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Urteil

9 K 345/20

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2021:0716.9K345.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Ziffer 3 der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 7. Januar 2020 wird aufgehoben, soweit darin ein höherer Betrag als 100,00 € festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger ist Eigentümer der Liegenschaft X. . XX in XXC. -E. . Er wendet sich gegen die Anordnung der zwangsweisen Durchführung der Feuerstättenschau in seiner Liegenschaft. 3 Er ist israelischer Staatsbürger und wohnt in den Niederlanden. Vier bis fünf Monate im Jahr hält er sich in Israel auf. Etwa im Jahr 2013 ersteigerte er die Liegenschaft und richtet seitdem das dort befindliche Haus in Eigenarbeit wieder her. Hierzu hält er sich zweimal im Jahr, jeweils im Frühjahr und Herbst, etwa einen Monat dort auf. 4 Die letzte Feuerstättenschau in der Liegenschaft fand am 16. Juni 2014 statt. Unter dem 21. Juni 2014 stellte der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger E1. mit bestandskräftigem Feuerstättenbescheid die für die Liegenschaft zu veranlassenden Arbeiten fest. 5 Danach wurde die Liegenschaft durch andere Schornsteinfeger bearbeitet. 6 Mit Schreiben vom 10. April 2019 (nach zuvor erfolglosem Zustellversuch eines Schreibens vom 9. Januar 2019) wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger E1. das Formblatt über die fristgerechte Durchführung der in dem Feuerstättenbescheid festgelegten Arbeiten nicht vorgelegt worden sei und dieser die Betriebs- und Brandsicherheit der Feuerungsanlage abgelehnt habe, und forderte ihn zur Durchführung der Arbeiten und Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung bis zum 3. Mai 2019 auf. 7 Mit Zweitbescheid vom 22. Mai 2019 forderte der Beklagte den Kläger auf, die Ausführung der festgelegten und zwischenzeitlich von dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger angemahnten Schornsteinfegerarbeiten bis zum 12. Juni 2019 durchführen zu lassen. Für den Fall der Nichtbefolgung drohte er ihm die Ersatzvornahme an. 8 Unter dem 24. Mai 2019 legte der Kläger dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger das ausgefülltes Formblatt zum Nachweis der Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten durch den Schornsteinfeger L. vor und bat ihn mit handschriftlicher Notiz vom selben Tag, mit ihm einen Termin für die Feuerstättenschau im Mai oder August per E-Mail abzusprechen. 9 Mit Schreiben vom 25. Juni 2019 erklärte der Beklagte dem Kläger, die auf der handschriftlichen Notiz notierte E-Mail-Adresse sei nicht zu entziffern, und forderte ihn auf, seinerseits mit dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger einen Termin für die Feuerstättenschau per E-Mail abzustimmen. 10 Mit Schreiben vom 30. Juli 2019 erneuerte der Beklagte diese Aufforderung und teilte mit, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bereit sei, dem Wunsch des Klägers entsprechend einen Termin im August anzuberaumen. 11 Eine Reaktion des Klägers auf die Schreiben erfolgte nicht. 12 Mit Schreiben vom 7. Oktober 2019 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass die Feuerstättenschau durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bisher nicht habe durchgeführt werden können und kündigte den Erlass einer entsprechenden Ordnungsverfügung unter gleichzeitiger Festsetzung eines Zwangsmittels zur zwangsweisen Durchsetzung der Feuerstättenschau an, sofern diese nicht bis spätestens zum 21. Oktober 2019 in Absprache mit dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger durchgeführt werde. 13 Mit Schreiben vom 21. Oktober 2019 nahm der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten gegenüber dem Beklagten hierzu Stellung und regte einen Terminvorschlag durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für Mai 2020 an, da sich der Kläger in den Niederlanden aufhalte und erst zu diesem Zeitpunkt wieder nach C. zurückkehre. 14 Mit Schreiben vom 7. November 2019 an den Prozessbevollmächtigten des Klägers verwies der Beklagte auf die vorangegangenen schriftlichen und telefonischen Erläuterungen gegenüber dem Kläger, bat um Absprache eines Termins durch den Prozessbevollmächtigten mit dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bis zum 30. November 2019 und kündigte an, andernfalls die zwangsweise Durchführung und Duldung der Feuerstättenschau anzuordnen. 15 Eine Reaktion des Klägers oder seines Prozessbevollmächtigten hierauf erfolgte nicht. 16 Mit Ordnungsverfügung vom 7. Januar 2020, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 12. Januar 2020 zugestellt, forderte der Beklagte den Kläger unter Ziffer 1 auf, am Montag, dem 20. Januar 2020, um 8:00 Uhr dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger Zutritt zu der Liegenschaft durch Öffnen der Hauseingangstür sowie der Zimmertüren zu gewähren (a) und die von ihm durchzuführende Feuerstättenschau zu dulden (b). Zugleich wies er darauf hin, dass die Türöffnung durch einen Schlüsseldienst ausgeführt werden könne, sollte die Tür nicht geöffnet werden, wofür vorläufig 500,00 € veranschlagt würden (Ziffer 2). Für den Erlass der Ordnungsverfügung setzte er eine Gebühr in Höhe von 150,00 € fest (Ziffer 3). 17 Mit Schreiben vom 21. Januar 2020 teilte der Beklagte dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit, dass die Feuerstättenschau am Vortag durchgeführt worden und, da der Zugang nicht ermöglicht worden sei, die Haustüre in Anwesenheit von Polizeibeamten durch einen Schlüsseldienst geöffnet und hiernach ein neues Türschloss eingebaut worden sei. 18 Mit Leistungsbescheid vom 6. Februar 2020, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 10. Februar 2020, forderte der Beklagte den Kläger zur Zahlung eines Betrages in Höhe von insgesamt 142,72 € auf, der sich aus einem Betrag in Höhe von 37,12 € für die Feuerstättenschau und den Feuerstättenbescheid des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers vom 20. Januar 2020 sowie einem Betrag in Höhe von 105,60 € für die Türöffnung zusammensetzte. 19 Am 10. Februar 2020 hat der Kläger Klage erhoben. 20 Zur Begründung trägt der Kläger vor, für die Ordnungsverfügung vom 7. Januar 2020 habe es keine Veranlassung gegeben. Er habe bereits mitgeteilt, dass er dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger den Zugang zur Durchführung der Feuerstättenschau gestatte und hierzu aufgrund seiner örtlichen Abwesenheit um Aufschub bis Mai gebeten. Da hierauf keine Antwort erfolgt sei und der Beklagte um die Abwesenheit des Klägers gewusst habe, habe er davon ausgehen dürfen, dass dies akzeptabel gewesen sei. Eine Eilbedürftigkeit sei nicht zu erkennen gewesen, insbesondere, da die Anlage durch den Schornsteinfegermeister L. der regelmäßigen Überwachung unterlegen hätte. Das Schreiben vom 7. November 2019 sei nicht zur Akte gelangt; jedenfalls habe sich der Kläger zu diesem Zeitpunkt bereits außer Landes befunden, was dem Beklagten bekannt gewesen sei. Aus dem Schreiben ergebe sich auch nicht zwangsläufig, dass die Feuerstättenschau bis zum Jahre 2019 durchzuführen sei. 21 Der Kläger beantragt schriftsätzlich, 22 die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 7. Januar 2020 aufzuheben. 23 Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, 24 die Klage abzuweisen. 25 Zur Begründung verweist der Beklagte auf den Verwaltungsvorgang. 26 Hinsichtlich der Einzelheiten der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. 27 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 28 Die Kammer kann entscheiden, obwohl die Beteiligten zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen sind. Mit der form- und fristgerechten Ladung zur mündlichen Verhandlung wurden sie gemäß § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) drauf hingewiesen, dass bei ihrem Ausbleiben auch ohne sie verhandelt und entschieden werden könne. 29 Die Klage ist zulässig, aber nur in dem tenorierten Umfang begründet. 30 Gegen die Zulässigkeit bestehen keine Bedenken. 31 Sie ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft, da der Kläger die Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 7. Januar 2020, mithin eines ihn belastenden Verwaltungsakts i.S.d. § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) begehrt. Dieser Verwaltungsakt hat sich auch nicht dadurch erledigt, dass die darin angekündigte zwangsweise Durchführung der Feuerstättenschau, deren Duldung zugleich verfügt wurde, am 20. Januar 2020 bereits erfolgt ist. Von einem Verwaltungsakt, mit dem Handlungs- bzw. Duldungspflichten auferlegt werden, die im Wege des Verwaltungszwangs durchgesetzt wurden, gehen auch weiterhin rechtliche Wirkungen für das Vollstreckungsverfahren aus. Denn der Grundverwaltungsakt bildet zugleich – wie hier – die Grundlage für die Heranziehung zu den Kosten der Vollstreckung und diese Titelfunktion des Grundverwaltungsaktes dauert auch nach Vollzug der Handlungspflichten an. 32 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 25. September 2008 – 7 C 5.08 –, juris, Rn. 13; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 3. September 2018 – 11 A 546/15 –, juris, Rn. 37. 33 Die Klage hat jedoch nur in dem tenorierten Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet. 34 Die mit der Klage allein angefochtene Ordnungsverfügung vom 7. Januar 2020 ist in ihren Ziffern 1 und 2 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die in Ziffer 3 festgesetzte Gebührenentscheidung ist hingegen teilweise rechtswidrig und war daher wie tenoriert aufzuheben, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 35 Rechtsgrundlage der Verfügung unter Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids ist § 1 Abs. 4 i.V.m. §§ 1 Abs. 3 Satz 1, 14 SchfHwG. Die mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Schornsteinfeger-Handwerkgesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I 2495 ff.) neu in das SchfHwG eingefügte Regelung des § 1 Abs. 4 SchfHwG dient als eigenständige Ermächtigungsgrundlage unmittelbar der Durchsetzung des Schornsteinfegerrechts im Wege des Vollstreckungsrechts, 36 vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf, Bundestags-Drucksache (BT-Drs.) 18/12493 vom 24. Mai 2017, S. 35, 37 eines Rückgriffs auf die allgemeinen Regelungen des Vollstreckungsrechts bedarf es insoweit nicht. 38 Gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Verfügung unter Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids bestehen keine Bedenken. 39 Insbesondere ist gegen das Verfahren nichts zu erinnern; so wurde der Kläger vor Erlass der Verfügung gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW angehört. Dabei kann dahinstehen, ob das an den Prozessbevollmächtigten des Klägers adressierte Schreiben der Beklagten vom 7. November 2019, wie der Prozessbevollmächtigte vorträgt, "nicht zur Akte gelangt" ist, auch wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dieses Schreiben – anders als die Ordnungsverfügung vom 7. Januar 2020 – dem Prozessbevollmächtigten des Klägers tatsächlich nicht zugegangen sein soll. Denn jedenfalls wurde dem Kläger bereits zuvor mit – unstreitig zugegangenem – Schreiben des Beklagten vom 7. Oktober 2019 Gelegenheit zur Äußerung gegeben, wovon der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten vom 21. Oktober 2019 auch Gebrauch gemacht hat. 40 Die Verfügung unter Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids ist auch materiell rechtmäßig. 41 Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 SchfHwG ist jeder Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks oder eines Raums verpflichtet, dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und sonstigen Beauftragten der zuständigen Behörden für die Durchführung der in den §§ 14, 15 und 26 bezeichneten Tätigkeiten sowie von Tätigkeiten, die durch Landesrecht vorgesehen sind, Zutritt zu den Grundstücken und Räumen zu gestatten. Gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 SchfHwG erlässt die zuständige Behörde unverzüglich eine Duldungsverfügung, sofern ein Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks oder eines Raums 1. den Zutritt zu dem Grundstück oder dem Gebäude entgegen Absatz 3 oder 2. die Durchführung einer Tätigkeit, die auf Grund einer der in Absatz 3 bezeichneten Vorschriften durchzuführen ist, nicht gestattet. 42 Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. 43 Zu den Tätigkeiten, zu denen nach den vorstehenden Vorgaben Zutritt zu gestatten ist, gehört auch die Feuerstättenschau nach § 14 Abs. 1 SchfHwG. Nach dieser Vorschrift hat jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger während des Zeitraums seiner Bestellung sämtliche Anlagen in den Gebäuden seines Bezirks, in denen Arbeiten nach der Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Überprüfungsordnung – KÜO), nach der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (1. BImSchV) oder nach den landesrechtlichen Bauordnungen durchzuführen sind, persönlich zweimal zu besichtigen (§ 14 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG). Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger prüft die Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen (Feuerstättenschau), § 14 Abs. 1 Satz 2 SchfHwG. Eine Feuerstättenschau darf frühestens drei Jahre und soll spätestens fünf Jahre nach der letzten Feuerstättenschau durchgeführt werden (§ 14 Abs. 1 Satz 3 SchfHwG). Sie stellt eine ergänzende Maßnahme zu den Arbeiten, die in der KÜO und der 1. BImSchV vorgeschrieben sind, und die Grundlage für den Erlass des Feuerstättenbescheids nach § 14a SchfHwG dar, mit dem festgelegt wird, welche Schornsteinfegerarbeiten an einem Gebäude im Einzelnen durchzuführen sind. Dies erfordert eine umfassende Sachverhaltsermittlung; nur sie bietet die Möglichkeit der Erkenntniserlangung dazu, ob die Daten in den Kehrbüchern noch aktuell oder korrekt sind oder ob nicht gemeldete Änderungen an Feuerungs- oder Abgasanlagen, der Einbau neuer Anlagen oder die Inbetriebnahme stillgelegter Anlagen erfolgt sind. 44 Vgl. die Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens zu dem § 14 SchfHwG a.F., BT-Drs. 16/9237 vom 22. Mai 2008, S. 33; s. auch VG München, Gerichtsbescheid vom 3. April 2020 – M 32 K 18.5970 –, juris, Rn. 38; VG Regensburg, Beschluss vom 16. Februar 2016 – RN 5 S 16.161 –, juris, Rn. 24. 45 Die Notwendigkeit, eine Feuerstättenschau in der Liegenschaft des Klägers durchzuführen, bestand. 46 In der Liegenschaft des Klägers befindet sich eine Feuerstätte für gasförmige Brennstoffe, hinsichtlich derer auf dem Grundstück Arbeiten nach der KÜO, einer Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 2 SchfHwG (vgl. Eingangsformel, 2. Spiegelstrich KÜO), durchzuführen sind. 47 Die Feuerstättenschau in der Liegenschaft ist auch fällig. Der gesetzlich vorgesehene Zeitraum für eine Feuerstättenschau war bereits deutlich überschritten, nachdem die letzte Feuerstättenschau am 16. Juni 2014 durchgeführt worden war. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung am 7. Januar 2020 war die Feuerstättenschau mit Blick auf die gesetzliche Frist bereits fast ein halbes Jahr überfällig. Überdies ist der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger ausweislich des Wortlauts der Norm ("spätestens") auch nicht gehalten, bis zum Ende der in § 14 Abs. 1 Satz 3 SchfHwG vorgesehenen Spanne zuzuwarten. 48 Vgl. VG Berlin, Beschluss vom 19. Dezember 2017 – 8 L 384.17 –, juris, Rn. 12. 49 Umstände, die im vorliegenden Fall ein Abweichen von der als "Soll-Vorschrift" ausgestalteten Fünf-Jahres-Frist in § 14 Abs. 1 Satz 3 SchfHwG ermöglichen, sind nicht ersichtlich. 50 In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass „Soll“-Vorschriften im Regelfall für die mit ihrer Durchführung betraute Behörde rechtlich zwingend sind und sie verpflichten, so zu verfahren, wie es im Gesetz bestimmt ist. Im Regelfall bedeutet das "Soll" ein "Muss". Nur bei Vorliegen von Umständen, die den Fall als atypisch erscheinen lassen, darf die Behörde anders verfahren als im Gesetz vorgesehen und den atypischen Fall nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden. 51 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Dezember 2009 – 9 B 79.09 –, juris, Rn. 2; Urteil vom 2. Juli 1992 – 5 C 39.90 –, juris, Rn. 15 m.w.N. 52 Das durch eine Soll-Vorschrift eingeräumte Ermessen beschränkt sich dabei grundsätzlich auf die Frage, was im Ausnahmefall zu geschehen hat. Ob ein atypischer Fall vorliegt, der eine solche Ermessensentscheidung ermöglicht und gebietet, ist dagegen als Rechtsvoraussetzung im Rechtsstreit von den Gerichten zu überprüfen und zu entscheiden. 53 Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Juli 1992 – 5 C 39.90 –, juris, Rn. 19 m.w.N. 54 Atypische Umstände im vorgenannten Sinne liegen hier nicht vor. Insbesondere besteht die gesetzliche Pflicht zur Durchführung einer Feuerstättenschau durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger ungeachtet etwaiger terminlicher Schwierigkeiten des Eigentümers kehr- und überprüfungspflichtiger Anlagen. 55 Die Notwendigkeit der fristgerechten Feuerstättenschau ist auch nicht dadurch entfallen, dass nach dem klägerischen Vortrag in dem Haus des Klägers eine neue Heizungsanlage eingebaut und diese im Mai 2019 von dem Schornsteinfeger L. überprüft worden ist. Die Verpflichtung zur Durchführung der Feuerstättenschau und damit korrespondierend zur Gestattung des Zutritts zu der Liegenschaft nach § 14 Abs. 1 Satz 3 SchfHwG besteht unabhängig von vorgenommenen Arbeiten. Als hoheitliche Tätigkeit darf die Feuerstättenschau zudem – anders als Schornsteinfegerarbeiten nach § 1 Abs. 3 Satz 2 SchfHwG – nur von dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger durchgeführt werden. Dieser wird gemäß § 8 SchfHwG von der zuständigen Behörde bestellt; ein anderer Schornsteinfeger darf die Feuerstättenschau nicht durchführen. Hierdurch soll nach dem Willen des Gesetzgebers sichergestellt werden, dass jeweils für einen räumlich abgegrenzten Bereich ein Verantwortlicher gewährleistet, dass die erforderlichen Arbeiten tatsächlich wahrgenommen werden. 56 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2020 – 4 B 462/20 –, juris, Rn. 6; s. auch BT-Drs. 16/9237 vom 22. Mai 2008, S. 23. 57 Im Übrigen hat sich der Bauherr oder die Bauherrin beim Anschluss von Feuerstätten an Schornsteine oder Abgasleitungen gemäß § 42 Abs. 7 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) von der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegermeisterin oder dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegermeister bescheinigen zu lassen, dass die Abgasanlage sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet und für die angeschlossenen Feuerstätten geeignet ist, was vorliegend offenbar ebenfalls (noch) nicht geschehen ist. 58 Ein Fall einer Vertretung im Sinne des § 11 Abs. 2 bzw. Abs. 3 SchfHwG ist nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich. 59 Die vorgetragene regelmäßige Überwachung der Anlage durch den Schornsteinfeger L. im Übrigen vermag an der Notwendigkeit der fristgerechten Durchführung und Gestattung der Feuerstättenschau auch deswegen nichts zu ändern, da die nach § 1 KÜO vorzunehmenden Arbeiten ausweislich des Wortlauts der gesetzlichen Bestimmung in § 14 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG nicht selbst Teil der Feuerstättenschau sind. 60 A.A. wohl VG Cottbus, Beschluss vom 2. Februar 2018 – 3 L 84/18 –, juris, Rn. 11. 61 Die Aufzählung in § 14 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG dient vielmehr der Konkretisierung der Anlagen, die von dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger persönlich in Augenschein zu nehmen und zu überprüfen sind. So legt die auf Grund von § 1 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 4 SchfHwG erlassene KÜO in § 1 fest, welche Anlagen kehr- und überprüfungspflichtig (Abs. 1) und welche Anlagen von der Kehr- und Überprüfungspflicht ausgenommen sind (Abs. 2). Für den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger ergeben sich zudem aus anderen Vorschriften weitere Überprüfungsarbeiten, die im Rahmen einer Feuerstättenschau durchzuführen sind (vgl. §§ 3 Abs. 3, 26 Abs. 5 1. BImSchV und § 97 des Gesetzes zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden vom 8. August 2020 – Gebäudeenergiegesetz – bzw. die Vorgängervorschrift in § 26b der bis zum 31. Oktober 2020 gültigen Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden – Energieeinsparverordnung – EnEV) und nicht von einem anderen Schornsteinfeger durchgeführt werden können. 62 Anhaltspunkte dafür, dass die Fristenregelung des § 14 Abs. 1 Satz 3 SchfHwG ihrerseits rechtliche Bedenken ausgesetzt ist, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die ebenfalls mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Schornsteinfeger-Handwerkgesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I 2495 ff.) neu eingefügte Regelung soll nach dem Willen des Gesetzgebers gewährleisten, dass bei einem Wechsel des jeweils für sieben Jahre (vgl. § 10 Abs. 1 SchfHwG) für einen Bezirk bestellten bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger möglichst gleichbleibende Zeitabstände zwischen den Feuerstättenschauen bestehen. 63 Vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf, BT-Drs. 18/12493 vom 24. Mai 2017, S. 47. 64 Hiergegen ist insbesondere mit Blick auf die hoheitliche Zielsetzung der Feuerstättenschau nichts zu erinnern. Zu den Normzwecken des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes insgesamt und insbesondere der Feuerstättenschau nach § 14 SchfHwG gehören der Umweltschutz und der Klimaschutz, darunter insbesondere die in Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 des Grundgesetzes (GG) als Kompetenztitel dem Bund zugewiesene Luftreinhaltung durch Einsparungen von Kohlendioxid und die Reduktion schädlicher Umwelteinwirkungen. 65 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2015 – 7 C 5.14 –, juris, Rn. 38. 66 Die Feuerstättenschau dient insofern einer umfassende Prüfung sowohl der Brand- und Betriebssicherheit der kehr- und prüfungspflichtigen Anlagen als auch der Einhaltung der Arbeiten nach den darüber hinaus den Zwecken des Umweltschutzes, der Energieeinsparung und des Klimaschutzes erlassenen Rechtsverordnungen (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 2 SchfHwG). Vor diesem Hintergrund ist bereits höchst- und obergerichtlich geklärt, dass der Regelungskomplex des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes, der die Duldung einer dem Erlass eines Feuerstättenbescheids vorgelagerten Feuerstättenschau betrifft, nicht gegen höherrangiges Recht verstößt. 67 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2015 – 7 C 5.14 –, Rn. 37 f. und 43; OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Juli 2020 – 4 B 1096/20 –, Rn. 3 ff., vom 15. Juli 2020 – 4 B 885/20 –, Rn. 5 ff., vom 19. Mai 2020 – 4 A 3671/18 – Rn. 12, und vom 20. April 2020 – 4 A 3726/18 –, Rn. 12 ff., alle juris. 68 Dasselbe gilt für die Kehr- und Überprüfungsordnung, die auf einen von den Ländern gemeinsam erarbeiteten Musterentwurf zurückgeht und eine verhältnismäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Grundeigentums gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG darstellt. 69 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2015 – 7 C 5.14 –, a.a.O., Rn. 48 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 12. August 2020 – 4 B 1195/20 –, juris, Rn. 11. 70 Die Gesetz- und der Verordnungsgeber haben mit Blick auf diese öffentlichen Belange der Brand- und Betriebssicherheit, des Umwelt- und Klimaschutzes sowie der Energieeinsparung die Feuerstättenschau und die daran anknüpfende Festlegung von Durchführungszeiträumen für die Kehr- und Überprüfungsarbeiten nebst einer entsprechenden Nachweispflicht geregelt. Die Beeinträchtigung der Grundrechte der betroffenen Grundstückseigentümer, die quantitativ und qualitativ von geringem Umfang ist, konnte angesichts der Bedeutung der zu schützenden Rechtsgüter zurücktreten. 71 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2015 – 7 C 5.14 –, a.a.O., Rn. 51. 72 Dies gilt auch für die 2017 neu eingeführte Fünfjahresfrist, binnen der die Feuerstättenschau durchgeführt werden soll. Die fristgerechte Ausführung der Feuerstättenschau dient ebenso wie die fristgerechte Ausführung der im Feuerstättenbescheid festgesetzten Schornsteinfegerarbeiten, 73 vgl. hierzu die Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens zu dem § 14 Abs. 2 SchfHwG a.F., BT-Drs. 16/9237 vom 22. Mai 2008, S. 34, 74 den Schutzgütern der Feuersicherheit und des Umwelt- und Klimaschutzes. 75 Der Kläger hat dem dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für die Durchführung der Feuerstättenschau keinen Zutritt zu seinen Räumen gestattet. 76 Auf das Vorbringen des Klägers, er habe eine Feuerstättenschau grundsätzlich gestatten wollen, kommt es nicht an. Denn für die Frage, ob ein Eigentümer pflichtgemäß den Zutritt zur Durchführung der Feuerstättenschau gewährt hat, ist es unerheblich, ob der Eigentümer grundsätzlich über den "guten Willen" verfügt, die notwendigen Arbeiten (irgendwann) durchführen zu lassen, wenn dies aus seiner Sicht terminlich machbar ist. §§ 1 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 SchfHwG setzen nicht voraus, dass der Pflichtige dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger den Zutritt mit zielgerichtetem Willen verwehrt. Ein Vertretenmüssen oder Verschulden des Klägers ist nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht Voraussetzung für die Duldungsverfügung. Maßgeblich ist allein, ob der Eigentümer dem zuständigen Bezirksschornsteinfeger Zutritt gewährt hat oder nicht. 77 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2020 – 4 B 462/20 –, a.a.O., Rn. 9; VG Würzburg, Urteil vom 15. Juli 2019 – W 8 K 19.169 –, juris, Rn. 29; VG Cottbus, Beschluss vom 2. Februar 2018 – 3 L 84/18 –, a.a.O., Rn. 12. 78 Dies zeigt neben dem klaren Wortlaut des § 1 Abs. 4 SchfHwG auch die Regelung des § 3 KÜO – sowohl in seiner aktuellen, ab dem 9. Juli 2020 gültigen Fassung als auch in der zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Verfügung gültigen Fassung vom 1. Juli 2013 –, nach der die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger den Termin der Feuerstättenschau spätestens fünf Werktage vor der Durchführung anzukündigen hat, soweit nicht die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks oder der Räume oder deren Beauftragter auf die Ankündigung verzichtet. Nicht nur hat der Verordnungsgeber hiermit gerade keine Abstimmung, sondern lediglich eine Ankündigung vorgesehen; auch ist die Frist mit fünf Tagen im Regelfall eher kurz bemessen. 79 Hier hat der Kläger, nachdem er zunächst auf die Schreiben des Beklagten nicht reagiert hat, durch das Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 21. Oktober 2019 zum Ausdruck gebracht, eine Feuerstättenschau vor Mai 2020 nicht ermöglichen zu wollen. 80 Ob von der Anlage auf dem Grundstück des Klägers tatsächlich eine Gefahr im Sinne einer konkreten Gefahr für die Feuersicherheit ausgeht, ist nicht von Belang. Die Gefahr für die öffentliche Sicherheit – und damit verbunden die klägerseitig in Frage gestellte Eilbedürftigkeit – liegt in der Nichtdurchführung der Feuerstättenschau und damit der Verhinderung einer vorsorgenden Gefahrenabwehr. 81 Vgl. VG Dresden, Urteil vom 6. Dezember 2018 – 3 K 2358/18 –, beck online, Rn. 35; VG Berlin, Beschluss vom 4. August 2017 – 8 L 1261.16 –, juris, Rn. 26. 82 Der Kläger ist als Eigentümer der streitbefangenen Liegenschaft auch der richtige Adressat der Duldungsverfügung (§ 1 Abs. 4 Satz 1 SchfHwG). 83 Ziffer 1 der angefochtenen Ordnungsverfügung ist auch im Übrigen rechtmäßig. 84 § 1 Abs. 4 Satz 1 SchfHwG räumt der zuständigen Behörde bereits grundsätzlich kein Ermessen ein. 85 Auch Verhältnismäßigkeitserwägungen stehen der Rechtmäßigkeit nicht entgegen. Ob oder inwieweit bei gebundenen Entscheidungen überhaupt Raum für eine Verhältnismäßigkeitsprüfung ist, 86 vgl. dafür BVerwG, Urteil vom 21. März 2012 – 6 C 19.11 –, juris, Rn. 27; kritisch Sachs, GG, 9. Aufl. 2021, Art. 20 Rn. 148; Naumann, DÖV 2011, 96; s. ferner BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 24. Juli 2017 – 2 BvR 1487/17 –, juris, Rn. 40, 87 kann hier offen bleiben. Denn jedenfalls ist die Verfügung unter Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids im konkreten Einzelfall verhältnismäßig. 88 Sie dient dem legitimen Ziel der Vermeidung von Brandgefahren und der Wahrung der Luftreinheit. Sie ist zur Sicherung der Feuerstättenschau auch geeignet und erforderlich, nachdem der Kläger auf die Schreiben des Beklagten mehrere Monate nicht reagiert und schließlich zum Ausdruck gebracht hat, eine Feuerstättenschau nicht in der gesetzten Frist ermöglichen zu wollen. 89 Sie ist auch angemessen. 90 Der mit der Feuerstättenschau verbundene Eingriff in das in Art. 13 Abs. 1 GG garantierte Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung findet seine verfassungsrechtliche Rechtfertigung in Art. 13 Abs. 7 GG. Danach sind Eingriffe und Beschränkungen von Art. 13 GG unter anderem dann zulässig, wenn sie auf Grund eines Gesetzes zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorgenommen werden. Eine dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung braucht nicht bereits eingetreten zu sein; es genügt, dass die Beschränkung des Grundrechts dem Zweck dient, einen Zustand nicht eintreten zu lassen, der seinerseits eine dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen würde. 91 Vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 13. Februar 1964 – 1 BvL 17.61 u. a. –, juris, Rn. 70; OVG NRW, Beschluss vom 20. April 2020 – 4 A 3726/18 –, a.a.O., Rn. 8. 92 Dies ist bei den Regelungen des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes, die der Gewährleistung der Brand- und Betriebssicherheit von Feuerstätten einerseits und dem Klima- und Umweltschutz sowie der Energieeinsparung andererseits dienen, der Fall. 93 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2015 – 7 C 5.14 –, a.a.O., Rn. 38; OVG NRW, Beschluss vom 20. April 2020 – 4 A 3726/18 –, a.a.O., Rn. 10. 94 Im Übrigen ist, wie bereits dargelegt und im vorliegenden Verfahren auch nicht in Zweifel gezogen, höchst- und obergerichtlich geklärt, dass die Regelung der Duldung einer Feuerstättenschau nicht gegen höherrangiges Recht verstößt. 95 Auch im vorliegenden Fall erfolgte die Duldungsverfügung zur Durchsetzung des Betriebs- und Brandschutzes im öffentlichen Interesse. Der damit verbundene Eingriff in das Grundrecht des Klägers, der nach eigenem Vortrag in der Liegenschaft nicht dauerhaft wohnhaft ist, sondern sich dort nur zweimal im Jahr aufhält, um das dort befindliche Haus in Eigenarbeit zu sanieren, erfolgte nur kurzzeitig und war von geringer Intensität. Zudem haben sich der Beklagte und der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger ausweislich der Aktenlage überobligatorisch darum bemüht, dem Kläger terminlich entgegenzukommen. So hat der Beklagte auf die handschriftliche, von dem Kläger unterschriebene Bitte um Absprache eines Termins für August 2019 reagiert und diesem mit Schreiben vom 24. Juni 2019 postalisch mitgeteilt, dass die dort angegebene E-Mail Adresse leider nicht lesbar sei und eine Terminabsprache auf diesem Wege daher nicht erfolgen könne. Hierauf erfolgte, ebenso wie auf ein Erinnerungsschreiben vom 30. Juli 2019, in dem dem Kläger wunschgemäß ein Termin mit dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für August 2019 in Aussicht gestellt wurde, keine Reaktion seitens des Klägers. Dass es nicht wie vom Kläger gewünscht zu einem Termin im August 2019 gekommen ist, ist dem Beklagten nicht anzulasten. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 29. Mai 2020 vorgetragen hat, eine telefonische oder postalische Kontaktaufnahme mit dem Kläger durch den Schornsteinfeger wäre leicht möglich gewesen, widerspricht dies zudem nicht nur dem eigenen Vortrag, dass sich der Kläger nur zweimal im Jahr an der Liegenschaft aufhalte, sondern wird auch durch die erfolglosen Kontaktaufnahmeversuche durch den Beklagten in Abrede gestellt. Dem Kläger wäre es zudem ohne Weiteres möglich gewesen, die Ordnungsverfügung durch die Beauftragung seines Prozessbevollmächtigten mit der Zutrittsgewährung abzuwenden. 96 Auch die Androhung der Türöffnung durch den Schlüsseldienst in Ziffer 2 der Ordnungsverfügung ist rechtmäßig ergangen. 97 Sie beruht auf §§ 63, 59, 57 Abs. 1 Nr. 1 und 55 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) i. V. m. §§ 1 Abs. 3 und Abs. 4, 14 SchfHwG. Nach diesen Normen ist die zuständige Behörde grundsätzlich berechtigt, den Zutritt zu einem Gebäude zur Durchführung der Feuerstättenschau im Wege der Ersatzvornahme anzudrohen. §§ 25 Abs. 2 Satz 1 und 26 SchfHwG sind demgegenüber hier nicht einschlägig, da die Zwangsmittelandrohung nicht die Verpflichtung zu in einem Zweitbescheid nach § 25 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG festzusetzenden Schornsteinfegerarbeiten zum Gegenstand hat. 98 Die nach den vorgenannten Normen erforderlichen allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen sind im Fall des Klägers erfüllt. 99 Nach § 55 Abs. 1 VwVG NRW kann ein Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Die Verfügung, mit der der Kläger zur Duldung der Feuerstättenschau und Zutrittsgewährung durch Öffnung der Haustüre aufgefordert wurde, war kraft Gesetzes sofort vollziehbar, da Widerspruch und Anfechtungsklage hiergegen keine aufschiebende Wirkung haben (§ 1 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 25 Abs. 4 SchfHwG). 100 Die Androhung der zwangsweisen Durchsetzung der Türöffnung im Wege der Öffnung unter Zuhilfenahme eines Schlüsseldienstes ist als Androhung einer Ersatzvornahme im Sinne des § 59 VwVG NRW einzuordnen. Denn mit der Türöffnung, einer vertretbaren Handlung im Sinne des § 59 Abs. 1 VwVG, will die Behörde unter Zuhilfenahme eines Schlüsseldienstes, d.h. einer sachkundigen, die Eingriffsfolgen minimierenden Hilfsperson, nur eine Handlung ausführen, die dem Pflichtigen mit der Grundverfügung hier selbst zur Erfüllung aufgegeben ist, nämlich die Haustür und die Zimmertüren zu öffnen, um dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zur Durchführung der Feuerstättenschau Zutritt zu dem Haus zu gewähren. 101 Vgl. zur Abgrenzung der Ersatzvornahme von Maßnahmen des unmittelbarem Zwangs im Falle einer angedrohten Türöffnung VG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Juni 2008 – 5 L 844/08 –, juris, Rn. 25 ff. m.w.N. 102 Die Androhung der Ersatzvornahme genügt auch den hierfür bestehenden besonderen Voraussetzungen. 103 Sie ist gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW schriftlich ergangen und dem Kläger gemäß § 63 Abs. 6 Satz 1 VwVG NRW zugestellt worden. Der Beklagte hat dem Kläger unter Ziffer 1 der Verfügung vom 7. Januar 2020 eine im Sinne des § 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW angemessene Frist gesetzt, indem er einen Termin für den 20. Januar 2020 ankündigte. Nicht nur hätte der Kläger zur Abwendung der Zwangsmaßnahme den Zutritt selbst gewähren können; er hätte innerhalb des Zeitraums von drei Wochen auch ohne Weiteres eine Zutrittsgewährung an diesem Termin durch eine Vertretung veranlassen können. Die Androhung bezieht sich auch im Sinne des § 63 Abs. 3 Satz 1 VwVG NRW konkret auf die Türöffnung durch einen Schlüsseldienst und damit auf ein bestimmtes Zwangsmittel und enthält gemäß § 63 Abs. 4 VwVG NRW die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme. 104 Die Zwangsmittelandrohung ist auch ermessensfehlerfrei ergangen. Gegen die Wahl der Ersatzvornahme als Zwangsmittel bestehen keine Bedenken. Die Androhung eines Zwangsgeldes ist im vorliegenden Fall zur effektiven Gefahrenabwehr nicht gleich geeignet, da diese im Ergebnis nicht zur Ermöglichung der Durchführung der ausstehenden Feuerstättenschau durch Zutrittsgewährung und somit nicht zu einer Beseitigung möglicher Gefahren führen würde. In Anbetracht des in einer ungeprüften Feuerstätte liegenden Gefahrenpotenzials ist eine schnelle und notfalls zwangsweise Durchführung der ausstehenden Feuerstättenschau geboten und ist das Zwangsgeld nicht als effektive Maßnahme zur Durchsetzung der Duldung der Feuerstättenschau anzusehen. 105 Vgl. VG Minden, Beschluss vom 5. August 2020 – 3 L 619/20 –, juris, Rn. 10; VG Würzburg, Urteil vom 15. Juli 2019 – W 8 K 19.169 –, a.a.O., Rn. 40; VG Berlin, Beschluss vom 30. Mai 2018 – 8 L 101.18 –, juris, Rn. 27. 106 Vorliegend kommt hinzu, dass der Beklagte den Kläger bereits mit Schreiben vom 7. Oktober 2019 darauf hingewiesen hat, dass die Verweigerung der Durchführung der Feuerstättenschau eine Ordnungswidrigkeit darstellt, die mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden kann (vgl. § 24 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SchfHwG), ohne dass dies zu einer Gestattung geführt hätte. Auch im Übrigen sind Ermessensfehler nicht ersichtlich. 107 Die angefochtene Ordnungsverfügung ist jedoch rechtswidrig, soweit darin unter Ziffer 3 eine Verwaltungsgebühr in Höhe von mehr als 100,00 € festgesetzt wurde. 108 Zwar ist der Kläger gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW der richtige Kostenschuldner, da er die Amtshandlung zurechenbar durch die Nichtveranlassung der fälligen Feuerstättenschau verursacht hat. 109 Die anzusetzende Verwaltungsgebühr hätte jedoch nur in Höhe von 100,00 € festgesetzt werden dürfen. Soweit der in Ziffer 3 der Ordnungsverfügung festgesetzte Betrag darüber hinausgeht, war Ziffer 3 der Ordnungsverfügung gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzuheben. 110 Richtige Rechtsgrundlage der Gebührenfestsetzung ist §§ 11 Abs. 1 Satz 2, 2 Abs. 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) i.V.m. § 1 Abs. 1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) und Tarifstelle 15.3.2 des Allgemeinen Gebührentarifs, nicht hingegen die von dem Beklagten genannte Tarifstelle 15.3.3. 111 Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 GebG NRW entsteht die Gebührenschuld dem Grunde und der Höhe nach mit Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung. Die einzelnen Amtshandlungen, für die Gebühren erhoben werden, und die Gebührensätze ergeben sich gemäß § 2 Abs. 1 GebG aus der AVerwGebO NRW. Gemäß § 1 Abs. 1 AVerwGebO NRW werden für die im anliegenden Allgemeinen Gebührentarif genannten Amtshandlungen die dort genannten Kosten erhoben; der Allgemeine Gebührentarif bildet einen Teil dieser Verordnung. 112 Nach § 1 Abs. 1 AVerwGebO NRW i.V.m. der von dem Beklagten herangezogenen Tarifstelle 15.3.3 wird für die Amtshandlung "Festsetzung des unmittelbaren Zwangs zur Durchsetzung einer Duldungsverfügung (§ 1 Absatz 4 SchfHwG)" eine Gebühr in Höhe von 150,00 € erhoben. Die streitgegenständliche Ordnungsverfügung vom 7. Januar 2020 enthält in Ziffer 3 ausweislich ihres Wortlauts jedoch keine Festsetzung unmittelbaren Zwangs, sondern die Androhung einer Ersatzvornahme. Einschlägige Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung der Verwaltungsgebühr ist vorliegend nicht die Tarifstelle 15.3.3, sondern die Tarifstelle 15.3.2, die u.a. für die Amtshandlung "Erlass einer Duldungsverfügung nach § 1 Absatz 4 Satz 1 SchfHwG" eine Gebühr in Höhe von 100,00 € vorsieht. Eine solche Duldungsverfügung hat der Beklagte in Ziffer 1 b) der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung erlassen. 113 Ein "Austausch" der Rechtsgrundlage (hier: der Tarifstelle) durch das erkennende Gericht ist zulässig. In der Vorschrift des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wonach das Verwaltungsgericht den Verwaltungsakt aufhebt, soweit er rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt, kommt die Verpflichtung des Gerichts zum Ausdruck zu prüfen, ob der angefochtene Verwaltungsakt mit dem objektiven Recht in Einklang steht und, falls nicht, ob er auch den Kläger in seinen Rechten verletzt. Bei dieser Prüfung hat das Verwaltungsgericht auch alle einschlägigen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob und gegebenenfalls welche Normen die erlassende Behörde zur Begründung des Verwaltungsaktes angeführt hat. Die Heranziehung anderer als im angefochtenen Bescheid genannter Normen ist dem Gericht nur insoweit verwehrt, als dadurch die Grenzen überschritten würden, die der Zulässigkeit des sogenannten Nachschiebens von Gründen gezogen sind. Das ist der Fall, wenn die anderweitige rechtliche Begründung zu einer Wesensveränderung des angefochtenen Bescheides führen würde. Grundsätzlich gilt dies auch für Ermessensverwaltungsakte, wenn die Normen demselben Zweck dienen und die Ermessenserwägungen die Verfügung auch nach der zutreffenden Vorschrift tragen. 114 Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 1989 – 9 C 28.89 –, juris, Rn. 12; OVG NRW, Beschluss vom 9. September 2013 – 1 B 748/13 –, juris, Rn. 24. 115 Vorliegend führt ein Austausch der Tarifstellen nicht zu einer Wesensveränderung der angefochtenen Gebührenfestsetzung. Insbesondere eröffnen sowohl die von dem Beklagten gewählte als auch die zutreffende Tarifstelle kein Ermessen. 116 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. 117 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 711 und 708 Nr. 11, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung.