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Beschluss

7 L 97.16 V

VG Berlin 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2016:0310.7L97.16V.0A
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Leitsätze
1. Die Erteilung eines nationalen Visums zum Nachzug zu einem ausländischen Angehörigen setzt voraus, dass jener im Besitz eines Aufenthaltstitels ist.(Rn.7) 2. Eine Blaue Karte EU und ein auf deren Grundlage erteilter Familienaufenthaltstitel erlöschen auch dann, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund ausreist.(Rn.9)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Erteilung eines nationalen Visums zum Nachzug zu einem ausländischen Angehörigen setzt voraus, dass jener im Besitz eines Aufenthaltstitels ist.(Rn.7) 2. Eine Blaue Karte EU und ein auf deren Grundlage erteilter Familienaufenthaltstitel erlöschen auch dann, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund ausreist.(Rn.9) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Die Berichterstatterin kann über den Rechtsstreit als Einzelrichterin entscheiden, weil die Kammer ihr die Sache durch Beschluss vom heutigen Tag gemäß § 6 Abs. 1 VwGO zur Entscheidung übertragen hat. Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig ein Visum zum Familiennachzug zu seinen Eltern zu erteilen, hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Mit der vorliegend begehrten Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erteilung eines vorläufigen Visums würde jedoch nicht lediglich ein Zustand vorläufig geregelt, sondern im Umfang von dessen Geltungsdauer das Ergebnis der Hauptsache endgültig vorweggenommen. Eine solche auch nur teilweise Vorwegnahme der Hauptsache ist jedoch grundsätzlich unzulässig und nur ausnahmsweise mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) geboten, und zwar nur dann, wenn ein Obsiegen in der Hauptsache bereits bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren anzustellenden, bloß summarischen Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Rechtsschutzsuchenden schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, die auch durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht nachträglich beseitigt werden können (vgl. BVerfG, Urteil vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 - zitiert nach juris; BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 1989 - 2 ER 301/89 - zitiert nach juris; OVG Berlin, Beschluss vom 19. Juli 2000 - 8 SN 175.00 - InfAuslR 2001, 81f). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, weil ein Anordnungsanspruch nicht mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht ist (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung kann der Antragsteller schon deshalb keine vorläufige Visumserteilung zum Familiennachzug zu seinen Eltern beanspruchen, weil er nicht glaubhaft gemacht hat, dass diese (noch) im Besitz von Aufenthaltstiteln sind. Die Erteilung eines nationalen Visums gemäß § 6 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG – zum Nachzug zu einem ausländischen Angehörigen setzt voraus, dass jener im Besitz eines Aufenthaltstitels ist. Denn nach §§ 6 Abs. 3 Satz 2, 32 Abs. 1 und 3 AufenthG ist dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, eine Blaue Karte EU, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzen, und sie soll bei gemeinsamem Sorgerecht auch zum Nachzug zu nur einem sorgeberechtigten Elternteil erteilt werden, wenn der andere Elternteil sein Einverständnis mit dem Aufenthalt des Kindes im Bundesgebiet erklärt hat oder eine entsprechende rechtsverbindliche Entscheidung einer zuständigen Stelle vorliegt. Zwar kann dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 6 Abs. 3 Satz 2, 32 Abs. 4 AufenthG auch dann erteilt werden, wenn es auf Grund der Umstände des Einzelfalls zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, aber auch in diesem Fall muss gemäß §§ 6 Abs. 3 Satz 2, 29 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG der Ausländer, zu dem der Nachzug erfolgen soll, eine Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU, Aufenthaltserlaubnis oder eine Blaue Karte EU besitzen. Daran fehlt es vorliegend mit hoher Wahrscheinlichkeit. Zwar waren der Vater des Antragstellers im Besitz einer Blauen Karte EU gemäß § 19a AufenthG zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung und die Mutter des Antragstellers im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug gemäß § 30 Abs. 1 AufenthG, welche von der Beigeladen ursprünglich für die Dauer von vier Jahren, bis zum 15. Dezember 2016, erteilt worden waren. Bei summarischer Prüfung spricht jedoch alles dafür, dass diese Aufenthaltstitel erloschen sind, als die Eltern des Antragstellers nach Ihren eigenen Angaben am 2. April 2014 nach Indien zurückkehrten. Eine Blaue Karte EU und ein auf deren Grundlage erteilter Familienaufenthaltstitel erlöschen nicht nur dann, wenn deren Inhaber ausreist und nicht innerhalb eines Jahres bzw. einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist (§ 51 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 10 AufenthG). Gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erlöschen sie vielmehr auch dann, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund ausreist. Unschädlich im Hinblick auf diese Vorschrift sind lediglich Auslandsaufenthalte, die nach ihrem Zweck typischerweise zeitlich begrenzt sind und die keine wesentliche Änderung der gewöhnlichen Lebensumstände in Deutschland mit sich bringen. Fehlt es an einem dieser Erfordernisse, liegt ein seiner Natur nach nicht vorübergehender Grund vor. Neben der Dauer und dem Zweck des Auslandsaufenthalts sind alle objektiven Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, während es auf den inneren Willen des Ausländers - insbesondere auf seine Planung der späteren Rückkehr nach Deutschland - nicht allein ankommen kann. Als ihrer Natur nach vorübergehende Gründe für Auslandsaufenthalte können danach etwa Urlaubsreisen oder beruflich veranlasste Aufenthalte von ähnlicher Dauer anzusehen sein, ebenso Aufenthalte zur vorübergehenden Pflege von Angehörigen, zur Ableistung der Wehrpflicht oder Aufenthalte während der Schul- oder Berufsausbildung, die nur zeitlich begrenzte Ausbildungsabschnitte, nicht aber die Ausbildung insgesamt ins Ausland verlagern. Je weiter sich die Aufenthaltsdauer im Ausland über die Zeiten hinaus ausdehnt, die mit den o.g. begrenzten Aufenthaltszwecken typischerweise verbunden sind, desto eher liegt die Annahme eines nicht nur vorübergehenden Grundes im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG nahe. Jedenfalls erlischt der Aufenthaltstitel nach dieser Vorschrift, wenn sich aus den Gesamtumständen ergibt, dass der Betreffende seinen Lebensmittelpunkt ins Ausland verlagert hat (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2012 – BVerwG 1 C 15/11 –, Rn. 16, juris). Bei Zugrundelegung dieses Maßstabes ist hier nicht von einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt im Sinne der Vorschrift auszugehen. Denn hier spricht alles dafür, dass der Lebensmittelpunkt aller Familienmitglieder bereits mit der Ausreise am 2. April 2014 ins Ausland verlagert worden ist. Dieser Ausreise ging voraus, dass der Vater von seinem Arbeitgeber am 19. Februar 2014 zum 4. April 2014 nach Indien versetzt worden war (vgl. Protokoll des Arbeitsgerichts W... vom 11. März 2015 - 2... –). Daraufhin meldete sich die Familie am 28. März 2014 nach Indien ab. Zwar lassen die vorgelegten Unterlagen darauf schließen, dass der Vater gegen die Versetzung und gegen die nachfolgende, am 19. Dezember 2014 zugegangene Kündigung zwei Klagen vor dem Arbeitsgericht W...erhoben, am 11. März 2015 erstinstanzlich im Verfahren 2 Ca 1346/14 obsiegt und am 4. November 2015 im Verfahren 2... einen Vergleich über die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 2015 geschlossen hat. Dass er darüber hinaus – wie antragstellerseits behauptet – nach Deutschland zurückversetzt worden wäre und hier seine Beschäftigung wiederaufgenommen hätte, ergibt sich aus den übermittelten Unterlagen jedoch in keiner Weise. Die vorgelegte zweite Seite des Arbeitszeugnisses verhält sich nicht zu den Zeiten seines tatsächlichen Tätigseins. Dass bis Dezember 2015 Arbeitsentgelt gezahlt worden ist, belegt lediglich, dass der Arbeitgeber seine diesbezüglichen Vergleichsverpflichtung erfüllt hat. Darauf, dass der Vater nach dem 2. April 2014 vielmehr nur noch anlassbezogen und kurzfristig nach Deutschland zurückkehrt ist, deutet hin, dass der Klägervertreter der Arbeitsrechtsverfahren dessen Anwesenheit (lediglich) zu den Verhandlungsterminen bestätigt hat, dass die vorgelegten zwei Flugbuchungen eine Aufenthaltsdauer von drei Wochen bzw. zwei Tagen ausweisen und dass alle arbeitsgerichtlichen Protokolle die indische Anschrift wiedergeben. Die Mutter des Antragstellers ist nach der Ausreise jedenfalls elf Monate lang nicht nach Deutschland zurückgekehrt (ebenso wohl dessen älterer Bruder, vgl. E-Mail des Vaters vom 29. Januar 2015). Ein Beleg dafür, dass und ggf. wie lange die Mutter am 19. März 2015 erneut einreiste, wurde nicht vorgelegt. Schließlich deutet der Umstand, dass der Antragsteller nicht den – naheliegenden – Versuch unternommen hat zu belegen, dass seine Eltern zu irgendeinem Zeitpunkt nach dem 2. April 2014 noch eine Wohnung in Deutschland innehatten, darauf hin, dass dies nicht der Fall war. In der Gesamtschau dieser Umstände spricht daher alles dafür, dass die Eltern des Antragstellers mit der Ausreise am 2. April 2014 tatsächlich ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland aufgegeben haben, wohl weil sie (irrig) davon ausgingen, sie könnten ihn jederzeit während des im Aufenthaltstitel benannten Gültigkeitszeitraums neu begründen, sofern sie nur innerhalb von zwölf Monaten neu einreisten. Da es bereits an der Voraussetzung des Aufenthaltstitels der Bezugspersonen fehlt, bedarf es keiner weiteren Prüfung, ob das geltend gemachte Begehren auch an der nicht belegten Sicherung des Lebensunterhaltes bzw. Verfügbarkeit ausreichenden Wohnraums scheitert. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes - GKG -, wobei wegen der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache der volle Auffangstreitwert anzusetzen ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. März 2010 - 2 S 38.10 -). Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach den obigen Ausführungen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).