Beschluss
8 L 96.19 V, VG 8 K 97.19 V
VG Berlin 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2019:0321.VG8L96.19V.00
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Leitsätze
1. Grundsätzlich kann sich die Behörde zur Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes im Bereich der Gefahrenabwehr auf die den Verwaltungsakt selbst tragenden Erwägungen stützen, wenn die seinen Erlass rechtfertigenden Gründe zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung belegen und die von der Behörde getroffene Interessenabwägung klar erkennbar ist. Ob die Erwägungen der Behörde inhaltlich zutreffen, ist insoweit unerheblich.(Rn.14)
2. Ein sogenanntes Schengen-Visum wird grundsätzlich annuliert und aufgehoben, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für seine Erteilung zum Ausstellungszeitpunkt nicht erfüllt waren, insbesondere, wenn es ernsthafte Gründe für die Annahme gibt, dass das Visum durch arglistige Täuschung erlangt wurde.(Rn.16)
Insoweit ist bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt. Danach muss ein Drittstaatsangehöriger u.a. den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen.(Rn.19)
Eine Gefahr in diesem Sinne beinhaltet u.a. die innere als auch die äußere Sicherheit eines Mitgliedstaats. Die öffentliche Sicherheit kann daher sowohl durch die Beeinträchtigung des Funktionierens der Einrichtungen des Staates und seiner wichtigen öffentlichen Dienste sowie die Gefährdung des Überlebens der Bevölkerung als auch durch die Gefahr einer erheblichen Störung der auswärtigen Beziehungen oder des friedlichen Zusammenlebens der Völker oder eine Beeinträchtigung der militärischen Interessen berührt werden.(Rn.20)
3. Bei der Erteilung eines Visums verfügt die Botschaft bei ihrer Entscheidung über einen weiten Beurteilungsspielraum, der sich sowohl auf die Anwendungsvoraussetzungen als auch auf die Würdigung der Tatsachen bezieht. Der Beurteilungsspielraum umfasst auch die Voraussetzung, ob der Ausländer keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die innere Sicherheit darstellt, weil eine solche Prüfung eine Prognose über das voraussichtliche Verhalten des Visumsantragstellers erfordert und unter anderem auf der Analyse verschiedener Dokumente und der Aussagen des Antragstellers beruht.(Rn.21)
Das Gericht darf die Entscheidung der Behörde wegen des Beurteilungsspielraums nur eingeschränkt überprüfen.(Rn.22)
Insoweit ist es ausreichend, wenn die Behörde auf der Grundlage eines zutreffenden Sachverhalts und konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte verfahrensfehlerfrei und mit sachgerechten Erwägungen unter Anwendung der richtig verstandenen gesetzlichen Regelung begründet, warum der Visumsinhaber eine potentielle Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit darstellt.(Rn.23)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst trägt.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Grundsätzlich kann sich die Behörde zur Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes im Bereich der Gefahrenabwehr auf die den Verwaltungsakt selbst tragenden Erwägungen stützen, wenn die seinen Erlass rechtfertigenden Gründe zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung belegen und die von der Behörde getroffene Interessenabwägung klar erkennbar ist. Ob die Erwägungen der Behörde inhaltlich zutreffen, ist insoweit unerheblich.(Rn.14) 2. Ein sogenanntes Schengen-Visum wird grundsätzlich annuliert und aufgehoben, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für seine Erteilung zum Ausstellungszeitpunkt nicht erfüllt waren, insbesondere, wenn es ernsthafte Gründe für die Annahme gibt, dass das Visum durch arglistige Täuschung erlangt wurde.(Rn.16) Insoweit ist bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt. Danach muss ein Drittstaatsangehöriger u.a. den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen.(Rn.19) Eine Gefahr in diesem Sinne beinhaltet u.a. die innere als auch die äußere Sicherheit eines Mitgliedstaats. Die öffentliche Sicherheit kann daher sowohl durch die Beeinträchtigung des Funktionierens der Einrichtungen des Staates und seiner wichtigen öffentlichen Dienste sowie die Gefährdung des Überlebens der Bevölkerung als auch durch die Gefahr einer erheblichen Störung der auswärtigen Beziehungen oder des friedlichen Zusammenlebens der Völker oder eine Beeinträchtigung der militärischen Interessen berührt werden.(Rn.20) 3. Bei der Erteilung eines Visums verfügt die Botschaft bei ihrer Entscheidung über einen weiten Beurteilungsspielraum, der sich sowohl auf die Anwendungsvoraussetzungen als auch auf die Würdigung der Tatsachen bezieht. Der Beurteilungsspielraum umfasst auch die Voraussetzung, ob der Ausländer keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die innere Sicherheit darstellt, weil eine solche Prüfung eine Prognose über das voraussichtliche Verhalten des Visumsantragstellers erfordert und unter anderem auf der Analyse verschiedener Dokumente und der Aussagen des Antragstellers beruht.(Rn.21) Das Gericht darf die Entscheidung der Behörde wegen des Beurteilungsspielraums nur eingeschränkt überprüfen.(Rn.22) Insoweit ist es ausreichend, wenn die Behörde auf der Grundlage eines zutreffenden Sachverhalts und konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte verfahrensfehlerfrei und mit sachgerechten Erwägungen unter Anwendung der richtig verstandenen gesetzlichen Regelung begründet, warum der Visumsinhaber eine potentielle Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit darstellt.(Rn.23) Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst trägt. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Vollziehbarkeit der nachträglichen Aufhebung eines für einen kurzfristigen Aufenthalt erteilten Visums (sog. Schengen-Visum). Die Antragstellerin ist jordanische Staatsangehörige palästinensischer Volkszugehörigkeit. Sie beantragte am 7. Februar 2019 an der Botschaft Amman ein Schengen-Visum für die Teilnahme an einer Konferenz in Berlin. Zu dieser Konferenz war sie durch den A... als Rednerin zum Thema „Errungenschaften arabischer Frauen“ für eine Veranstaltung am 15. März 2019 eingeladen worden. Der einladende Verlag übernahm die Reisekosten sowie die Kosten für die Unterbringung in Berlin. Der ursprünglich beantrage Reisezeitraum war 11. März 2019 bis 25. März 2019. Die Botschaft Amman erteilte der Antragstellerin am 17. Februar 2019 ein vom 11. März 2019 bis zum 10. März 2020 gültiges Schengen-Visum Typ C als „Besuchs-/ Geschäftsvisum“ für einen Aufenthalt von bis zu 90 Tagen. Am 11. März 2019 reiste die Antragstellerin über den Flughafen Berlin-Tegel in die Bundesrepublik Deutschland ein. Mit Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 15. März 2019 hob der Antragsgegner unter Anordnung der sofortigen Vollziehung das der Antragstellerin erteilte Schengen-Visum auf und drohte der Antragstellerin für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise bis zum 22. März 2019 die Abschiebung nach Jordanien an. Ferner wurde für den Fall der Abschiebung ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Dauer von zwei Jahren ab dem Tage der Abschiebung angeordnet. Die Voraussetzungen für die Erteilung des Schengen-Visums seien nicht mehr erfüllt, da die Anwesenheit der Antragstellerin eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne des Schengener Grenzkodex darstelle. Ihre Anwesenheit störe das Grundinteresse der Gesellschaft in der Sicherung des friedlichen Zusammenlebens unter Einhaltung der geltenden Rechtsordnung. Es stehe zu befürchten, dass die Antragstellerin die Gelegenheit nutze, um gegen Personen jüdischen Glaubens aufzustacheln, da die Antragstellerin einen Auftritt beim antisemitischen Bündnis Boykot Divestment and Sanctions (BDS), dessen Vertreter Israel das Existenzrecht absprächen, beabsichtige. Es sei bekannt, dass die Antragstellerin 1969 an einem Bombenanschlag auf einen Supermarkt beteiligt gewesen sei, bei dem zwei israelische Studenten getötet und neun weitere Menschen verletzt worden seien. Außerdem sei sie an einem weiteren Anschlag auf das britische Konsulat beteiligt gewesen und Mitglied in der Volksfront zur Befreiung Palästinas (PFLP). Sie sei deshalb 1970 in Israel zu lebenslanger Haft verurteilt worden. Im Jahr 1980 sei sie durch einen Gefangenenaustausch vorzeitig aus der Haft entlassen worden. Bereits die Ankündigung ihres Auftritts führe in der Öffentlichkeit zu einem Proteststurm, werde als politische Provokation gesehen und rufe Gegendemonstrationen hervor. Zudem berechtige das erteilte Visum lediglich zu einem touristischen Kurzaufenthalt. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung begründete der Antragsgegner damit, dass ein erhebliches öffentliches Interesse daran bestehe, der Schaffung eines Klimas von Hass und Gewalt entgegenzuwirken. Durch das politische Wirken habe die Antragstellerin gezeigt, dass sie mit ihrem Aufenthalt keine rein touristischen Ziele verfolge, sondern die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtige und nicht bereit sei, die hiesige Rechtsordnung zu befolgen. Mit Bescheid vom selben Tag wurde der Antragstellerin außerdem die Teilnahme an der Veranstaltung der Samidoun Palestinian Prisoner Solidarity Network am Freitag, den 15. März 2019 in Berlin untersagt und die sofortige Vollziehung dieser Untersagung angeordnet. Mit ihrem Eilantrag vom 18. März 2019 und der gleichzeitig erhobenen Klage (...) wendet sich die Antragstellerin gegen den das Schengen-Visum aufhebenden Bescheid. Sie macht geltend, sie habe das Visum nicht für Touristenzwecke, sondern für die Teilnahme als Rednerin zum Thema „Errungenschaften arabischer Frauen“ für eine Veranstaltung am 15. März 2019 in Berlin erhalten. Sie habe dementsprechend auch kein touristisches Visum beantragt, sondern habe als Hauptzweck der Reise „Geschäft/Business“ angegeben. Im Übrigen beruhe der angegriffene Bescheid auf unsubstantiierten Behauptungen. Die Verurteilung der Antragstellerin habe auf einem durch Folter erlangten Geständnis beruht, das die Antragstellerin später widerrufen habe, liege 50 Jahre zurück und könne daher nicht als Basis für die Begründung des Antragsgegners dienen. Auch habe die Antragstellerin zu keinem Zeitpunkt zu Hass oder Gewalt aufgerufen. Der Vortrag habe lediglich die Themen Rechte und Errungenschaften von arabischen Frauen betreffen sollen. Die geplante Veranstaltung sei unterbunden worden und liege in der Vergangenheit. Insofern bestehe keine Wiederholungsgefahr. Die Antragstellerin beantragt (sinngemäß), die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 15. März 2019 wiederherzustellen bzw. anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zurückzuweisen. Er führt vertiefend aus, dass Gegenstand der Verurteilung der Antragstellerin auch ihre Mitgliedschaft in der PFLP gewesen sei. Die PFLP werde von Israel, der Europäischen Union und den USA als Terrororganisation eingestuft. Die geplante Veranstaltung am 15. März 2019 in Berlin sei von dem – nach den Beschreibungen auf der eigenen Website offenkundig antisemitischen – Bündnis BDS durchgeführt worden. Mitveranstalter seien das palästinensische Gefangenen-Solidaritätsnetzwerk „Samidoun“ und die „Palästinensische Jugendbewegung“ (Hirak) gewesen. Bei gemeinsamen Demonstrationen von Samidoun, Hirak und PFLP seien in der Vergangenheit immer wieder Symbole der Terrororganisation PFLP öffentlich gezeigt und die Freilassung inhaftierter PFLP-Funktionäre verlangt worden. Die Antragstellerin sei Zeitungsberichten zufolge von einem PFLP-Funktionär vom Flughafen abgeholt worden. Die Verbindung der Antragstellerin zu der als Terrororganisation eingestuften PFLP sei offensichtlich. Diese Verbindung und die geplante Veranstaltung seien geeignet, die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden. Die Antragstellerin gelte als Symbol und Ikone der Palästinenserbewegung und verherrliche einen gewaltsamen Umgang mit Israel und Juden. Es würden erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt werden, da das Verhalten der Antragstellerin geeignet sei, die Beziehungen Deutschlands zum Staate Israel zu gefährden. Die Beigeladene hat keinen eigenen Antrag gestellt. II. Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Var. i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Aufhebungsverfügung (dazu 1.), gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Var. i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO und § 4 Abs. 1 Satz 1 Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO Bln) als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (...) gegen die Abschiebungsandrohung (dazu 2.) sowie gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Var. i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO und § 84 Abs. 1 Nr. 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) gegen die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots für den Fall der Abschiebung (dazu 3.) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Das Gericht der Hauptsache kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise wiederherstellen und auch die Aufhebung der Vollziehung (hier die Aufhebung des Visums) anordnen. Dies setzt allerdings voraus, dass das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das Vollziehungsinteresse des Antragsgegners überwiegt. Dies ist vorliegend nicht der Fall. 1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Aufhebung des Visums ist formell rechtmäßig. Sie trägt den Anforderungen von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts zu begründen, hinreichend Rechnung. Dabei kann sich die Behörde insbesondere im Bereich der Gefahrenabwehr auf die den Verwaltungsakt selbst tragenden Erwägungen stützen, wenn die seinen Erlass rechtfertigenden Gründe – wie hier – zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung belegen und die von der Behörde getroffene Interessenabwägung klar erkennbar ist. Ob die Erwägungen der Behörde inhaltlich zutreffen, ist insoweit unerheblich (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Januar 2017 – OVG 1 S 96.16 – amtl. EA m.w.N.). Der Antragsgegner hat das besondere Vollzugsinteresse ausreichend substantiiert und einzelfallbezogen u.a. damit begründet, dass ein erhebliches öffentliches Interesse daran bestehe, der Schaffung eines Klimas von Hass und Gewalt entgegenzuwirken, und die Antragstellerin durch ihren Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtige. Bei der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Var. VwGO zu treffenden Entscheidung hat das Gericht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides – hier der Aufhebung des Schengen-Visums – und das Interesse der Antragstellerin an der Möglichkeit der weiteren Ausnutzung des Schengen-Visums gegeneinander abzuwägen. Das öffentliche Vollzugsinteresse an der Aufhebung des Schengen-Visums überwiegt das Suspensivinteresse der Antragstellerin, denn die Aufhebung erweist sich nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung als rechtmäßig und es besteht ein besonderes öffentliches Vollziehungsinteresse. Rechtsgrundlage für die Annullierung und Aufhebung eines sogenannten Schengen-Visums für kurzfristige Besuche ist Art. 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (im Folgenden: Visakodex). Nach Art. 34 Abs. 1 Satz Visakodex wird ein Visum annulliert, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für seine Erteilung zum Ausstellungszeitpunkt nicht erfüllt waren, insbesondere, wenn es ernsthafte Gründe für die Annahme gibt, dass das Visum durch arglistige Täuschung erlangt wurde. Nach Art. 34 Abs. 2 Satz 1 Visakodex wird ein Visum aufgehoben, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des Visums nicht mehr erfüllt sind. In beiden Fällen wird das Visum grundsätzlich von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats aufgehoben, der das Visum erteilt hat. Der Aufhebungsbescheid ist formell rechtmäßig. Insbesondere hat die gemäß § 71 Abs. 1 AufenthG zuständige Ausländerbehörde gehandelt. Die ausdrückliche Zuweisung einer Zuständigkeit in § 71 Abs. 3 Nr. 3 AufenthG an die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden beschränkt sich auf die die Aufhebung im Zusammenhang mit der polizeilichen Kontrolle, gilt aber nicht im Falle einer bereits erfolgten Einreise. Die örtliche Zuständigkeit der Berliner Ausländerbehörde ergibt sich – mangels eines gewöhnlichen Aufenthalts der Antragstellerin im Bundesgebiet – daraus, dass der Anlass der Amtshandlung in Berlin stattfand (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln). Von der grundsätzlich erforderlichen Anhörung gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG konnte der Antragsgegner gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwVfG im öffentlichen Interesse absehen. Dies hat der Antragsgegner erkannt und begründet. Die Aufhebung wurde gemäß Art. 34 Abs. 6 Visakodex auch unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI schriftlich mitgeteilt. Die Aufhebung des Schengen-Visums wird sich voraussichtlich im Hauptsacheverfahren als materiell rechtmäßig erweisen. Jedenfalls lagen die Voraussetzungen für eine Aufhebung gemäß Art. 34 Abs. 2 Visakodex vor, nachdem sich herausgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des Visums nicht bzw. nicht mehr vorliegen. Bei der Aufhebung eines Visums handelt es sich um eine gebundene Entscheidung. Nach Art. 21 Abs. 1 Visakodex ist bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. a, c, d und e der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (ABl. L 105 S. 1) (Schengener Grenzkodex – SGK) – erfüllt. Danach muss ein Drittstaatsangehöriger u.a. den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen (Art. 6 Abs. 1 Buchst. c) SGK) und darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen (Art. 6 Abs. 1 Buchst. e) SGK). Nach Art. 32 Abs. 1 Buchst a) vi) Visakodex wird das Visum verweigert, wenn der Antragsteller als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Art. 2 Abs. 19 SGK oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedsstaats eingestuft wird. Eine Gefahr in diesem Sinne beinhaltet u.a. die innere als auch die äußere Sicherheit eines Mitgliedstaats. Die öffentliche Sicherheit kann daher sowohl durch die Beeinträchtigung des Funktionierens der Einrichtungen des Staates und seiner wichtigen öffentlichen Dienste sowie die Gefährdung des Überlebens der Bevölkerung als auch durch die Gefahr einer erheblichen Störung der auswärtigen Beziehungen oder des friedlichen Zusammenlebens der Völker oder eine Beeinträchtigung der militärischen Interessen berührt werden (vgl. EuGH, Urteil vom 4. April 2017 – Rs. C-544/16 – juris, Rn. 39 m.w.N.). Dabei genügt es, wenn der Drittstaatsangehörige auch nur eine „potentielle Gefahr“ für die öffentliche Sicherheit darstellt (vgl. EuGH, Urteil vom 4. April 2017 – Rs. C-544/16 – juris, Rn. 40, 43). Nicht erforderlich ist etwa eine Gefahr, wie sie der Anwendung von § 58a AufenthG zugrunde liegt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 21. August 2018 – 1 A 16/17 – juris). Die vom Visumsantragsteller ausgehende Bedrohung muss auch noch nicht die Schwelle einer konkreten Gefahr im Sinne des polizeilichen Gefahrenabwehrrechts überschreiten, zumal es sich lediglich um ein Visum für einen Kurzaufenthalt handelt, das jederzeit wieder beantragt werden kann und das primär die allgemeine Handlungsfreiheit, nicht aber z.B. das Recht auf Familienzusammenführung, betrifft. Bei der Erteilung eines Visums verfügt die Botschaft nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bei ihrer Entscheidung über einen weiten Beurteilungsspielraum, der sich sowohl auf die Anwendungsvoraussetzungen als auch auf die Würdigung der Tatsachen bezieht (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 – Rs. C-84/12 – juris, Rn. 63; BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 – 1 C 37/14 – juris, Rn. 18.). Der Beurteilungsspielraum umfasst auch die Voraussetzung, ob der Kläger keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die innere Sicherheit darstellt, weil eine solche Prüfung eine Prognose über das voraussichtliche Verhalten des Visumsantragstellers erfordert und unter anderem auf der Analyse verschiedener Dokumente und der Aussagen des Antragstellers beruht (vgl. EuGH, Urteil vom 4. April 2017 – Rs. C-544/16 – juris, Rn. 40-43). Dieser Beurteilungsspielraum gilt ebenso für den Antragsgegner bei der Prüfung des Wegfalls der Voraussetzungen für die Visumserteilung, da hier gleichermaßen eine Prognose über das voraussichtliche Verhalten des (nunmehr) Visumsinhabers stattfindet. Das Gericht darf die Entscheidung der Behörde wegen des Beurteilungsspielraums nur eingeschränkt überprüfen. Soweit der Entscheidung wertende Betrachtungen zu Grunde liegen, ist die gerichtliche Kontrolle beschränkt auf die Prüfung, ob die Behörde die gültigen Verfahrensbestimmungen eingehalten hat, von einem richtigen Verständnis des anzuwendenden Gesetzesbegriffs ausgegangen ist, den erheblichen Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt hat und sich bei der eigentlichen Beurteilung an allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe gehalten, insbesondere das Willkürverbot nicht verletzt hat (BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 – 1 C 37/14 – juris, Rn. 21; EuGH, Urteil vom 4. April 2017 – Rs. C-544/16 – juris, Rn. 46). Dabei ist auf die Beurteilungsgründe abzustellen, die der Antragsgegner im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung als tragend geltend gemacht hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Juni 2015 – 6 B 60/14 – juris, Rn. 20). Vor diesem Hintergrund ist es ausreichend, wenn der Antragsgegner auf der Grundlage eines zutreffenden Sachverhalts und konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte verfahrensfehlerfrei und mit sachgerechten Erwägungen unter Anwendung der richtig verstandenen gesetzlichen Regelung begründet, warum der Visumsinhaber eine potentielle Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Art. 2 Abs. 19 SGK oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedsstaats darstellt. Danach ist jedenfalls die Einschätzung des Antragsgegners, der Aufenthalt der Antragstellerin in Deutschland sei geeignet, die internationalen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland u.a. zu Israel und das friedliche Zusammenleben in der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, nicht offensichtlich fehlerhaft. Die Befürchtung des Antragsgegners, Ansehen und Glaubwürdigkeit der Bundesrepublik Deutschland würden einen erheblichen Schaden erleiden, wird von der Begründung der Aufhebungsentscheidung getragen. Der Antragsgegner durfte auch die öffentlichen Reaktionen auf den Aufenthalt der Antragstellerin und ihren beabsichtigten Auftritt auf einer Veranstaltung, die zumindest im Verdacht steht, antisemitischen Ressentiments Vorschub zu leisten, bei seiner Prognoseentscheidung berücksichtigen. Zwar sind Polarisierungen im politischen Diskurs als von Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz (GG) geschützt hinzunehmen und bieten allein keinen Anlass für die Annahme einer Gefahr im oben genannten Sinne. Der Antragsgegner wertet jedoch die Antragstellerin als Ikone der Palästinenserbewegung, die einen gewaltsamen Umgang mit Israel verherrliche und die mit antisemitischen Gruppierungen wie dem BDS, Samidoun, Hirak und der unter Terrorverdacht stehenden PFLP kooperiere. Dies ist auch angesichts der umstrittenen Vita der Antragstellerin, insbesondere wegen ihrer Verurteilung wegen der Beteiligung an einem terroristischen Anschlag, nicht fernliegend, zumindest nicht willkürlich. Auf die Gefahr der Begehung von Straftaten durch die Antragstellerin, auf die der Antragsgegner auch nicht abstellt, kommt es daher nicht an. Genauso wenig kommt es darauf an, dass der Antragsgegner zunächst irrtümlich angenommen hat, das Visum sei lediglich für touristische Zwecke beantragt und erteilt worden. An der sofortigen Vollziehung der rechtmäßigen Aufhebung des Visums besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, welches sich im Rahmen einer Abwägung gegen das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin durchsetzt. Angesichts der durch den Aufenthalt der Antragstellerin befürchteten Störung der öffentlichen Ordnung und der internationalen Beziehungen und des Ansehens der Bundesrepublik Deutschland sowie der kurzen Dauer des Aufenthalts der Klägerin überwiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehbarkeit der Aufhebungsentscheidung das Interesse der Antragstellerin, ihren Aufenthalt in Deutschland fortzusetzen. 2. Die Abschiebungsandrohung unter Androhung einer Frist von sieben Tagen entspricht den gesetzlichen Vorschriften (§§ 59 Abs. 1, 58 Abs. 1 AufenthG). Mit der Wirksamkeit der Aufhebung des Visums ist die Antragstellerin – vollziehbar – ausreisepflichtig. 3. Die Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots von zwei Jahren beruht auf der richtlinienkonformen Anwendung von § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2018 – 1 C 21.17 – juris, Rn. 26 f.). Der Antragsgegner hat diese umgesetzt und seine Ermessensausübung begründet. Ermessensfehler sind insofern nicht erkennbar. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG).