Urteil
8 K 82.16
VG Berlin 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2016:0527.8K82.16.0A
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Leitsätze
1. Im Rahmen der Bestimmung des Umfangs der Subvention kann der Fördergeber auch einen mit der Förderung verknüpften Verwaltungskostenbeitrag in Anrechnung bringen.(Rn.45)
2. Eine Klausel über die Erhebung eines Verwaltungskostenbeitrags wäre nicht wegen eines Verstoßes gegen das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB) unwirksam.(Rn.46)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweiligen Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Rahmen der Bestimmung des Umfangs der Subvention kann der Fördergeber auch einen mit der Förderung verknüpften Verwaltungskostenbeitrag in Anrechnung bringen.(Rn.45) 2. Eine Klausel über die Erhebung eines Verwaltungskostenbeitrags wäre nicht wegen eines Verstoßes gegen das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB) unwirksam.(Rn.46) Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweiligen Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage hat keinen Erfolg. Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist gegeben (1.). Die zulässige Leistungsklage ist aber unbegründet (2.). 1. Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist aufgrund der aus § 17 a Abs. 2 Satz 3 Gerichtsverfassungsgesetz – GVG – folgenden Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des Landgerichts Berlin vom 14. Juli 2015, bestätigt durch Beschluss des Kammergerichts vom 5. Februar 2016, eröffnet. Das Landgericht hat sich für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht verwiesen. Ausnahmen von der Bindungswirkung kommen nur bei schweren und offensichtlichen Rechtsverstößen in Betracht (BVerwG, Beschluss vom 1. Juli 2004 – BVerwG 7 VR 1/04 –, juris Rn. 8), die hier nicht vorliegen. Vielmehr ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass es sich vorliegend um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne des § 40 Abs. 1 VwGO handelt (vgl. ausführlich VG Berlin, Urteil vom 21. Januar 2015 - VG 7 K 400.14 – juris Rn. 39 ff.). 2. Die zulässige Leistungsklage ist unbegründet. Die Kläger haben weder Anspruch auf Rückzahlung entrichteter Verwaltungskostenbeiträge (dazu a) noch Anspruch auf Nutzungsersatz (dazu b). a) Die Kläger haben keinen Anspruch auf Rückzahlung der bis zum 31. Dezember 2014 geleisteten Verwaltungskostenbeiträge. Die Voraussetzungen des als Anspruchsgrundlage allein in Betracht kommenden öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs sind nicht gegeben. aa) Das Klagebegehren der Kläger ist vorliegend in der Sache an den Tatbestandsvoraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs und nicht an den Vorschriften über eine ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) zu messen. Die Anwendungsbereiche beider Anspruchsgrundlagen sind danach abzugrenzen, ob eine öffentlich-rechtliche oder eine zivilrechtliche Vermögensverschiebung rückabgewickelt werden soll (vgl. Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 5. Auflage, S. 415 f.). Ob eine Vermögensverschiebung öffentlich-rechtlichen oder zivilrechtlichen Charakter hat, ist nach dem ursprünglichen Rechtsgrund zu beurteilen und nach dessen Zuordnung zum öffentlichen oder Zivilrecht. Hat von vornherein kein Rechtsgrund bestanden, ist maßgeblich, ob ein hinzugedachter Rechtsgrund, der die streitige Vermögensverschiebung rechtfertigen würde, dem öffentlichen oder dem Zivilrecht zuzuordnen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 1978 – BGH VII ZR 244/76 –, juris Rn. 11 st. Rspr., so wohl auch BVerwG für die Rückforderung von beamtenrechtlichen Beihilfeansprüchen, Urteil vom 22. März 1990 – BVerwG 2 C 33.87 –, juris Rn. 14). Hier ist der Rechtsgrund für die Zahlung der Verwaltungskostenbeiträge dem öffentlichen Recht zuzuordnen. Grundsätzlich kann Wohnungsbauförderung als einstufiges oder zweistufiges Förderverhältnis ausgestaltet sein. Ersteres ist nach der obergerichtlichen Rechtsprechung der Fall, wenn eine Förderzusage nicht nur die Entscheidung enthält, dass eine Baumaßnahme gefördert wird, sondern zugleich auch Art und Umfang der Förderung (abschließend) festlegt (BGH, Beschluss vom 15. Dezember 1998 – IX ZB 19.98 -, juris, Rn. 6). Ein zweistufiges Förderverhältnis liegt vor, wenn über die Frage des „ob“ der Förderung öffentlich-rechtlich entschieden wird, die Frage des „wie“ aber zivilrechtlich ausgestaltet wird. Die Förderung des Wohnungsbaues durch die Gewährung öffentlicher Mittel war seit jeher von Gesetzes wegen ausdrücklich zweistufig geregelt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Oktober 2012 – OVG 5 L 20.12 – juris, Rn. 8), was sich aus der bis zum 31. Dezember 2001 in § 102 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes – II. WoBauG – geregelten Rechtswegzuweisung ergibt. Danach liegt hier ein zweistufiges Förderverhältnis vor, bei dem über die Bewilligung der Fördermittel öffentlich-rechtlich durch die Bescheide vom 6. April 1995 entschieden worden ist, während die Umsetzung der Förderung privatrechtlich durch den Darlehensvertrag vom gleichen Tag ausgestaltet wurde. Dem entsprechend enthält der Darlehensvertrag eine Reihe privatrechtlicher Vereinbarungen über Nichtabnahmeentschädigungen (Ziffer I. 9. des Darlehensvertrages), pauschalen Schadensersatz neben Mahnkosten (I. 11.) und Kündigungsrechte (IV., VI.) sowie Bezugnahmen auf Vorschriften des BGB (I.10 und VII) und einen Verweis auf die Gerichtsstandsbestimmungen der ZPO (XI.). Im Übrigen ergibt sich die Zweistufigkeit auch daraus, dass die Beklagte die Bewilligungsbescheide namens und im Auftrag des Bewilligungsausschusses des Landes Berlin erlassen, den Darlehensvertrag jedoch in eigenem Namen abgeschlossen hat. Die vorliegende Streitigkeit ist dem öffentlich-rechtlichen Teil der Förderbeziehung zuzurechnen, weil es um die Rückforderung einer schon im öffentlich-rechtlichen Teil der Förderbeziehung für alle Beteiligten bindend festgelegten Leistungspflicht geht. Zwar enthält auch der Darlehensvertrag unter Ziffer I. 4. Regelungen zur Höhe des Verwaltungskostenbeitrags. Diese Regelungen setzen jedoch nur das um, was bereits der Sammelbewilligungsbescheid selbst regelt. Aus Sicht des hier maßgeblichen objektiven Betrachters in der Lage des Empfängers (§§ 133, 157 BGB, § 43 Abs. 1 Satz 2 VwVfG) legt nämlich schon der Sammelbewilligungsbescheid die Höhe des Verwaltungskostenbeitrags fest. Der Wortlaut des Bewilligungsbescheides lässt eine derartige Interpretation zunächst zu. In Abschnitt II. des Bescheides findet sich die Formulierung, die Bewilligung erfolge auf der Grundlage und nach Maßgabe der Eigentumsförderungssätze 1993, die wiederum unter Ziffer 3 Abs. 2 Satz 4 Verwaltungskostenbeiträge in der hier streitgegenständlichen Höhe regeln. Für die Annahme einer Regelung der Verwaltungskostenbeiträge bereits in dem Sammelbewilligungsbescheid spricht auch dessen Abschnitt V, in dem es heißt, es würden allgemeine Geschäftsbedingungen der IBB gelten, soweit in Abschnitt II keine „Regelungen“ getroffen seien. Der objektive Empfänger des Bescheides bzw. der Bescheide muss daraus schließen, dass in Abschnitt II Rechtsnormen und Verwaltungsvorschriften nicht lediglich informationshalber genannt werden, sondern dass dort bereits Rechtsfolgen bewirkt werden sollen. Für diese Sicht spricht auch die Formulierung in Abschnitt III, der mit den Worten „weitere Nebenbestimmungen“ beginnt, was denklogisch voraussetzt, dass die vorangehenden Vorschriften (i.e. Abschnitt II) bereits Nebenbestimmungen (also Bescheidbestandteile mit Regelungswirkung, vgl. § 36 Abs. 2 VwVfG) enthalten (vgl. VG Berlin, Urteil vom 19. August 2015 – VG 7 K 644.15 – juris Rn. 39). Entgegen der Auffassung der Kläger muss eine Regelung nicht ausdrücklich in dem Bescheid getroffen werden, sondern kann auch im Wege der Verweisung auf Verwaltungsvorschriften erfolgen. Denn nach der Rechtsprechung des BVerwG ist rechtlich ohne Bedeutung, ob Nebenbestimmungen unmittelbar in einen Bescheid aufgenommen werden oder ob sie in einer beigefügten Verwaltungsvorschrift enthalten sind, die ausdrücklich zum Bestandteil des Bescheids gemacht wurden. Es genügt, wenn der Adressat des Bescheids der Verwaltungsvorschrift entnehmen kann, was von ihm gefordert wird (Urteil vom 26. Juni 2002 – BVerwG 8 C 30/01 - juris Rn. 25). Gleiches gilt, wenn die Verwaltungsvorschriften – wie hier – im Amtsblatt veröffentlicht sind und in dem Bescheid auf die Fundstelle hingewiesen wird. Aus Sicht des objektiven Betrachters in der Lage des Empfängers kann der Abschnitt II. des Sammelbewilligungsbescheides nur so verstanden werden, dass die Regelungen der Verwaltungsvorschrift „Eigentumsförderungssätze 1993“ im Wege der Verweisung für die Bewilligung der Förderung im Einzelfall für verbindlich erklärt werden sollten. Davon erfasst sind die Regelungen über die Entrichtung eines Verwaltungskostenbeitrags. bb) Die Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 12. März 1985 – BVerwG 7 C 48.82 -, juris Rn. 12 ff. st Rspr., Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Auflage, 2014, § 49 a, Rn. 27 f.) liegen nicht vor. Die Zahlung des Verwaltungskostenbeitrags durch die Kläger ist nämlich nicht ohne Rechtsgrund geleistet worden. Bereits die Regelungen des Sammelbewilligungsbescheides vom 6. April 1995 stellen für die Beklagte im Verhältnis zu den Klägern einen Rechtsgrund zum Behalten der Verwaltungskostenbeiträge dar, deren zutreffende Berechnung diese nicht in Frage gestellt haben. Der Sammelbewilligungsbescheid ist bestandskräftig. Anhaltspunkte dafür, dass der Sammelbewilligungsbescheid vom 6. April 1995 nichtig sein könnte, liegen nicht vor. Gemäß § 44 Abs. 1 VwVfG ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Dies ist hier nicht der Fall. Es ist schon zweifelhaft, ob es sich bei der von den Klägern angenommenen fehlenden Rechtsgrundlage für die Erhebung von Verwaltungskostenbeiträgen um einen derart schwerwiegenden, offensichtlichen Fehler des Bescheides handelt. Ein Verstoß gegen den Gesetzesvorbehalt liegt jedenfalls nicht vor. Grundlage für die dem Bescheid zugrundeliegenden Verwaltungsvorschriften „Eigentumsförderungssätze 1993“ und „Wohnungsbauförderungsbestimmungen 1990, Abschnitte D und F“ waren die §§ 105 f. II. WoBauG (vgl. VG Berlin, Urteil vom 19. März 2009 - VG 16 A 36.06 -, juris, Rn. 20 m.w.N.). Danach dürfen der Bund und, soweit dieser von der Ermächtigung keinen Gebrauch macht, die Länder nähere Bestimmungen über die Ausgestaltung von Förderverhältnissen im Wohnungsbauförderungsrecht treffen. Im Bereich des Subventionsrechts gebietet der Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes keine detaillierteren gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen. Im Subventionsrecht und damit auch im Bereich der Wohnungsbauförderung hat der Fördernehmer in aller Regel und so auch hier nämlich keinen gesetzlichen Anspruch auf die Förderung (vgl. Nr. 18 Abs. 1 WFB 1990). Dem Fördergeber ist vielmehr ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt, der sich auch auf die Zwecke und den Umfang der Subvention erstreckt. Förderungsansprüche können sich danach nur aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz unter Beachtung des Willkürverbots ergeben (Art. 3 GG; vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 11. Mai 2006 – BVerwG 5 C 10.05 –, juris Rn. 50 ff.). Im Rahmen der Bestimmung des Umfangs der Subvention kann der Fördergeber daher auch einen mit der Förderung verknüpften Verwaltungskostenbeitrag in Anrechnung bringen. Solange per Saldo keine Belastung für die Betroffenen entsteht, verlangt der Gesetzesvorbehalt insoweit keine gesonderte Ermächtigungsgrundlage für den Abzugsbetrag im Rahmen der Gesamtberechnung der Subvention. Es ist schließlich auch nicht willkürlich, die Verwaltungskosten der Bewilligungsstelle in die Förderungskalkulation einzubeziehen und zinsähnliche Leistungen zur pauschalierten Abgeltung des mit der Darlehensgewährung verbundenen Verwaltungsaufwands vorzusehen, mag sich dies aus der Sicht des Fördernehmers auch - geringfügig - förderungsmindernd auswirken (vgl. VG Berlin, Urteil vom 19. März 2009, a.a.O.). Dafür, dass die Regelung von Verwaltungskostenbeiträgen den nach dem Wortlaut sehr weit gefassten gesetzlichen Rahmen nicht überschreitet, spricht schließlich der Umstand, dass § 5 Abs. 2 der Verordnung über die Ablösung öffentlicher Baudarlehen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz (Ablösungsverordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1966 (BGBl. I S. 107) von der Möglichkeit der Existenz derartiger Zahlungsverpflichtungen ausgeht und hierfür weitere Regelungen trifft (vgl. VG Berlin, Urteil vom 19. März 2009, a.a.O.). cc) Selbst wenn man der Rechtsauffassung der Kläger folgen und einen Rechtsgrund für die Erhebung der Verwaltungskostenbeiträge allein in dem zwischen den Klägern und der Beklagten abgeschlossenen Darlehensvertrag sehen würde, führte dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn die Klausel über die Erhebung eines Verwaltungskostenbeitrags wäre nicht wegen eines Verstoßes gegen das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB) unwirksam. Es spricht schon viel dafür, dass die Klausel in ihrer konkreten zinserhöhenden Ausgestaltung als Preishauptabrede nicht der AGB-Inhaltskontrolle unterliegt (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 6. November 2014 – 16 U 202/13 –, juris Rn. 35 f.). Doch auch wenn man unterstellt, dass es sich bei der Klausel um eine der Inhaltskontrolle unterliegende Preisnebenabrede handelt, fehlte es an einer unangemessenen Benachteiligung der Kläger. Denn dafür ist nicht entscheidend, ob diese isoliert durch die Verpflichtung, den Verwaltungskostenbeitrag zu zahlen, benachteiligt werden. Vielmehr ist für die Interessenabwägung auf den Gesamtkontext der Bedingungen des Förderdarlehens abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 2016 – BGH XI ZR 454/14 – juris Rn. 42 ff.). Auch hier handelt es sich nicht um einen Kredit, der nach den Bedingungen des Kapitalmarktes vergeben wurde, sondern um die zweckgebundene Gewährung besonders günstiger Mittel zur Förderung des Wohnungsbaus (vgl. § 1 II. WoBauG). Vorliegend liegen die erheblichen wirtschaftlichen Vorteile des Förderdarlehens für die Kläger gegenüber Krediten zu Marktbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses auf der Hand: Das Darlehen war in den ersten zehn Jahren der Vertragslaufzeit für sie zinslos, so dass der Verwaltungskostenbeitrag und das Disagio von 3% zunächst das einzige von ihnen zu entrichtende Entgelt für die Kapitalüberlassung darstellte. Soweit die Kläger geltend machen, die Beklagte habe die Zinsen von dem Förderungsgeber erhalten und es handele sich bei den Verwaltungskostenbeiträgen um ein zusätzliches Entgelt, das auch im Falle einer Minderung bzw. eines Wegfalls der Förderung zu zahlen sei, beruht dies auf den vom Land Berlin vorgegebenen Förderbedingungen und lässt eine unangemessene Benachteiligung der Kläger nicht erkennen. Für die Kläger stellt sich der Verwaltungskostenbeitrag gerade nicht als zusätzliches Entgelt dar. b) Fehlt es an einem Rückzahlungsanspruch hinsichtlich der Hauptforderung, können die Kläger von der Beklagten auch weder Nutzungsersatz gemäß § 818 Abs. 1 BGB analog noch Prozesszinsen verlangen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 S. 1 ZPO. Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Die von den Klägern aufgeworfenen Rechtsfragen sind obergerichtlich noch nicht geklärt. Sie betreffen eine Vielzahl von Förderverhältnissen, denen gleichlautende Förderbedingungen zugrunde liegen (§§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 12.859,-- Euro festgesetzt. Die Kläger begehren die Rückzahlung von Verwaltungskostenbeiträgen, die sie im Rahmen eines Förderverhältnisses mit der Beklagten entrichtet haben, sowie den Ersatz gezogener Nutzungen. Die Kläger beabsichtigten ab 1994 auf ihrem Grundstück L... in Berlin-H... eine Doppelhaushälfte zu errichten. Dafür beantragten sie im September 1994 bei der Beklagten die Aufnahme in ein Jahreswohnungsbauprogramm und die Bewilligung von Mitteln zur Förderung des Wohnungsbaues. Mit Verpflichtungserklärung vom 9. November 1994 verpflichteten sie sich, unter anderem das von ihnen geplante Bauvorhaben unter Beachtung der Wohnungsbauförderungsbestimmungen 1990 – WFB 1990 – vom 16. Juli 1990 (ABl. S. 1379 ff.) durchzuführen. Mit Sammelbewilligungsbescheid vom 6. April 1995 bewilligte die Beklagte namens und im Auftrag des Bewilligungsausschusses den Klägern einen Zinszuschuss aus öffentlichen Mitteln i.S.d. § 6 Abs. 1 II. WoBauG i.H.v. 7,265 v.H. p.a. zu dem am selben Tag angebotenen IBB-Baudarlehen und ein Familienzusatzdarlehen aus öffentlichen Mitteln i.S.d. § 6 Abs. 1 II. WoBauG. Weiter heißt es: „II. Rechtliche Grundlagen der Bewilligung Die Bewilligung erfolgt auf der Grundlage und nach Maßgabe folgender rechtlicher Bestimmungen: … - der Eigentumsförderungssätze 1993 (Amtsblatt für Berlin S. 345 ff.). III. Weitere Nebenbestimmungen Die Zuschüsse und das Familienzusatzdarlehen werden/wird zu den Bedingungen der/des beiliegenden Bewilligungsbescheide(s) und der Verpflichtungserklärung bzw. – für das Familienzusatzdarlehen – des beiliegenden Darlehensvertrages gewährt. Weiterhin gelten die nachstehenden Bedingungen: (…) IV. Widerruf, Rücknahme der Bewilligung, Einstellung von Zahlungen … V. Ergänzende Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Soweit die unter II. genannten öffentlich-rechtlichen Bestimmungen sowie die Bewilligungsbescheide Regelungen nicht treffen, gelten ergänzend die „Allgemeinen Bedingungen der Investitionsbank Berlin für das Fördergeschäft“ (in der zum Zeitpunkt der Bewilligung geltenden Fassung), die vom Förderungsempfänger bereits anerkannt wurden.“ In den Richtlinien über Förderungssätze für eigengenutztes Wohneigentum und die Förderung des Vorrats- und Geschoßwohnungsbaues – Eigentumsförderungssätze 1993 – (ABl. 1993, 345 ff.) heißt es auszugsweise: „3 – Art, Umfang und Höhe der Förderung (1) Die Zuwendungen werden für die beantragten Bauvorhaben (Projektförderung) als Festbetrag bewilligt. (…) (2) Die Antragsteller erhalten zur Deckung der Gesamtkosten ein durch Eintragung einer vollstreckbaren Grundschuld zu sicherndes Baudarlehen der Investitionsbank Berlin bis zur Höhe von 4.500 DM je m² förderungsfähige Wohnfläche. Das Darlehen wird auf jeweils 100 DM auf- bzw. abgerundet. Der Auszahlungskurs beträgt 97 v.H. Die Investitionsbank Berlin erhebt einen Verwaltungskostenbeitrag von 0,6 v.H. jährlich vom jeweiligen Restkapital, mindestens aber von 20 v.H. des Ursprungskapitals. … 5 – Verfahren (1) Antragstellung und Förderungsverfahren richten sich nach Abschnitt D der WFB 1990. …“ Nach dem ebenfalls am 6. April 1994 von der Beklagten namens und im Auftrag des Bewilligungsausschusses erlassenen (Einzel-)Bewilligungsbescheid wurde der Zinszuschuss längstens für 25 Jahre gewährt und verringerte sich nach dem 10. Jahr alle zwei Jahre um 0,5 v.H. jährlich. Die Inanspruchnahme des Zinszuschusses ohne das IBB-Baudarlehen wurde ausgeschlossen. Mit Darlehensvertrag vom 6. April 1994 stellte die Beklagte den Klägern ein Darlehen von 291.200,00 DM sowie ein weiteres, rechtlich selbständiges Darlehen von 113.800,00 DM DM zu einem Zinssatz von 7,265 v.H. vor und 0,000 v.H. nach Subvention zur Verfügung. Unter Ziffer I. 4 des Darlehensvertrags heißt es: „Die IBB erhebt außerdem einen laufenden Verwaltungskostenbeitrag von 0,6 v.H. bezogen auf das jeweilige Restkapital, mindestens aber von 20 v.H. des ursprünglichen Darlehensbetrages …“ Mit Schreiben vom 30. November 2014 forderten die Kläger die Beklagte zur Rückzahlung der von ihnen gezahlten Verwaltungskostenbeiträge auf. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2014 wies die Beklagte die Ansprüche zurück. Mit ihrer am 29. Dezember 2014 ursprünglich beim Landgericht Berlin (Az. 21 O 37/15) eingegangenen Klage verfolgen die Kläger ihr Rückzahlungsbegehren weiter. Mit Beschluss vom 14. Juli 2015 hat das Landgericht den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Berlin verwiesen. Die von den Klägern dagegen erhobenen Rechtsmittel sind erfolglos geblieben. Die Kläger verlangen von der Beklagten die Rückzahlung der im Zeitraum 2005 bis 2014 entrichteten Verwaltungskostenbeiträge in Höhe von 7.536,54 Euro (Vertragsnummer ...13303) bzw. 2.945,35 Euro (Vertragsnummer ...13455) sowie Nutzungsersatz in Höhe von 2.377,91 Euro. Sie vertreten die Ansicht, eine Pflicht zur Zahlung von Verwaltungskostenbeiträgen sei wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht wirksam vereinbart. Zur Begründung nehmen sie Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 7. Juni 2011 – BGH XI ZR 388/10, juris), wonach eine Klausel, die eine Gebühr für die Führung eines Darlehenskontos vorsehe, unwirksam sei. Die Verwaltungskostenbeiträge seien im Darlehensvertrag vereinbart, deshalb seien sie zivilrechtlich zu beurteilen. Für die Wohnungsbauförderung sei ein zweistufiges Subventionsverhältnis mit privatrechtlich ausgestalteter zweiter Stufe als Regelfall anerkannt. Sammelbewilligungsbescheid und Bewilligungsbescheid regelten den Verwaltungskostenbeitrag weder dem Grunde noch der Höhe nach. Für die Erhebung der Verwaltungskostenbeiträge fehle es auch an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Ein innerer Zusammenhang mit der Subvention bestehe nicht, vielmehr würden mit den Verwaltungskostenbeiträgen allgemeine Kosten der Beklagten finanziert. Die Erhebung eines zusätzlichen Entgelts neben den von dem Subventionsgeber geleisteten Zinsen stelle eine unangemessene Benachteiligung der Kläger dar. Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verurteilen, 1. an die Kläger einen Betrag in Höhe von 7.536,54 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. an die Kläger einen Betrag in Höhe von 2.945,35 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 3. an die Kläger einen Betrag in Höhe von 2.377,91 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf das Urteil der 7. Kammer vom 21. Januar 2015 (VG 7 K 400.14). Bereits die 16. Kammer habe mit Urteil vom 19. März 2009 (VG 16 A 36.06) entschieden, dass es der Verwaltungspraxis entspreche und auch nicht willkürlich erscheine, die Verwaltungskosten der Bewilligungsstelle in die Förderungskalkulation miteinzubeziehen. Im Übrigen ergebe sich aus § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB, dass Förderdarlehen keine Verbraucherdarlehensverträge im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seien. § 307 Abs. 1 und 2 BGB seien nicht anwendbar, weil es sich bei den Eigentumsförderungssätzen 1993 um Rechtsvorschriften im Sinne des § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB handele. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Streitakte (1 Band und 1 Anlagenband) und die Förderakten der Beklagten zum Grundstück L..., die dem Gericht vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.