Beschluss
8 L 101.18
VG Berlin 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2018:0530.VG8L101.18.00
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Leitsätze
1. Die Zuständigkeit für den Erlass von Duldungsverfügungen zur Ermöglichung der anlassbezogenen Überprüfung ist den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern nicht übertragen worden.(Rn.22)
2. Die Betriebs- und Brandsicherheit einer Anlage ist schon dann nicht gewährleistet, wenn unklar ist, ob ein in einer Wohnung befindlicher Kachelofen betriebssicher ist.(Rn.23)
3. Das Erfordernis einer anlassbezogenen Überprüfung der Betriebs- und Brandsicherheit einer Feuerstätte wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Pflichtige angibt, zuletzt nicht mehr mit dem Ofen, sondern mit Elektroradiatoren geheizt zu haben und jahreszeitbedingt auch kein Anlass besteht, den Ofen aktuell zu nutzen.(Rn.23)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.512,50 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Zuständigkeit für den Erlass von Duldungsverfügungen zur Ermöglichung der anlassbezogenen Überprüfung ist den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern nicht übertragen worden.(Rn.22) 2. Die Betriebs- und Brandsicherheit einer Anlage ist schon dann nicht gewährleistet, wenn unklar ist, ob ein in einer Wohnung befindlicher Kachelofen betriebssicher ist.(Rn.23) 3. Das Erfordernis einer anlassbezogenen Überprüfung der Betriebs- und Brandsicherheit einer Feuerstätte wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Pflichtige angibt, zuletzt nicht mehr mit dem Ofen, sondern mit Elektroradiatoren geheizt zu haben und jahreszeitbedingt auch kein Anlass besteht, den Ofen aktuell zu nutzen.(Rn.23) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.512,50 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich gegen die Vollziehbarkeit einer Duldungsverfügung für die anlassbezogene Überprüfung einer Feuerstätte, der Androhung der Zwangsvollstreckung und der Festsetzung einer Verwaltungsgebühr. Der Antragsteller ist Mieter einer Einzimmerwohnung in der U... in Berlin Tempelhof. Die Wohnung verfügt über einen Kachelofen, den der Antragsteller nach eigenen Angaben seit Jahren nicht mehr benutze, er heize mit Elektroradiatoren. Aufgrund eines Hinweises eines Miteigentümers des Grundstücks U... ordnete das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg (Bezirksamt) mit Bescheid vom 9. November 2017 die Duldung einer anlassbezogenen Überprüfung durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger an und setzte mit Bescheid vom 26. November 2017 die Durchführung des Termins für die Ausführung der Maßnahme fest. Im Zuge des dagegen von dem Antragsteller angestrengten Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes (VG 8 L 437.17), hob das Bezirksamt die Bescheide nach Hinweis des Verwaltungsgerichts auf. Mit Schreiben vom 12. Februar 2018 kündigte der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für den 20. Februar 2018 zwischen 14:00 und 15:30 Uhr eine anlassbezogene Überprüfung an, da sich anscheinend eine oder mehrere Feuerstätten in der Wohnung des Antragstellers befänden und bat zur Vermeidung einer Duldungsverfügung durch das Bezirksamt um Zutritt zur Wohnung. Der Antragsteller gewährte dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger weder zu diesem noch zu dem für den 27. Februar 2018 angekündigten Termin Zutritt zu seiner Wohnung. Mit Schreiben vom 19. Februar und 9. März 2018 teilte der Antragsteller dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger u.a. mit, dass sich an seiner Wohnung seit seinem Einzug im Jahre 1960 nichts geändert habe und fragte, wie es sein könne, dass die Schornsteine für seinen betriebsfähiger Kohleofen abgetragen worden seien. Mit Schreiben des Bezirksamts vom 2. März 2018 hörte der Antragsgegner den Antragsteller zum Erlass einer Duldungsverfügung für die Durchführung einer anlassbezogenen Überprüfung an. Dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger lägen Anhaltspunkte für eine betriebsbereite, jedoch ungeprüfte Feuerstätte in der Wohnung vor. Nachdem der Antragsteller einen weiteren für den 21. März 2018 angekündigten Termin abgesagt hatte, forderte der Antragsgegner den Antragsteller mit „Duldungsanordnung zur Ausführung von Schornsteinfegerarbeiten“ des Bezirksamts vom 26. März 2018 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, die Überprüfung seiner Feuerstätte durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger G... unverzüglich zu terminieren und bis zum 18. April 2018 auch tatsächlich durchführen zu lassen. Die anlassbezogene Überprüfung sei erforderlich, um zu entscheiden, ob eine Gefahr vorliege und ggf. eine Stilllegung / Beseitigung der Feuerstätte vorzunehmen sei. Gleichzeitig drohte er für den Fall der nicht fristgerechten Beachtung die Anwendung des unmittelbaren Zwangs zur Durchführung der Arbeiten durch den bevollmächtigten Schornsteinfeger an. Mit Gebührenbescheid des Bezirksamts vom selben Tag setzte der Antragsgegner eine Gebühr in Höhe von 50,-- Euro fest. Gegen die am 28. März 2018 zugestellten Bescheide erhob der Antragsgegner am 16. April 2018 Widerspruch und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Angesichts der milden Außentemperaturen bestehe keine Gefahr, dass ein Ofen in Betrieb genommen werde. Es sei u.a. nicht aufgeklärt worden, ob die Angabe des Eigentümers, die Schornsteine seien abgetragen worden, zuträfe. Er habe nie eine Mitteilung erhalten, dass der Schornstein, an den sein Ofen angeschlossen sei, nicht mehr funktionsfähig oder abgerissen worden sei. Der Antragsteller hat am 30. April 2018 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht, mit dem er sich unter Vertiefung seiner Widerspruchsbegründung gegen die Vollziehung der Bescheide wendet. Er befürchte eine nicht wieder rückgängig zu machende Stilllegung seines Ofens, falls der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger der Meinung sei, dass der Ofen nicht mehr betrieben werden dürfe. Es sei nicht hinzunehmen, wenn der Antragssteller als Nichtstörer in Anspruch genommen werde. Der Antragsteller beantragt (sinngemäß), die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Duldungsverfügung und den Gebührenbescheid des Bezirksamts Tempelhof-Schöneberg vom 26. März 2018 anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Die Bescheide seien rechtmäßig. Von der Kehr- und Überprüfungspflicht seien nur dauerhaft stillgelegte Anlagen ausgenommen, wenn die Anschlussöffnungen dichte Verschlüsse aus nicht brennbaren Stoffen unter Beachtung der erforderlichen Feuerwiderstandsdauer der Abgasanlagen hätten. Ob eine Stilllegung erforderlich und die Anschlüsse zu verschließen seien oder andere Maßnahmen ergriffen werden müssten, sei durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zu prüfen. Dafür sei die mit der Anordnung durchzusetzende Besichtigung zwingend erforderlich. Mit Beschluss vom 28. Mai 2018 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. II. Der Antrag, über den gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, hat keinen Erfolg. Der gemäß §§ 122, 88 VwGO auszulegende Antrag des Antragstellers ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Var. i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. §§ 25 Abs. 4, 1 Abs. 4 Satz 2 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (vom 26. November 2008, zuletzt geändert durch Art 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 [BGBl. I S. 2242] – SchfHwG) und § 4 Abs. 1 Satz 1 Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO Bln) als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die sofort vollziehbare Duldungsverfügung (1.) und die Androhung der Anwendung unmittelbaren Zwangs (2.) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Entfällt die aufschiebende Wirkung – wie hier – bereits von Gesetzes wegen, geht die in der angegriffenen Verfügung enthaltene Anordnung der sofortigen Vollziehung ins Leere. Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Var. i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Gebührenbescheid (3.) ist ebenfalls statthaft und zulässig. Der Antragsteller hat gemäß § 80 Abs. 6 VwGO zuvor erfolglos bei dem Antragsgegner die Aussetzung der Vollziehung beantragt. Die Anträge sind jedoch unbegründet. Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht ordnet die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs an, wenn das persönliche Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an dessen sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Verwaltungsakt sich als offensichtlich rechtswidrig erweist, weil an einem offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakt ein Vollziehungsinteresse nicht gegeben sein kann (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz [GG]). 1. Vorliegend überwiegt jedoch das der gesetzlichen Wertung aus §§ 25 Abs. 4, 1 Abs. 4 Satz 2 SchfHwG zugrunde liegende öffentliche Vollziehungsinteresse an der Duldungsverfügung das Interesse des Antragstellers. Die Duldungsverfügung des Bezirksamts Tempelhof-Schöneberg von Berlin vom 26. März 2018 begegnet nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen, aber auch nur gebotenen summarischen Prüfung keinen rechtlichen Bedenken. Sie beruht auf § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SchfHwG. Die Duldungsverfügung ist formell rechtmäßig. Das Bezirksamt wird vorliegend im Wege der Feuersicherheitsaufsicht wegen der Nichterfüllung der Pflicht des Antragstellers, den jeweiligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern für die Durchführung ihrer Tätigkeiten Zutritt zu gestatten (§§ 1 Abs. 3 Satz 1, 15 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG) (anlassbezogene Überprüfung), tätig. Das Bezirksamt ist die zuständige Ordnungsbehörde gemäß § 23 SchfHwG i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 1 Allgemeines Zuständigkeitsgesetz (AZG), § 2 Abs. 4 Satz 1 Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz (ASOG) und Nr. 15 Abs. 1 Buchst. h Zuständigkeitskatalog (ZustKat Ord). Die Zuständigkeit für den Erlass von Duldungsverfügungen zur Ermöglichung der anlassbezogenen Überprüfung ist den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern nicht übertragen worden. Der Antragsteller wurde vor dem Erlass der Duldungsverfügung gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) i.V.m. § 1 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz Berlin (VwVfG Bln) angehört. Die Duldungsverfügung wurde ausweislich der in dem Verwaltungsvorgang befindlichen Postzustellungsurkunde gemäß §§ 1 Abs. 4 Satz 2, 25 Abs. 3 SchfHwG zugestellt. Dass die Duldungsandrohung das Datum 26. März 2017 trägt, ist ein offensichtlicher und damit unbeachtlicher Schreibfehler. Die Duldungsverfügung ist auch materiell rechtmäßig. Gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SchfHwG erlässt die zuständige Behörde unverzüglich eine Duldungsverfügung, sofern ein Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks oder eines Raums den Zutritt zu dem Grundstück oder dem Gebäude entgegen § 1 Abs. 3 SchfHwG nicht gestattet. Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 SchfHwG ist jeder Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks oder eines Raumes verpflichtet, dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und sonstigen Beauftragten der zuständigen Behörden für die Durchführung der in den §§ 14, 15 und 26 SchfHwG bezeichneten Tätigkeiten sowie von Tätigkeiten, die durch Landesrecht vorgesehen sind, Zutritt zu den Grundstücken und Räumen zu gestatten. Gemäß § 15 Satz 1 SchfHwG haben die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger die Befugnis zur Durchführung einer anlassbezogenen Überprüfung in ihrem Bezirk, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass u.a. die Betriebs- und Brandsicherheit einer Anlage nicht gewährleistet ist. So verhält es sich hier. Für diese Annahme ist bereits ausreichend, dass unklar ist, ob der in der Wohnung des Antragstellers befindliche Kachelofen betriebssicher ist. Eine regelmäßige Überprüfung der Betriebs- und Brandsicherheit der Feuerstätte hat zuletzt nicht mehr stattgefunden. Der Ofen war dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bis zur Anzeige durch einen der Hauseigentümer im Oktober 2017 unbekannt. Der Ofen war nicht Gegenstand der letzten, am 25. August 2015 durchgeführten Feuerstättenschau gemäß § 14 SchfHwG, die sich nur auf die Feuerungsanlage der zentralen Heizung in der U... erstreckte. Ein Nachweis darüber, dass der Ofen endgültig stillgelegt worden wäre, liegt nicht vor. Der Antragsteller hat vielmehr bestätigt, dass sich in seiner Wohnung ein seiner Meinung nach betriebsbereiter Kohleofen befinde. Außerdem besteht Unklarheit darüber, ob der Kachelofen an einen funktionsfähigen Schornstein angeschlossen ist. Es handelt sich bei der anlassbezogenen Überprüfung der Betriebs- und Brandsicherheit des Ofens um eine gesetzlich geregelte Maßnahme der Gefahrerforschung. Der diese Gefahrerforschung ermöglichende Duldungsverfügung steht nicht entgegen, dass der Antragsteller angibt, zuletzt nicht mehr mit dem Ofen sondern mit Elektroradiatoren geheizt zu haben und angesichts der Jahreszeit auch keine Notwendigkeit bestehe, den Ofen zu benutzen. Das Erfordernis einer anlassbezogenen Überprüfung der Betriebs- und Brandsicherheit der Feuerstätte, also des Ofens in der Wohnung des Antragstellers wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass es möglicherweise Anlass geben mag, weitere Überprüfungen etwa der Schornsteinzüge in der U...vorzunehmen. Der Antragsteller ist auch der richtige Adressat der Duldungsverfügung. Der Verpflichtung gemäß § 1 Abs. 3 SchfHwG, dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für die Durchführung der der anlassbezogenen Überprüfung Zutritt zu gestatten, ist der Antragsteller als Mieter der Wohnung bisher nicht nachgekommen. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat den Antragsteller nicht angetroffen und keinen Zutritt zur Wohnung des Antragstellers erhalten. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat seine Besuche auch innerhalb der gemäß 3 Abs. 1 Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) maßgeblichen Frist von fünf Werktagen angekündigt; mit Schreiben vom 12. Februar 2018 hat er seinen Besuch für den 20. Februar 2018 und an diesem Tag für den 27. Februar 2018 angekündigt. Der Antragsteller sagte einen weiteren für den 21. März 2018 angekündigten Termin ab ohne einen Ersatztermin mit dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zu vereinbaren. Die Duldungsverfügung ist auch hinreichend bestimmt. Die Einräumung einer bestimmten Frist zur Vereinbarung eines Termins mit dem bevollmächtigten Schornsteinfegers stellt gegenüber der Festsetzung eines bestimmten Termins ein milderes Mittel dar. Die Duldungsverfügung ist auch verhältnismäßig. Die Duldungsverfügung liegt im öffentlichen Interesse. Sie dient insbesondere der Vermeidung von Brand-, Explosions- und Vergiftungsgefahren und damit einem legitimen Ziel. Sie ist zur Sicherung der anlassbezogenen Überprüfung geeignet und erforderlich, nachdem der Antragsteller dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bisher nicht freiwillig den Zutritt zu seiner Wohnung gewährt hat. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. Abs. 3 und 4 SchfHwG wie hier vor, so hat insbesondere die in Art. 13 Abs. 1 GG garantierte Unverletzlichkeit der Wohnung hinter das öffentliche Interesse, durch die Durchführung der Feuerstättenschau erhebliche Gefahren zu vermeiden, zurückzutreten (§ 1 Abs. 5 SchfHwG). Soweit der Antragsteller einwendet, er befürchte, dass der Ofen anlässlich der anlassbezogenen Überprüfung stillgelegt werden könne, steht dies der Verpflichtung zur Duldung der anlassbezogenen Überprüfung der Anlage nicht entgegen. Die vorläufige Stilllegung einer Anlage durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger ist gemäß §§ 15 Satz 3, 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 SchfHwG bei Gefahr in Verzug mögliche gesetzliche Folge einer mangelnden Betriebs- und Brandsicherheit der Anlage. Die unverzüglich zu unterrichtende zuständige Behörde hat dann die vorläufige Sicherungsmaßnahmen als Sicherungsmaßnahmen zu verfügen oder diese aufzuheben (§ 15 Satz 3, § 14 Abs. 2 Satz 4 SchfHwG). 2. Bei der nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Var. VwGO vorzunehmenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Vollziehbarkeit der Androhung des unmittelbaren Zwangs und dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers, überwiegt das öffentliche Vollziehungsinteresse. Die Vollstreckung der Duldungsverfügung stellt keine unbillige Härte dar. Die Androhung des unmittelbaren Zwangs hinsichtlich der Duldung der anlassbezogenen Überprüfung der Feuerstätten in der Wohnung des Antragstellers ist rechtmäßig und folgt aus §§ 6 Abs. 1, 9 Abs. 1 Buchst. c, 12, 13 VwVG i. V. m. § 8 BlnVwVfG. Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor. Dem gegen die Duldungsverfügung erhobenen Widerspruch kommt wie gezeigt keine aufschiebende Wirkung zu (§§ 1 Abs. 4 Satz 2, 25 Abs. 4 SchfHwG). Gemäß § 12 VwVG kann die Vollzugsbehörde den Pflichtigen zur Duldung zwingen (unmittelbarer Zwang), wenn das Zwangsgeld nicht zum Ziel führt oder untunlich ist. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 5. Juni 2014 – OVG 3 S 71.13 –, juris, Rn. 11) ist die vorherige Androhung eines Zwangsgeldes dann nicht zielführend, wenn es in der Vergangenheit bereits versagt hat oder aber dessen Erfolglosigkeit von vornherein offenkundig ist. Als untunlich ist ein Zwangsgeld auch dann zu qualifizieren, wenn sein Einsatz zwar Erfolg versprechend ist, der unmittelbare Zwang aber im konkreten Einzelfall wirksamer ist, die Verpflichtung durchzusetzen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Juni 2014, a.a.O., Rn. 10). Schließlich können auch beide Voraussetzungen für eine Androhung unmittelbaren Zwanges vorliegen, insbesondere wenn unmittelbarer Zwang zur Abwehr drohender Gefahren für bedeutende Rechtsgüter nötig ist, weil eine mit dem Versuch, den Willen des Verpflichteten zunächst durch ein Zwangsgeld zu beugen, verbundene Verzögerung nicht in Kauf genommen werden kann (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Juni 2014, a.a.O., Rn. 12; Beschluss vom 14. Mai 1997 – OVG 2 S 6.97 –, NVwZ-RR 1998, 412 [413]). Jedenfalls die Verhinderung eines weiteren Zeitverlustes lässt das Zwangsmittel des unmittelbaren Zwanges und nicht das Zwangsgeld als einzig effektive Maßnahme zur Durchsetzung der Duldung der Feuerstättenschau erscheinen. 3. Soweit sich der Antragsteller mit seinem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die Vollziehung des Gebührenbescheids vom 26. März 2018 wendet, überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das Interesse des Antragstellers von der Vollziehung der Verwaltungsgebühren einstweiligen verschont zu blieben. Die Vollziehung des Gebührenbescheides stellt keine unbillige Härte dar. Die Gebührenfestsetzung ist nach summarischer Prüfung rechtmäßig. Sie beruht auf § 6 Abs. 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge (GebG) i.V.m. § 4 Abs. 1 Baugebührenverordnung (BauGeb) und dem Gebührenverzeichnis, Tarifstelle 11.1.7. Danach wird für einen Anordnung gemäß § 1 Abs. 1 und 3 SchfHwG eine Gebühr von 50,-- bis 520,-- Euro erhoben. Die Festsetzung der geringsten nach diesem Gebührenrahmen mögliche Gebühr für die Anordnung der Duldung einer anlassbezogenen Überprüfung ist ermessensfehlerfrei. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 5. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes findet ihre Grundlage in den §§ 39 ff., 52 f. GKG. Der Einzelrichter geht für die Duldungsverfügung, die sich auf die anlassbezogene Überprüfung bezieht, von einem Streitwert in der Hauptsache von 5.000,-- Euro aus. Im Verfahren des Eilrechtsschutzes halbiert sich dieser (vgl. Streitwertkatalog 1.5). Hinsichtlich der festgesetzten Verwaltungsgebühr ist in der Hauptsache das Kosteninteresse (50,-- Euro) bestimmend, das im Eilverfahren auf ¼ zu reduzieren war (vgl. Streitwertkatalog 1.5).