Urteil
8 K 304/21 A
VG Berlin 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2023:1025.VG8K304.21A.00
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Leitsätze
1. Als militärdienstpflichtigem jungen Syrer aus einem von der syrischen Regierung kontrollierten Gebiet droht dem Kläger für den hypothetischen Fall seiner Rückkehr nach Syrien bei einer fortgesetzten Militärdienstdienstverweigerung politische Verfolgung durch den syrischen Staat im Sinne von § 3a Abs. 2 Nr. 5, § 3b Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 AsylG.(Rn.24)
2. Die Voraussetzung des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG, wonach der in einem Konflikt verweigerte Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen muss, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen, ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt weiterhin erfüllt.(Rn.28)
3. Dem Kläger kann weder zugemutet werden, auf die fortgesetzte Verweigerung des Militärdienstes zu verzichten und der Einziehung Folge zu leisten, um der Verfolgungsgefahr, die mit einer fortgesetzten Verweigerung verbunden wäre, zu entgehen, noch kann zu seinen Lasten angenommen werden, dass er dies unter dem Druck der Verfolgungsgefahr – seinem Gewissen zuwider – tun würde. Dies liefe auf einen Verzicht auf den Schutz vor der erzwungenen Teilnahme an Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit hinaus, den § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG gewähren soll.(Rn.49)
4. Unter Berücksichtigung der „starken Vermutung“ liegt es bei einer Militärdienstverweigerung unter den in § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG genannten Voraussetzungen im Sinne eines tatsächlichen Erfahrungssatzes nahe, dass die Bestrafung wegen der Militärdienstverweigerung mit einem Verfolgungsgrund in Zusammenhang steht. Die „starke Vermutung“ für eine Verknüpfung von Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund wird in der Situation der fortgesetzten Verweigerung eines militärdienstpflichtigen Rückkehrers zur Überzeugung der erkennenden Kammer durch die vorliegenden Erkenntnisse gestützt.(Rn.58)
Tenor
Die Beklagte wird unter Abänderung von Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. November 2021 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Als militärdienstpflichtigem jungen Syrer aus einem von der syrischen Regierung kontrollierten Gebiet droht dem Kläger für den hypothetischen Fall seiner Rückkehr nach Syrien bei einer fortgesetzten Militärdienstdienstverweigerung politische Verfolgung durch den syrischen Staat im Sinne von § 3a Abs. 2 Nr. 5, § 3b Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 AsylG.(Rn.24) 2. Die Voraussetzung des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG, wonach der in einem Konflikt verweigerte Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen muss, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen, ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt weiterhin erfüllt.(Rn.28) 3. Dem Kläger kann weder zugemutet werden, auf die fortgesetzte Verweigerung des Militärdienstes zu verzichten und der Einziehung Folge zu leisten, um der Verfolgungsgefahr, die mit einer fortgesetzten Verweigerung verbunden wäre, zu entgehen, noch kann zu seinen Lasten angenommen werden, dass er dies unter dem Druck der Verfolgungsgefahr – seinem Gewissen zuwider – tun würde. Dies liefe auf einen Verzicht auf den Schutz vor der erzwungenen Teilnahme an Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit hinaus, den § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG gewähren soll.(Rn.49) 4. Unter Berücksichtigung der „starken Vermutung“ liegt es bei einer Militärdienstverweigerung unter den in § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG genannten Voraussetzungen im Sinne eines tatsächlichen Erfahrungssatzes nahe, dass die Bestrafung wegen der Militärdienstverweigerung mit einem Verfolgungsgrund in Zusammenhang steht. Die „starke Vermutung“ für eine Verknüpfung von Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund wird in der Situation der fortgesetzten Verweigerung eines militärdienstpflichtigen Rückkehrers zur Überzeugung der erkennenden Kammer durch die vorliegenden Erkenntnisse gestützt.(Rn.58) Die Beklagte wird unter Abänderung von Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. November 2021 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage hat Erfolg. Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 26. November 2021 ist, soweit er dem Kläger die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft versagt, rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Er hat in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz – AsylG) einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Dem Kläger, der bereits den subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 AsylG genießt, droht zur Überzeugung der Kammer (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) für den hypothetischen Fall seiner Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung i.S.v. § 3 Abs. 1 AsylG durch den syrischen Staat. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Als Verfolgungshandlungen gelten nach § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) – EMRK – keine Abweichung zulässig ist. Eine Verfolgungshandlung kann nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG auch in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Nach § 3a Abs. 2 AsylG können als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 unter anderem die dort im Einzelnen aufgeführten Handlungen gelten, etwa die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt (Nr. 1), und unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (Nr. 3). Gemäß § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG kann zu den Verfolgungshandlungen im Sinne von § 3a Abs. 1 AsylG auch Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt zählen, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen. Die Verfolgungsgründe werden in § 3b Abs. 1 AsylG näher definiert. Unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist nach § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG unter anderem zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist. Gemäß § 3b Abs. 2 AsylG ist es unerheblich, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese von seinen Verfolgern zugeschrieben werden. Gemäß § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG in Verbindung mit § 3b AsylG genannten (vorliegenden oder zumindest zugeschriebenen) Verfolgungsgründen und den in den Absätzen 1 und 2 des § 3a AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Ob die erforderliche Verknüpfung zwischen den Verfolgungsgründen einerseits und den erlittenen oder bevorstehenden Rechtsgutsverletzungen bzw. dem fehlenden Schutz vor solchen Handlungen andererseits besteht, ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit festzustellen (BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 – 10 C 52.07 – NVwZ 2009, 982, Rn. 22 ff.). Die Verknüpfung ist also anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 – 10 C 11.08 – juris Rn. 13). Es kommt demzufolge nicht auf die ohnehin kaum feststellbaren (künftigen) subjektiven Vorstellungen der jeweils für den Akteur im Sinne des § 3c AsylG handelnden Person(en) an (BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 – 10 C 52.07 – NVwZ 2009, 982). Eine Verfolgung kann nach § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) sowie nichtstaatlichen Akteuren, sofern staatliche oder quasistaatliche Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, wirksamen Schutz vor der Verfolgung (§ 3d AsylG) zu bieten (Nr. 3). Gemäß § 3e AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn interner Schutz besteht. § 28 Abs. 1a AsylG stellt klar, dass die begründete Furcht vor Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen kann, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn dem Ausländer bei verständiger (objektiver) Würdigung der gesamten Umstände mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Diese Würdigung hat eine Prognose über die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe zum Inhalt und bezieht sich vorliegend auf den Fall einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr, die aufgrund des subsidiären Schutzstatus nicht in Aussicht steht. Im Rahmen dieser Prognose ist eine „qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es ist maßgebend, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Ausländers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit, also ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Ausländers nach Abwägung aller bekannten Umstände eine (hypothetische) Rückkehr in den Herkunftsstaat als unzumutbar erscheint. Ergeben die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit" einer politischen Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen. Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, macht es auch aus der Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z.B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe riskiert (stRspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 37/18 – juris Rn. 13 m. w. Nachw.). Es wird vermutet, dass die Furcht vor Verfolgung begründet ist, wenn der Antragsteller bereits verfolgt wurde oder unmittelbar von Verfolgung bedroht war. Die Vermutung kann widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass erneut eine solche Verfolgung droht (vgl. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – BVerwG 1 C 37/18 – juris Rn. 14). Im Übrigen trägt grundsätzlich der Schutzsuchende die (materielle) Beweislast für das Vorliegen der (positiven) Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – BVerwG 1 C 37/18 – juris Rn. 16 ff.). Bezugspunkt für die Verfolgungsprognose ist der tatsächliche Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr, sofern dieser für den Ausländer erreichbar ist. Das ist in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. zur Gefahrenprognose bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – BVerwG 10 C 15/12 – juris Rn. 13 unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 –C-465/07, Elgafaji –Rn. 40). Von der Richtigkeit einer gewonnenen Prognose drohender Verfolgung muss das Gericht auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage die volle richterliche Überzeugung erlangt haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 – BVerwG 10 C 6.13 – juris Rn. 18 m. w. Nachw.; Urteile vom 19. Januar 2023 – 1 C 22.21 u.a.). Es obliegt dem Schutzsuchenden, selbst Tatsachen vorzutragen, die seine Furcht vor Verfolgung begründen (§ 25 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Hierzu gehört, dass er die seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, unter Angaben genauer Einzelheiten in sich stimmig schildert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 2001 – BVerwG 1 B 24.01 – juris Rn. 5 m.w.N.). Das Bundesamt klärt den Sachverhalt und erhebt die erforderlichen Beweise (§ 24 Abs. 1 AsylG). Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Vorbringens und hinsichtlich der zu treffenden Prognose, ob aufgrund des individuellen Schicksals des Schutzsuchenden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung droht, ist der sachtypische Beweisnotstand, in dem sich Schutzsuchende insbesondere hinsichtlich der Vorgänge im Herkunftsland befinden, zu berücksichtigen. Unter anderem ist deshalb seinen glaubhaften Erklärungen größere Bedeutung beizumessen, als dies sonst bei Beteiligtenangaben der Fall ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 – BVerwG 9 C 109.84 – juris Rn. 16 f.; Beschluss vom 21. Juli 1989 – BVerwG 9 B 239/89 – juris Rn. 3; vgl. auch Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2011/95/EU). Demgegenüber kann dem Schutzsuchenden bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag nur geglaubt werden, wenn die Unstimmigkeiten überzeugend aufgelöst werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Mai 1996 – BVerwG 9 B 273/96 – juris Rn. 2). Gemessen daran droht dem Kläger für den hypothetischen Fall seiner Rückkehr in sein Herkunftsland Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung durch den syrischen Staat. Der Kläger hat Syrien zwar unverfolgt im Alter von elf Jahren verlassen. Die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ergibt sich aber unter dem Gesichtspunkt eines Nachfluchttatbestandes. Der Kläger ist als Militärdienstverweigerer anzusehen und muss daher für den hypothetischen Fall seiner Rückkehr nach Syrien befürchten, einer politischen Verfolgung i.S.v. § 3a Abs. 2 Nr. 5, § 3b Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 AsylG ausgesetzt zu werden. Der Kläger unterliegt der Militärdienstpflicht in Syrien. Diese betrifft alle syrischen Männer zwischen 18 und 42 Jahren. Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich der Erfassung durch die Militärbehörden durch Ausstellung des Militärbuchs zu unterwerfen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man regelmäßig einberufen, um den Militärdienst abzuleisten. Die Namen der einberufenen Männer werden in einer zentralen Datenbank erfasst. Obwohl die offizielle Militärdienstzeit etwa zwei Jahre beträgt, werden Militärdienstpflichtige seit Ausbruch des Bürgerkrieges in der Praxis auf unbestimmte Zeit eingezogen. Nach der Ableistung des Militärdienstes müssen sie sich als Reservisten bereithalten (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA], Länderinformation der Staatendokumentation, Syrien, 17. Juli 2023, S. 112,113;x ... EUAA, Syria – Country Focus, Oktober 2023, S. 22). Eine Militärdienstverweigerung im Sinne von § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG liegt dann vor, wenn sich der Militärdienstpflichtige dem Militärdienst unter Verstoß gegen die insoweit geltenden Vorschriften entzieht und der Herkunftsstaat deshalb von einer Militärdienstverweigerung ausgeht. Nicht erforderlich ist, dass sich der Betroffene zuvor der Militärverwaltung zur Verfügung gestellt hat oder im Zeitpunkt der Verweigerung den Militärdienst bereits angetreten hat oder Angehöriger des Militärs ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2023 – 1 C 1.22, BeckRS 2023, 15455 Rn. 18, beck-online). Der Kläger entzieht sich seit dem Erreichen des militärpflichtigen Alters dem Militärdienst durch seinen fortgesetzten Aufenthalt im westlichen Ausland. Auf eine Einberufung oder den Erhalt des Militärbuches kommt es dafür nicht an. Abgesehen davon hat der Kläger im behördlichen wie im gerichtlichen Verfahren deutlich gemacht, dass er bei einer – unterstellten – Rückkehr nach Syrien weiterhin nicht bereit sei, den Militärdienst in der syrischen Armee zu leisten. Für den hypothetischen Fall seiner Rückkehr muss der Kläger auch damit rechnen, tatsächlich von dem syrischen Militär zur Ableistung des obligatorischen Militärdienstes eingezogen zu werden. Nach aktuellen Berichten werden junge Männer an Kontrollstellen (Checkpoints) sowie unmittelbar an Grenzübergängen festgenommen und zwangsrekrutiert (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 29. März 2023 – Lagebericht S. 30; EUAA, Syria – Country Focus, Oktober 2023, S. 34). Auch in den wiedereroberten Gebieten müssen Männer im militärdienstpflichtigen Alter den Militärdienst ableisten.In Homs führte die Militärpolizei gemäß einem Bericht aus dem Jahr 2020 stichprobenartig unvorhersehbare Straßenkontrollen durch. Die intensiven Kontrollen erhöhten das Risiko für Militärdienstverweigerer, verhaftet zu werden. Im Januar 2023 wurde von dortigen Kontrollpunkten der Vierten Division berichtet (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Syrien, 17. Juli 2023, S. 115, 116).Der Personalbedarf des syrischen Militärs bleibt aufgrund von Entlassungen langgedienter Militärdienstpflichtiger und zahlreicher Verluste durch Kampfhandlungen unverändert hoch. Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen mit Zwangsrekrutierung rechnen (Auswärtiges Amt, Lagebericht Syrien, 29. März 2023, S. 30; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Syrien, 17. Juli 2023, S. 115). Dabei ist die Zahl der Militärdienstpflichtigen, die zum Militärdienst einberufen werden, viel höher als die Zahl der einberufenen Reservisten (Danish Immigration Service [DIS] von Juli 2023, Syria, Military service: recruitment procedure, conscripts’ duties and military service for naturalised Ajanibs, S. 5). Die weitere Voraussetzung des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG, wonach der in einem Konflikt verweigerte Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen muss, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG (Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU) fallen, ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt weiterhin erfüllt. Zu derartigen Taten zählen u.a. Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG). Zur Definition von Kriegsverbrechen kann auf Art. 8 des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs zurückgegriffen werden (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2010 – 10 C 7/09 – juris Rn. 26). Dessen Abs. 2 Buchst. c) bis f) bezieht sich auf Handlungen in einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt ohne internationalen Charakter und führt unter Buchst. c) schwere Verstöße gegen den gemeinsamen Art. 3 der vier Genfer Konventionen über den Schutz der Opfer bewaffneter Konflikte vom 12. August 1949 sowie unter Buchst. e) andere schwere Verstöße (z. B. vorsätzliche Angriffe auf die Zivilbevölkerung als solche, vorsätzliche Angriffe auf Krankenhäuser) auf. Verbrechen gegen die Menschlichkeit stellen nach Art. 7 des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs die dort genannten vorsätzlich begangenen Handlungen als Bestandteil eines ausgedehnten und systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung dar (vgl. zu alledem auch Kluth, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, § 3 AsylG, Rn. 22; Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht 14. Aufl., § 3 AsylG, Rn. 8). Es obliegt allein den staatlichen Behörden, unter gerichtlicher Kontrolle zu prüfen, ob die Ableistung des Militärdienstes den Schutzsuchenden zwangsläufig oder zumindest sehr wahrscheinlich veranlassen würde, Verbrechen im Sinne von § 3 Abs. 2 AsylG zu begehen. Die diesbezügliche Tatsachenwürdigung muss sich auf ein Bündel von Indizien stützen, das geeignet ist, in Anbetracht aller relevanten Umstände – insbesondere der mit dem Herkunftsland verbundenen Tatsachen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag relevant sind, sowie der individuellen Lage und der persönlichen Umstände des Antragstellers – zu belegen, dass die Gesamtsituation die Begehung der behaupteten Kriegsverbrechen plausibel erscheinen lässt (vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2020 – C-238/19, NVwZ 2021, 319, Rn. 34, 35). Dabei sind keine Ermittlungen zur zahlenmäßigen Beteiligung von Militärdienstpflichtigen an Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit erforderlich. Das Erfordernis der Plausibilität mag allenfalls dazu führen, dass Erkenntnisse zu lediglich vereinzelten Fällen („Ausreißern“) nicht ausreichen (BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2023 – 1 C 50.21, BeckRS 2023, 17259, Rn. 36, beck-online). Auch wenn das syrische Regime mit Hilfe seiner Verbündeten weite Teile des Landes zurückerobert hat und in der letzten verbliebenen Rebellenregion Idlib im März 2020 zwischen Russland und der Türkei eine – bislang weitestgehend eingehaltene – Waffenruhe vereinbart wurde (Auswärtiges Amt, Lagebericht Syrien, 2023 S. 7; EUAA, Syria – Security Situation, Oktober 2023, S. 53), wird weiterhin von augenscheinlich völkerrechtswidrigen Angriffen des Regimes und seiner Verbündeten auf die Zivilbevölkerung berichtet. Für den Zeitraum von August 2022 bis Mai 2023 berichten die Erkenntnisquellen von anhaltenden Kampfhandlungen und Militäroperationen, zu denen Luft- und Bodenangriffe, gezielte Tötungen und Angriffe mit verschiedenen Arten von Sprengfallen gehörten und bei denen Zivilisten getötet und verletzt worden seien. Dies betraf vor allem den Norden, den Nordwesten, den Nordosten und den Süden des Landes. Während des Berichtszeitraums wurde über wahllose Angriffe wie Bomben- und Granatenangriffe mit zivilen Opfern entlang der Grenzen der verschiedenen Kontrollgebiete berichtet (EUAA, Syria – Security Situation, Oktober 2023, S. 35). Entlang der Kontaktlinien im Nordwesten der Arabischen Republik Syrien hätten sich nichtstaatliche bewaffnete Gruppen sowie Regierungs- und regierungsnahe Kräfte Berichten zufolge weiterhin einen gegenseitigen Feuer- und Schusswechsel geliefert. Es wurde berichtet, dass dies zur Zerstörung von Schulen, Gesundheitseinrichtungen, Märkten, Siedlungen von Binnenvertriebenen und landwirtschaftlichen Betrieben geführt habe. Im Zusammenhang mit diesen wahllosen Angriffen auf zivile Infrastrukturen im Norden wurden vor allem die Regierung der Republik Syrien und die russischen Streitkräfte genannt (EUAA, Syria – Security Situation, Oktober 2023, S. 43). In seinem Bericht über die Menschenrechtslage in Syrien wies das USDOS darauf hin, dass (pro-)staatliche Kräfte während des gesamten Jahres 2022 Zivilisten in Krankenhäusern, Wohngebieten, Schulen und Siedlungen für Binnenvertriebene angegriffen hätten. Diese Kräfte setzten Berichten zufolge die "vorsätzliche Tötung von Zivilisten sowie deren Zwangsumsiedlung, Vergewaltigung und Aushungerung und langwierige belagerungsähnliche Bedingungen, die gelegentlich lokale Bewohner zur Kapitulation zwangen" als militärische Taktik ein (EUAA, Syria – Security Situation, Oktober 2023, S. 35). Die vereinbarte Waffenruhe in der Region Idlib habe zu einer längeren Pause der Gewalt geführt, jedoch komme es immer wieder zu verbotenen Angriffen des syrisch-russischen Bündnisses. Die syrische Regierung wolle die gesamte Provinz zurückerobern. Insbesondere im Süden der Region komme es unverändert regelmäßig zu Kampfhandlungen zwischen Einheiten des Regimes und seiner Verbündeten und regimefeindlichen bewaffneten Oppositionsgruppen inklusive schwerer Artillerieangriffe durch das syrische Regime und Luftschläge der russischen Luftwaffe (EUAA, Syria – Security Situation, Oktober 2023, S. 53). Ziele der Angriffe des Regimes und seiner Verbündeten blieben neben Stellungen der bewaffneten Opposition die zivile Infrastruktur in den Zielgebieten, darunter auch für die humanitäre Versorgung kritische Einrichtungen, ... die teilweise mit Präzisionsraketen und zielgenauen Waffensystemen von Kampfflugzeugen unter Beschuss genommen worden seien (Auswärtiges Amt, Lagebericht Syrien, 2023, S. 8; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Syrien, 17. Juli 2023, S. 34). ... Die syrischen Weißhelme meldeten Ende 2022, dass sie im Laufe des Jahres auf mehr als 800 Angriffe des Assad-Regimes, russischer Streitkräfte und verbündeter Milizen im Nordwesten Syriens reagiert hätten. Dabei seien 165 Personen, darunter 55 Kinder und 14 Frauen, bei Luftangriffen sowie Artillerie- und Raketenangriffen auf mehr als 200 öffentliche Einrichtungen, darunter Wohnhäuser, landwirtschaftliche Felder, öffentliche Gebäude, Märkte, Schulen und ein Krankenhaus, getötet worden (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Syrien, 17. Juli 2023, S. 34; Auswärtiges Amt, Lagebericht Syrien, 2023, S. 8).x ... Zwischen Juli und Dezember 2022 verzeichnete die vom Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen eingesetzte Unabhängige Internationale Untersuchungskommission zur Syrischen Arabischen Republik (Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic, im Folgenden: UNCOI) 20 Luft- und Bodenangriffe der Streitkräfte der syrischen Regierung und verbündeter Milizen in West-Aleppo und Idlib, die 195 zivile Opfer gefordert hätten. 36 Menschen seien hierbei ums Leben gekommen (UNCOI, 7. Februar 2023, Abs. 22). Im November 2022 sei es in der Nähe von Idlib-Stadt zu Beschuss, Luftangriffen und Zusammenstößen gekommen, bei denen die Häuser von Hunderten vertriebener Familien in drei von humanitären Organisationen unterstützten Lagern zerstört worden seien. Mindestens neun Zivilisten seien getötet und 75 verletzt worden, darunter auch Kinder. Mehr als 400 Familien seien vertrieben worden (EUAA, Syria – Security Situation, Oktober 2023, S. 54). Am 6. November 2022 sei Streumunition im dicht besiedelten Vertriebenenlager Maram in der Nähe von Kafr Jalis eingeschlagen und habe auch sechs weitere in der Nähe befindliche Lager getroffen. Überreste und Wirkungsanalysen würden darauf hindeuten, dass diese Streumunition von einem Artillerieraketensystem abgefeuert wurde, das sich auf dem rund 35 Kilometer entfernten, von der syrischen Regierung kontrollierten Flughafen Nayrab befinde. Dabei seien mindestens sieben Zivilisten getötet und mindestens 60 weitere verletzt worden. Die Streumunition sei in einem Umkreis von fünf Kilometern verstreut worden, während sich Kinder auf den Schulbesuch vorbereitet hätten und ein Viehmarkt geöffnet gewesen sei (UNCOI, 7. Februar 2023, Abs. 25). Im Zeitraum von Januar bis Juni 2023 hätten Regierungstruppen wiederholt Städte und Dörfer, vor allem südlich der Autobahn M4 im Süden von Idlib und in der Umgebung von West-Aleppo beschossen, wobei es Tote und Verletzte unter der Zivilbevölkerung gegeben habe (UNCOI, 14. August 2023, Abs. 46). Im Juni 2023 verstärkten die Streitkräfte der syrischen Regierung ihre Angriffe durch Artillerieschläge auf mehr als drei Dutzend Städte in den Provinzen Idlib, Latakia und Aleppo, wobei insgesamt mindestens fünf Zivilisten getötet und Dutzende weitere verletzt wurden, darunter zahlreiche Kinder (EUAA, Syria – Security Situation, Oktober 2023, S. 87). Es wurde berichtet, dass im ländlichen Idlib am 5. Januar 2023 vier Kinder und ihre Mutter verletzt worden seien, als eine Rakete in der Nähe ihres Hauses am Rande von Fu'ah, über 12 km von der Frontlinie entfernt, eingeschlagen sei. Es handele sich um eine von mehreren Raketen, die von einem Raketenwerfersystem abgefeuert worden seien, das Berichten zufolge aus dem von der Regierung kontrollierten Saraqib stamme (UNCOI, 14. August 2023, Abs. 49). Am 18. Januar 2023 sei ein Zivilist vor seinem Haus in der Stadt Al-Bara durch eine in der Nähe explodierte Granate getötet worden, die mutmaßlich aus dem von der Regierung kontrollierten Kafr Nubl abgefeuert worden sei (UNCOI, 14. August 2023, Abs. 50). Bei einem weiteren von der Kommission untersuchten Vorfall seien am 27. Februar 2023 150-200 m von einem Militärlager in der Stadt Nayrab (östlich von Idlib) entfernt eine Frau und ein Kind verletzt worden, als die Regierungstruppen das Gebiet vor ihrem Haus beschossen hätten (UNCOI, 14. August 2023, Abs. 61). In der Nacht zum 25. April 2023 seien eine Frau getötet und vier weitere Zivilisten verletzt worden, als eine Granate ihr Haus in der Stadt Ma'arblit – einem Wohngebiet fast 5 km von der Frontlinie entfernt – getroffen habe. Eine zweite von insgesamt fünf Artilleriegranaten, die von den Regierungstruppen in Dadikh oder Kafr Battikh abgefeuert worden seien, sei ebenfalls in der Nähe eingeschlagen (UNCOI, 14. August 2023, Abs. 53). Am Nachmittag des 9. April 2023 hätten Regierungstruppen aus Saraqib die Stadt Sarmin östlich von Idlib mit Artillerie beschossen. Mindestens drei Granaten seien im Stadtzentrum eingeschlagen, wobei ein Kind getötet und vier weitere Kinder verletzt worden seien. Es handele sich um ein ziviles Gebiet, das mindestens 5 km von der Frontlinie entfernt sei. Eine Granate sei in einem Wohngebiet eingeschlagen und habe einen 13-jährigen Jungen getötet und drei weitere Kinder verletzt. Das Schrapnell einer zweiten Granate habe in 600 m Entfernung ein weiteres Kind verletzt (UNCOI, 14. August 2023, Abs. 51). Ebenfalls in Sarmin seien am Abend des 22. Juni 2023 zwei Frauen getötet und vier weitere Frauen und ein Junge verletzt worden, als zwei von den Regierungstruppen aus Saraqib abgefeuerte ungelenkte Raketen in einen Olivenhain eingeschlagen seien (UNCOI, 14. August 2023, Abs. 52). In West-Aleppo sei am 22. Januar 2023 eine Frau in der Nähe ihres landwirtschaftlichen Grundstücks getötet worden, als Regierungstruppen das Dorf Kafr Nuran, etwa 7 km südlich von Atarib, beschossen hätten (UNCOI, 14. August 2023, Abs. 59). Am 11. März 2023 seien am östlichen Rand der Stadt Atarib bei einem Mörserangriff, bei dem ein Mitglied einer bewaffneten Gruppe getötet und ein weiteres verletzt worden sei, eine 50-jährige Frau, ein Kind und zwei weitere Zivilisten verletzt worden (UNCOI, 14. August 2023, Abs. 60). Am Abend des 23. März 2023 seien drei Zivilisten verletzt worden, als eine Granate in einen Markt in einem Wohnviertel von Atarib-Stadt eingeschlagen sei. Mindestens vier Artilleriegranaten seien von der Syrischen Arabischen Armee auf die Stadt abgefeuert worden und hätten leichte Schäden und eine teilweise Zerstörung der zivilen Infrastruktur verursacht. Das Verteidigungsministerium habe sich nicht zu diesem Angriff bekannt (UNCOI, 14. August 2023, Abs. 57). Im Juni 2023 sei aus Kafr Nouran, Kaframa und Kafrtaal im Westen Aleppos Artilleriebeschuss durch die Regierungstruppen und die russischen Streitkräfte gemeldet wordenr ... (EUAA, Syria – Security Situation, Oktober 2023, S. 66). Am 21. Juni 2023 seien bei einem Beschuss durch die im Dorf Shaykh Ali stationierten Regierungstruppen drei Zivilisten getötet und 12 weitere im Dorf Kafr Nuran verletzt worden (UNCOI, 14. August 2023, Abs. 58). Auch in Hama hätten die Streitkräfte der syrischen Regierung und die mit ihr verbundenen Milizen bis Juni 2023 regelmäßige Artillerieangriffe auf eine Vielzahl militärischer und ziviler Ziele verübt. Die Angriffe hätten Städte und Dörfer in westlichen und nördlichen Gebieten von Hama getroffen, darunter die Städte Ziyara und Qastoun, und mehrere zivile Opfer gefordert (EUAA, Syria – Security Situation, Oktober 2023, S. 77, 78). Zudem setzen die syrische Regierung und andere Konfliktparteien weiterhin Verhaftungen und das Verschwindenlassen von Personen als Strategie zur Kontrolle und Einschüchterung der Zivilbevölkerung ein. In Zentral-, West- und Südsyrien kommt es in den von der Regierung kontrollierten Gebieten systematisch zu willkürlichen Verhaftungen, Folterungen und Misshandlungen (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Syrien, 17. Juli 2023, S. 63).x ... Nach Einschätzung der UN-Kommission liegt die Verantwortung für die – in absoluten Zahlen betrachtet – große Mehrzahl der Menschenrechtsverletzungen bei Kräften des syrischen Regimes, welche Militär, Sicherheits- und Geheimdienste und in den National Defense Forces (NDF) organisierte Milizen umfassen. Mit dem Regime verbündete paramilitärischen Gruppen begehen Berichten zufolge häufig Menschenrechtsverletzungen, darunter Massaker, willkürliches Töten, Entführungen von Zivilisten, sexuelle Gewalt und ungesetzliche Haft. Alliierte Milizen des Regimes, darunter die Hizbollah, führen etwa zahlreiche Angriffe aus, die Zivilisten töteny ... (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Syrien, 17. Juli 2023, S. 146; Auswärtiges Amt, Lagebericht Syrien, 2023, S. 12). In Anbetracht dieser Erkenntnisse vermag sich die Kammer nicht der Lagebeurteilung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 15. Mai 2023 – 2 LB 444/19 BeckRS 2023 11846 Rn. 31 beck-online unter Bezugnahme auf Urteil vom 22. April 2021 – 2 LB 147/18, BeckRS 2021 8474 Rn. 74) anzuschließen, wonach aufgrund einer veränderten Lage nicht mehr davon auszugehen sei, dass der Militärdienst in der syrischen Armee Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen. Es ist auch beachtlich wahrscheinlich, dass Militärdienstleistende einer Einheit zugewiesen werden, bei der sie an Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit mitwirken. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist Art. 9 Abs. 2 Buchst. e RL 2011/95/EUJ ... (§ 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG)x ... dahin auszulegen, dass für einen Militärdienstpflichtigen, der seinen Militärdienst in einem Konflikt verweigert, der durch die wiederholte und systematische Begehung von Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit durch die Armee unter Einsatz von Militärdienstpflichtigen gekennzeichnet ist, seinen künftigen militärischen Einsatzbereich aber nicht kennt, der Militärdienst unabhängig vom Einsatzgebiet unmittelbar oder mittelbar die Beteiligung an solchen Verbrechen oder Handlungen umfassen würde (vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2020 – C-238/19, NVwZ 2021, 319 Rn. 38). Diese Gefahr wird durch die vorliegenden Erkenntnisse auch aktuell bestätigt. Militärdienstpflichtige können ihren Einsatzort nicht selbst wählen. Militäroperationen und der Bedarf an Einsatzkräften der syrischen Armee sind die wesentlichen Faktoren, die den Einsatz von Rekruten und Reservisten bestimmen. Rekruten können allenfalls versuchen, durch Bestechung Einfluss auf ihren Einsatzort zu nehmen (DIS, Syria, Military service, Juli 2023, S. 3). Auch die Bestechung eines Offiziers, damit man einen Posten außerhalb des Feldes einnimmt oder gar nicht eingesetzt wird, ist eine gängige Praxis (EUAA, Syria – Country Focus, Oktober 2023, S. 26). Rekruten können an jedem Ort einschließlich der Front in Idlib, das von oppositionellen Gruppierungen kontrolliert wird, und des Gebiets der Wüste Badia, wo es Zusammenstöße mit dem dort agierenden IS gibt, eingesetzt werden. Dies gilt auch für Personen, die nicht über militärische Fähigkeiten oder Kampferfahrung verfügen. Der Einsatzort und die Aufgaben der Militärdienstpflichtigen hängen auch davon ab, in welcher Division und in welchem Regiment der Armee sie dienen werden. Einige Militärdienstpflichtige werden dem Nachrichtendienst der Luftwaffe oder dem militärischen Geheimdienst zugewiesen. In diesen Fällen werden sie höchstwahrscheinlich entweder an der Begehung von Kriegsverbrechen beteiligt oder Zeugen hiervon. Andere Rekruten können für den Militärdienst in den Spezialeinheiten, der Republikanischen Garde oder der 4. Division eingeteilt werden, die alle in den Jahren 2021 und 2022 in eine Reihe von Verstößen verwickelt waren. Wie bei der Zuweisung zu jeder anderen Einheit oder Aufgabe haben Militärdienstpflichtige, die diesen Einheiten zugewiesen werden, keine andere Wahl, als dort zu dienen (DIS, Syria, Military service, Juli 2023, S. 12). Einer Quelle zufolge vermeidet es die syrische Armee zwar grundsätzlich, neu ausgebildete Rekruten zu Kampfeinsätzen heranzuziehen, jedoch könnten diese aufgrund der asymmetrischen Art der Kriegsführung mit seinen Hinterhalten und Anschlägen, wie zuletzt beispielsweise in Dara’a, trotzdem in Kampfhandlungen verwickelt werden (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Syrien, 17. Juli 2023, S. 115). Dagegen sollen nach dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes in der Vergangenheit neue Rekruten aus ehemaligen Oppositionsbastionen an die vorderste Front geschickt worden sein (Auswärtiges Amt, Lagebericht Syrien, 29. März 2023, S. 30). Die Republikanische Garde und die 4. Division hätten traditionell meist Alewiten rekrutiert, vor allem für Offiziersränge. Im Jahr 2023 hätten Quellen allerdings davon berichtet, dass die Rekrutierungspraxis der 4. Division zuletzt auch sunnitische Rekruten und ehemalige Oppositionskämpfer zum Ziel gehabt habe, vor allem im Gouvernement Dara’a, sowie Militärdienstentzieher und Deserteure im Gouvernement Homs. Nach vom Niederländischen Außenministerium interviewten Quellen werden eingezogene Männer aus „versöhnten“ Gebieten disproportional oft kurz nach ihrer Einberufung mit minimaler Kampfausbildung als Bestrafung für ihre Illoyalität gegenüber dem Regime an die Front geschickt (vgl. EUAA, Syria – Country Focus, Oktober 2023, S. 27). Vor diesem Hintergrund würde im Falle einer Rekrutierung die Militärdienstverweigerung für den Kläger das einzige Mittel darstellen, um einer Beteiligung an Kriegsverbrechen zu entgehen (zu diesem Erfordernis EuGH, Urteil vom 26. Februar 2015 – C-472/13, NVwZ 2015, 575 Rn. 44). In Syrien gibt es keine Möglichkeit der legalen Militärdienstverweigerung aus Gewissensgründen (Auswärtiges Amt, Lagebericht Syrien, 2023, S. 132). Auf die Möglichkeit eines sog. „Freikaufs“ von der Militärdienstpflicht kann der Kläger nicht verwiesen werden. Grundsätzlich soll diese Möglichkeit zwar für im Ausland lebende Syrer gegen Zahlung gestaffelt nach der Anzahl der Jahre des Auslandsaufenthaltes – 10.000 USD (ein Jahr), 9.000 USD (zwei Jahre), 8.000 USD (drei Jahre) bzw. 7.000 USD (vier Jahre) – bestehen (Auswärtiges Amt, Lagebericht 2023, S. 31; EUAA, Syria – Country Focus, Oktober 2023, S. 30). Nach Erkenntnissen von DIS stellt sich das Verfahren im Wesentlichen wie folgt dar: Der im Ausland lebende Syrer könne die Befreiungsgebühr entweder selbst aus dem Ausland oder durch einen Bevollmächtigten in Syrien entrichten. Zahle er die Befreiungsgebühr vom Ausland aus über eine syrische Auslandsvertretung, erhalte er über die syrische Vertretung eine Quittung von der Rekrutierungsabteilung in Syrien, aus der hervorgehe, dass er die Gebühr gezahlt hat und daher freigestellt ist. Nach seiner Ankunft in Syrien müsse der vom Militärdienst Befreite am Flughafen, an den Kontrollpunkten und bei jedem Zusammentreffen mit den Behörden seine Befreiung durch Vorlage der Quittung nachweisen. Er müsse sich dann zur Rekrutierungsabteilung des Militärs begeben, um die Befreiung in sein Militärbuch eintragen zu lassen. Bevollmächtigte (z. B. die Eltern) müssten die Befreiungsgebühr beim Finanzministerium in Syrien entrichten. In diesem Fall müsse der Betroffene sein Militärbuch einreichen, damit die Befreiung gegen Vorlage der Zahlungsquittung eingetragen werden könne. Bei Kontrollen solle es in der Regel ausreichen, das Militärbuch vorzulegen. Wenn der Beamte an einer Kontrollstelle jedoch den Verdacht habe, dass das Militärbuch manipuliert wurde, könne er die Vorlage weiterer Dokumente verlangen, die den militärischen Status belegen (DIS, Syria, Military service, Juli 2023, S. 9 f.) Allerdings ist die Umsetzung dieses Verfahrens in der Praxis zu ungewiss. Es liegen Berichte vor, wonach der sog. Freikauf nicht vor einer späteren Zwangsrekrutierung schützt (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Syrien, 17. Juli 2023, S. 122). Zwar existieren auch Quellen, wonach Personen, die die Befreiungsgebühr bezahlt haben, nicht zwangsrekrutiert werden. Laut einer Umfrage von Refugee Protection Watch (RPW) 2022, die auf persönlichen Gesprächen mit zurückgekehrten syrischen Geflüchteten basiert, die sich derzeit in Homs, im ländlichen Damaskus und in Damaskus aufhalten, gaben jedoch 40 % der Befragten an, dass sie besorgt seien, entweder sie selbst, Freunde oder Verwandte seien von der Zwangsrekrutierung in die syrische Armee bedroht, obwohl sie in einigen Fällen vor dem aktuellen Konflikt gedient oder die Befreiungsgebühr bezahlt hatten. Etwa 18 % der Befragten gaben an, dass sie nach ihrer Rückkehr von den Sicherheitskräften verhört worden seien, auch im Hinblick auf die Befreiung vom Militärdienst (EUAA, Syria – Country Focus, Oktober 2023, S. 30, 31).x ... Überdies dauert das Verfahren zur Erlangung einer Befreiung in der Praxis sehr lange und es müssen zusätzlich Bestechungsgelder gezahlt werden (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Syrien, 17. Juli 2023 S. 124). Laut des Syrien-Experten Balanche müssten beispielsweise junge Männer, die mit der Opposition in Verbindung standen, aber aus wohlhabenden Familien kommen, wahrscheinlich mehr bezahlen, um vorab ihre Akte zu bereinigen (vgl. BFA, a.a.O., S. 124). Angesichts dieser widerstreitenden Berichte zu ihrer tatsächlichen Schutzwirkung und des durch Korruption, Bestechung und Ermessensspielräume geprägten Verfahrens stellt eine erkaufte Befreiung keine zumutbare Alternative zur Ableistung des Militärdienstes dar. Der Kläger kann auch nicht darauf verwiesen werden, Vorgesetzte zu bestechen, um einen Einsatz zu vermeiden oder einen Einsatzbereich zu erhalten, in dem die Beteiligung an Kriegsverbrechen weniger wahrscheinlich ist. Unabhängig von der Frage, ob es überhaupt Einsatzbereiche gibt, in denen die Beteiligung an Handlungen i.S.v. § 3 Abs. 2 AsylG nicht beachtlich wahrscheinlich ist, erscheint es als im Einzelfall höchst ungewiss, ob realistischerweise durch Bestechung Einfluss genommen werden kann. Wer sich als Militärdienstpflichtiger in Syrien der Einberufung entzieht, wird nach Art. 98 f. des syrischen Militärstrafgesetzbuches mit einem bis sechs Monaten Haft in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren Haft in Kriegszeiten bestraft (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Syrien, 2023, S. 31). Zwar lässt sich den aktuellen Erkenntnismitteln nicht mit ausreichender Sicherheit entnehmen, dass rückkehrenden Militärdienstpflichtigen allein aufgrund einer einfachen Militärdienstdienstentziehung durch Flucht ins Ausland nach ihrer Rückkehr tatsächlich eine solche Bestrafung droht. Die Einziehung zum Militärdienst allein stellt keine Bestrafung im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG dar – hierunter fallen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lediglich strafrechtliche Maßnahmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2023 – 1 C 22.21, NVwZ 2023, 1161 Rn. 28 ff.). Jedoch droht dem Kläger für den hypothetischen Fall seiner Rückkehr nach Syrien gleichwohl Strafverfolgung oder Bestrafung im Sinne von § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG, unter dem Gesichtspunkt der fortgesetzten Verweigerung. Nach aktuellen Berichten werden Militärdienstverweigerer, die von den Behörden (vorwiegend an den Checkpoints) aufgegriffen werden, verhaftet und direkt zum Militärdienst eingezogen (vgl. EUAA, Syria – Country Focus, Oktober 2023, S. 34; vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Syrien, 2023, S. 31; DIS, Syria, Military service, Juli 2023, S. 7). Amnesty International dokumentierte Fälle von Rückkehrern, die aufgrund der Wehrpflicht zunächst festgenommen und nach Freilassung unmittelbar in den Militärdienst eingezogen wurden (Auswärtiges Amt, Lagebericht Syrien, 2023 S. 31, vgl. auch Amnesty International, „You’re Going to your Death“ – Violations Against Syrian Refugees Returning to Syria, September 2021, S. 7, 28, 36). Auch nach den zuletzt veröffentlichen Erwägungen des UNHCR drohe Militärdienstentziehern in der Praxis statt einer strafrechtlichen Sanktion und Haftstrafen nach dem Militärstrafgesetzbuch mit höherer Wahrscheinlichkeit eine Festnahme und kurzfristige Inhaftierung, bevor sie eingezogen werden (UNHCR, Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 6. aktualisierte Fassung, März 2021, S. 132 f.). Nach Angaben einer syrischen Menschenrechtsorganisation, die um Anonymität bat und von DIS im April 2022 befragt wurde, werden Militärdienstverweigerer und Deserteure, die nicht an Oppositionsaktivitäten beteiligt waren, für einen kurzen Zeitraum (einige Tage oder Wochen) inhaftiert und dann zum Militärdienst geschickt (DIS, Syria – Targeting of Individuals, September 2023, S. 46). Demgegenüber existieren nur vereinzelte Berichte von Syrienexperten, wonach die vorgesehenen Haftstrafen vollstreckt würden (vgl. BAMF, Militärdienst, März 2023, S. 6 f.). Teilweise erfolge die Einziehung zum Militärdienst bei Desertation – wie sie der Kläger gerade nicht begangen hat – im Anschluss an eine mehrmonatige Haftstrafe (Auswärtiges Amt, Lagebericht Syrien, 2023, S. 31). Militärdienstverweigerer könnten auch von den sog. "Versöhnungs"-Vereinbarungen mit der syrischen Regierung Gebrauch machen, wonach sie nicht bestraft werden, wenn sie sich innerhalb eines in der Vereinbarung festgelegten Zeitraums zum Militärdienst melden und keine weiteren Sicherheitsprobleme haben (EUAA, Syria – Country Focus, Oktober 2023, S. 34). Aufgrund dieser Erkenntnislage geht die überwiegende obergerichtliche Rechtsprechung davon aus, dass eine Verfolgung „einfacher“ Militärdienstverweigerer – die nicht bereits in das militärische System mit militärischen Aufgaben eingegliedert wurden, bei denen also keine Desertion im engeren Sinne und kein Überlaufen zu feindlichen Kräften angenommen werden kann – durch das syrische Regime im Falle ihrer Rückkehr nicht (mehr) beachtlich wahrscheinlich sei. Es fehle deshalb bereits an einer Verfolgungshandlung. So geht das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Beschluss vom 24. November 2022 – 4 LB 5/18 OVG, BeckRS 2022, 47003 Rn. 26 ff., beck-online; Beschluss vom 22. Dezember 2022 – 4 LB 71/18 OVG, BeckRS 2022, 49316 Rn. 25 ff., beck-online) davon aus, dass eine Bestrafung oder sonstige Verfolgung eines syrischen Asylantragstellers, der sich seiner Militärdienstpflicht durch Flucht entzogen habe (sog. „einfacher Militärdienstentzieher“), nicht beachtlich wahrscheinlich sei. Es gehe den syrischen Stellen in Fällen von Militärdienstentziehung inzwischen vorrangig darum, den militärischen Einsatz möglichst reibungslos nachzuholen. Soweit es vor der Einberufung zu Inhaftierungen komme, handele es sich um wenige Tage dauernde Ingewahrsamnahmen, mit denen verhindert werden solle, dass sich der Betreffende dem Militärdienst erneut entziehe. Mit gleicher Argumentation verneint das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen einen Anspruch einfacher Militärdienstverweigerer auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Beschluss vom 13. Juni 2023 – 14 A 156/19.A, BeckRS 2023, 13610 Rn. 33, beck-online). Nach den dort zugrunde gelegten Erkenntnissen würden die syrischen Strafvorschriften im Falle einer Militärdienstentziehung durch Flucht ins Ausland nicht angewandt. Allenfalls sei mit einer Einziehung zum Militärdienst zu rechnen. Auch nach Ansicht des Thüringer Oberverwaltungsgerichts liegen keine Belege für eine systematische Verfolgung einfacher Militärdienstverweigerer wegen einer ihnen zumindest zugeschriebenen politischen Überzeugung vor. Entsprechende militärdienstpflichtige Rückkehrer würden lediglich unmittelbar zum Militärdienst herangezogen (Urteil vom 28. Juni 2022 – 3 KO 178/21, BeckRS 2022, 35632 Rn. 116 ff., beck-online). Ebenso stellt der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Urteil vom 18. August 2021 – VGH A 3 S 271/19; Urteil vom 4. Mai 2021 – A 4 S 468/21, BeckRS 2021, 10407, Rn. 28 ff., beck-online) unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte fest, dass derzeit keine flächendeckende und systematische Verfolgung einfacher Militärdienstverweigerer feststellbar sei und rückkehrende Wehrpflichtige lediglich zum Militärdienst eingezogen würden. Der Kläger muss gleichwohl mit seiner Bestrafung wegen der Verweigerung des Militärdienstes rechnen. Selbst wenn bei einer Rückkehr nach Militärdienstentziehung durch Flucht ins Ausland in der Regel keine unmittelbare Bestrafung, sondern lediglich eine Einberufung zum Militärdienst zu erwarten ist, droht einem militärdienstpflichtigen Rückkehrer bei einer fortgesetzten Militärdienstdienstverweigerung eine Bestrafung im Sinne von § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG. Neben einer förmlichen Verurteilung nach dem syrischen Militärstrafgesetzbuch oder Bestimmungen zur Bekämpfung des „Terrorismus“ erscheint dabei auch eine ohne förmliche Verurteilung erfolgende Bestrafung mit Inhaftierung, Folter und/oder dem Tod möglich. Eine fortgesetzte Verweigerung ist anzunehmen, wenn sich der Betroffene trotz Einberufung und Heranziehung zum Militärdienst weigert, seinen militärischen Pflichten nachzukommen. Im Falle des Klägers ist aufgrund seiner Angaben in der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung der Kammer von einer fortgesetzten Militärdienstverweigerung auszugehen. Er hat glaubhaft bekundet, dass er unter keinen Umständen in der syrischen Armee dienen wolle und im Falle einer Einziehung zum Militärdienst versuchen würde, zu fliehen. Er begründete seine Haltung in der mündlichen Verhandlung anschaulich u.a. damit, dass seine Schwester bei einem Bombenangriff der syrischen Armee ums Leben gekommen sei, während er selbst diesen Angriff überlebt habe. Er wirft der syrischen Armee vor, dass diese das eigene Volk bombardiere und verfolge, anstatt seine Bürger zu schützen. Dem Kläger kann weder zugemutet werden, auf die fortgesetzte Verweigerung des Militärdienstes zu verzichten und der Einziehung Folge zu leisten, um der Verfolgungsgefahr, die mit einer fortgesetzten Verweigerung verbunden wäre, zu entgehen, noch kann zu seinen Lasten angenommen werden, dass er dies unter dem Druck der Verfolgungsgefahr – seinem Gewissen zuwider – tun würde. Dies liefe auf einen Verzicht auf den Schutz vor der erzwungenen Teilnahme an Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit hinaus, den § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG gewähren soll. Der EuGH hat in anderem Zusammenhang bereits entschieden, dass Schutzsuchende nicht darauf verwiesen werden dürfen, auf die asylrechtlich geschützte Handlung zu verzichten, um eine daran anknüpfende Verfolgungshandlung zu vermeiden. So hat er hinsichtlich der Zumutbarkeit eines Verzichts auf eine öffentliche religiöse Betätigung ausgeführt: „Keine dieser Regeln deutet darauf hin, dass bei der Beurteilung der Frage, wie groß die Gefahr ist, dass der Betreffende tatsächlich Verfolgungshandlungen in einem bestimmten Kontext erleiden wird, berücksichtigt werden müsste, ob der Antragsteller die Gefahr einer Verfolgung möglicherweise dadurch vermeiden kann, dass er auf die betreffende religiöse Betätigung und folglich auf den Schutz, den ihm die Richtlinie mit der Anerkennung als Flüchtling garantieren soll, verzichtet. (…) Art. 2 Buchst. c der Richtlinie [ist] dahin auszulegen, dass eine begründete Furcht des Antragstellers vor Verfolgung vorliegt, sobald nach Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Antragstellers vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen. Bei der individuellen Prüfung eines Antrags auf Anerkennung als Flüchtling können die Behörden dem Antragsteller nicht zumuten, auf diese religiösen Betätigungen zu verzichten“x ... (EuGH, Urteil vom 5. September 2012 – C-99/11, BeckRS 2012, 81809, Rn. 76, 80, beck-online). Und in gleicher Weise: „Bei der Prüfung eines Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft können die zuständigen Behörden von dem Asylbewerber nicht erwarten, dass er seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält oder Zurückhaltung beim Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung übt, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden“ (EuGH, Urteil vom 7. November 2013 – C-199/12, C-200/12, C-201/12, NVwZ 2014, 132 Rn. 76). Nach Einschätzung eines in vielen Erkenntnismitteln zitierten Syrien-Experten würde eine Verweigerung des Militärdienstes aus Gewissensgründen als Hochverrat angesehen und mit Inhaftierung oder dem Tode bestraft (vgl. EASO, Syria: Military service, April 2021, S. 14). Auch die Gesamtheit der Erkenntnisse zum Umgang des syrischen Regimes mit tatsächlichen oder vermeintlichen Gegnern und Kritikern lässt keine vernünftigen Zweifel daran, dass jedenfalls eine fortgesetzte Verweigerungshaltung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu Inhaftierung und Folter führen würde. Aus den gleichen Gründen würder ... die Bestrafung des Klägers wegen einer fortgesetzten Militärdienstverweigerung zur Überzeugung der Kammer an eine zumindest zugeschriebene oppositionelle Gesinnung, mithin eine politische Überzeugung, anknüpfen. Nach § 3a Abs. 3 AsylG muss eine Verknüpfung zwischen der Verfolgungshandlung und einem Verfolgungsgrund im Sinne der §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b AsylG festgestellt werden (vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2020 – C-238/19, NVwZ 2021, 319 Rn. 44; BVerwG, Beschluss vom 5. Dezember 2017 – 1 B 131/17, BeckRS 2017, 139153 Rn. 10, beck-online; Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 31/18, ZAR 2020, 255, Rn. 14). Der Verfolgungsgrund muss nicht die zentrale Motivation oder die alleinige Ursache einer Verfolgungsmaßnahme sein, eine Mitverursachung reicht aus (BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 – 1 C 29/17, NVwZ 2018, 1408 Rn. 13; Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 31/18, ZAR 2020, 255, Rn. 14). Allein das Vorliegen einer Verfolgungshandlung nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG, bei der die Strafverfolgung oder Bestrafung an diese Militärdienstverweigerung anknüpft, indiziert eine Verknüpfung nicht. Sanktionen, die an eine Militärdienstentziehung anknüpfen, begründen für sich genommen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine politische Verfolgung, selbst wenn diese von totalitären Staaten verhängt werden. Solche Maßnahmen begründen nur dann eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Furcht vor Verfolgung, wenn sie den Betroffenen über die Ahndung des allgemeinen Pflichtverstoßes hinaus wegen seiner politischen Überzeugung – oder auch eines sonstigen asylerheblichen Merkmals – treffen sollen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 – 1 C 29/17, NVwZ 2018, 1408 Rn. 22). Nach der Rechtsprechung des EuGH spricht aber eine starke Vermutung dafür, dass die Militärdienstverweigerung durch die Behörden des betroffenen Drittstaats unabhängig von den eventuell viel komplexeren persönlichen Gründen des Betroffenen als ein Akt politischer Opposition ausgelegt wird und die Militärdienstverweigerung unter den in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e) der Richtlinie 2011/95/EU (§ 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG) genannten Voraussetzungen mit einem der fünf in Art. 10 der Richtlinie 2011/95/EU (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) aufgezählten Verfolgungsgründen in Zusammenhang steht (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 – C-238/19 – NVwZ 2021, 319 Rn. 61). Dies folge daraus, dass die Verweigerung des Militärdienstes vor allem dann, wenn diese mit schweren Sanktionen bewehrt sei, die Annahme erlaube, es liege ein starker Wertekonflikt oder ein Konflikt politischer oder religiöser Überzeugungen zwischen dem Betroffenen und den Behörden des Herkunftslandes vor. Ferner bestehe bei einem bewaffneten Konflikt, insbesondere einem Bürgerkrieg, angesichts fehlender legaler Möglichkeit der Militärdienstdienstverweigerung die hohe Wahrscheinlichkeit, dass diese von den Behörden als ein Akt politischer Opposition ausgelegt werde (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 – C-238/19 – juris Rn. 59 f.). Damit formuliert der EuGH keine widerlegliche Vermutung für eine Verknüpfung der Verfolgungshandlung nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG mit einem Verfolgungsgrund zu Gunsten des Schutzsuchenden (vgl. Kluth, unter Hinweis auf Peterson, Beweislastumkehr in der asylrechtlichen Gefahrenprognose nach Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie, ZAR 2021, 100, Anm. zu BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2023 – 1 C 22/21, NVwZ 2023, 1161). Vielmehr stehen die Feststellung der Zuschreibung der oppositionellen Haltung und die Plausibilität der Verknüpfung unter dem Vorbehalt der tatsächlichen Prüfung durch Behörden und Gerichte in Anbetracht sämtlicher in Rede stehender Umstände (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 – C-238/19 – NVwZ 2021, 319 Rn. 56). Auch insoweit muss also das Gericht die erforderliche Überzeugung i.S.v. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO gewinnen, dass die Strafverfolgung oder Bestrafung nicht nur an die Verweigerung des Militärdienstes, sondern auch an einen Verfolgungsgrund anknüpft. Hierbei trägt – nach Ausschöpfung der gebotenen Amtsermittlung – der Schutzsuchende die materielle Beweislast dafür, dass die (positiven) Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorliegen, sodass ein non liquet zu seinen Lasten geht (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 33/18 – juris Rn. 18, 26; Urteil vom 19. Januar 2023 – 1 C 1.22, BeckRS 2023, 15455 Rn. 43, beck-online). Unter Berücksichtigung der „starken Vermutung“ liegt es bei einer Militärdienstverweigerung unter den in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e) der Richtlinie 2011/95/EU (≙ § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG) genannten Voraussetzungen im Sinne eines tatsächlichen Erfahrungssatzes nahe, dass die Bestrafung wegen der Militärdienstverweigerung mit einem Verfolgungsgrund in Zusammenhang steht, insbesondere weil dem Antragsteller in dieser Situation durch den Verfolger eine oppositionelle Gesinnung zugeschrieben werde (BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2023 – 1 C 22/21, juris Rn. 47).Deutlich werden kann der politische Charakter von Militärdienstregelungen etwa daran, dass Verweigerer (oder Deserteure) als Verräter an der gemeinsamen Sache angesehen und deswegen übermäßig hart bestraft, zu besonders gefährlichen Einsätzen kommandiert oder allgemein geächtet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. März 1981 – 1 CB 94.79, BeckRS 1981, 30433466, beck-online). Die „starke Vermutung“ für eine Verknüpfung von Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund wird in der Situation der fortgesetzten Verweigerung eines militärdienstpflichtigen Rückkehrers zur Überzeugung der erkennenden Kammer durch die vorliegenden Erkenntnisse gestützt. Auf die Herkunft des Klägers aus dem vormals von Rebellen gehaltenen Homs oder seine sunnitische Konfession kommt es insoweit nicht an. Aufgrund der aktuellen Erkenntnislage ist die Kammer überzeugt, dass eine fortgesetzte Militärdienstverweigerung als Akt politischer Opposition ausgelegt werden würde. Mit der fortgesetzten Verweigerung dokumentiert der Kläger gegenüber dem syrischen Staat, dass er die Ableistung jedenfalls des Militärdienstes in der syrischen Armee ablehnt. Es wird den staatlichen Stellen nicht verborgen bleiben, dass die Ableistung des Militärdienstes in starkem Konflikt zu den Werten des Klägers steht und er deshalb, was das syrische Regime und die Armee sowie deren Vorgehensweisen und Praktiken betrifft, eine von ihnen abweichende Meinung, Grundhaltung und Überzeugung vertritt. Jedenfalls würden sie eine solche abweichende Meinung, Grundhaltung und Überzeugung annehmen. Nach der Einschätzung des oben zitierten Syrien-Experten würde eine Verweigerung des Militärdienstes aus Gewissensgründen als Hochverrat angesehen werden. Hierfür spricht auch die Art und Weise, in der das syrische Regime im Allgemeinen auf widerständisches Verhalten bzw. (vermeintlich) oppositionelle Betätigungen reagiert. Die syrische Regierung wendet bei der Einstufung, was als abweichende politische Meinung betrachtet wird, weite Kriterien an. Jegliche Art oder Form von Kritik, Widerstand oder unzureichender Loyalität gegenüber der Regierung führen regelmäßig zu schweren Vergeltungsmaßnahmen für die betreffende Person (vgl. UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 6. aktualisierte Fassung, März 2021, S. 101, 102). Berichten zufolge seien Zivilisten – darunter z. B. Demonstranten, Medienmitarbeiter, politische Aktivisten, Menschenrechtsverteidiger, Universitätsstudenten, Anwälte und Regierungsangestellte – verhaftet oder anderweitig ins Visier genommen worden, weil sie sich kritisch über die örtlichen Verhältnisse und das Verhalten der Behörden in den von der syrischen Regierung kontrollierten Gebieten äußerten, einschließlich einiger Fälle von Verhaftungen und versuchten Verhaftungen aufgrund von Aktivitäten in den sozialen Medien (EUAA, Syria – Country Focus, Oktober 2023, S. 12, 13). Das im April 2022 verabschiedete Gesetz gegen Cyberkriminalität sieht für regierungs- und verfassungskritische Äußerungen im Internet Haftstrafen von einem Monat bis zu 15 Jahren vor. Im Juni 2022 wurden in Aleppo unter dem neuen Gesetz elf Personen wegen des Vorwurfs der Verbreitung von "Fake News" verhaftet, nachdem sie mit Social-Media-Seiten "kommuniziert" hatten, die von außerhalb Syriens betrieben wurden (EUAA, Syria – Targeting of Individuals, CoI-Report, September 2022, S. 76). Auch in den Berichten der Unabhängigen Internationalen Untersuchungskommission zur Syrischen Arabischen Republik ist von Fällen von Inhaftierung wegen Aussagen in sozialen Medien die Rede, die als regierungskritisch wahrgenommen wurden (vgl. UNCOI, 14. August 2023, Abs. 34, 8; UNCOI, 17. August 2022, Abs. 24). Ferner seien Mitarbeiter zivilgesellschaftlicher Organisationen festgenommen worden, was das Bemühen der syrischen Regierung demonstriere, die Aktivitäten solcher Organisationen streng zu kontrollieren (vgl. UNCOI, 17. August 2022, Abs. 25). Außerdem seien neun Männer inhaftiert sowie gefoltert und misshandelt worden, weil sie keinen Militärdienst geleistet hätten oder hiervon desertiert seien, darunter eine Person, die im Zeitpunkt ihrer Inhaftierung 17 Jahre alt gewesen sei, sowie Deserteure, die nach einer Amnestie zurückgekehrt seien. Ehemals Inhaftierte hätten berichtet, über mehrere Wochen bis Monate ohne Kontakt zu ihren Familien oder einem Anwalt festgehalten worden zu sein. Diejenigen, die schließlich vor Gericht gestellt worden seien, seien gezwungen worden, schriftliche „Geständnisse“ zu unterschreiben, die sie zuvor nicht hätten lesen dürfen (vgl. UNCOI, 17. August 2022, Abs. 19). Personen, die unter dem Verdacht stehen, sich oppositionell zu engagieren oder als regimekritisch wahrgenommen werden, unterliegen einem besonders hohen Folterrisiko (Auswärtiges Amt, Lagebericht Syrien, 2023, S. 29). Auch nur geringfügige vermeintlich oppositionelle Betätigungen bzw. Handlungen, die eine Verbindung zu oppositionellen Kreisen erahnen lassen könnten, wie etwa das Reisen zwischen Gebieten außerhalb der Kontrolle der syrischen Regierung und von der Regierung kontrollierten Gebieten oder die Kontaktaufnahme zu Verwandten in von der Opposition kontrollierten Gebieten, führten zu Verhaftungen (EUAA, Syria – Country Focus, Oktober 2023, S. 13). Die seit Beginn des Konflikts dokumentierten zahllosen Fälle von Inhaftierungen, Verschwindenlassen, tätlichen Angriffen, sexualisierter Gewalt, Folter und Tötung im Gewahrsam der Sicherheitskräfte sowie Mordanschlägen, stehen immer wieder in offensichtlichen Zusammenhängen zu regimekritischen Tätigkeiten der Betroffenen (Auswärtiges Amt, Lagebericht Syrien, 2023, S. 13). Soweit in der obergerichtlichen Rechtsprechung eine Verknüpfung von Verfolgungshandlungen gemäß § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG mit Verfolgungsgründen mangels Plausibilität verneint wird (vgl. BayVGH, Urteil vom 23. Juni 2021 – 21 B 19.33586, BeckRS 2021, 22540, beck-online, Thüringer OVG, Urteil vom 28. Juni 2022 – 3 KO 178/21, BeckRS 2022, 35632, beck-online, VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. August 2021 – VGH A 3 S 271/19, BeckRS 2021, 33243, beck-online, Rn. 32), vermag die Kammer dem nicht beizutreten. Die Begründung, der syrische Staat habe der veränderten militärischen Situation entsprechend hinsichtlich des Militärdienstes verschiedene einer Normalisierung dienende Maßnahmen ergriffen (ausführlich BayVGH, Urteil vom 2. Mai 2022 – 21 B 19.34314, BeckRS 13367 a.a.O. Rn. 48 ff.; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 22. April 2021 – 2 LB 147/18, BeckRS 2021, 8474, beck-online Rn. 50 ff.), diverse Amnestien zugunsten einfacher Militärdienstentzieher – unter Beibehaltung der Pflicht zur Ableistung des Militärdienstes – sowie die Möglichkeit des Freikaufs durch Zahlung einer Freistellungsgebühr, ließen erkennen, dass Militärdienstentziehern nicht (mehr) pauschal eine politische Gegnerschaft zugeschrieben werde, nimmt die voraussichtliche Reaktion des syrischen Staates auf eine fortgesetzte Verweigerung nicht in den Blick. Bei der Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungshandlung und deren Verknüpfung mit einem asylrelevanten Verfolgungsgrund ist wesentlich, dass der Schutzsuchende nicht darauf verwiesen werden darf, sich einer Einberufung zum Militärdienst zu fügen, der eine Beteiligung an Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und sonstigen schweren Menschenrechtsverletzungen mit sich bringen würde. Danach ist es sehr wahrscheinlich, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr wegen seiner fortgesetzten Militärdienstverweigerung Inhaftierung und/oder Folter ausgesetzt wäre, die an eine ihm zumindest zugeschriebene politische Überzeugung anknüpfen würden. Die für den Fall einer fortgesetzten Militärdienstverweigerung prognostizierte Zuschreibung einer oppositionellen Gesinnung durch die syrischen Behörden steht auch im Einklang mit der im Asylverfahren geäußerten Gewissenshaltung des Klägers, die er zuletzt in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebracht hat. Die Kammer hat aufgrund der Angaben des Klägers die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger den Militärdienst gerade in der syrischen Armee ablehnt, weil diese keine Schutzfunkton erfülle, sondern das eigene Volk bekämpfe und verfolge. Mit dieser Haltung hat sich der Kläger als Opponent des syrischen Regimes positioniert. Interner Schutz besteht nicht. Gemäß § 3e Abs. 1 AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat (Nr. 1) und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (Nr. 2). Voraussetzung für das Bestehen internen Schutzes ist danach zunächst, dass dem Ausländer in einem anderen Landesteil keine für den internationalen Schutz relevanten Gefahren drohen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021 – BVerwG 1 C 4/20 – juris Rn. 14, 30). Dies kann für keinen Teil Syriens angenommen werden (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Syrien, 2023, S. 28 ff.). Die Beklagte hat dem Kläger deshalb den subsidiären Schutz zuerkannt. Ausschlussgründe (§ 3 Abs. 2 bis 4 AsylG) sind nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1, § 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung. Der 24-jährige Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Er ist syrischer Staatsangehöriger aus der Stadt Homs. Sein Heimatland verließ er im Alter von elf Jahren mit seiner Familie und lebte anschließend neun Jahre lang im Libanon. Im Juni 2021 reiste er in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er am 30. Juni 2021 einen Asylantrag stellte. In seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden „Bundesamt“)gab der Kläger an, seine Familie habe Syrien wegen des Krieges verlassen, nachdem seine Schwester verstorben sei. Er wolle nicht zurückkehren, da er dann sofort zum Wehrdienst eingezogen werden würde. Er wolle kein Mörder und kein Opfer werden. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 26. November 2021 erkannte die Beklagte dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte seinen Asylantrag im Übrigen ab. Es fehle an ausreichenden Anhaltspunkten dafür, dass eine Verfolgung aus einem der in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe drohe. Insbesondere lägen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der syrische Staat Wehrdienstentziehern eine oppositionelle politische Gesinnung unterstelle und ihnen deshalb flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung drohe. Derzeit ist der Kläger im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 2. Alt AufenthG, die bis zum 6. Februar 2025 befristet ist. Der Kläger hat am 8. Dezember 2021 Klage erhoben, mit der er die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrt. Ihm drohe politische Verfolgung. Er sei als Wehrdienstentzieher zu qualifizieren und berufe sich auf die Entscheidung des EuGH vom 19. November 2022 – C-238/19. Seine politisch motivierte Kriegsdienstverweigerungshaltung werde aus seinen Angaben in seiner Anhörung unmissverständlich deutlich. Seine Aussage, er wolle nicht zum „Mörder“ werden, stehe als Synonym dafür, dass er sich nicht an den Verbrechen des Assad-Regimes beteiligen wolle.x ... Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Abänderung von Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. November 2021 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zu zuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält an ihrem Bescheid fest. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung angehört worden. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die Asyl- und Ausländerakte des Klägers, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.