Urteil
7 A 3096/07
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2008:1016.7A3096.07.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung C. , Flur 23, Flurstück 33 (M. 3 in N. ). Er wendet sich gegen eine bauliche Anlage (im Folgenden als "Abstellraum" oder "Kellerteil" bezeichnet) auf dem Grundstück der Beigeladenen (Gemarkung C1. , Flur 23, Flurstück 43), soweit diese im 3 m breiten Abstandbereich zur gemeinsamen Grundstücksgrenze steht. Der Abstellraum ist Teil eines Bauwerks, dessen Entstehung in die 70iger Jahre des vergangenen Jahrhunderts zurückreicht. Auf dem Grundstück der Beigeladenen hatte ihr Rechtsvorgänger, deren 1999 verstorbener Vater, ohne Baugenehmigung mit der Errichtung eines Wohnhauses begonnen. Mit Ordnungsverfügung vom 15. Januar 1973 untersagte der Beklagte weitere Bauarbeiten an dem im Rohbau erstellten Wohnhaus und forderte den Vater der Beigeladenen auf, prüffähige Bauvorlagen vorzulegen. Mit dem bei der Gemeinde N1. am 14. Februar 1973 eingereichten Antrag, reichte der Vater der Beigeladenen die angeforderten Bauvorlagen ein und beantragte, ihm die Baugenehmigung für sein Vorhaben zu erteilen. In der Baubeschreibung zum Bauantrag ist ausgeführt, das Wohnhaus sei im Rohbau errichtet, es sei nicht ganz unterkellert. Zu den mit dem Bauantrag überreichten Bauvorlagen gehört ein Kellergeschossgrundriss, der eine Ost-West- Ausdehnung des Kellers von etwa 17 m und eine Nord-Süd-Ausdehnung von etwa 9,62 m (zusätzlich eines Vorsprungs in dem dem Grundstück des Klägers abgewandten Bereich) ausweist, davon etwa 5 m auf den unterkellerter Bereich entfallend. Ferner ist in den Bauvorlagen ein östlich angrenzendes Wohnhaus, das später von dem Kläger erworben wurde, im Baubestand wiedergegeben. Mit Bescheid vom 28. März 1974 lehnte der Beklagte die Erteilung der beantragten Baugenehmigung ab und forderte den Vater der Beigeladenen zugleich auf, das im Rohbau erstellte Gebäude innerhalb von 2 Monaten nach Zustellung der Ordnungsverfügung abzubrechen. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Vater der Beigeladenen Klage, die er am 26. Februar 1975 zurücknahm. In der Folgezeit wurde der Rohbau mit Ausnahme des Kellers abgebrochen; der Keller wurde mit Erdreich verfüllt. Auf dem Lageplan zu einer das Grundstück des Klägers begünstigenden Baulasterklärung aus dem Jahre 1979 ist der dort wiedergegebene Grundriss des abgebrochenen Wohnhauses eingetragen, durchkreuzt und vermerkt: "Gebäude örtlich nicht mehr vorhanden." Die Baulast ist eingetragen im Baulastenblatt Nr. 9 B Seite 28 mit folgendem Wortlaut: "Übernahme eines Bauwichs entlang der gemeinsamen Grenze zum Grundstück (der Beigeladenen) in einer Tiefe von 20 m" (gemessen von der Straßenbegrenzungslinie) "und einer Breite von 2,94 m." Unter Bezug auf den Baulasteneintrag vom 16. Januar 1980 genehmigte der Beklagte gemäß § 105 der Bauordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 27. März 1979, GV NRW 1979, 122 (BauO 1979), die Teilung des Grundstücks des Vaters der Beigeladenen. Das ebenfalls ohne Baugenehmigung errichtete Wohnhaus des Klägers wurde aufgrund einer Petitionsentscheidung vom Beklagten zunächst förmlich geduldet, unter dem 23. April 1998 schließlich im vereinfachten Genehmigungsverfahren genehmigt. Im Jahre 1999 ließ die Beigeladene das angeschüttete Erdreich entfernen. Da das Gelände geneigt ist, konnten die Kellerräume zum rückseitigen Geländebereich geöffnet und als Pferdestall eingerichtet werden. Im Bereich zum Grundstück des Klägers tritt das ehemalige Kellergebäude maximal etwa 90 cm über die Geländeoberfläche hervor. Mit Schreiben vom 25. August 2000 wandte sich der Kläger an den Beklagten und führte Beschwerde über die von der Pferdehaltung ausgehenden Beeinträchtigungen. Mit weiterem Schreiben rügte er im Jahre 2001 auch die Rechtswidrigkeit der baulichen Substanz. Mit Schriftsatz vom 30. Juli 2001 erhob der Kläger gegen die Beigeladene und deren Schwester vor dem Amtsgericht Siegburg Klage (Az.: 5a C 570/01), die von ihrem Grundstück ausgehenden Beeinträchtigungen durch eindringendes Wasser zu beseitigen. In jenem Verfahren schlossen die Beteiligten am 27. November 2001 einen Vergleich. Am 26. September 2002 erhielt die Beigeladene die wasserrechtliche Erlaubnis zur Ableitung des auf der Dachfläche des Pferdestalles anfallenden, nicht verunreinigten Niederschlagswassers in eine Versickerungsmulde. Unter dem 18. Februar 2002 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer nachträglichen Baugenehmigung für den bestehenden Pferdestall. Die Bauvorlagen sehen im "Erdgeschoss" mehrere Pferdeboxen sowie einen Raum für landwirtschaftliche Geräte vor. Im Erdgeschossgrundriss (früheres Kellergeschoss) ist im Abstand von 3 m zur Grenze des Grundstücks des Klägers und zu dieser parallel verlaufend ein "Zaun" dargestellt, der tatsächlich errichtet ist. Der Raum für landwirtschaftliche Geräte, der "Abstellraum", sollte danach entlang der durch den Zaun markierten Abstandlinie durch eine Zwischenwand von dem Pferdestall abgeteilt werden. Die nach den Bauvorlagen vorgesehene Zwischenwand ist zwischenzeitlich errichtet. Die Außenmaße des Erdgeschosses werden in den Bauvorlagen mit 17 m (Bestand) in Ost-West-Richtung, mit 5 m in Nord-Süd- Richtung angegeben. Der Pferdestall sollte mit einem Satteldach versehen werden, das bis an die durch den Zaun markierte Abstandslinie heranreicht; für den "Abstellraum" ist ein "Flachdach" angegeben. Der Beklagte erteilte die Baugenehmigung mit Bescheid vom 25. Oktober 2002. Nach erfolglosem Vorverfahren erhob der Kläger Klage. Anlässlich des vom Verwaltungsgericht am 24. August 2005 durchgeführten Ortstermins erklärten der Beklagte und die Beigeladene übereinstimmend, die Baugenehmigung sei so zu verstehen, dass "sie sich nur auf den Bereich bis 3 m zur Grenze des Klägers bezieht, d. h. der in der Bauzeichnung dargestellte Zaun ... auch die Grenze der Baugenehmigung dar(stelle)." Daraufhin nahm der Kläger die zum Aktenzeichen 8 K 5150/03 anhängige Klage mit Schriftsatz vom 30. August 2005 zurück. Zwischen dem von der Baugenehmigung vom 25. Oktober 2002 und der Straße gelegenen Bereich errichtete die Beigeladene einen Pferdebewegungsplatz, der teilweise auf der verbliebenden, unterhalb der Geländeoberfläche gelegenen Bodenplatte des abgerissenen Wohnhauses angelegt war. Unter dem 7. April 2004 beantragte der Kläger bauordnungsbehördliches Einschreiten gegen diese Nutzung. Nach erfolglosem Vorverfahren hat das Verwaltungsgericht den Beklagten durch rechtskräftiges Urteil vom 26. September 2007 - 8 K 755/07 - verpflichtet, gegen die Beigeladene durch eine Beseitigungsverfügung hinsichtlich des Pferdebewegungsplatzes (oberhalb des Pferdestalles) vorzugehen. Nach übereinstimmendem Vortrag der Beteiligten ist diesem Urteil entsprochen worden. Nachdem vom Verwaltungsgericht angeregte Einigungsbemühungen zu keinem Erfolg geführt hatten, verlangte der Kläger von dem Beklagten bauordnungsbehördlich gegen die im Abstandbereich errichtete bauliche Anlage einzuschreiten. Mit Bescheid vom 31. August 2006 lehnte es der Beklagte ab einzuschreiten. Den Widerspruch des Klägers wies die Bezirksregierung L. mit dem am 30. Januar 2007 zugestellten Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 2007 als unbegründet zurück. Der Kläger hat am 27. Februar 2007 Klage erhoben und beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 31. August 2006 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 25. Januar 2007 zu verpflichten, gegen die Beigeladene wegen des im 3-m-Bereichs bis zu seiner Grundstücksgrenze errichteten Anbaus an den Pferdestall ordnungsbehördlich dergestalt vorzugehen, dass der Beigeladenen die Beseitigung aufgegeben wird. Der Beklagte und die Beigeladene haben beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Urteil vom 26. September 2007, auf dessen Entscheidungsgründe zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Auf den Antrag der Beigeladenen hat der Senat mit Beschluss vom 25. Juli 2008 die Berufung zugelassen. Mit am selben Tage bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 25. August 2008 hat die Beigeladene einen Berufungsantrag gestellt und die Berufung begründet. Die Beigeladene trägt vor: Die auf ihrem und auf dem Grundstück des Klägers errichteten Gebäude seinen in den Hang hinein gebaut. Der Abstellraum trete nur mit einem "Rest" oberirdisch hervor. Abstandflächenrelevant sei der Keller daher nicht. Darauf komme es jedoch nicht an, denn der Kläger habe etwaige Abwehrrechte verwirkt. Das Verwaltungsgericht habe darauf abgestellt, dass sich der Kläger seit der Aufnahme der Nutzung des Kellers "als Pferdestall bzw. als Abstellraum" im Jahre 1999 gegen die Nutzung gewehrt habe, worauf es aber deshalb nicht ankomme, weil der Kläger keine Nutzungsuntersagung, sondern die Beseitigung der Gebäudesubstanz erreichen wolle. An der Errichtung des Baus, der in dieser Form seit über 30 Jahren bestehe, habe der Kläger mit seiner Ehefrau und dem Vater der Beigeladenen mitgewirkt. Dies ergebe sich aus den notariellen Kaufverträgen vom 15. Oktober 1973 und 9. Mai 1980. Bereits bevor der Kläger auf Grundlage des Vertrages aus dem Jahre 1980 Eigentum erworben habe, hätte er das auf seinem Grundstück stehende alte Fachwerkhaus "entkernt" und umgebaut, als es noch im Eigentum des Vaters der Beigeladenen gestanden habe. Deshalb sei ihm gegenüber im Jahre 1975 eine Ordnungsverfügung, gegenüber dem Vater der Beigeladenen eine Duldungsverfügung ergangen. Gegen den Vater der Beigeladenen sei wegen Schwarzbaus auf der Parzelle Nr. 1 auch der Bußgeldbescheid vom 29. April 1974 ergangen. Obwohl der Kläger demnach Kenntnis vom Keller gehabt habe, habe er sich gegen diese Bebauung nicht gewehrt. Darüber hinaus habe er den Keller durch eigene "Zufügungen" auch selbst baulich genutzt. Er habe nämlich auf der Kellerdecke, angrenzend an sein Wohnhaus, einen Sockel errichtet, um dadurch dem Eintritt von Feuchtigkeit entgegenzuwirken. An den Keller habe der Kläger neben der Hauswand seines Wohnhauses zur Straße hin eine bis zu 4,65 m hohe Wand errichtet. Diese Grenzwand nutze die Kelleraußenwand als Stütze. Würde der Keller beseitigt, drohe die Wand instabil zu werden und könnte umstürzen. Obwohl ausweislich Ziffer 7 des vor dem Amtsgericht Siegburg am 27. November 2001 geschlossenen Vergleichs der im Grenzbereich stehende Kellerteil thematisiert worden sei, habe der Kläger nicht auf seiner Beseitigung bestanden, sondern sich mit auf die Pferdehaltung bezogene Nutzungsregelungen einverstanden erklärt, und zwar in einem Zeitpunkt, als der Keller schon über 2 Jahre als Pferdeunterstellplatz genutzt worden sei; deshalb handele es sich um einen selbständigen Gebäudeteil, der abstandrechtlich gemäß § 6 Abs. 11 BauO NRW privilegiert sei. Die Beigeladene und der Beklagte beantragen, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Beklagte führt aus: Bei ihm, dem Beklagten, habe sich der Kläger erstmals Ende August 2000 gemeldet und mitgeteilt, die Beigeladene habe die Nutzung des Kellers als Pferdestall aufgenommen. Erstmals im Jahre 2001 habe der Kläger die Beseitigung der Bausubstanz verlangt. Spätestens dieser Zeitablauf begründe, weshalb der Kläger etwaige Nachbarrechte verwirkt habe. Nachdem die Beigeladene zwischen dem Pferdestall und dem Abstellraum eine geschlossene Wand aus Bimsmauerwerk errichtet habe, sei der Abstellraum ohnehin nach § 6 Abs. 11 BauO NRW zulässig und daher genehmigungsfähig. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er führt aus: Der Keller rage teilweise über die Geländeoberfläche hinaus und löse daher Abstandflächen aus. Die Abtrennung des grenzständigen Kellerteils durch eine innere Mauer, die jederzeit wieder entfernt werden könne, lasse kein abstandflächenrechtlich eigenständiges Gebäude entstehen, sondern einen weiteren Raum, einen Gebäudeteil, des einen Gebäudes. Da der Pferdestall und der abgemauerte Raum eine durchgehende, gemeinsame Betonbodenplatte und eine gemeinsame Betondecke hätten, handele es sich um ein Gebäude. Würde der Kellerteil, der so genannte Abstellraum, abgerissen, hätte dies Einfluss auf die Standfestigkeit des verbleibenden Gebäuderestes. Wollte man den Abstellraum als selbständiges Gebäude bewerten, hätte dies weitreichende Folgen für andere Fälle, denn dann müsste es beispielsweise als zulässig angesehen werden, einen Bungalow bis unmittelbar an die Grundstücksgrenze heranzubauen, wenn sich im Grenzbereich ein Abstellraum mit eigenem Zugang befinde. Ohne wirksame Kontrollmöglichkeiten könne ein solcher Raum nachträglich mit dem Wohngebäude verbunden werden. § 6 Abs. 11 BauO NRW diene nicht der nachträglichen Legalisierung rechtswidrig errichteter Gebäude oder Gebäudeteile. Der abgetrennte Raum werde von der Beigeladenen weiterhin genutzt werden. Wie die Ortsbesichtigung gezeigt habe, werde er aber nicht als Abstellraum genutzt, denn der Raum sei leer gewesen. Wegen der durch die Abmauerung entstandenen beengten Platzverhältnisse könne die Beigeladene in diesem Bereich auch nicht die alte Kutsche abstellen, die sie dort früher abgestellt habe. In bautechnischer Hinsicht habe die in Leichtbauweise erstellte Mauer keine Wirkung, denn über die aus Beton bestehende Kellerdecke würden weiterhin Geräuschbeeinträchtigungen auf sein, des Klägers, Haus übertragen. Sein Haus würde durch einen Abbruch des Kellers nicht standunsicher, denn es sei weder an den Keller angebaut noch auf diesem abgestützt, ebenso wenig sei das Fundament seiner Grundstücksumfassungsmauer, das 90 cm unterhalb der Kelleroberkante liege, an die Kelleraußenwand angebaut und nutze diese nicht als Stütze. Sie stehe vollständig auf seinem Grundstück. Ohnehin wäre es Sache der Beigeladenen, Vorkehrungen zu treffen, damit das Wohnhaus beim Abriss des Kellerteils keinen Schaden nehme. Der Keller der Beigeladenen sei 6 cm auf sein Grundstück überbaut. Auf der Kellerdecke sei von ihm zusammen mit dem Vater der Beigeladenen eine Sockelmauer errichtet worden, um von der Giebelwand Feuchtigkeit abzuhalten. Er habe seine Abwehrrechte nicht verwirkt. Nach der Nutzungsaufnahme im Jahre 1999 habe er sich zivil- und öffentlich-rechtlich zur Wehr gesetzt. Er habe mit dem Vater der Beigeladenen bei der Errichtung des illegalen Wohnhauses nicht zusammengearbeitet. Als er das Hausgrundstück 1974 gekauft habe, sei das auf dem Nachbargrundstück errichtete Gebäude bereits versiegelt gewesen. Der Kellerteil habe damals zu einem Wohnhaus und nicht zu einem Pferdestall gehört. Die Abbruchverfügung des Beklagten sei nicht aufgehoben worden und betreffe den Kellerteil weiterhin. Schon wegen dieser Ordnungsverfügung habe bei der Beigeladenen kein Vertrauensschutz entstehen können. Ein Vertrauenstatbestand fehle auch deshalb, weil er sich stets gegen die Nutzung gewehrt habe. Bei Abschluss des zivilrechtlichen Vergleiches vom 27. November 2001 sei ihm die Rechtsauffassung des Beklagten bekannt gewesen, wonach keine Baugenehmigung habe erteilt werden sollen und der Keller daher hätte abgerissen werden müssen. Aus Nr. 11 des Vergleichs ergebe sich, der Vergleich sei von ihm, dem Kläger, unter der Maßgabe abgeschlossen worden, dass der genutzte Keller einen 3 m-Abstand einhalte. Unter der Deckenplatte des Kellers befinde sich außerhalb des von der Beigeladenen freigelegten Bereichs zur Straße hin ein vollwertiger, derzeit verfüllter Keller. Der Beklagte habe den (verfüllten) Keller in der Vergangenheit nicht geduldet, sondern sei fälschlich vom Abbruch des Kellers ausgegangen. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung übereinstimmend verzichtet. Der Berichterstatter hat die Örtlichkeit am 17. September 2008 in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Gerichtsakten und Verwaltungsvorgänge sowie die von den Klägern vorgelegten Unterlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat über die Berufung ohne mündliche Verhandlung, vgl. §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO. Die zulässige Berufung ist begründet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte der Beigeladenen die Beseitigung des im 3-m-Bereich zu seiner Grundstücksgrenze errichteten "Abstellraums" aufgibt. Die Anlage entspricht vielmehr den Anforderungen des hier nur in den Blick zu nehmenden § 6 BauO NRW. Ob der Kläger nachbarliche Abwehrrechte verwirkt hat, bedarf daher keiner Entscheidung. Der Entscheidung zugrunde zu legen ist die Bauordnung in der Fassung, die sie durch das Gesetz vom 12. Dezember 2006, GV NRW 2006, 615, erhalten hat. Denn der Nachbar hat keinen Anspruch auf Abbruch solcher Gebäude, die nach früherer Rechtslage einmal rechtswidrig gewesen sein mögen, auf die der Bauherr nach derzeitiger Rechtslage jedoch einen Genehmigungsanspruch hätte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Oktober 1965 - IV C 3. 65 -, BRS 16 Nr. 97; Beschluss vom 22. April 1996 - 4 B 54.96 -, BRS 58 Nr. 157. Diese rechtlichen Zusammenhänge wurzeln in der Bedeutung des durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Eigentums und haben nichts mit der vom Kläger aufgeworfenen Frage zu tun, welches gesetzgeberische Anliegen mit der Änderung der Bauordnung, hier des § 6 BauO NRW verfolgt worden ist: § 6 BauO NRW zielt auch in seiner Neufassung nicht auf die Sanktionierung illegaler Bautätigkeit, sondern bestimmt die abstandflächenrechtlichen Anforderungen an bauliche Anlagen. Gemäß § 6 Abs. 11 BauO NRW sind Gebäude mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m über der Geländeoberfläche, die zu Abstellzwecken genutzt werden, an der Grenze ohne eigene Abstandflächen zulässig, und zwar auch dann, wenn sie an ein Gebäude gebaut werden oder/und wenn sie über einen Zugang zu einem anderen Gebäude verfügen. Der durch Errichtung einer Trennwand entstandene Teil des Bauwerks ist ein Gebäude in diesem Sinne. Mit dem von der Beigeladenen angegebenen Nutzungszweck ist es als Abstellraum an der Grenze abstandrechtlich zulässig. Gemäß § 2 Abs. 2 BauO NRW, der mit dem dort festgelegten Inhalt für sämtliche Vorschriften der Bauordnung gilt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. November 2007 - 7 E 737/07 -, sind Gebäude solche selbständig benutzbaren, überdachten baulichen Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Selbständige Benutzbarkeit setzt nicht Abtrennung oder Abtrennbarkeit von anderen baulichen Anlagen voraus, weshalb aneinander gebaute bauliche Anlagen auch dann mehrere Gebäude i. S. d. § 2 Abs. 2 BauO NRW sein können, wenn sie über eine gemeinsame Trennwand oder durchlaufende Stahlbetondecken verfügen. Vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Juli 2008, § 2 Rdnr. 34. Mit anderen Worten ist nicht entscheidend, ob das Gebäude bei statischer bzw. baukonstruktiver Betrachtung für sich Bestand haben könnte oder aber von dem anderen Gebäude aus konstruktiven Gründen nicht getrennt werden kann. Vielmehr ist für die Unterscheidung, ob unselbständige Teile einer baulichen Anlage oder aber mehrere Gebäude nebeneinander bestehen, in bauordnungsrechtlicher Hinsicht das Kriterium der in funktionaler und bautechnischer Hinsicht selbständigen Benutzbarkeit maßgebend. Vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, a.a.O., § 2 Rdn. 34; OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. Februar 1980 - 6 A 86/79 -, BRS 36 Nr. 151; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 1995 - 4 B 245.95 -, BRS 57 Nr. 79. Dieser Gebäudebegriff ist für den Anwendungsbereich des § 6 BauO NRW durch seine Neufassung bestätigt und bestärkt worden, denn dort ist nunmehr der Fall als abstandrechtlich unschädlich ausdrücklich erfasst, dass von dem abstandrechtlich privilegierten Gebäude aus ein Zugang zu einem anderen Gebäude besteht. Der Gesetzeswortlaut stellt - in Übereinstimmung mit Sinn und Zweck der Vorschrift - auf den Zugang auch zu einem solchen Gebäude ab, das selbst nur mit eigenen Abstandflächen errichtet werden darf. Dieses Normverständnis wird durch die Gesetzesmaterialien bestätigt, denn danach sollte durch die Neuregelung einem vielfachen Wunsch nach einem direkten Zugang zwischen Wohngebäude und Garage bzw. Abstellraum Rechnung getragen werden. Vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung, Zweites Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, LT-Drucks. 14/2433, Seite 16 f., unter Berücksichtigung auch der Gefahr einer unzulässigen Umnutzung der nach Abs. 11 privilegierten Gebäude zu Aufenthaltszwecken. Soweit aus dem Gebäudebegriff darüber hinaus regelmäßig abzuleiten sein sollte, dass ein Gebäude einen eigenen Zugang haben muss, vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a. a. O., § 2 Rdnr. 35 m. w. N., bedarf es hierzu keiner weiteren Ausführungen, denn der Abstellraum ist einzig über die zum rückwärtigen Grundstücksbereich ins Freie ausgerichtete Öffnung zugänglich. Der Vergleich des Klägers zu einem innerhalb eines Gebäudes gelegenen Raum, der geteilt wird, geht an diesen Gegebenheiten vorbei. Zudem blendet der Vergleich des Klägers die weitere Voraussetzung des § 2 Abs. 2 BauO NRW aus, nämlich die selbständige Benutzbarkeit, die nicht festgestellt werden könnte, ohne dass die dem Raum bzw. dem Gebäude zugedachte Funktion mit in den Blick genommen wird. Vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O., § 2 Rdn. 33. Allerdings kann in den Fällen, in denen Gebäude gemeinsame Bauteile aufweisen, eine wertende Betrachtung zur Frage erforderlich sein, ob es sich um zwei Gebäude oder ein Gebäude handelt. So kann beispielsweise ein über eine Garage bis zur Grundstücksgrenze hin abgeschlepptes Dach die Prüfung erfordern, ob das Wohnhaus (in abstandflächenrechtlich unzulässiger Weise) bis an die Grundstücksgrenze herangebaut ist oder nicht. In die Wertung ist einzustellen, ob bei natürlicher Betrachtungsweise, in die die baukonstruktiven Merkmale der Bauausführung sowie das Erscheinungsbild und die Funktion der betrachteten Bauteile einzubeziehen sind, das grenzständig errichtete Gebäude und das (Haupt- )Gebäude als zwei voneinander unabhängige Gebäude erscheinen und ob das grenzständige Gebäude weiterhin nur den Eindruck eines - grenzständigen - Anbaus an das (Haupt-)Gebäude vermittelt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2004 - 7 A 3556/02 -, Urteil vom 20. März 2006 - 7 A 3025/04 -, juris. Die im vorliegenden Fall erforderliche Bewertung bestätigt, dass es sich bei dem Abstellraum um ein selbständiges Gebäude handelt. Der Abstellraum ist mit dem Pferdestall nicht durch einen Durchgang verbunden. Er tritt als selbständiges Gebäude optisch in Erscheinung. Er setzt sich von dem Pferdestall schon dadurch ab, dass über dem Pferdestall ein Satteldach errichtet ist und hierdurch der Eindruck eines größeren Gebäudes entsteht, an das ein eher garagenähnlicher, mit einem Flachdach versehener Baukörper angesetzt ist. Dieser Eindruck wird verstärkt durch den (aus Anlass einer zivilrechtlichen Regelung zwischen der Beigeladenen und dem Kläger) im Abstand von 3 m zum Grundstück des Klägers errichteten Zaun. Auch wenn der Zaun wieder entfernt werden sollte, bliebe der Eindruck eines eigenständigen Gebäudes bestehen, das sich äußerlich nicht von einem Gebäude unterscheidet, das nachträglich an den Pferdestall hätte angebaut worden sein können oder das als ein von vornherein zur eigenständigen Nutzung vorgesehenes Gebäude zusammen mit dem Hauptgebäude errichtet wurde. Ob für die Bewertung der Gebäudegegebenheiten die Entstehung des Vorhabens in Fällen einer rechtsmissbräuchlichen Inanspruchnahme der abstandrechtlichen Privilegierungstatbestände von Belang sein kann, bedarf im vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung. Die Beigeladene macht von den Möglichkeiten des § 6 Abs. 11 BauO NRW nicht rechtsmissbräuchlich Gebrauch. Die Errichtung des Abstellraums steht zunächst nicht im Widerspruch zu der das frühere Wohnhaus betreffenden Ordnungsverfügung vom 28. März 1974. Diese dürfte durch die den Pferdestall betreffende Baugenehmigung vom 25. Oktober 2002 konkludent aufgehoben worden sein. Zumindest hat der Beklagte aber mit der Erteilung dieser Baugenehmigung sowie seiner Entscheidung, gegen den Abstellraum nicht bauordnungsbehördlich einzuschreiten, konkludent erklärt, aus der Ordnungsverfügung vom 28. März 1974 nicht mehr vorgehen zu wollen. Darüber hinaus ist das Interesse der Beigeladenen beachtlich, von der noch vorhandenen Bausubstanz in Ausübung ihrer durch Art. 14 GG geschützten Rechte in einer grundsätzlich nachbarverträglichen Weise Gebrauch zu machen. Dabei hat sie nicht etwa das Vorhaben in abgeänderter Form fortgeführt, dessen Abbruch ihrem Vater 1974 aufgegeben worden war, sondern ein völlig andersartiges Vorhaben verwirklicht, das mit dem früheren Vorhaben nur noch Reste der früheren Bausubstanz gemein hat. Zum Abstellraum rechnet die über den Abstellraum hinausreichende Decke, die Bodenplatte des abgebrochenen Wohnhauses, nicht. Sie ist bei wertender Betrachtung nicht Bestandteil des Abstellraums. Der Abstellraum verliert seine Privilegierung deshalb nicht durch die Nutzung der Bodenplatte in anderen Bereichen als denen des Abstellraums. Vgl. zu anders gelagerten Fällen der Doppelnutzung eines Gebäudes: OVG NRW, Beschluss vom 13. März 1990 - 10 A 1895/88 -, BRS 50 Nr. 149; Urteil vom 16. November 1998 - 7 A 1371/98 -. Ob die Nutzung der Bodenplatte des Pferdestalls sich dem Kläger gegenüber als rücksichtslos erweist, weil von dort aus Lärm bis auf sein Wohnhaus übertragen wird, ist deshalb nicht entscheidungserheblich. Insoweit stünde allenfalls die Rechtmäßigkeit der Nutzung der Bodenplatte des Pferdestalls in Rede, die der Kläger im Übrigen hinsichtlich des Pferdebewegungsplatzes zum Gegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gemacht hat. Der Beklagte ist dieserhalb mit rechtskräftigem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26. September 2007 - 8 K 755/07 - zum bauordnungsbehördlichen Vorgehen gegen die Beigeladene verurteilt worden. Soweit der Kläger die Übertragung von Geräuschen der im Pferdestall stehenden Pferde über die Bodenplatte des Kellers und damit auch über den Abstellraum behauptet, kommt es hierauf nicht entscheidungserheblich an, weil die Nutzung des Pferdestalles von der gegenüber dem Kläger bestandskräftigen Baugenehmigung vom 25. Oktober 2002 erfasst ist. Ob insoweit nachträgliche Anforderungen an diese Nutzung gestellt werden können, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Der Abstellraum hält die Abmessungen ein, die gemäß § 6 Abs. 11 Satz 5 BauO NRW an einen in den Abstandflächen zulässigen Abstellraum gestellt sind. Ein Flächenhöchstmaß sieht die Bauordnung für den abstandflächenrechtlich privilegierten Abstellraum nicht mehr vor. Die Privilegierung wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Abstellraum zur Zeit der Augenscheinseinnahme leer stand. Ein Abstellraum verliert seinen Nutzungszweck nicht, wenn in ihm vorübergehend keine Gegenstände abgestellt werden. Für die vom Kläger auch nicht formulierte Annahme, die Beigeladene wolle den Abstellraum zu bauordnungsrechtlich unzulässigen Zwecken nutzen, gibt es keine Grundlage. Aus der zu Gunsten des klägerischen Grundstückes eingetragenen Baulast ergibt sich zu Gunsten des Klägers nichts. Es handelt sich bei der eingetragenen Baulast um eine Bauwich- bzw. Abstandflächenbaulast. Sie sollte die Voraussetzungen für eine Grundstücksteilung im Hinblick auf die Anforderungen des § 105 BauO NRW 1979 ermöglichen. Die Bauwich- bzw. Abstandflächenbaulast führt dazu, dass sich der Bauwich bzw. die Abstandflächen auf das Nachbargrundstück erstrecken. In diesem Bereich dürfen folglich keine baulichen Anlagen errichtet werden, die in den Abstandflächen eines Gebäudes nicht zulässig sind, wohl aber solche Anlagen, die dort zulässig sind, vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. September 1981 - 11 A 2133/80 -, BRS 38 Nr. 133, wie hier der Abstellraum. Es kommt daher nicht darauf an, dass aus einer Abstandflächenbaulast in der Regel ohnehin kein subjektives öffentliches Recht hergeleitet werden kann. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Mai 1998 - 7 A 1939/96 -; Urteil vom 21. Dezember 1995 - 10 A 4021/94 -. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.