Urteil
8 K 418.16
VG Berlin 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2017:0302.8K418.16.0A
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Leitsätze
1. Die Landesrundfunkanstalt ist grundsätzlich berechtigt, rückständige Beiträge mittels eines Verwaltungsaktes festzusetzen.(Rn.17)
2. Grundsätzlich ist jeder Inhaber einer Wohnung verpflichtet, Rundfunkbeiträge zu zahlen. Jedoch ist für jede Wohnung nur ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.(Rn.19)
Die Koppelung der Rundfunkbeitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung verstößt dabei nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.(Rn.33)
Der Gleichheitssatz ist regelmäßig nur dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnte.(Rn.34)
Jedoch kann der Gesetzgeber bei der Regelung von Abgaben grundsätzlich generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen.(Rn.35)
3. Bei dem Rundfunkbeitrag handelt es sich um eine nichtsteuerliche Abgabe, für die die Gesetzgebungskompetenz nach den allgemeinen Regeln über die Sachgesetzgebungskompetenzen bei den Ländern liegt. Steuern sind insoweit öffentliche Abgaben, die als Gemeinlast voraussetzungslos, d.h. ohne individuelle Gegenleistung an die Steuerpflichtigen, zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs eines öffentlichen Gemeinwesens erhoben werden. Der die Steuerpflicht begründende Tatbestand steht in keinem Zusammenhang mit der Entscheidung über die Verwendung des Steueraufkommens; Einnahmen und Ausgabenseite sind voneinander abgekoppelt. Gebühren sind dagegen das Entgelt für die tatsächliche Inanspruchnahme besonderer Leistungen der öffentlichen Hand. Beiträge werden schon für die potentielle Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung oder Leistung erhoben. Gebühren und Beiträge dienen damit dem Ausgleich bestimmter staatlich gewährter Vorteile.(Rn.22)
Insoweit handelt es sich bei dem Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer, sondern um eine nichtsteuerliche Abgabe.(Rn.23)
4. Der Rundfunkbeitrag wird insbesondere nicht aufgrund der Größe des Adressatenkreises bzw. des fehlenden Gerätebezugs zur verdeckten Steuer. Insoweit stellt der Rundfunkbeitrag eine Gegenleistung für einen individuellen Vorteil darstelle. Der individuelle Vorteil liegt in der individuellen Empfangsmöglichkeit. Das Innehaben einer Wohnung lässt ausreichende Rückschlüsse auf den abzugeltenden individuellen Vorteil zu.(Rn.25)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Landesrundfunkanstalt ist grundsätzlich berechtigt, rückständige Beiträge mittels eines Verwaltungsaktes festzusetzen.(Rn.17) 2. Grundsätzlich ist jeder Inhaber einer Wohnung verpflichtet, Rundfunkbeiträge zu zahlen. Jedoch ist für jede Wohnung nur ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.(Rn.19) Die Koppelung der Rundfunkbeitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung verstößt dabei nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.(Rn.33) Der Gleichheitssatz ist regelmäßig nur dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnte.(Rn.34) Jedoch kann der Gesetzgeber bei der Regelung von Abgaben grundsätzlich generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen.(Rn.35) 3. Bei dem Rundfunkbeitrag handelt es sich um eine nichtsteuerliche Abgabe, für die die Gesetzgebungskompetenz nach den allgemeinen Regeln über die Sachgesetzgebungskompetenzen bei den Ländern liegt. Steuern sind insoweit öffentliche Abgaben, die als Gemeinlast voraussetzungslos, d.h. ohne individuelle Gegenleistung an die Steuerpflichtigen, zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs eines öffentlichen Gemeinwesens erhoben werden. Der die Steuerpflicht begründende Tatbestand steht in keinem Zusammenhang mit der Entscheidung über die Verwendung des Steueraufkommens; Einnahmen und Ausgabenseite sind voneinander abgekoppelt. Gebühren sind dagegen das Entgelt für die tatsächliche Inanspruchnahme besonderer Leistungen der öffentlichen Hand. Beiträge werden schon für die potentielle Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung oder Leistung erhoben. Gebühren und Beiträge dienen damit dem Ausgleich bestimmter staatlich gewährter Vorteile.(Rn.22) Insoweit handelt es sich bei dem Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer, sondern um eine nichtsteuerliche Abgabe.(Rn.23) 4. Der Rundfunkbeitrag wird insbesondere nicht aufgrund der Größe des Adressatenkreises bzw. des fehlenden Gerätebezugs zur verdeckten Steuer. Insoweit stellt der Rundfunkbeitrag eine Gegenleistung für einen individuellen Vorteil darstelle. Der individuelle Vorteil liegt in der individuellen Empfangsmöglichkeit. Das Innehaben einer Wohnung lässt ausreichende Rückschlüsse auf den abzugeltenden individuellen Vorteil zu.(Rn.25) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Anfechtungsklage hat keinen Erfolg. I. Die Klage ist zulässig. Die Klage ist wirksam erhoben worden (vgl. § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO), auch wenn als Beklagter zunächst der „Beitragsservice“ angegeben war. Denn aus Inhalt und Ziel der Klage ergibt sich, dass sich diese gegen den RBB als zuständige Landesrundfunkanstalt richten sollte. II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Bescheide des Rundfunk Berlin-Brandenburg vom 2. Juli 2015, 4. März und 1. April 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben vom 16. Juni 2016 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags in den Zeiträumen Oktober 2014 bis März 2015, Juli bis Dezember 2015 und Januar bis März 2016 sind §§ 2 Abs. 1, 10 Abs. 5 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - RBStV - i. V. m. § 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag - RfinStV - (jeweils in der Fassung des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 15. Dezember 2010 (GVBl. 2011, 212) und für den Zeitraum ab 1. April 2015 in der Fassung des Sechzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages (GVBl. 2015, 34, 35) sowie der aufgrund von § 9 Abs. 2 RBStV erlassenen Satzung des Rundfunks Berlin-Brandenburg über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge vom 6. Dezember 2012 - Rundfunkbeitragssatzung - [ABl. S. 2372]). a) Die Bescheide vom 2. Juli 2015, 4. März und 1. April 2016 sind formell rechtmäßig. Insbesondere ist der Beklagte für die Erhebung und Festsetzung des Rundfunkbeitrags zuständig, auch wenn er sich dabei des sogenannten Beitragsservice bedient. Gemäß § 10 Abs. 1 RBStV steht das Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag der Landesrundfunkanstalt zu, in deren Bereich sich die Wohnung oder die Betriebsstätte des Beitragsschuldners befindet. Rückständige Gebühren werden gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Bei dem Beitragsservice handelt es sich um eine nicht rechtsfähige Verwaltungsstelle, die aus Zweckmäßigkeitsgründen aus dem normalen Betrieb jeder Rundfunkanstalt ausgelagert wurde. Ihre Aufgabe ist es, bestimmte Aufgaben der Rundfunkanstalt für diese wahrzunehmen, ohne dass sich dadurch an der Zuständigkeit des Beklagten etwas ändert (vgl. § 10 Abs. 7 i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 1 RBStV, § 2 Rundfunkbeitragssatzung). Der Beklagte ist bei der unter Einschaltung des Beitragsservice erfolgten Festsetzung der Rundfunkbeiträge auch als Behörde hoheitlich tätig geworden. Gemäß § 10 Abs. 5 RBStV ist ihm als Anstalt des öffentliches Rechts die einseitige Befugnis zur Festsetzung rückständiger Gebühren eingeräumt. Dabei darf er sich der Handlungsform des Verwaltungsaktes bedienen (vgl. ausführlich VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 4. November 2016 - 2 S 548/16 -, juris, Rz. 24. ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Februar 2017 - OVG 11 N 124.16 -, amtl. EA, Seite 3; VG Berlin, Urteil vom 12. Dezember 2016 - VG 27 K 474.16 -, amtl. EA Seite 6; sowie Urteil der Kammer vom 9. Februar 2017 - VG 8 L 388.16 -, juris). b) Die Bescheide vom 2. Juli 2015, 4. März und 1. April 2016 sowie der Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2016 sind nicht nichtig. Ein Verwaltungsakt ist insbesondere nichtig, der die erlassende Behörde nicht erkennen lässt (vgl. Rechtsgedanke aus § 44 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG). Nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont lassen die Bescheide erkennen, dass die erlassende Behörde der Beklagte ist und nicht der „Beitragsservice ARD, ZDF und Deutschlandradio“. Die Festsetzungsbescheide nennen den Beklagten mit Anschrift in der Kopfzeile. Der Bescheidtext endet in der Unterschriftszeile mit der Bezeichnung des Beklagten. In der Rechtsbehelfsbelehrung heißt es, dass der Widerspruchsbescheid „…bei der umseitig genannten Landesrundfunkanstalt unter der Anschrift des für sie tätigen Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio, (…) oder unter der umseitig genannten Anschrift der Landesrundfunkanstalt“ einzulegen sei. Damit ist hinreichend deutlich erkennbar, dass der Widerspruch beim Beklagten einzulegen ist und die entsprechende Anschrift lediglich diejenige des für den Beklagten tätigen Beitragsservice ist. Der Beklagte ist auch eindeutig als Urheber des Widerspruchsbescheids vom 16. Juni 2016 erkennbar. In der fettgedruckten Betreffzeile heißt es „Widerspruchsbescheid des Rundfunks Berlin-Brandenburg“. Als Absender ist der „Rundfunk Berlin-Brandenburg“ angegeben (vgl. VG Berlin, Urteil vom 24. August 2016 - 27 K 316.16 -, amtl. EA, Seite 6). c) Die Klägerin ist als Inhaberin einer Wohnung in Berlin, unter deren Anschrift sie im Melderegister gemeldet ist, gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 RBStV beitragspflichtig. Gemäß § 2 Abs. 2 RBStV ist Inhaber einer Wohnung jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber einer Wohnung wird vermutet, wer dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist (§ 2 Abs. 2 Satz 2 RBStV). Für jede Wohnung ist nur ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Der festgesetzte Beitrag ist der Höhe nach nicht zu beanstanden. Der geschuldete Rundfunkbeitrag betrug in dem Zeitraum Oktober 2014 bis März 2015 17,98 Euro pro Monat, mithin insgesamt 107,88 Euro (vgl. § 8 RFinStV in der Fassung des 15. Rundfunkänderungsvertrages). In den Zeiträumen Juli bis Dezember 2015 und Januar bis März 2016 betrug der Beitrag 17,50 Euro pro Monat (vgl. § 8 RFinStV in der Fassung des 16. Rundfunkänderungsstaatsvertrages), mithin insgesamt 105,00 Euro bzw. 52,50 Euro. Zusätzlich durfte der Beklagte jeweils einen Säumniszuschlag in Höhe von jeweils 8,00 Euro erheben. Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 der Rundfunkbeitragssatzung ist ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 Euro fällig, wenn geschuldete Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden. Gemäß § 7 Abs. 3 RBStV sind die Rundfunkbeiträge in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten. Da die Klägerin die Beträge nicht zu diesem Zeitpunkt und auch nicht später geleistet hat, waren die Beiträge fällig. 2. Die Erhebung des Beitrags durch den RBB steht im Einklang mit den kompetenzrechtlichen Vorschriften des Grundgesetzes. Bei dem Rundfunkbeitrag handelt es sich um eine nichtsteuerliche Abgabe, für die die Gesetzgebungskompetenz nach den allgemeinen Regeln über die Sachgesetzgebungskompetenzen (Art. 70 ff. des Grundgesetzes - GG -) bei den Ländern liegt. Art. 105 ff. GG, die die Kompetenzen für die Steuergesetzgebung auf Bund und Länder regeln, sind nicht anwendbar, weil es sich bei dem Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2 GG handelt. a) Steuern im Sinne von Art. 105 GG sind öffentliche Abgaben, die als Gemeinlast voraussetzungslos, d.h. ohne individuelle Gegenleistung an die Steuerpflichtigen, zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs eines öffentlichen Gemeinwesens erhoben werden. Der die Steuerpflicht begründende Tatbestand steht in keinem Zusammenhang mit der Entscheidung über die Verwendung des Steueraufkommens; Einnahmen und Ausgabenseite sind voneinander abgekoppelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - BVerwG 6 C 6.15 - u.a., juris, Rz. 13 unter Verweis auf die std. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts, vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668, 2104/10 -, juris, Rz. 41). Hingegen sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Gebühren das Entgelt für die tatsächliche Inanspruchnahme besonderer Leistungen der öffentlichen Hand. Beiträge werden schon für die potentielle Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung oder Leistung erhoben. Gebühren und Beiträge dienen damit dem Ausgleich bestimmter staatlich gewährter Vorteile (Vorzugslasten). Durch Beiträge sollen die Interessenten an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung beteiligt werden, von der sie potentiell einen Nutzen haben. Der Gedanke der Gegenleistung, also des Ausgleichs von Vorteilen und Lasten, ist der den Beitrag im abgabenrechtlichen Sinn legitimierende Gesichtspunkt (vgl. BVerfG, a.a.O., Rz. 43 m.w.N.). b) Danach handelt es sich bei dem Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer, sondern um eine nichtsteuerliche Abgabe (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2016, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 19. September 2016, - 6 C 19/16 – u.a., juris, Rz. 12 ff; BayVerfGH, Urteil vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12 - u. a., juris, Rz. 71 ff.; VerfGH Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. Mai 2014 - VGH B 35/12 -, juris, Rz. 82 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Januar 2017 - OVG 11 N 132.14 -, juris, Rz. 5; OVG Saarbrücken, Urteil vom 07. November 2016 - 1 A 25/15 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 4. November 2016 - 2 S 548/16 -, juris; OVG Bremen, Beschluss vom 20. September 2016 - 1 LC 24/14 -, juris; VG Berlin, Urteil vom 22. April 2015 - VG 27 K 310.14 -, juris, Rz. 21 ff. m.w.N.; a. A. Degenhart, K&R Beihefter 1/2013, S. 10 ff., Korioth/Koemm, DStR 2013, S. 833, 834 ff.; Exner/Seifarth, NVwZ 2013, 1569, 1572; Bölck, NVwZ 2014, 266 ff.). Anders als die Steuer wird der Rundfunkbeitrag nicht voraussetzungslos erhoben. Er soll, ebenso wie die frühere Rundfunkgebühr, die Möglichkeit abgelten, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme zu empfangen. Der Anknüpfungspunkt für die Erhebung des Beitrags ist dabei das Innehaben einer Wohnung, weil der Gesetzgeber - i.E. sachgerecht (s.u.) - davon ausging, dass die Wohnung der typische Ort des Rundfunkempfangs sei (vgl. Begründung zum Fünfzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge, Abgeordnetenhaus Berlin, Drucksache 16/3941 vom 9. März 2011, S. 40). Zum anderen fließt das Beitragsaufkommen nicht in die Landeshaushalte. Gemäß § 1 RBStV dient der Rundfunkbeitrag allein der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Das Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag steht (unmittelbar) den nach dem Rundfunkfinanzierungsvertrag zuständigen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zu (vgl. § 10 Abs. 1 RBStV). Die Gesamterträge der Rundfunkanstalten aus Beiträgen und weiteren direkten oder indirekten Einnahmen sollen die zur Erfüllung des öffentlichen Auftrags notwendigen Aufgaben und Aufwendungen decken (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 2 RFinStV). Dieser Zweckbindung entspricht es, dass gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 RFinStV Überschüsse von dem Finanzbedarf in der folgenden Beitragsperiode abgezogen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2016, a.a.O., juris, Rz. 12-15). Der Rundfunkbeitrag wird insbesondere nicht aufgrund der Größe des Adressatenkreises bzw. des fehlenden Gerätebezugs zur verdeckten Steuer. Die Kammer folgt dem Argument der Klägerin nicht, dass der Rundfunkbeitrag keine Gegenleistung für einen individuellen Vorteil darstelle. Der individuelle Vorteil liegt in der individuellen Empfangsmöglichkeit. Das Innehaben einer Wohnung lässt ausreichende Rückschlüsse auf den abzugeltenden individuellen Vorteil zu. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof, dessen Erwägungen sich die Kammer anschließt, führt hierzu aus (vgl. BayVerfGH, a.a.O., juris, Rz. 75): „Der Rundfunkbeitrag mag aufgrund der dem Abgabentatbestand zugrunde liegenden Typisierungen und unwiderleglichen Vermutungen nahezu jeden im Inland Wohnenden und Arbeitenden unausweichlich erfassen und sich so einer Gemeinlast annähern. Gleichwohl bleibt er Gegenleistung für den individualnützigen Vorteil, der jeder einzelnen Person im privaten und nicht privaten Bereich aus dem Programmangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten als stetiger, individuell erschließbarer Quelle der Information, Unterhaltung und kulturellen Anregung zufließt. Die Breite der Finanzierungsverantwortung korrespondiert mit der Größe des Adressatenkreises, an den sich das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks richtet. Das ändert aber nichts an dem tatbestandlich bestimmten Gegenleistungsverhältnis zur einzelnen Person, das die finanzverfassungsrechtliche Einordnung als nichtsteuerliche Abgabe bestimmt.“ c) Ohne Erfolg wendet die Klägerin ein, dass der Rundfunkbeitrag eine Steuer sei, weil sich die Finanzierung nicht im Rahmen des Rundfunkauftrags halte, sondern damit ein multimedialer Medienkonzern ähnlich eines umfänglichen Gemeinwesens finanziert werde. Der Funktionsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks umfasst neben seiner Rolle für die Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltung und Information auch seine kulturelle Verantwortung (vgl. BVerfG, Urteil 11. September 2007 - 1 BvR 2270/05 -, juris, Rz. 129). Es ist Aufgabe der unabhängigen Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs (KEF) zu prüfen, ob sich die finanziellen Vorstellungen der Rundfunkanstalten im Rahmen des Rundfunkauftrags halten und ob der Finanzbedarf im Einklang mit den Grundsätzen von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit ermittelt worden ist (vgl. §§ 14 RStV, 1, 3 RFinStV). Anhaltspunkte dafür, dass sich vor diesem Hintergrund die Finanzierung nicht im Rahmen des Rundfunkauftrags hält, sondern der Rundfunkbeitrag der Deckung eines allgemeinen, undefinierten Finanzbedarfs dient, sind nicht ersichtlich und nicht vorgetragen. 3. Der Rundfunkbeitrag genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine nichtsteuerliche Abgabe und stellt die angemessene Art der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks dar. Die Erhebung von nichtsteuerlichen Abgaben bedarf einer besonderen verfassungsrechtlichen Rechtfertigung, um eine Umgehung der steuerrechtlichen Gesetzgebungskompetenzen und der Steuerertragshoheit nach Art. 105 ff. GG zu vermeiden. Sie muss sich ihrer Art nach von der Steuer, die voraussetzungslos auferlegt und geschuldet wird, deutlich unterscheiden (vgl. BVerwG, a.a.O., juris, Rz. 16 unter Verweis auf BVerfG, Urteil vom 19. März 2003 - 2 BvL 9/98 -, juris, Rz. 47 ff., m.w.N.). a) Die Rundfunkbeitragspflicht nach §§ 2 ff. RBStV ist geeignet, den individuell zurechenbaren Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit auszugleichen. Der Rundfunkbeitrag muss als sog. Vorzugslast ausgestaltet sein, der die Gegenleistung für die Programmangebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2016, a.a.O., Rz. 25). Allerdings reicht allein die Nutzungsmöglichkeit nicht aus, um für alle Personen, denen diese Möglichkeit rechtlich und tatsächlich eröffnet ist, einen Vorteil zu begründen. Ein derart weiter Vorteilsbegriff würde die Finanzierungsmöglichkeiten durch Vorzugslasten auf Kosten der Steuerpflichtigen in einer Weise ausweiten, die sich nicht mit ihrem verfassungsrechtlich vorgegebenen Ausnahmecharakter vereinbaren ließe. Aus Gründen der Belastungsgleichheit der Steuerpflichtigen und der Geltungskraft der Finanzverfassung nach Art. 105 ff. GG darf die steuerliche Belastung durch Vorzugslasten nur erhöht werden, wenn hierfür ein konkret nutzbarer Gegenwert geboten wird, der die zusätzliche Abgabenpflicht rechtfertigt. Dies ist bei der Möglichkeit, ein Leistungsangebot zu nutzen, der Fall, wenn die Nutzung nicht nur tatsächlich und rechtlich möglich, sondern darüber hinaus die Annahme berechtigt ist, dass der Personenkreis, dem die Nutzungsmöglichkeit offensteht, diese mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit weitestgehend in Anspruch nimmt (BVerwG, a.a.O., juris, Rz. 28 ff.) Die Annahme ist grundsätzlich gerechtfertigt, dass der Kreis der potentiellen Rundfunkempfänger (Wohnungsinhaber) weitestgehend die Leistungen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auch in Anspruch nimmt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen Entscheidungen vom 18. März und 19. September 2016 anhand der Erhebungen des statistischen Bundesamtes (Jahrbuch des Statistischen Bundesamtes für 2012) nachvollziehbar darlegt, dass nahezu alle Wohnungsinhaber in Deutschland über Rundfunkempfangsgeräte bzw. Internetanschluss verfügen (Anteil der privaten Haushalte mit Fernsehgeräten liegt danach bei 96,2 %) (vgl. BVerwG, a.a.O., Rz. 29 ff.). Dies wird durch die Angaben im Jahrbuch des Statistischen Bundesamtes für das Jahr 2016 bestätigt, wonach am 1. Januar 2015 97,9 % der privaten Haushalte mit einem Fernsehgerät ausgestattet waren, 88,2 % über Internetanschluss und 88,3 % über einen mobilen oder stationären Personalcomputer verfügten (Statistisches Bundesamt, Statistisches Jahrbuch 2016, Seite 172). Sofern die Klägerin einwendet, dass man eine Nutzungsvermutung durch nahezu jeden Wohnungsinhaber nicht annehmen könne, weil der öffentlich-Rundfunk nur über einen Marktanteil von 36,7 % verfüge, kann dem nicht gefolgt werden. Der Marktanteil am Gesamtangebot von privaten und öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogrammen sagt nichts darüber aus, wieviel Prozent von Wohnungsinhabern den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen. Es liegt nahe, dass jeder, der über ein entsprechendes Empfangsgerät verfügt, auch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzt. Auf den Umfang der Nutzung kommt es für die Beitragspflicht nicht an. Das Anknüpfungsmerkmal „Wohnung“ im Fall des Rundfunkbeitrags ist auch nicht mit dem von der Klägerin vorgetragenen Beispiel einer Sektsteuer zu vergleichen, die an das Innehaben einer Wohnung anknüpft. Denn in einem solchen Fall wäre der erforderliche Grad an Wahrscheinlichkeit, dass nahezu jeder Wohnungsinhaber Sekt konsumiert, nicht gegeben und im Übrigen auch statistisch nicht belegbar. b) Der Rundfunkbeitrag wird auch nicht dadurch zur Steuer, dass damit auch Programminhalte produziert werden (beispielsweise Programme für Kinder und Jugendliche), die von den voraussichtlichen Nutzern (Minderjährige) nicht bezahlt werden, weil diese von der Beitragspflicht befreit sind. Denn der Rundfunkbeitrag wird nicht für die Empfangsmöglichkeit eines bestimmten Programminhalts geschuldet, sondern für die Nutzungsmöglichkeit des Programms an sich (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2016, a.a.O., juris, Rz. 22 zur Frage der Finanzierung im Wege des Bezahlfernsehens). Aus demselben Grund führt auch die Verpflichtung zur Zahlung des Rundfunkbeitrags für eine Zweit- bzw. Drittwohnung - unterstellt dieser Sachverhalt träfe auf die Klägerin überhaupt zu - nicht dazu, dass es sich um eine Steuer handelt. 4. Die Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an das Innehaben der Wohnung verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Juli 1998 - 1 BvR 1554/89 - u.a., juris, Rz. 63, std. Rspr.).Art. 3 Abs. 1 GG schließt jedoch nicht jede Differenzierung aus. Der Gleichheitssatz ist nur dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 2012 - 1 BvL 2/10 - u.a., juris, Rz. 21). Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aber geklärt, dass der Gesetzgeber bei der Regelung von Abgaben grundsätzlich befugt ist, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu treffen, ohne wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Er darf hingegen keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zu Grunde legen. Voraussetzung ist jedoch, dass die mit der Typisierung verbundenen Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, dass sie lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist. Die Vorteile der Typisierung müssen im rechten Verhältnis zu der damit notgedrungenen Ungleichheit stehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. November 2011 - 1 BvR 3269/08 -, juris, Rz. 14 f., m. w. N., BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014, a.a.O., juris, Rz. 47 ff.; BVerwG, Urteil vom 18. März 2016, a.a.O., Rz. 36). a) Die Anknüpfung an das Merkmal „Innehaben einer Wohnung“ stellt keine unzulässige Typisierung dar. Zwar weist das Anknüpfungsmerkmal „Vorhalten eines Rundfunkempfangsgerätes“ eine größere Nähe zu dem gewährten Vorteil (Empfang von öffentlich-rechtlichen Rundfunksendungen) auf. Die Kammer macht sich jedoch die nachvollziehbaren und Ihr einleuchtenden Darstellungen des Bundesverwaltungsgerichts zu Eigen, wonach das Anknüpfungsmerkmal „Gerätebesitz“ zunehmend eine „Flucht aus der Rundfunkgebühr“ ermöglichte und daher Zweifel an dem Verfassungsgebot der Belastungsgleichheit für Abgabenpflichtige hervorrief. Angesichts der massenhaften Nutzung von mobilen Empfangsgeräten ist das Anknüpfen der Beitragspflicht an ein physisch sichtbares Rundfunkempfangsgerät kein verlässliches Kriterium mehr für die Feststellung, ob öffentlich-rechtliche Rundfunksendungen konsumiert werden oder nicht. Mobile Empfangsgeräte (Smartphone, Personalcomputer, Tablet) sind nicht ohne weiteres auf den ersten Blick sichtbar, weil sie in Kleidung, Taschen oder Schränke passen. Es hing nach der früheren Rechtslage letztlich von dem Willen des potentiellen Rundfunkempfängers ab, ob er seinen Gerätebesitz anzeigt oder nicht. Eine Gebührenpflicht konnte damit nicht verlässlich festgestellt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2016, a.a.O., Rz. 32, 33). Insofern verhält es sich, anders als die Klägerin meint, nicht wie bei der KfZ-Steuer. Während die Zulassung bzw. Nichtzulassung eines Fahrzeugs im öffentlichen Straßenland relativ leicht festzustellen ist, ist dies bei Rundfunkempfangsgeräten aus dargelegten Gründe gerade nicht der Fall. b) Die Anknüpfung an das Merkmal Wohnung ist grundsätzlich sachlich gerechtfertigt, weil dahinter die Vorstellung steht, dass der Inhaber einer Wohnung zugleich Besitzer von Rundfunkempfangsgeräten ist. Die nahezu lückenlose Ausstattung der Wohnungen mit Empfangsgeräten (s.o. 3 a)) lässt den Schluss zu, dass die überwältigende Mehrheit der Wohnungsinhaber das Programmangebot typischerweise in ihrer Wohnung nutzt bzw. dort mobile Empfangsgeräte auch für eine Nutzung außerhalb der Wohnung vorhält (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Februar 2017 - OVG 11 N 124.16 -, amtl. EA, Seite 4 f.; Beschluss vom 1. Februar 2017 - OVG 11 N 32.16, amtl. EA, Seite 4). c) Sofern die Klägerin einwendet, dass der Rundfunkbeitrag gegen den Gleichheitssatz verstoße, weil Einpersonenhaushalte denselben Betrag wie beispielsweise Wohngemeinschaften zu zahlen hätten, ist bereits fraglich, ob ihr insofern ein Rechtschutzbedürfnis zusteht. Sie hat nicht vorgetragen, in einem Einpersonenhaushalt zu leben. Ihre Verfahrensbevollmächtigten haben in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Gerichts hierzu keine Angaben gemacht. Die Kammer schließt sich insofern jedenfalls den Ausführungen der 27. Kammer (VG Berlin, Urteil vom 22. April 2015, a.a.O., juris, Rz. 51 ff.; bestätigt durch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Februar 2017, - 11 N 124.16 -, amtl. EA, Seite 5/6; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Februar 2017 - 11 N 32.16 -, amtl. EA, Seite 4) an, die hierzu ausgeführt hat: „c) Der Grundsatz der Gleichbehandlung ist auch nicht dadurch verletzt, dass die Regelung in § 2 Abs. 1 i. V. m. § 3 RBStV zum einen nicht zwischen Haupt- und Zweitwohnungen und zum anderen nicht zwischen Ein- und Mehrpersonenhaushalten unterscheidet, sondern für jede Wohnung ein einheitlicher Rundfunkbeitrag anfällt. Die Wohnung ist als Nutzungseinheit einer oder mehrerer Personen ein realitätsgerechter Anknüpfungspunkt für die Beitragspflicht. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht, den Rundfunkbeitrag nach der Zahl der Personen in der Wohnung (Ein- und Mehrpersonenhaushalte) oder der Zahl der Wohnungen (Erst- und Zweitwohnungen) weiter abzustufen oder Ausnahmen vorzusehen (vgl. BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 116; a. A. Korioth/Koemm, DStR 2013, S. 833, 837). Auch insoweit ist die typisierende Erhebung des Rundfunkbeitrags durch die legitimen Ziele des Gesetzgebers gerechtfertigt, das Verwaltungsverfahren effektiv und einfach zu gestalten, Vollzugsdefizite durch Missbrauch zu verhindern und Ermittlungen in der Privatsphäre zu vermeiden. Der Gesetzgeber kann insbesondere wegen der großen Anzahl der zu erfassenden Wohnungen bzw. Beitragsschuldner einen Beitragstatbestand vorsehen, der Ermittlungen zur Zahl der jeweils in einer Wohnung lebenden Personen oder Feststellungen zum Erst- und Zweitwohnsitz entbehrlich macht. (…) Eine unzulässige Gleich- bzw. Ungleichbehandlung kann allenfalls darin liegen, dass etwaige graduelle Unterschiede bei der Nutzungsintensität nicht durch Ausnahmen oder Abstufungen des Rundfunkbeitrags erfasst werden. Die insoweit bestehende Gleich- bzw. Ungleichbehandlung ist jedoch die regelmäßige Folge einer pauschalierenden Abgabenregelung, die alle Beitragsschuldner, deren Nutzungsverhalten im Einzelnen stark voneinander abweichen kann, trifft. Diese Folgen ließen sich in den genannten Fallgruppen auch nicht ohne größere Schwierigkeiten vermeiden. Zwar könnte der Gesetzgeber weitere Befreiungen, Ermäßigungen oder Abstufungen des Rundfunkbeitrags nach der Zahl der Bewohner (Ein- und Mehrpersonenhaushalte) oder nach der Zahl der Wohnungen (Erst- und Zweitwohnungen) vorsehen: Die Einführung solcher Ausnahmen würde jedoch jeweils weitere Ermittlungen zur Zahl der Personen in einer Wohnung und zum Haupt- und Nebenwohnsitz erforderlich machen. Damit einher ginge eine erhöhte Gefahr, dass die Beitragspflicht durch unzutreffende oder unvollständige Angaben - etwa durch die unzutreffende Ausweisung einer Wohnung als Zweitwohnung eines Familienmitglieds - umgangen werden könnte. Bereits nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag waren Befreiungen oder Ermäßigungen für diese Fallgruppen nicht vorgesehen (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 2 RGebStV). Diese sind auch unter der Geltung des neuen Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nicht geboten.“ d) Das Anknüpfen der Rundfunkbeitragspflicht an das Merkmal Wohnung hat automatisch zur Folge, dass die Beitragspflicht auch für solche Personen, wie beispielsweise die Klägerin, besteht, die auf das Vorhalten von Empfangsgeräten bzw. den Konsum öffentlich-rechtlichen Rundfunks verzichten. Diese Ungleichbehandlung stellt indes keine gleichheitswidrige Benachteiligung dar, weil sie sachlich gerechtfertigt ist. Die Kammer folgt den überzeugenden Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts und macht sie sich zu Eigen. Der Gesetzgeber hat einen weitreichenden Gestaltungsspielraum, welche abgabenrechtlichen Sachverhalte er unterschiedlich oder trotz vorhandener Unterschiede gleich behandelt. Er darf das Erhebungsverfahren auf Kosten der Einzelfallgerechtigkeit vereinfachen, um einen unverhältnismäßigen Ermittlungsaufwand zu vermeiden. Es gilt dabei der allgemeine Grundsatz, dass die Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der damit notgedrungen verbundenen Ungleichheit stehen müssen. Daher ist die Rundfunkbeitragspflicht von Personen, die bewusst auf eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verzichten, als "kleineres Übel" in Kauf zu nehmen, um die zunehmende "Flucht aus der Rundfunkgebühr" zu beenden. Dieses Ziel kann nicht erreicht werden, wenn Wohnungsinhaber aufgrund der Behauptung, nicht über eine Rundfunkempfangsmöglichkeit zu verfügen, von der Beitragspflicht befreit werden müssten, sofern die Rundfunkanstalt den Gerätebesitz nicht nachweist. Dies wäre in der Sache eine Rückkehr zur gerätebezogenen Rundfunkgebührenpflicht. Eine Beweislastumkehr, die den Wohnungsinhabern die Beweislast für das Fehlen einer Rundfunkempfangsmöglichkeit auferlegt, erscheint nicht sinnvoll, weil nicht praktikabel (s.o. 4 a)). Die Gruppe derjenigen, die über kein Empfangsgerät verfügen, ist statistisch betrachtet sehr gering. Aufgrund des sehr hohen Verbreitungsgrades mobiler Empfangsgeräte ist außerdem anzunehmen, dass auch diese Personen Rundfunksendungen empfangen können (vgl. ausführlich BVerwG, Urteil vom 18. März 2016, a.a.O., juris, Rz. 34 ff.). 5. Die Rundfunkbeitragspflicht verstößt auch nicht gegen die negative Informationsfreiheit, Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG. Das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG gibt jedermann das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Das umfasst auch das Recht, sich aus den genannten Quellen nicht zu unterrichten (negative Informationsfreiheit). Der Rundfunkbeitrag stellt die Gegenleistung für eine potentielle Nutzung dar. Weder führt er zu einer Verpflichtung, sich aus Quellen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu unterrichten noch, sich ein Empfangsgerät zu kaufen (vgl. BayVerfGH, a.a.O., juris, Rz. 64). 6. Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg auf die Verletzung ihres Rechts auf informationelle Selbstbestimmung berufen (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG). Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass die Klägerin in diesem Recht verletzt ist. Ausweislich des Verwaltungsvorgangs hat sie ihre Daten freiwillig bzw. durch ihre Bank an die GEZ bzw. an den Beitragsservice übermittelt (Bl. 43 ff. des Verwaltungsvorgangs). Im Übrigen sind die Schreiben des Beitragsservice, in denen dieser um Mitteilung bestimmter Daten bittet, auch nicht rechtswidrig, sondern durch den Zweck der Beitragserhebung geboten. Es liegt entgegen der Auffassung der Klägerin kein krasses Missverhältnis zu den Aufgaben des Beitragsservice vor. Gemäß § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV nimmt jede Landesrundfunkanstalt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten selbst wahr. Zu diesen Aufgaben gehört auch die Ermittlung der Beitragsschuldner (vgl. §§ 8, 9, 11 Abs. 4 RBStV). Insofern wird der Beitragsservice als nicht rechtsfähiger Teil des Beklagten tätig. Die datenschutzrechtlich relevante Stelle im Sinne des Berliner Datenschutzgesetzes (vgl. § 4 Abs. 3 Nr. 1 BlnDSG) ist der Beklagte (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 22. Mai 2013 - 27 L 64.13 -, juris, Rz. 8; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. August 2013 - OVG 11 S 23.13 -, juris, Rz. 7). Das Gericht sieht - worauf höchst vorsorglich hingewiesen wird - auch hinsichtlich des Inhalts und Umfangs der erhobenen Daten keinen Verfassungsverstoß. Die Erhebung der Daten dient dem legitimen Zweck, die Beitragsschuldner vollständig und gleichmäßig zu ermitteln. Das Abfragen der Daten (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 1 RBStV) stellt hierfür ein geeignetes Mittel dar. Die Daten sind erforderlich, um den Beitragsschuldner eindeutig zu identifizieren und einer Wohnung zuzuordnen. Der Gemeinwohlbelang -möglichst vollständige und gleichmäßige Erhebung des Rundfunkbeitrags zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks - ist im Ergebnis höher zu bewerten als der relativ geringe Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht. Die Datenerhebung unterliegt zudem gemäß § 11 Abs. 5 RBStV einer strikten Zweckbindung und es bestehen umfassende Löschungspflichten für die Landesrundfunkanstalten (vgl. ausführlich BayVerfGH, Urteil vom 15. Mai 2014, a.a.O., juris, Rz. 132 ff.). 7. Die Ausgestaltung bzw. Höhe des Rundfunkbeitrags ist auch im Übrigen verhältnismäßig. Die pauschale Behauptung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, dass der Rundfunkbeitrag schon deshalb unverhältnismäßig sei, weil der Etat des öffentlich-rechtlichen Rundfunks weit über den Etats der meisten Bundesministerien liege, überzeugt nicht. Dieses allein wirtschaftliche Argument begründet nicht die Annahme, dass sich der Finanzbedarf nicht im Rahmen des Rundfunkauftrags hält. Hierfür liegen dem Gericht keine Anhaltspunkte vor (s.o. 2c). Die Belastung für die betroffenen Beitragsschuldner hält sich im Rahmen des Zumutbaren. Der ursprüngliche Betrag von monatlich 17,98 Euro entsprach der Summe von Grundgebühr und Fernsehgebühr, die nach Maßgabe des Rundfunkgebührenstaatsvertrags bis zum 31. Dezember 2012 zu zahlen waren. Seit dem 1. April 2015 hat es eine Senkung auf 17,50 Euro pro Monat gegeben. Angesichts der weiten Verbreitung von Empfangsgeräten dürfte sich damit die finanzielle Belastung für die Abgabenschuldner durch den Wechsel zum geräteunabhängigen einheitlichen Rundfunkbeitrag in aller Regel nicht erhöht haben. Anhaltspunkte für ein grobes Missverhältnis sind nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen. Bei fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit oder in sonstigen Härtefällen sieht § 4 RBStV Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände vor (vgl. BayVerfGH, a.a.O., juris, Rz. 97 ff.; VG Berlin, Urteil vom 22. April 2015, a.a.O., juris, Rz. 58 m.w.N.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war gemäß § 124 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht zuzulassen. Gründe im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 289,38 Euro festgesetzt. Der Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Rundfunkbeiträgen. Sie wohnt in der R... Berlin. Sie gibt an, kein Fernseh- oder Radiogerät zum Empfang bereit zu halten und die Leistungen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht zu nutzen. Im Oktober 2014 widerrief die Klägerin mit sofortiger Wirkung gegenüber dem Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio (im Folgenden: Beitragsservice) die von ihr im Jahr 2006 gegenüber der GEZ erteilte Ermächtigung zum Einzug von Rundfunkgebühren. Zur Begründung führte sie an, dass sie seit dem 1. Oktober 2014 keine Medien mehr nutze. Der Beitragsservice teilte der Klägerin mit, dass eine Abmeldung aus diesem Grund nicht möglich sei und forderte sie auf, den angelaufenen Rückstand auszugleichen. Nachdem der Beitragsservice die Klägerin mehrfach erfolglos zur Zahlung ausstehender Rundfunkbeiträge aufgefordert hatte, setzte der Beklagte mit Bescheid des Rundfunks Berlin-Brandenburg (im Folgenden: RBB) vom 2. Juli 2015 für die Monate Oktober 2014 bis März 2015 einen Betrag in Höhe von 115,88 Euro fest. Hiergegen erhob die Klägerin am 17. Juli 2015 Widerspruch. Sie bezweifle die Legitimation des Beitragsservice, einen vollstreckungsfähigen Verwaltungsakt zu erlassen. Es handele sich um ein ordinäres Inkassobüro. Im Übrigen fordere der RBB von der Klägerin eine Geldleistung, für die sie keine Gegenleistung erhalte, da sie keinen öffentlich-rechtlichen Rundfunk empfange. Der Rundfunkbeitrag sei in Wahrheit eine Steuer. Schließlich sei die Verpflichtung zur Mitteilung persönlicher Daten, auf die in den Schreiben des Beklagten verwiesen werde, rechtswidrig. Mit Festsetzungsbescheid des RBB vom 4. März 2016 setzte der Beklagte für die Monate Juli bis Dezember 2015 Rundfunkbeiträge in Höhe von 113,00 Euro fest. Hiergegen erhob die Klägerin am 16. März 2016 Widerspruch und begründete diesen gleichlautend mit dem Widerspruch vom 17. Juli 2015. Mit Festsetzungsbescheid des RBB vom 1. April 2016, zur Post gegeben am 8. April 2016, setzte der Beklagte für die Monate Januar bis März 2016 Rundfunkbeiträge in Höhe von 60,50 Euro fest. Hiergegen erhob die Klägerin am 29. April 2016, dem RBB zugegangen am 9. Mai 2016, Widerspruch und bezog sich zur Begründung auf den Widerspruch vom 17. Juli 2015. Mit Widerspruchsbescheid des RBB vom 16. Juni 2016 wies der Beklagte die Widersprüche vom 17. Juli 2015, 16. März und 29. April 2016 zurück. Die Bescheide seien von der zuständigen Stelle, dem RBB, erlassen worden. Dabei seien die Landesrundfunkanstalten berechtigt, Verwaltungsakte zu erlassen. Bei den Rundfunkbeiträgen handele es sich nicht um eine Steuer, sondern um einen Beitrag im abgabenrechtlichen Sinne. Nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag habe jeder Inhaber einer Wohnung einen Beitrag zu entrichten. Daher sei auch die Klägerin zur Beitragszahlung verpflichtet. Die Speicherung und Erhebung von Daten erfolge nur im Rahmen des Einzugs der Rundfunkbeiträge. Eine Nutzung oder Weitergabe der Daten für andere Zwecke bzw. an Dritte erfolge nicht. Die Festsetzung des Säumniszuschlags sei ebenfalls rechtmäßig. Mit der am 8. Juli 2016 zunächst gegenüber dem Beitragsservice erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Anfechtungsbegehren weiter. Die Bescheide seien formell und materiell rechtswidrig. Die Bescheide ließen die erlassende Behörde nicht erkennen. Der Beitrag werde voraussetzungslos geschuldet. Es bestehe keine echte Gegenleistung, allenfalls eine aufgezwungene Gegenleistung in Form der potentiellen Nutzungsmöglichkeit. Eine Nutzungsvermutung könnte man allenfalls annehmen, wenn kein alternatives Programm vorhanden wäre. Tatsächlich erreiche der öffentlich-rechtliche Rundfunk jedoch angesichts der vorhandenen privaten Sender bei keiner Zuschauergruppe und bei keinem Programm einen Marktanteil über 36,7 %. Der Steuercharakter werde beispielsweise daran deutlich, dass der Inhaber mehrerer Wohnungen (z.B. Hauptwohnung, Ferienwohnung, Zweitwohnung) verpflichtet sei, den Beitrag mehrfach zu entrichten, obwohl es ihm nicht möglich sei, das Programmangebot an mehreren Orten gleichzeitig zu nutzen. Der Rundfunkbeitrag werde - wie bei einem durch Steuern finanzierten umfänglichen Gemeinwesen - nicht nur für die Ausstrahlung des Rundfunks im Hörfunk und Fernsehen verwendet, sondern für einen multidimensionalen Medienkonzern, der neben der Ausstrahlung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ein breites Internetangebot unterhalte, zahlreiche Klangkörper finanziere und an einer Vielzahl von privaten Unternehmen beteiligt sei. Der Rundfunkbeitrag werde - auch hier zeige sich der Steuercharakter - zu einem nicht unerheblichen Teil zur Finanzierung eines Programms für Minderjährige verwendet, obwohl diese von der Beitragspflicht befreit seien. Für die Erhebung dieser Steuer seien nicht die Länder, sondern der Bund zuständig. Der Rundfunkbeitrag verstoße gegen das Recht auf negative Informationsfreiheit. Während bei der früheren Rundfunkgebühr die Möglichkeit bestand, nachzuweisen, dass man den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht nutze, sei dies mit dem Rundfunkbeitrag nicht mehr möglich. Der Klägerin sei die Wahlmöglichkeit genommen, sich gegen den Empfang des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu entscheiden. Die Anknüpfung des Beitragstatbestandes an das Innehaben einer Wohnung verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz, da das Anknüpfen an dieses Merkmal willkürlich sei. Ähnlich willkürlich wäre es, wenn man die Sektsteuer an das Innehaben einer Wohnung knüpfte, weil Sekt üblicherweise in der Wohnung konsumiert werde. Laut Statistischen Bundesamt verfügten 2013 ca. 3,6 % aller deutschen Haushalte, also ca. 1 Mio. Menschen über kein Fernsehgerät. Die Entscheidung dieser Menschen sei zu respektieren. Außerdem seien 41,2% aller Haushalte Einpersonenhaushalte. Diese hätten denselben Betrag zu zahlen wie eine Wohngemeinschaft. Die dadurch entstehende Härte für Einpersonenhaushalte rechtfertige keine Typisierung durch das Anknüpfen an das Merkmal Wohnung. Die Klägerin beantragt, die Festsetzungsbescheide des Rundfunks Berlin-Brandenburg vom 2. Juli 2015, 4. März 2016 und 1. April 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids desselben vom 16. Juni 2016 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Bescheide ließen die ausstellende Behörde erkennen. Dass der RBB seine Aufgaben durch den Beitragsservice wahrnehme, ergebe sich aus dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Die Bescheide seien auch materiell rechtmäßig, da die Beitragspflicht bestehe, unabhängig davon, ob die Klägerin Empfangsgeräte bereithalte. Hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage werde auf die einhellige verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen, die dem Gericht vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.