Urteil
4 S 926/16
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. März 2016 - 8 K 4304/13 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Tatbestand 1 Der am … 1975 geborene Kläger steht als Richter im Dienst des beklagten Landes. Er sieht sich durch die Regelungen zur Besoldung als wegen seines Alters diskriminiert und hält nicht nur das bis zum 01.01.2011 in Baden-Württemberg geltende Bundesbesoldungsgesetz - BBesG a.F. -, sondern auch die Überleitung in das neue Besoldungsrecht des Landes für weder mit Unions- noch Verfassungsrecht vereinbar. Mit seiner Klage verlangt er deshalb, - rückwirkend bis zum Jahr 2009 - nach der höchsten Stufe seiner Besoldungsgruppe besoldet zu werden. 2 Der Kläger hat in der Zeit vom 04.07.1994 bis 30.09.1995 seinen Zivildienst abgeleistet. Nach Ablegung des Zweiten juristischen Staatsexamens war er zunächst vom 01.12.2002 bis 28.02.2006 als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität Hohenheim in Vollzeit beschäftigt. Mit Wirkung vom 01.03.2006 wurde er vom beklagten Land zum Richter auf Probe ernannt und der Staatsanwaltschaft Stuttgart zugewiesen. Nach Zuweisung an das Landgericht Stuttgart (ab 17.09.2007) wurde er vom 01.01.2009 bis 31.12.2012 an das Justizministerium Baden-Württemberg abgeordnet. Die Abordnung war durch die mit Verfügung vom 21.04.2010 für die Zeit vom 11.07.2010 bis 10.10.2010 bewilligte Elternzeit (ohne Dienstbezüge) unterbrochen. Am 05.08.2009 wurde der Kläger zum Staatsanwalt ernannt; mit Wirkung vom 01.01.2013 erfolgte seine Ernennung zum Richter am Landgericht beim Landgericht Stuttgart. Vom 01.07.2016 bis 30.03.2017 leistete der Kläger seine Erprobungsabordnung am Oberlandesgericht Stuttgart. Seit 01.04.2017 arbeitet er wieder am Landgericht Stuttgart. 3 Mit Verfügung vom 09.03.2006 wurde der Regelbeginn des Besoldungslebensalters des Klägers nach § 38 BBesG a.F. mit Wirkung vom 01.03.2006 auf den 01.03.2002, d.h. den Beginn des Monats nach Vollendung des 27. Lebensjahres festgesetzt. Der Kläger wurde dementsprechend in die dritte Lebensaltersstufe der Besoldungsgruppe R1 eingestuft. Bei Inkrafttreten des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg - LBesG - am 01.01.2011 befand sich der Kläger in der Lebensaltersstufe 5 des bis zu diesem Zeitpunkt geltenden BBesG a.F.. Entsprechend der Überleitungsregelung des § 100 Abs. 4 LBesG wurde er zum 01.01.2011 der Erfahrungsstufe 4 zugeordnet, die mit einem Grundgehalt von 4.171,44 EUR der bisherigen Lebensaltersstufe 5 der Besoldungsgruppe R1 entsprach. 4 Mit Fax vom 13.12.2012 legte der Kläger - insbesondere unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EuGH (EuGH, Urteil vom 08.09.2011, Rs. C-297/10 und C-298/10 <Hennigs und Mai>) sowie die Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 10.11.2011 (- 6 AZR 148/09 - und - 6 AZR 481/09 -) - Widerspruch gegen die Besoldungshöhe ein und führte aus, die besoldungsrechtlich geregelte Bezahlung nach Stufen sei altersdiskriminierend. Er begehre - verjährungshemmend und mit voller Rückwirkung - die Bezahlung aus der höchsten Stufe seiner Besoldungsgruppe, hilfsweise eine diskriminierungsfreie Bezahlung. Weiter bat er, das Widerspruchsverfahren bis zur Entscheidung verschiedener Oberverwaltungsgerichte und der Vorlagebeschlüsse des Verwaltungsgerichts Berlin an den EuGH auszusetzen sowie bis zum Abschluss des Verfahrens auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Mit Schreiben vom 17.12.2012 bestätigte das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) den Eingang des Widerspruchs, setzte das Widerspruchsverfahren bis zu einer rechtskräftigen Klärung aus und verzichtete auf die Erhebung der Einrede der Verjährung, soweit der geltend gemachte Anspruch nicht bereits bei Geltendmachung verjährt oder verwirkt war. Mit Schreiben vom 19.09.2013 teilte der Kläger dem LBV mit, dass er mit einer Aussetzung des Widerspruchsverfahrens nicht (mehr) einverstanden sei und bat um Erlass eines förmlichen Widerspruchsbescheids. Zudem behielt er sich vor, seinen Rückforderungsanspruch auf die Jahre 2007 und 2008 auszuweiten. Mit Schreiben vom 26.09.2013 erwiderte das LBV, dass eventuelle Ansprüche vor dem 01.01.2009 verjährt seien. Hierauf beschränkte der Kläger mit Schreiben vom 27.09.2013 seinen Widerspruch auf den Zeitraum ab 2009. 5 Mit Widerspruchsbescheid vom 09.10.2013 wies das LBV den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es aus: Mit Inkrafttreten des LBesG habe der Gesetzgeber zum 01.01.2011 für die Richterkernämter der Besoldungsgruppen R1 und R2 ein altersunabhängiges, an den dienstlichen Erfahrungszeiten orientiertes Erfahrungsstufensystem eingeführt. Der Kläger sei entsprechend der Übergangsregelung des § 100 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 LBesG nach seinem bisherigen Grundgehaltsbetrag der neuen Erfahrungsstufe zugeordnet worden. Damit wirke die Stufenfestsetzung nach altem Recht zwar mittelbar fort, die Regelung stelle jedoch keine Diskriminierung wegen seines Alters mehr dar, weil sie entsprechend der Rechtsprechung des EuGH nicht über das zur Besitzstandswahrung Erforderliche hinausgehe. Das weitere Aufsteigen in den Erfahrungsstufen der Besoldungsgruppe R1 im Abstand von zwei Jahren sei nicht europarechtswidrig, denn das Unionsrecht verwehre es dem Dienstherrn nicht, unter Beachtung der hergebrachten Grundsätze des Richterrechts, d.h. insbesondere der sachlichen und persönlichen Unabhängigkeit des Richters, dienstliche Erfahrungszeiten als legitimes Ziel bei der Bemessung des Grundgehalts besoldungsrechtlich zu honorieren. Es verstoße auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn der Gesetzgeber - wie im LBesG vorgesehen - nur bei den Besoldungsgruppen R3 bis R8 ein festes Grundgehalt regele. Der begehrten Nachzahlung der Besoldungsdifferenz zur Endstufe des Grundgehalts für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2010 stehe bereits das Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung entgegen. Deshalb könne dahingestellt bleiben, ob § 38 BBesG a.F. altersdiskriminierend gewesen sei. Anhaltspunkte dafür, dass die Richterbesoldung in der Besoldungsgruppe R1 die vom Alimentationsprinzip des Art. 33 Abs. 5 GG gezogene Grenze der Amtsangemessenheit unterschreite, seien nicht ersichtlich. Da kein Nachzahlungsanspruch bestehe, lägen auch die Voraussetzungen für einen Schadenersatzanspruch wegen Schuldnerverzugs nicht vor. 6 Am 05.11.2013 hatte der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben und insbesondere die rückwirkende Neufestsetzung seiner Besoldung seit Januar 2009 geltend gemacht. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor: Die Besoldung in den Jahren 2009 und 2010 habe unmittelbar an das Lebensalter angeknüpft und sei daher wegen Verstoßes gegen Art. 21 Abs. 1 der EU-Grundrechtecharta sowie die Richtlinie 2000/78/EG europarechtswidrig. Dieser Verstoß gegen das Altersdiskriminierungsverbot könne nur durch eine Anpassung „nach oben“ beseitigt werden. Dieser Anspruch ergebe sich zudem bereits aus den nationalen Gesetzen, weil nur einzelne Bestandteile wegen des vorrangigen Unionsrechts unanwendbar seien. In der Besoldungstabelle der Anlage IV des BBesG a.F. seien bei europarechtskonformer Auslegung alle Grundgehälter zu streichen, die einen Bezug zum Lebensalter hätten. Der „Blue-Pencil-Test“ zeige, dass wegen des Anwendungsvorrangs des Europarechts nur der Grundgehaltsbetrag der bisherigen Stufe 12 der Anlage IV des BBesG a.F. bestehen bleibe, weshalb der Kläger für die Jahre 2009 und 2010 einen Anspruch auf dieses Grundgehalt habe. Dieser Anspruch stehe auch nicht unter dem Vorbehalt der zeitnahen Geltendmachung, sondern unterliege nur der dreijährigen Verjährungsfrist. Da das im Jahr 2011 in Kraft getretene LBesG in seinen Übergangsbestimmungen ebenfalls an die Bezahlung nach Lebensalter anknüpfe, setze sich die altersdiskriminierende Besoldung fort, bis der Kläger selbst durch Erreichen des entsprechenden Alters die letzte Erfahrungsstufe erreicht habe. Damit aber sei dem Kläger auch für die Zeit nach Inkrafttreten des LBesG ein Grundgehalt entsprechend der höchsten Stufe der Besoldungsgruppe R1 zu gewähren. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Rechtsprechung des EuGH in Sachen „Unland“ (Urteil vom 09.09.2015, Rs. C-20/13). Der EuGH habe in der Sache lediglich entschieden, dass die Überleitung eines zum Stichtag vorhandenen Richters nicht zu beanstanden wäre, wenn dessen Besoldung mit derjenigen für Beamte gleichgestellt werden könnte. Insbesondere nicht geprüft habe der EuGH jedoch, ob die Besoldung von Richtern nach Erfahrungsstufen angesichts der einheitlichen von Richtern abverlangten Leistungen überhaupt mit europäischem Recht vereinbar sei und - erst recht nicht - ob sie nach nationalem Recht zulässig sei. Beides sei vorliegend nicht der Fall. Sowohl § 38 BBesG a.F. als auch § 36 LBesG seien wegen Verstoßes gegen Art. 33 Abs. 5 GG und Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig, soweit diese Bestimmungen die Bezahlung der Richter von ihrem Lebensalter bzw. ihrer Diensterfahrung abhängig machten. Zu den hergebrachten Grundsätzen des Art. 33 Abs. 5 GG gehöre der Grundsatz der „festen Richterbesoldung“, d.h. der Einheit des Richteramtes, weshalb sowohl eine Abstufung wegen des Alters als auch die Festsetzung von Erfahrungsstufen einen Eingriff in den verfassungsrechtlichen Schutzbereich darstelle, der vorliegend auch nicht gerechtfertigt sei. Da der Gesetzgeber die Amtsangemessenheit der Richterbesoldung nach dem Endgrundgehalt bestimmt habe, werde dem Kläger derzeit durch die Wirkung der Erfahrungsstufen auch die amtsangemessene Besoldung vorenthalten. Das Alimentationsprinzip verbiete eine Bezahlung von Richtern nach Erfahrung. Weiter werde mit der Regelung der Grundsatz der Ämterstabilität verletzt, weil es verfassungsrechtlich geboten sei, dass die Dienstbezüge auch mit Leistungszulagen deutlich unter denen des nächsthöheren Beförderungsamtes blieben. Nach der vorliegenden Regelung des Landesbesoldungsgesetzes übersteige die Besoldung nach R2 jedoch erst ab der Stufe 9 die Endstufe der Besoldung nach R1. Die Besoldung des Klägers nach seiner Erfahrung stelle auch einen nicht gerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG dar, weil der Gesetzgeber weiterhin nicht die Berufserfahrung honorieren, sondern unabhängig von der tatsächlichen Berufserfahrung nach Lebensalter bezahlen wolle, was ihm aufgrund höherrangigen Rechts untersagt sei. Die Regelung verstoße auch deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil bei den Richtern, die bis zum Inkrafttreten der Dienstrechtsreform ernannt worden seien, die tatsächlichen Erfahrungszeiten nicht (vollständig) berücksichtigt worden seien. Dem Kläger stehe der Anspruch auch als unionsrechtlicher Haftungsanspruch zu. Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 30.10.2014 davon ausgehe, dass es an einem hinreichend qualifizierten Verstoß fehle, verkenne es die einschlägige Rechtsprechung des EuGH. Unabhängig davon stehe dem Kläger ein immaterieller Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG zu. Die Regelung des § 100 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 100 Abs. 1 Satz 2 LBesG führe zu einer weiteren, nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung zu Lasten des Klägers, weil - anders als bei nach dem 01.01.2011 eingestellten Richtern - seine Vordienstzeiten nicht voll anerkannt, sondern auf Zeiten nach Vollendung des 27. Lebensjahres beschränkt worden seien. 7 Der Beklagte erwiderte im Wesentlichen: Ein möglicher Anspruch des Klägers auf rückwirkende Nachzahlung der Differenz zwischen der gewährten und der begehrten Besoldung nach dem sogenannten Endgrundgehalt sei für den Zeitraum vom 01.01.2009 bis 31.12.2011 bereits wegen der fehlenden zeitnahen Geltendmachung verwirkt. Weder die Besoldung nach Lebensaltersstufen (§ 38 BBesG a.F.) noch die Bemessung der Besoldung nach Erfahrungsstufen (§§ 36, 31, 32 LBesG i.V.m. § 100 LBesG) in der seit dem 01.01.2011 geltenden Fassung verstoße gegen das Altersdiskriminierungsverbot. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Tätigkeit der nach R1 und R2 besoldeten Richter und Staatsanwälte nicht - wie die Tätigkeit anderer Beamter oder Arbeitnehmer - durch eine größere Berufserfahrung positiv beeinflusst werden sollte. Die aufgrund der richterlichen Unabhängigkeit fehlende Möglichkeit, die Qualität der richterlichen Arbeit zu überprüfen und zu bewerten, spreche lediglich gegen leistungsbezogene Bestandteile der Besoldung, nicht jedoch gegen die anteilige Berücksichtigung von beruflichen Erfahrungszeiten. Zudem verfolge das System der aufsteigenden Gehälter auch einen Alimentationsgedanken. Gegenteiliges lasse sich auch nicht aus der ab Besoldungsgruppe R3 von der Erfahrungszeit unabhängigen Besoldung herleiten. Diese Differenzierung sei ebenfalls traditionell begründet und liege in der grundsätzlich herausgehobenen Position derartig bewerteter Ämter. Eine Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe R3 aufwärts erfolge zudem grundsätzlich erst nach vorherigem „Durchlaufen“ der Besoldungsgruppe R1 und/oder R2. Selbst wenn eine Altersdiskriminierung vorliegen sollte, folge hieraus nicht zwingend ein Anspruch auf Ausgleichung „nach oben“, d.h. auf Besoldung aus dem sogenannten Endgrundgehalt. Die Besoldung des Klägers verstoße auch nicht gegen den Grundsatz der amtsangemessenen Besoldung nach Art. 33 Abs. 5 GG. Die fehlende „Günstigerprüfung“ bei Bestandsbeamten verstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Vielmehr fehle es insoweit an einer Vergleichbarkeit der Bestandsbeamten und Neubeamten. Die hilfsweise für den Fall des Entstehens eines Steuerschadens erhobene Feststellungsklage sei bereits unzulässig und im Übrigen auch unbegründet. 8 Mit Urteil vom 16.03.2016 - 8 K 4304/13 - wies das Verwaltungsgericht Stuttgart die Klage in vollem Umfang ab und ließ die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zu. Der Kläger habe weder einen Anspruch auf Besoldung aus dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe R1 noch auf eine höhere Besoldung noch auf Berücksichtigung seiner Vordienstzeiten vor Vollendung des 27. Lebensjahres noch auf Ersatz eines immateriellen Schadens. Der geltend gemachte Anspruch auf Besoldung aus dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe R1 ergebe sich weder aus nationalem noch europäischem Recht. Zwar habe der bis 01.01.2011 in Kraft gewesene § 38 BBesG a.F. wegen seiner Anknüpfung an das Lebensalter ungerechtfertigt altersdiskriminiert. Da diese Diskriminierung jedoch potentiell alle Richter betroffen und es weder eine benachteiligte Gruppe „junger Richter“ noch eine bevorzugte „älterer Richter“ gegeben habe, fehle es insgesamt an einem gültigen Bezugssystem. Daraus folge, dass dem Kläger weder ein Anspruch nach dessen Endgrundgehalt noch auch nach unionsrechtlichem Haftungsrecht zustehen könne. Für den Zeitraum 01.01.2009 bis 31.12.2010 scheitere der unionsrechtliche Haftungsanspruch auch an dem Umstand, dass es vor Verkündung der EuGH-Urteile Hennigs und Mai am 08.09.2011 an einem hinreichend qualifizierten Verstoß gegen Unionsrecht gefehlt habe. Denn im Bereich der Richterbesoldung sei sogar noch 2012 streitig gewesen, ob der persönliche Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG eröffnet gewesen sei, wie etwa die EuGH-Vorlage des VG Berlin vom 12.12.2012 - 7 K 156.10 - illustriere. Für den Zeitraum ab 01.01.2011 scheitere der geltend gemachte Anspruch auf höhere Besoldung an dem Umstand, dass das ab diesem Zeitpunkt geltende Besoldungsrecht des LBesG mit den unionsrechtlichen Vorgaben in Einklang stehe. Denn die nunmehr geregelte Besoldung nach Erfahrungsstufen knüpfe nicht mehr unzulässig an das Lebensalter, sondern zulässig an die tatsächliche Berufserfahrung an. Ein dem entgegenstehender Grundsatz der „festen Richterbesoldung“ existiere nicht. Mangels eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG sei auch ein Anspruch aus § 15 Abs. 1 und 2 AGG ausgeschlossen. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der amtsangemessenen Besoldung nach Art. 33 Abs. 5 GG sei im Hinblick auf den diesbezüglich weiten Regelungsspielraum des Gesetzgebers nicht erkennbar. Entsprechendes gelte für den behaupteten Verstoß gegen den Grundsatz der Ämterstabilität, der nicht gegeben sei, wenn die jeweiligen Endgrundgehälter bzw. Gehälter bei gleicher Erfahrungszeit verglichen würden. Auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG sei vor dem Hintergrund des weiten Regelungsspielraums des Gesetzgebers nicht erkennbar, weil es mangels Vergleichbarkeit der Richter unterschiedlicher Erfahrungsstufen an einer Ungleichbehandlung fehle bzw. der Gesetzgeber hinsichtlich der Führungsämter ab R3 die Erfahrung eines Amtsinhabers mit Endgrundgehalt unterstellen durfte. Auch unter Berücksichtigung der Überleitungsregelungen der §§ 98, 100 LBG ergebe sich für den Kläger kein Anspruch auf höhere Besoldung. Diese Übergangsregelungen perpetuierten zwar die bis 31.12.2010 bestandene Altersdiskriminierung. Zur Wahrung des Besitzstandes und Vermeidung übermäßigen Verwaltungsaufwands sei dies aber gerechtfertigt. Vergleichbares gelte hinsichtlich der Stichtagsproblematik, wegen der auch der Kläger die Besoldungsendstufe erst zwei Jahre später erreiche. Im Gegensatz zu nach dem Stichtag eingestellten Kollegen habe er dafür z.B. keine zeitweise Absenkung der Eingangsbesoldung und Einschränkungen im Beihilferecht hinzunehmen. Da die Überleitungsregelungen der §§ 98, 100 LBesG mit höherrangigem Recht im Einklang stünden, stehe dem Kläger auch kein Anspruch auf Bestimmung der Erfahrungsstufen nach § 36 Abs. 2 i.V.m. § 32 LBesG zu, d.h. vor Vollendung des 27. Lebensjahrs liegende, nunmehr nach § 32 LBesG berücksichtigungsfähige Zeiten - wie beim Kläger etwa 5 Monate und 27 Tage Zivildienst - hätten angesichts des weiten Regelungsspielraums des Gesetzgebers unberücksichtigt bleiben dürfen. Denn das neue Einstufungssystem habe auch wegen dann notwendigem Verwaltungsaufwand nicht rückwirkend auf sämtliche Bestandsrichter erstreckt werden müssen. Ein Anspruch auf Ersatz eines immateriellen Schadens nach § 15 Abs. 2 AGG scheide aus, weil der Kläger diesen Anspruch erst am 13.12.2012 und also nicht innerhalb der zweimonatigen Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG geltend gemacht habe, die spätestens ab Verkündung der EuGH-Urteile Hennigs und Mai am 08.09.2011 gelaufen sei. 9 Am 04.05.2016 hat der Kläger hiergegen Berufung eingelegt und diese am 28.10.2016 umfangreich begründet. Er wiederholt sein Vorbringen vor dem Verwaltungsgericht und vertieft es auf 423 Druckseiten im Hinblick auf das angefochtene Urteil, das im Wesentlichen in jeder Hinsicht unzutreffende Rechtsauffassungen enthalte. Das Urteil genüge nicht einer ordnungsgemäßen Urteilsbegründung, indem es hinsichtlich des Besoldungsbezugssystems zur Beamtenbesoldung ergangene Urteile übernommen und dabei die wesentlichen Statusunterschiede zwischen Beamten und Richtern verkenne. Das Verwaltungsgericht habe auch den Schaden des Klägers, dass ihm das Endgrundgehalt, das allein wegen des Alters gekürzt werde, vorenthalten werde, verkannt. Zudem habe das Gericht den Kläger nicht hinreichend mit einem (hypothetischen) Richter verglichen, der im zulässigen Höchstalter ernannt worden sei. Das Gericht habe weiter keine Antwort auf die zentrale Frage bei der Bewertung des Bezugssystems gegeben, ob R1 oder R2 besoldete Richter unterschiedlich bezahlt werden dürfen, obwohl sie im Wesentlichen die gleiche Arbeit leisten. Diese Frage sei zu verneinen. Die Bezahlung sowohl nach Alter als auch nach Erfahrung sei mit höherrangigem Recht unvereinbar. Dem Kläger stünden bei unionsrechtskonformer Auslegung der Besoldungsgesetze bzw. nach den Grundsätzen des unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs die geltend gemachten Ansprüche zu. Auch der Zeitpunkt des hinreichend qualifizierten Verstoßes sei im Hinblick auf den gesetzgeberischen Umsetzungsbedarf unzutreffend bestimmt worden. Da dem Beklagten der Unionsrechtsverstoß lange vor den EuGH-Urteile Hennigs und Mai bekannt gewesen sei, sei auch ein hinreichend qualifizierter Verstoß lange vorher anzunehmen. Bei wortgetreuer Anwendung von § 100 LBesG sowie Fortgeltung des maßgebenden Bezugssystems stehe dem Kläger auch nach neuem Recht ein Anspruch auf das Endgrundgehalt zu. Auch insoweit habe das Gericht die zentrale Frage nicht hinreichend beantwortet, ob Richter überhaupt nach Erfahrung bezahlt werden dürften, was zu verneinen sei. § 36 LBesG sei wegen der Einheit des Richteramtes verfassungswidrig. Verfassungskonform sei nur ein festes Gehalt, auch im Hinblick auf den richterlichen Status und die Ämterstabilität. De facto werde weiter das Alter bevorzugt und ohne Stufenhemmung der Zweck der Motivierung der Richter nicht erreicht. Deshalb werde die Einleitung eines konkreten Normenkontrollverfahrens beim BVerfG bzw. VerfGH BW bzw. eine EuGH-Vorlage beantragt. Weiter sei das Übergangsrecht auch nicht wegen eines scheinbaren Verwaltungsaufwands gerechtfertigt. Bezüglich der nur hilfsweise geltend gemachten AGG-Ansprüche, weil legislatives Unrecht nicht unter das AGG falle, sei auszuführen, dass die Frist nach § 15 Abs. 4 AGG keine Anwendung finde, weil der Kläger keinen Schadensersatz-, sondern einen Erfüllungsanspruch geltend mache. Die Forderung nach zeitnaher Anmeldung der Ansprüche verstoße gegen das Prinzip der Rechtsmittelklarheit. Eine Klageerhebung sei ohnehin erst nach dem EuGH-Urteil Specht im Juni 2014 zumutbar gewesen. Das angegriffene Urteil leide zudem unter fehlerhaften Feststellungen sowie unter Verfahrensfehlern wegen Verstößen gegen die Grundsätze des fairen Verfahrens (Überraschungsentscheidung) und des rechtlichen Gehörs (Äußerungen des Gesetzgebers, entstellte Wiedergabe höchstrichterlicher Rechtsprechung, willkürliche Rechtsbehauptungen, Übergehen von Parteivortrag) sowie unter Widersprüchlichkeiten. Schließlich stünden dem Kläger auch Prozesszinsen zu. 10 Der Kläger beantragt, 11 1. das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16.03.2016 - 8 K 4303/13 - sowie den Widerspruchsbescheid des LBV vom 09.10.2013 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, 12 a) das Grundgehalt des Klägers für die Zeit seit Januar 2009 aus dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe R1 festzusetzen und den Betrag abzüglich der bereits auf das Grundgehalt erbrachten Leistungen zu bezahlen, somit 13 aa) für die Zeit von Januar 2009 bis Dezember 2010 einen Betrag von 32.748,10 EUR (brutto) nebst Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit; 14 bb) für die Zeit von Januar 2011 bis Oktober 2013 weitere 47.987,28 EUR (brutto) nebst Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit; 15 cc) für die Zeit ab November 2013 bis zur Neufestsetzung der Besoldung (unten Ziffer 2.b): den entsprechenden Differenzbetrag nebst Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem Zeitpunkt der jeweiligen, gesetzlich bestimmten Fälligkeit, also bis auf Weiteres voraussichtlich weitere 1.332,52 EUR (brutto) pro Monat nebst den geltend gemachten Prozesszinsen; 16 b) das künftige Grundgehalt des Klägers aus dem Endgrundgehalt der entsprechenden Besoldungsgruppe der Besoldungsordnung R festzusetzen; 17 2. hilfsweise, 18 das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16.03.2016 - 8 K 4303/13 - sowie den Widerspruchsbescheid des LBV vom 09.10.2013 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, abweichend von § 100 Abs. 1 Satz 2 LBesG die Erfahrungsstufe des Klägers nach § 36 Abs. 2 i.V.m. § 32 LBesG zu bestimmen, das Grundgehalt des Klägers für die Zeit seit Januar 2011 entsprechend neu festzusetzen und den rückständigen Betrag in Differenz zu den bereits auf das Grundgehalt erbrachten Leistungen jeweils nebst Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu bezahlen, wobei die Prozesszinsen zu bezahlen sind, 19 a) ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit für Forderungen, die bis zur Rechtshängigkeit der Klage entstanden sind und 20 b) ab dem Zeitpunkt der jeweiligen, gesetzlich bestimmten Fälligkeit für Forderungen, die zwischen Rechtshängigkeit und Auszahlung des rückständigen Differenzbetrags entstehen; 21 3. hilfsweise für den Fall, dass der Klage ganz oder teilweise stattgegeben wird, 22 festzustellen, dass das beklagte Land dem Grunde nach zur Erstattung des Schadens verpflichtet ist, der wegen der Steuerprogression durch eine höhere Besteuerung des rückständigen Auszahlungsbetrages aus den obigen Anträgen entstehen wird, und zwar einschließlich der zur Ermittlung des Schadens entstehenden Kosten eines Steuerberaters; 23 4. hilfsweise für den Fall, dass die Anträge Ziff. 2 oder 3 ganz oder teilweise abgewiesen werden, 24 das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16.03.2016 - 8 K 4303/13 - sowie den Widerspruchsbescheid des LBV vom 09.10.2013 aufzuheben und das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger immateriellen Schadenersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 25 Der Beklagte beantragt, 26 die Berufung zurückzuweisen. 27 Er verteidigt die angefochtene Entscheidung und macht im Wesentlichen geltend, eine Verletzung von Verfahrensrecht durch das Verwaltungsgericht sei nicht erkennbar. Auch ein Verstoß gegen materielles Recht liege nicht vor. Das Verwaltungsgericht habe sich überzeugend der Rechtsprechung des EuGH und des BVerwG zur Beamtenbesoldung angeschlossen, weil keine derart gravierenden Unterschiede bestünden, dass eine Übertragung dieser Rechtsprechung auf den Richterbereich weder möglich noch richtig sei. Die vom Kläger geforderte „Anpassung nach oben“ sei nicht vorzunehmen. Für den Zeitraum 01.01.2009 bis 31.12.2009 scheitere der unionsrechtliche Haftungsanspruch jedenfalls am Fehlen eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen eine Unionsrechtsnorm. Im Zeitpunkt der EuGH-Vorlage des VG Berlin vom 12.12.2012 sei überdies bereits geklärt gewesen, dass die Richterbesoldung unter die RL 2000/78/EG falle. Die Besoldung nach Erfahrungsstufen ab 01.01.2011 sei rechtmäßig. Die vom Kläger herausgestellten Besonderheiten des Richteramtes ließen keine ernstlichen Zweifel aufkommen, dass zunehmende Berufserfahrung auch den Richter befähige, seine Arbeit besser zu verrichten. Der vom Kläger behauptete „Grundsatz der festen Richterbesoldung“ existiere nicht. Auch die angeführte „Einheit des Richteramtes“ stehe einer Besoldung nach Erfahrungsstufen nicht entgegen. Dem wiederholten Vortrag des Klägers, alle Richter würden qualitativ und quantitativ dieselbe Arbeit verrichten, weshalb eine Besoldung nach Erfahrungsstufen rechtswidrig sei, könne entgegen gehalten werden, dass auch das Richterbesoldungsrecht seit jeher vom Leistungsprinzip geprägt sei. Wie sich allein aus dem Beurteilungswesen sowie dem auch für Richterämter geltenden Grundsatz der Bestenauslese illustriere, gebe es auch bei Richtern qualitative und quantitative Leistungsunterschiede. Der vom EuGH im Urteil Cadman angeführte Erfahrungssatz, zunehmende Berufserfahrung befähige zur besseren Verrichtung der Arbeit, treffe mithin auch auf Richter zu. Auch ein Verstoß gegen den Grundsatz der amtsangemessenen Besoldung sei vor dem Hintergrund des weiten Entscheidungsspielraums des Gesetzgebers bezüglich Struktur und Höhe der Besoldung nicht gegeben. Im Übrigen werde die Amtsangemessenheit der Besoldung typisierend anhand des Endgrundgehaltes bestimmt. Anknüpfend hieran sei auch kein Verstoß gegen den Grundsatz der Ämterstabilität erkennbar. Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG sei nicht gegeben, weil es an einer hinreichenden Vergleichbarkeit der Richter unterschiedlicher Erfahrungsstufen fehle. Der Kläger könne auch keine höhere Besoldung unter Berücksichtigung der Überleitungsregelungen der §§ 98, 100 LBesG verlangen. Zu Recht habe sich das Verwaltungsgericht insoweit den EuGH-Urteilen Specht und Unland angeschlossen. Auch der Senat habe dies der Sache nach im Urteil vom 13.04.2015 - 4 S 1930/14 - bestätigt. Bei rund 200.000 potentiell betroffenen Beamten und Richtern des Landes hätte die individuelle Feststellung vorheriger Erfahrungszeiten einen beträchtlichen Verwaltungs- und Kostenaufwand verursacht und zu längerfristigen Rechtsunsicherheiten geführt. Auch ein Schadensersatzanspruch nach dem AGG scheide aus. Mangels gültigem Bezugssystem sei kein Erfüllungsanspruch gemäß § 7 Abs. 1 AGG gegeben. Auch ein Anspruch nach § 15 Abs. 1 AGG im Zeitraum bis 08.09.2011 scheide aus, weil die erhebliche Rechtsfrage erst durch das EuGH-Urteil Hennigs und Mai geklärt worden sei; zudem habe der Kläger die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG nicht gewahrt, selbst wenn auf die NJW-Veröffentlichung vom 16.02.2012 abgestellt würde. Aus diesem Grund scheide schließlich auch ein Anspruch nach § 15 Abs. 2 AGG aus. 28 Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts und des Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die gewechselten umfangreichen Schriftsätze verwiesen. Entscheidungsgründe 29 Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht als (jedenfalls überwiegend, vgl. IV.) zulässig, aber unbegründet abgewiesen. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf die mit Klagantrag Nr. 1 insbesondere geltend gemachte Besoldung aus dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe R1 noch auf die mit Klagantrag Nr. 2 vor allem geltend gemachte höhere Besoldung bzw. auf Berücksichtigung seiner Vordienstzeiten vor Vollendung des 27. Lebensjahres noch auf den mit Klagantrag Nr. 4 begehrten Ersatz eines immateriellen Schadens; über den für den Fall des Obsiegens gestellten Klageantrag Nr. 3 muss damit nicht entschieden werden. 30 Nachdem das Verwaltungsgericht die Berufung gemäß §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zugelassen und der Senat mithin in vollem Umfange die Begehren des Klägers in der Sache zu prüfen hat, können die von ihm angenommenen Verfahrensfehler hier nicht entscheidungserheblich sein. Da kein Berufungszulassungsverfahren vorliegt (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO), muss der Senat deshalb auch nicht weiter darauf eingehen, ob das angegriffene Urteil tatsächlich unter den gerügten fehlerhaften Feststellungen sowie Verfahrensfehlern wegen Verstößen gegen die Grundsätze des fair trial (Überraschungsentscheidung) und des rechtlichen Gehörs (Äußerungen des Gesetzgebers, entstellte Wiedergabe höchstrichterlicher Rechtsprechung, willkürliche Rechtsbehauptungen, Übergehen von Parteivortrag) sowie unter Widersprüchlichkeiten leidet. Hierfür gibt es im Übrigen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte. 31 Dem Kläger stehen im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass zum einen der Gesetzgeber auch im Richterbesoldungsrecht über einen weiten Gestaltungsspielraum verfügt und deshalb insbesondere auch kein „festes Richtereinheitsgehalt“ regeln muss bzw. es kein Verbot bezüglich einer Richterbesoldung nach Erfahrungsstufen gibt (I.) sowie zum anderen, dass die zwischenzeitlich ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, des Bundesverfassungsgerichts sowie des Bundesverwaltungsgerichts zur Beamtenbesoldung auf die Richterbesoldung übertragbar ist (II.). Damit aber können die Klaganträge Nr. 1, 2 und 4 keinen Erfolg haben (III.). Da der Senat auch an der Verfassungsmäßigkeit der hier anwendbaren Richterbesoldungsregelungen keine Zweifel hegt, scheidet sowohl die beantragte konkrete Normenkontrolle gemäß Art. 100 Abs. 1 GG beim Bundesverfassungsgericht als auch die Einholung einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs Baden-Württemberg gemäß § 51 VerfGHG von vorneherein aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.07.2017 - 2 B 35.17 -, Juris Rn. 9). Nachdem der Europäische Gerichtshof insbesondere in den Urteilen Specht u.a. (Rs. C-501/12 u.a.) und Unland (Rs. C-20/13) die hier entscheidungserheblichen europarechtlichen Fragen auch zur Richterbesoldung - unabhängig von der formalen Bindungswirkung einer Vorabentscheidung (vgl. allerdings die EuGH-Anfrage vom 25.06.2014 an das VG Berlin gemäß Urteil Unland Rn. 21 sowie Bergmann, EuR 2006, 101) - hinreichend klar entschieden hat, insoweit mithin ein acte éclairé vorliegt, ist die Rechtssache auch nicht gemäß Art. 267 AEUV dem EuGH vorzulegen. Dies auch nicht vor dem Hintergrund des EuGH-Urteils Schmitzer (Rs. C-530/13), weil hier eine nicht vergleichbare Fallkonstellation zugrunde lag (BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - 2 C 3.13 -, Juris Rn. 84). I. 32 Der Gesetzgeber muss kein „festes Richtereinheitsgehalt“ regeln. Der verfassungsrechtliche Maßstab, an dem die Rechtsgrundlagen für die Besoldung der Richter und Staatsanwälte zu messen ist, ergibt sich primär aus Art. 33 Abs. 5 GG. Bei der praktischen Umsetzung der hieraus resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung besitzt der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Struktur als auch hinsichtlich der Höhe der Besoldung; diese ist der Verfassung nicht unmittelbar, etwa als fester und exakt bezifferbarer Betrag, zu entnehmen. Insofern stellt die in Art. 33 Abs. 5 GG enthaltene Garantie eines „amtsangemessenen“ Unterhalts lediglich eine den Besoldungsgesetzgeber in die Pflicht nehmende verfassungsrechtliche Gestaltungsdirektive dar. Die von ihm jeweils gewählte Lösung - Struktur und Höhe der Alimentation - unterliegt der gerichtlichen Kontrolle. Es ist jedoch weder Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts noch der Verwaltungsgerichte zu prüfen, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat. Dem weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers entspricht vielmehr eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung. Im Ergebnis beschränkt sich die materielle Kontrolle dabei insbesondere auf die Frage, ob die Bezüge der Richter und Staatsanwälte evident unzureichend sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 02.05.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, Juris Rn. 91-96, m.w.N.). 33 Dass die dem Kläger zustehende R1-Besoldung nach den §§ 35, 36 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg vom 09.11.2010 (GBl. S. 793) i.V.m. Anlage Landesbesoldungsordnung R im verfassungsrechtlichen Sinne evident sachwidrig, insbesondere unzureichend sein könnte, hat der Kläger nicht substantiiert geltend gemacht. Hierfür liegen derzeit auch keine hinreichenden Anhaltspunkte vor (vgl. Senatsurteil vom 06.06.2016 - 4 S 1094/15 -, Juris). Auch der vom Kläger geltend gemachte „Grundsatz der festen Richterbesoldung“ existiert nicht so wie von ihm vorgetragen und kann insbesondere nicht aus dem zitierten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24.01.1961 - 2 BvR 74/60 - (Juris) hergeleitet werden. Der Kläger kann sich zwar auf folgenden Ausspruch des BVerfG berufen (a.a.O., Juris Rn. 32): „Zu den Voraussetzungen für die Unabhängigkeit des Richterstandes gehört mindestens die angemessene - feste - Besoldung <vgl. § 7 GVG> und der Ausschluß jeder vermeidbaren Einflußnahme der Exekutive auf den Status des einzelnen Richters.“ In § 7 des in der Klammer in Bezug genommenen GVG hieß es allerdings: „Die Richter beziehen in ihrer richterlichen Eigenschaft ein festes Gehalt mit Ausschluß von Gebühren.“ Damit ist, wie der Beklagte zutreffend einwendet, deutlich, dass das BVerfG mit dem Begriff der „festen Besoldung“ damals eine gesetzlich festgelegte Besoldung ohne variable Bestandteile wie etwa Richtertätigkeitsgebühren meinte und nicht etwa eine Art „festes Richtereinheitsgehalt“ insbesondere ohne Erfahrungsstufen. 34 Der Zwang zu einem dergestalt „festen Richtereinheitsgehalt“ lässt sich auch nicht aus sonstigen Bestimmungen oder Prinzipien der Verfassung herleiten. Ein horizontaler Gehaltsaufstieg, der „den Erfahrungszuwachs in den verschiedenen Stufen der beruflichen Entwicklung abbildet“ (vgl. BT-Drs. 16/7076, S. 141 zu § 38 BBesG und LT-Drs. 14/6694 S. 469 zu § 36 LBesG) steht vielmehr mit Grundgesetz und Landesverfassung im Einklang. Dass weder aus der vom Kläger u.a. bemühten „Einheit des Richteramtes“ (unter Berufung insbesondere auf BVerfG, Urteil vom 15.11.1971 - 2 BvF 1/70 - und Beschluss vom 04.02.1981 - 2 BvR 570/76 u.a. -, beide Juris) noch insbesondere dem Grundsatz der Ämterstabilität oder Art. 3 Abs. 1 GG etwas anderes folgt, ergibt sich der Sache nach schon aus der Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Richterbesoldung vom 02.05.2015 (- 2 BvL 17/09 u.a. -, Juris), der auch eine Besoldung nach Erfahrungsstufen zugrunde lag (vgl. a.a.O., Juris Rn. 62). Gerade auch diesbezüglich hat das BVerfG die zitierten Ausführungen zum weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers „sowohl hinsichtlich der Struktur als auch hinsichtlich der Höhe der Besoldung“ gemacht (a.a.O., Rn. 94). Betont hat das BVerfG hier zudem, wenn auch in anderer Stoßrichtung, dass „amts“-angemessene Besoldung notwendigerweise eine abgestufte Besoldung sei und im Hinblick auf das Leistungs- und Laufbahnprinzip mit der organisationsrechtlichen Gliederung der Ämter eine Staffelung der Gehälter einhergehen müsse. Dies gelte nicht nur zwischen den verschiedenen Besoldungsordnungen, sondern auch innerhalb einer Besoldungsordnung (a.a.O., Rn. 111). Der vom Kläger gewählte Argumentationsansatz, Richter verrichteten regelmäßig im Wesentlichen qualitativ und quantitativ dieselbe Arbeit und müssten deshalb gleich besoldet werden, kann vor diesem Denkansatz des BVerfG damit grundsätzlich nicht bestehen. Wird weiter anders als hinsichtlich des primär nach europarechtlichen Grundsätzen zu beurteilenden Bezugssystems insoweit, wie verfassungsrechtlich geboten (a.a.O., Rn. 174), auf das jeweilige Endgrundgehalt abgestellt, scheidet ein Verstoß gegen das Abstandsgebot bzw. den Grundsatz der Ämterstabilität offenkundig aus. Da der Besoldungsgesetzgeber aufgrund seines vom BVerfG immer wieder betonten weiten Gestaltungsspielraums auch bei Richtern auf den „Erfahrungszuwachs“ ab erster Ernennung (und nicht mehr gemäß Lebensalter) abstellen darf, kann folgerichtig, mangels Vergleichbarkeit der Richter unterschiedlicher Erfahrungsstufen, dogmatisch kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gegeben sein. Kein Richter wird ernsthaft bestreiten, weswegen es insoweit nicht auf Beweislastfragen ankommt (vgl. § 173 VwGO, § 291 ZPO), dass im Laufe der Berufsjahre bei der hier angezeigten typisierenden Betrachtungsweise (d.h. ohne Berücksichtigung von Besonderheiten wie „Sabbatzeiten“ o.ä.) kontinuierlich ein erheblicher Erfahrungsschatz gewonnen wird, der dazu befähigt, qualitativ und quantitativ noch „bessere“ Richterarbeit zu leisten, was selbstredend auch einen Vorteil für den Dienstherrn darstellt. Dies bedeutet natürlich nicht zugleich, dass sich die Produkte dieser Richterarbeit, d.h. insbesondere die Beschlüsse und Urteile, notwendig qualitativ unterscheiden müssen, wohl aber die Art und Weise einer routinierteren und professionelleren Richterarbeit. Dass der Erfahrungsgewinn eines Richters sich gegebenenfalls nach 20 Berufsjahren nicht mehr steigern lässt, bildet die R1-Besoldung des LBesG ab, indem sie nur 10 auf das Grundgehalt aufbauende zweijährige Erfahrungsstufen bis zum Bezug des Endgrundgehalts vorsieht. Ob eine dergestalt geregelte, zur Verhinderung eines Einflusses der Exekutive zulässig nach Ersteinstellung am zunehmenden Dienstalter ausgerichtete, d.h. in Erfahrungsstufen mit „2-Jahres-Rhythmus“ ansteigende Richterbesoldung die gerechteste, zweckmäßigste oder vernünftigste Lösung darstellt, ist, wie ausgeführt, nicht die hierfür maßgebende Frage. II. 35 Die vom Verwaltungsgericht zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, des Bundesverfassungsgerichts sowie des Bundesverwaltungsgerichts zur Beamtenbesoldung ist, trotz der vom Kläger herausgearbeiteten Strukturunterschiede auch der jeweiligen Normen, auf die Richterbesoldung übertragbar. Klar ist, dass die zweite von der dritten Gewalt zu trennen ist und Richter keine Beamten sind. Das Grundgesetz stellt die rechtsprechende Gewalt mit Betonung neben die Exekutive; es hebt die Richter hervor, indem es die rechtsprechende Gewalt den Richtern vorbehält und ihnen allein „anvertraut“ (Art. 92 GG). Es unterscheidet dementsprechend zwischen Richtern sowie Beamten und hält eine je eigene Ordnung ihrer Rechtsverhältnisse für gerechtfertigt; auch dem allgemeinen Beamten- und Beamtenbesoldungsrecht steht so das besondere Amts- und Besoldungsrecht für Richter gegebenenfalls in „besonderen Gesetzen“ gemäß Art. 98 GG gegenüber. Besondere Besoldungsgesetze für Richter nach Art. 98 GG müssen sich dabei inhaltlich von Besoldungsgesetzen für Beamte in derselben Weise unterscheiden wie die allgemeinen Beamtengesetze von den besonderen Richtergesetzen. Zentral ist, dass in Rücksicht auf die richterliche Unabhängigkeit gemäß Art. 97 GG jede vermeidbare Einflussnahme der Exekutive auf die rechtsprechende Gewalt ausgeschlossen wird (vgl. schon BVerfG, Beschluss vom 04.06.1969 - 2 BvR 33/66 -, Juris). Hieraus folgt etwa, dass die Richterbesoldung mangels entsprechender Beförderungslaufbahn nicht im Sinne einer dem Beamtenrecht eigentümlichen Beförderungsskala nach gegebenenfalls gestufter Verantwortung konzipiert sein darf; die Beförderung eines Richters ohne Aufgabenänderung scheidet grundsätzlich aus (vgl. BVerfG, Urteil vom 15.11.1971 - 2 BvF 1/70 -, Juris Rn. 48). 36 Diese Grundsätze stehen einer Anwendung der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Altersdiskriminierung auf die Richterbesoldung jedoch nicht entgegen, denn diese Rechtsprechung hat nicht entscheidungserheblich mit der richterlichen Unabhängigkeit bzw. etwa einer Beförderungslaufbahn zu tun. Auch das Bundesverfassungsgericht hat in der angesprochenen Grundsatzentscheidung zur Richterbesoldung vom 02.05.2015 (- 2 BvL 17/09 u.a. -, Juris) deutlich gemacht, dass sich die Amtsangemessenheit der Alimentation der Richter und Staatsanwälte immer „auch durch ihr Verhältnis zur Besoldung anderer Beamtengruppen bestimmt“. Dabei hat das BVerfG zur Beamtenbesoldung entwickelte Grundsätze (bzgl. der W-Besoldung: Urteil vom 14.02.2012 - 2 BvL 4/10 -, Juris Rn. 148 ff.) ohne weiteres auf die Richterbesoldung übertragen. Es hat herausgestellt, dass die Organisation der gesamten öffentlichen Verwaltung darauf abstellt, dass in den höher besoldeten Ämtern die für den Dienstherrn wertvolleren Leistungen erbracht werden. Deshalb müsse im Hinblick auf das Leistungs- und Laufbahnprinzip mit der organisationsrechtlichen Gliederung der Ämter eine Staffelung der Gehälter einhergehen (a.a.O., Rn. 111). Ausdrücklich ergänzend Bezug genommen hat das BVerfG hinsichtlich der Richterbesoldung zudem auf sein Urteil vom 06.03.2007 (- 2 BvR 556/04 -, Juris) zur Ballungsraumzulage für Beamte. In vergleichbarer Weise hat auch der insoweit besonders maßgebliche Europäische Gerichtshof im Urteil Unland vom 09.09.2015 (Rs. C-20/13) seine Rechtsprechung zur Altersdiskriminierung bezüglich der Beamtenbesoldung in vollem Umfang und ohne weitere Problematisierung - sogar ohne Schlussantrag des Generalanwalts - auf die Richterbesoldung nach Erfahrungsstufen erstreckt. Dass mangelnder Vortrag der Bundesregierung im EuGH-Verfahren hierfür ausschlaggebend war, vermag der Senat nicht zu erkennen und ist bei Studium der auch auf richterrechtliche Spezifika bezogenen Urteilsgründe auszuschließen. Auf Details der mündlichen Verhandlung vor dem EuGH kommt es nicht an. 37 Auch der Senat kann mit EuGH und BVerfG keine hinreichenden Strukturunterschiede erkennen, die eine Übertragung der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Beamtenbesoldung auf die Richterbesoldung verbieten würden. Dem zentralen und wesentlichen Unterschied hinsichtlich der Unabhängigkeit (Art. 97 GG) wird vom Gesetzgeber im konkreten Einzelfall der vom Kläger angegriffenen Besoldungsregeln insbesondere in § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBesG dahingehend Rechnung getragen, dass § 31 Abs. 5 LBesG keine Anwendung findet. Anders als beim Beamten kann beim Richter insbesondere die Besoldung nach der nächsthöheren Erfahrungsstufe also nicht bei Minderleistungen gesperrt werden. Dass weitere Unterschiede hinsichtlich der Besoldung nach Erfahrungsstufen gemacht werden müssten, sieht der Senat nicht, auch nicht bei Berücksichtigung der vielfältigen Besonderheiten des Richteramtes, etwa hinsichtlich frei einzuteilender Arbeitszeit oder dem Beurteilungsmaßstab der Erledigungen. Das Argument des Klägers, der Richter der Eingangsbesoldung habe regelmäßig im Wesentlichen qualitativ und quantitativ dieselbe Arbeit zu tun wie der Richter im Endgrundgehalt, kann im Übrigen in seinem Kern auch auf Beamte angewendet werden. Auch beispielsweise der Studienrat der Eingangsbesoldung A 13 hat regelmäßig qualitativ und quantitativ im Wesentlichen dieselbe Lehrerarbeit zu tun wie der Studienrat im Endgrundgehalt. Auch dieses Argument spricht mithin weder gegen die Besoldung nach Erfahrungsstufen noch gegen die Übertragung von Rechtsprechung bezüglich Altersdiskriminierung zur Beamtenbesoldung auf die Richterbesoldung. III. 38 Damit aber können die Klaganträge Nr. 1, 2 und 4 keinen Erfolg haben. Denn sowohl das Bundesverwaltungsgericht (vgl. insbes. BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - 2 C 3.13 -, Juris) als auch das Bundesverfassungsgericht (vgl. insbes. NA-Beschluss vom 07.10.2015 - 2 BvR 413/15 -, Juris) und der Europäische Gerichtshof (vgl. insbes. Urteil Specht u.a. vom 19.06.2014, Rs. C-501/12 u.a. i.V.m. Urteil Unland vom 09.09.2015, Rs. C-20/13) haben inzwischen hinreichend klar und für den Senat überzeugend entschieden, dass die Besoldung nach Erfahrungsstufen sowie ihre Überleitung aus dem abgeschafften diskriminierenden Besoldungssystem nach Lebensalter rechtmäßig ist, ein unionsrechtlicher Haftungsanspruch erst ab Verkündung des EuGH-Urteils Hennigs und Mai am 08.09.2011 in Betracht kommt (vgl. insbes. BVerwG, Urteil vom 06.04.2017 - 2 C 12.16 -, Juris Rn. 51), ein Schadensersatzanspruch nach § 15 Abs. 1 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG mangels gültigem Besoldungsbezugssystem ausscheidet (vgl. insbes. BVerwG, Urteil vom 06.04.2017 - 2 C 12.16 -, Juris Rn. 27) und ein Widerspruch von Dezember 2012 hinsichtlich eines Entschädigungsanspruchs nach § 15 Abs. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG die grundsätzlich ab Verkündung des EuGH-Urteils Hennigs und Mai am 08.09.2011 laufende Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG versäumt hat bzw. allenfalls erst für einen Zeitraum ab November 2012 wahren kann, zu dem es in Baden-Württemberg jedoch kein rechtswidrig altersdiskriminierendes Besoldungssystem mehr gab (vgl. insbes. BVerwG, Urteile vom 06.04.2017 - 2 C 12.16 -, Juris Rn. 38, sowie - 2 C 20/15 -, Juris). 39 1. Das Verwaltungsgericht hat vollumfänglich überzeugend ausgeführt, dass Grundlage der Besoldung des Klägers bis zum Inkrafttreten des LBesG zum 01.01.2011 § 38 BBesG in der Fassung der Bekanntmachung vom 06.08.2002 - BBesG a.F. - war. Diese Bestimmung galt nach dem Übergang der Gesetzgebungskompetenz für den Bereich der Besoldung der Landesbeamten und Landesrichter auf die Länder zum 01.09.2006 zunächst als Bundesrecht fort. Nach § 38 BBesG a.F. bildete das Lebensalter bei Einstellung den Anknüpfungspunkt für die erstmalige Zuordnung zu einer Lebensaltersstufe der Tabelle der Grundgehalts der Besoldungsgruppe R1, zudem stieg das Grundgehalt des Richters anschließend nach Lebensaltersstufen an. Bei der hier vorzunehmenden Anwendung der Rechtsprechung des EuGH führte dieses Besoldungssystem zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung sowohl im Sinne von Art. 2 Abs. 1 und 2 lit. a der RL 2000/78/EG als auch im Sinne von Art. 21 Abs. 1 GRCh. Denn die Richter der Mitgliedstaaten fallen - auch hier in gleicher Weise wie Beamte - in den persönlichen Anwendungsbereich dieser Richtlinie, wie der EuGH ausdrücklich mit Urteil vom 09.09.2015 (Rs. C-20/13, Unland, Rn. 29) bestätigt hat. Die unmittelbar auf dem Kriterium des Lebensalters beruhende Ungleichbehandlung war auch nicht nach Art. 6 Abs. 1 der RL 2000/78/EG gerechtfertigt. Da die Regelung des § 38 BBesG a.F. für jeden bis zum 31.12.2010 eingestellten Richter des Landes Baden-Württemberg galt, betrafen die sich daraus ergebenden diskriminierenden Aspekte potentiell alle diese Richter (vgl. in diesem Sinne EuGH, Urteile vom 19.06.2014, Rs. C-501/12, Specht u.a., und vom 09.09.2015, Rs. C-20/13, Unland). 40 Das Verwaltungsgericht hat hieraus im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH zutreffend gefolgert, dass damit im BBesG a.F. ein gültiges Bezugssystem fehlte und fehlt und es weder eine von diesem Gesetz (und dem LBesG) benachteiligte Gruppe „junger Richter“ noch eine von diesen Gesetzen bevorzugte Gruppe „älterer Richter“ gibt (so ausdrücklich auch EuGH, Urteil vom 09.09.2015 Rs. C-20/13, Unland, Rn. 47 und 64). Weil das Bezugssystem des § 38 BBesG a.F. insgesamt diskriminierend wirkte und daher nicht mehr herangezogen werden kann, kommt auch eine modifizierende Anwendung der vorhandenen Besoldungsgesetze oder eine unionsrechtskonforme Auslegung des § 38 BBesG a.F. nicht in Betracht. Erforderlich ist zudem weder der vom Kläger geforderte „Blue-pencil-Test“ noch eine Anspruchsschätzung gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 287 ZPO. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht der Sache nach - wiederum insoweit ohne weiteres übertragbar auf die Richterbesoldung - für die Beamtenbesoldung (§§ 27 und 28 BBesG a.F.) insbesondere mit Urteilen vom 30.10.2014 (2 C 3.13 und 2 C 6.13, Juris) ausdrücklich bestätigt. Das BVerfG hat eine hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde mit überzeugender Argumentation nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG, NA-Beschluss vom 07.10.2015 - 2 BvR 413/15 -, Juris). Fehlt es damit aber an einem gültigen Bezugssystem, kann sich der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Besoldung nach dem Endgrundgehalt auch nicht aus dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch ergeben. Die vom EuGH zur Wahrung des Gleichheitssatzes entwickelte Rechtsprechung, nach der bis zur Abhilfe der Ungleichbehandlung den Angehörigen der benachteiligten Gruppe dieselben Vorteile gewährt werden müssen, wie denjenigen der privilegierten Gruppe (EuGH, Urteil vom 26.01.1999, Rs. C-18/95, Terhoeve und vom 22.06.2011, Rs. C-399/09, Lantová), kann mangels gültigem Bezugssystem hier nicht angewandt werden (BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - 2 C 3.13 -; BVerfG, NA-Beschluss vom 07.10.2015 - 2 BvR 413/15 -; beide Juris). Hieran ändert sich auch nichts durch das Argument des Klägers, Richter hätten kein „Lebenseinkommen“. 41 2. Bei der hier insoweit vorzunehmenden Anwendung höchstrichterlicher Rechtsprechung zur Beamtenbesoldung steht dem Kläger auch kein sonstiger Anspruch auf höhere Besoldung bzw. ein Anspruch auf Ersatz eines materiellen Schadens zu, wie das Verwaltungsgericht ebenfalls vollumfänglich überzeugend ausgeführt hat. 42 a) Für den Zeitraum vom 01.01.2009 - 31.12.2010 ergibt sich ein Anspruch des Klägers mangels gültigem Bezugssystem nicht aus nationalem Recht. Dem Kläger steht insoweit auch kein unionsrechtlicher Haftungsanspruch zu. Dessen Voraussetzungen sind nach der überzeugenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. nur Urteil vom 30.10.2014 - 2 C 3.13 -, Juris), der sich der Senat auch für den Bereich der Richterbesoldung anschließt, erst mit der Verkündung des Urteils des EuGH in Sachen Hennigs und Mai (Rs. C-297/10 und C-298/10) am 08.09.2011 erfüllt. 43 Der unionsrechtliche Haftungsanspruch setzt voraus, dass die unionsrechtliche Norm, gegen die verstoßen worden ist, die Verleihung von Rechten an die Geschädigten bezweckt, der Verstoß gegen diese Norm hinreichend qualifiziert ist und dass zwischen diesem Verstoß und dem dem Geschädigten entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (stRspr; EuGH, Urteil vom 19.06.2014, Rs. C-501/12, Specht, Rn. 99). Die erste und die dritte Voraussetzung sind hier gegeben. Art. 2 Abs. 1 der RL 2000/78/EG, der in Verbindung mit Art. 1 allgemein und eindeutig jede sachlich nicht gerechtfertigte unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf verbietet, verleiht dem Einzelnen Rechte, die er gegenüber den Mitgliedstaaten geltend machen kann. Auch besteht ein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen dem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot und dem dem Kläger entstandenen Schaden (EuGH, Urteil vom 19.06.2014, a.a.O. Rn. 101 und 106). 44 Die Voraussetzung des hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen das Unionsrecht ist hingegen nicht erfüllt. Ein Verstoß gegen das Unionsrecht ist hinreichend qualifiziert, wenn die einschlägige Rechtsprechung des EuGH offenkundig verkannt wird (EuGH, Urteil vom 25.11.2010 - Rs. C-429/09, Fuß - Slg. 2010, I-12167 Rn. 51 f. m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 26.07.2012 - 2 C 29.11 - BVerwGE 143, 381 Rn. 18). Dementsprechend ist ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das Unionsrecht frühestens für den Zeitraum ab Verkündung des Urteils des EuGH in Sachen Hennigs und Mai am 08.09.2011 anzunehmen. Denn erst mit diesem Urteil ist den Mitgliedstaaten der Bedeutungsgehalt von Art. 2 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 der RL 2000/78/EG in Bezug auf ein mit den §§ 27 und 28 BBesG a.F. vergleichbares Besoldungssystem im haftungsrechtlichen Sinne verdeutlicht worden (EuGH, Urteil vom 19.06.2014, Rs. C-501/12, Specht, Rn. 104), selbst wenn nationale Besoldungsgesetzgeber (wie etwa in Baden-Württemberg) schon zuvor („freiwillig“) mit Dienstrechtsreformgesetzen auf die Problematik einer möglicherweise rechtswidrigen Altersdiskriminierung reagiert hatten. 45 Die Bestimmung des Zeitpunkts, ab dem der Verstoß gegen das Unionsrecht hinreichend qualifiziert ist, ist Sache des nationalen Gerichts. Hier liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme vor, bereits vor der Verkündung des Urteils des EuGH am 08.09.2011 sei der Verstoß gegen das Unionsrecht hinreichend qualifiziert gewesen. Für die Frage, ob ein Verstoß eines Mitgliedstaates im genannten Sinne bereits hinreichend qualifiziert ist, ist nach der Spruchpraxis des EuGH auch der jeweilige Stand der Rechtsprechung der nationalen Gerichte von Bedeutung (EuGH, Urteil vom 05.03.1996, Rs. C-46/93 und C-48/93, Brasserie du Pêcheur und Factortame - Slg. 1996, I-1029 Rn. 63). Noch im Jahr 2010 hat das Bundesarbeitsgericht in der Sache Hennigs und Mai in einem Verfahren, das die vergleichbare Bemessung der Grundvergütungen in den einzelnen Vergütungsgruppen nach Lebensaltersstufen betrifft, den EuGH zur Auslegung von Bestimmungen der RL 2000/78/EG angerufen (BAG, Beschluss vom 20. Mai 2010 - 6 AZR 148/09.A - BAGE 134, 327). Im Jahr 2010 und auch noch danach haben deutsche Verwaltungsgerichte wiederholt entschieden, das Lebensalter stelle im System der Beamtenbesoldung (§§ 27 und 28 BBesG a.F.) lediglich einen pauschalierenden Berechnungsfaktor dar, sodass es bereits an einer Altersdiskriminierung fehle (z.B. VG Berlin, Urteil vom 24.06.2010 - 5 K 17/09 -, Juris Rn. 16 und VG Lüneburg, Urteil vom 15.02.2012 - 1 A 106/10 -, Juris Rn. 19). Erst ab Verkündung des EuGH-Urteils Hennigs und Mai am 08.09.2011 bestand mithin entsprechende Rechtsklarheit. Angesichts der diesbezüglich eindeutigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - 2 C 3.13 -, Juris Rn. 30), der sich der Senat aus eigener Überzeugung anschließt, muss nicht weiter auf die umfangreichen Angriffe des Klägers hiergegen eingegangen werden. 46 b) Auch für den Zeitraum ab dem 01.01.2011 steht dem Kläger kein Anspruch auf eine höhere Besoldung zu. Denn das ab diesem Zeitpunkt geltende Besoldungsrecht des Landes Baden-Württemberg steht mit den Vorgaben der RL 2000/78/EG in Einklang. Mangels eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG ist damit auch der Anspruch aus § 15 Abs. 1 und 2 AGG ausgeschlossen. 47 Wie ausgeführt trat das LBesG zum 01.01.2011 in Kraft. Nach § 36 Abs. 1 LBesG wird die Höhe des Grundgehalts in den Besoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnung R nach Stufen bemessen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Das Grundgehalt steigt im Abstand von zwei Jahren bis zum Erreichen des Endgrundgehalts. Das Aufsteigen in den Stufen beginnt mit dem Anfangsgrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe mit Wirkung vom Ersten des Monats, in dem die erste Ernennung zum Richter oder Staatsanwalt mit Anspruch auf Dienstbezüge im Geltungsbereich des Grundgesetzes wirksam wird. Bestand vor diesem Zeitpunkt ein Beamtenverhältnis mit Anspruch auf Dienstbezüge zu einem Dienstherrn im Geltungsbereich des Grundgesetzes, tritt der Zeitpunkt der Ernennung in dieses Beamtenverhältnis an die Stelle der ersten Ernennung zum Richter oder Staatsanwalt (§ 36 Abs. 2 LBesG). Damit erfolgt die Festsetzung der ersten Stufenfestsetzung unabhängig vom Lebensalter und steigt nach Erfahrungszeiten im Abstand von zwei Jahren bis zum Erreichen des Endgrundgehalts an. Der so geregelte Aufstieg nach Erfahrungszeiten entspricht den Vorgaben der RL 2000/78/EG, weil diese Regelung primär nicht an das Lebensalter, sondern an die tatsächliche Berufserfahrung anknüpft, wie der EuGH hinreichend klar und eindeutig entschieden und gerade auch hinsichtlich des Richteramtes bestätigt hat (EuGH, Urteile vom 19.06.2014, Rs. C-501/12 u.a., Specht u.a., und vom 09.09.2015, Rs. C-20/13, Unland). Nach dieser überzeugenden Rechtsprechung des EuGH darf die tatsächlich abgeleistete Dienstzeit Anknüpfungspunkt einer besoldungsrechtlichen Differenzierung sein. Der Rückgriff auf das Kriterium des Dienstalters ist zur Erreichung des legitimen Ziels geeignet, die Berufserfahrung zu honorieren, die den Beschäftigten befähigt, seine Arbeit besser zu verrichten (vgl. auch EuGH, Urteil vom 03.10.2006, Rs. C-17/05, Cadman); eine Ausnahme hiervon ist auch im Hinblick auf die Besonderheiten des Richteramtes bzw. einen nach Auffassung des Klägers fehlenden hinreichenden Vorteil des Dienstherrn durch wachsende Berufserfahrung nicht angezeigt. 48 c) Ein Anspruch des Klägers auf höhere Besoldung ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der Überleitungsregelung der §§ 98, 100 LBesG. Nach § 98 Abs. 1 LBesG werden bei Richtern, deren Ämter vor dem Inkrafttreten des LBesG in der Besoldungsordnung R des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31.8.2006 geltenden Fassung oder in der Landesbesoldungsordnung R in der am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung ausgebracht waren, die bisherigen Ämter mit Ablauf des Tages vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in die entsprechenden Ämter und Besoldungsgruppen der Anlage 1-5 übergeleitet, wenn sich durch dieses Gesetz keine Änderungen bei der Amtsbezeichnung und der Besoldungsgruppe ergeben. Nach § 100 Abs. 1 Satz 2 LBesG erfolgt die Zuordnung zu der Stufe der Besoldungsgruppe, die den Betrag des am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zustehenden Grundgehalts entspricht. Richter in Ämtern der Besoldungsgruppe R1 und R2 werden in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung R, in die sie nach § 98 Abs. 1 LBesG übergeleitet werden, den Stufen des Grundgehalts der Anlage 8 zugeordnet. 49 Diese Überleitungsregelungen perpetuieren zwar, wie der Kläger zu Recht betont, die unmittelbare Benachteiligung wegen des Lebensalters, weil sie an das Grundgehalt anknüpfen, das dem Richter nach dem diskriminierenden System des § 38 BBesG a.F. zustand. Sie sind jedoch zur Wahrung des Besitzstandes und zur Vermeidung eines übermäßigen Verwaltungsaufwandes für die Regulierung der in der Vergangenheit liegenden Zeiten nach der auch insoweit hinreichend klaren, hier anwendbaren Rechtsprechung des EuGH gemäß Art. 6 Abs. 1 der RL 2000/78/EG gerechtfertigt (vgl. Urteil vom 19.06.2014, Rs. C-501, Specht, Rn. 64 ff. und Urteil vom 09.09.2015, Rs. C-20/13, Unland, Rn. 38 ff.). Denn der Beklagte weist überzeugend darauf hin, dass Ziel der Regelung war, diese weitgehend kostenneutral und ohne Einzelfallprüfung zu gestalten, weil diese - sehr deutlich bei rund 200.000 Landesbeamten und -richtern - offenkundig einen ganz erheblichen Verwaltungsaufwand verursacht hätte. Der Senat geht davon aus, dass insoweit auf die Bezugsgröße der rund 200.000 Landesbeamten und -richtern abzustellen ist, weil der Gesetzgeber hinsichtlich der Besoldung nach Erfahrungsstufen sowie den entsprechenden Überleitungsregelungen, abgesehen von §§ 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 31 Abs. 5 LBesG, keinen Unterschied zwischen Beamten und Richtern machen, d.h. kein „Extra-Richterüberleitungsrecht“ schaffen musste und muss. Nichts anderes würde aber gelten, wenn nur auf die rund 2.350 Landesrichterinnen und -richter abgestellt würde (noch ohne die Staatsanwaltschaft; vgl. Stat. Monatsheft BW 12/2011, S. 3). Dass (bei Annahme von am 01.01.2011 rund der Hälfte der aktiven Richter des Besoldungsgruppen R1 und R2 in der Endstufe; vgl. Stat. Monatsheft S. 6) auch in diesem Fall jedenfalls deutlich über 1000 Einzelfallprüfungen erforderlich gewesen wären und auch dies einen ganz erheblichen Verwaltungsaufwand erzeugt hätte (der Kläger errechnet selbst einen erforderlichen Einsatz von möglicherweise bis zu 11 Servicekräften für ein ganzes Arbeitsjahr), ist für den Senat ebenfalls eine offenkundige Tatsache i.S.v. § 173 VwGO, § 291 ZPO und muss nicht durch amtliche Auskünfte des Justizministeriums oder des LBV oder durch Sachverständigengutachten verifiziert werden (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - 2 C 3.13 -, Juris Rn. 69 ff.). Die Vermeidung übermäßigen Verwaltungsaufwands bzw. die Wahrung des Besitzstandes einer Personengruppe sind zwingende Gründe des Allgemeininteresses, weshalb mit solchen Regelungen ein legitimes Ziel verfolgt wird (so EuGH, Urteile vom 19.06.2014, Rs. C-501, Specht, Rn. 64, und vom 09.09.2015, Rs. C-20/13, Unland, Rn. 42). Die Beibehaltung dieses Besitzstandes zu gewährleisten, war im Übrigen auch zur Zielerreichung geeignet und geht nicht über das zur Erreichung des verfolgten Ziels Erforderliche hinaus. Dies hat der EuGH im Verfahren Unland für das Berliner Besoldungsneuregelungsgesetz gerade hinsichtlich der Richterbesoldung ausdrücklich bestätigt, obwohl das Berliner Landesrecht Modalitäten des Aufstiegs der Bestandsrichter vorsieht, die diesen ab einer bestimmten Gehaltsstufe einen schnelleren Besoldungsanstieg verschaffen, als den zum Überleitungsstichtag jüngeren Richtern (vgl. § 38 Abs. 3 Satz 1 BBesG BE). Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers sind vor diesem Hintergrund für den Senat keine Gründe ersichtlich, weshalb für das baden-württembergische Landesrecht etwas anderes gelten sollte. Etwas anderes ergibt sich insbesondere nicht aus der Besonderheit, dass mit Inkrafttreten der Neuregelung nur noch 11 Erfahrungsstufen (statt bislang 12 Lebensaltersstufen) vorgesehen sind. Sollte der Kläger - und alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesbesoldungsgesetzes vorhandenen Richter - dadurch länger als nach dem Inkrafttreten des Gesetzes eingestellte Richter brauchen, um die Besoldungsendstufe zu erreichen, ist dies Folge der Stichtagsregelung und deshalb rechtlich nicht zu beanstanden. Denn jeder Stichtag bringt für die Betroffenen gewisse Härten mit sich, die unvermeidlich sind, aber von der Rechtsordnung hingenommen werden (BVerfG, Beschluss vom 07.10.2015 - 2 BvR 413/15 -, Juris). 50 d) Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Bestimmung der Erfahrungsstufe nach § 36 Abs. 2 i.V.m. § 32 LBesG, d.h. abweichend von den §§ 98 Abs. 1, 100 Abs. 1 Satz 2 LBesG zu. Denn diese Überleitungsregelungen verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht, wie das Verwaltungsgericht ebenfalls treffend ausführt. 51 Das ab 01.01.2011 geltende LBesG schafft ein diskriminierungsfreies Besoldungssystem, weil es die bisherige, am Lebensalter orientierte Stufenzuordnung durch eine altersunabhängige, an beruflichen Erfahrungszeiten orientierte Zuordnung ersetzt. Eine belastende Wirkung ergibt sich hieraus für den Kläger nicht, weil ihm rückwirkend kein Anspruch auf höhere Besoldung entzogen wurde. Eine solche Rechtsposition, die ihm hätte entzogen werden können, stand ihm weder gesetzlich zu noch wurde sie ihm bestandskräftig gerichtlich zugesprochen. Ein Anspruch des Klägers auf Entschädigung unter Beibehaltung des diskriminierenden Besoldungssystems oder auf Erlass eines diskriminierungsfreien Besoldungssystems unter Beibehaltung des Anspruchs auf Entschädigung bestand ebenfalls nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.10.2015 - 2 BvR 413/15 -, Juris Rn. 21 f.). 52 Die Stichtags- und Überleitungsregelung in §§ 98 und 100 LBesG verstößt auch weder gegen Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen Art. 33 Abs. 5 GG. Dem Gesetzgeber ist es durch Art. 3 Abs. 1 GG grundsätzlich nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, obwohl jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt. Auch bei der Regelung des Übergangs von einer älteren zu einer neueren Regelung steht dem Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum zu. Die verfassungsrechtliche Prüfung von Stichtagsregelungen muss sich daher darauf beschränken, ob der Gesetzgeber den ihm zustehenden Spielraum in sachgerechter Weise genutzt hat, insbesondere ob die Einführung des Stichtags überhaupt und die Wahl des Zeitpunkts am gegebenen Sachverhalt orientiert und damit sachlich vertretbar war. In besonderen Lagen können Stichtags- und Überleitungsregelungen sogar geboten sein (vgl. etwa BVerfGE 13, 31 <38>; 44, 1 <20 f.>; 71, 364 <397>; 75, 78 <106>; 80, 297 <311>; 117, 272 <301>). 53 Diese Prinzipien gelten ebenso für die Anwendung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG (vgl. BVerfGE 26, 141 <159>; 76, 256 <295>). Die vom Kläger beanstandete Stichtags- und Überleitungsregelung bewegt sich in diesem verfassungsrechtlichen Rahmen. Der Landesgesetzgeber hielt die Überleitungsregelung im Interesse der Verwaltungsvereinfachung für erforderlich. Da es mit Feststellungsaufwand und Bewertungs- sowie Beweisschwierigkeiten verbunden ist, die unter dem alten Recht entstandenen Rechtsverhältnisse vollständig dem neuen Recht zu unterstellen, und der Grundsatz der Rechtssicherheit klare schematische Entscheidungen über die zeitliche Abgrenzung zwischen altem und neuem Recht verlangt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.01.2003 - 2 BvL 9/00 -, Juris Rn. 14), war die Einschätzung des Landesgesetzgebers, dass eine Stichtags- und Überleitungsregelung dem Ziel der Gesetzesnovelle entspricht, sachgerecht (zur Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes vgl. BVerfGE 44, 283 <288>; 82, 60 <101 f.>; 100, 195 <205>). Eine solche Überleitungsregelung ist als Ungleichbehandlung auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes nicht nur zulässig, sondern kann im Rahmen einer Abwägung zwischen dem Vertrauen des Beamten auf den Fortbestand der bisherigen Regelung und der Bedeutung des Anliegens des Gesetzgebers, ein diskriminierungsfreies Besoldungssystem zu schaffen, eben sogar geboten sein (vgl. BVerfGE 71, 255 <273>). Auch die Wahl des maßgeblichen Zeitpunkts ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Stichtags- und Überleitungsregelungen beziehen sich zulässig auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des LBesG vorhandenen Richter. 54 Angesichts des weiten Ermessensspielraums des Gesetzgebers ist es weder europarechtlich (vgl. EuGH, Urteil vom 09.09.2015, Rs. C-20/13, Unland) noch verfassungsrechtlich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.10.2015 - 2 BvR 413/15 -, Juris Rn. 40) zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber das neue Einstufungssystem nicht rückwirkend auf alle Bestandsrichter anwendet. Zwar bleiben durch die Überleitungs- und Stichtagsregelung die vor Vollendung des 27. Lebensjahres liegenden berücksichtigungsfähigen Zeiten i.S.d. § 32 LBesG unberücksichtigt. Der Regelbeginn des Besoldungslebensalters des Klägers wurde nach § 38 BBesG a.F. mit Wirkung vom 01.03.2006 auf den 01.03.2002 festgesetzt. Der Kläger kann keine vor dem 01.03.2002 liegenden Erfahrungszeiten aufweisen, die nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 LBesG zu berücksichtigen wären. Nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 LBesG sind Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit als Arbeitnehmer im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn als (Erfahrungs-)Zeit berücksichtigungsfähig. Hauptberuflich als wissenschaftlicher Mitarbeiter der Universität Hohenheim war der Kläger jedoch erst ab 01.12.2002 beschäftigt. Das Verwaltungsgericht hat nach Aktenlage jedoch zutreffend ausgeführt, dass der Kläger in der Zeit vom 04.07.1994 bis 30.09.1995 seinen Zivildienst abgeleistet hat, weshalb diese Zeit (1 Jahr, 2 Monate und 27 Tage) gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 5 LBesG berücksichtigungsfähig wäre. Die Entscheidung des Gesetzgebers, den mit der Ermittlung der früheren Erfahrungszeiten auch bei allen Bestandsrichtern des Landes verbundenen Aufwand zu vermeiden, überschreitet auch diesbezüglich nicht die Grenzen des legislativen Ermessens, zumal die Berücksichtigung dieser Erfahrungszeiten im Regelfall zu keinen oder nur geringfügigen Verbesserungen führen dürfte. Aus diesem Grund muss auch insoweit nicht weiter aufgeklärt werden, welcher tatsächliche Aufwand bei der Ermittlung genau angefallen und ob dieser Aufwand etwa im Verhältnis zu den sonstigen Beamtenlaufbahnen wesentlich geringer gewesen wäre. 55 3. Dem Kläger steht auch kein unionsrechtlicher Haftungsanspruch zu, weil dieser erst ab Verkündung des EuGH-Urteils Hennigs und Mai am 08.09.2011 in Betracht kommt, zu dem es in Baden-Württemberg kein altersdiskriminierendes Richterbesoldungssystem mehr gab (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.04.2017 - 2 C 12.16 -, Juris Rn. 51). Ihm steht weiter mangels gültigem Besoldungsbezugssystem kein Schadensersatzanspruch nach § 15 Abs. 1 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.04.2017 - 2 C 12.16 -, Juris Rn. 27). Und auch ein Anspruch auf Ersatz eines immateriellen Schadens nach § 15 Abs. 2 AGG scheidet aus, weil der Kläger diesen nicht innerhalb der Ausschlussfrist nach § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG geltend gemacht hat bzw. zu einem Zeitpunkt, in dem es bei seiner Besoldung keine ungerechtfertigte Altersdiskriminierung mehr gab. Gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG muss der Anspruch nach Absatz 2 innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden. Nach Satz 2 beginnt die Frist zu dem Zeitpunkt, in dem der Kläger von der Benachteiligung Kenntnis erlangt hat. 56 Der Kläger hat erstmals mit Fax vom 13.12.2012 „Widerspruch gegen die Besoldungshöhe“ eingelegt und „Ansprüche auf Bezahlung aus der höchsten Stufe“ seiner Besoldungsgruppe, hilfsweise eine diskriminierungsfreie Bezahlung, geltend gemacht. Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser Antrag - unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 30.10.2014 - 2 C 3.13 -, Juris) - für die Geltendmachung nach § 15 Abs. 4 AGG ausreichend war. Selbst wenn man hiervon zugunsten der Klägers ausginge, wäre der Antrag verfristet gewesen, weil er nach Ablauf der Frist von zwei Monaten nach Kenntnis der Benachteiligung erfolgte. 57 Grundsätzlich hat der Beschäftigte Kenntnis von der Benachteiligung, wenn er die anspruchsbegründenden Tatsachen kennt. Dass er aus diesen Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht, ist nicht erforderlich. Von diesem Grundsatz ist eine Ausnahme für den Fall einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage geboten. Der Lauf der Ausschlussfrist beginnt dann zu dem Zeitpunkt, ab dem die Erhebung einer Klage für den Betroffenen zumutbar ist, d.h. die Klage hinreichend aussichtsreich, wenn auch nicht risikolos ist (vgl. BAG, Urteil vom 15.03.2012 - 8 AZR 160/11 -, Juris Rn. 61; BGH, Urteile vom 25.02.1999 - IX ZR 30/98 -, NJW 1999, 2041 <2042> und vom 23.09.2008 - XI ZR 262/07 -, NJW-RR 2009, 547 Rn. 15). Danach ist in diesen Fällen die objektive Klärung der Rechtslage insbesondere durch höchstrichterliche Entscheidungen maßgeblich. 58 In Baden-Württemberg ist die entscheidungserhebliche Rechtslage mit Erlass des als Art. 2 des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechtes (DRG) vom 09.11.2010 verkündeten LBesG, spätestens jedoch durch die Verkündung des EuGH-Urteils in Sachen Hennigs und Mai am 08.09.2011 geklärt worden. Nach der überzeugenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 30.10.2014 - 2 C 3.13 - und 06.04.2017 - 2 C 20.15 -, beide Juris), der sich der Senat anschließt, ist beim Erfordernis des hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen das Unionsrecht ebenso auf dieses EuGH-Urteil abzustellen wie beim Merkmal des Vertretenmüssens im Sinne von § 15 Abs. 1 AGG. Denn mit diesem Urteil sind die für die genannten Merkmale maßgeblichen Rechtsfragen beantwortet worden. Dies gilt entsprechend für den Zeitpunkt, in dem die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG in Gang gesetzt wird. Aus dem EuGH-Urteil Hennigs und Mai ergibt sich, dass ein mit § 38 BBesG a.F. vergleichbares System zur Entlohnung von Beschäftigten unionsrechtswidrig ist und wegen des Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot Ausgleichsansprüche entstehen können. Da der Kläger seinen Antrag jedoch erst über ein Jahr nach dieser Entscheidung und fast zwei Jahre nach Inkrafttreten des einen möglichen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot korrigierenden LBesG gestellt hat, steht ihm ein Anspruch aus § 15 Abs. 2 AGG nicht zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.04.2017 - 2 C 20/15 -, Juris). Ein solcher Anspruch scheidet auch aus, wenn man den Widerspruch des Klägers vom 13.12.2012 aufgrund der monatlichen Berechnung und Auszahlung der Bezüge als die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG für einen Besoldungszeitraum ab November 2012 wahrend ansieht (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.04.2017 - 2 C 12.16 -, Juris Rn. 38). Denn im November 2012 gab es in Baden-Württemberg kein rechtswidrig altersdiskriminierendes Richterbesoldungssystem mehr. IV. 59 Da die Klaganträge Nr. 1, 2 und 4 somit allesamt erfolglos bleiben müssen, bedarf es keiner Entscheidung über den für den Fall des Obsiegens hilfsweise gestellten Klagantrag Nr. 3. Offen bleiben kann damit auch, ob ein solcher Hilfsantrag im Sinne einer Art Stufenklage tatsächlich zulässig ist. V. 60 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. VI. 61 Die Revision kann nicht zugelassen werden, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist. Insbesondere sind sämtliche entscheidungserheblichen Rechtsfragen hinreichend durch das Bundesverwaltungsgericht, das Bundesverfassungsgericht und den Europäischen Gerichtshof geklärt. 62 Beschluss vom 21. November 2017 63 Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 3, § 39 Abs. 1 GKG auf 109.196,16 EUR festgesetzt (28.460,78 + 32.748,10 + 47.987,28 EUR). 64 Der Beschluss ist unanfechtbar. Gründe 29 Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht als (jedenfalls überwiegend, vgl. IV.) zulässig, aber unbegründet abgewiesen. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf die mit Klagantrag Nr. 1 insbesondere geltend gemachte Besoldung aus dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe R1 noch auf die mit Klagantrag Nr. 2 vor allem geltend gemachte höhere Besoldung bzw. auf Berücksichtigung seiner Vordienstzeiten vor Vollendung des 27. Lebensjahres noch auf den mit Klagantrag Nr. 4 begehrten Ersatz eines immateriellen Schadens; über den für den Fall des Obsiegens gestellten Klageantrag Nr. 3 muss damit nicht entschieden werden. 30 Nachdem das Verwaltungsgericht die Berufung gemäß §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zugelassen und der Senat mithin in vollem Umfange die Begehren des Klägers in der Sache zu prüfen hat, können die von ihm angenommenen Verfahrensfehler hier nicht entscheidungserheblich sein. Da kein Berufungszulassungsverfahren vorliegt (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO), muss der Senat deshalb auch nicht weiter darauf eingehen, ob das angegriffene Urteil tatsächlich unter den gerügten fehlerhaften Feststellungen sowie Verfahrensfehlern wegen Verstößen gegen die Grundsätze des fair trial (Überraschungsentscheidung) und des rechtlichen Gehörs (Äußerungen des Gesetzgebers, entstellte Wiedergabe höchstrichterlicher Rechtsprechung, willkürliche Rechtsbehauptungen, Übergehen von Parteivortrag) sowie unter Widersprüchlichkeiten leidet. Hierfür gibt es im Übrigen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte. 31 Dem Kläger stehen im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass zum einen der Gesetzgeber auch im Richterbesoldungsrecht über einen weiten Gestaltungsspielraum verfügt und deshalb insbesondere auch kein „festes Richtereinheitsgehalt“ regeln muss bzw. es kein Verbot bezüglich einer Richterbesoldung nach Erfahrungsstufen gibt (I.) sowie zum anderen, dass die zwischenzeitlich ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, des Bundesverfassungsgerichts sowie des Bundesverwaltungsgerichts zur Beamtenbesoldung auf die Richterbesoldung übertragbar ist (II.). Damit aber können die Klaganträge Nr. 1, 2 und 4 keinen Erfolg haben (III.). Da der Senat auch an der Verfassungsmäßigkeit der hier anwendbaren Richterbesoldungsregelungen keine Zweifel hegt, scheidet sowohl die beantragte konkrete Normenkontrolle gemäß Art. 100 Abs. 1 GG beim Bundesverfassungsgericht als auch die Einholung einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs Baden-Württemberg gemäß § 51 VerfGHG von vorneherein aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.07.2017 - 2 B 35.17 -, Juris Rn. 9). Nachdem der Europäische Gerichtshof insbesondere in den Urteilen Specht u.a. (Rs. C-501/12 u.a.) und Unland (Rs. C-20/13) die hier entscheidungserheblichen europarechtlichen Fragen auch zur Richterbesoldung - unabhängig von der formalen Bindungswirkung einer Vorabentscheidung (vgl. allerdings die EuGH-Anfrage vom 25.06.2014 an das VG Berlin gemäß Urteil Unland Rn. 21 sowie Bergmann, EuR 2006, 101) - hinreichend klar entschieden hat, insoweit mithin ein acte éclairé vorliegt, ist die Rechtssache auch nicht gemäß Art. 267 AEUV dem EuGH vorzulegen. Dies auch nicht vor dem Hintergrund des EuGH-Urteils Schmitzer (Rs. C-530/13), weil hier eine nicht vergleichbare Fallkonstellation zugrunde lag (BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - 2 C 3.13 -, Juris Rn. 84). I. 32 Der Gesetzgeber muss kein „festes Richtereinheitsgehalt“ regeln. Der verfassungsrechtliche Maßstab, an dem die Rechtsgrundlagen für die Besoldung der Richter und Staatsanwälte zu messen ist, ergibt sich primär aus Art. 33 Abs. 5 GG. Bei der praktischen Umsetzung der hieraus resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung besitzt der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Struktur als auch hinsichtlich der Höhe der Besoldung; diese ist der Verfassung nicht unmittelbar, etwa als fester und exakt bezifferbarer Betrag, zu entnehmen. Insofern stellt die in Art. 33 Abs. 5 GG enthaltene Garantie eines „amtsangemessenen“ Unterhalts lediglich eine den Besoldungsgesetzgeber in die Pflicht nehmende verfassungsrechtliche Gestaltungsdirektive dar. Die von ihm jeweils gewählte Lösung - Struktur und Höhe der Alimentation - unterliegt der gerichtlichen Kontrolle. Es ist jedoch weder Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts noch der Verwaltungsgerichte zu prüfen, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat. Dem weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers entspricht vielmehr eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung. Im Ergebnis beschränkt sich die materielle Kontrolle dabei insbesondere auf die Frage, ob die Bezüge der Richter und Staatsanwälte evident unzureichend sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 02.05.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, Juris Rn. 91-96, m.w.N.). 33 Dass die dem Kläger zustehende R1-Besoldung nach den §§ 35, 36 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg vom 09.11.2010 (GBl. S. 793) i.V.m. Anlage Landesbesoldungsordnung R im verfassungsrechtlichen Sinne evident sachwidrig, insbesondere unzureichend sein könnte, hat der Kläger nicht substantiiert geltend gemacht. Hierfür liegen derzeit auch keine hinreichenden Anhaltspunkte vor (vgl. Senatsurteil vom 06.06.2016 - 4 S 1094/15 -, Juris). Auch der vom Kläger geltend gemachte „Grundsatz der festen Richterbesoldung“ existiert nicht so wie von ihm vorgetragen und kann insbesondere nicht aus dem zitierten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24.01.1961 - 2 BvR 74/60 - (Juris) hergeleitet werden. Der Kläger kann sich zwar auf folgenden Ausspruch des BVerfG berufen (a.a.O., Juris Rn. 32): „Zu den Voraussetzungen für die Unabhängigkeit des Richterstandes gehört mindestens die angemessene - feste - Besoldung <vgl. § 7 GVG> und der Ausschluß jeder vermeidbaren Einflußnahme der Exekutive auf den Status des einzelnen Richters.“ In § 7 des in der Klammer in Bezug genommenen GVG hieß es allerdings: „Die Richter beziehen in ihrer richterlichen Eigenschaft ein festes Gehalt mit Ausschluß von Gebühren.“ Damit ist, wie der Beklagte zutreffend einwendet, deutlich, dass das BVerfG mit dem Begriff der „festen Besoldung“ damals eine gesetzlich festgelegte Besoldung ohne variable Bestandteile wie etwa Richtertätigkeitsgebühren meinte und nicht etwa eine Art „festes Richtereinheitsgehalt“ insbesondere ohne Erfahrungsstufen. 34 Der Zwang zu einem dergestalt „festen Richtereinheitsgehalt“ lässt sich auch nicht aus sonstigen Bestimmungen oder Prinzipien der Verfassung herleiten. Ein horizontaler Gehaltsaufstieg, der „den Erfahrungszuwachs in den verschiedenen Stufen der beruflichen Entwicklung abbildet“ (vgl. BT-Drs. 16/7076, S. 141 zu § 38 BBesG und LT-Drs. 14/6694 S. 469 zu § 36 LBesG) steht vielmehr mit Grundgesetz und Landesverfassung im Einklang. Dass weder aus der vom Kläger u.a. bemühten „Einheit des Richteramtes“ (unter Berufung insbesondere auf BVerfG, Urteil vom 15.11.1971 - 2 BvF 1/70 - und Beschluss vom 04.02.1981 - 2 BvR 570/76 u.a. -, beide Juris) noch insbesondere dem Grundsatz der Ämterstabilität oder Art. 3 Abs. 1 GG etwas anderes folgt, ergibt sich der Sache nach schon aus der Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Richterbesoldung vom 02.05.2015 (- 2 BvL 17/09 u.a. -, Juris), der auch eine Besoldung nach Erfahrungsstufen zugrunde lag (vgl. a.a.O., Juris Rn. 62). Gerade auch diesbezüglich hat das BVerfG die zitierten Ausführungen zum weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers „sowohl hinsichtlich der Struktur als auch hinsichtlich der Höhe der Besoldung“ gemacht (a.a.O., Rn. 94). Betont hat das BVerfG hier zudem, wenn auch in anderer Stoßrichtung, dass „amts“-angemessene Besoldung notwendigerweise eine abgestufte Besoldung sei und im Hinblick auf das Leistungs- und Laufbahnprinzip mit der organisationsrechtlichen Gliederung der Ämter eine Staffelung der Gehälter einhergehen müsse. Dies gelte nicht nur zwischen den verschiedenen Besoldungsordnungen, sondern auch innerhalb einer Besoldungsordnung (a.a.O., Rn. 111). Der vom Kläger gewählte Argumentationsansatz, Richter verrichteten regelmäßig im Wesentlichen qualitativ und quantitativ dieselbe Arbeit und müssten deshalb gleich besoldet werden, kann vor diesem Denkansatz des BVerfG damit grundsätzlich nicht bestehen. Wird weiter anders als hinsichtlich des primär nach europarechtlichen Grundsätzen zu beurteilenden Bezugssystems insoweit, wie verfassungsrechtlich geboten (a.a.O., Rn. 174), auf das jeweilige Endgrundgehalt abgestellt, scheidet ein Verstoß gegen das Abstandsgebot bzw. den Grundsatz der Ämterstabilität offenkundig aus. Da der Besoldungsgesetzgeber aufgrund seines vom BVerfG immer wieder betonten weiten Gestaltungsspielraums auch bei Richtern auf den „Erfahrungszuwachs“ ab erster Ernennung (und nicht mehr gemäß Lebensalter) abstellen darf, kann folgerichtig, mangels Vergleichbarkeit der Richter unterschiedlicher Erfahrungsstufen, dogmatisch kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gegeben sein. Kein Richter wird ernsthaft bestreiten, weswegen es insoweit nicht auf Beweislastfragen ankommt (vgl. § 173 VwGO, § 291 ZPO), dass im Laufe der Berufsjahre bei der hier angezeigten typisierenden Betrachtungsweise (d.h. ohne Berücksichtigung von Besonderheiten wie „Sabbatzeiten“ o.ä.) kontinuierlich ein erheblicher Erfahrungsschatz gewonnen wird, der dazu befähigt, qualitativ und quantitativ noch „bessere“ Richterarbeit zu leisten, was selbstredend auch einen Vorteil für den Dienstherrn darstellt. Dies bedeutet natürlich nicht zugleich, dass sich die Produkte dieser Richterarbeit, d.h. insbesondere die Beschlüsse und Urteile, notwendig qualitativ unterscheiden müssen, wohl aber die Art und Weise einer routinierteren und professionelleren Richterarbeit. Dass der Erfahrungsgewinn eines Richters sich gegebenenfalls nach 20 Berufsjahren nicht mehr steigern lässt, bildet die R1-Besoldung des LBesG ab, indem sie nur 10 auf das Grundgehalt aufbauende zweijährige Erfahrungsstufen bis zum Bezug des Endgrundgehalts vorsieht. Ob eine dergestalt geregelte, zur Verhinderung eines Einflusses der Exekutive zulässig nach Ersteinstellung am zunehmenden Dienstalter ausgerichtete, d.h. in Erfahrungsstufen mit „2-Jahres-Rhythmus“ ansteigende Richterbesoldung die gerechteste, zweckmäßigste oder vernünftigste Lösung darstellt, ist, wie ausgeführt, nicht die hierfür maßgebende Frage. II. 35 Die vom Verwaltungsgericht zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, des Bundesverfassungsgerichts sowie des Bundesverwaltungsgerichts zur Beamtenbesoldung ist, trotz der vom Kläger herausgearbeiteten Strukturunterschiede auch der jeweiligen Normen, auf die Richterbesoldung übertragbar. Klar ist, dass die zweite von der dritten Gewalt zu trennen ist und Richter keine Beamten sind. Das Grundgesetz stellt die rechtsprechende Gewalt mit Betonung neben die Exekutive; es hebt die Richter hervor, indem es die rechtsprechende Gewalt den Richtern vorbehält und ihnen allein „anvertraut“ (Art. 92 GG). Es unterscheidet dementsprechend zwischen Richtern sowie Beamten und hält eine je eigene Ordnung ihrer Rechtsverhältnisse für gerechtfertigt; auch dem allgemeinen Beamten- und Beamtenbesoldungsrecht steht so das besondere Amts- und Besoldungsrecht für Richter gegebenenfalls in „besonderen Gesetzen“ gemäß Art. 98 GG gegenüber. Besondere Besoldungsgesetze für Richter nach Art. 98 GG müssen sich dabei inhaltlich von Besoldungsgesetzen für Beamte in derselben Weise unterscheiden wie die allgemeinen Beamtengesetze von den besonderen Richtergesetzen. Zentral ist, dass in Rücksicht auf die richterliche Unabhängigkeit gemäß Art. 97 GG jede vermeidbare Einflussnahme der Exekutive auf die rechtsprechende Gewalt ausgeschlossen wird (vgl. schon BVerfG, Beschluss vom 04.06.1969 - 2 BvR 33/66 -, Juris). Hieraus folgt etwa, dass die Richterbesoldung mangels entsprechender Beförderungslaufbahn nicht im Sinne einer dem Beamtenrecht eigentümlichen Beförderungsskala nach gegebenenfalls gestufter Verantwortung konzipiert sein darf; die Beförderung eines Richters ohne Aufgabenänderung scheidet grundsätzlich aus (vgl. BVerfG, Urteil vom 15.11.1971 - 2 BvF 1/70 -, Juris Rn. 48). 36 Diese Grundsätze stehen einer Anwendung der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Altersdiskriminierung auf die Richterbesoldung jedoch nicht entgegen, denn diese Rechtsprechung hat nicht entscheidungserheblich mit der richterlichen Unabhängigkeit bzw. etwa einer Beförderungslaufbahn zu tun. Auch das Bundesverfassungsgericht hat in der angesprochenen Grundsatzentscheidung zur Richterbesoldung vom 02.05.2015 (- 2 BvL 17/09 u.a. -, Juris) deutlich gemacht, dass sich die Amtsangemessenheit der Alimentation der Richter und Staatsanwälte immer „auch durch ihr Verhältnis zur Besoldung anderer Beamtengruppen bestimmt“. Dabei hat das BVerfG zur Beamtenbesoldung entwickelte Grundsätze (bzgl. der W-Besoldung: Urteil vom 14.02.2012 - 2 BvL 4/10 -, Juris Rn. 148 ff.) ohne weiteres auf die Richterbesoldung übertragen. Es hat herausgestellt, dass die Organisation der gesamten öffentlichen Verwaltung darauf abstellt, dass in den höher besoldeten Ämtern die für den Dienstherrn wertvolleren Leistungen erbracht werden. Deshalb müsse im Hinblick auf das Leistungs- und Laufbahnprinzip mit der organisationsrechtlichen Gliederung der Ämter eine Staffelung der Gehälter einhergehen (a.a.O., Rn. 111). Ausdrücklich ergänzend Bezug genommen hat das BVerfG hinsichtlich der Richterbesoldung zudem auf sein Urteil vom 06.03.2007 (- 2 BvR 556/04 -, Juris) zur Ballungsraumzulage für Beamte. In vergleichbarer Weise hat auch der insoweit besonders maßgebliche Europäische Gerichtshof im Urteil Unland vom 09.09.2015 (Rs. C-20/13) seine Rechtsprechung zur Altersdiskriminierung bezüglich der Beamtenbesoldung in vollem Umfang und ohne weitere Problematisierung - sogar ohne Schlussantrag des Generalanwalts - auf die Richterbesoldung nach Erfahrungsstufen erstreckt. Dass mangelnder Vortrag der Bundesregierung im EuGH-Verfahren hierfür ausschlaggebend war, vermag der Senat nicht zu erkennen und ist bei Studium der auch auf richterrechtliche Spezifika bezogenen Urteilsgründe auszuschließen. Auf Details der mündlichen Verhandlung vor dem EuGH kommt es nicht an. 37 Auch der Senat kann mit EuGH und BVerfG keine hinreichenden Strukturunterschiede erkennen, die eine Übertragung der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Beamtenbesoldung auf die Richterbesoldung verbieten würden. Dem zentralen und wesentlichen Unterschied hinsichtlich der Unabhängigkeit (Art. 97 GG) wird vom Gesetzgeber im konkreten Einzelfall der vom Kläger angegriffenen Besoldungsregeln insbesondere in § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBesG dahingehend Rechnung getragen, dass § 31 Abs. 5 LBesG keine Anwendung findet. Anders als beim Beamten kann beim Richter insbesondere die Besoldung nach der nächsthöheren Erfahrungsstufe also nicht bei Minderleistungen gesperrt werden. Dass weitere Unterschiede hinsichtlich der Besoldung nach Erfahrungsstufen gemacht werden müssten, sieht der Senat nicht, auch nicht bei Berücksichtigung der vielfältigen Besonderheiten des Richteramtes, etwa hinsichtlich frei einzuteilender Arbeitszeit oder dem Beurteilungsmaßstab der Erledigungen. Das Argument des Klägers, der Richter der Eingangsbesoldung habe regelmäßig im Wesentlichen qualitativ und quantitativ dieselbe Arbeit zu tun wie der Richter im Endgrundgehalt, kann im Übrigen in seinem Kern auch auf Beamte angewendet werden. Auch beispielsweise der Studienrat der Eingangsbesoldung A 13 hat regelmäßig qualitativ und quantitativ im Wesentlichen dieselbe Lehrerarbeit zu tun wie der Studienrat im Endgrundgehalt. Auch dieses Argument spricht mithin weder gegen die Besoldung nach Erfahrungsstufen noch gegen die Übertragung von Rechtsprechung bezüglich Altersdiskriminierung zur Beamtenbesoldung auf die Richterbesoldung. III. 38 Damit aber können die Klaganträge Nr. 1, 2 und 4 keinen Erfolg haben. Denn sowohl das Bundesverwaltungsgericht (vgl. insbes. BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - 2 C 3.13 -, Juris) als auch das Bundesverfassungsgericht (vgl. insbes. NA-Beschluss vom 07.10.2015 - 2 BvR 413/15 -, Juris) und der Europäische Gerichtshof (vgl. insbes. Urteil Specht u.a. vom 19.06.2014, Rs. C-501/12 u.a. i.V.m. Urteil Unland vom 09.09.2015, Rs. C-20/13) haben inzwischen hinreichend klar und für den Senat überzeugend entschieden, dass die Besoldung nach Erfahrungsstufen sowie ihre Überleitung aus dem abgeschafften diskriminierenden Besoldungssystem nach Lebensalter rechtmäßig ist, ein unionsrechtlicher Haftungsanspruch erst ab Verkündung des EuGH-Urteils Hennigs und Mai am 08.09.2011 in Betracht kommt (vgl. insbes. BVerwG, Urteil vom 06.04.2017 - 2 C 12.16 -, Juris Rn. 51), ein Schadensersatzanspruch nach § 15 Abs. 1 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG mangels gültigem Besoldungsbezugssystem ausscheidet (vgl. insbes. BVerwG, Urteil vom 06.04.2017 - 2 C 12.16 -, Juris Rn. 27) und ein Widerspruch von Dezember 2012 hinsichtlich eines Entschädigungsanspruchs nach § 15 Abs. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG die grundsätzlich ab Verkündung des EuGH-Urteils Hennigs und Mai am 08.09.2011 laufende Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG versäumt hat bzw. allenfalls erst für einen Zeitraum ab November 2012 wahren kann, zu dem es in Baden-Württemberg jedoch kein rechtswidrig altersdiskriminierendes Besoldungssystem mehr gab (vgl. insbes. BVerwG, Urteile vom 06.04.2017 - 2 C 12.16 -, Juris Rn. 38, sowie - 2 C 20/15 -, Juris). 39 1. Das Verwaltungsgericht hat vollumfänglich überzeugend ausgeführt, dass Grundlage der Besoldung des Klägers bis zum Inkrafttreten des LBesG zum 01.01.2011 § 38 BBesG in der Fassung der Bekanntmachung vom 06.08.2002 - BBesG a.F. - war. Diese Bestimmung galt nach dem Übergang der Gesetzgebungskompetenz für den Bereich der Besoldung der Landesbeamten und Landesrichter auf die Länder zum 01.09.2006 zunächst als Bundesrecht fort. Nach § 38 BBesG a.F. bildete das Lebensalter bei Einstellung den Anknüpfungspunkt für die erstmalige Zuordnung zu einer Lebensaltersstufe der Tabelle der Grundgehalts der Besoldungsgruppe R1, zudem stieg das Grundgehalt des Richters anschließend nach Lebensaltersstufen an. Bei der hier vorzunehmenden Anwendung der Rechtsprechung des EuGH führte dieses Besoldungssystem zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung sowohl im Sinne von Art. 2 Abs. 1 und 2 lit. a der RL 2000/78/EG als auch im Sinne von Art. 21 Abs. 1 GRCh. Denn die Richter der Mitgliedstaaten fallen - auch hier in gleicher Weise wie Beamte - in den persönlichen Anwendungsbereich dieser Richtlinie, wie der EuGH ausdrücklich mit Urteil vom 09.09.2015 (Rs. C-20/13, Unland, Rn. 29) bestätigt hat. Die unmittelbar auf dem Kriterium des Lebensalters beruhende Ungleichbehandlung war auch nicht nach Art. 6 Abs. 1 der RL 2000/78/EG gerechtfertigt. Da die Regelung des § 38 BBesG a.F. für jeden bis zum 31.12.2010 eingestellten Richter des Landes Baden-Württemberg galt, betrafen die sich daraus ergebenden diskriminierenden Aspekte potentiell alle diese Richter (vgl. in diesem Sinne EuGH, Urteile vom 19.06.2014, Rs. C-501/12, Specht u.a., und vom 09.09.2015, Rs. C-20/13, Unland). 40 Das Verwaltungsgericht hat hieraus im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH zutreffend gefolgert, dass damit im BBesG a.F. ein gültiges Bezugssystem fehlte und fehlt und es weder eine von diesem Gesetz (und dem LBesG) benachteiligte Gruppe „junger Richter“ noch eine von diesen Gesetzen bevorzugte Gruppe „älterer Richter“ gibt (so ausdrücklich auch EuGH, Urteil vom 09.09.2015 Rs. C-20/13, Unland, Rn. 47 und 64). Weil das Bezugssystem des § 38 BBesG a.F. insgesamt diskriminierend wirkte und daher nicht mehr herangezogen werden kann, kommt auch eine modifizierende Anwendung der vorhandenen Besoldungsgesetze oder eine unionsrechtskonforme Auslegung des § 38 BBesG a.F. nicht in Betracht. Erforderlich ist zudem weder der vom Kläger geforderte „Blue-pencil-Test“ noch eine Anspruchsschätzung gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 287 ZPO. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht der Sache nach - wiederum insoweit ohne weiteres übertragbar auf die Richterbesoldung - für die Beamtenbesoldung (§§ 27 und 28 BBesG a.F.) insbesondere mit Urteilen vom 30.10.2014 (2 C 3.13 und 2 C 6.13, Juris) ausdrücklich bestätigt. Das BVerfG hat eine hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde mit überzeugender Argumentation nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG, NA-Beschluss vom 07.10.2015 - 2 BvR 413/15 -, Juris). Fehlt es damit aber an einem gültigen Bezugssystem, kann sich der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Besoldung nach dem Endgrundgehalt auch nicht aus dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch ergeben. Die vom EuGH zur Wahrung des Gleichheitssatzes entwickelte Rechtsprechung, nach der bis zur Abhilfe der Ungleichbehandlung den Angehörigen der benachteiligten Gruppe dieselben Vorteile gewährt werden müssen, wie denjenigen der privilegierten Gruppe (EuGH, Urteil vom 26.01.1999, Rs. C-18/95, Terhoeve und vom 22.06.2011, Rs. C-399/09, Lantová), kann mangels gültigem Bezugssystem hier nicht angewandt werden (BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - 2 C 3.13 -; BVerfG, NA-Beschluss vom 07.10.2015 - 2 BvR 413/15 -; beide Juris). Hieran ändert sich auch nichts durch das Argument des Klägers, Richter hätten kein „Lebenseinkommen“. 41 2. Bei der hier insoweit vorzunehmenden Anwendung höchstrichterlicher Rechtsprechung zur Beamtenbesoldung steht dem Kläger auch kein sonstiger Anspruch auf höhere Besoldung bzw. ein Anspruch auf Ersatz eines materiellen Schadens zu, wie das Verwaltungsgericht ebenfalls vollumfänglich überzeugend ausgeführt hat. 42 a) Für den Zeitraum vom 01.01.2009 - 31.12.2010 ergibt sich ein Anspruch des Klägers mangels gültigem Bezugssystem nicht aus nationalem Recht. Dem Kläger steht insoweit auch kein unionsrechtlicher Haftungsanspruch zu. Dessen Voraussetzungen sind nach der überzeugenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. nur Urteil vom 30.10.2014 - 2 C 3.13 -, Juris), der sich der Senat auch für den Bereich der Richterbesoldung anschließt, erst mit der Verkündung des Urteils des EuGH in Sachen Hennigs und Mai (Rs. C-297/10 und C-298/10) am 08.09.2011 erfüllt. 43 Der unionsrechtliche Haftungsanspruch setzt voraus, dass die unionsrechtliche Norm, gegen die verstoßen worden ist, die Verleihung von Rechten an die Geschädigten bezweckt, der Verstoß gegen diese Norm hinreichend qualifiziert ist und dass zwischen diesem Verstoß und dem dem Geschädigten entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (stRspr; EuGH, Urteil vom 19.06.2014, Rs. C-501/12, Specht, Rn. 99). Die erste und die dritte Voraussetzung sind hier gegeben. Art. 2 Abs. 1 der RL 2000/78/EG, der in Verbindung mit Art. 1 allgemein und eindeutig jede sachlich nicht gerechtfertigte unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf verbietet, verleiht dem Einzelnen Rechte, die er gegenüber den Mitgliedstaaten geltend machen kann. Auch besteht ein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen dem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot und dem dem Kläger entstandenen Schaden (EuGH, Urteil vom 19.06.2014, a.a.O. Rn. 101 und 106). 44 Die Voraussetzung des hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen das Unionsrecht ist hingegen nicht erfüllt. Ein Verstoß gegen das Unionsrecht ist hinreichend qualifiziert, wenn die einschlägige Rechtsprechung des EuGH offenkundig verkannt wird (EuGH, Urteil vom 25.11.2010 - Rs. C-429/09, Fuß - Slg. 2010, I-12167 Rn. 51 f. m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 26.07.2012 - 2 C 29.11 - BVerwGE 143, 381 Rn. 18). Dementsprechend ist ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das Unionsrecht frühestens für den Zeitraum ab Verkündung des Urteils des EuGH in Sachen Hennigs und Mai am 08.09.2011 anzunehmen. Denn erst mit diesem Urteil ist den Mitgliedstaaten der Bedeutungsgehalt von Art. 2 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 der RL 2000/78/EG in Bezug auf ein mit den §§ 27 und 28 BBesG a.F. vergleichbares Besoldungssystem im haftungsrechtlichen Sinne verdeutlicht worden (EuGH, Urteil vom 19.06.2014, Rs. C-501/12, Specht, Rn. 104), selbst wenn nationale Besoldungsgesetzgeber (wie etwa in Baden-Württemberg) schon zuvor („freiwillig“) mit Dienstrechtsreformgesetzen auf die Problematik einer möglicherweise rechtswidrigen Altersdiskriminierung reagiert hatten. 45 Die Bestimmung des Zeitpunkts, ab dem der Verstoß gegen das Unionsrecht hinreichend qualifiziert ist, ist Sache des nationalen Gerichts. Hier liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme vor, bereits vor der Verkündung des Urteils des EuGH am 08.09.2011 sei der Verstoß gegen das Unionsrecht hinreichend qualifiziert gewesen. Für die Frage, ob ein Verstoß eines Mitgliedstaates im genannten Sinne bereits hinreichend qualifiziert ist, ist nach der Spruchpraxis des EuGH auch der jeweilige Stand der Rechtsprechung der nationalen Gerichte von Bedeutung (EuGH, Urteil vom 05.03.1996, Rs. C-46/93 und C-48/93, Brasserie du Pêcheur und Factortame - Slg. 1996, I-1029 Rn. 63). Noch im Jahr 2010 hat das Bundesarbeitsgericht in der Sache Hennigs und Mai in einem Verfahren, das die vergleichbare Bemessung der Grundvergütungen in den einzelnen Vergütungsgruppen nach Lebensaltersstufen betrifft, den EuGH zur Auslegung von Bestimmungen der RL 2000/78/EG angerufen (BAG, Beschluss vom 20. Mai 2010 - 6 AZR 148/09.A - BAGE 134, 327). Im Jahr 2010 und auch noch danach haben deutsche Verwaltungsgerichte wiederholt entschieden, das Lebensalter stelle im System der Beamtenbesoldung (§§ 27 und 28 BBesG a.F.) lediglich einen pauschalierenden Berechnungsfaktor dar, sodass es bereits an einer Altersdiskriminierung fehle (z.B. VG Berlin, Urteil vom 24.06.2010 - 5 K 17/09 -, Juris Rn. 16 und VG Lüneburg, Urteil vom 15.02.2012 - 1 A 106/10 -, Juris Rn. 19). Erst ab Verkündung des EuGH-Urteils Hennigs und Mai am 08.09.2011 bestand mithin entsprechende Rechtsklarheit. Angesichts der diesbezüglich eindeutigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - 2 C 3.13 -, Juris Rn. 30), der sich der Senat aus eigener Überzeugung anschließt, muss nicht weiter auf die umfangreichen Angriffe des Klägers hiergegen eingegangen werden. 46 b) Auch für den Zeitraum ab dem 01.01.2011 steht dem Kläger kein Anspruch auf eine höhere Besoldung zu. Denn das ab diesem Zeitpunkt geltende Besoldungsrecht des Landes Baden-Württemberg steht mit den Vorgaben der RL 2000/78/EG in Einklang. Mangels eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG ist damit auch der Anspruch aus § 15 Abs. 1 und 2 AGG ausgeschlossen. 47 Wie ausgeführt trat das LBesG zum 01.01.2011 in Kraft. Nach § 36 Abs. 1 LBesG wird die Höhe des Grundgehalts in den Besoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnung R nach Stufen bemessen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Das Grundgehalt steigt im Abstand von zwei Jahren bis zum Erreichen des Endgrundgehalts. Das Aufsteigen in den Stufen beginnt mit dem Anfangsgrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe mit Wirkung vom Ersten des Monats, in dem die erste Ernennung zum Richter oder Staatsanwalt mit Anspruch auf Dienstbezüge im Geltungsbereich des Grundgesetzes wirksam wird. Bestand vor diesem Zeitpunkt ein Beamtenverhältnis mit Anspruch auf Dienstbezüge zu einem Dienstherrn im Geltungsbereich des Grundgesetzes, tritt der Zeitpunkt der Ernennung in dieses Beamtenverhältnis an die Stelle der ersten Ernennung zum Richter oder Staatsanwalt (§ 36 Abs. 2 LBesG). Damit erfolgt die Festsetzung der ersten Stufenfestsetzung unabhängig vom Lebensalter und steigt nach Erfahrungszeiten im Abstand von zwei Jahren bis zum Erreichen des Endgrundgehalts an. Der so geregelte Aufstieg nach Erfahrungszeiten entspricht den Vorgaben der RL 2000/78/EG, weil diese Regelung primär nicht an das Lebensalter, sondern an die tatsächliche Berufserfahrung anknüpft, wie der EuGH hinreichend klar und eindeutig entschieden und gerade auch hinsichtlich des Richteramtes bestätigt hat (EuGH, Urteile vom 19.06.2014, Rs. C-501/12 u.a., Specht u.a., und vom 09.09.2015, Rs. C-20/13, Unland). Nach dieser überzeugenden Rechtsprechung des EuGH darf die tatsächlich abgeleistete Dienstzeit Anknüpfungspunkt einer besoldungsrechtlichen Differenzierung sein. Der Rückgriff auf das Kriterium des Dienstalters ist zur Erreichung des legitimen Ziels geeignet, die Berufserfahrung zu honorieren, die den Beschäftigten befähigt, seine Arbeit besser zu verrichten (vgl. auch EuGH, Urteil vom 03.10.2006, Rs. C-17/05, Cadman); eine Ausnahme hiervon ist auch im Hinblick auf die Besonderheiten des Richteramtes bzw. einen nach Auffassung des Klägers fehlenden hinreichenden Vorteil des Dienstherrn durch wachsende Berufserfahrung nicht angezeigt. 48 c) Ein Anspruch des Klägers auf höhere Besoldung ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der Überleitungsregelung der §§ 98, 100 LBesG. Nach § 98 Abs. 1 LBesG werden bei Richtern, deren Ämter vor dem Inkrafttreten des LBesG in der Besoldungsordnung R des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31.8.2006 geltenden Fassung oder in der Landesbesoldungsordnung R in der am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung ausgebracht waren, die bisherigen Ämter mit Ablauf des Tages vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in die entsprechenden Ämter und Besoldungsgruppen der Anlage 1-5 übergeleitet, wenn sich durch dieses Gesetz keine Änderungen bei der Amtsbezeichnung und der Besoldungsgruppe ergeben. Nach § 100 Abs. 1 Satz 2 LBesG erfolgt die Zuordnung zu der Stufe der Besoldungsgruppe, die den Betrag des am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zustehenden Grundgehalts entspricht. Richter in Ämtern der Besoldungsgruppe R1 und R2 werden in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung R, in die sie nach § 98 Abs. 1 LBesG übergeleitet werden, den Stufen des Grundgehalts der Anlage 8 zugeordnet. 49 Diese Überleitungsregelungen perpetuieren zwar, wie der Kläger zu Recht betont, die unmittelbare Benachteiligung wegen des Lebensalters, weil sie an das Grundgehalt anknüpfen, das dem Richter nach dem diskriminierenden System des § 38 BBesG a.F. zustand. Sie sind jedoch zur Wahrung des Besitzstandes und zur Vermeidung eines übermäßigen Verwaltungsaufwandes für die Regulierung der in der Vergangenheit liegenden Zeiten nach der auch insoweit hinreichend klaren, hier anwendbaren Rechtsprechung des EuGH gemäß Art. 6 Abs. 1 der RL 2000/78/EG gerechtfertigt (vgl. Urteil vom 19.06.2014, Rs. C-501, Specht, Rn. 64 ff. und Urteil vom 09.09.2015, Rs. C-20/13, Unland, Rn. 38 ff.). Denn der Beklagte weist überzeugend darauf hin, dass Ziel der Regelung war, diese weitgehend kostenneutral und ohne Einzelfallprüfung zu gestalten, weil diese - sehr deutlich bei rund 200.000 Landesbeamten und -richtern - offenkundig einen ganz erheblichen Verwaltungsaufwand verursacht hätte. Der Senat geht davon aus, dass insoweit auf die Bezugsgröße der rund 200.000 Landesbeamten und -richtern abzustellen ist, weil der Gesetzgeber hinsichtlich der Besoldung nach Erfahrungsstufen sowie den entsprechenden Überleitungsregelungen, abgesehen von §§ 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 31 Abs. 5 LBesG, keinen Unterschied zwischen Beamten und Richtern machen, d.h. kein „Extra-Richterüberleitungsrecht“ schaffen musste und muss. Nichts anderes würde aber gelten, wenn nur auf die rund 2.350 Landesrichterinnen und -richter abgestellt würde (noch ohne die Staatsanwaltschaft; vgl. Stat. Monatsheft BW 12/2011, S. 3). Dass (bei Annahme von am 01.01.2011 rund der Hälfte der aktiven Richter des Besoldungsgruppen R1 und R2 in der Endstufe; vgl. Stat. Monatsheft S. 6) auch in diesem Fall jedenfalls deutlich über 1000 Einzelfallprüfungen erforderlich gewesen wären und auch dies einen ganz erheblichen Verwaltungsaufwand erzeugt hätte (der Kläger errechnet selbst einen erforderlichen Einsatz von möglicherweise bis zu 11 Servicekräften für ein ganzes Arbeitsjahr), ist für den Senat ebenfalls eine offenkundige Tatsache i.S.v. § 173 VwGO, § 291 ZPO und muss nicht durch amtliche Auskünfte des Justizministeriums oder des LBV oder durch Sachverständigengutachten verifiziert werden (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - 2 C 3.13 -, Juris Rn. 69 ff.). Die Vermeidung übermäßigen Verwaltungsaufwands bzw. die Wahrung des Besitzstandes einer Personengruppe sind zwingende Gründe des Allgemeininteresses, weshalb mit solchen Regelungen ein legitimes Ziel verfolgt wird (so EuGH, Urteile vom 19.06.2014, Rs. C-501, Specht, Rn. 64, und vom 09.09.2015, Rs. C-20/13, Unland, Rn. 42). Die Beibehaltung dieses Besitzstandes zu gewährleisten, war im Übrigen auch zur Zielerreichung geeignet und geht nicht über das zur Erreichung des verfolgten Ziels Erforderliche hinaus. Dies hat der EuGH im Verfahren Unland für das Berliner Besoldungsneuregelungsgesetz gerade hinsichtlich der Richterbesoldung ausdrücklich bestätigt, obwohl das Berliner Landesrecht Modalitäten des Aufstiegs der Bestandsrichter vorsieht, die diesen ab einer bestimmten Gehaltsstufe einen schnelleren Besoldungsanstieg verschaffen, als den zum Überleitungsstichtag jüngeren Richtern (vgl. § 38 Abs. 3 Satz 1 BBesG BE). Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers sind vor diesem Hintergrund für den Senat keine Gründe ersichtlich, weshalb für das baden-württembergische Landesrecht etwas anderes gelten sollte. Etwas anderes ergibt sich insbesondere nicht aus der Besonderheit, dass mit Inkrafttreten der Neuregelung nur noch 11 Erfahrungsstufen (statt bislang 12 Lebensaltersstufen) vorgesehen sind. Sollte der Kläger - und alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesbesoldungsgesetzes vorhandenen Richter - dadurch länger als nach dem Inkrafttreten des Gesetzes eingestellte Richter brauchen, um die Besoldungsendstufe zu erreichen, ist dies Folge der Stichtagsregelung und deshalb rechtlich nicht zu beanstanden. Denn jeder Stichtag bringt für die Betroffenen gewisse Härten mit sich, die unvermeidlich sind, aber von der Rechtsordnung hingenommen werden (BVerfG, Beschluss vom 07.10.2015 - 2 BvR 413/15 -, Juris). 50 d) Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Bestimmung der Erfahrungsstufe nach § 36 Abs. 2 i.V.m. § 32 LBesG, d.h. abweichend von den §§ 98 Abs. 1, 100 Abs. 1 Satz 2 LBesG zu. Denn diese Überleitungsregelungen verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht, wie das Verwaltungsgericht ebenfalls treffend ausführt. 51 Das ab 01.01.2011 geltende LBesG schafft ein diskriminierungsfreies Besoldungssystem, weil es die bisherige, am Lebensalter orientierte Stufenzuordnung durch eine altersunabhängige, an beruflichen Erfahrungszeiten orientierte Zuordnung ersetzt. Eine belastende Wirkung ergibt sich hieraus für den Kläger nicht, weil ihm rückwirkend kein Anspruch auf höhere Besoldung entzogen wurde. Eine solche Rechtsposition, die ihm hätte entzogen werden können, stand ihm weder gesetzlich zu noch wurde sie ihm bestandskräftig gerichtlich zugesprochen. Ein Anspruch des Klägers auf Entschädigung unter Beibehaltung des diskriminierenden Besoldungssystems oder auf Erlass eines diskriminierungsfreien Besoldungssystems unter Beibehaltung des Anspruchs auf Entschädigung bestand ebenfalls nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.10.2015 - 2 BvR 413/15 -, Juris Rn. 21 f.). 52 Die Stichtags- und Überleitungsregelung in §§ 98 und 100 LBesG verstößt auch weder gegen Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen Art. 33 Abs. 5 GG. Dem Gesetzgeber ist es durch Art. 3 Abs. 1 GG grundsätzlich nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, obwohl jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt. Auch bei der Regelung des Übergangs von einer älteren zu einer neueren Regelung steht dem Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum zu. Die verfassungsrechtliche Prüfung von Stichtagsregelungen muss sich daher darauf beschränken, ob der Gesetzgeber den ihm zustehenden Spielraum in sachgerechter Weise genutzt hat, insbesondere ob die Einführung des Stichtags überhaupt und die Wahl des Zeitpunkts am gegebenen Sachverhalt orientiert und damit sachlich vertretbar war. In besonderen Lagen können Stichtags- und Überleitungsregelungen sogar geboten sein (vgl. etwa BVerfGE 13, 31 <38>; 44, 1 <20 f.>; 71, 364 <397>; 75, 78 <106>; 80, 297 <311>; 117, 272 <301>). 53 Diese Prinzipien gelten ebenso für die Anwendung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG (vgl. BVerfGE 26, 141 <159>; 76, 256 <295>). Die vom Kläger beanstandete Stichtags- und Überleitungsregelung bewegt sich in diesem verfassungsrechtlichen Rahmen. Der Landesgesetzgeber hielt die Überleitungsregelung im Interesse der Verwaltungsvereinfachung für erforderlich. Da es mit Feststellungsaufwand und Bewertungs- sowie Beweisschwierigkeiten verbunden ist, die unter dem alten Recht entstandenen Rechtsverhältnisse vollständig dem neuen Recht zu unterstellen, und der Grundsatz der Rechtssicherheit klare schematische Entscheidungen über die zeitliche Abgrenzung zwischen altem und neuem Recht verlangt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.01.2003 - 2 BvL 9/00 -, Juris Rn. 14), war die Einschätzung des Landesgesetzgebers, dass eine Stichtags- und Überleitungsregelung dem Ziel der Gesetzesnovelle entspricht, sachgerecht (zur Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes vgl. BVerfGE 44, 283 <288>; 82, 60 <101 f.>; 100, 195 <205>). Eine solche Überleitungsregelung ist als Ungleichbehandlung auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes nicht nur zulässig, sondern kann im Rahmen einer Abwägung zwischen dem Vertrauen des Beamten auf den Fortbestand der bisherigen Regelung und der Bedeutung des Anliegens des Gesetzgebers, ein diskriminierungsfreies Besoldungssystem zu schaffen, eben sogar geboten sein (vgl. BVerfGE 71, 255 <273>). Auch die Wahl des maßgeblichen Zeitpunkts ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Stichtags- und Überleitungsregelungen beziehen sich zulässig auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des LBesG vorhandenen Richter. 54 Angesichts des weiten Ermessensspielraums des Gesetzgebers ist es weder europarechtlich (vgl. EuGH, Urteil vom 09.09.2015, Rs. C-20/13, Unland) noch verfassungsrechtlich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.10.2015 - 2 BvR 413/15 -, Juris Rn. 40) zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber das neue Einstufungssystem nicht rückwirkend auf alle Bestandsrichter anwendet. Zwar bleiben durch die Überleitungs- und Stichtagsregelung die vor Vollendung des 27. Lebensjahres liegenden berücksichtigungsfähigen Zeiten i.S.d. § 32 LBesG unberücksichtigt. Der Regelbeginn des Besoldungslebensalters des Klägers wurde nach § 38 BBesG a.F. mit Wirkung vom 01.03.2006 auf den 01.03.2002 festgesetzt. Der Kläger kann keine vor dem 01.03.2002 liegenden Erfahrungszeiten aufweisen, die nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 LBesG zu berücksichtigen wären. Nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 LBesG sind Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit als Arbeitnehmer im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn als (Erfahrungs-)Zeit berücksichtigungsfähig. Hauptberuflich als wissenschaftlicher Mitarbeiter der Universität Hohenheim war der Kläger jedoch erst ab 01.12.2002 beschäftigt. Das Verwaltungsgericht hat nach Aktenlage jedoch zutreffend ausgeführt, dass der Kläger in der Zeit vom 04.07.1994 bis 30.09.1995 seinen Zivildienst abgeleistet hat, weshalb diese Zeit (1 Jahr, 2 Monate und 27 Tage) gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 5 LBesG berücksichtigungsfähig wäre. Die Entscheidung des Gesetzgebers, den mit der Ermittlung der früheren Erfahrungszeiten auch bei allen Bestandsrichtern des Landes verbundenen Aufwand zu vermeiden, überschreitet auch diesbezüglich nicht die Grenzen des legislativen Ermessens, zumal die Berücksichtigung dieser Erfahrungszeiten im Regelfall zu keinen oder nur geringfügigen Verbesserungen führen dürfte. Aus diesem Grund muss auch insoweit nicht weiter aufgeklärt werden, welcher tatsächliche Aufwand bei der Ermittlung genau angefallen und ob dieser Aufwand etwa im Verhältnis zu den sonstigen Beamtenlaufbahnen wesentlich geringer gewesen wäre. 55 3. Dem Kläger steht auch kein unionsrechtlicher Haftungsanspruch zu, weil dieser erst ab Verkündung des EuGH-Urteils Hennigs und Mai am 08.09.2011 in Betracht kommt, zu dem es in Baden-Württemberg kein altersdiskriminierendes Richterbesoldungssystem mehr gab (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.04.2017 - 2 C 12.16 -, Juris Rn. 51). Ihm steht weiter mangels gültigem Besoldungsbezugssystem kein Schadensersatzanspruch nach § 15 Abs. 1 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.04.2017 - 2 C 12.16 -, Juris Rn. 27). Und auch ein Anspruch auf Ersatz eines immateriellen Schadens nach § 15 Abs. 2 AGG scheidet aus, weil der Kläger diesen nicht innerhalb der Ausschlussfrist nach § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG geltend gemacht hat bzw. zu einem Zeitpunkt, in dem es bei seiner Besoldung keine ungerechtfertigte Altersdiskriminierung mehr gab. Gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG muss der Anspruch nach Absatz 2 innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden. Nach Satz 2 beginnt die Frist zu dem Zeitpunkt, in dem der Kläger von der Benachteiligung Kenntnis erlangt hat. 56 Der Kläger hat erstmals mit Fax vom 13.12.2012 „Widerspruch gegen die Besoldungshöhe“ eingelegt und „Ansprüche auf Bezahlung aus der höchsten Stufe“ seiner Besoldungsgruppe, hilfsweise eine diskriminierungsfreie Bezahlung, geltend gemacht. Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser Antrag - unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 30.10.2014 - 2 C 3.13 -, Juris) - für die Geltendmachung nach § 15 Abs. 4 AGG ausreichend war. Selbst wenn man hiervon zugunsten der Klägers ausginge, wäre der Antrag verfristet gewesen, weil er nach Ablauf der Frist von zwei Monaten nach Kenntnis der Benachteiligung erfolgte. 57 Grundsätzlich hat der Beschäftigte Kenntnis von der Benachteiligung, wenn er die anspruchsbegründenden Tatsachen kennt. Dass er aus diesen Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht, ist nicht erforderlich. Von diesem Grundsatz ist eine Ausnahme für den Fall einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage geboten. Der Lauf der Ausschlussfrist beginnt dann zu dem Zeitpunkt, ab dem die Erhebung einer Klage für den Betroffenen zumutbar ist, d.h. die Klage hinreichend aussichtsreich, wenn auch nicht risikolos ist (vgl. BAG, Urteil vom 15.03.2012 - 8 AZR 160/11 -, Juris Rn. 61; BGH, Urteile vom 25.02.1999 - IX ZR 30/98 -, NJW 1999, 2041 <2042> und vom 23.09.2008 - XI ZR 262/07 -, NJW-RR 2009, 547 Rn. 15). Danach ist in diesen Fällen die objektive Klärung der Rechtslage insbesondere durch höchstrichterliche Entscheidungen maßgeblich. 58 In Baden-Württemberg ist die entscheidungserhebliche Rechtslage mit Erlass des als Art. 2 des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechtes (DRG) vom 09.11.2010 verkündeten LBesG, spätestens jedoch durch die Verkündung des EuGH-Urteils in Sachen Hennigs und Mai am 08.09.2011 geklärt worden. Nach der überzeugenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 30.10.2014 - 2 C 3.13 - und 06.04.2017 - 2 C 20.15 -, beide Juris), der sich der Senat anschließt, ist beim Erfordernis des hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen das Unionsrecht ebenso auf dieses EuGH-Urteil abzustellen wie beim Merkmal des Vertretenmüssens im Sinne von § 15 Abs. 1 AGG. Denn mit diesem Urteil sind die für die genannten Merkmale maßgeblichen Rechtsfragen beantwortet worden. Dies gilt entsprechend für den Zeitpunkt, in dem die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG in Gang gesetzt wird. Aus dem EuGH-Urteil Hennigs und Mai ergibt sich, dass ein mit § 38 BBesG a.F. vergleichbares System zur Entlohnung von Beschäftigten unionsrechtswidrig ist und wegen des Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot Ausgleichsansprüche entstehen können. Da der Kläger seinen Antrag jedoch erst über ein Jahr nach dieser Entscheidung und fast zwei Jahre nach Inkrafttreten des einen möglichen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot korrigierenden LBesG gestellt hat, steht ihm ein Anspruch aus § 15 Abs. 2 AGG nicht zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.04.2017 - 2 C 20/15 -, Juris). Ein solcher Anspruch scheidet auch aus, wenn man den Widerspruch des Klägers vom 13.12.2012 aufgrund der monatlichen Berechnung und Auszahlung der Bezüge als die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG für einen Besoldungszeitraum ab November 2012 wahrend ansieht (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.04.2017 - 2 C 12.16 -, Juris Rn. 38). Denn im November 2012 gab es in Baden-Württemberg kein rechtswidrig altersdiskriminierendes Richterbesoldungssystem mehr. IV. 59 Da die Klaganträge Nr. 1, 2 und 4 somit allesamt erfolglos bleiben müssen, bedarf es keiner Entscheidung über den für den Fall des Obsiegens hilfsweise gestellten Klagantrag Nr. 3. Offen bleiben kann damit auch, ob ein solcher Hilfsantrag im Sinne einer Art Stufenklage tatsächlich zulässig ist. V. 60 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. VI. 61 Die Revision kann nicht zugelassen werden, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist. Insbesondere sind sämtliche entscheidungserheblichen Rechtsfragen hinreichend durch das Bundesverwaltungsgericht, das Bundesverfassungsgericht und den Europäischen Gerichtshof geklärt. 62 Beschluss vom 21. November 2017 63 Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 3, § 39 Abs. 1 GKG auf 109.196,16 EUR festgesetzt (28.460,78 + 32.748,10 + 47.987,28 EUR). 64 Der Beschluss ist unanfechtbar.