OffeneUrteileSuche
Urteil

8 K 117.19 A

VG Berlin 8. Kammer, Entscheidung vom

12Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Ein Ausländer ist Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann. (Rn.17) 2. Eine begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn dem Ausländer bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. (Rn.18) 3. Es ist geklärt, dass Schutzsuchenden, die unverfolgt aus Syrien ausgereist sind, bei einer Rückkehr nach Syrien nicht allein aufgrund ihrer Ausreise, Asylantragstellung sowie eines längeren Aufenthalts im westlichen Ausland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung droht. (Rn.21)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Ausländer ist Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann. (Rn.17) 2. Eine begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn dem Ausländer bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. (Rn.18) 3. Es ist geklärt, dass Schutzsuchenden, die unverfolgt aus Syrien ausgereist sind, bei einer Rückkehr nach Syrien nicht allein aufgrund ihrer Ausreise, Asylantragstellung sowie eines längeren Aufenthalts im westlichen Ausland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung droht. (Rn.21) Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Zur Entscheidung war der Einzelrichter berufen, weil die Kammer ihm den Rechtsstreit hierzu übertragen hat (§ 76 Abs. 1 Asylgesetz [AsylG]). Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten verhandeln und entscheiden, weil sie bei der ordnungsgemäßen Ladung darauf hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]). Die zulässige Verpflichtungsklage ist nicht begründet. Die Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist rechtmäßig, und die Kläger sind dadurch nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Sie haben keinen dahingehenden Anspruch. 1. Die Kläger haben zunächst keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 und 4 AsylG. Danach wird einem Ausländer, der Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention [GFK]) ist, – ungeachtet hier nicht zum Tragen kommender Ausnahmen – die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist Flüchtling in diesem Sinne, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (§ 3 Abs. 1 AsylG). Weitere Einzelheiten zum Begriff der Verfolgung, den maßgeblichen Verfolgungsgründen sowie zu den in Betracht kommenden Verfolgungs- und Schutzakteuren regeln die §§ 3a bis 3e AsylG. Eine begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn dem Ausländer bei verständiger (objektiver) Würdigung der gesamten Umstände mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Diese Würdigung hat eine Prognose über die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe zum Inhalt und bezieht sich vorliegend auf den Fall einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr, die aufgrund des subsidiären Schutzstatus nicht in Aussicht steht. Im Rahmen dieser Prognose ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es ist maßgebend, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Ausländers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist dann anzunehmen, wenn bei der im Rahmen der Prognose vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deswegen gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Maßgebend ist in dieser Hinsicht damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Ausländers nach Abwägung aller bekannten Umstände eine (hypothetische) Rückkehr in den Herkunftsstaat als unzumutbar erscheint. Ergeben die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit“ einer politischen Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen (vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 7. Februar 2008 – 10 C 33.07 – juris, Rn. 37; BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 – 9 C 118/90 – juris, Rn. 17 [zu Art. 16a GG]). Es liegen keine Vorfluchtgründe vor. Es liegen auch keine Nachfluchtgründe vor. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass Schutzsuchenden, die unverfolgt aus Syrien ausgereist sind, bei einer Rückkehr nach Syrien nicht allein aufgrund ihrer Ausreise, Asylantragstellung sowie eines längeren Aufenthalts im westlichen Ausland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung droht. Die sunnitische Religionszugehörigkeit stellt dabei kein gefahrerhöhendes Merkmal dar (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. November 2017 – OVG 3 B 12.17 – juris; Urteil vom 10. Oktober 2018 – OVG 3 B 24.18 – juris; Urteil vom 12. Februar 2019 – OVG 3 B 27.17 – juris). Dieser Rechtsprechung schließt sich das Gericht auch unter Berücksichtigung des aktuellen Lageberichts (Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 13. November 2018, Stand: November 2018 [Lagebericht]) an (vgl. bereits VG Berlin, Urteil vom 16. Mai 2018 – VG 8 K 952.16 A – juris, Rn. 25 ff.; Urteil vom 24. Mai 2018 – VG 8 K 781.16 A – juris; zum Lagebericht vgl. VG Berlin, Urteil vom 11. Dezember 2018 – VG 8 K 773.16 A – juris, Rn. 30). Umstände des Einzelfalls, die die Verfolgung wegen einer – zumindest zugeschriebenen – politischen Überzeugung als beachtlich wahrscheinlich erscheinen lassen, sind weder dargelegt noch ersichtlich. 2. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für Familienangehörige. Gemäß §§ 26 Abs. 5 Satz 1 und 2, 26 Abs. 3 Satz 1 und 2 AsylG wird zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung minderjährigen ledigen Geschwistern eines minderjährigen ledigen Ausländers, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, auf Antrag die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar ist (Nr. 1), die Familie schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Ausländer politisch verfolgt wird (Nr. 2.), sie vor der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eingereist sind oder sie den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt haben (Nr. 3.) und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist (Nr. 4). Ungeachtet weiterer Fragen im Zusammenhang mit der zwischenzeitlich eingetretenen Volljährigkeit des Bruders haben die Kläger zu 1) und 2) ihren Asylantrag jedenfalls nicht unverzüglich nach der Einreise gestellt. Der Rechtsbegriff „unverzüglich“ ist unter Rückgriff auf die Legaldefinition in § 121 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auszulegen. Er stellt eine Antragstellungsfrist auf. Derjenige stellt seinen Asylantrag unverzüglich nach der Einreise, der ihn ohne schuldhaftes Zögern stellt. Dem Rechtsbegriff „unverzüglich“ wohnt ein kognitives Element inne (vgl. allgemein VG Berlin, Urteil vom 9. Mai 2017 – VG 8 K 483.16 V – juris). Es kann dahinstehen, ob der Fristbeginn gemäß § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Var. 2 AsylG allein an die Kenntnis der Einreise in das Bundesgebiet anknüpft oder auch die Kenntnis der Möglichkeit, einen Asylantrag zu stellen, hierfür Voraussetzung ist. Denn die Kläger zu 1) und 2) machen weder geltend noch ist ersichtlich, dass ihre gesetzlichen Vertreter, auf welche insoweit abzustellen ist, nicht gewusst hätten, dass die Kläger zu 1) und 2) einen Asylantrag stellen können. Dies liegt auch fern, weil ihrem Bruder selbst die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden war, was wiederum die Grundlage ihres Familiennachzugs darstellte. Damit begann die Antragstellungsfrist mit der Einreise der Kläger zu 1) und 2) in das Bundesgebiet zu laufen und konnte durch die Antragstellung erst 30 Monate später offensichtlich nicht mehr eingehalten werden. Umstände, die ihr Zögern entschuldigen könnten, legen sie nicht hinreichend dar. Insbesondere genügt das pauschales, unsubstanziierte Vorbringen ihrer Mutter, „die“ hätten ihr damals gesagt, dass das jetzt nicht mehr funktioniere, hierfür bei Weitem nicht. Soweit die Kläger zu 1) und 2) geltend machen, ihre Mutter habe die Unverzüglichkeitsanforderung und damit die Frist selbst nicht gekannt, so kommt es hierauf nicht an. Hinsichtlich des Klägers zu 3) kann dahinstehen, ob die Regelungen über das Geschwisterasyl auf in Deutschland geborene Geschwister – wogegen allerdings beachtliche Argumente streiten – von vornherein ausgeschlossen ist (vgl. zum Meinungsstreit VGH München, Beschluss vom 2. April 2019 – 23 ZB 17.31944 – juris, Rn. 7 m. w. N.). Denn – wiederum ungeachtet weiterer Fragen im Zusammenhang mit der zwischenzeitlich eingetretenen Volljährigkeit des Bruders – hat der Kläger zu 3) seinen Asylantrag jedenfalls nicht unverzüglich gestellt. Die durch § 26 Abs. 3 Satz 2 AsylG vorgesehene „entsprechend[e]“ Anwendung des § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 AsylG auf minderjährige ledige Geschwister erfordert jedenfalls auch mit Blick auf in Deutschland geborene Geschwister eine unverzügliche Antragstellung (§ 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 AsylG). Indem die Einreise als Anknüpfungspunkt ausscheidet, ist es sach- und interessengerecht, auf den Zeitpunkt der Geburt abzustellen. Damit begann die Antragstellungsfrist mit der Geburt des Klägers zu 3) zu laufen und konnte durch die Antragstellung erst fast 10 Monate später offensichtlich nicht mehr eingehalten werden. Umstände, die sein Zögern entschuldigen könnten, legt er nicht hinreichend dar. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Kläger begehren die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Sie sind syrische Staatsangehörige arabischer Volkszugehörigkeit sunnitischen Glaubens. Die Kläger zu 1) und 2) stammen aus Damaskus. Der Kläger zu 3) stammt aus Berlin. Mit Bescheid vom 11. September 2015 erkannte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) dem gemeinsamen Bruder der Kläger M..., geb. am 1. Januar 2001 (Bruder), die Flüchtlingseigenschaft zu. Am 9. Februar 2016 reisten die Kläger zu 1) und 2) zusammen mit der gemeinsamen Mutter der Kläger S... (Mutter) im Wege des Familiennachzugs zu ihrem Bruder in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 16. Oktober 2017 wurde der Kläger zu 3) in Berlin geboren. Am 13. August 2018 stellten die Kläger gemeinsam mit der Mutter einen Asylantrag. Bei ihrer Anhörung bei dem Bundesamt am 20. August 2018 gab die Mutter im Wesentlichen an, sie habe einen Sohn, der Soldat sei. Man habe ihn zum Militär einziehen wollen. Ihre Kinder würden in Syrien wahrscheinlich sofort an den Checkpoints mit- und festgenommen. Sie habe mittlerweile zwei Kinder im militärpflichtigen Alter. An Checkpoints sei von ihr der Name ihres Bruders verlangt worden. An einem Checkpoint sei sie nach ihrem Bruder gefragt worden. Sie selbst werde keine Grenze passieren können, da der Name ihres Bruders verlangt werde. Auf die Frage, warum sie erst ca. drei Jahre nach ihrer Ankunft in Deutschland einen Asylantrag gestellt habe, gab sie an, ihr Sohn habe sie damals hergebracht, und die hätten ihr gesagt, dass es jetzt nicht mehr funktioniere. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift Bezug genommen (Bl. 87-92 Verwaltungsvorgang [VV]). Mit Bescheid des Bundesamtes vom 17. Januar 2019 erkannte die Beklagte den Klägern subsidiären Schutz zu und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab. Eine Verknüpfung zwischen einer Verfolgungshandlung und einem Verfolgungsgrund liege nicht vor. Von ihrem Bruder könnten sie die Flüchtlingseigenschaft ebenso wenig ableiten, weil sie ihren Asylantrag erst 30 Monate nach der Einreise nach Deutschland (Kläger zu 1) und 2)) bzw. 10 Monate nach der Geburt in Deutschland (Kläger zu 3)) und damit nicht unverzüglich gestellt hätten. Die am 20. Februar 2019 bewirkte Zustellung des Bescheides war adressiert an den Kläger zu 1), ohne dass die gesetzlichen Vertreter der Kläger aufgeführt waren. Hiergegen haben die Kläger am 5. März 2019 Klage erhoben und machen geltend, sie hätten einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus eigenem und abgeleitetem Recht. Die Kläger beantragen die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. Januar 2019 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen, und bezieht sich auf die angefochtene Entscheidung. Mit Schreiben vom 8. Mai 2019 habe sie den Bescheid erneut an den Prozessbevollmächtigten übersandt.