Urteil
8 K 388.16
VG Berlin 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2017:0209.8K388.16.0A
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Leitsätze
1. Das Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag steht der Landesrundfunkanstalt zu, in deren Bereich sich die Wohnung oder die Betriebsstätte des Beitragsschuldners befindet.(Rn.15)
2. Bei dem Rundfunkbeitrag handelt es sich um eine nichtsteuerliche Abgabe, für die die Gesetzgebungskompetenz bei den Ländern liegt.(Rn.22)
3. Der Rundfunkbeitrag genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine nichtsteuerliche Abgabe und stellt die angemessene Art der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks dar.(Rn.28)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag steht der Landesrundfunkanstalt zu, in deren Bereich sich die Wohnung oder die Betriebsstätte des Beitragsschuldners befindet.(Rn.15) 2. Bei dem Rundfunkbeitrag handelt es sich um eine nichtsteuerliche Abgabe, für die die Gesetzgebungskompetenz bei den Ländern liegt.(Rn.22) 3. Der Rundfunkbeitrag genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine nichtsteuerliche Abgabe und stellt die angemessene Art der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks dar.(Rn.28) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Über die Klage konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters des Klägers verhandelt und entschieden werden, da die Beteiligten mit der ordnungsgemäßen Ladung darauf hingewiesen worden sind (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid des Rundfunk Berlin-Brandenburg vom 2. Februar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids desselben vom 11. Mai 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2014 in Höhe von monatlich 17,98 Euro sind §§ 2 Abs. 1, 10 Abs. 5 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - RBStV - (in der Fassung des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 15. Dezember 2010 [GVBl. 2011, 212]) i. V. m. § 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag - RFinStV - (in der Fassung des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 15. Dezember 2010 [GVBl. 2011, 212]) sowie der aufgrund von § 9 Abs. 2 RBStV erlassenen Satzung des Rundfunks Berlin-Brandenburg über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge vom 6. Dezember 2012 - Rundfunkbeitragssatzung - [ABl. S. 2372]). a) Der Bescheid vom 2. Februar 2015 ist formell rechtmäßig. Insbesondere ist der Beklagte für die Erhebung und Festsetzung des Rundfunkbeitrags zuständig, auch wenn er sich dabei des sogenannten Beitragsservice bedient. Gemäß § 10 Abs. 1 RBStV steht das Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag der Landesrundfunkanstalt zu, in deren Bereich sich die Wohnung oder die Betriebsstätte des Beitragsschuldners befindet. Rückständige Gebühren werden gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Bei dem Beitragsservice handelt es sich um eine nicht rechtsfähige Verwaltungsstelle, die aus Zweckmäßigkeitsgründen aus dem normalen Betrieb jeder Rundfunkanstalt ausgelagert wurde. Ihre Aufgabe ist es, bestimmte Aufgaben der Rundfunkanstalt für diese wahrzunehmen, ohne dass sich dadurch an der Zuständigkeit des Beklagten etwas ändert (vgl. § 10 Abs. 7 i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 1 RBStV, § 2 Rundfunkbeitragssatzung). Der Beklagte ist bei der unter Einschaltung des Beitragsservice erfolgten Festsetzung der Rundfunkbeiträge auch als Behörde hoheitlich tätig geworden. Gemäß § 10 Abs. 5 RBStV ist ihm als Anstalt des öffentliches Rechts die einseitige Befugnis zur Festsetzung rückständiger Gebühren eingeräumt. Dabei darf er sich der Handlungsform des Verwaltungsaktes bedienen (vgl. ausführlich VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 4. November 2016 - 2 S 548/16 -, juris, Rz. 24. ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Februar 2017 - OVG 11 N 124.16 -, amtl. EA, Seite 3; VG Berlin, Urteil vom 12. Dezember 2016 - VG 27 K 474.16 -, amtl. EA Seite 6). b) Die Bescheide vom 2. Februar 2015 und 11. Mai 2016 sind nicht nichtig. Ein Verwaltungsakt ist insbesondere nichtig, der die erlassende Behörde nicht erkennen lässt (vgl. Rechtsgedanke aus § 44 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG). Nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont lassen die Bescheide erkennen, dass die erlassende Behörde der Beklagte ist und nicht der „Beitragsservice ARD, ZDF und Deutschlandradio“. Der Festsetzungsbescheid vom 2. Februar 2015 nennt den Beklagten mit Anschrift in der Kopfzeile. Der Bescheidtext endet in der Unterschriftszeile mit der Bezeichnung des Beklagten. In der Rechtsbehelfsbelehrung heißt es, dass der Widerspruchsbescheid „…bei der umseitig genannten Landesrundfunkanstalt unter der Anschrift des für sie tätigen Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio, (…) oder unter der umseitig genannten Anschrift der Landesrundfunkanstalt“ einzulegen sei. Damit ist hinreichend deutlich erkennbar, dass der Widerspruch beim Beklagten einzulegen ist und die entsprechende Anschrift lediglich diejenige des für den Beklagten tätigen Beitragsservice ist. Der Beklagte ist auch eindeutig als Urheber des Widerspruchsbescheids vom 11. Mai 2016 erkennbar. In der fettgedruckten Betreffzeile heißt es „Widerspruchsbescheid des Rundfunks Berlin-Brandenburg“. Als Absender ist der „Rundfunk Berlin-Brandenburg“ angegeben (vgl. VG Berlin, Urteil vom 24. August 2016 - 27 K 316.16 -, amtl. EA, Seite 6). c) Der Kläger ist als Inhaber einer Wohnung in Berlin, unter deren Anschrift er im Melderegister gemeldet ist, gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 RBStV beitragspflichtig. Gemäß § 2 Abs. 2 RBStV ist Inhaber einer Wohnung jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber einer Wohnung wird vermutet, wer dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist (§ 2 Abs. 2 Satz 2 RBStV). Für jede Wohnung ist nur ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Der Kläger ist gemäß § 2 Abs. 3 RBStV zur Zahlung des (vollen) Rundfunkbeitrags verpflichtet, auch wenn er sich die Wohnung mit seiner Partnerin teilt. Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV, der auf § 44 der Abgabenordnung verweist, haften mehrerer Beitragsschuldner als Gesamtschuldner. Der Beklagte darf den Rundfunkbeitrag nur einmal je Wohnung erheben, er kann aber von jedem Beitragsschuldner den vollen Betrag verlangen. Diese Regelung ist vor dem Hintergrund der Verfahrensvereinfachung bei Massenverfahren, wie es der Einzug der Rundfunkbeiträge ist, auch gerechtfertigt (vgl. VG Leipzig, Urteil vom 6. Mai 2015 - 1 K 1437/14 -, juris, Rz. 62). Eine willkürliche Auswahl des Klägers hat nicht stattgefunden. Es steht den Bewohnern frei, den leistenden Beitragsschuldner gegenüber dem Beklagten zu benennen. Die jeweiligen Bewohnern einer Wohnung können untereinander einen individuellen (Gesamtschuldner-) Ausgleich nach den §§ 421 ff. BGB vornehmen. Der festgesetzte Beitrag ist der Höhe nach nicht zu beanstanden. Der geschuldete Rundfunkbeitrag betrug im streitgegenständlichen Zeitraum Oktober bis Dezember 2014 17,98 Euro pro Monat, insgesamt 53,94 Euro (vgl. § 8 RFinStV in der Fassung des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages). Zusätzlich durfte der Beklagte einen Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 Euro erheben. Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 der Rundfunkbeitragssatzung ist ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 Euro fällig, wenn geschuldete Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden. Gemäß § 7 Abs. 3 RBStV sind die Rundfunkbeiträge in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten. Da der Kläger die Beträge nicht zu diesem Zeitpunkt und auch nicht später geleistet hat, waren die Beiträge fällig. Es liegt auch kein, wie der Kläger meint, Vertrag zu Lasten Dritter vor. Zum einen beruht die Beitragspflicht auf einer landesgesetzlichen Regelung: unbeschadet des Umstands, dass sich die Länder mit dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag auf gleichlautende gesetzliche Regelungen verständigt haben, handelt es sich nicht um eine vertragliche Pflicht. Zum anderen gewährt diese Regelung dem Kläger einen Vorteil (s.u.). 2. Die Erhebung des Beitrags durch den RBB steht im Einklang mit den kompetenzrechtlichen Vorschriften des Grundgesetzes. Bei dem Rundfunkbeitrag handelt es sich um eine nichtsteuerliche Abgabe, für die die Gesetzgebungskompetenz nach den allgemeinen Regeln über die Sachgesetzgebungskompetenzen (Art. 70 ff. des Grundgesetzes - GG -) bei den Ländern liegt. Art. 105 ff. GG, die die Kompetenzen für die Steuergesetzgebung auf Bund und Länder regeln, sind nicht anwendbar, weil es sich bei dem Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2 GG handelt. a) Steuern im Sinne von Art. 105 GG sind öffentliche Abgaben, die als Gemeinlast voraussetzungslos, d.h. ohne individuelle Gegenleistung an die Steuerpflichtigen, zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs eines öffentlichen Gemeinwesens erhoben werden. Der die Steuerpflicht begründende Tatbestand steht in keinem Zusammenhang mit der Entscheidung über die Verwendung des Steueraufkommens; Einnahmen und Ausgabenseite sind voneinander abgekoppelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - BVerwG 6 C 6.15 - u.a., juris, Rz. 13 unter Verweis auf die std. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts, vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668, 2104/10 -, juris, Rz. 41). Hingegen sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Gebühren das Entgelt für die tatsächliche Inanspruchnahme besonderer Leistungen der öffentlichen Hand. Beiträge werden schon für die potentielle Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung oder Leistung erhoben. Gebühren und Beiträge dienen damit dem Ausgleich bestimmter staatlich gewährter Vorteile (Vorzugslasten). Durch Beiträge sollen die Interessenten an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung beteiligt werden, von der sie potentiell einen Nutzen haben. Der Gedanke der Gegenleistung, also des Ausgleichs von Vorteilen und Lasten, ist der den Beitrag im abgabenrechtlichen Sinn legitimierende Gesichtspunkt (vgl. BVerfG, a.a.O., Rz. 43 m.w.N.). b) Danach handelt es sich bei dem Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer, sondern um eine nichtsteuerliche Abgabe (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2016, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 19. September 2016, - 6 C 19/16 – u.a., juris, Rz. 12 ff; BayVerfGH, Urteil vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12 - u. a., juris, Rz. 71 ff.; VerfGH Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. Mai 2014 - VGH B 35/12 -, juris, Rz. 82 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Januar 2017 - OVG 11 N 132.14 -, juris, Rz. 5; OVG Saarbrücken, Urteil vom 07. November 2016 - 1 A 25/15 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 4. November 2016 - 2 S 548/16 -, juris; OVG Bremen, Beschluss vom 20. September 2016 - 1 LC 24/14 -, juris; VG Berlin, Urteil vom 22. April 2015 - VG 27 K 310.14 -, juris, Rz. 21 ff. m.w.N.; a. A. Degenhart, K&R Beihefter 1/2013, S. 10 ff., Korioth/Koemm, DStR 2013, S. 833, 834 ff.; Exner/Seifarth, NVwZ 2013, 1569, 1572; Bölck, NVwZ 2014, 266 ff.). Anders als die Steuer wird der Rundfunkbeitrag nicht voraussetzungslos erhoben. Er soll, ebenso wie die frühere Rundfunkgebühr, die Möglichkeit abgelten, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme zu empfangen. Der Anknüpfungspunkt für die Erhebung des Beitrags ist dabei das Innehaben einer Wohnung, weil der Gesetzgeber - i.E. sachgerecht (s.u.) - davon ausging, dass die Wohnung der typische Ort des Rundfunkempfangs sei (vgl. Begründung zum Fünfzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge, Abgeordnetenhaus Berlin, Drucksache 16/3941 vom 9. März 2011, S. 40). Zum anderen fließt das Beitragsaufkommen nicht in die Landeshaushalte. Gemäß § 1 RBStV dient der Rundfunkbeitrag allein der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Das Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag steht (unmittelbar) den nach dem Rundfunkfinanzierungsvertrag zuständigen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zu (vgl. § 10 Abs. 1 RBStV). Die Gesamterträge der Rundfunkanstalten aus Beiträgen und weiteren direkten oder indirekten Einnahmen sollen die zur Erfüllung des öffentlichen Auftrags notwendigen Aufgaben und Aufwendungen decken (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 2 RFinStV). Dieser Zweckbindung entspricht es, dass gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 RFinStV Überschüsse von dem Finanzbedarf in der folgenden Beitragsperiode abgezogen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2016, a.a.O., juris, Rz. 12-15). Der Rundfunkbeitrag wird insbesondere nicht aufgrund des fehlenden Gerätebezugs zur verdeckten Steuer. Dem Anknüpfungspunkt „Wohnung“ liegt die Erwägung zugrunde, dass trotz der zunehmenden Möglichkeit, Programme auch mobil zu nutzen, der Schwerpunkt der Rundfunknutzung weiter im privaten Bereich liegt und daher das Innehaben einer Wohnung ausreichende Rückschlüsse auf den abzugeltenden individuellen Vorteil zulässt. Insoweit ist ein ausreichender innerer Zusammenhang zwischen der Geldleistungspflicht und dem potentiell gewährten Vorteil gegeben. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof, dessen Erwägungen sich die Kammer anschließt, führt hierzu aus (vgl. BayVerfGH, a.a.O., juris, Rz. 75): „Der Rundfunkbeitrag mag aufgrund der dem Abgabentatbestand zugrunde liegenden Typisierungen und unwiderleglichen Vermutungen nahezu jeden im Inland Wohnenden und Arbeitenden unausweichlich erfassen und sich so einer Gemeinlast annähern. Gleichwohl bleibt er Gegenleistung für den individualnützigen Vorteil, der jeder einzelnen Person im privaten und nicht privaten Bereich aus dem Programmangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten als stetiger, individuell erschließbarer Quelle der Information, Unterhaltung und kulturellen Anregung zufließt. Die Breite der Finanzierungsverantwortung korrespondiert mit der Größe des Adressatenkreises, an den sich das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks richtet. Das ändert aber nichts an dem tatbestandlich bestimmten Gegenleistungsverhältnis zur einzelnen Person, das die finanzverfassungsrechtliche Einordnung als nichtsteuerliche Abgabe bestimmt.“ 3. Der Rundfunkbeitrag genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine nichtsteuerliche Abgabe und stellt die angemessene Art der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks dar. Die Erhebung von nichtsteuerlichen Abgaben bedarf einer besonderen verfassungsrechtlichen Rechtfertigung, um eine Umgehung der steuerrechtlichen Gesetzgebungskompetenzen und der Steuerertragshoheit nach Art. 105 ff. GG zu vermeiden. Sie muss sich ihrer Art nach von der Steuer, die voraussetzungslos auferlegt und geschuldet wird, deutlich unterscheiden (vgl. BVerwG, a.a.O., juris, Rz. 16 unter Verweis auf BVerfG, Urteil vom 19. März 2003 - 2 BvL 9/98 -, juris, Rz. 47 ff., m.w.N.). a) Soweit der Kläger geltend macht, dass der Beitrag schon deshalb verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt sei, weil keine Pflicht des Staates bestehe, eine eigene Infrastruktur für die Rundfunkversorgung vorzuhalten, kann dem nicht gefolgt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährt das durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährte Grundrecht der Freiheit der Berichterstattung - wie die Pressefreiheit - neben dem Abwehrrecht einen objektiv rechtlichen Gehalt im Sinne eines Auftrags zur institutionellen Ausgestaltung des Rundfunks. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, die Veranstaltung des Rundfunks zu ermöglichen. Er muss sicherstellen, dass der Rundfunk den verfassungsrechtlich vorausgesetzten Dienst - freie individuelle und öffentliche Meinungsbildung - leisten kann. Bei der Ausgestaltung dieser gesetzlichen Ordnung ist der Gesetzgeber weitgehend frei. Es ist dabei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass er sich dazu entschlossen hat, den Rundfunk teilweise öffentlich im Rahmen der dualen Rundfunkordnung auszugestalten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Oktober 1992 - 1 BvR 1586/89 -, juris, Rz. 69 ff.). Wenn er sich aber im Interesse der freien und individuellen Meinungsbildung entschließt, den Rundfunk zum Teil öffentlich-rechtlich auszugestalten, so muss er hierfür auch die finanziellen, technischen und sonstigen Voraussetzungen schaffen. Der Bestands- und Entwicklungsgarantie des öffentlich-rechtlichen Rundfunks steht mithin eine Finanzierungsgarantie gegenüber (vgl. BVerwG, a.a.O., juris, Rz. 20 m.w.N). b) Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Pflicht des Staates, eine Rundfunkversorgung zu ermöglichen, aufgrund des aktuellen Angebots an privaten Rundfunkveranstaltern obsolet geworden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist nicht zu beanstanden, dass sich der Gesetzgeber im Rahmen der von ihm zu regelnden Grundordnung des Rundfunks für das Nebeneinander von privatem und öffentlich-rechtlichem Rundfunk (duale Rundfunkordnung) entschieden hat. Dieser Entscheidung liegt unter anderem die Annahme zugrunde, dass die Programme privater Anbieter dem Gebot der Vielfaltssicherung, wie es Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verlangt, nicht allein gerecht werden. Der verfassungsrechtliche Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks besteht darin, als Gegengewicht zu den privaten Rundfunkanbietern ein Leistungsangebot hervorzubringen, das einer anderen Entscheidungsrationalität als der der marktwirtschaftlichen Anreize folgt, und zu inhaltlicher Vielfalt beizutragen, wie sie allein über den freien Markt nicht gewährleistet werden kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 4. November 1986 -1 BvF 1/84 -, juris, Rz. 91 ff; BVerfG, Urteil vom 6. Oktober 1992, a.a.O., Rz. 73 f.; VG Berlin, Urteil vom 24. August 2016 - VG 27 K 316.16 -, amtl. EA, Seite 7, m.w.N.). Dieser ist auch durch die Entwicklung von Kommunikationstechnologie und Medienmärkten nicht überholt (BVerfG, Urteil vom 11. September 2007 - 1 BvR 2270/05 -, juris, Rz. 121 ff.). Soweit der Kläger das Programm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks inhaltlich bemängelt (nicht genug Informationssendungen, keine Vielfalt, identisch mit Privatfernsehen, Regierungssprachrohr, Spartenkanäle mit Nischenprogramm) begründet dies kein subjektives Recht des Beitragspflichtigen auf Freistellung vom Rundfunkbeitrag. In der Programmgestaltung sind die Rundfunkanstalten grundsätzlich frei (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. Februar 1994 -1 BvL 30/88 -, juris). Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms sind Sache des Rundfunks selbst. Die Beitragspflicht knüpft nicht an den Konsum des Rundfunkangebots, sondern allein an das Innehaben einer Wohnung an. Sie hängt auch nicht davon ab, ob dem Einzelnen das Programm gefällt oder nicht (vgl. BayVGH, a.a.O., juris, Rz. 15 f.). c) Die Rundfunkbeitragspflicht nach §§ 2 ff. RBStV ist geeignet, den individuell zurechenbaren Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit auszugleichen. Der Rundfunkbeitrag muss als sog. Vorzugslast ausgestaltet sein, der die Gegenleistung für die Programmangebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2016, a.a.O., Rz. 25). Allerdings reicht allein die Nutzungsmöglichkeit nicht aus, um für alle Personen, denen diese Möglichkeit rechtlich und tatsächlich eröffnet ist, einen Vorteil zu begründen. Ein derart weiter Vorteilsbegriff würde die Finanzierungsmöglichkeiten durch Vorzugslasten auf Kosten der Steuerpflichtigen in einer Weise ausweiten, die sich nicht mit ihrem verfassungsrechtlich vorgegebenen Ausnahmecharakter vereinbaren ließe. Aus Gründen der Belastungsgleichheit der Steuerpflichtigen und der Geltungskraft der Finanzverfassung nach Art. 105 ff. GG darf die steuerliche Belastung durch Vorzugslasten nur erhöht werden, wenn hierfür ein konkret nutzbarer Gegenwert geboten wird, der die zusätzliche Abgabenpflicht rechtfertigt. Dies ist bei der Möglichkeit, ein Leistungsangebot zu nutzen, der Fall, wenn die Nutzung nicht nur tatsächlich und rechtlich möglich, sondern darüber hinaus die Annahme berechtigt ist, dass der Personenkreis, dem die Nutzungsmöglichkeit offensteht, diese mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit weitestgehend in Anspruch nimmt (BVerwG, a.a.O., juris, Rz. 28 ff.) Dies ist bei der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks der Fall. Der konkret nutzbare Gegenwert liegt für den Kläger darin, dass er die Möglichkeit hat, das Leistungsangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu nutzen. Auch wenn er vorträgt, dass er keinen Vorteil habe, weil er öffentlich-rechtlichen Rundfunksendungen nicht glaube, führt dies nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung. Zum einen bestätigt der Kläger damit, dass er öffentlich-rechtliche Rundfunksendungen konsumiert (sonst könnte er nicht behaupten, ihnen nicht zu glauben). Zum anderen setzt die verfassungskonforme Beitragserhebung nicht voraus, dass der Kläger dem Inhalt des öffentlich-rechtlichen Rundfunks Glauben schenkt. Der dem Beitrag gegenüberstehende Vorteil liegt in der potentiellen Nutzungsmöglichkeit. Die Annahme ist grundsätzlich gerechtfertigt, dass der Kreis der potentiellen Rundfunkempfänger (Wohnungsinhaber) weitestgehend die Leistungen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auch in Anspruch nimmt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen Entscheidungen vom 18. März 2016 und 19. September 2016 anhand der Erhebungen des statistischen Bundesamtes (Jahrbuch des Statistischen Bundesamtes für 2012) nachvollziehbar darlegt, dass nahezu alle Wohnungsinhaber in Deutschland über Rundfunkempfangsgeräte bzw. Internetanschluss verfügen (Anteil der privaten Haushalte mit Fernsehgeräten liegt danach bei 96,2 %) (vgl. BVerwG, a.a.O., Rz. 29 ff.). Dies wird durch die Angaben im Jahrbuch des Statistischen Bundesamtes für das Jahr 2016 bestätigt, wonach am 1. Januar 2015 97,9 % der privaten Haushalte mit einem Fernsehgerät ausgestattet waren, 88,2 % über Internetanschluss und 88,3 % über einen mobilen oder stationären Personalcomputer verfügten (Statistisches Bundesamt, Statistisches Jahrbuch 2016, Seite 172). d) Entgegen der Auffassung des Klägers sind die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten auch nicht auf eine (ausschließliche) Finanzierung durch Werbeeinnahmen bzw. sog. Bezahlfernsehen zu verweisen. Aufgrund von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG muss eine Finanzierung vermieden werden, die sich nachteilig auf die vorgebebene Unabhängigkeit der Rundfunkanstalten und die Vielfalt ihrer Programme auswirken kann. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts können die Rundfunkanstalten daher nicht darauf verwiesen werden, ihre Einnahmen vorrangig durch Werbeeinnahmen oder im Wege des Bezahlfernsehens zu finanzieren. Dies fördere die Neigung zu massenattraktiven Sendungen zu Lasten der Programmvielfalt und führe zu programm- und vielfaltverengende Zwängen. Eine Finanzierung durch Steuereinnahmen aus den Landeshaushalten komme aufgrund der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verankerten Staatsferne ebenfalls nicht in Betracht (BVerwG, Urteil vom 18. März 2016, a.a.O., juris, Rz. 21 f., m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Februar 2017 - OVG 11 N 124.16 -, amtl. EA, Seite 6; Beschluss vom 1. Februar 2017 - OVG 11 N 32.16 -, amtl. EA, Seite 5). 4. Die Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an das Innehaben der Wohnung verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Juli 1998 - 1 BvR 1554/89 - u.a., juris, Rz. 63, std. Rspr.) Art. 3 Abs. 1 GG schließt jedoch nicht jede Differenzierung aus. Der Gleichheitssatz ist nur dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 2012 - 1 BvL 2/10 - u.a., juris, Rz. 21). Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aber geklärt, dass der Gesetzgeber bei der Regelung von Abgaben grundsätzlich befugt ist, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu treffen, ohne wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Er darf hingegen keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zu Grunde legen. Voraussetzung ist jedoch, dass die mit der Typisierung verbundenen Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, dass sie lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist. Die Vorteile der Typisierung müssen im rechten Verhältnis zu der damit notgedrungenen Ungleichheit stehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. November 2011 - 1 BvR 3269/08 -, juris, Rz. 14 f., m. w. N., BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014, a.a.O., juris, Rz. 47 ff.; BVerwG, Urteil vom 18. März 2016, a.a.O., Rz. 36). a) Die Anknüpfung an das Merkmal „Innehaben einer Wohnung“ stellt keine unzulässige Typisierung dar. Zwar weist das Anknüpfungsmerkmal „Vorhalten eines Rundfunkempfangsgerätes“ eine größere Nähe zu dem gewährten Vorteil (Empfang von öffentlich-rechtlichen Rundfunksendungen) auf. Die Kammer macht sich jedoch die nachvollziehbaren und Ihr einleuchtenden Darstellungen des Bundesverwaltungsgerichts zu Eigen, wonach das Anknüpfungsmerkmal „Gerätebesitz“ zunehmend eine „Flucht aus der Rundfunkgebühr“ ermöglichte und daher Zweifel an dem Verfassungsgebot der Belastungsgleichheit für Abgabenpflichtige hervorrief. Angesichts der massenhaften Nutzung von mobilen Empfangsgeräten ist das Anknüpfen der Beitragspflicht an ein physisch sichtbares Rundfunkempfangsgerät kein verlässliches Kriterium mehr für die Feststellung, ob öffentlich-rechtliche Rundfunksendungen konsumiert werden oder nicht. Mobile Empfangsgeräte (Smartphone, Personalcomputer, Tablet) sind nicht ohne weiteres auf den ersten Blick sichtbar, weil sie in Kleidung, Taschen oder Schränke passen. Es hing nach der früheren Rechtslage letztlich von dem Willen des potentiellen Rundfunkempfängers ab, ob er seinen Gerätebesitz anzeigt oder nicht. Eine Gebührenpflicht konnte damit nicht verlässlich festgestellt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2016, a.a.O., Rz. 32, 33). b) Die Anknüpfung an das Merkmal Wohnung ist grundsätzlich sachlich gerechtfertigt, weil dahinter die Vorstellung steht, dass der Inhaber einer Wohnung zugleich Besitzer von Rundfunkempfangsgeräten ist. Die nahezu lückenlose Ausstattung der Wohnungen mit Empfangsgeräten (s.o. 3 c) lässt den Schluss zu, dass die überwältigende Mehrheit der Wohnungsinhaber das Programmangebot typischerweise in ihrer Wohnung nutzt bzw. dort mobile Empfangsgeräte auch für eine Nutzung außerhalb der Wohnung vorhält (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Februar 2017 - OVG 11 N 124.16 -, amtl. EA, Seite 4 f.; Beschluss vom 1. Februar 2017 - OVG 11 N 32.16, amtl. EA, Seite 4). Der Umstand, dass der Kläger beitragspflichtig ist, obwohl er angibt, sich seine Meinung nicht über öffentlich-rechtliche Rundfunksendungen zu bilden, stellt keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG dar. Die Beitragspflicht ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts selbst dann sachgerecht, wenn jemand bewusst auf eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verzichtet (BVerwG, Urteil vom 18. März 2016, a.a.O., Rz. 34 ff.). Vorliegend gibt der Kläger an, über Rundfunkempfangsgeräte zu verfügen und öffentlich-rechtliche Rundfunksendungen jedenfalls in der Vergangenheit konsumiert zu haben. Die Frage, ob er deren Inhalt Glauben schenkt oder nicht stellt im Rahmen der zulässigen Typisierung kein sachliches Kriterium dar, ihn von der Beitragspflicht zu befreien. 5. Die Rundfunkbeitragspflicht verstößt auch nicht gegen die negative Informationsfreiheit, Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG. Das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG gibt jedermann das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Das umfasst auch das Recht, sich aus den genannten Quellen nicht zu unterrichten (negative Informationsfreiheit). Der Rundfunkbeitrag stellt die Gegenleistung für eine potentielle Nutzung dar. Weder führt er zu einer Verpflichtung, sich aus Quellen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu unterrichten noch, sich ein Empfangsgerät zu kaufen (vgl. BayVerfGH, a.a.O., juris, Rz. 64). 6. Die Ausgestaltung bzw. Höhe des Rundfunkbeitrags ist auch im Übrigen verhältnismäßig. Substantiierte Einwände, weshalb die Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs (KEF) gegen die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verstoßen haben sollte, erhebt der Kläger nicht. Die KEF überprüft die finanziellen Vorstellungen der Rundfunkanstalten darauf hin nach, ob sie sich im Rahmen des Rundfunkauftrags halten, das heißt im Zusammenhang mit der Herstellung und Verbreitung der Programme stehen, die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachten und die gesamtwirtschaftliche Entwicklung und diejenige der Haushalte berücksichtigen, vgl. § 14 RStV, §§ 1, 3 RFinStV. Anhaltspunkte, dass gegen diese Grundsätze verstoßen wurde, liegen nicht vor. Die Belastung für die betroffenen Beitragsschuldner hält sich im Rahmen des Zumutbaren. Im privaten Bereich entspricht der im streitgegenständlichen Beitragszeitraum für jede Wohnung zu entrichtende Rundfunkbeitrag von monatlich 17,98 € der Summe von Grundgebühr und Fernsehgebühr, die nach Maßgabe des Rundfunkgebührenstaatsvertrags bis zum 31. Dezember 2012 zu zahlen waren. Seit 1. April 2015 beträgt er 17,50 Euro. Angesichts der weiten Verbreitung von Empfangsgeräten dürfte sich damit die finanzielle Belastung für die Abgabenschuldner durch den Wechsel zum geräteunabhängigen einheitlichen Rundfunkbeitrag in aller Regel nicht erhöht haben. Anhaltspunkte für ein grobes Missverhältnis sind nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen. Bei fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit oder in sonstigen Härtefällen sieht § 4 RBStV Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände vor (vgl. BayVerfGH, a.a.O., juris, Rz. 97 ff.; VG Berlin, Urteil vom 22. April 2015, a.a.O., juris, Rz. 58 m.w.N.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war gemäß § 124 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht zuzulassen. Gründe im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 61,94 Euro festgesetzt. Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Rundfunkbeiträgen. Er wohnt gemeinsam mit seiner Partnerin in der A... Berlin. Er verfügt zumindest über ein internetfähiges Empfangsgerät. Anfang April 2014 informierte der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio (im Folgenden: Beitragsservice) den Kläger über den ab dem 1. Januar 2013 zu erhebenden Rundfunkbeitrag und forderte ihn auf, - falls noch nicht geschehen - sich anzumelden. Nachdem der Kläger mitgeteilt hatte, dass seine Wohnung noch nicht angemeldet sei, teilte ihm der Beitragsservice mit Schreiben vom 21. Mai 2014 mit, dass seine Wohnung rückwirkend zum 1. Februar 2014 angemeldet und ein Beitragskonto mit der Beitragsnummer 4... eingerichtet worden sei. Der Kläger leistete in der Folgezeit keine Beitragszahlungen und bat um einen widerspruchsfähigen Beitragsbescheid. Nachdem der Beitragsservice den Kläger mehrfach zur Zahlung ausstehender Beiträge erfolglos aufgefordert hatte, setzte er mit Bescheid des Rundfunks Berlin-Brandenburg (im Folgenden: RBB) vom 2. Januar 2015 für die Monate Februar bis September 2014 einen Betrag in Höhe von insgesamt 151,84 Euro fest. Mit Bescheid des RBB vom 2. Februar 2015 setzte er für die Monate Oktober bis Dezember 2014 einen Betrag in Höhe von 53,94 Euro zzgl. eines Säumniszuschlages von 8,00 Euro, mithin insgesamt 61,94 Euro fest. Gegen den Bescheid vom 2. Februar 2015 erhob der Kläger, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, am 11. Februar 2015 Widerspruch. Der Bescheid sei rechtswidrig. Es sei zu beanstanden, dass er sich nicht an alle Bewohner des Haushalts richte. Aus dem Bescheid gehe nicht hervor, wie sich die Zahlungspflicht des Klägers auf die anderen Personen des Haushalts auswirke. Es handele sich bei dem Beitrag um eine Steuer, für die dem Landesgesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz fehle. Im Übrigen verstoße die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) bei der Ermittlung der Höhe des Rundfunkbeitrags gegen die Grundsätze von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit. Es bestehe keine gesetzliche, insbesondere grundgesetzliche Pflicht des Staates, eine eigene Infrastruktur vorzuhalten, die dem Bürger den Empfang von Rundfunk- und Fernsehsendungen ermögliche. Sofern man von einer solchen grundgesetzlich verankerten staatlichen Pflicht zur Rundfunkversorgung ausgehe, sei diese durch die privaten Rundfunksender gewährleistet. Es gebe vom Programminhalt keinen Unterschied zwischen öffentlich-rechtlichen und privaten Sendern. Der gewährte Vorteil könne nicht allein die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme der Leistungen der öffentlich-rechtlichen Sender sein. Für diejenigen, die wie der Kläger, sich ihre Meinung nicht über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk bildeten, liege kein Vorteil vor. Der Kläger habe sich entschlossen, den Behauptungen im Rundfunk generell nicht mehr zu glauben und sein Denken und Handeln nicht danach auszurichten. Er bilde sich seine Meinung in der realen Kommunikation mit anderen Personen und häufig durch die Lektüre von Meinungsäußerungen anderer Personen im Internet. Es bestehe auch keine Pflicht, seine Meinung auf der Grundlage von öffentlich-rechtlichen Rundfunksendungen zu bilden. Es stehe den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten frei, sich durch Werbeeinnahmen oder im Wege des Bezahlfernsehens zu finanzieren. Mit Widerspruchsbescheid des RBB vom 11. Mai 2016, dem Klägervertreter zugestellt am 24. Mai 2016, wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Der Rundfunkbeitrag sei verfassungsgemäß. Er sei keine Steuer, sondern ein Beitrag im abgabenrechtlichen Sinne. Die negative Informationsfreiheit des Klägers sei nicht verletzt. Die Frage der Qualität einzelner Rundfunksendungen sei nicht Sache des Rundfunkbeitrags, sondern durch die entsprechenden Gremien sicher zu stellen. Die Rundfunkanstalten seien in ihrer Programmgestaltung frei. Die Haftung bei mehreren Bewohnern derselben Wohnung sei im Rundfunkstaatsvertrag im Sinne einer Gesamtschuldnerschaft geregelt. Mit der am 24. Juni 2016 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Anfechtungsbegehren weiter. Er trägt ergänzend vor, dass der Beitragsbescheid und der Widerspruchsbescheid nichtig seien, da sie die erlassende Behörde nicht erkennen ließen. Der Beklagte erfülle keine Aufgaben der öffentlichen Verwaltung und sei nicht befugt, Verwaltungsakte zu erlassen. Es werde ein verdeckter Kaufzwang erzeugt, da die Leistung des Beklagten (das Senden elektromagnetischer Wellen) erst dann nutzbar sei, wenn der Einzelne auf seine eigenen Kosten hin entsprechende Empfangsgeräte anschaffe. Der 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag sei ein unzulässiger Vertrag zu Lasten Dritter. Das Argument, dass die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nur durch die Typisierung des Verfahrens (Anknüpfung an den Wohnungsinhaber) funktioniere, sei eine Schutzbehauptung, zumal die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks vor dem 1. Januar 2013 auch funktioniert habe. Der Kläger beantragt (sinngemäß), den Festsetzungsbescheid des Rundfunks Berlin-Brandenburg vom 2. Februar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides desselben vom 11. Mai 2016 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Seine Bescheide seien nicht nichtig. Auf dem Festsetzungsbescheid sei oben links der Rundfunk Berlin-Brandenburg genannt. Ebenso sei der Bescheid durch diesen unterzeichnet. Dass der zentrale Beitragsservice keine eigene Behörde sei, sondern lediglich für den Beklagten tätig werde, ergebe sich auch aus der Rechtsbehelfsbelehrung. Er sei als Rundfunkanstalt befugt, rückständige Rundfunkbeiträge durch Verwaltungsakt festzusetzen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen, die dem Gericht vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.