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Gerichtsbescheid

8 K 190.16

VG Berlin 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2016:1028.8K190.16.0A
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Leitsätze
1. Auf den Grund des Erfolges kommt es im Falle eines stattgebenden Abhilfe- oder Widerspruchsbescheides nicht an.(Rn.13) 2. Die Erstattungsfähigkeit von Kosten eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ist nicht automatisch, sondern je nach Lage des Einzelfalls und nur unter der Voraussetzung der konkreten Notwendigkeit anzuerkennen (hier: Bejaht für die Frage, ob die Voraussetzungen für die Erteilung eines Wohnberechtigungsschein für den Ehegatten einer deutschen Staatsangehörigen, der (noch) nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, vorliegen.)  (Rn.14)
Tenor
Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Abhilfebescheides des Bezirksamts Neukölln von Berlin vom 1. März 2016 verpflichtet, die Kosten des Vorverfahrens zu tragen und die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung aus dem Gerichtsbescheid gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auf den Grund des Erfolges kommt es im Falle eines stattgebenden Abhilfe- oder Widerspruchsbescheides nicht an.(Rn.13) 2. Die Erstattungsfähigkeit von Kosten eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ist nicht automatisch, sondern je nach Lage des Einzelfalls und nur unter der Voraussetzung der konkreten Notwendigkeit anzuerkennen (hier: Bejaht für die Frage, ob die Voraussetzungen für die Erteilung eines Wohnberechtigungsschein für den Ehegatten einer deutschen Staatsangehörigen, der (noch) nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, vorliegen.) (Rn.14) Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Abhilfebescheides des Bezirksamts Neukölln von Berlin vom 1. März 2016 verpflichtet, die Kosten des Vorverfahrens zu tragen und die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung aus dem Gerichtsbescheid gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Über die Klage konnte gem. § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, zu der Absicht, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, Stellung zu nehmen. Die Klage hat Erfolg. Die Kläger haben einen Anspruch auf Kostenerstattung und die Feststellung, dass die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig war (§ 113 Abs. 5 VwGO). Soweit der angefochtene Abhilfebescheides vom 1. März 2016 den Klägern die Kostenerstattung einschließlich der Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts im Vorverfahren versagt, war er aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die begehrte Kostenentscheidung ist § 80 Abs. 1 VwVfG, der gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG Bln Anwendung findet. Gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich ist. Der Widerspruch ist erfolgreich, wenn dem Widerspruchsbegehren unmittelbar durch die Entscheidung über den Widerspruch als Abhilfeentscheidung gemäß § 72 VwGO oder als Widerspruchsbescheid gemäß § 73 VwGO Rechnung getragen wird. Auf den Grund des Erfolges kommt es im Falle eines stattgebenden Abhilfe- oder Widerspruchsbescheides nicht an (vgl. Kallerhoff in: Stelkens/Bonk/Sachs VwVG - 9. Aufl. § 80 Rn. 32). Deswegen tritt die Erstattungspflicht nach dieser Vorschrift auch dann ein, wenn das Obsiegen auf einer beachtlichen Änderung der Sach- und Rechtslage beruht (Kopp / Ramsauer VwVfG 13. Aufl. § 80 Rn 26). Eine Verpflichtung der Behörde zur Kostentragung besteht dagegen nicht bei anderweitiger Aufhebung oder Änderung des Ausgangsbescheids und einer daraus folgenden Erledigung des Widerspruchs. Danach besteht hier die Kostentragungspflicht des Beklagten, der nach der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an de Kläger zu Recht die Voraussetzungen für die Erteilung des begehrten Wohnberechtigungsscheins bejaht und damit dem Widerspruchsbegehren der Kläger Rechnung getragen hat. Rechtsgrundlage für das Begehren, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigte für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, ist § 80 Abs. 2, 3 Satz 2 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln. Danach muss die Kostenentscheidung für die Erstattungsfähigkeit von Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren bestimmen, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 2. Juli 2014 - BVerwG 6 B 21/14 -, juris Rn 7) ist die Erstattungsfähigkeit von Kosten eines Bevollmächtigten im Vorverfahren nicht automatisch, sondern je nach Lage des Einzelfalls und nur unter der Voraussetzung der konkreten Notwendigkeit anzuerkennen. Dabei ist die Frage der Notwendigkeit unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt einer verständigen Partei aus zu beurteilen. Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwalts bedient hätte. Notwendig ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts danach nur dann, wenn es dem Beteiligten nach seinen persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen. Danach hat hier die Entscheidung der Kläger, das Widerspruchsverfahren mit der Hilfe eines Rechtsanwalts zu betreiben, nahe gelegen. Auch wenn letztlich eine Änderung der Sachlage den Erfolg des Widerspruchs herbeigeführt hat, stand zunächst die nicht ohne Weiteres zu beantwortende Frage im Raum, ob die Voraussetzungen für die Erteilung eines Wohnberechtigungsschein für den Ehegatten einer deutschen Staatsangehörigen, der (noch) nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ist, vorliegen (vgl. Schriftsatz des Bevollmächtigten der Kläger vom 12. November 2015, Blatt 52 des Verwaltungsvorgangs). Gemäß § 5 Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG) wird die Bescheinigung über die Wohnberechtigung (Wohnungsberechtigungsschein) in entsprechender Anwendung des § 27 Abs. 1 bis 5 Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) erteilt. § 27 Abs. 2 Satz 1 WoFG bestimmt, dass der Wohnberechtigungsschein auf Antrag des Wohnungssuchenden für die Dauer eines Jahres erteilt wird. Antragsberechtigt sind gemäß Satz 2 dieser Vorschrift Wohnungssuchende, die sich nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten und die rechtlich und tatsächlich in der Lage sind, für sich und ihre Haushaltsangehörigen auf längere Dauer einen Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebensführung zu begründen und dabei einen selbstständigen Haushalt zu führen. Die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins an einen Ausländer setzt demnach nicht nur die Prognose voraus, dass dieser faktisch über längere Zeit im Bundesgebiet verbleiben wird, sondern auch, dass er einen rechtlich verfestigten Aufenthaltsstatus besitzt. Eine rechtliche Verfestigung des Aufenthalts im Bundesgebiet ist zu bejahen, wenn der Ausländer über einen Aufenthaltstitel für einen nicht nur vorübergehenden Aufenthalt verfügt oder ein sonstiges dauerhaftes Aufenthaltsrecht besitzt. Denn gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2 WoFG muss die Möglichkeit einer Wohnsitznahme für einen längeren Zeitraum bestehen. Für die Auslegung des Begriffs „auf länger Dauer“ ist § 27 Abs. 2 Satz 1 WoFG zu berücksichtigen, wonach der Wohnberechtigungsschein für die Dauer eines Jahres erteilt wird. Die rechtliche Möglichkeit der Wohnsitznahme muss also jedenfalls für diesen Zeitraum gewährleistet sein (vgl. Otte in: Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender, Wohnungsbaurecht Band 1 Stand Januar 2011, § 27 WoFG, Anm. 3.2). Dies ist jedenfalls bei Besitz eines Aufenthaltstitels i.S.v § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 4 und Abs. 5 AufenthG, wenn dieser zum Aufenthalt von mindestens einem weiteren Jahr seit Antragstellung berechtigt, oder für Inhaber eines Aufenthaltsrechts nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU der Fall. Für diese Begrenzung des Kreises der Berechtigten sprechen die Entstehungsgeschichte und der Sinn und Zweck der Vorschrift. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 14/5538, S. 58) soll ein Ausländer nur dann antragsberechtigt sein, wenn er sich für längere Zeit berechtigt im Geltungsbereich des Gesetzes aufhält. Sinn und Zweck des § 27 Abs. 2 Satz 2 WoFG ist es, nur solchen Menschen Zugang zum Markt der öffentlich subventionierten Wohnungen zu gewähren, deren dauerhafter Aufenthalt im Bundesgebiet der Gesetzgeber rechtlich billigt (VG Berlin, Urteil vom 15. Juli 2016 – 8 K 57.16 –, juris Rn. 16). Ob ein solches auf Dauer gesichertes Bleiberecht im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG vor der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis angenommen werden kann, lässt sich nicht ohne Weiteres beantworten, auch wenn der Verwaltungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, jedenfalls im Fall eines wegen eines dauerhaften rechtlichen Abschiebehindernis aus Art. 6 GG und Art 8 EMRK geduldeten Ausländers eine rechtliche Verfestigung des Aufenthaltsstatus angenommen hat (vgl. zum gleichlautenden LWoFG: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Juli 2013 - VGH 3 S 1514/12 -, juris Rn. 32, 35). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 492,54 Euro festgesetzt. Die Kläger begehren Anerkennung der Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren. Die Kläger sind Eheleute. Sie begehrten die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins. Dieser wurde ihnen zunächst versagt, weil der Kläger zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Besitz einer Aufenthaltserlaubnis war. Mit dem durch ihren Bevollmächtigten am 8. April 2015 erhobenen Widerspruch verfolgten die Kläger ihr Begehren weiter. Nachdem dem Kläger zwischenzeitlich eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden war, half der Beklagte mit Abhilfebescheid des Bezirksamts Neukölln von Berlin vom 1. März 2016 dem Widerspruch ab und erteilte den Wohnberechtigungsschein. Gleichzeitig traf er eine Kostenentscheidung mit der er dem Beklagten die Kosten des Widerspruchsverfahrens auferlegte und die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für nicht notwendig erachtete. Die Kläger haben am 7. April 2016 Klage erhoben, mit der sie eine Abänderung der Kostenentscheidung unter Anerkennung der Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten begehren. Die Kläger beantragen (sinngemäß), den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bezirksamts Neukölln von Berlin vom 1. März 2016 zu verpflichten, die Kosten des Vorverfahrens zu tragen und die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt (sinngemäß), die Klage abzuweisen. Im vorliegenden Fall habe nicht die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten bestanden. Die Kläger hätten den Widerspruch gegen den Bescheid vom 12. März 2015 auch ohne anwaltlichen Beistand erheben können. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 19. Mai 2016 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und sonstigen Aktenbestandteile sowie auf den Inhalt des Verwaltungsvorgangs des Beklagten, der vorgelegen hat, verwiesen.