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Gerichtsbescheid

9 K 2585/24

VG Freiburg (Breisgau) 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFREIB:2024:0911.9K2585.24.00
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Leitsätze
1. Es besteht keine Veranlassung ein Rundfunkbeitragsverfahren gem. GG Art 100 auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag im Wege der konkreten Normenkontrolle vorzulegen. (Rn.71) 2. Dies gilt auch, soweit das Bundesverwaltungsgericht in seinem Revisionszulassungsbeschluss (BVerwG, Beschluss vom 23.05.2024 - 6 B 70.23 -, juris) jüngst die Rechtsfrage als klärungsbedürftig bezeichnet hat, ob und inwieweit gegenüber der Rechtmäßigkeit eines Rundfunkbeitrags-Festsetzungsbescheids der Einwand erhoben werden kann, es fehle an einem durch den Beitrag als Vorteilslast abgeltungsfähigen Vorteil, weil der öffentlich-rechtliche Rundfunk als solcher aufgrund struktureller und systemischer Defizite seinen Programmauftrag zur vielfältigen, ausgewogenen Berichterstattung grundsätzlich verfehle. (Rn.78) 3. Der Beitragsservice stellt schlichtweg eine unselbständige Teiluntergliederung der Rundfunkanstalt dar. Sie handelt als solche lediglich für die Rundfunkanstalt, tritt aber nicht als eine rechtlich selbständig handelnde juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit auf oder erlässt auch nicht den Festsetzungsbescheid. (Rn.99) 4. Es verstößt nicht gegen den Gewaltenteilungsgrundsatz aus GG Art 20 Abs 2 S 2 und Abs 3, dass die Landesrundfunkanstalt als eine Behörde, die mit ihrem Beitragsbescheid eine Forderung geltend macht, zugleich auch für die Vollstreckung dieser Forderung zuständig ist. (Rn.101) 5. Der formellen Rechtmäßigkeit des Festsetzungsbescheids steht nicht entgegen, dass dem Beitragsservice als einer nach dem oben Gesagten als „Inkassostelle“ tätigen unselbständigen Untergliederung der Rundfunkanstalt die gem. RDG § 10 erforderliche „Inkassoerlaubnis“ fehlt. (Rn.105) 6. Rundfunkbeitragsbescheide sind nicht deshalb formell rechtswidrig, weil sie infolge der Einschaltung des Beitragsservice womöglich die den Bescheid erlassende Behörde nicht erkennen lassen bzw. keine Unterschrift tragen, weil sie mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wurden. (Rn.108) 7. Der RBStV ist verfassungsgemäß und europarechtskonform. (Rn.111) (Rn.121) 8. Ein Rundfunkbeitragsfestsetzungsbescheid erweist sich nicht deshalb als rechtswidrig, weil der Rundfunkbeitragspflichtige meint, infolge einer strukturellen, systemischen Verfehlung des öffentlich-rechtlichen Programmauftrags durch die Landesrundfunkanstalten mit ihrem überteuerten, den Grundsätzen der Sparsamkeit zuwiderlaufenden, nicht neutralen, sondern staatsnahen parteilichen von subjektiver Einseitigkeit und Propaganda geprägten öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogrammangebot stelle die Möglichkeit des Empfangs dieses Programmangebots keinen „Vorteil“ dar, der es rechtfertige, als Gegenleistung dafür einen Beitrag zu erheben, wie dies abgabenrechtlich bei einer Belastung mit einer „Vorzugs“-Last erforderlich sei. (Rn.124)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es besteht keine Veranlassung ein Rundfunkbeitragsverfahren gem. GG Art 100 auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag im Wege der konkreten Normenkontrolle vorzulegen. (Rn.71) 2. Dies gilt auch, soweit das Bundesverwaltungsgericht in seinem Revisionszulassungsbeschluss (BVerwG, Beschluss vom 23.05.2024 - 6 B 70.23 -, juris) jüngst die Rechtsfrage als klärungsbedürftig bezeichnet hat, ob und inwieweit gegenüber der Rechtmäßigkeit eines Rundfunkbeitrags-Festsetzungsbescheids der Einwand erhoben werden kann, es fehle an einem durch den Beitrag als Vorteilslast abgeltungsfähigen Vorteil, weil der öffentlich-rechtliche Rundfunk als solcher aufgrund struktureller und systemischer Defizite seinen Programmauftrag zur vielfältigen, ausgewogenen Berichterstattung grundsätzlich verfehle. (Rn.78) 3. Der Beitragsservice stellt schlichtweg eine unselbständige Teiluntergliederung der Rundfunkanstalt dar. Sie handelt als solche lediglich für die Rundfunkanstalt, tritt aber nicht als eine rechtlich selbständig handelnde juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit auf oder erlässt auch nicht den Festsetzungsbescheid. (Rn.99) 4. Es verstößt nicht gegen den Gewaltenteilungsgrundsatz aus GG Art 20 Abs 2 S 2 und Abs 3, dass die Landesrundfunkanstalt als eine Behörde, die mit ihrem Beitragsbescheid eine Forderung geltend macht, zugleich auch für die Vollstreckung dieser Forderung zuständig ist. (Rn.101) 5. Der formellen Rechtmäßigkeit des Festsetzungsbescheids steht nicht entgegen, dass dem Beitragsservice als einer nach dem oben Gesagten als „Inkassostelle“ tätigen unselbständigen Untergliederung der Rundfunkanstalt die gem. RDG § 10 erforderliche „Inkassoerlaubnis“ fehlt. (Rn.105) 6. Rundfunkbeitragsbescheide sind nicht deshalb formell rechtswidrig, weil sie infolge der Einschaltung des Beitragsservice womöglich die den Bescheid erlassende Behörde nicht erkennen lassen bzw. keine Unterschrift tragen, weil sie mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wurden. (Rn.108) 7. Der RBStV ist verfassungsgemäß und europarechtskonform. (Rn.111) (Rn.121) 8. Ein Rundfunkbeitragsfestsetzungsbescheid erweist sich nicht deshalb als rechtswidrig, weil der Rundfunkbeitragspflichtige meint, infolge einer strukturellen, systemischen Verfehlung des öffentlich-rechtlichen Programmauftrags durch die Landesrundfunkanstalten mit ihrem überteuerten, den Grundsätzen der Sparsamkeit zuwiderlaufenden, nicht neutralen, sondern staatsnahen parteilichen von subjektiver Einseitigkeit und Propaganda geprägten öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogrammangebot stelle die Möglichkeit des Empfangs dieses Programmangebots keinen „Vorteil“ dar, der es rechtfertige, als Gegenleistung dafür einen Beitrag zu erheben, wie dies abgabenrechtlich bei einer Belastung mit einer „Vorzugs“-Last erforderlich sei. (Rn.124) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Gericht entscheidet nach vorheriger Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid (§ 84 VwGO), da der entscheidungserhebliche Sachverhalt geklärt ist und die Sache keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist. I. 1. Das Gericht sieht keine Veranlassung, das Verfahren, wie von Klägerseite ausdrücklich beantragt bzw. zumindest angeregt, gem. Art. 100 GG auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag im Wege der konkreten Normenkontrolle vorzulegen. Zum einen ist nämlich dem insoweit nur pauschalen und unspezifischen Klägervorbringen schon keine präzise Darlegung und Fragestellung dazu zu entnehmen, welche konkrete Bestimmung bzw. Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags wegen welchen genauen Verstoßes gegen welche konkreten Bestimmungen der Verfassung verfassungswidrig sein sollte. Zum anderen ist die Kammer auch sonst nicht etwa von der Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitragstaatsvertrags bzw. einzelner seiner Bestimmungen „überzeugt“, wie es für eine Richtervorlage nach Art. 100 GG i.V.m. §§ 13 Nr. 11 und 80 ff. BVerfGG erforderlich wäre, weil insoweit „bloße Zweifel“ nicht ausreichen (so zuletzt wieder BVerfG, Beschluss vom 07.11.2023 – 2 BvL 12/20 -, juris = NJW 2024, 492 [492unter Verweis auf BVerfGE 141, 1 ), sondern ist im Gegenteil von der Verfassungsmäßigkeit der Rundfunkbeitragserhebung überzeugt, die es in ständiger Rechtsprechung ausdrücklich im Einzelnen bejaht hat (siehe dazu ausführlich das umfassend alle in diesem Zusammenhang von Klägern vorgetragene Grundrechts- und Verfassungsverstöße [u.a. vom Gleichbehandlungsgrundsatz über die Gewissensfreiheit, die Meinungsfreiheit, das Zitiergebot, die informationelle Selbstbestimmung usw. bis hin zum Widerstandsrecht] abhandelnde Grundsatzurteil der 9. Kammer des VG Freiburg vom 01.03.2019 (9 K 8671/17 -, juris, Rn. 20, 21 und insbesondere Rn. 34 – 84). vgl. ferner das Urteil der 9. Kammer des VG Freiburg vom 17.05.2023 - 9 K 385/23 -, juris mit Ausführungen insbesondere dazu, dass die Verwaltungsgerichte - anders als das Bundesverfassungsgericht - auch unter Berücksichtigung ihres Rechtsschutzauftrags aus Art. 19 Abs. 4 GG jedenfalls aufgrund des Gewaltenteilungsgrundsatzes und der Rundfunkfreiheit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gar nicht befugt sind, die von einzelnen Klägern als Grund für eine Verweigerung ihres Rundfunkbeitrags vorgetragenen grundlegenden Programmkritik und dem Vorwurf einer strukturellen, systematischen Verfehlung ihres Programmauftrags durch die Rundfunkanstalten nachzugehen und insoweit das behauptete Fehlen eines den Rundfunkbeitrag als Vorzugslast rechtfertigenden „Vorteils“ zu prüfen, dass aber selbst bei einer Prüfung durch das Verwaltungsgericht kein Fehlen eines Vorteils festzustellen wäre, weil dies allenfalls bei einem systematischen und strukturellen Defizit der Auftragserfüllung und mit Blick darauf nur bei einer gewissen Evidenz zu bejahen wäre, woran es jedoch fehlt; beide Urteile sind kostenlos im Internet im Volltext einsehbar unter www.landesrecht-bw.de, dort unter Entscheidungen und dort unter „Rechtsprechung“ bei Eingabe des Az. in das Feld der Suchmaske). In diesem Sinne ist auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung eine Aussetzung nach § 94 VwGO mit Blick auf andere bei oberen oder höchsten Gerichten anhängige Rechtsstreitigkeiten ausdrücklich unter Hinweis auf die eigene Überzeugung des jeweiligen Oberverwaltungsgerichts von der Verfassungskonformität abgelehnt worden bzw. ohne weitere Begründung nicht vorgenommen worden (vgl. BayVGH, Beschluss vom 12.12.2022 – 7 ZB 20.1120 -, juris, Rn. 52, wonach trotz eines beim BayVfGH anhängigen Verfahrens oder Richtervorlagen nach Art. 92 BayVF bzw. Art. 100 Abs. 1 S. 1 GG eine vom Kläger für geboten gehaltene Aussetzung nach § 94 VwGO nicht erfolge; siehe auch SächsOVG, Urteil vom 05.07.2023 – 5 A 1421/18 -, juris, Rn. 30). Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Rundfunkbeitragserhebung, die nach dem oben Gesagten für eine die „Überzeugung“ des Gerichts erfordernde Aussetzung des Verfahrens und Vorlage des RBStV und seiner Bestimmungen an das Bundesverfassungsgericht im Wege der konkreten Normenkontrolle ohnehin nicht ausreichen würden, ergeben sich für die Kammer auch nicht daraus, dass das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschluss vom 24.04.2023 – 1 BvR 601/23 -, juris) es als noch nicht fachgerichtlich hinreichend geklärt bezeichnet hat, ob und ggf. nach welchen Maßstäben der Rechtmäßigkeit eines Rundfunkbeitragsbescheids ein von den Verwaltungsgerichten zu klärender Einwand entgegengehalten werden kann, es fehle an einem die die Beitragserhebung als Gegenleistung rechtfertigenden „Vorteil“, weil der öffentlich-rechtliche Rundfunk seinen Programmauftrag verfehle (ebenso SächsOVG, Urteil vom 05.07.2023 – 5 A 1421/18 -, juris, Rn. 30, wonach sich aus dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit ergeben). Denn ersichtlich betrifft diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nur die von ihm vor der materiell-rechtlichen Prüfung einer Verfassungsbeschwerde zu prüfende verfassungsprozessuale Zulässigkeitsfrage der vor ihrer Erhebung zunächst vom Beschwerdeführer nachzuweisenden Erschöpfung des (fachgerichtlichen) Rechtswegs, welche das Bundesverfassungsgericht im konkreten Fall unter Hinweis darauf verneint hat, dass zum einen das für das Verfahren des Beschwerdeführers zuständige Oberverwaltungsgericht diese Frage bisher – anders als zum Teil andere Oberverwaltungsgerichte – nicht endgültig entschieden habe, und dass zum anderen auch das Bundesverwaltungsgericht darüber noch nicht abschließend geurteilt habe. Vor diesem Hintergrund aber lässt sich dieser eine reine verfassungsprozessuale Zulässigkeitsfrage betreffenden Entscheidung nicht ein darüber hinausgehender auch materiell-rechtlicher Aussagegehalt beimessen (so ausdrücklich BayVGH, Urteil vom 17.07.2023 – 7 BV 22.2642 -, juris, Rn.24), etwa dahingehend, das Bundesverfassungsgericht habe den Verwaltungsgerichten damit zugleich einen „Fingerzeig“ gegeben, dass sie die Frage des Vorliegens eines „Vorteils“ nicht einfach unter Hinweis auf die Programmhoheit der Rundfunkräte und Programmgestaltungsgremien sowie die Rundfunkfreiheit und eine deshalb etwa fehlende gerichtliche Prüfungsbefugnis ungeprüft lassen dürften ohne damit womöglich gegen ihren Rechtsschutzauftrag aus Art. 19 Abs. 4 GG zu verstoßen (in diesem Sinne aber wohl Schneider, Rundfunkbeitrag und Programmvielfalt - Fingerzeig aus Karlsruhe für die Fachgerichte, NVwZ 2024, 38). Vielmehr dürfte der Grund dafür, dass das Bundesverfassungsgericht hier seinen Nichtannahmebeschluss ausnahmsweise begründet und ihn obendrein auch noch veröffentlicht hat, wohl in erster Linie darin liegen, dass es damit seiner eigenen Überbelastung mit einer andernfalls zu erwartenden Vielzahl unzulässiger Verfassungsbeschwerden vorbeugen wollte (so auch Koch, jurisPR-ITR 11/2023, Teil D: Anmerkung zu BVerfG, Beschluss vom 24.04.2023 – 1 BvR 601/23), zu denen sich Rundfunkbeitragskläger veranlasst sehen könnten, wenn ihre Anträge auf Aussetzung ihrer Klageverfahren und Richtervorlage (konkrete Normenkontrolle) von den Fachgerichten abgelehnt werden und ihnen der vor einer unmittelbaren Einschaltung des Bundesverfassungsgerichts erforderliche Gang durch den fachgerichtlichen Instanzenzug schon wegen des ab der zweiten Instanz geltenden Anwaltszwangs sowie des Kosten- und Zeitaufwands als überflüssig und zu mühsam erscheint. 2. Das Gericht sieht ferner auch keine Veranlassung, das Verfahren auf den Antrag bzw. die Anregung von Klägerseite hin gem. § 94 VwGO mit Rücksicht darauf vorläufig auszusetzen, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Revisionszulassungsbeschluss (BVerwG, Beschluss vom 23.05.2024 - 6 B 70.23 -, juris) jüngst die Rechtsfrage als klärungsbedürftig bezeichnet hat, ob und inwieweit gegenüber der Rechtmäßigkeit eines Rundfunkbeitrags-Festsetzungsbescheids der Einwand erhoben werden kann, es fehle an einem durch den Beitrag als Vorteilslast abgeltungsfähigen Vorteil, weil der öffentlich-rechtliche Rundfunk als solcher aufgrund struktureller und systemischer Defizite seinen Programmauftrag zur vielfältigen, ausgewogenen Berichterstattung grundsätzlich verfehle, wie dies im vorliegenden Klageverfahren von der Klägerseite unter anderem auch geltend gemacht wird. Im Einzelnen ergibt sich dies für das Gericht aus folgenden Erwägungen: Nach § 94 VwGO „kann“ das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder teilweise vom Bestehen oder Nichtbestehen eines den Gegenstand eines anderen Rechtsstreits bildenden Rechtsverhältnisses „abhängt“, die Aussetzung des Verfahrens bis zur Beendigung dieses anderen Rechtsstreits anordnen. Für eine unmittelbare Anwendung des § 94 VwGO fehlt es im vorliegenden Fall an der Tatbestandsvoraussetzung des Vorliegens eines anderen „Rechtsverhältnisses“, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits „abhängt“. Denn der bloße Umstand, dass es in dem anderen Rechtsstreit um die gleiche oder eine „vergleichbare Rechtsfrage“ geht, wie im vorliegenden Klageverfahren, stellt selbst dann keinen Fall einer solchen echten „Vorgreiflichkeit“ dar, wenn es sich bei dem anderen Verfahren um einen sog. „Musterprozess“ handelt (so die einhellige Rechtsprechung, siehe Kopp/Schenke, VwGO, Komm. 29. Aufl. 2023, § 94 VwGO, Rn.4a; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 16.03.2011 – 6 C 14.10 -, juris). Die Aussetzung eines Verfahrens in entsprechender Anwendung des § 94 VwGO scheidet im vorliegenden Fall ebenfalls aus. Sie ist nach der Rechtsprechung nur zulässig, wenn es sich bei dem anderen Verfahren um ein Normenkontrollverfahren oder ein immerhin schon zur Entscheidung angenommenes Verfassungsbeschwerdeverfahren handelt, nicht hingegen, wenn in dem anderen Verfahren die Klärung einer sich auch im anhängigen Rechtsstreit stellenden Rechtsfrage durch ein Obergericht ansteht, wie etwa hier die vom Bundesverwaltungsgericht mit seinem Revisionszulassungsbeschluss (vom 23.05.2024 – 6 B 70.23 – juris) als klärungsbedürftig bezeichnete Rechtsfrage, ob und inwieweit gegenüber der Rechtmäßigkeit eines Rundfunkbeitrags-Festsetzungsbescheids der Einwand erhoben werden kann, es fehle an einem durch den Beitrag als Vorteilslast abgeltungsfähigen Vorteil, weil der öffentlich-rechtliche Rundfunk als solcher aufgrund struktureller und systemischer Defizite seinen Programmauftrag zur vielfältigen, ausgewogenen Berichterstattung grundsätzlich verfehle. Denn die systematische Betrachtung unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 93a VwGO und der Vorschrift über das – nur mit Zustimmung der Beteiligten mögliche – Ruhen des Verfahrens (§§ 173 VwGO, 251 ZPO) zeigt, dass § 94 eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift darstellt, die nur Anwendung finden soll, wenn prozessökonomische Gründe es rechtfertigen, ggf. auch ohne Zustimmung der Beteiligten und trotz ihres grundsätzlich schutzwürdigen Interesses an einer zeitnahen Entscheidung einen Stillstand des Verfahrens anzuordnen und eine Sachentscheidung hinauszuschieben (siehe ausführlich zu Frage einer entsprechenden Anwendung des § 94 VwGO Rudisile in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Band I, VwGO Kommentar, § 94 VwGO, Rn. 43, 43a unter Verweis auf OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.04.2016 - OVG 11 L 4.16 -, juris = NVwZ-RR 2016, 639 und VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.05.1998 - 14 S 812/98 -, juris, Rn. 3,4). Für den Fall aber, dass § 94 VwGO im vorliegenden Fall entsprechend anwendbar sein sollte, übt das Gericht unter Beachtung der Grundsätze und Grenzen der Ermessensausübung (vgl. dazu §§ 40 LVwVfG, 114 VwGO entspr.) das ihm dann eröffnete Ermessen dahingehend aus, das Verfahren nicht auszusetzen (vgl. zu diesem Ermessen und den bei seiner Ausübung zu beachtenden Grundsätzen Garloff, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, 2023, § 94 Rn. 6, die es dem Gericht nicht verbieten, auch die Frage einer höchstwahrscheinlichen Aussichtslosigkeit des anderen Rechtsstreits in den Blick zu nehmen [so auch OVG Bln.-Brdbg., Beschluss vom 12.03.2019 - OVG 11 N 110.16 -, juris, Rn. 24]). Das dabei zu berücksichtigende Klägerinteresse, nicht durch eine - Rechtsmittelfristen in Gang setzende - ggf. ablehnende Sachentscheidung gewissermaßen in den für ihn kosten- und zeitaufwändigen Instanzenzug „hineingezwungen“ zu werden, wird überwogen durch das Interesse des Beklagten an einer Sachentscheidung, die ihr Klarheit über die für ihre wirtschaftliche Funktionsfähigkeit entscheidende Frage der Rechtmäßigkeit ihrer Beitragsforderung und damit - weil die Klage gem. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 VwGO keine aufschiebende Wirkung hat - auch über deren Vollstreckbarkeit verschafft (vgl. zur Abwägung solcher Interessen der Rundfunkanstalt im Verfahren über einen Aussetzungsantrag nach § 94 VwGO auch OVG Bln.-Brdbg., Beschluss vom 12.03.2019 - OVG 11 N 110.16 -, juris, Rn. 24). Denn das Gericht vermag nach allem Dafürhalten (siehe dazu seine ausführliche, rechtskräftige Entscheidung zu dieser Thematik VG Freiburg, Urteil vom 17.05.2023 - 9 K 385/23 -, juris, Rn. 46 und 52 ff.) auch keinen Anhaltspunkt dafür zu erkennen, das Bundesverwaltungsgericht werde im zugelassenen Revisionsverfahren die aufgeworfene Frage im Sinne des Klägers beantworten und etwa entscheiden, dass ein strukturelles Defizit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks wegen systemischer Nichterfüllung seines Programmauftrag der Rechtmäßigkeit einer Rundfunkbeitragsforderung nicht nur ungeachtet der Programmgestaltungshoheit des Rundfunkrats entgegengehalten werden könne, sondern dass auch die Feststellung des Vorliegens eines solchen Defizits, wenn überhaupt, nicht allein dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten sei (vgl. ausführlich zu dessen alleiniger Zuständigkeit für diese grundsätzliche Frage: VG München, Urteil vom 24.05.2023 – M 6 K 22.5310 -, juris, Rn. 20 -24; ebenso OVG NRW, Beschluss vom 31. 08. 2023 – 2 A 158/23 –, juris, Rn. 18 und VG Freiburg, Urteil vom 17.05.2023 - 9 K 385/23 -, juris, Rn. 46), welches bislang in seiner Rechtsprechung ganz offensichtlich nicht vom Vorliegen eines solchen Defizits ausgeht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.07.2021 – 1 BvR 2756/20 -, juris, Rn. 117, 118, wonach den verfassungsbeschwerdeführenden öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ein Anspruch auf kompensierende finanzielle Mehrausstattung durch einen erhöhten Rundfunkbeitrag vor dem Hintergrund zusteht, dass sie den Programmauftrag vollständig erbracht haben und damit sie ihn weiterhin erbringen können; vgl. dazu Degenhardt, K&R 2023, 320 [324] sowie Berwanger, NVwZ 2021, 1290 und König, DÖV 2022, 189 [191]). 3. Dass das Gericht auch nicht verpflichtet ist, Klageverfahren gegen Rundfunkbeiträge etwa mit Blick auf eine von Klägerseite behauptete Unionsrechtswidrigkeit der Rundfunkbeitragserhebung dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV vorzulegen, hat die Kammer bereits in ihrem Grundsatzurteil vom 01.03.2019 (siehe oben a.a.O. Rn. 22; zur fehlenden unionsrechtlichen Vorlagepflicht der Fachgerichte siehe auch OVG Bremen, Beschluss vom 12. 12.2023 – 1 LA 191/23 –, juris Rn. 10) unter Hinweis darauf entschieden, dass der EuGH auf einen Vorlagebeschluss des von Rundfunkbeitragsklägern – wie auch im vorliegenden Fall – immer wieder zitierten Landgerichts Tübingen entschieden hat, dass der Rundfunkbeitrag nicht unionsrechtswidrig ist und insbesondere auch keine nach Unionsrecht etwa unzulässige Beihilfe darstellt. Ganz abgesehen davon wird auch in der seither ergangenen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nach wie vor die Unionsrechtskonformität des Rundfunkbeitrags bis heute einhellig bejaht (siehe dazu unten). II. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Festsetzungsbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). 1. Formelle Rechtmäßigkeit Der Festsetzungsbescheid erweist sich auch mit Blick auf die dagegen von Klägerseite vorgetragenen Rügen als formell rechtmäßig. Vorab ist festzuhalten, dass die Vorschriften des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes Baden-Württemberg nach der ausdrücklichen Regelung des § 2 Abs. 1 LVwVfG ausdrücklich nicht auf die Tätigkeit des beklagten Südwestrundfunks Anwendung finden. Das verkennt die Klagebegründung, mit der zahlreiche Rügen unter Verweis auf Vorschriften des VwVfG begründet werden. Da allerdings die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensrechts häufig nur Kodifikationen von bereits vor Inkrafttreten des LVwVfG in der Rechtsprechung und Literatur anerkannten allgemeinen Rechtsgedanken und -prinzipien darstellen, werden diese Rügen im Nachfolgenden unter Bezugnahme auf die dazu zitierten, wenngleich nicht unmittelbar anwendbaren Vorschriften des LVwVfG behandelt (so ausdrücklich auch VGH Bad.-Württ. Beschluss vom 13.11.2020 – 2 S 2134/20 -, juris Rn. 14 zu einer auf Verstöße gegen Bestimmungen des nach § 2 Abs. 1 LVwVfG nicht auf den beklagten SWR anwendbaren LVwVfG gestützten Klage gegen einen Rundfunkbeitragsfestsetzungsbescheid). 1.1. Dass dem Beklagten als einer (Rundfunk-)Anstalt des öffentlichen-Rechts nicht die für den Erlass eines Verwaltungsaktes erforderliche „Behördeneigenschaft“ (vgl. § 1 Abs. 4 VwVfG) fehlt, auch wenn er sich bei der Festsetzung aufgrund der ausdrücklichen Ermächtigung in § 10 Abs. 7 S. 1 RBStV des „Beitragsservice“ als einer unselbständigen eigenen Untergliederung bedient, die nicht selbst rechtsfähig ist, und dass auch aus dem Bescheidtext, der darauf verweist, sowie vor allem auch aus der Rechtsmittelbelehrung für den Adressaten eines Festsetzungsbescheids (in einer § 44 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG genügenden und daher nicht nur Nichtigkeit führenden Weise) erkennbar ist, dass der Beitragsservice insoweit nur unselbständig für den Beklagten handelt (siehe hier im Bescheidkopf oben links die Nennung des beklagten SWR mit Postanschrift, die Unterzeichnungsformel am Endes des Bescheids [„mit freundlichen Grüßen Südwestrundfunk“] und die [§§ 37 Abs. 6 VwVfG, 58 Abs. 1 VwGO genügende] Rechtsmittelbelehrung, wonach der Widerspruch bei der „umseitig genannten Landesrundfunkanstalt unter der Anschrift des für sie tätigen Beitragsservice [Anmerkung: Kursivschrift durch das Gericht eingefügt] oder unter der umseitig genannten Anschrift der Landesrundfunkanstalt“ erhoben werden kann), hat das Gericht schon seinerzeit in Anlehnung an eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.11. 2016 – 2 S 548/16 -, juris, Rn. 23 ff.) entschieden und entspricht im Übrigen auch der einhelligen Auffassung in der seither ergangenen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, so dass darauf verwiesen werden kann (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 01.03.2019, a.a.O., Rn. 28, 29; VG Hamburg, Urteil vom 06.06.2019 – 19 K 3677/18 -, juris, Rn. 37; BayVGH, Beschluss vom 12.12.2022 – 7 ZB 20.1120 -, juris, Rn. 20 – 24; SächsOVG, Urteil vom 05.07.2023 – 5 A 1421/18 -, juris, Rn. 34 – 36; OVG Bremen, Beschluss vom 27.11.2023 – 1 LA 46/23 -, juris, Rn. 28 – 30; SLH-VG, Urteil vom 13.02.2024 – 4 A 15/20 -, juris, Rn. 25). Im Übrigen ist in der Rechtsprechung auch die Verfassungsmäßigkeit des § 10 Abs. 7 S. 1 RBStV ausdrücklich bestätigt worden, der dieser Konstruktion als gesetzliche Ermächtigungsgrundlage dient (vgl. BayVGH, Beschluss vom 12.12.2022, a.a.O., Rn. 38, wonach der BayVerfGH [Entscheidung vom 15.05.2014 – Vf 8-VII-12, juris Rn. 147] = NVW 2014, 3215 die Regelung in § 10 Abs. 7 S. 1 RBStV als mit der BayVerf vereinbar eingestuft hat). 1.2. Dass der Beitragsservice insoweit zulässigerweise als eine allein aus Praktikabilitätsgründen örtlich ausgelagerte, „nicht selbständig-rechtsfähige gemeinsame Inkassostelle der Landesrundfunkanstalten“ für diese agiert, welche über ihn als Verwaltungsgemeinschaft ihre Verwaltungsaufgabe der Beitragserhebung betreiben, ist ebenfalls anerkannt (so ausführlich LAG Köln, Urteil vom 20.12.2019 – 4 Sa 318/19 -, juris Rn. 43 zu einer von einem Mitarbeiter des – nicht rechtsfähigen - Beitragsservice direkt gegen diesen erhobenen und daher als unzulässig eingestuften arbeitsrechtlichen Klage unter Verweis auf die insoweit ausdrücklichen Entscheidungen des BGH zum Beitragsservice und seiner Rechtsnatur: BGH, Beschluss vom 11.06.2015 – I ZB 64/14 – juris, Rn. 19 und Beschluss vom 21.10.2015 – I ZB 6/15-, juris, Rn. 15). Soweit in diesem Kontext von Klägerseite auf die gegenteilige, diese rechtliche Konstruktion des Beitragsservice ablehnende Auffassung des Landgerichts Tübingen (Beschluss vom 16.09.2016 – 5 T 232/16 -, juris) verwiesen wird, überzeugt dies schon deshalb nicht, weil dessen insoweit einschlägige Entscheidung längst vom Bundesgerichtshof aufgehoben wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 14.06.2017 – ZB 87/16 -, juris; siehe dazu im Anschluss daran auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 08.12.2017 – 2 S 2525/17 -, juris) und auch die auf eine vermeintliche Unionsrechtswidrigkeit gestützte Richtervorlage des Landgerichts Tübingen an den Europäischen Gerichtshof längst abschlägig entschieden wurde (vgl. EuGH, Urteil vom 13.12.2018 – C-492/17 -, juris = NVW 2019, 577). Nach allem kann entgegen den Ausführungen in der Klagebegründung auch keine Rede davon sein, der Festsetzungsbescheid sei schon deshalb sogar gem. § 44 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG (entspr.) nichtig, weil ihn „eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG begründeten (Anmerkung: örtlichen, nämlich bei ortsgebundenen Rechten oder unbeweglichem Vermögen nach dem Behördensitz am Ort der belegenen Sache begründeten) Zuständigkeit erlassen habe, ohne dazu ermächtigt zu sein“, weil der Beklagte dem Adressaten des Beitragsfestsetzungsbescheids gegenüber gar nicht nachgewiesen habe, als ausstellende Behörde dazu überhaupt zuständig und ermächtigt zu sein, obwohl dies aufgrund einer Vielzahl der hier vorgenommenen Privatisierungen „zumindest zweifelhaft“ erscheine. Denn insoweit genügt, dass der beklagte SWR hier ausweislich des angefochtenen Bescheids im Briefkopf, in der Grußformel am Ende und in der Rechtsmittelbelehrung als die den Bescheid erlassende und daher auch als Widerspruchsbehörde zuständige Landesrundfunkanstalt, also öffentlich-rechtliche Anstalt, klar erkennbar ist und von einem verständigen Adressaten nicht etwa angenommen kann, der Beitragsservice, auch wenn dieser im Kopf rechts mit Adresse genannt wird, sei eine den Bescheid erlassende Behörde, zumal am Ende in der Rechtsmittelbelehrung darauf verwiesen wird, dass dieser (lediglich) „für“ die umseitig genannte Landesrundfunkanstalt „tätig“ sei. 1.3. Vor dem Hintergrund der genannten Konstruktion, wonach der Beitragsservice schlichtweg eine unselbständige Teiluntergliederung der Rundfunkanstalt darstellt und als solcher lediglich für diese handelt, aber nicht als eine rechtlich selbständig handelnde juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit auftritt oder gar den Festsetzungsbescheid erlässt, greifen auch die von Klägerseite vorgebrachten Rügen nicht durch, wonach der Beklagte mit der Einschaltung des Beitragsservice gegen das Gebot der „Selbstorganschaft“ und auch gegen das in Art. 33 Abs. 4 GG geregelte Gebot des „Funktionsvorbehalts“ verstoße, welche die Ausgliederung hoheitlicher Befugnisse an Stellen ausschließe, die privatrechtlich, jedenfalls aber nicht öffentlich-rechtlich agierten und keine Behörden mit in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehenden Mitarbeitern darstellten (vgl. dazu u.a. VG Hannover, Urteil vom 21.11.2019 – 7 A 3889/18 -, juris, Rn. 44, wonach es sich bei Art. 33 Abs. 4 GG ohnehin nur um eine Organisationsnorm handle, die keine Rechte des Einzelnen begründe; siehe ferner zu – im Ergebnis aber jeweils schon aus formalen Zulässigkeitserwägungen abgelehnten – Rügen einer Verletzung des Art. 33 Abs. 4 GG im Rahmen von Klagen gegen Rundfunkbeiträgen OVG Bln.-Brdbg., Beschluss vom 12.05.2021 – OV 11 N 103.19 -, juris, Rn. 16 und SächsVerfGH, Beschluss vom 24.03.2022 – Vf. 29 – IV-21 -, juris, Rn. 9, 18). Schließlich ist der Bescheid auch nicht nach § 44 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG (entspr.) etwa deshalb nichtig, weil er „nach einer Rechtsvorschrift nur durch Aushändigung einer Urkunde“ erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt. Denn dieser Nichtigkeitstatbestand wird nicht durch den von Klägerseite dafür angeführten Umstand erfüllt, dass der Beklagte den Bescheid durch Mitarbeiter der – privatisierten – Post (Post AG) hat übermitteln lassen und einem privaten Unternehmen wiederum nach dem oben bereits behandelten Art. 33 Abs. 4 GG und Art. 1, 20 Abs. 2 und Abs. 3 GG keine hoheitlichen Aufgaben übertragen werden dürfen. Vielmehr fehlt es hier schon an einer Rechtsvorschrift, wonach der Rundfunkbeitragsfestsetzungsbescheid nur durch „Aushändigung einer Urkunde“ erlassen werden kann, wie dies etwa für die Wirksamkeit des Verwaltungsakts im Fall der Einbürgerung § 16 StAG oder der Ernennung im Beamtenrecht (§ 10 Abs. 2 BBG) vorgesehen ist (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 24.Aufl. 2023, § 44 VwVfG, Rn. 36). Ganz abgesehen davon ist die Privatisierung der Post und damit der Briefzustellung durch Art. 87 f Abs. 1 und Abs. 2 GG bereits im Grundgesetz geregelt und zugelassen worden und nur noch besondere Hoheitsaufgaben im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation wurden der bundeseigenen Verwaltung vorbehalten (etwa Standardisierungsvorgaben, Funkfrequenzzuteilung etc.). Zudem haben das Bundesverfassungsgericht und zuvor bereits das Bundesverwaltungsgericht längst entschieden, dass Art. 143b Abs. 3 S. 2 GG eine unmittelbar in der Verfassung selbst angelegte Ausnahme von dem Funktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 GG für die privaten Nachfolgeunternehmen der einstigen öffentlich-rechtlich hoheitlich betriebenen Deutschen Bundespost regelt und selbst ungeachtet dieser Ausnahmeregelung jedenfalls auch sonst eine sachlich begründete Ausnahme vom Funktionsvorbehalt in diesem Bereich gegeben wäre, weil der Sicherungszweck des Funktionsvorbehalts die Wahrnehmung der betreffenden hoheitlichen Aufgabe durch Berufsbeamte ausweislich bewährter Erfahrung nicht erfordert oder im Hinblick auf funktionelle Besonderheiten nicht in gleicher Weise wie im Regelfall angezeigt erscheinen lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.04.2014 – 2 B 70.12 -, juris, Rn. 10 unter Verweis auf BVerfG, Urteil vom 18.01.2012 – 2 BvR 133/10 -, juris, Rn. 145 -150 = NJW 2012, 1563 = BVerfGE 130,76; siehe im Nachgang auch BVerfG, Beschluss vom 02.05.2016 – 2 BvR 1137/14 -, juris, Rn. 23 = NVwZ 2016, 1313), was sich hier für die Postzustellung durch private Mitarbeiter ohne Weiteres bejahen lässt, da ja selbst von der privaten PostAG übernommene Postbeamte zwar ihren Beamtenstatus dort beibehalten (auch ohne einen beamteten Dienstvorgesetzten haben zu müssen), aber nach außen hin nicht mehr hoheitlich als Beamte auftreten und handeln, sondern nur noch privatrechtlich handeln. 1.4. Gegenüber der formellen Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beitragsfestsetzungsbescheids des Beklagten erweist sich ferner der Einwand als unbegründet, es verstoße gegen den Gewaltenteilungsgrundsatz aus Art. 20 Abs. 2 S. 2 und Abs. 3 GG, dass der Beklagte als eine Behörde, die mit ihrem Beitragsbescheid eine Forderung geltend mache, zugleich auch für die Vollstreckung dieser Forderung zuständig sei. Es kann dahinstehen, ob dieser Einwand im vorliegenden Fall überhaupt rechtlich relevant sein kann, da es hier nicht um eine Vollstreckung aus einem Rundfunkbeitragsfestsetzungsbescheid geht, sondern nur um die Rechtmäßigkeit des Erlasses dieses Bescheids selbst, der aber immerhin die Grundlage für eine im Wege der Verwaltungsvollstreckung erfolgende Vollstreckung aus diesem – gewissermaßen den Vollstreckungstitel bildenden – Festsetzungsbescheid darstellt. Denn jedenfalls wird ein sogenanntes „Selbsttitulierungsrecht“ öffentlich-rechtlich konstituierter Akteure nur insoweit als verfassungswidrig angesehen, wenn damit ein Verstoß gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitende Gebot der Wettbewerbsgleichheit mit privaten Akteuren verbunden ist, weil es um die Vollstreckung einer privat-rechtlichen Forderung des öffentlich-rechtlichen Akteurs geht, der insoweit durch ein solches Recht gegenüber einem Privaten ohne sachlichen Grund privilegiert würde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.12.2012 – 1 BvL 8/11 -, juris zu der Vollstreckung privatrechtlicher Forderungen durch öffentlich-rechtliche Kreditinstitute, wie etwa Sparkassen). Diese Situation ist aber im Falle der Rundfunkbeitragserhebung schon deshalb nicht gegeben, weil es sich bei der Beitragsforderung gerade nicht um eine privatrechtliche Forderung, sondern um eine auf gesetzlicher Grundlage beruhende öffentlich-rechtliche nichtsteuerliche Abgabe (Vorzugslast) handelt (so ausdrücklich BayVGH, Beschluss vom 12.12.2022, a.a.O., Rn. 24). Insoweit aber ist gesetzlich geregelt und anerkannt, dass der Beklagte als Rundfunkanstalt nicht nur als Behörde handeln und den Beitragsfestsetzungsbescheid erlassen, sondern auch als Vollstreckungsbehörde (§ 10 Abs. 5 und Abs. 6 RBStV) agieren und die Vollstreckung aus diesem Bescheid im Wege der Verwaltungsvollstreckung etwa dadurch betreiben darf, dass er als solche einen Gerichtsvollzieher um die Vollstreckung ersucht (vgl. ausführlich zur rechtlichen Grundlage des § 15a Abs. 3 S. 2 und Abs. 4 S. 1 Nr. 2 LVwVG BW und mit zahlr. RSpr.Nw. zur Vollstreckung aus einem Rundfunkbeitragsbescheid LG Stuttgart, Beschluss vom 09.08.2018 – 19 T 227/18 -, juris, Rn. 19 – 24, wonach eine förmliche Zustellung des Beitragsbescheids keine Vollstreckungsvoraussetzung ist (Rn. 19), sondern eine Zustellungsfiktion [§ 4 Abs. 2 VwZG] genügt, und an die Stelle des Schuldtitels das schriftliche Vollstreckungsersuchen tritt, dessen Zustellung es ebenfalls nicht bedarf (Rn. 24); siehe zur Vollstreckung aus Rundfunkbeitragsbescheiden in Bad.-Württ. auch BGH, Beschluss vom 08.10.2015 – VII ZB 11/15 -, juris = NJW-RR 2016, 378; zur wirksamen Bekanntgabe der Rundfunkbeitragsbescheide als Vollstreckungsvoraussetzung siehe auch VG Leipzig, Beschluss vom 28.05.2021 – 1 L 141/21 -, juris, Rn. 26 - 28; dazu, dass die Zustellungsfiktion nach dem VwZG genügt auch VG Bayreuth, Urteil vom 14.01.2021 – B 3 K 20.283 -, juris, Rn. 34 -37). 1.5. Der formellen Rechtmäßigkeit des Festsetzungsbescheids steht entgegen der in der Klagebegründung vertretenen Ansicht auch nicht etwa entgegen, dass dem Beitragsservice als einer nach dem oben Gesagten als „Inkassostelle“ tätigen unselbständigen Untergliederung der Rundfunkanstalt die gem. § 10 RDG erforderliche „Inkassoerlaubnis“ fehle. Denn betreffend die Rundfunkbeitragserhebung durch den Beklagten, der sich hierbei des Beitragsservice als eines bloßen (weisungsgebundenen) Verwaltungshelfers bedient (vgl. § 16 der Beitragssatzung des Beklagten), besteht eine solche Erlaubnis aufgrund „anderer Gesetze" im Sinne des § 3 RDG, hier nämlich aufgrund von §§ 10 Abs. 7 S. 2, 9 Abs. 2 RBStV (so beiläufig LG Braunschweig, Urteil vom 30. April 2020 – 11 O 3092/19 –, juris Rn. 143). Der Beitragsservice selbst erbringt hingegen als bloßer (unselbständiger) Verwaltungshelfer ohnehin keine „selbständigen außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen“ im Sinne des § 3 RDG (LG Braunschweig, a.a.O., Rn. 144) und bedarf daher auch keiner gesonderten entsprechenden Erlaubnis. Nur am Rande sei hier bemerkt, dass es auch nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 RDG – also „durch dieses Gesetz" im Sinne von § 3 RDG – Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Unternehmen und Zusammenschlüsse gestattet ist, im Rahmen ihres Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs Rechtsdienstleistungen zu erbringen (BT-Drs. 16/3655, S. 61), was auch Inkassotätigkeiten umfassen kann (BGH, Urteil vom 12. 07 1990 – I ZR 62/89 –, juris; Krenzler, Rechtsdienstleistungsgesetz, RDG § 8 Rn. 43, beck-online; BeckOK RDG/Müller, 12. Ed. 1.1.2020, RDG § 8 Rn. 16). Dabei dürfen sie sich auch privater Unternehmen in der Funktion eines sogenannten Verwaltungshelfers (vgl. Wissenschaftliche Dienste, Deutscher Bundestag, Verschiedene Fragen zur Privatisierung des staatlichen Forderungsmanagements, Az. WD 4 - 3000 - 039/14) bedienen (Krenzler, Rechtsdienstleistungsgesetz, RDG § 8 Rn. 27, beck-online; BeckOK RDG/Müller, 12. Ed. 1.1.2020, RDG § 8 Rn. 10), die dann – „durch dieses Gesetz“ im Sinne von § 3 RDG – für die Behörde aufgrund von § 8 Abs. 1 Nr. 2 RDG tätig werden (so LG Braunschweig, a.a.O. Rn. 144). 1.6. Schließlich entspricht es einhelliger Rechtsprechung, dass Rundfunkbeitragsbescheide nicht etwa deshalb formell rechtswidrig sind, weil sie infolge der Einschaltung des Beitragsservice womöglich die den Bescheid „erlassende Behörde nicht erkennen“ ließen bzw. „keine Unterschrift“ tragen, weil sie „mit Hilfe automatischer Einrichtungen“ erlassen wurden. Denn der zum 01.06.2020 in Kraft getretene § 10a RBStV bietet eine wirksame gültige Rechtsgrundlage für den automatisierten Erlass von Rundfunkbeitragsfestsetzungsbescheiden und in jedem Fall nimmt spätestens mit dem Erlass des Widerspruchsbescheids der Feststellungsbescheid als Ausgangsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) den Charakter einer nicht automatisierten Einzelfallentscheidung an, da der Widerspruchsbescheid von einem ihn persönlich unterzeichnenden Behördenmitarbeiter erlassen wird (vgl. dazu schon VG Freiburg, Urteil vom 01.03.2019, a.a.O., Rn. 30 sowie VGH Bad.-Württ. Beschluss vom 13.11.2020 – 2 S 2134/20 -, juris Rn. 15 ff.; siehe auch SLH VG, Urteil vom 13.02.2024 – 4 A 15/20 -, juris, Rn. 26 – 30 unter Verweis auf OVG SLH, Beschluss vom 19.07.2023 – 3 LA 35/20 sowie OVG Bremen, Beschluss vom 17.11.2023, a.a.O., Rn. 20 – 22, wonach es auch nicht notwendig sei, dass der Erlass von Vollstreckungstiteln Volljuristen vorbehalten sei; vgl. ferner SächsOVG, Urteil vom 05.07.2023, a.a.O., Rn. 37 – 39; siehe ausführlich dazu auch BayVGH, Beschluss vom 12.12.2022, a.a.O., Rn. 27 – 37). 2. Materielle Rechtmäßigkeit 2.1. Der dem angefochtenen Rundfunkbeitragsfestsetzungsbescheid als gesetzliche Ermächtigungsgrundlage zugrundeliegende RBStV ist „nicht verfassungswidrig“, sondern verfassungsgemäß und stellt somit eine taugliche Rechtsgrundlage dar. Spätestens nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.2018, der sich die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung einhellig angeschlossen hat, steht fest, dass es sich - entgegen dem Klägervorbringen im vorliegenden Fall – bei dem Rundfunkbeitrag um eine Abgabe, nämlich eine Vorzugslast, und nicht um eine „Steuer“ handelt, für deren Erhebung den Ländern als Normgebern der Zustimmungsgesetze zum Rundfunkbeitragstaatsvertrags die landesrechtliche Gesetzgebungskompetenz fehlen würde (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 01.03.2019, a.a.O., Rn. 21, 35, 39 ff.; siehe insoweit auch BayVGH, Urteil vom 17.07.2023, a.a.O., Rn. 13 ff, wonach schon wegen der Bindungswirkung der Bundesverfassungsgerichtsentscheidung keine erneute Prüfung der vom Bundesverfassungsgericht bereits entschiedenen Frage mehr verlangt werden kann, ob der Rundfunkbeitrag eine Steuer oder Abgabe darstellt). Weil aber den Ländern nach der Ordnung des Grundgesetzes aus eigener landesrechtlicher Gesetzgebungskompetenz (Art. 70 Abs. 1 GG) die Rundfunkhoheit und damit als Annexkompetenz auch die Kompetenz zur gesetzlichen Regelung der Erhebung von diesen Bereich betreffenden Abgaben (Vorzugslasten) zusteht, konnten sie - wie geschehen - auf diesem Gebiet auch untereinander einen Staatsvertrag schließen, mit dem der Bund überhaupt nichts zu tun hat, so dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag schon von daher entgegen der Klagebegründung nicht etwa deshalb gegen das verfassungsrechtliche „Föderalismusprinzip und die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Länder gem. Art. 71 GG ff.“ verstoßen kann, weil er in die Zuständigkeit des Bundes fallen würde. Bei dem Rundfunkbeitragstaatsvertrag handelt es sich auch nicht etwa um eine Änderung des Grundgesetzes, so dass auch die von Klägerseite angeführte sogenannte „Ewigkeitsgarantie“ des Art. 79 Abs. 3 GG hier schon gar keine Anwendung findet. Das Verwaltungsgericht hat unter Verweis auf die Entscheidungen zahlreicher anderer Verwaltungsgerichte darüber hinaus seinerzeit und seither in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass sich eine Verfassungswidrigkeit der Rundfunkbeitragserhebung auch nicht etwa aus sonstigen „Verstößen gegen Vorschriften des Grundgesetzes und insbesondere nicht gegen einzelne Grundrechte“ (von der Eigentumsfreiheit über das Wohnungsgrundrecht, das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung usw. bis hin zum Widerstandsrecht) ergibt (Urteil vom 01.03.2019, a.a.O. Rn. 34 – 83). Insbesondere wurde entschieden, dass kein Verstoß gegen den „Gleichheitsgrundsatz“ aus Art. 3 Abs. 1 GG bzw. gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 18 AEUV etwa deshalb vorliegt, weil Inhaber von Wohnungen oder Halter von Fahrzeugen mit Rundfunkempfangsgerät im Ausland bzw. EU-Ausland je nach Reichweite der Sender und Empfangsmöglichkeit das Programmangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten im Gegensatz zu den im deutschen Inland ansässigen Wohnungsinhabern bzw. Fahrzeughaltern ohne Leistung eines Rundfunkbeitrags nutzen können, weil es insoweit schon mangels Handlungsmöglichkeit des deutschen Gesetzgebers im Ausland, d.h. mangels der rechtlichen Möglichkeit, dort Ansässige überhaupt zu einem Beitrag heranziehen zu können, schon an einer Ungleichbehandlung fehlt und selbst wenn eine solche vorläge, diese jedenfalls nicht in diskriminierender Weise an die Staatsangehörigkeit, sondern unabhängig davon nur an den Umstand des Innehabens einer Wohnung bzw. eines Fahrzeugs im Bundesgebiet anknüpfen würde (VG Freiburg, Urteil vom 01.03.2019, a.a.O. Rn. 64, 65 m.w.Nw.). Gleichfalls einhellig entschieden wurde von allen bisher damit befassten Oberverwaltungsgerichten, dass sich eine Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitragstaatsvertrags auch nicht daraus ergibt, dass seine zwangsweise Erhebung selbst gegenüber Wohnungsinhabern, die das öffentlich-rechtliche Programmangebot aus ureigenster individueller Überzeugung inhaltlich ablehnen, etwa einen Verstoß gegen das Grundrecht auf „Weltanschauungs-, Meinungs-, Informations- und insbesondere die Glaubens und Gewissensfreiheit aus 4 GG“ darstellt (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 01.03.2019, a.a.O., Rn. 68 – 78; siehe beispielsweise auch BayVGH, Beschluss vom 15.11.2022 – 7 ZB 22.981 -, juris Rn. 7; OVG NdS, Beschluss vom 25.08.2020 – 4 LA 163/19 -, juris und SächsOVG, Beschluss vom 25.06.2021 – 5 A 618/20 -, juris; ferner VG München, Urteil vom 22.05.2024 – M 26a K 23.359-, juris, Rn.30 – 32; siehe dazu auch die Zusammenstellung der obergerichtlichen Rechtsprechung bei Degenhart, K&R 2023, 320 [323 Teil C.] und bei Lorenz, JurisPR-ITR 21/2021 Anm. 3, Teil C m. Rspr. Nw.). Ausführlich entschieden und in jüngerer Zeit noch einmal bestätigt wurde, dass auch kein Verstoß des Rundfunkbeitragstaatsvertrags gegen das „Zitiergebot“ (Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG) vorliegt (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 01.03.2019, a.a.O., Rn. 82; siehe ferner SächsOVG, Urteil vom 05.07.2023, a.a.O. Rn. 41 ff.). 2.2. Der Rundfunkbeitragstaatsvertrag ist auch nicht etwa deshalb als gesetzliche Ermächtigungsgrundlage des angefochtenen Beitragsfestsetzungsbescheids untauglich, weil er einen öffentlich-rechtlichen Vertrag (§ 54 VwVfG) darstellen würde, der gesetzwidrig gegen das in § 58 Abs. 1 VwVfG für öffentlich-rechtliche Verträge geltende Verbot eines „Vertrages zu Lasten Dritter“ verstößt, nämlich in die Rechte Dritter ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung eingreift, indem er den Wohnungsinhabern ohne deren Zustimmung eine Rundfunkbeitragspflicht auferlegt. Diese in der Klagebegründung vertretene Ansicht ist vielmehr schon im Ansatz verfehlt. Sie verkennt, dass die Rundfunkbeitragspflicht nicht vertraglich begründet wird, sondern auf einer gesetzlichen Grundlage beruht (vgl. SLH VG, Urteil vom 23.10.2019 – 4 A 337/17 -, juris, Rn. 21 und VG München, Urteil vom 15.03.2017 – M 6 K 16.1065 -, juris, Rn. 41), nämlich auf einem Landesgesetz, das aufgrund der Ermächtigung des Landes, den auf seinem Territorium lebenden Rechtsunterworfenen Abgaben in Form von Vorzugslasten aufzuerlegen, den jeweiligen Wohnungsinhabern diese Beitragspflicht auferlegt, was ohne vorherige Einholung der Zustimmung jedes Einzelnen von ihnen zulässig ist, da das gewählte Landesparlament als das den Willen der Bevölkerung repräsentierende Staatsorgan dieser Belastung zugestimmt hat. Auch wenn also der Rundfunkbeitragstaatsvertrag selbst ein zwischen den Bundesländern als selbständigen souveränen Gliedstaaten der Bundesrepublik geschlossener und somit zwischenstaatlicher „Vertrag“ sein mag, auf den nebenbei bemerkt die nur für das Verwaltungshandeln von Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften nicht aber die für verfassungsrechtliche Verträge zwischen Verfassungsorganen geltenden Vorschriften der § 58 ff. VwVfG schon nicht anwendbar sind (Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 24. Aufl. 2023, § 54 VwVfG, Rn. 18 und 28), so beinhaltet er doch nur, dass die Länder sich dadurch auf den Erlass gleichlautender landesgesetzlicher Regelungen verständigt haben (vgl. VG Berlin, Urteil vom 09.02.2017 – 8 K 388.16 –, juris, Rn. 21), weshalb dann in der Folge seine Bestimmungen über die Beitragspflicht durch seine Ratifizierung durch die jeweiligen Landesparlamente mit ordnungsgemäß erlassenen und veröffentlichten Zustimmungsgesetzen in geltendes landesrechtliches Gesetzesrecht umgesetzt worden sind. Der Landtag von Baden-Württemberg hat insoweit dem Rundfunkbeitragstaatsvertrag durch Art. 1 des Gesetzes zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften vom 18.10.2011 (GBl. 2011, 477 ff.) gemäß Art. 50 Satz 2 der Landesverfassung zugestimmt und diesen in Gesetzesform wirksam in Landesrecht transformiert (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 17.05.2023 – 9 K 385/23 –, juris, Rn. 23 unter Verweis auf VG Karlsruhe, Urteil vom 14.09.2015 – 8 K 2196/14 -, juris, Rn. 44 unter Verweis auf Stuttgart, Urteil vom 01.10.2014 – 3 K 1360/14, BeckRS 2014, 57219). 2.3. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist nach einhelliger Rechtsprechung auch „nicht unionsrechtswidrig“, sondern im Gegenteil mit Unionsrecht vereinbar. Die Vereinbarkeit mit Unionsrecht ist vom Europäischen Gerichtshof festgestellt worden (vgl. Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.12.2018 - C-492/17 -, juris, Rn. 53 ff.; BVerfG, Urteil vom 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16 u.a. -, juris, Rn. 49 ff.). Er stellt insbesondere keine Art. 56 AEUV zuwiderlaufende den Wettbewerb verzerrende „Beihilfe“ dar. Die - ungeachtet ihrer Nationalität - allein Inhabern von Wohnungen im Inland auferlegte Beitragspflicht verletzt auch weder die „Niederlassungsfreiheit“ noch die „Freizügigkeit“ (Art 21 bzw. 49 AEUV) oder „Dienstleistungsfreiheit“ (Art. 56 AEUV), da das Unionsrecht nicht davor schützt, in einem anderen Staat Rechtsregeln unterworfen zu werden, die womöglich im Staat der eigenen Nationalität nicht gelten (dazu schon ausführlich VG Freiburg, Urteil vom 01.03.2019, a.a.O., Rn. 87 – 93; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 25.01.2018 – 6 B 38/18 -, juris, Rn. 6, 7; ferner ausführlich dazu VG Leipzig, Urteil vom 07.03.2018 – 1 K 825/17 -, juris, Rn. 35 ff.). Da die EuGRCh die Mitgliedstaaten ausschließlich bei einer Durchführung von Unionsrecht bindet, erstreckt sich der Anwendungsbereich der in der EuGRCh niedergelegten Grundrechte, wie etwa des Diskriminierungsverbots (Art. 21 Abs. 1) oder der Informationsfreiheit (Art. 11 Abs. 1), nicht auf die allein auf nationaler rechtlicher Grundlage erfolgende Rundfunkbeitragserhebung (vgl. VG Leipzig, a.a.O., Rn.38). Die mit der Klagebegründung erhobene Rüge eines Verstoßes des Rundfunkbeitragstaatsvertrages gegen den in Art. 20 EuGRCh (bzw. Art. 14 EMRK) geregelten Gleichbehandlungsgrundsatz greift deshalb bereits vom Ansatz her nicht durch, ganz abgesehen davon, dass eine Ungleichbehandlung hier schon gar nicht vorliegt (siehe dazu oben die Ausführungen unter 2.1. dazu, dass der Rundfunkbeitrag deshalb auch schon nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt). Die Unionsrechtskonformität des Rundfunkbeitragstaatsvertrags ist vor diesem Hintergrund auch in den letzten Jahren durchweg angenommen worden (vgl. etwa VG Bayreuth, Urteil vom 14.01.2021 – B 3 K 20.283 -, juris, Rn. 44 m.w.Nw.; dazu, dass das Zitiergebot nicht durch das Fehlen eines Verweises auf die unionsrechtliche Datenschutzrichtlinie 95/46/EG verletzt wird, welche durch die auch beim Meldedatenabgleich von den Rundfunkanstalten zu beachtende DSGVO abgelöst wurde [Art. 94 DGSVO], SächsOVG, Urteil vom 05.07.2023 – 5 A 1421/18 -, juris, Rn. 42 ff; eine Unionsrechtswidrigkeit etwa wegen Umgehung des Verbotes der vollautomatischen Bescheidung ohne spezifische Rechtsgrundlage des Art. 22 EU-DSGVO verneint zudem OVG Bremen, Beschluss vom 27.11.2023 – 1 LA 46/23 –, juris Rn. 21). 2.4. Schließlich erweist sich der angefochtene Rundfunkbeitragsfestsetzungsbescheid auch nicht etwa deshalb als rechtswidrig, weil infolge einer strukturellen, systemischen Verfehlung des öffentlich-rechtlichen Programmauftrags durch die Landesrundfunkanstalten mit ihrem überteuerten, den Grundsätzen der Sparsamkeit zuwiderlaufenden, nicht neutralen, sondern staatsnahen parteilichen von subjektiver Einseitigkeit und Propaganda geprägten öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogrammangebot die Möglichkeit des Empfangs dieses Programmangebots keinen „Vorteil“ darstelle, der es rechtfertige, als Gegenleistung dafür einen Beitrag zu erheben, wie dies abgabenrechtlich bei einer Belastung mit einer „Vorzugs“-Last erforderlich sei. 2.4.1. Insoweit nimmt die Kammer vollumfänglich Bezug auf ihre Grundsatzentscheidung (VG Freiburg, Urteil vom 17.05.2023 – 9 K 385/23 -, juris, Rn. 33 - 38), mit der sie ausführlich dargelegt hat, dass dem einzelnen Rundfunkbeitragsverpflichteten kein „Zurückbehaltungsrecht“, also ein Recht zusteht, den Rundfunkbeitrag unter Hinweis auf eine von ihm kritisierte Schlechtleistung oder Mangelhaftigkeit der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Programmauftrags (gem. § 273 BGB – entspr.) zurückzubehalten, weil er ihr insoweit aufgrund der gesetzlichen Grundlage der Beitragspflicht in einem Unter-/Überordnungsverhältnis gegenübersteht, also gerade nicht in einem vertraglichen Gleichordnungsverhältnis begegnet, aus dem heraus ihm aufgrund einer wechselseitigen-synallagmatischen unterfallenden Rechtsbeziehung etwa ein einklagbares subjektiv-öffentliches Recht gegenüber der Rundfunkanstalt auf die Erbringung und Leistung eines die Programmgrundsätze des § 11 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 RdfunkStV einhaltenden Programmangebots zustehen würde. Da die Rundfunkbeitragspflicht gesetzlich und nicht etwa aufgrund eines zwischen der Rundfunkanstalt und dem Wohnungsinhaber geschlossenen verwaltungsrechtlichen Vertrag (§ 54 VwVfG) begründet wird, greift auch der mit der Klagebegründung vorgetragene Einwand schon dem Ansatz nach nicht durch, dem Beitragspflichtigen stehe aus einem solchen vertragsrechtlichen Verhältnis gem. § 60 VwVfG ein Recht auf Anpassung der Vertragsbedingungen oder gar Kündigung des Vertragsverhältnisses gewissermaßen wegen Schlechtleistung oder gar wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage („wesentliche nachträglich Änderung der für den Vertragsinhalt bei Abschluss maßgeblichen Verhältnisse“ – siehe § 60 Abs. 1 S. 1 VwVfG) zu, weil sich herausgestellt habe, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk mittlerweile seinen öffentlich-rechtlichen Programmauftrag vollständig verfehle. Mangels vertraglicher Grundlage kann der Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitragfestsetzungsbescheids daher entgegen der in der Klagebegründung vertretenen Ansicht schon kein Verstoß gegen § 59 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 138 BGB entgegengehalten werden, wonach ein öffentlich-rechtlicher Vertrag nichtig ist, wenn er einen sittenwidrigen Vertragsinhalt hat. Ungeachtet dessen könnte von Klägerseite eine Sittenwidrigkeit ohnehin nicht unter Hinweis auf Qualitätsmängel des Programmangebots gerügt werden (siehe dazu unten zu § 44 Abs. 2 Nr. 6 VwVfG). Vor diesem Hintergrund einer nicht im dienstleistungs-/bzw. kaufrechtlichen vertraglichen Gleichordnungsverhältnis sondern gesetzlich im hoheitlichen Über-/Unterordnungsverhältnis begründeten Beitragspflicht kann der Rundfunkbeitrag auch nicht etwa gem. § 241a BGB (entspr.) unter Hinweis darauf verweigert werden, ein vom Rundfunkbeitragspflichtigen bereits ganz generell abgelehntes Programmangebot stelle gewissermaßen die unerwünschte Zusendung einer nicht bestellten Ware dar, für die keine Gegenleistung verlangt werden könne bzw. verstoße gegen die gleichlautenden Richtlinien des unionsrechtlichen Kaufrechts (Art. 6 EU-RiL 2007/65/EG, Art. 10 EU-RiL 2010/13/EU und Art. 9 EU RiL 97/77 EG) über unverlangt zugesandte Waren (a.a.O. Rn. 47). Weil dem Rundfunknutzer gegenüber der Rundfunkanstalt gerade kein einklagbares subjektiv-öffentliches Recht auf eine bestimmte Programmgestaltung und somit auch kein Recht zusteht, unter Hinweis darauf den Beitragsanspruch in Zweifel zu ziehen bzw. ein Zahlungsverweigerungsrecht auszuüben, erweist sich ferner das Klagevorbringen als schon im Ansatz verfehlt, der angefochtene Rundfunkbeitragsfestsetzungsbescheid sei gem. § 44 Abs. 2 Nr. 6 VwVfG nichtig, weil der Beklagte mit der Festsetzung des Rundfunkbeitrags gegen die guten Sitten (§ 138 BGB) verstoße, indem er die Rundfunknutzer durch den Missbrauch seiner Programmgestaltungshoheit zu Propagandazwecken bewusst und willentlich täusche und ihnen in sittenwidriger Weise dafür noch eine Beitragsverpflichtung zwangsweise auferlege. Denn auf solche Qualitätsmängel kann sich ein Rundfunknutzer nach dem Gesagten eben gerade nicht berufen. Aus dem gleichen Grund greift auch der Einwand nicht durch, der Rundfunkbeitragsbescheid sei nach § 44 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG nichtig, weil von dem damit zwangsweise zur Beitragsleistung Verpflichteten die „Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt“ werde, nämlich die Rundfunkanstalt bei einer strafbaren Veruntreuung der Rundfunkbeiträge (Untreue) zu unterstützen, welche vorliege, wenn sie die Rundfunkbeiträge zweckwidrig zu Propagandazwecken statt zur Erfüllung ihres Programmauftrags verwende. Denn auch mit diesem Einwand macht der Beitragspflichtige letztlich sinngemäß ein Zurückbehaltungsrecht, nämlich zumindest mittelbar geltend, ihm gegenüber bestehe wegen Schlechterfüllung des Programmauftrags kein Beitragsanspruch. Ganz abgesehen davon kann die Begleichung eines - andernfalls eine mit der Ausübung von Verwaltungszwang verbundene Verwaltungsvollstreckung auslösenden – „Zwangsbeitrages“ schlechterdings nicht als eine strafbare, nämlich vorsätzlich und rechtswidrige Teilnahmehandlung eingestuft werden. Vor diesem Hintergrund hat auch die sonstige Rechtsprechung durchweg verneint, dass einem Beitragspflichtigen gegenüber seiner Heranziehung zum Rundfunkbeitrag ein mit der mangelhaften Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Programmauftrags oder mit dem Verstoß des Programmangebots gegen das Grundrecht auf Glaubens-, Meinungs-, Religion- oder Gewissensfreiheit des Beitragspflichtigen begründetes (vgl. dazu die Übersicht über die Vielzahl der in der Rechtsprechung dazu von Klägern vorgebrachten Einwände bei Lorenz, jurisPR-ITR 21/2021, Teil C) Leistungsverweigerungsrecht zusteht (so schon SächsOVG, Beschluss vom 25.06.2021 – 5 A 618/20 -, juris mit Anmerkung Lorenz, jurisPR-ITR 21/2021; VG München, Urteil vom 21.09.2022 – M 6 K 22.3507 -, juris, Rn. 22, 24 und 34; VG Hamburg, Urteil vom 11.05.2023 – 3 K 4240/22 -, juris, Rn. 23; VG München, Urteil vom 24.05.2023 – M 6 K 22.5310 -, juris Rn. 16 ff.; BayVGH, Urteil vom 17.07.2023 – 7 BV 22.2642 -, juris, 16, 22; VG Würzburg, Urteil vom 21.09.2023 – W 3 K 23.95 -, juris, Rn. 37; VG München, Urteil vom 22.05.2024 – M 26a K 23.359 -, juris, dort unter anderem [Rn. 35] zur rechtlichen Unerheblichkeit des auch im hier vorliegenden Fall mit der Klagebegründung angeführten „Manifests“ von Mitarbeitern des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für einen „neuen öffentlich-rechtlichen Rundfunk“). Dass in einem die Rechtmäßigkeit eines Rundfunkbeitragsfestsetzungsbescheids in Frage stellenden Anfechtungsklageverfahren ein Kläger nicht mit Erfolg einwenden kann, das Rundfunkprogrammangebot sei gemessen am öffentlich-rechtlichen Programmauftrag defizitär bzw. widerspreche jedenfalls der eigenen Gewissen-, Meinungs- oder Weltanschauungsfreiheit, liegt nach dieser Rechtsprechung und auch der des Verwaltungsgerichts Freiburg (VG Freiburg, Urteil vom 17.05.2023 – 9 K 385/23 -, juris, Rn. 41) darin begründet, dass es aufgrund der Gewaltenteilung und vor allem aufgrund der den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten von Gesetzes wegen eingeräumten Programmhoheit und der damit verbundenen Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG), d.h. dem Recht, das Programm inhaltlich ohne Druck, Zensur (Art. 5 Abs. 1 S. 3 GG) und Auflagen oder Einflüssen von dritter Seite zu gestalten, den Verwaltungsgerichten trotz ihres generellen Rechtsschutzauftrags aus Art. 19 Abs. 4 GG schon grundsätzlich verwehrt ist, Fragen der Programminhalte und Gestaltung bzw. ihrer angeblichen Mangelhaftigkeit überhaupt zu prüfen, weil diese Kontrolle der Einhaltung der Programmgrundsätze durch das Programmangebot allein den nach der gesetzlichen Konstruktion des öffentlich-rechtlichen Rundfunk dafür vorgesehenen pluralistisch besetzten Aufsichtsgremien vorbehalten und aufgegeben ist, welche der einzelne Rundfunknutzer wiederum mit dem Mittel der ihm zu diesem Zweck zustehenden Programmbeschwerde auf seiner Ansicht nach vorliegende Missstände hinweisen und sie damit gegebenenfalls zu einer Programmkorrektur veranlassen kann (vgl. BayVGH, Beschluss vom 30.03.2017 - 7 ZB 17.60 -, juris, Rn. 9; OVG NRW, Urteil vom 12. 03.2015 - 2 A 2423/14 -, juris, Rn. 71 und Beschluss vom 07.02.2022 - 2 A 2949/21 -, juris, Rn. 6 f.; OVG RPf, Beschluss vom 16.11.2015 - 7 A 10455/15 -, juris Rn. 21; OVG Bln.-Brdbg., Beschluss vom 15.02.2021 - OVG 11 N 95.19 -, juris, Rn. 12; siehe im Übrigen die Zusammenstellung der Rechtsprechung zum Thema Rundfunkbeitrag/Beitragsbefreiung aus Gewissens- und Glaubensgründen bei Lorenz, jurisPR-ITR 21/2021, Teil C. II; Degenhart, K&R 2023, 320 [323] verweist in seiner Zusammenstellung der Rechtsprechung zur programmbezogenen insbesondere auch gewissensbezogenen Verweigerung des Rundfunkbeitrags ferner auf: OVG NRW, Beschluss vom 07.02.2022 – 2 A 2949/21 -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 17.11.2022 – 27 K 3612/21 -, juris; OVG RP, Beschluss vom 19.06.2019 – 2 A 10749/19 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 15.11.2022 – 7 ZB 22.981,juris, Rn. 8; OVG Nds., Beschluss vom 25.08.2020 – 4 LA 163/19 -, juris; OVG Bln.-Brdbg., Beschluss vom 11.09.2020 – 11 N 95.18). 2.4.2. Soweit dem in der Literatur (Schneider, NVwZ 2024, 38) unter Hinweis auf den „Fingerzeig aus Karlsruhe“ (siehe dazu oben) entgegengehalten wird, Art. 19 Abs. 4 GG verbiete es den Verwaltungsgerichten, sich unter Hinweis auf eine Kontrolle der Programmqualität durch den Rundfunkrat bzw. auf die Möglichkeit einer Programmbeschwerde ihrer Verpflichtung und Aufgabe zur Prüfung und Beantwortung der Frage vollständig zu entziehen, ob in der Möglichkeit des Empfangs des öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogrammangebots überhaupt ein die Erhebung einer Vorzugslast als Gegenleistung dafür in Form des Rundfunkbeitrags rechtfertigender „Vorteil“ als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der dem angefochtenen Beitragsfestsetzungsbescheid zugrunde liegenden abgabenrechtlichen Beitragsverpflichtung vorliege oder vielmehr wegen dessen Nichterfüllung des Programmauftrags womöglich sogar ganz oder weitgehend fehle, verkennt dieser Einwand, dass eine Zurücknahme und Beschränkung der verwaltungsgerichtlichen Kontrolldichte mit Rücksicht auf die vorrangige Prüfungskompetenz eines fachkundigen, plural besetzten, viele Entscheidungsträger umfassenden und mit einer eigenen autonomen Ermessens- Beurteilungs- und Gestaltungskompetenz ausgestatteten Gremiums in der Rechtsprechung schon lange anerkannt ist und offenbar auch als ohne Weiteres mit dem Rechtsschutzauftrag des Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar, wenn nicht sogar geboten angesehen wird (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 30.Aufl. 2024, § 114 Rn. 24a unter Hinweis darauf, dass das Bundesverfassungsgericht auch mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG z.B. die faktischen Funktionsgrenzen einer gerichtlichen Kontrolle betont hat, die sich daraus ergeben, dass eine Rechtsnorm außerrechtliche tatsächliche Feststellungen verlangt, zu denen noch keine in Fachkreisen allgemein anerkannten Bewertungsmaßstäbe und Ermittlungsmethoden existieren, so dass den Behörden ein tatsächlicher Einschätzungsspielraum angesichts unsicherer Entscheidungsgrundlagen und fachwissenschaftlicher Unsicherheiten zukomme [BVerfG, Beschluss vom 23.10.2018 – 1 BvR 2523/13 -, juris, Rn. 18 - 25 = BVerfGE 149, 407 = NJW 2019, 141 und BVerfG, Beschluss vom 13.05.2020 – 1 BvR 1021/20 -, juris, Rn. 10 = NVwZ 2020, 876], und dass dem demokratisch legitimierten Gesetzgeber sehr wohl die Kompetenz zukommt, verwaltungsbehördliche Letzentscheidungsbefugnisse vorzusehen [dazu Ludwigs, DÖV 2020, 410 [411] auch unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 31.05.2011 – 1 BvR 857/07 -, juris, Rn. 73 ff. = NVwZ 2011, 1062 = BVerfGE 129, 1 [23] und Beschluss vom 17.04.1991 – 1 BvR 419/81 – juris, Rn. 48 = NJW 1991, 2005 = BVerfGE 84, 34 zu „Funktionsgrenzen der Rechtsprechung“). Das ist insbesondere im vorliegenden Fall erheblich, in dem es genau betrachtet an für eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung über die ordnungsgemäße Erfüllung des Programmauftrags des öffentlich-rechtlichen Rundfunks wirklich operationalisierbaren, handhabbaren und anerkannten Parametern und Bewertungsgrundsätzen fehlt und diese sich auch von den Gerichten nicht einfach bilden lassen. Die Frage, ob das öffentlich-rechtliche Programmangebot der zahlreichen Sendeanstalten insgesamt den öffentlich-rechtlichen Programmgrundsätzen entspricht, lässt sich nämlich schon gar nicht wirklich zutreffend beantworten: Sie beinhaltet nämlich naturgemäß kaum trennscharf zu definierende Wertungen etwa im Rahmen der Frage, ob „das“ Programm „neutral und ausgewogen“ ist und die Meinungsvielfalt wiederspiegelt und wahrheitsgemäße Inhalte aufweist. Sie lässt sich auch schon aufgrund des bloßen immensen Umfangs des Programmangebots nicht mehr in überprüfbare Schritte aufgliedern und dann auch noch mit einem nur ansatzweise vertretbaren und von Gerichten leistbaren Aufwand prüfen. Denn das Programmangebot des gesamten öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramms wird in seiner Gesamtheit von zahlreichen Sendeanstalten produziert und umfasst nicht nur 24 Stunden Sendezeit täglich bezüglich fast jedes Senders (Ausnahme etwa der KiKA), sondern programmauftragsgemäß auch nicht nur die politische Berichterstattung, sondern daneben auch Kultur- und Wissenschaftssendungen oder regionale Berichterstattung oder Gesundheits- und Ratgebersendungen, Dokumentationen, historische Beiträge usw., Sportberichterstattung und viele Inhalte mehr. Von daher stellt sich die kaum zu beantwortende Frage, ob es insgesamt oder nur ausschnittsweise, oder etwa nur zu einem Stichtag oder über einen längeren und ggf. wie langen Zeitraum zurück [z.B. ein Jahr oder fünf Jahre?] in den Blick genommen werden müsste und ob im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Prüfung nicht auch aus Gründen der Gewährung rechtlichen Gehörs womöglich alle betroffenen Rundfunkanstalten beigeladen werden müssten (vgl. dazu VG Freiburg, Urteil vom 17.05.2023 – 9 K 385/23 -, juris, Rn.16 und Rn. 53 [24 Stunden Sendezeit täglich von rund 20 Fernsehsendern und 40 Hörfunkprogrammen, die auch Bildung, Kultur, Internationales, Politik, Lebensberatung, Gesundheit usw. als Gegenstand umfassen]). Insoweit aber kann die Prüfung dieser - noch dazu zwingend nur eine bundesweit einheitliche Antwort zulassende und erfordernde - Frage nach dem Fehlen eines „Vorteils“ nicht der Prüfung zahlloser womöglich auch noch innerhalb eines Bundeslandes bezüglich der selben Landesrundfunkanstalt divergierender Verwaltungsgerichtsentscheidungen überlassen bleiben, sondern allenfalls dem Bundesverfassungsgericht als dem höchsten und für die gesamte Bundesrepublik zuständigen und entscheidungsmächtigen gerichtlichen Kontrollorgan kann die Aufgabe zustehen, die Frage zu prüfen und mit bundeseinheitlicher Verbindlichkeit zu entscheiden, ob der von ihm auch hinsichtlich seines Programmauftrags gewissermaßen als verfassungsrechtliches Institut „erfundene“ öffentlich-rechtliche Rundfunk, in dem Zustand und der Verfassung, in der er sich gegenwärtig in Form der ihn repräsentierenden Gesamtheit aller Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradios präsentiert, „sein Geld wert“ ist, also eine seiner staatsfernen Finanzierung dienende zwangsweise Beitragserhebung als solche überhaupt und in der aktuellen Höhe rechtfertigt, weil die Möglichkeit, sein Programmangebot empfangen zu können, insoweit mangels grundlegender Verfehlungen seines Programmauftrags tatsächlich einen diese Gegenleistungserhebung in Form einer abgabenrechtlichen Vorzugslast begründenden und rechtfertigenden „Vorteil“ darstellt. Man mag kritisieren, dass es dieser Aufgabe mit seiner Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde der Landesrundfunkanstalten gegen die unterlassene Zustimmung des Landes Sachsen-Anhalt zu der von der Finanzbedarfs-Ermittlungskommission (KEF) vorgeschlagenen Beitragserhöhung (BVerfG, Beschluss vom 20.07.2021 – 1 BvR 2765/20 u.a., juris, = BVerfGE 158, 389) womöglich nicht ausreichend nachgekommen ist, weil es unterlassen habe, „seine idealisierende Sicht auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk“, dessen Programmauftrag und die Erfüllung dieses Auftrags „einer realitätsgerechten Prüfung zu unterziehen“, indem es, ohne jegliche Zweifel anzumelden oder auch nur Kriterien für eine berechtigte Verweigerung einer Zustimmung aufzuzeigen, der Verfassungsbeschwerde stattgegeben habe, weil es die Beitragserhöhung als für die Erfüllung des Programmauftrags erforderlich angesehen habe (so etwa Degenhart, K&R 2023, 320 [324] m.w.Nw. der dazu kritischen Literatur und mit dem Hinweis, es sei müßig, darüber zu spekulieren, ob diese Entscheidung anders ausgefallen wäre, wenn damals schon das Finanzgebaren des Rundfunk Berlin Brandenburg [RBB] oder der Fall der vom Bundeskanzleramt für ein Interview mit dem Bundeskanzler ausgewählten und bezahlten ehemaligen Tagesschausprecherin bekannt gewesen wäre). Die Entscheidung zeigt aber, dass jedenfalls das Bundesverfassungsgericht selbst offensichtlich nicht von einer grundlegenden Verfehlung des Programmauftrags durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk ausgeht und somit die Möglichkeit, sein Programmangebot zu empfangen, offenbar nach wie vor als „Vorteil“ ansieht. Allein dem Bundesverfassungsgericht bzw. den Landesverfassungsgerichte/-höfen - und nicht wie mit der Klagebegründung vertreten dem Verwaltungsgericht - ist es schließlich vorbehalten, im Wege einer abstrakten oder konkreten Normenkontrolle zu prüfen, ob und inwieweit die Besetzung und Zusammensetzung der jeweiligen Aufsichtsgremien der Rundfunkanstalten den an sie zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen an ihre Pluralität, Meinungsvielfalt und Vermeidung von einseitiger Propaganda und Staatsnähe sowie Sparsamkeit der Mittelverwendung entsprechen, welche hier von Klägerseite aus als weitgehend nicht erfüllt angesehen und mit der vorliegenden Klage gerügt werden (vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 25.03.2014 – 1 BvF 1/11 -, juris = BVerfGE 136, 9 oder etwa auch ThürVfGH, Urteil vom 19.06.1998 – 10/96-, juris). Auch die von Klägerseite in diesem Zusammenhang aufgeworfene Frage, ob das öffentlich-rechtliche Rundfunkprogrammangebot den Grundsatz der Sparsamkeit aus § 31 Abs. 3 MStV verletzt, ist nicht der Prüfung durch die Verwaltungsgerichte, sondern ausschließlich durch andere dafür vorgesehene Kontrollorgane überantwortet, nämlich den Rechnungshöfen, der KEF oder im Falle von gar strafbarer Veruntreuung der Strafjustiz (Staatsanwaltschaften, Strafgerichte). Den Fachgerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit hingegen, gleich auf welcher Instanzenebene sie sich befinden, kann eine solche Aufgabe schon deshalb nicht zukommen, weil sie aufgrund der föderalen Struktur des als Ländersache von allen Bundesländern jeweils anteilig mitbetriebenen öffentlich-rechtlichen Rundfunks schwerlich Aussagen über die Inhalte und Programmqualität der Landesrundfunkanstalten anderer Bundesländer treffen könnten, die sie schon hinsichtlich der Landesrundfunkanstalt im eigenen Bundesland auch mit Blick auf die fehlende Operationalisierbarkeit kaum treffen können (vgl. dazu, dass die Beantwortung dieser Fragen nicht den Verwaltungsgerichten, sondern dem zuständigen Verfassungsgericht obliegt VG Würzburg, Urteil vom 21.09.2023 – W 3 K 23.95 -, juris, Rn.41 unter Verweis auf VG Freiburg, Urteil vom 17.05.2023 – 9 K 385/23 - juris Rn. 46, VG München, Urteil vom 15.10.2014 – M 6b 14.1339 – juris Rn. 21 und auf VG Ansbach, Urteil vom 15.04.2021 – AN 6 K 19.00594 – juris Rn. 26). 2.4.3. Selbst wenn dem Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall die Aufgabe zustehen sollte, das Vorliegen eines „Vorteils“ mit Blick auf die dagegen von Klägerseite vorgetragenen Einwände und Rügen zu prüfen, so könnte das Fehlen eines solchen Vorteils mit der Folge einer Rechtswidrigkeit der Beitragserhebung durch den angefochtenen Beitragsfestsetzungsbescheid höchstens in dem krassen und geradezu offensichtlichen Fall einer strukturellen und systemischen Verfehlung des Programmauftrags durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in seiner Gesamtheit bejaht werden. Dafür aber fehlt hier nach allem - trotz des allein der Seitenzahl der Klagebegründungsschrift nach umfangreichen, aber im Ergebnis doch jeweils nur sehr punktuelle Momentaufnahmen und Einzelfälle betreffenden Vortrags der Klägerseite und dafür vorgelegter Belege zu angeblichen Missständen - schon ein in sich schlüssiges Vorbringen, dem sich entnehmen ließe, dass in diesem Umfang und dieser Offensichtlichkeit solchermaßen massive Defizite geradezu „regelhaft“ gegeben sind. Vielmehr bleibt es bei der pauschalen und letzten Endes ins Blaue hinein vorgetragenen Behauptung, eine solche grundsätzliche Fehlerhaftigkeit des gesamten Programmangebots liege als solche vor. Insoweit verweist das Gericht auf seine ausführlichen Darlegungen in seinem Grundsatzurteil vom 17.05.2023 (9 K 385/23 – juris. Rn. 52 ff.) zu dem hier auch nach dem Klägervorbringen offensichtlich in keiner Weise erfüllten Maßstab eines seinem Umfang, seiner Tiefe und seiner Breite nach strukturellen und systemischen und daher auch ein Evidenzurteil ermöglichenden Defizit des Programmangebots. An dessen Evidenz fehlt es im Übrigen schon deshalb, weil das Bundesverfassungsgericht nach dem oben Gesagten ausweislich seiner Entscheidung aus dem Jahr 2021 zur Rundfunkbeitragserhöhung gerade umgekehrt „offensichtlich“, nämlich selbstverständlich und ohne Weiteres, davon ausgeht, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk seinem öffentlich-rechtlichen Programmauftrag nachkommt, wofür ihm dann auch ein Anspruch auf die erforderliche Finanzierung durch Erhöhung des dafür geleisteten Beitrags zusteht. Vor diesem Hintergrund eines schon unschlüssigen, pauschalen und Behauptungen ins Blaue hinein beinhaltenden Vorbringens besteht auch keine Verpflichtung des Gerichts, gem. § 86 VwGO den Sachverhalt von Amts weiter aufzuklären (vgl. dazu VG Freiburg, Urteil vom 17.05.2023 – 9 K 385/23 -, juris, Rn. 53 ff. insbesondere Rn. 56). 2.4.4. Im vorliegenden Fall sind auch die Erhebungsvoraussetzungen des RBStV erfüllt, weil die Klägerin als Betriebsstätteninhaberin gem. § 5 RBStV Beitragsschuldnerin ist, die Beitragspflicht gem.§ 7 Abs. 1 RBStV mit dem Ersten des Monats der Betriebsstätteninhaberschaft begann und der Beitrag gem. § 7 Abs. 3 Satz 2 RBStV für jeweils drei Monate in der Mitte eines Dreimonatszeitraums zu leisten war und der Beklagte infolge Nichterfüllung der Zahlungspflicht im vorliegenden Fall gem. § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV zur Festsetzung des Rundfunkbeitrag durch den angefochtenen Festsetzungsbescheid ermächtigt war und die Höhe des Beitrags hier zwischen den Beteiligten unstreitig ist. Rechtlich nicht zu beanstanden ist hier auch die Festsetzung eines Säumniszuschlags. Rechtsgrundlage ist § 11 Abs. 1 der Satzung des Südwestrundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge – Rundfunkbeitragssatzung - vom 03.12.2012, in Kraft getreten am 01.01.2013 (GBl. 2012, 717; heute in der Fassung der Satzung vom 16.12.2016 - in Kraft seit 1.1.2017 - GBl. 2017, 41), wonach, wenn Rundfunkbeiträge nicht innerhalb von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden, ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber eines Betrages von 8,00 Euro fällig werden. Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt. Mit jedem Bescheid kann nur ein Säumniszuschlag festgesetzt werden (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Rundfunkbeitragssatzung). Nach § 7 Abs. 3 Satz 2 RBStV ist der Rundfunkbeitrag in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten. Die Fälligkeit des Beitrags ist somit im Gesetz festgelegt, die Beiträge werden nicht etwa erst dann fällig, wenn eine Rechnung oder gar ein Bescheid ergeht (vgl. BGH, Beschluss vom 11.06.2015 - I ZB 64/14 -, juris). Die Säumnisfolgen nach § 11 Abs. 1 der Rundfunkbeitragssatzung bauen in nicht zu beanstandender Weise auf dieser Systematik auf; insbesondere ist insoweit auch kein Rechtsschutzdefizit ersichtlich (ebenso VG Bayreuth, Urteil vom 28.09.2016 - B 3 K 15.828 -, juris). Die Säumniszuschläge sind auch dem Grunde und der Höhe nach nicht zu beanstanden, da sie im vorliegenden Fall nach der gesetzlich eingetretenen Fälligkeit nicht bezahlt wurden. Es war jeweils der Mindestbetrag von 8,00 EUR anzusetzen, da 1% der festgesetzten Rundfunkbeiträge jeweils nur zu einem geringeren Betrag als 8,00 Euro führen würde. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Beschluss vom 11.09.2024 Der Streitwert wird entsprechend der Höhe des mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzten Rundfunkbeitrags und Säumnisbeitrags gem. § 52 Abs. 3 GKG auf 26,36 Euro festgesetzt. Die Klägerin wendet sich mit der Klage gegen ihre Heranziehung zur Zahlung eines Rundfunkbeitrags durch den Beklagten. Mit Festsetzungsbescheid vom 03.07.2023 setzte der Beklagten für die Betriebsstätte der Klägerin für den Zeitraum von 04/2023 bis 06/2023 einen Rundfunkbeitrag in Höhe von 18,36 Euro zuzüglich einer Säumnisgebühr von 8,00 Euro, d.h. insgesamt einen Betrag von 26,36 Euro fest. Dagegen hat die Klägerin 31.07.2023 Widerspruch erhoben. Nach dem unbestrittenen Vorbringen des Beklagten wurde der Widerspruch mit Hilfe eines im Internet (www.beitragsblocker.de) gegen Entgelt herunterzuladenden Mustertexts begründet. Die Begründung lautete im Wesentlichen: Der Festsetzungsbescheid sei schon „formell rechtswidrig“, weil er entgegen §§ 37 Abs. 6 VwVfG und 58 Abs. 1 VwGO „keine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung“ ausweise und in der beigefügten Belehrung die Behörde nicht erkennen lasse. Der Festsetzungsbescheid sei zudem nach § 44 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG „nichtig“, weil er die erlassende „Behörde nicht erkennen lasse“. Der genannte Beitragsservice sei insoweit keine zum Bescheiderlass befugte „Behörde“ im Sinne von § 1 Abs. 4 VwVfG. Der Bescheid sei ferner nach § 44 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG nichtig, weil er nach einer Rechtsvorschrift „nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden“ könne, aber dieser Form nicht genüge, weil der Beklagte nach § 3 VwZG den Bescheid durch die Mitarbeiter der privatisierten Post habe zustellen lasse, einem privaten Unternehmen nach Art. 33 Abs. 4 GG und Art. 1, 20 Abs. 2 und Abs. 3 GG aber keine hoheitlichen Aufgaben übertragen werden dürften. Ferner sei er nach § 44 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG nichtig, weil ihn eine „Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen“ habe, ohne dazu ermächtigt zu sein, nämlich dem Adressaten gegenüber nicht nachgewiesen habe, als ausstellende Behörde dazu überhaupt zuständig und ermächtigt zu sein, obwohl dies aufgrund der Vielzahl der Privatisierungen zumindest zweifelhaft erscheine. Die Nichtigkeit ergebe sich auch aus § 44 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG, weil der Bescheid die „Begehung einer rechtswidrigen Tat verlange“, die einen Straftat- oder einen Bußgeldtatbestand verwirkliche, was hier nicht auszuschließen sei, da nach Medienberichten Zweifel daran bestünden, ob die Zwangs-Rundfunkbeiträge tatsächlich für den rechtmäßigen Zustand verwendet würden, so dass nicht auszuschließen sei, dass durch die Rundfunkbeitragszahlung eine Straftat (Untreue etc.) unterstützt werde. Schließlich liege ein zur Nichtigkeit gem. § 44 Abs. 2 Nr. 6 VwVfG führender „Verstoß gegen die guten Sitten (§ 138 BGB)“ darin, dass der Beklagte trotz seiner bewussten und willentlichen Täuschung der Rundfunknutzer und Missbrauch der Programmgestaltungshoheit den Rundfunk in sittenwidriger Weise zu Propagandazwecken missbrauche. Der Festsetzungsbescheid sei ferner rechtswidrig, weil der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag einen ohne die Zustimmung der durch diesen Vertrag als beitragspflichtig bestimmten Dritten und damit einen nach § 58 VwVfG rechtswidrigen „Vertrag zu Lasten Dritter“ darstelle und daher als Ermächtigungsgrundlage für eine Beitragserhebung nicht tauge. Das ergebe sich auch daraus, dass der Rundfunkbeitragstaatsvertrag eine Zustimmung der Länder zu einer bundesgesetzlichen Regelung beinhalte, und damit nicht nur gegen das “Föderalismusprinzip“ und die „ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Länder gem. Art. 71 ff. GG“, sondern auch gegen die „Ewigkeitsgarantie aus Art. 79 Abs. 3 GG“ verstoße, wonach eine Änderung des Grundgesetzes, insbesondere eine solche, welche die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung und die Grundsätze aus Art. 1 und 20 GG berühre, unzulässig sei. Schließlich ergebe sich dies auch daraus, dass der Rundfunkbeitragstaatsvertrag „gem. § 59 Abs. 1 VwVfG wegen Verstoßes gegen die guten Sitten (gem. § 138 BGB) nichtig“ sei. Insofern sei auf die vorhergehenden Ausführungen zu § 44 Abs. 2 Nr. 6 VwVfG i.V.m. § 138 BGB zu verweisen. Da der Rundfunkbeitrag als abgabenrechtliche Vorzugslast eine Gegenleistung für den Vorteil der Möglichkeit des Empfangs des Programmangebots des öffentlich-rechtlichen Rundfunks darstelle, bestehe ein synallagmatisches Gegenseitigkeitsverhältnis des „do ut des“ zwischen dem Beitragspflichtigen und der Rundfunkanstalt, das von dieser verletzt werde, da sie ihren Programm-Auftrag aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG nicht frei, wahrheitsgemäß und neutral erfülle, sondern regierungsnahe Staatspropaganda betreibe und das Gebot der Beachtung der Meinungsvielfalt und der Neutralität durch ihr Rundfunkprogrammangebot missachte und somit ihren öffentlich-rechtlichen Programmauftrag nicht erfülle, so dass die Beitragspflichtigen zur „Kündigung ihres öffentlich-rechtlichen Vertrags mit der Rundfunkanstalt gem. § 60 VwVfG“ berechtigt seien. Eine solche Kündigung bleibe vorbehalten. Den Widerspruch hat der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 02.05.2024 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, der Festsetzungsbescheid sei formell rechtmäßig. Der Beklagte nehme zwar seine Aufgabe ganz oder teilweise durch den Beitragsservice wahr. Der Beklagte sei aber im Kopfbogen des Bescheids und in der Grußformel als Ersteller des Bescheids erkennbar. Dem Bescheid sei eine § 37 Abs. 6 VwVfG genügende Rechtsmittelbelehrung beigefügt. Der Bescheid sei auch ohne Unterschrift gültig, da er automatisiert nach § 10a RBStV erlassen worden sei (§ 37 Abs. 5 S. 1 VwVfG). Er sei auch ohne förmliche Zustellung wirksam und gelte gem. § 41 Abs. 2 VwVfG als drei Tage nach seiner Aufgabe zur Post bekanntgegeben. Der Bescheid sei auch materiell rechtmäßig. Grundlage sei der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, der keinen ohne Zustimmung der Beitragszahler abgeschlossenen verwaltungsrechtlichen Vertrag zu Lasten Dritter darstelle, sondern durch die jeweiligen Zustimmungsgesetze der Länder jeweils in ein Landesgesetz transformiert worden sei. Der Rundfunkbeitragstaatsvertrag sei nach der Rechtsprechung des BVerfG auch verfassungsgemäß. Die Qualität der Erfüllung des Programmauftrags sei keine Frage der Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrags, sondern durch die Rundfunkgremien sicherzustellen, die in ihrer Programmgestaltung frei seien und aufgrund ihrer Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG) selbst bestimmten, was zur Erfüllung ihrer Funktion publizistisch erforderlich sei. Dagegen hat die Klägerin am 07.06.2024 Klage erhoben. Der Text der Klagebegründung entspricht – nach dem unbestrittenen Vorbringen des Beklagten – einem aus dem Internet gegen Entgelt herunterladbaren Muster-Klagebegründungstext, der einen Umfang von rund 230 Seiten aufweist und so wortgleich auch von Klägern in zahlreichen bei der Kammer anhängigen gegen Rundfunkbeitragsfestsetzungsbescheide gerichteten Parallelverfahren verwendet wird. Mit dieser Klagebegründung wird gegenüber der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Rundfunkbeitrags-Festsetzungsbescheids im Wesentlichen Folgendes eingewandt: Der Bescheid sei schon „formell rechtswidrig“: - Denn dem Beklagten selbst fehle bereits die für den Erlass eines Verwaltungsaktes erforderliche „Behördeneigenschaft“, da er keine Behörde im eigentlichen Sinne sei. - Ungeachtet dessen ergebe sich die formelle Rechtswidrigkeit aber auch schon daraus, dass der Bescheid durch Angestellte des vom Beklagten beauftragten „Beitragsservice“ erlassen worden sei. Das aber stelle einen Verstoß des Beklagten gegen den „Grundsatz der Selbstorganschaft“ dar, wonach Verwaltungsakte nur durch eine Behörde und deren Mitarbeiter erlassen werden dürften, hingegen eine Ausgliederung und Auslagerung behördlicher Funktionen an eine andere nicht hoheitliche Stelle, wie hier den Beitragsservice, nicht zulässig sei, der nur eine nicht rechtsfähige „Inkasso“-Stelle darstelle. Der Bundesgerichtshof habe, als er sich mit der gegenteiligen überzeugenden Begründung des Landgerichts Tübingen auseinandergesetzt habe, selbst nicht so recht gewusst, was er zu dem Konstrukt des Beitragsservice sagen solle, und diesen als nicht rechts-, partei- und prozessfähige Stelle bezeichnet, die lediglich den Landesrundfunkanstalten, dem ZDF und dem Deutschlandradio aus Praktikabilitätsgründen als örtlich ausgelagerte gemeinsame „Inkasso-Stelle“ diene, die nur zur Beitreibung von Rundfunkbeiträgen im Namen der Rundfunkanstalten befugt sei. - Den Bescheiderlass Angestellten dieses Beitragsservice zu überlassen, verstoße auch gegen den „Funktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 GG“, wonach die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen sei, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen, und nur ausnahmsweise bei Vorliegen eines besonderen Grundes die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben in privatrechtlicher Organisationsform agierende Stellen übertragen werden dürfe. - Schließlich verstoße es gegen den Gewaltenteilungsgrundsatz aus Art. 20 Abs. 1 GG, dass eine Behörde (Anstalt, Körperschaft), die eine Forderung geltend mache, zugleich auch die Vollstreckung dieser Forderung beschließen dürfe. - Der Feststellungsbescheid habe auch nicht vollständig „automatisiert“, nämlich maschinell erstellt werden dürfen, weil es dafür an einer Rechtsgrundlage fehle. § 10a RBStV ermächtige allenfalls zum automatisierten „Erlass“ eines Bescheids, nicht aber zur automatisierten „Erstellung“ des Bescheids. Der Feststellungsbescheid sei zudem auch „materiell rechtswidrig“. - Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) sei verfassungswidrig und könne daher keine taugliche Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung durch Festsetzungsbescheid darstellen, weil die damit geregelte „Beitragserhebung“ die Erhebung einer verfassungswidrigen „Steuer“ darstelle. - Die Rundfunkbeitragserhebung verstoße zudem gegen Unionsrecht. Denn sie stelle eine europarechtswidrige „Beihilfe“ dar. Ferner verstoße sie gegen den in Art. 20 EU-GRCh und Art. 14 EMRK geregelten „Gleichbehandlungsgrundsatz“, weil deutsche Staatsbürger, die von ihrer Aufenthaltsfreiheit im Hoheitsgebiet der EU-Mitgliedstaaten gem. Art. 45 EU-GRCh Gebrauch machten und ihren Lebensmittelpunkt außerhalb Deutschlands in einem anderen EU-Mitgliedstaat begründeten, sowie auch andere deutschsprachige Europäer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten den deutschen öffentlich-rechtlichen Rundfunk anders als die Inhaber einer Wohnung in Deutschland leistungslos, d.h. ohne einen Rundfunkbeitrag zahlen zu müssen, empfangen könnten, ohne dass es eine sachliche Rechtfertigung für diese Ungleichbehandlung gebe. Obendrein ergebe sich die Unionsrechtswidrigkeit der Rundfunkbeitragserhebung aus dem damit verbundenen Verstoß gegen die unionsrechtliche „Dienstleistungsfreiheit“. Denn in Bezug auf die Etablierung anderer deutschsprachiger Angebote in diesen Ländern stelle die kostenlose Verfügbarkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für deutsche Staatsbürger im EU-Ausland eine „Wettbewerbsverzerrung im Sinne von Art. 56 AEUV“ dar. - Jedenfalls aber stelle die Möglichkeit, das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunk empfangen zu können, keinen „Vorteil“ dar. Ein solcher sei aber nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für die Erhebung einer „Gegenleistung“ für diesen Vorteil durch eine Heranziehung zur Zahlung eines Rundfunkbeitrags zwingend erforderlich, wenn man den Rundfunkbeitrag mit dem Bundesverfassungsgericht nicht als „Steuer“, sondern als „Vorzugslast“ einstufe. Denn der öffentlich-rechtliche Rundfunk erfülle seinen verfassungsmäßigen und gesetzlichen Programmauftrag nicht, sondern verfehle ihn grundsätzlich: Insofern sei schon die Grundannahme des Bundesverfassungsgerichts falsch, der öffentlich-rechtliche Rundfunk sei zum Zwecke der Sicherung der Meinungsvielfalt „notwendig“. Denn er unterbinde vielmehr schon rein ökonomisch gesehen begriffsnotwendig und denklogisch als „Zwangsbeitrags-Monopolist“ den freien Wettbewerb und fördere dadurch nicht die Meinungsvielfalt, sondern schränke sie stattdessen sogar ein, indem er als „Staatsfunk“ etwa genehme Journalisten aus der freien Wirtschaft einlade und diese damit groß mache, hingegen kleinere Journalisten, die dem „Staatsfunk“ nicht genehm seien, nicht einlade. Zum Beweis dafür sei ein Sachverständigengutachten einzuholen. Zudem sei - wie eine Dissertation aus dem Jahre 2022 zeige - die Annahme des Bundesverfassungsgerichts eine „haltlose Unterstellung“, dass die bloße Möglichkeit des Empfangs des Programmangebots des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, die eben der Allgemeinheit, nicht aber dem Einzelnen selbst zu Gute komme, für diesen einen “individuellen Vorteil“ darstelle. Dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk seinen Programmauftrag grundlegend verfehle, zeige schon der durch gerichtliches empirisches Sachverständigengutachten zu beweisende Umstand seiner fehlenden und weiter abnehmenden „Akzeptanz in der Bevölkerung“, die für seine Funktionsfähigkeit und Existenzberechtigung unerlässlich sei. Diese Akzeptanz fehle, weil ein mehr als erhebliches, nämlich sogar unverzeihliches Versagen dieses Rundfunks festzustellen sei, dem nicht mehr nur durch Reformen der maroden Rundfunkanstalten, sondern nur noch durch den Aufbau ganz neuer Strukturen begegnet werden könne. Das Versagen zeige sich etwa in der fehlenden Meinungsvielfalt im öffentlich-rechtlichen Programmangebot und an den - Verstößen gegen das Gebot der Neutralität der Berichterstattung etwa zur Corona-Politik oder zur UNO/WHO, - aber auch daran, dass subjektive Meinungen nicht als solche gekennzeichnet, sondern als objektive Nachrichten verkauft würden, - dass regierungsnahe Journalisten auf den Lohnlisten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten stünden und so die gebotene Unparteilichkeit durch deren Nähe zur Politik, insbesondere zur Regierung, beeinträchtigt werde, - dass sogar Mitarbeiter des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ein diese Zustände kritisierendes Manifest verfasst hätten, - und schließlich daran, dass die Rundfunkanstalten die Grundsätze der Sparsamkeit und das Gebot zweckentsprechender Beitragsverwendung missachteten, wie sie in § 31 Abs. 3 Medienstaatsvertrag (MStV) verankert seien. Dazu enthält die Klagebegründung umfangreiches Material, wie etwa zahlreiche entsprechende Zeitungs- bzw. Medienartikel, welche als Beleg für die den dargelegten Beispielen im Einzelfall zugrundeliegenden Tatsachen vorgelegt werden. Den Einwand des infolge der dargelegten Mängel des Programmangebots fehlenden „Vorteils“ dürften die Fachgerichte nicht ungeprüft lassen und einfach auf die Zuständigkeit des Rundfunkrats als dem für die Programmgestaltung und deren Überwachung zuständigen, plural besetzten Gremium verweisen, sowie auf die Möglichkeit des Einzelnen Beitragspflichtigen, sich an dieses Gremium mit einer die besagten Mängel aufzeigenden Programmbeschwerde wenden zu können. Denn die Rundfunkräte der Rundfunkanstalten seien bei genauem Hinsehen gar nicht wirklich staatsfern und plural besetzt, wie dies vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 25.03.2014 zum ZDF-Staatsvertrag gefordert worden sei, und seien daher schon wegen ihrer fehlenden pluralen Besetzung nicht von vornherein einer gerichtlichen Kontrolle entzogen. Zudem kämen sie schon seit vielen Jahren ihren Kontrollpflichten gar nicht wirksam nach und stellten deshalb gar keine tauglichen Kontrollorgane dar, so dass eine Kontrolle durch die Gerichte erforderlich sei. Auch das Institut der Programmbeschwerde habe sich in der Praxis als untauglich erwiesen, was sich etwa daran zeige, dass selbst hunderte Programmbeschwerden einer über den Verein „Ständige Programmkonferenz der öffentlich-rechtlichen Medien e.V.“ zu ladenden sachverständigen Zeugin ohne jeden Erfolg geblieben seien. Die Rundfunkräte seien als Kontrollgremien auch deshalb untauglich, weil sie gar nicht rechtlich und demokratisch legitimiert seien. Deshalb werde beantragt, das vorliegende Klageverfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht im Wege der „konkreten Normenkontrolle“ nach Art. 100 GG die Fragen vorzulegen, - ob die Zusammensetzung und die Arbeit dieser für die Einhaltung des Programmauftrags verantwortlichen Gremien verfassungskonform sei und - ob die Rundfunkbeitragserhebung noch verfassungsmäßig sei. Jedenfalls aber habe vor dem dargestellten Hintergrund eines Versagens der Kontrollgremien das Bundesverfassungsgericht mit seiner ausdrücklichen Betonung des Charakters des Rundfunkbeitrags als „Gegenleistung“ für den „Vorteil“ der Empfangsmöglichkeit den Verwaltungsgerichten einen „Fingerzeig“ gegeben, Einwände gegen die Qualität und Vielfalt des Programmangebots selbst zu prüfen, weil sie von Verfassungs wegen verpflichtet und berufen seien, einen entsprechenden Kontrollmaßstab zu entwickeln. Der Festsetzungsbescheid sei schlussendlich auch deshalb materiell rechtswidrig, weil die Tätigkeit des „Beitragsservice“ mangels einer Inkasso-Erlaubnis gem. § 10 RDG und mangels Rechtsfähigkeit gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstoße. Die Klägerin hat beantragt, das Verfahren gem. § 94 VwGO (entspr.) auszusetzen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die von ihm mit Beschluss vom 23.05.2024 (6 B 70.23) zugelassene Revision bezüglich der Frage entschieden habe, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen gegenüber der Rechtmäßigkeit der Rundfunkbeitragserhebung geltend gemacht werden könne, der öffentlich-rechtliche Rundfunk verfehle strukturell seinen Programmauftrag, so dass es an einem die Erhebung eines Beitrags für die Möglichkeit seines Empfangs rechtfertigenden individuellen Vorteil fehle. Die Klägerin beantragt, den Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 03.07.2023 und seinen Widerspruchsbescheid vom 02.05.2024 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist auf die Begründung des Festsetzungsbescheids und Widerspruchsbescheids und führt ergänzend dazu im Wesentlichen Folgendes aus: Der Festsetzungsbescheid sei formell rechtmäßig. Der Beklagte sei für die Beitragserhebung zuständig und dürfe sich des „Beitragsservice“ als einer von der nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft der Landesrundfunkanstalten gemeinsam betriebenen unselbständigen Verwaltungseinheit bedienen, die damit rechtlicher Bestandteil der jeweiligen Rundfunkanstalt sei (§ 10 Abs. 7 S. 1 RBStV und § 2 der Satzung des SWR vom 17.09.2021 über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge). Die mit einem Verstoß gegen § 10a RBStV begründete Rüge gegenüber dem automatisierten Erlass des Beitragsfestsetzungsbescheids sei unerheblich, da eine Heilung durch den nicht automatisiert, sondern von einer Person erlassenen Widerspruchsbescheid erfolgt sei und dieser Widerspruchsbescheid gem. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO die Gestalt des Ausgangsbescheids und damit auch den Streitgegenstand der Anfechtungsklage bestimme. Die Verfassungsmäßigkeit der Rundfunkbeitragserhebung sei durch das Bundesverfassungsgericht 2018 bestätigt worden. Der Rundfunkbeitrag stelle danach auch keine Steuer, sondern eine von der Gesetzgebungszuständigkeit der Länder umfasste abgabenrechtliche Erhebung einer Vorzugslast dar, welche der staatsfernen Finanzierung und funktionsgerechten Ausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks diene. Aus der den Beitragspflichtigen selbstverständlich zustehenden Kritik an den öffentlich-rechtlichen Medien und ihrer Programmgestaltung folge weder die Verfassungswidrigkeit der Rundfunkbeitragserhebung noch ein subjektiv-öffentliches Recht auf Freistellung von der Beitragspflicht bzw. ein Zurückbehaltungsrecht. Die Ausfüllung und Ausübung des den Rundfunkanstalten hinsichtlich der Erstellung eines neutralen, vielfältigen und wahrheitsgemäß berichtenden Programmangebots eingeräumten Gestaltungsspielraums und -ermessens stehe diesen und ihren Rundfunkräten zu und liege damit außerhalb des den Verwaltungsgerichten durch Art. 19 Abs. 4 GG erteilten Rechtsschutzauftrags, so dass die Gerichte nicht befugt seien, das Programmangebot qualitativ zu prüfen. Insoweit stehe es allerdings den Beitragspflichtigen frei, etwaige Verstöße der Rundfunkanstalt gegen die öffentlich-rechtlichen Programmgrundsätze durch eine Programmbeschwerde geltend zu machen. Zuletzt habe das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 21.07.2021 noch einmal die Trennung zwischen Rundfunkgesetzgebung und der Festsetzung des Rundfunkbeitrags betont, um mittelbare Einflussnahmen auf die Wahrnehmung des Programmauftrags und damit die Programmfreiheit der Rundfunkanstalten zu sichern. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die elektronische Gerichtsakte und die elektronischen Akten des Beklagten verwiesen.