusage determiniert ist, dürfte in diesem Zusammenhang ohne entscheidende Bedeutung sein, weil die Förderzusage selbst keinen Anspruch auf Auszahlung der Darlehenssumme begründet (und daher unmittelbar auch keinen Behaltensgrund für die von den Klägern begehrte Summe darstellen kann; siehe unten B. II.), sondern den Klägern lediglich einen Anspruch auf Abschluss eines Darlehensvertrags vermittelt. Ob und in welchem Umfang die Beklagte bei der Ausgestaltung des bürgerlich-rechtlichen Darlehensvertrages öffentlich-rechtlichen Bindungen unterlag, dürfte daher lediglich als Vorfrage im Zusammenhang mit der – unmittelbar streitgegenständlichen – Frage von Bedeutung sein, ob der von den Beteiligten geschlossene – bürgerlich-rechtliche – Darlehensvertrag die Einbehaltung der genannten Summen rechtfertigt. Dies zwingt jedoch weder zur Annahme einer einstufigen, rein öffentlich-rechtlichen Ausgestaltung des Förderverhältnisses (vgl. BGH, Beschl. v. 15.12.1998 – XI ZB 19/98 –, juris, Rn. 6: regelmäßig dann keine einstufige Ausgestaltung, wenn die Auszahlung der Fördermittel – wie hier – in Form eines Darlehensvertrags erfolgt) noch zur Annahme einer überwiegenden öffentlich-rechtlichen Prägung des unmittelbar streitgegenständlichen Rückzahlungsanspruchs, der – ungeachtet der Rechtsnatur der für bzw. gegen die Wirksamkeit einzelner Vertragsklauseln vorgebrachten, im Kern öffentlich-rechtlichen Argumente – seine unmittelbaren Wurzeln im bürgerlichen Recht findet (a.A. VG Berlin, Urt. v. 21.01.2015 – 7 K 400/14 –, juris, Rn. 39ff.). Auch wenn diese Vorfragen selbst dem öffentlichen Recht zuzuordnen sind, wären sie richtigerweise wohl im Rahmen der Geltendmachung des bürgerlich-rechtlichen Rückzahlungsanspruchs vor den ordentlichen Gerichten inzident zu prüfen gewesen (vgl. § 17 Abs. 1 S. 1 GVG). II. 59 Dessen ungeachtet ist das Verwaltungsgericht an den rechtskräftigen Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Karlsruhe, der von den Beteiligten nicht angefochten wurde und der auch nicht unter wesentlichen Verfahrensfehlern leidet, gebunden (§ 17a Abs. 2 S. 3 GVG). Ob dieser in der Sache zu Recht ergangen ist, ist daher im vorliegenden Verfahren nicht von ausschlaggebender Bedeutung, da sich die Rechtswegzuständigkeit für den vorliegenden Rechtsstreit unmittelbar aus der bindenden Verweisungsentscheidung ergibt. B. 60 Die als allgemeine Leistungsklage zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg, da der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch nicht besteht. I. 61 Rechtlich ist der von den Klägern geltend gemachte Anspruch als Anspruch auf Rückzahlung ohne Rechtsgrund geleisteter Bearbeitungsgebühren zu qualifizieren, da die vertraglich vereinbarten Verwaltungs- bzw. Geldbeschaffungskosten in Höhe von 1 % der vereinbarten Darlehenssumme als Teil der Darlehenssumme mitkreditiert und durch den vereinbarten Einbehalt bei Auszahlung des Darlehens in voller Höhe geleistet wurden (vgl. BGH, Urt. v. 28.10.2014 – XI ZR 17/14 –, juris, Rn. 19ff.: Einbehalt als einvernehmlich bewirkte Verkürzung des Leistungswegs). Ein solcher Rückzahlungsanspruch, der aufgrund der bürgerlich-rechtlichen Natur des rückabzuwickelnden Leistungsverhältnisses unmittelbar auf § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB zu stützen wäre, steht den Klägern jedoch nicht zu, da die Beteiligten die streitigen Verwaltungs- bzw. Darlehensentgelte wirksam vereinbart haben und die Beklagte die hierauf entfallende Summe mithin zu Recht mit der Darlehenssumme verrechnet hat. II. 62 Ein Rechtsgrund für die Einbehaltung bzw. Verrechnung der einmaligen Verwaltungs- bzw. Geldbeschaffungskosten kann allerdings nicht schon unmittelbar in der Förderzusage erblickt werden, die die Beklagte auf Grundlage von § 13 Abs. 1 LWoFG gegenüber den Klägern erlassen hat. Denn diese Förderzusage regelt zwar – übereinstimmend mit § 13 Abs. 2 S. 1 LWoFG – u.a. Verwendungszweck, Art, Höhe und Bedingungen der zu gewährenden Förderung und vermittelt den Klägern so einen Anspruch auf Abgabe eines auf den Abschluss eines Förderdarlehens gerichteten Vertragsangebots. Sie begründet aber selbst keinen unmittelbaren Anspruch auf Auszahlung der im Bescheid genannten Darlehenssumme und kann daher auch keinen Rechtsgrund für das Behaltendürfen der hier im Streit stehenden Beträge begründen (a.A. VG Berlin, Urt. v. 21.01.2015 – 7 K 400/14 –, juris, Rn. 51; zumindest unklar VG Berlin, Urt. v. 19.08.2015 – 7 K 644/15 –, juris, Rn. 41, 45). Denn nach dem ausdrücklichen Willen der Beklagten sollte ein Anspruch auf Auszahlung der vereinbarten Beträge erst mit schriftlicher Annahme des Darlehensangebots entstehen, wobei eine Annahmefrist von einem Monat bestimmt und die Kläger darüber belehrt wurden, dass ihnen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts ein Widerrufsrecht für Verbraucherdarlehen zustehe. Dies steht der Annahme entgegen, dass Zahlungsansprüche bzw. Verrechnungsgründe auch unabhängig von dem Wirksamwerden des zur Abwicklung des durch die Förderzusage begründeten Förderverhältnisses bestimmten Darlehensvertrag begründet werden sollten; insbesondere bliebe das gesetzliche Widerrufsrecht, von dessen Bestehen die Beteiligten bei Vertragsschluss ausgegangen sind, bei einer abweichenden Auslegung der Förderzusage in seiner Wirkung auf die Beseitigung der Wirkung einzelner, nicht bereits in der Förderzusage enthaltener Darlehensbedingungen beschränkt, ohne die vereinbarten Hauptleistungspflichten aufheben bzw. eine Rückabwicklung der empfangenen Leistungen ermöglichen zu können. III. 63 Rechtsgrund für die Einbehaltung bzw. Verrechnung ist aber die im zwischen den Beteiligten geschlossenen Darlehensvertrag enthaltene Vereinbarung über die Leistung bzw. Einbehaltung einmaliger Verwaltungs- bzw. Geldbeschaffungskosten in Höhe von je 1 % des vereinbarten Bruttodarlehensvolumens. Diese ist auch wirksam, da die Vereinbarung über die Entrichtung bzw. Einbehaltung einmaliger Verwaltungs- bzw. Geldbeschaffungskosten, die sich in der Sache als Teil von der Beklagten für eine Vielzahl von Verträgen verwendeter vorformulierter Vertragsbedingungen (Allgemeine Geschäftsbedingungen) darstellen, wirksam in den zwischen den Beteiligten geschlossenen Vertrag einbezogen wurden (sogleich 1.) und in der Sache keiner Inhaltskontrolle nach Maßgabe der §§ 307ff. BGB unterliegen (unten 2.). 64 1. Hinsichtlich der Wirksamkeit der Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in den Darlehensvertrag bestehen keine Bedenken; insbesondere wurden die Kläger bei Vertragsschluss ausdrücklich auf die Geltung der „Allgemeinen Bestimmungen“ hingewiesen und haben ihr Einverständnis mit deren Geltung ausdrücklich durch Unterschrift erklärt (§ 305 Abs. 2 BGB). Auch handelt es sich weder nach ihrem Inhalt noch nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages oder aufgrund sonstiger Umstände um Bestimmungen, mit denen die Kläger als Vertragspartner des Verwenders nicht zu rechnen brauchten (§ 305c BGB). 65 2. Auch inhaltlich begegnen die von der Beklagten verwendeten Klauseln über die Entrichtung bzw. Einbehaltung von Verwaltungs- bzw. Geldbeschaffungsentgelten keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zwar sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. § 308 BGB dann unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen; sie sind darüber hinaus unwirksam, wenn sie gegen die in § 309 BGB genannten Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeiten verstoßen. § 307 Abs. 1 und 2 BGB sowie §§ 308f. BGB gelten nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB jedoch – mit Ausnahme der hier nicht einschlägigen Sonderregelung des § 307 Abs. 3 S. 2 BGB – nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Hiervon ausgehend unterliegen die im zwischen den Beteiligten geschlossenen Darlehensvertrag vereinbarten „einmaligen Kosten“ in der Sache keiner Inhaltskontrolle nach Maßgabe des § 307 Abs. 1 und 2 BGB bzw. der §§ 308f. BGB. 66 a) Entgegen der von der Beklagten vertretenen Rechtsauffassung folgt dies jedoch nicht aus dem Umstand, dass die vereinbarten Verwaltungs- bzw. Geldbeschaffungskosten als kontrollfreie Preishauptabreden aus sich heraus einer Inhaltskontrolle entzogen wären. 67 aa) Zwar kann ein zinsähnliches Teilentgelt, das neben dem Nominalzins für die zeitweilige Kapitalnutzung in Gestalt eines Einmalentgelts erhoben wird, einer Inhaltskontrolle dann entzogen sein, wenn es integraler Bestandteil der laufzeitabhängigen Zinskalkulation ist. Um einen solchen Preisbestandteil handelt es sich vorliegend aber weder bei der von der Beklagten erhobenen Bearbeitungsgebühr in Höhe von 1 % der vereinbarten Bruttodarlehenssumme noch bei den in gleicher Höhe vereinbarten Geldbeschaffungskosten. Denn die einmaligen Kosten werden nach S. 2 des Darlehensvertrags zwar zum Zwecke der Preisangabe – d.h. zur Ermöglichung der Darstellung eines „anfänglichen effektiven Jahreszinses“ – auf den Zeitraum der Zinsfestschreibung verrechnet; in der Sache fallen sie jedoch unabhängig davon in gleicher Höhe an, ob der Darlehensnehmer das Darlehen nach Ablauf der zehnjährigen Mindestlaufzeit kündigt, es bis zum Ablauf der fünfzehnjährigen Zinsfestschreibung aufrechterhält oder er es – wie nach S. 3 und 8 des Darlehensangebots möglich – darüber hinaus zu den dann aktuellen unverbilligten Zinssätzen weiterführt (vgl. zur Bedeutungslosigkeit der Angabe des „effektiven Jahreszinses“ als Rechengröße für die rechtliche Bewertung laufzeitunabhängiger Bearbeitungsentgelte auch BGH, Urt. v. 13.05.2014 – XI ZR 170/13 –, juris, Rn. 46). Ein laufzeitabhängiges Entgelt für die Darlehensnutzung, das als Teil der Preishauptabrede einer Inhaltskontrolle entzogen wäre, liegt daher nicht vor (vgl. zu einer vergleichbaren Fallgestaltung BGH, Urt. v. 16.02.2016 – XI ZR 454/14 –, juris, Rn. 30f.). 68 bb) Die hier vereinbarten Verwaltungs- bzw. Geldbeschaffungskosten stellen auch kein Entgelt für rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistungen dar, die als Teil einer Preisabrede für Nebenleistungen ebenfalls der Inhaltskontrolle entzogen wären. Denn mit der Geldbeschaffung erfüllt die Beklagte ihre Hauptpflicht nach § 488 Abs. 1 S. 1 BGB aus dem mit dem Kunden geschlossenen Darlehensvertrag, so dass mit den „Geldbeschaffungskosten“ der Aufwand bepreist wird, der bei der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Vertragserfüllung durch die Beklagte entsteht. Nichts anderes gilt für die in gleicher Höhe erhobenen Verwaltungskosten, mit denen die Beklagte Kosten abwälzt, die ihr – unabhängig davon, dass sie auch den Kreditnehmern zugutekommen – in Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen bzw. gesetzlichen Aufgaben nach dem Landeswohnraumfördergesetz entstehen. Diese vereinbarten Entgelte haben daher keine echte Gegenleistung zum Gegenstand, die als Teil einer Preisabrede für Nebenleistungen schon aus sich heraus einer Inhaltskontrolle entzogen wäre (vgl. zu einer auch insoweit vergleichbaren Fallgestaltung BGH, Urt. v. 16.02.2016 – XI ZR 454/14 –, juris, Rn. 32f., 36). 69 b) Nicht zu folgen ist auch der von der Beklagten geäußerten Rechtsauffassung, dass die vereinbarten Verwaltungs- bzw. Geldbeschaffungsentgelte schon deswegen einer Inhaltskontrolle entzogen seien, weil die Beklagte im Sinne einer antizipierten Verwaltungspraxis aus Gründen des Gleichbehandlungsgrundsatzes auch im Außenverhältnis an die einschlägigen Verwaltungsvorschriften bzw. Förderprogramme gebunden sei und ihr daher aus diesem Grund kein rechtlich relevanter Gestaltungsspielraum verbleibe (so aber auch AG Stuttgart, Urt. v. 26.08.2014 – 1 C 1279/14 –, Umdruck, S. 5f.). Denn weder der allgemeine Gleichheitssatz noch Verwaltungsvorschriften, die als reine Verwaltungsinterna aus sich heraus keine Außenwirkung entfalten, entbinden die Beklagte von der Einhaltung der Rechtsordnung im Übrigen (vgl. in einer insoweit vergleichbaren Konstellation z.B. OLG Düsseldorf, Urt. v. 06.11.2014 – I-16 U 202/13, 16 U 202/13 –, juris, Rn. 30). Aus beidem könnte die Beklagte daher keine Befugnis dafür herleiten, ihren Kunden Bearbeitungsentgelte abzuverlangen, die – vorbehaltlich anderer Gründe für die Nichtanwendung der §§ 307ff. BGB auf die vereinbarten Darlehensbedingungen – eine unangemessene Benachteiligung ihrer Vertragspartner darstellen oder aus anderen Gründen rechtlich zu missbilligen wären (kein Recht zur „Gleichbehandlung im Unrecht“). Vielmehr wäre die Beklagte in solchen Fällen gehalten, ihre Verwaltungspraxis generell den Anforderungen der Rechtsordnung – d.h. ggf. auch den Anforderungen der §§ 307ff. BGB – anzupassen und – die Unwirksamkeit entsprechender Vertragsklauseln vorausgesetzt – auch gegenüber anderen Kunden nicht an der Erhebung entsprechender Verwaltungs- bzw. Geldbeschaffungskosten festzuhalten. 70 c) Von der Unanwendbarkeit der gesetzlichen Vorschriften über die Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen kann vorliegend schließlich auch nicht unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Ausschluss der Inhaltskontrolle bei durch die zuständige Regulierungsbehörde genehmigten Tarifwerken ausgegangen werden. Denn dieser Rechtsprechung liegt der Gedanke zugrunde, dass – zum einen – die betreffenden Entgelte bereits einer unabhängigen Kontrolle unterzogen wurden, zu der sich die nachlaufende gerichtliche Inhaltskontrolle nicht in Widerspruch setzen soll (vgl. BGH, Urt. v. 24.05.2007 – III ZR 467/04 –, juris, Rn. 16), und dass – zum anderen – dem Klauselverwender, der einem abschließenden und verbindlichen behördlichen Regulierungsregime unterworfenen ist, privatautonomer Gestaltungsspielraum nicht verbleibt (vgl. BGH, Urt. v. 24.05.2007 – III ZR 467/04 –, juris, Rn. 13ff.). Auf die hier einschlägige Konstellation, in der die Beklagte die Konditionen der Darlehensgewährung – wenn auch unter Wahrung der ihr im Innenverhältnis durch das Förderprogramm vorgegebenen Rahmenbedingungen – durch Erlass der Förderzusage selbst bestimmt und in der eine selbstständige Kontrolle der Förderbedingungen durch eine mit dem Klauselverwender nicht rechtlich und organisatorisch verflochtene Behörde nicht gewährleistet ist, ist diese Rechtsprechung daher nicht ohne Weiteres übertragbar (so im Ergebnis auch OLG Düsseldorf, Urt. v. 06.11.2014 – I-16 U 202/13, 16 U 202/13 –, juris, Rn. 32). 71 d) Dennoch führt der Umstand, dass die Bearbeitungsentgelte bereits Gegenstand der auf § 13 LWoFG gestützten Förderzusage vom 23.07.2009 waren, im vorliegenden Fall zur Unanwendbarkeit der Vorschriften über die Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen. 72 aa) Die gegenüber den Klägern ergangene Förderzusage regelt – wenn auch nicht notwendigerweise abschließend – neben Verwendungszweck, Art und Höhe der Förderung auch die Bedingungen der Förderung (vgl. § 13 Abs. 1 S. 2 S. 1 LWoFG). Da Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit der von der Beklagten ausgesprochenen Förderzusage nicht ersichtlich sind, entfaltet diese als hoheitliche Maßnahme der Beklagten, die zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts bestimmt auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist (Verwaltungsakt i.S.d. § 35 S. 1 LVwVfG), gegenüber den Beteiligten Bindungswirkung, soweit sie nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist (§ 43 Abs. 1 und 2 LVwVfG). Dies umfasst auch die Bindung an die im Darlehensangebot genannten Konditionen, die ausweislich der auf S. 5 der Förderzusage enthaltenen Einbeziehungsklausel [„Beigefügt sind die Besonderen Bestimmungen zur Wohnraumförderung (NBest-WoRaum) [und] der Darlehensvertrag, die Bestandteil dieser Förderzusage sind“] unmittelbarer Bestandteil der Förderzusage geworden sind. Diese Förderzusage unterliegt als Verwaltungsakt zwar der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung, wenn sie im Rahmen des in §§ 42ff. VwGO geregelten Verfahrens – d.h. insbesondere unter ordnungsgemäßer Durchführung eines behördlichen Vorverfahrens (§§ 68ff. VwGO) und unter Wahrung der einmonatigen Klagefrist (§ 74 Abs. 1 und 2 VwGO) – angefochten wird. In diesem Rahmen ist auch zu überprüfen, ob die von der Beklagten festgesetzten Darlehensbedingungen den Anforderungen der Rechtsordnung im Übrigen genügen. 73 Ist der Bescheid jedoch – wie hier – gegenüber den Darlehensnehmern in Bestandskraft erwachsen, so ist diesen eine Berufung auf die inhaltliche Unangemessenheit der vereinbarten Darlehensbedingungen insoweit verwehrt, als diese den bereits in der Förderzusage geregelten Förderbedingungen entsprechen (vgl. VG Berlin, Urt. v. 19.08.2015 – 7 K 644/15 –, juris, Rn. 45; ähnlich auch VG Berlin, Urt. v. 20.01.2015 – 7 K 400/14 –, juris, Rn. 51 sowie AG Stuttgart, Urt. v. 26.08.2014 – 1 C 1279/14 –, Umdruck, S. 6 und – in einem obiter dictum – OLG Düsseldorf, Urt. v. 06.11.2014 – I-16 U 202/13, 16 U 202/13 –, juris, Rn. 32; vgl. zur Bindung der (Zivil)Gerichte an unmittelbar durch Verwaltungsakt festgesetzte Entgelte auch BGH, Urt. v. 24.05.2007 – III ZR 467/04 –, juris, Rn. 16 und Urt. v. 19.12.1978 – VI ZR 43/77 –, BGHZ 73, 114 = juris, Rn. 37). Denn insoweit handelt es sich bei den vereinbarten Darlehensbestimmungen nicht um Regelungen, die von Rechtsvorschriften abweichen oder diese ergänzen und daher nach § 307 Abs. 3 BGB der Inhaltskontrolle nach Maßgabe der §§ 307 Abs. 1 und 2, 308f. BGB unterliegen (vgl. BGH, Urt. v. 24.05.2007 – III ZR 467/04 –, juris, Rn. 11). 74 bb) Eine Inhaltskontrolle der hier in Rede stehenden laufzeitunabhängigen Verwaltungs- bzw. Geldbeschaffungsentgelte kommt vorliegend auch nicht deswegen in Betracht, weil die hierauf bezogenen Vereinbarungen von den in der Förderzusage getroffenen Festlegungen abweichen bzw. nicht gedeckt wären. Denn aufgrund der in der Förderzusage enthaltenen Verweisungsklausel sind die im Darlehensangebot genannten Bedingungen selbst unmittelbarer Bestandteil der Förderzusage geworden, so dass eine Abweichung der durch Annahme dieses Vertragsangebots geschlossenen Vereinbarungen vom Inhalt der Förderzusage schon insoweit nicht vorliegen kann. Auch in der Sache liegt ein Fall der Perplexität der Förderzusage bzw. einer inhaltlichen Abweichung des Darlehensangebots von den in der Förderzusage geregelten Bedingungen im Übrigen nicht vor. Zwar weicht das Darlehensangebot insoweit begrifflich von den unmittelbar in der Förderzusage verwendeten Formulierungen ab, als die dort in Höhe von 2 % der Darlehenssumme veranschlagten „einmaligen Kosten“ im Darlehensangebot in „einmalige Verwaltungskosten“ und „einmalige Geldbeschaffungskosten“ in Höhe von je 1 % aufgespalten werden. Eine inhaltliche Abweichung ist hiermit jedoch weder im Hinblick auf die Höhe noch auf die Zahlungsmodalitäten der „einmaligen Kosten“ verbunden, da sich die veranschlagten Beträge im Ergebnis entsprechen und die Einbehaltung von 2 % der Bruttodarlehenssumme bereits im Förderantrag vorgesehen war, der der von der Beklagten erlassenen Förderzusage zugrunde lag. Die Erhebung der laufzeitunabhängigen „einmaligen Kosten“ ist daher von der bestandskräftigen Förderzusage gedeckt und einer Inhaltskontrolle nach Maßgabe der §§ 307ff. BGB folglich entzogen (vgl. auch AG Stuttgart, Urt. v. 26.08.2014 – 1 C 1279/14 –, Umdruck, S. 6 in einer vergleichbaren Fallgestaltung zur lediglich begrifflichen Abweichung des Darlehensvertrags von den einschlägigen Förderbedingungen). 75 e) Da die im zwischen den Beteiligten geschlossenen Darlehensvertrag enthaltene Klausel über die Einbehaltung einmaliger Geldbeschaffungs- bzw. Verwaltungskosten in Höhe von 2 % des Nettodarlehensvolumens einer Inhaltskontrolle nach Maßgabe der §§ 307ff. BGB mithin entzogen ist, kommt es auf die zwischen den Beteiligten ebenfalls streitige Rechtsfrage nach der Unangemessenheit entsprechender Vertragsklauseln in Verträgen über die Gewährung von Förderdarlehen nicht an (vgl. zur Angemessenheit laufzeitunabhängiger Bearbeitungsgebühren speziell bei Förderdarlehen aber jüngst BGH, Urt. v. 16.02.2016 – XI ZR 454/14 –, juris, Rn. 42ff.; unter Abgrenzung von BGH, Urt. v. 13.05.2014 – XI ZR 405/12 –, BGHZ 201, 168 = juris, Rn. 69). Die entsprechende Klausel ist daher wirksam und bildet den Behaltensgrund für die von der Beklagten einbehaltenen Beträge. C. 76 Aufgrund des Nichtbestehens des geltend gemachten Auszahlungs- bzw. Rückzahlungsanspruchs können die Kläger auch eine Verzinsung des Anspruchs bzw. die Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten nicht verlangen. D. 77 Die Klage bleibt daher insgesamt ohne Erfolg. 78 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 i.V.m. § 159 VwGO und § 100 Abs. 1 ZPO, § 17b Abs. 2 S. 1 GVG und § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 Alt. 2 ZPO, §§ 711, 709 S. 2 ZPO. 79 Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 124a Abs. 1 S. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO). 80 BESCHLUSS 81 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 3.100 EUR festgesetzt. 82 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.