Urteil
8 K 179.16
VG Berlin 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2017:0405.8K179.16.0A
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Leitsätze
1. Der Grundstückseigentümer ist grundsätzlich kostenpflichtig für die aufgrund einer Feuerstättenschau anfallenden Gebühren.(Rn.19)
2. Die Frage, ob es sich bei dem Gebäude, für das eine Feuerstättenschau vorgenommen wurde, um ein einheitliches Gebäude handelt, ist nach den gleichen Grundsätzen zu beurteilen, die auch für den bauordnungsrechtlichen Gebäudebegriff einschlägig sind, wobei die unterschiedlichen Gesetzeszwecke des Bauordnungs-, Bauplanungs- und Schornsteinfegerrechts keine vollständige Übereinstimmung zulassen.(Rn.21)
Übereinstimmend ist aber auf die bauliche Selbständigkeit abzustellen und die Frage, ob die jeweilige bauliche Anlage unabhängig von anderen baulichen Anlagen nutzbar ist. Ob es sich in diesem Sinne um eine funktional abgeschlossene bauliche Einheit handelt, wird für Wohngebäude zentral an den Zugangsmöglichkeiten beurteilt.(Rn.22)
Dagegen sind die Eigentumsverhältnisse und die Vergabe eigener Hausnummern für dieses funktionale Gebäudeverständnis nicht entscheidend.(Rn.23)
3. Ist ein Grundstück über Eck mit einem mehrgeschossigen Wohnhaus bebaut, das entsprechend den postalischen Anschriften über drei separate Aufgänge verfügt und sind die Aufgänge auf den Wohn- und Nutzebenen nicht verbunden und jeweils nur über das öffentliche Straßenland erreichbar, so ist grundsätzlich für die Bemessung der Gebühren für eine Feuerstättenschau von drei selbstständigen Gebäuden auszugehen.(Rn.25)
4. Die Rechtsgrundlagen für die Feuerstättenschau und die entsprechende Gebührenerhebung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.(Rn.26)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der seine Kosten selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Grundstückseigentümer ist grundsätzlich kostenpflichtig für die aufgrund einer Feuerstättenschau anfallenden Gebühren.(Rn.19) 2. Die Frage, ob es sich bei dem Gebäude, für das eine Feuerstättenschau vorgenommen wurde, um ein einheitliches Gebäude handelt, ist nach den gleichen Grundsätzen zu beurteilen, die auch für den bauordnungsrechtlichen Gebäudebegriff einschlägig sind, wobei die unterschiedlichen Gesetzeszwecke des Bauordnungs-, Bauplanungs- und Schornsteinfegerrechts keine vollständige Übereinstimmung zulassen.(Rn.21) Übereinstimmend ist aber auf die bauliche Selbständigkeit abzustellen und die Frage, ob die jeweilige bauliche Anlage unabhängig von anderen baulichen Anlagen nutzbar ist. Ob es sich in diesem Sinne um eine funktional abgeschlossene bauliche Einheit handelt, wird für Wohngebäude zentral an den Zugangsmöglichkeiten beurteilt.(Rn.22) Dagegen sind die Eigentumsverhältnisse und die Vergabe eigener Hausnummern für dieses funktionale Gebäudeverständnis nicht entscheidend.(Rn.23) 3. Ist ein Grundstück über Eck mit einem mehrgeschossigen Wohnhaus bebaut, das entsprechend den postalischen Anschriften über drei separate Aufgänge verfügt und sind die Aufgänge auf den Wohn- und Nutzebenen nicht verbunden und jeweils nur über das öffentliche Straßenland erreichbar, so ist grundsätzlich für die Bemessung der Gebühren für eine Feuerstättenschau von drei selbstständigen Gebäuden auszugehen.(Rn.25) 4. Die Rechtsgrundlagen für die Feuerstättenschau und die entsprechende Gebührenerhebung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.(Rn.26) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der seine Kosten selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Gericht konnte trotz des Ausbleibens des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO verhandeln und entscheiden. Die Beteiligten sind mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden. Der Beigeladene hat auf seine ordnungsgemäße Ladung verzichtet. Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Leistungsbescheid vom 24. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. April 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Feststellung rückständiger Gebühren durch den Leistungsbescheid sind §§ 14 Abs. 1, 20 Abs. 3 Satz 1 SchfHwG. Gemäß § 20 Abs. 3 Satz 1 SchfHwG stellt die zuständige Behörde auf Antrag des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers rückständige Gebühren und Auslagen, die trotz Mahnung nicht entrichtet worden sind, durch Bescheid fest. Diese Voraussetzungen liegen vor. Nachdem der Kläger die für die Feuerstättenschauen am 24. September 2013 in Rechnung gestellten Gebühren nicht gezahlt hatte, beantragte der Beigeladene am 23. April 2014 die Feststellung seiner Gebühr beim zuständigen Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin. Auch auf die Mahnungen des Bezirksamts vom 29. April und 3. Juni 2014 zahlte der Kläger nicht. Der Beklagte hat die Gebühren rechtsfehlerfrei festgestellt. Der Kläger ist als Grundstückseigentümer gemäß § 20 Abs. 1, 2 SchfHwG kostenpflichtig für die aufgrund der Feuerstättenschauen angefallenen Gebühren. Die festgestellten Gebühren sind der Höhe nach nicht zu beanstanden. Sie entsprechen der Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (vom 16. Juni 2009, BGBl. I S. 1292 – Kehr- und Überprüfungsverordnung – KÜO). Die Gebührenhöhe ergibt sich hier aus § 6 Abs. 1, 2 i.V.m Anlage 3 KÜO. Danach sind die Grundwerte je Gebäude (einschließlich der ersten Nutzungseinheit) und je weitere Nutzungseinheit, sowie die Durchführung der Feuerstättenschau an Abgasanlagen und Zuschläge für jede Feuerstätte in Rechnung zu stellen (Nr. 2.1. - 2.4. Anlage 3 KÜO). Insbesondere berechnete der Beklagte zu Recht für jeden Aufgang (A...) den nach Nr. 2.1. Anlage 3 KÜO mit 11,7 Arbeitswerten bezifferten Grundwert je Gebäude einschließlich der ersten Nutzungseinheit. Anders als der Kläger meint, handelt es sich vorliegend nicht um ein einheitliches Gebäude im Sinne der Kehr- und Überprüfungsordnung, sondern entsprechend der drei Aufgänge um drei Gebäude. Die Begriffsbestimmung Nr. 12 Anlage 4 KÜO beschreibt Gebäude als „selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen“. Die Definition knüpft ihrem Wortlaut nach an den bauordnungsrechtlichen Gebäudebegriff an (vgl. § 2 Abs. 2 Bauordnung Berlin). Auch das Bauplanungsrecht legt einen vergleichbaren Gebäudebegriff zugrunde, wobei die unterschiedlichen Gesetzeszwecke des Bauordnungs-, Bauplanungs- und Schornsteinfegerrechts keine vollständige Übereinstimmung zulassen. Übereinstimmend ist aber auf die bauliche Selbständigkeit abzustellen und die Frage, ob die jeweilige bauliche Anlage unabhängig von anderen baulichen Anlagen nutzbar ist (BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 1995 - 4 B 245/95 -, juris, Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 16.Oktober 2008 - 7 A 3096/07 -, juris, Rn. 45). Ob es sich in diesem Sinne um eine funktional abgeschlossene bauliche Einheit handelt, wird für Wohngebäude zentral an den Zugangsmöglichkeiten beurteilt. Ist beispielsweise ein mit Wohnungen ausgestatteter Seitenflügel eines Wohnhauses vom Hof aus gesondert zugänglich, dann sind sowohl das Vorderhaus als auch der Seitenflügel jeweils ein eigenes Gebäude (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 29. April 1999 - 2 B 2094 -, GE 1999, S. 1507). Fehlt eine selbständige Ein- und Ausgangsmöglichkeit, handelt es sich um einen Teil einer baulichen Anlage, aber nicht um ein Gebäude. Die volle statische oder konstruktive Eigenständigkeit ist dagegen nicht zwingende Voraussetzung für die bauliche Selbständigkeit (OVG Hamburg, Beschluss vom 30. Juli 2015 - 2 Bs 141/15 -, juris, Rn. 4; OVG Berlin, Urteil vom 29. April 1999 - 2 B 2094 -, GE 1999, S. 1507; OVG NRW, Urteil vom 16. Oktober 2008 - 7 A 3096/07 -, juris, Rn. 45). Insofern steht beispielsweise ein gemeinsam genutzter und von beiden Gebäuden aus begehbarer Heizungsraum der Selbständigkeit nicht entgegen (VG Aachen, Urteil vom 15. März 2011 - 3 K 761/10 -, juris, Rn. 19). Dagegen sind die Eigentumsverhältnisse und die Vergabe eigener Hausnummern für dieses funktionale Gebäudeverständnis nicht entscheidend (Stehmer, Muster – KÜO, 2007, S. 314). Maßgeblich ist, dass die Aufgänge im Übrigen unverbunden und als eigenständige Nutzungseinheiten anzusehen sind (VG Aachen, Urt. v. 15. März 2011 - 3 K 761/10 -, juris, Rn. 19). Im Gegensatz zu diesem funktionalen Gebäudebegriff würde ein grundstücksbezogenes Gebäudeverständnis zu eher zufälligen und nicht am Gesetzeszweck orientierten Ergebnissen führen, je nach dem wo die prinzipiell veränderbaren Grundstücksgrenzen verlaufen. Der Zweck der Anrechnung des Grundwertes je Gebäude ist jedoch an dem geleisteten Aufwand für die jeweilige Feuerstättenschau ausgerichtet und soll neu anfallende, gebäudebezogene Arbeitsschritte berücksichtigen, wie zum Beispiel das Umrüsten der Kehr- und Überprüfungsgeräte, das Entfernen der Kehrrückstände, Kundengespräche oder auch etwaige Anfahrtswege. Gemessen daran liegen hier drei Gebäude im Sinne der Kehr- und Überprüfungsordnung vor. Die drei Anschriften bezeichnen baulich selbständige Gebäude, die über drei separate Hauseingänge verfügen, getrennt voneinander nutzbar sind und lediglich über das Straßenland betreten werden können. Verbindungsflure oder gemeinsame Treppenhäuser sind nicht vorhanden. Auf die grundsätzlich funktionale Selbständigkeit der Gebäude wirken sich weder der von allen Aufgängen genutzte Innenhof, noch die gemeinsame Heizungsanlage im Keller aus. Die optisch einheitliche Gestaltung der Gebäude ist ebenso wenig ausschlaggebend. Aufgrund der Selbständigkeit und der fehlenden internen Verbundenheit der Aufgänge fallen bei den Feuerstättenschauen typisch gebäudebezogenen Arbeitsschritte hier auch mehrfach an. Die Rechtsgrundlage für die Feuerstättenschau (§ 14 Abs. 1 SchfHwG) und die anschließende Gebührenerhebung (§ 20 Abs. 1 SchfHwG) sind mit höherrangigem Recht vereinbar. Insbesondere konnte § 14 Abs. 1 SchfHwG auf der Grundlage des Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG vom Bundesgesetzgeber erlassen werden. Danach hat der Bund die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für die Luftreinhaltung. Für die Zuordnung einer bestimmten Regelung zu einer Gesetzgebungskompetenz kommt es auf deren Gegenstand, den Normzweck, die Wirkung, den Normadressaten, aber auch auf die Verfassungstradition an (vgl. BVerfG, Urteile vom 19. Oktober 1982 - 2 BvF 1/81-, BverfGE 61, 149 und vom 12. März 2008 - 2 BvF 4/03 -, BverfGE 121, 30 ; Degenhart, in: Sachs, GG, 7. Aufl. 2014, Art. 70, Rn. 57 ff. m.w.N.). Handelt es sich um eine Teilregelung in einem umfassenden Regelungskomplex, so darf die Teilregelung nicht aus ihrem Regelungszusammenhang gerissen werden und ist ihrem Schwerpunkt nach zuzuordnen (Degenhart, a.a.O., Art. 70, Rn. 59). Ob sich für die Kompetenzzuordnung bereits aus den Gesetzgebungsmaterialien eine tragfähige Begründung ergibt, ist nicht erheblich. Entscheidend ist vielmehr eine objektive Anwendung der Kompetenznormen des Grundgesetzes, deren Anforderungen im Ergebnis nicht verfehlt werden dürfen (BVerfG, Urteil vom 21. Juli 2015 - 1 BvF 2/13 -, NJW 2015, S. 2399, Rn. 33; BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2015 - BVerwG 7 C 5.14 -, juris, Rn. 36; BayVGH, Urteil vom 30. Januar 2014 - 22 B 13.1709 -, juris, Rn. 28). Gemessen daran lässt sich § 14 Abs. 1 SchfHwG dem Kompetenztitel der Luftreinhaltung aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG zuordnen. Die Luftreinhaltung zielt auf den Schutz von Mensch und Umwelt vor nachteiligen Veränderungen der Luft, wie sie einfachgesetzlich in § 3 Abs. 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes konkretisiert sind, sowie den Klimaschutz und die Verhinderung des Anstiegs der Konzentration von Kohlendioxid in der Luft ab (BVerwG, a.a.O., Rn. 37; Degenhart, a.a.O., Art. 74, Rn. 102). Das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz bezweckt insgesamt und insbesondere mit der Regelung der Feuerstättenschau in § 14 SchfHwG den Umweltschutz und den Klimaschutz, wie sich aus der Gesetzesbegründung (siehe BT-Drs. 16/9237 S. 1, 20, 22, 33 f.) und aus § 1 Abs. 1 Satz 2 SchfHwG ergibt. Neben der Brand- und Betriebssicherheit von Feuerstätten sollen die Kontrollen der Feuerungsanlagen dazu beitragen, Kohlendioxid einzusparen und schädliche Umwelteinwirkungen zu reduzieren (siehe BT-Drs. 16/9237 S. 20). Dieser Zuordnung steht auch keine traditionelle Kompetenzzuordnung entgegen. Das Bundesverfassungsgericht hat das Schornsteinfegerrecht zwar anfangs mit all seinen Bestandteilen gewerberechtlicher, polizeirechtlicher und beamtenrechtlicher Art dem Handwerksrecht zugeordnet (BVerfG, Urteil vom 30. April 1952 - 1 BvR 14/52 -, juris, Rn. 25). In seiner Rechtsprechung zur Altersvorsorge rückte es von dieser Gesamtzuordnung allerdings ab und stützte die Regelung der Altersversorgung der Schornsteinfeger auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG (BVerfG, Beschluss vom 12. Januar 1983 - 2 BvL 23/81 -, BverfGE 63, 1 ). Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Umweltschutz erst 1972 als eigenständige staatliche Aufgabe erkannt und in das Grundgesetz aufgenommen wurde (durch Art. I Nr. 2 des Dreißigsten Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 12. April 1972, BGBl. I, S. 593), um das überkommene Verständnis von Fragen der Luftreinhaltung zu überwinden (BT-Drs. VI/1298 S. 4 f.). Insofern kann der Bundesgesetzgeber – auch im Hinblick auf den durch das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz beabsichtigten Systemwandel hinsichtlich des tradierten Kehr- und Überprüfungsmonopols – nicht unter dem Gesichtspunkt der Verfassungstradition daran gehindert sein, sich auf diese Kompetenznorm zu stützen (BVerwG, a.a.O., Rn. 40). Zudem zwingt der Regelungszusammenhang zu keiner anderen Zuordnung, beispielsweise dem Handwerksrecht (Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG) oder dem Bauordnungsrecht. Mag das Regelungsziel der Brand- und Betriebssicherheit auch als die „klassische“ Schornsteinfegeraufgabe bezeichnet werden (BT-Drs. 16/9237 S. 20), so ist dadurch noch nichts über ein etwaiges Rangverhältnis zum Klima- und Umweltschutz ausgedrückt. Der Klima- und Umweltschutz rückte zeitlich nachfolgend ins Bewusstsein des Verfassungsgesetzgebers und wurde erst später im Schornsteinfegerrecht berücksichtigt. Er steht gleichberechtigt neben dem traditionellen Normzweck und rechtfertigt deshalb die kompetenzrechtliche Anknüpfung an die Luftreinhaltung aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG (BVerwG, a.a.O., Rn. 41). Nicht entscheidend ist, dass der Gesetzgeber sich in der Gesetzesbegründung auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG (Recht der Wirtschaft) stützt (BT-Drs. 16/9237, S. 24). Maßgebend ist die objektive Zuordnung zum Kompetenztitel der Luftreinhaltung (Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG). Die besonderen Anforderungen an eine bundesgesetzliche Regelung gemäß Art. 72 Abs. 2 GG (so in BT-Drs. 16/9237, S. 24 begründet und vom BVerfG bezweifelt, Beschluss vom 4. Februar 2010 - 1 BvR 2918/09 -, juris, Rn. 13) sind angesichts der Zuordnung zur Luftreinhaltung nicht zu beachten. Art. 72 Abs. 2 GG findet auf Regelungen gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG keine Anwendung. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit von einer Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen abzusehen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe im Sinne von §§ 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4, 124 a Abs. 1 VwGO, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, liegen nicht vor. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 452,46 Euro festgesetzt. Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Gebühren für drei Feuerstättenschauen. Der Kläger ist Eigentümer des Eckgrundstücks A..., welches über Eck mit einem mehrgeschossigen Wohnhaus bebaut ist, das entsprechend den postalischen Anschriften über drei separate Aufgänge verfügt. Die Aufgänge sind auf den Wohn- und Nutzebenen nicht verbunden und jeweils nur über das öffentliche Straßenland erreichbar. Es gibt eine im Keller befindliche gemeinsame Heizungsanlage, der Innenhof ist von allen Aufgängen erreichbar. Nachdem der Beigeladene als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger am 24. September 2013 in allen drei Aufgängen eine Feuerstättenschau an den kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen durchgeführt hatte, stellte er dem Kläger hierfür am 27. September 2013 drei Rechnungen über einen Gesamtbetrag von 452,46 Euro aus. Für die A... betrug die Rechnung 165,81 Euro, für die T... ergab sich ein Betrag von 110,84 Euro und für die T... ein Betrag von 175,81 Euro. In allen drei Rechnungen brachte der Beigeladene für den jeweiligen Aufgang den Gebäudegrundwert von 11,7 Arbeitswerten (Nr. 2.1. Anlage 3 der Kehr- und Überprüfungsordnung [KÜO]) in Anschlag. Da der Kläger die Rechnungen nicht bezahlte, beantragte der Beigeladene mit Schreiben vom 23. April 2014 die Gebührenfeststellung durch den Beklagten. Nach Mahnung der rückständigen Gebühren mit den Schreiben vom 29. April und 3. Juni 2014 stellte der Beklagte mit Bescheid des Bezirksamts Tempelhof-Schöneberg von Berlin (Bezirksamt) vom 24. Juli 2014 den Gesamtbetrag von 452,46 Euro fest. Dagegen wandte sich der Kläger mit seinem Widerspruch vom 26. August 2014, zu dessen Begründung er unter anderem geltend machte, es handele sich nicht – wie abgerechnet – um drei Gebäude, sondern um ein Gebäude im Sinne der Kehr- und Überprüfungsordnung, also einer baulichen Anlage auf einem Grundstück. Allein das Vorhandensein mehrerer Eingänge rechtfertige es nicht, von mehreren Gebäuden auszugehen. Mit Widerspruchsbescheid des Bezirksamts vom 27. April 2015 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Es handele sich hier in Anlehnung an § 2 Abs. 2 Bauordnung Berlin um drei verschiedene Gebäude, da die Objekte selbständig nutzbar seien. Mit seiner Klage vom 28. Mai 2015 verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Ergänzend zieht er die Verfassungsmäßigkeit des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes (SchfHwG), für das dem Bund nicht die Gesetzgebungskompetenz zustehe, in Zweifel. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bezirksamts Tempelhof-Schöneberg von Berlin vom 24. Juli 2014 – G... – in der Gestalt des Widerspruchsbescheides desselben vom 27. April 2015 – G... – aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält an seinem Bescheid aus den Gründen des Widerspruchsbescheids fest. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze und sonstigen Aktenbestandteile sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten (1 Hefter) verwiesen, die dem Gericht vorgelegen haben und die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.