Urteil
3 S 1514/12
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
7mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein längerfristig geduldeter Ausländer kann unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 7 LWoFG als Wohnungssuchender i.S.d. Landeswohnraumförderungsgesetzes gelten.
• Voraussetzung ist eine Gesamtschau: tatsächliche Bindung an den Ort, Fähigkeit zur Führung eines selbständigen Haushalts und eine rechtliche Prognose, dass ein Verbleib von mindestens einem Jahr zu erwarten ist.
• Ein dauerhaftes rechtliches Abschiebungshindernis aus Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK kann die bloße Duldung so weitgehend aufwerten, dass der Status der Duldung einer Wohnberechtigung nicht entgegensteht.
• Die Aufnahme in den Kreis der Anspruchsberechtigten ist mit dem Ziel der Wohnraumförderung vereinbar, wenn Sozialleistungsansprüche für Unterkunft bestehen (z.B. Analogleistungen nach AsylbLG/SGB XII).
Entscheidungsgründe
Wohnberechtigungsschein für langfristig Geduldete bei dauerhaftem Abschiebungshindernis • Ein längerfristig geduldeter Ausländer kann unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 7 LWoFG als Wohnungssuchender i.S.d. Landeswohnraumförderungsgesetzes gelten. • Voraussetzung ist eine Gesamtschau: tatsächliche Bindung an den Ort, Fähigkeit zur Führung eines selbständigen Haushalts und eine rechtliche Prognose, dass ein Verbleib von mindestens einem Jahr zu erwarten ist. • Ein dauerhaftes rechtliches Abschiebungshindernis aus Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK kann die bloße Duldung so weitgehend aufwerten, dass der Status der Duldung einer Wohnberechtigung nicht entgegensteht. • Die Aufnahme in den Kreis der Anspruchsberechtigten ist mit dem Ziel der Wohnraumförderung vereinbar, wenn Sozialleistungsansprüche für Unterkunft bestehen (z.B. Analogleistungen nach AsylbLG/SGB XII). Die Klägerin, 1978 geboren, kamerunische Staatsangehörige, lebt seit 2004 geduldet in Deutschland und bewohnt mit ihrer 8‑jährigen Tochter eine Gemeinschaftsunterkunft; wegen der Gesundheit des Kindes sind sie von der Pflicht zur Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft befreit. Die Tochter hat ein abgelehntes Asylverfahren und ist derzeit mit einer Aufenthaltsgestattung versehen; der Vater der Tochter besitzt eine Niederlassungserlaubnis und übt gemeinsam mit der Klägerin das Sorgerecht aus. Die Klägerin bezieht Analogleistungen nach AsylbLG in Verbindung mit SGB XII und beantragte einen Wohnberechtigungsschein; die Behörde lehnte mit der Begründung ab, dass Geduldete keine Wohnungssuchenden i.S.d. § 4 Abs. 7 LWoFG seien. Das Verwaltungsgericht hob die Ablehnungsbescheide auf und verpflichtete die Beklagte zur Erteilung des Scheins. Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung und führte aus, die Klägerin sei sowohl tatsächlich als auch rechtlich zur Begründung eines Wohnsitzes auf längere Dauer in der Lage, weil ein dauerhaftes Abschiebungshindernis nach Art. 6 GG/Art. 8 EMRK vorliege und Sozialleistungsansprüche für Unterkunft bestünden. • Rechtsgrundlagen maßgeblich: § 4 Abs. 7 LWoFG, § 15 Abs. 2 LWoFG; ergänzend AsylbLG, SGB XII, § 60a AufenthG, § 25 Abs. 5 AufenthG. • Tatbestandliche Feststellungen: Klägerin lebt seit vielen Jahren tatsächlich in Baden‑Württemberg, erfüllt die einkommensbezogenen Voraussetzungen und ist von der Pflicht zur Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft befreit. • Begriff der 'längeren Dauer' ist anhand der Befristungsmöglichkeit des Wohnberechtigungsscheins (höchstens ein Jahr) auszulegen; Führen eines selbständigen Haushalts schließt den Bezug von Sozialleistungen nicht aus. • Grundsatz: Geduldete sind regelmäßig nicht rechtlich in der Lage, einen Wohnsitz auf längere Dauer zu begründen, weil die Duldung nur eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung darstellt. • Ausnahme: Liegt ein dauerhaftes rechtliches Abschiebungshindernis aus Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK vor, erweitert dies die Duldung und steht der rechtlichen Fähigkeit zur Wohnsitzbegründung nicht entgegen. • Rechtspolitische und systematische Erwägung: Gesetzeswortlaut und vergleichbare sozialleistungsrechtliche Vorschriften lassen eine Einbeziehung geduldeter Personen in engen Ausnahmefällen zu; dies entspricht Zweck und Ziel des LWoFG, insbesondere der Förderung schutzbedürftiger Familien. • Praktische Verknüpfung: Bestehende Ansprüche auf Übernahme angemessener Unterkunftskosten nach AsylbLG/SGB XII sprechen gegen eine systemwidrige Behandlung im Wohnraumförderungsrecht; die Behörde muss nicht in Zweifelsfällen aufenthaltsrechtlich prüfen, wenn klare Bestätigungen der Ausländerbehörde vorliegen. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen; das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg, die Beklagte zur Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins zu verpflichten, bleibt bestehen. Die Klägerin hat Anspruch auf den Wohnberechtigungsschein, weil sie die einkommensbezogenen Voraussetzungen erfüllt, tatsächlich an Freiburg gebunden ist und einen selbständigen Haushalt führen kann. Entscheidender Punkt ist, dass ein dauerhaftes rechtliches Abschiebungshindernis aus Art. 6 GG/Art. 8 EMRK vorliegt, wodurch der Duldungsstatus der Klägerin der rechtlichen Fähigkeit zur Wohnsitzbegründung nicht entgegensteht. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; Revision wird nicht zugelassen.