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Urteil

8 K 1054.16 A

VG Berlin 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2019:0221.VG8K1054.16A.00
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Leitsätze
1. Die sexuelle Orientierung einer Person ist für deren Identität so bedeutsam, dass sie nicht gezwungen werden sollte, hierauf zu verzichten.(Rn.27) 2. Die Strafbewehrung gleichgeschlechtlichen Geschlechtsverkehrs unter Erwachsenen nach syrischem Strafrecht erlaubt die Feststellung, dass Homosexuelle in Syrien vom Rest der Gesellschaft deutlich abgegrenzt werden und damit eine "bestimmte soziale Gruppe" darstellen. Der Umstand, dass es nicht zu Verurteilungen kommt, steht dem nicht entgegen. Er steht lediglich der Annahme einer Verfolgungshandlung schon durch die Strafbewehrung selbst entgegen.(Rn.28) 3. Es gibt keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung Homosexueller durch das Assad-Regime oder Dritte in Gebieten unter der Kontrolle des Assad-Regimes.(Rn.37)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die sexuelle Orientierung einer Person ist für deren Identität so bedeutsam, dass sie nicht gezwungen werden sollte, hierauf zu verzichten.(Rn.27) 2. Die Strafbewehrung gleichgeschlechtlichen Geschlechtsverkehrs unter Erwachsenen nach syrischem Strafrecht erlaubt die Feststellung, dass Homosexuelle in Syrien vom Rest der Gesellschaft deutlich abgegrenzt werden und damit eine "bestimmte soziale Gruppe" darstellen. Der Umstand, dass es nicht zu Verurteilungen kommt, steht dem nicht entgegen. Er steht lediglich der Annahme einer Verfolgungshandlung schon durch die Strafbewehrung selbst entgegen.(Rn.28) 3. Es gibt keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung Homosexueller durch das Assad-Regime oder Dritte in Gebieten unter der Kontrolle des Assad-Regimes.(Rn.37) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Zur Entscheidung war der Einzelrichter berufen, weil die Kammer ihm den Rechtsstreit hierzu übertragen hat (§ 76 Abs. 1 Asylgesetz [AsylG]). Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten verhandeln und entscheiden, weil sie bei der ordnungsgemäßen Ladung darauf hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]). Die zulässige Verpflichtungsklage ist nicht begründet. Die Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist rechtmäßig und der Kläger dadurch nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Er hat keinen dahingehenden Anspruch. 1. Einem Ausländer, der Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention [GFK]) ist, wird – ungeachtet hier nicht zum Tragen kommender Ausnahmen – die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt (§ 3 Abs. 1 und 4 AsylG). Ein Ausländer ist Flüchtling in diesem Sinne, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (§ 3 Abs. 1 AsylG). Dabei ist es unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Als Verfolgungshandlungen gelten Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG). Eine Verfolgungshandlung kann auch in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist (Nr. 2). Als Verfolgung in diesem Sinne können unter anderem gelten die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt (§ 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG). Zwischen den Verfolgungsgründen und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Ob die erforderliche Verknüpfung zwischen den Verfolgungsgründen einerseits und den erlittenen oder bevorstehenden Rechtsgutsverletzungen bzw. dem fehlenden Schutz vor solchen Handlungen andererseits besteht, ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit festzustellen (BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 – 10 C 52.07 – juris, Rn.22). Die Verknüpfung ist also anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 – 10 C 11.08 – juris, Rn. 13). Es kommt demzufolge nicht auf die ohnehin kaum feststellbaren (künftigen) subjektiven Vorstellungen der jeweils für den Akteur im Sinne des § 3c AsylG handelnden Person(en) an (BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009, a. a. O.). Die Verfolgung kann ausgehen von dem Staat (§ 3c Nr. 1 AsylG), von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Eine begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn der Ausländer bei verständiger (objektiver) Würdigung der gesamten Umstände mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Diese Würdigung hat eine Prognose über die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe zum Inhalt und bezieht sich vorliegend auf den Fall einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr, die aufgrund des subsidiären Schutzstatus nicht in Aussicht steht. Im Rahmen dieser Prognose ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es ist maßgebend, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Ausländers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist dann anzunehmen, wenn bei der im Rahmen der Prognose vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deswegen gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Maßgebend ist in dieser Hinsicht damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Ausländers nach Abwägung aller bekannten Umstände eine (hypothetische) Rückkehr in den Herkunftsstaat als unzumutbar erscheint. Ergeben die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit“ einer politischen Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen (vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 7. Februar 2008 – 10 C 33.07 – juris, Rn. 37; BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 – 9 C 118/90 – juris, Rn. 17 [zu Art. 16a GG]). Das Gericht muss auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage von der Richtigkeit seiner gewonnenen Prognose drohender Verfolgung die volle richterliche Überzeugung erlangt haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 – BVerwG 10 C 6/13 – juris, Rn. 18). Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Vorbringens gilt nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen, dass es dem Ausländer obliegt, von sich aus umfassend die Gründe für das verfolgungsbedingte Verlassen der Heimat substanziiert, unter Angabe genauer Einzelheiten und in sich stimmig darzulegen. Der Vortrag, insbesondere zu den in die eigene Sphäre fallenden Ereignissen, muss geeignet sein, den Schutzanspruch lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 1987 – BVerwG 9 C 321/85 – juris, Rn. 9). Das Gericht muss sich in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Ausländer behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschaffen, wobei allerdings der typische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Herkunftsland bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist. Unauflösbare Widersprüche und erhebliche Steigerungen des Vorbringens sind hiermit unvereinbar und können dazu führen, dass dem Vortrag im Ganzen nicht geglaubt werden kann, es sei denn, die Widersprüche und Unstimmigkeiten können überzeugend aufgelöst werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1985 – BVerwG 9 C 27/85 – juris, Rn. 11 ff.; Beschluss vom 21. Juli 1989 – BVerwG 9 B 239/89 – juris, Rn. 3). Bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit einer spezifischen Aussage ist im Sinne einer Arbeitshypothese von der sogenannten Nullhypothese auszugehen (Bender/Nack/ Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Auflage 2014, Rn. 292 ff.). Dies bedeutet, dass im Ansatz davon auszugehen ist, dass die Glaubhaftigkeit einer Aussage positiv begründet werden muss. Die Prüfung der Glaubhaftigkeit einer Aussage ist also ein hypothesengeleiteter Vorgang. Ziel der aussagepsychologischen Hypothesengenerierung ist es, Erklärungsmodelle oder Alternativhypothesen aufzustellen, bei denen es auch ohne entsprechende Erlebnisgrundlage zu dieser Aussage hätte kommen können, und diese auf ihre Möglichkeit hin zu überprüfen. Kernstück ist die Überprüfung der Aussagequalität anhand einer aussagepsychologischen Analyse der Aussage mit der Hypothese, dass erfundene oder erlogene Aussagen sich durch grundsätzliche Merkmale von subjektiv wahren, also erlebnisfundierten Aussagen unterscheiden (sog. „Undeutsch-Hypothese“, vgl. Bender/Nack/Treuer, Rn. 283). Anhand der aussagepsychologischen Aussageanalyse wird also geprüft, ob die Aussage Kriterien/Merkmalsstrukturen aufweist, die (üblicherweise) in erlebnisfundierten Schilderungen zu erwarten sind, in intentionalen Falschaussagen, also erlebnisfernen und konstruierten Aussagen, hingegen fehlen. Zur Durchführung der Analyse der Aussagequalität sind Merkmale zusammengestellt worden, denen indizielle Bedeutung für die Entscheidung zukommen kann, ob die Angaben auf tatsächlichem Erleben beruhen. Das Auftreten dieser sogenannten Realkennzeichen in einer Aussage gilt als Hinweis auf die Glaubhaftigkeit der Angaben (Bender/Nack/Treuer, a. a. O.). Als Realitätskriterien gelten beispielsweise die logische Konsistenz und der Detailreichtum einer Aussage, die Schilderung von Komplikationen, deliktstypische Einzelheiten, individuelle Prägung, die Schilderung von gefühlsmäßigen Reaktionen, psychische Folgewirkungen, die Verflechtung der Angaben mit anderen Geschehnissen und das Nichtsteuerungskriterium (inhaltlich und chronologisch nicht geordnete, sprunghafte Wiedergabe) (vgl. zu allem die ausführlichen Darstellungen bei Wendler/Hoffmann, Technik und Taktik der Befragung, 2. Auflage 2015, Rn. 110 ff.; Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Auflage 2014, Rn. 370 ff.). Neben der Inhaltsanalyse anhand der Realkennzeichen sind noch weitere Analysen möglich und erforderlich, etwa die Kompetenz- und Konstanzanalyse. 2. Es liegen keine Vorfluchtgründe vor. In einer etwaigen Homosexualität des Klägers läge allerdings ein potenzieller Verfolgungsgrund, nämlich die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe nach §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG. Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe wird nach § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG durch zwei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen, definiert. Zum einen müssen die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten. Zum anderen muss diese Gruppe in dem Herkunftsland eine deutlich abgegrenzte Identität haben, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Als eine bestimmte soziale Gruppe kann auch eine solche gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet. Die sexuelle Orientierung einer Person ist für deren Identität so bedeutsam, dass sie nicht gezwungen werden sollte, hierauf zu verzichten (vgl. EuGH, Urteil vom 7. November 2013 – C-199/12 bis C-201/12 – juris, Rn. 46, zur Auslegung von Art. 10 Abs. 1 Buchst. d Richtlinie 2004/83/EG, insoweit gleichlautend mit § 3 Abs. 1 Nr. 4 AsylG). Homosexuelle haben in Syrien auch eine deutlich abgegrenzte Identität, da sie als andersartig betrachtet werden. Denn gemäß Art. 520 Syrisches Strafgesetzbuch (SyrStGB) wird „widernatürlicher Geschlechtsverkehr“ mit bis zu drei Jahren Gefängnis bestraft. Die syrische Rechtsprechung legt dies dahin aus, dass gleichgeschlechtlicher Geschlechtsverkehr widernatürlichen Geschlechtsverkehr im Sinne dieser Vorschrift darstellt (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien [September 2010] vom 27. September 2010 – Gz.: 508-516.80/3 SYR – [Lagebericht 2010], S. 12). Diese Kriminalisierung kann als Indiz herangezogen werden. Sind strafrechtliche Bestimmungen vorhanden, die spezifisch Homosexuelle bzw. homosexuelle Handlungen betreffen, erlaubt dies die Feststellung, dass solche Personen in dem Herkunftsland vom Rest der Gesellschaft deutlich abgegrenzt werden (EuGH, a. a. O., Rn. 48 f.). Der Umstand, dass dem Auswärtigen Amt kein Fall bekannt ist, in dem es auf Grund dieser Vorschrift tatsächlich zu einer Verurteilung kam (Lagebericht 2010, a. a. O.), steht dem nicht entgegen (vgl. auch VG Lüneburg, Urteil vom 12. Februar 2018 – 4 A 36/17 – juris, Rn. 30-33). Er steht aber der Annahme einer Verfolgungshandlung schon durch die Strafbewehrung selbst entgegen (vgl. EuGH, a. a. O, Rn. 61). Es kommt durchaus in Betracht, dass der Kläger homosexuell ist. Dies kann jedoch dahinstehen, denn das Gericht konnte aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens unter besonderer Berücksichtigung seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung jedenfalls nicht die Überzeugung gewinnen (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass ihm die vorgetragene Verfolgungssituation in der vorgetragenen Gestalt widerfahren ist. Aufgrund der Vielzahl der Widersprüche gebricht dem Vortrag zu der berichteten Verfolgungssituation samt ihrem Anlass vielmehr die Glaubhaftigkeit. Bereits die Aussagen des Klägers bei dem Bundesamt erweisen sich in entscheidenden Punkten als logisch inkonsistent. Sie erwecken vielmehr den Eindruck von an aufgekommene Widersprüche angepasstem Vorbringen. So hat der Kläger zunächst einen Vorfall geschildert, bei dem sein Exfreund und er von Polizisten „erwischt“ worden seien. Er habe Angst bekommen und gesagt, dass er nicht schwul sei. Sie hätten sein Handy behalten und Bilder gezeigt, auf denen Sie erkennen konnten, dass er schwul sei. Die Aussage erweckte für die anhörende Entscheiderin und erweckt auch für den objektiven Leser der Niederschrift den Eindruck, dass der Kläger und sein Exfreund nach der Vorstellung des Klägers während der Anhörung gemeinsam der geschilderten Situation ausgesetzt waren. Hierfür spricht auch die im Verlauf der Anhörung erfolgte Angabe, die Polizisten hätten gesagt, dass er bestraft werde. Er habe mit seinem Freund Händchen gehalten. Deshalb hätten sie ihm dann auch das Handy abgenommen. Und: Syrische Polizisten wollten die Leute belästigen. Späterhin auf Nachfrage, was seinem Exfreund denn bei diesem Vorfall zugestoßen sei, führte er dann aber aus, „einer von der Schlägerbande“ habe ihn einmal in Latakia mit seinem Exfreund gesehen und damals nichts gesagt. Derjenige habe den Kläger dann in seinem Heimatort allein (gemeint ist wohl: ohne seinen Exfreund) erwischt und ihn deswegen geschlagen. Das ist die Schilderung eines gänzlich anderen Vorfalls. Die fehlende logische Konsistenz zeigt sich auch daran, dass der Kläger zunächst von einer Mehrzahl von Personen sprach, die ihn und seinen Exfreund Händchen haltend gesehen hätten („sie“), späterhin aber nur noch von einer Person. Es entsteht der Eindruck, dass der Kläger sein Vorbringen an den Umstand angepasst hat, dass er auf die Frage, ob seinem Exfreund denn bei dem Vorfall etwas zugestoßen sei, nicht zu antworten vermochte. In diesem Zusammenhang erscheint auch der Nachsatz, dass die Bande nur im Heimatort des Klägers Waffen tragen dürfe, nicht aber in Latakia, als an aufgekommene Widersprüche hinsichtlich des zunächst ebenso unklaren Ortes des Übergriffs angepasstes Aussageverhalten. Logisch inkonsistent erscheint sodann, dass der Kläger zunächst ausgeführt hat, sie hätten ihn deshalb „mitgenommen“. Ausführungen zu einer wie auch immer gearteten Mitnahme kommen später nicht wieder vor. Ebenso wenig logisch konsistent erweisen sich die Ausführungen des Klägers zu den Reaktionen seiner Familie. Zunächst sprach er davon, seine homosexuelle Beziehung sei ein Geheimnis gewesen und seine Familie habe davon nicht gewusst. Nach dem Vorfall habe sie es aber gewusst und wolle ihn nie wieder sehen. Nachdem er sodann gleichwohl Ausführungen über die Kontaktpflege mit seiner Familie machte, änderte er sein Aussageverhalten auf Vorhalt dahin, dass die entfernte Verwandtschaft ihn nicht mehr sehen wolle. Mit seinen Eltern und Geschwistern habe er Kontakt. Dieses Aussageverhalten ist widersprüchlich. Es leuchtet nicht ein, dass der Kläger unter „Familie“ zunächst die entfernte Verwandtschaft verstanden haben will, nicht aber seine Eltern und Geschwister. Am Ende ermöglichen die Ausführungen des Klägers bei dem Bundesamt keine genaue Vorstellung davon, was wem wo und durch wen widerfahren ist. Ferner lassen die Ausführungen hinreichenden quantitativen Detailreichtum und hinreichende andere Realkennzeichen vermissen und überzeugen deshalb insgesamt nicht. Die Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung führt zu keiner anderen Einschätzung. Der Aussage des Klägers fehlt insoweit in entscheidenden Punkten die aussageübergreifende Konstanz. Beim Bundesamt hat der Kläger noch berichtet, sein Exfreund habe in Latakia gelebt und er immer bei seinen Eltern. Sie hätten sich nicht so häufig gesehen. Der Exfreund hätte in Latakia eine Wohnung angemietet und er ihn dort besucht. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger demgegenüber angegeben, sein Exfreund und er hätten in Latakia drei Jahre zusammen gelebt. Danach kann das Gericht von der berichteten Beziehungsführung mit dem Exfreund und von dem Wohnort des Klägers keine konkrete Vorstellung gewinnen. Ferner hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung – entgegen seinem ausdrücklichen Vorbringen bei dem Bundesamt – geschildert, seine Eltern wüssten nicht, dass er homosexuell sei. Er habe Angst gehabt, dass seine Eltern das herausbekommen und ihn verstießen. Wüsste seine Familie davon, griffen sie ihn an, z. B. sein pubertierender Bruder. Sie hätten ihm dann auch nicht geholfen, das Land zu verlassen. Diesen gleichsam ad oculos offen zu Tage tretenden Widerspruch vermochte der Kläger nicht aufzulösen. Dass er dies bei dem Bundesamt nicht angegeben habe, lässt sich anhand der Niederschrift der dortigen Anhörung nicht belegen. Das Gegenteil ist der Fall: Der Kläger wurde ausdrücklich gefragt, ob es nach dem Vorfall denn keine Schwierigkeiten mit seiner Familie wegen seiner Homosexualität gegeben habe. Darauf hat er geantwortet: „Meine Eltern haben nicht so sehr daran gedacht, dass ich schwul bin.“ Dies setzt voraus, dass sie es wussten, wie von ihm beim Bundesamt ja auch ausdrücklich dargestellt. Weiterhin vermochte der Kläger den Anlass für die angebliche Verfolgungssituation nicht widerspruchsfrei und aussageübergreifend konstant darzustellen. Wie zuletzt beim Bundesamt hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung zunächst wiederum berichtet, eine Person habe ihn mit seinem Exfreund Händchen haltend erwischt, in der Stadt aber keine Macht gehabt. Auf konkrete Nachfrage, wie dieses Erwischen sich dargestellt habe, hat der Kläger ausflüchtig geantwortet, die Person habe ihn vielleicht in der Straße gesehen, wo sie langgelaufen seien, vielleicht auch einen Tag später. Er wisse es nicht. In dem Heimatort habe die Person dann gesagt, sie habe den Kläger mit seinem Exfreund in Latakia gesehen. Von einem „Erwischen“ blieb nichts übrig. Auch die Aussage des Klägers vor Gericht enthielt kaum nennenswerte Realkennzeichen. 3. Es liegen auch keine Nachfluchtgründe vor. Dem Kläger droht in Syrien wegen einer etwaigen Homosexualität keine Verfolgung durch das Regime oder Dritte. Dem Auswärtigen Amt war nach dem Lagebericht 2010 kein Fall bekannt, in dem es auf Grund der Strafvorschrift des Art. 520 SyrStGB tatsächlich zu einer Verurteilung gekommen ist (Lagebericht 2010, S. 12). Im aktuellen Lagebericht 2018 wird die Situation Homosexueller nicht erwähnt, wohingegen etwa zu geschlechtsspezifischer Verfolgung und sexueller Gewalt Ausführungen gemacht werden (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien [November 2018] vom 13. November 2018 – Gz.: 508-516.80/3 SYR – [Lagebericht 2018], S. 18 f.). Nach dem UNHCR verbietet Art. 520 SyrStGB gleichgeschlechtliche Handlungen, auch wenn sie unter Erwachsenen einverständlich vorgenommen werden, und sanktioniert sie mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Zwar seien in den letzten Jahren keine Anklagen nach dieser Strafvorschrift gemeldet worden, jedoch hätten die Gerichte laut Berichten homosexuelle Männer und Frauen auf diskriminierende Weise strafrechtlich verfolgt und dabei vage Anklagepunkte zugrunde gelegt wie z. B. Verletzung gesellschaftlicher Werte, Verkauf, Kauf oder Konsum illegaler Drogen und Promotion „obszöner“ Partys. Der syrische Bürgerkrieg und das damit verbundene Aufkommen extremistischer und radikal-islamistischer bewaffneter Gruppen, vor allem sog. Islamischer Staat (IS) und Jabhat Fatah al-Sham, hätten Berichten zufolge den bereits zuvor existierenden Schutzbedarf von Personen, deren sexuelle Orientierung und/oder geschlechtliche Identität nicht den traditionellen Vorstellungen entsprechen, und die ihnen drohenden Risiken verstärkt. Laut Berichten erlebten Personen, deren sexuelle Orientierung nicht den traditionellen Vorstellungen entspricht oder bei denen eine abweichende sexuelle Orientierung vermutet wird, häufig die verschiedensten Arten von Misshandlungen durch unterschiedliche Akteure, einschließlich durch ihre nächsten Familienangehörigen sowie ihre erweiterte Familie, die Gesellschaft im Allgemeinen, Behörden sowie eine Reihe bewaffneter Gruppen, u. a. IS und Jabhat Fatah Al-Sham. In Gebieten, die von extremistisch-islamistischen bewaffneten Gruppen kontrolliert würden, seien Männer, denen einvernehmliche homosexuelle Handlungen vorgeworfen wurden, Berichten zufolge sexuell missbraucht, gefoltert und hingerichtet worden. Manchmal sei dem eine Verhängung der Todesstrafe durch vorschriftswidrig errichtete Gerichte vorausgegangen. Der UNHCR sei der Auffassung, dass Personen mit sexueller Orientierung und/oder geschlechtlicher Identität, die nicht den traditionellen Vorstellungen entsprechen, aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe und/oder anderen maßgeblichen Gründen je nach den Umständen des Einzelfalls wahrscheinlich internationalen Schutz benötigten (UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 5. Fassung November 2017 – HCR/PC/SYR/17/01 – S. 72 ff.). Den Human Rights Council (HRC) hätten regelmäßig Behauptungen von Mitgliedern extremistischer und terroristischer Gruppierungen erreicht, nach denen mittelalterliche Bestrafungsmethoden gegenüber Männern verhängt wurden, denen Homosexualität vorgeworfen worden sei. In Gebieten unter der Kontrolle des IS seien wiederkehrend Homosexuelle hingerichtet worden. Darüber hinaus seien im Jahre 2011 auch mehrere Vorfälle gegen Homosexuelle an Checkpoints berichtet worden. Auf homosexuellen Geschlechtsverkehr stehe nach Art. 520 SyrStGB eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren (HRC, Sexual and gender-based violence in the Syrian Arab Republic vom 8. März 2018 – A/HRC/37/CRP.3 – S. 2, 8, 15, 17, 25 f.). Unter Berücksichtigung dieser Erkenntnisse gibt es zunächst keine Anhaltspunkte dafür, dass homosexueller Geschlechtsverkehr zwischen Erwachsenen in Gebieten unter der Kontrolle des Regimes bestraft wird. Diesem Befund entspricht der von dem Kläger vorgelegte Wikipedia-Artikel im Wesentlichen (Wikipedia [dt.], Artikel: „Homosexualität in Syrien“, abgerufen am 31. Januar 2019, Bl. 106 ff. GA: „Die Anwendung des Strafrechts beschränkt sich öfter auf Sex mit Minderjährigen“). Weiter gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte für sonstige Verfolgungshandlungen durch das Regime oder Dritte in Gebieten unter der Kontrolle des Regimes. Soweit der UNHCR berichtet, Homosexuelle seien anderweit diskriminierend bestraft worden, sind die dieser Annahme zugrunde liegenden Berichte nicht hinreichend verifizierbar. Insbesondere sind die Sachverhalte, die etwaigen Verurteilungen zugrunde gelegen haben, nicht bekannt. Das Auswärtige Amt und der HRC berichten solche Diskriminierung nicht. Soweit der UNHCR darüber hinaus die „verschiedensten Arten von Misshandlungen durch unterschiedliche Akteure“ anspricht, erweist sich dies als zu unspezifisch, um allgemein von einer Gruppenverfolgung ausgehen zu können. Vielmehr geht der UNHCR selbst davon aus, dass Homosexuelle „nach den Umständen des Einzelfalls wahrscheinlich internationalen Schutz benötigen“. Soweit der HRC „mehrere Vorfälle gegen Homosexuelle an Checkpoints“ erwähnt, erweist sich dies ebenfalls als zu unspezifisch. Insbesondere ist unklar, ob die Schwelle zu einer hinreichend intensiven Verfolgungshandlung jeweils bereits überschritten war und welche Verfolgungshandlung ggf. jeweils im Raume stand. Die Behauptung „Dann begann das Assad-Regime, Homosexuelle zu verfolgen“ (Berliner Zeitung, „Film Mr. Gay Syria / Mahmoud Hassino kämpft in Berlin für schwule Flüchtlinge“, vom 9. September 2018:, Bl. 113R GA) ist unsubstanziiert, hat keine hinreichende tatsächliche Grundlage und findet keine Entsprechung in den übrigen Erkenntnismitteln. Im Übrigen betreffen die Erkenntnisse des UNHCR und des HRC schwerpunktmäßig Gebiete, die unter der Kontrolle islamistischer Gruppierungen stehen. Indem die Herkunftsregion des Klägers im Gouvernement Hama unter der starken Kontrolle des Regimes steht (vgl. Lagekarte „Situation in Syrien“, Stand: 5. September 2018, Bl. 82 GA), erscheint eine Verfolgung durch islamistische Gruppierungen einschließlich des IS nicht beachtlich wahrscheinlich. Der Einzelfall des Klägers gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Einschätzung. Es ist nicht hinreichend dargelegt, dass das Regime von einer etwaigen Homosexualität des Klägers überhaupt Kenntnis hat. Dass der Exfreund des Klägers verhaftet worden sein soll, erweist sich bereits als unglaubhaft. Die dahingehenden Ausführungen stellen gesteigertes Vorbringen dar, dem unter Berücksichtigung des übrigen Aussageverhaltens des Klägers kein Glauben geschenkt werden kann. Unabhängig davon erweist sich die klägerische Annahme, dass es wahrscheinlich erscheine, dass der Exfreund des Klägers dessen Identität preisgegeben haben soll, als spekulativ. Auch im Übrigen hat der Kläger keine Verfolgung zu befürchten. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass Schutzsuchenden, die unverfolgt aus Syrien ausgereist sind, bei einer Rückkehr nach Syrien nicht allein aufgrund ihrer Ausreise, Asylantragstellung sowie eines längeren Aufenthalts im westlichen Ausland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung droht (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. November 2017 – OVG 3 B 12.17 – juris; Urteil vom 10. Oktober 2018 – OVG 3 B 24.18 – juris; Urteil vom 12. Februar 2019 – OVG 3 B 27.17 – juris). In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist ebenfalls geklärt, dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft allein wegen einer Wehrdienstentziehung nicht in Betracht kommt, sondern von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles abhängt und nicht generell bejaht werden kann (OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 21. März 2018 – OVG 3 B 23.17 und OVG 3 B 28.17 – juris; Urteil vom 10. Oktober 2018 – OVG 3 B 24.18 – juris; Urteil vom 12. Februar 2019 – OVG 3 B 27.17 – juris). Dieser Rechtsprechung schließt sich das Gericht auch unter Berücksichtigung des aktuellen Lageberichts 2018 an (vgl. bereits VG Berlin, Urteil vom 16. Mai 2018 – VG 8 K 952.16 A – juris, Rn. 25 ff.; Urteil vom 24. Mai 2018 – VG 8 K 781.16 A – juris; zum Lagebericht vgl. VG Berlin, Urteil vom 11. Dezember 2018 – VG 8 K 773.16 A – juris, Rn. 30; ). Umstände des Einzelfalls, die die Verfolgung wegen einer – zumindest zugeschriebenen – politischen Überzeugung als beachtlich wahrscheinlich erscheinen lassen, sind weder dargelegt noch ersichtlich. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Er ist 1992 geboren, syrischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit christlich-orthodoxen Glaubens und stammt aus Hama. Nach eigenen Angaben verließ er am 14. September 2015 sein Heimatland und reiste am 15. September 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 20. Januar 2016 stellte er einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 19. Juli 2016 gab er im Wesentlichen an, er sei schwul. Das sei in Syrien eine Straftat, und zwar für das Regime und die islamischen Gruppen. Einmal habe es einen Vorfall gegeben. Syrische Polizisten hätten ihn mit seinem Exfreund erwischt. Er und sein Exfreund hätten Händchen gehalten. Deshalb hätten sie ihm dann auch das Handy abgenommen. Er habe Angst bekommen und gesagt, dass er nicht schwul sei. Sie hätten sein Handy behalten und darauf Bilder gesehen, auf denen sie hätten erkennen können, dass er schwul sei. Sie hätten ihn deshalb mitgenommen, ihn geschlagen und beleidigt. Er sei auf den Hinterkopf geschlagen worden und umgekippt. Nicht die richtige syrische Polizei habe ihn angegriffen, sondern Bürgerwehr-Schlägerbanden. Seine Freunde und Nachbarn seien ihm zur Hilfe geeilt und hätten ihn ins Krankenhaus gebracht. Er sei im Krankenhaus aufgewacht und habe seitdem seine Hände nicht mehr bewegen können. Nachdem er aufgewacht sei, sei er von seinem Vater sofort nach Latakia geschickt worden. Er sei nach Latakia geflohen. Seine Familie sei die ganze Zeit bedroht worden, dass er zum Dienst kommen solle. Sie hätten seinen Eltern gesagt, dass er nicht ausreisen dürfe und sofort festgenommen werde. Sein Vater habe ihm empfohlen, Syrien zu verlassen. Er habe nach diesem Vorfall in Latakia bleiben müssen, sonst wäre ihm etwas passiert. Der Polizist, der ihn auf den Hinterkopf geschlagen habe, habe ihn in Latakia gesehen. Es sei so gewesen, dass einer von der Schlägerbande ihn in Latakia mit seinem Freund gesehen habe, damals nichts gesagt habe und ihn dann aber in seinem Heimatort allein erwischt habe. Er sei dreieinhalb Jahre geheim mit seinem Exfreund zusammen gewesen. Sein Exfreund habe in Latakia und er bei seinen Eltern gelebt. Sein Exfreund habe in Latakia eine Wohnung gemietet. Dort habe er ihn besucht. Sie hätten sich nicht sehr häufig gesehen. Seine Familie habe seit dem Vorfall von der Beziehung gewusst und wolle ihn nicht mehr wiedersehen. Er halte Kontakt zu seiner Familie über Internet und WhatsApp. Die entfernte Familie wolle ihn nicht mehr sehen. Zu seinen Eltern und seinen Geschwistern halte er Kontakt. Seine Eltern hätten nach dem Vorfall nicht so sehr daran gedacht, dass er schwul sei. Er sei krank gewesen, und ihnen sei seine Gesundheit am wichtigsten gewesen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift Bezug genommen (Bl. 30-38 Verwaltungsvorgang [VV]). Mit Bescheid des Bundesamtes vom 18. Oktober 2016, zugestellt am 20. Oktober 2016, erkannte ihm die Beklagte subsidiären Schutz zu und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab. Eine Verknüpfung zwischen einer Verfolgungshandlung und einem Verfolgungsgrund liege nicht vor. Hiergegen hat der Kläger am 2. November 2016 Klage erhoben und macht geltend, ihm drohe im Falle einer Rückkehr nach Syrien Verfolgung wegen seiner sexuellen Orientierung und politische Verfolgung. In Syrien seien homosexuelle Handlungen als „widernatürliche“ sexuelle Handlungen strafrechtlich verboten. Die Gefahr einer Verfolgung bestehe fort. Eine Verhaftung durch den syrischen Geheimdienst sei nicht auszuschließen. Sein Exfreund sei in Haft gekommen und müsse eine Haftstrafe verbüßen. Es bestehe kein Kontakt mehr. Es sei nicht ausgeschlossen, dass der Exfreund in der Haft umgekommen sei, weil derart viel Zeit ohne ein Lebenszeichen vergangen sei. Wahrscheinlich erscheine ebenfalls, dass der inhaftierte Exfreund die Identität des Klägers als seinem schwulen Lebensgefährten preisgegeben habe. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. Oktober 2016 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen, und bezieht sich auf die angefochtene Entscheidung. In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht den Kläger ergänzend informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll Bezug genommen (Bl. 116-122 Gerichtsakte [GA]).