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Urteil

8 K 291/23

VG Berlin 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2024:0604.8K291.23.00
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Leitsätze
1. Das Antragserfordernis für eine Befreiung von der Rundfunkbeitragsgebühr für Nebenwohnungen ist verfassungsgemäß.(Rn.28) 2. Die auf drei Monate begrenzte Rückwirkung eines Befreiungsantrags ist verfassungsgemäß.(Rn.38)
Tenor
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat und soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 91 % und der Beklagte 9 % zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Antragserfordernis für eine Befreiung von der Rundfunkbeitragsgebühr für Nebenwohnungen ist verfassungsgemäß.(Rn.28) 2. Die auf drei Monate begrenzte Rückwirkung eines Befreiungsantrags ist verfassungsgemäß.(Rn.38) Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat und soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 91 % und der Beklagte 9 % zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat und soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren in direkter sowie in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt. II. Die im Übrigen zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Die Ablehnung der begehrten Befreiung durch Bescheid des Beklagten vom 31. März 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides desselben vom 18. September 2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für seine Nebenwohnung im noch streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Juni 2020 bis zum 28. Februar 2023. Ein Anspruch folgt weder aus § 4a RBStV (dazu unter 1.) oder aus § 4 Abs. 6 RBStV (dazu unter 2.) noch aus der vom Bundesverfassungsgericht getroffenen Übergangsregelung (dazu unter 3.) oder aus einem treuwidrigen Verhalten des Beklagten (dazu unter 4.). 1. Rechtsgrundlage für Rundfunkbeitragsbefreiungen für Nebenwohnungen für den Zeitraum vom 1. Juni 2020 bis zum 28. Februar 2023 ist § 4a des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags vom 15./17. Dezember 2010 (GVBl. 2011, 211) in der Fassung des 23. Rundfunkänderungsstaatsvertrags (GVBl. 2020, S. 246), die vom 1. Juni 2020 bis zum 6. November 2020 galt, sowie in der Fassung des Artikels 8 des Staatsvertrages zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland vom 14./28. April 2020 (GVBl. 2020, 698, 734), die seit 7. November 2020 in Kraft ist - RBStV -. Absatz 1 der Vorschrift bestimmt, dass eine natürliche Person für ihre Nebenwohnungen von der Beitragspflicht nach § 2 Abs. 1 RBStV auf Antrag befreit wird, wenn sie selbst, ihr Ehegatte oder ihr eingetragener Lebenspartner den Rundfunkbeitrag für die Hauptwohnung an die zuständige Landesrundfunkanstalt entrichtet. Gleiches gilt, wenn sie selbst, ihr Ehegatte oder ihr eingetragener Lebenspartner den Rundfunkbeitrag zwar nicht für die Hauptwohnung, jedoch für eine ihrer Nebenwohnungen entrichtet. Gemäß Absatz 2 erfolgt die Befreiung unbefristet. Sie beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten nach Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 gestellt wird. Wird der Antrag erst zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so beginnt die Befreiung mit dem Ersten des Monats, in dem die Antragstellung erfolgt. a. Die vorstehenden Voraussetzungen sind für den vom Kläger begehrten Befreiungszeitraum nicht erfüllt. Der Kläger hat ausweislich der Verwaltungsvorgänge des Beklagten erstmals im März 2023 einen Befreiungsantrag gestellt. Diese erstmalige Antragstellung hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Der Befreiungsantrag ist daher nicht innerhalb von drei Monaten nach Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen – Begründung der Nebenwohnungsinhaberschaft im September 2018 und Rundfunkbeitragszahlung für eine Hauptwohnung – gestellt worden. b. Entgegen der Auffassung des Klägers kann § 4a Abs. 2 S. 2 Halbs. 2 RBStV nicht „verfassungsfreundlich“ dahin ausgelegt werden, dass das Fristerfordernis für solche Nebenwohnungsinhaber nicht gilt, die eine Befreiung auf der Grundlage der Übergangsreglung des Bundesverfassungsgerichts erfolgreich hätten beantragen können. Voraussetzung einer verfassungskonformen Auslegung ist, dass eine Regelung jedenfalls zwei Deutungen zulässt und eine dieser Deutungen der Verfassung widerspricht. Dann ist die Deutung zu wählen, die im Einklang mit der Verfassung steht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. März 1993 – 1 BvR 1045/89 –, juris Rn. 67). Diese Deutung darf jedoch dem Wortlaut der Regelung und den wesentlichen gesetzgeberischen Grundentscheidungen und Wertungen nicht widersprechen. Im Wege der verfassungskonformen Auslegung darf einem nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Gesetz nicht ein entgegengesetzter Sinn verliehen, der normative Gehalt der auszulegenden Vorschrift nicht grundlegend neu bestimmt und das gesetzgeberische Ziel nicht in einem wesentlichen Punkt verfehlt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. März 2012 – 2 BvR 2258/09 –, juris Rn. 73; BVerfG, Urteil vom 22. November 2000 – 1 BvR 2307/94 –, juris Rn. 318). Ausgehend vom Vorstehenden fehlt es bereits an der erforderlichen Deutungsmöglichkeit, die im Widerspruch zur Verfassung steht. Insbesondere die Fristenregelung in § 4a Abs. 2 S. 2 RBStV verstößt nicht gegen die Verfassung (siehe dazu unter c.). Selbst wenn mit dem Kläger davon auszugehen wäre, dass das Fristerfordernis in § 4a Abs. 2 S. 2 RBStV bezogen auf die Fälle verfassungswidrig wäre, in denen eine Person eine Befreiung auf der Grundlage der Übergangsreglung erfolgreich hätte beantragen können, wäre die von ihm gewünschte verfassungskonforme Auslegung unzulässig. Denn eine solche würde die Grenzen zulässiger verfassungskonformer Auslegung überschreiten. Die gewünschte Auslegung widerspräche dem eindeutigen Wortlaut von § 4a Abs. 2 S. 2 RBStV und dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers. Dieser hat keinen Raum für ein Abweichen vom fristgebundenen Antragserfordernis gelassen. Er hat insbesondere keine Übergangsregelung getroffen. Es ist auch nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber gehalten gewesen wäre, für einen Übergangszeitraum eine Sonderregelung zu § 4a Abs. 2 S. 2 Halbs. 2 RBStV zu schaffen. Soweit der Kläger zur Begründung seiner Auffassung anführt, die Antragsfrist habe nicht eingehalten werden können in Fällen, in denen während der Geltungsdauer der Übergangsregelung weder ein Antrag gestellt worden sei noch eine Entscheidung ergangen sei, überzeugt dies auch unter Berücksichtigung der in der mündlichen Verhandlung geltend gemachten Vertrauensschutzgesichtspunkte nicht. Es ist bereits nicht nachvollziehbar, weshalb die Antragsfrist „in aller Regel von vornherein nicht mehr eingehalten werden konnte“. Mit Inkrafttreten der Neuregelung in § 4a RBStV galt die Antragsfrist und jeder Nebenwohnungsinhaber konnte die Rundfunkbeitragsbefreiung beantragen. Ein Vertrauen des Klägers darauf, dass für ihn die neue Fristenregelung nicht gilt, ist nicht schutzwürdig. Soweit der Kläger meint, er habe in der vorliegenden Fallkonstellation, in der die Begründung seiner Nebenwohnungsinhaberschaft bei Inkrafttreten der Neuregelung bereits mehr als drei Monate zurücklag, von vorneherein nicht in den Genuss der rückwirkenden Befreiung kommen können, ist dies schon deshalb nicht gleichheitswidrig, weil der Kläger seinen Antrag auch nicht binnen drei Monaten nach Inkrafttreten der Neuregelung gestellt hat. Eine Schlechterstellung gegenüber solchen Nebenwohnungsinhabern, die ihre Nebenwohnung erst während der Geltung der Neuregelung bezogen haben, ist nicht ersichtlich. c. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Fristenregelung in § 4a Abs. 2 S. 2 RBStV verfassungsgemäß. Die aus dem fristgebundenen Antragserfordernis resultierende doppelte Belastung des Klägers mit dem Rundfunkbeitrag wegen Versäumens der Antragsfrist verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG -. Die Befreiung von Nebenwohnungsinhabern von der Rundfunkbeitragspflicht darf an die Voraussetzung einer Antragstellung geknüpft und die Möglichkeit einer rückwirkenden Befreiung von einer Antragstellung binnen drei Monaten nach Vorliegen der Voraussetzungen für eine Beitragsbefreiung abhängig gemacht werden. aa. Das fristgebundene Antragserfordernis verstößt nicht gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitenden Grundsatz der Belastungsgleichheit. Der Grundsatz der Belastungsgleichheit verlangt eine Differenzierung zwischen Beitragspflichtigen und Nichtbeitragspflichtigen nach Maßgabe des Vorteils, dessen Nutzungsmöglichkeit mit dem Beitrag abgegolten werden soll. Die Erhebung von Beiträgen erfordert hinreichende sachliche Gründe, welche es rechtfertigen, dass der mit dem Beitrag belastete Vorteil einem Personenkreis (den Beitragspflichtigen) individuell-konkret zugerechnet wird. Die individuell-konkrete Zurechenbarkeit lässt sich insbesondere aus der rechtlichen oder tatsächlichen Sachherrschaft oder -nähe und der damit verbundenen Möglichkeit herleiten, aus der Sache konkrete Vorteile oder Nutzen zu ziehen (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16 –, juris Rn. 66). Bezogen auf den Rundfunkbeitrag bedeutet dies, dass die Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und damit der Vorteil abgegolten ist, wenn ein Wohnungsinhaber für eine Wohnung einen vollen Rundfunkbeitrag zahlt. Dieselbe Person darf deshalb nicht zur Leistung eines weiteren Rundfunkbeitrags für ihre weitere Wohnung herangezogen werden (BVerfG, a.a.O, Rn. 106 ff.). Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt, der verfassungswidrigen Mehrfachbelastung von Nebenwohnungsinhabern durch eine antragsgebundene Befreiungsmöglichkeit zu begegnen (BVerfG, a.a.O., Rn. 111, 153). Demnach genügt für einen verfassungsgemäßen Zustand die Schaffung einer antragsgebundenen Befreiungsmöglichkeit. Nicht erforderlich ist hingegen ein gesetzlicher Ausschluss von Nebenwohnungen von der Rundfunkbeitragspflicht oder die nicht antragsgebundene Befreiung aller Nebenwohnungsinhaber. Mit dem Bundesverfassungsgericht und dem Kläger, der das Antragserfordernis als solches nicht beanstandet, geht die Kammer von der grundsätzlichen Verfassungsgemäßheit einer gesetzlichen Regelung aus, die es den Betroffenen überantwortet, dafür zu sorgen, dass sie nicht mit mehr als einem vollen Rundfunkbeitrag in Anspruch genommen werden. Der Gesetzgeber hat von der ihm durch das Bundesverfassungsgericht dargebotenen Möglichkeit Gebrauch gemacht und mit § 4a RBStV eine antragsgebundene Befreiungsmöglichkeit für Nebenwohnungsinhaber geschaffen. Dies erfolgte auch um Verwaltungsschwierigkeiten zu vermeiden (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 111). Zwar führt der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung nicht wörtlich aus, dass die antragsgebundene Befreiungsmöglichkeit zur Vermeidung von Verwaltungsschwierigkeiten geschaffen wird (vgl. Abghs-Drs. 16/2385), aber dessen bedurfte es angesichts der Offenkundigkeit dieses Ziels nicht. Ohne das Erfordernis eines Befreiungsantrages obläge es den Landesrundfunkanstalten, fortwährend zu ermitteln, welche Personen Rundfunkbeitragskonten im privaten Bereich für mehrere Wohnungen haben, ob sie für diese Wohnungen Rundfunkbeiträge zahlen und welche dieser Wohnungen Haupt- und welche Nebenwohnung ist. Nachdem sie diese Ermittlungen abgeschlossen haben, müssten die Landesrundfunkanstalten die ermittelten Rundfunkbeitragszahlenden bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (Nebenwohnungsinhaberschaft und Rundfunkbeitragszahlung für Hauptwohnung oder eine weitere Nebenwohnung) von der Rundfunkbeitragspflicht für deren Nebenwohnung(en) befreien beziehungsweise die Erhebung von Rundfunkbeiträgen für deren Nebenwohnung(en) stoppen und gegebenenfalls überzahlte Rundfunkbeiträge erstatten. Das Durchsuchen des gesamten Bestandes an Rundfunkbeitragspflichtigen im privaten Bereich und die sich anschließenden erforderlichen Ermittlungen für sämtliche Personen mit mehreren Wohnungen entfällt dagegen beim Antragserfordernis, das lediglich eine anlass- und einzelfallbezogene Prüfung nach sich zieht. Das Antragserfordernis dient zudem der Verwaltungspraktikabilität, weil die Landesrundfunkanstalten die Befreiungsvoraussetzungen nur bei Antragstellenden zu prüfen haben und gerade nicht bei allen Personen, die eine Nebenwohnung anzeigen. Eine amtsseitige Prüfung kann damit insbesondere bei denjenigen unterbleiben, die für ihre Hauptwohnung keine Rundfunkbeiträge zahlen und deshalb von einer Antragstellung absehen, wie beispielsweise Nebenwohnungsinhaber, deren Mitbewohner oder Eltern die Rundfunkbeiträge für die gemeinsame Hauptwohnung entrichten. Nachdem der Gesetzgeber berechtigt war, die Befreiung an einen Antrag zu knüpfen, durfte er dieses Antragserfordernis aufgrund seines Gestaltungsspielraumes auch mit einer Frist versehen, die eine rückwirkende Befreiung auf maximal drei Monate begrenzt. Die Fristgebundenheit des Befreiungsantrags dient der Vermeidung von Verwaltungsschwierigkeiten sowie der Rechtssicherheit und schützt den öffentlich-rechtlichen Rundfunk vor Rückforderungsansprüchen. Eine unbegrenzte rückwirkende Antragsmöglichkeit würde trotz bestehender Anzeigepflichten den Anreiz dafür senken, zeitnah nach Begründung der Nebenwohnungsinhaberschaft beim öffentlich-rechtlichen Rundfunk die Nebenwohnung anzuzeigen. Denn eine Befreiung wäre selbst dann noch möglich, wenn der Nebenwohnungsinhaber nach einer anlassbezogenen Meldedatenübermittlung oder nach einem Meldedatenabgleich ermittelt und anschließend angeschrieben wird und erst dann einen Befreiungsantrag stellt. Eine erhöhte Anzahl von Nebenwohnungsinhabern, die – wie der Kläger – von einer Anzeige absehen, würde letztlich dazu führen, dass Beitragskonten nach Meldedatenübermittlungen geklärt werden müssten und dies Verwaltungsressourcen bände. Die Klärung müsste sich erforderlichenfalls auch auf weit zurückliegende und längere Zeiträume erstrecken. Die Fristgebundenheit schützt den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zudem vor Rückforderungsansprüchen und fördert dessen finanzielle Planungssicherheit. Ohne die Fristgebundenheit könnten Nebenwohnungsinhaber ihren Befreiungsantrag auch noch Jahre nach dem Befreiungszeitraum erfolgreich stellen und gegebenenfalls bereits geleistete Rundfunkbeiträge unter Berücksichtigung der Verjährungsregelung in § 10 Abs. 3 RBStV zurückfordern. Derartige Rückforderungsansprüche würden zudem Verwaltungspersonal mit der Prüfung und Erfüllung binden. Schließlich schafft das Fristerfordernis Rechtssicherheit, denn zurückliegende Zeiträume können von den Landesrundfunkanstalten als grundsätzlich abgeschlossen behandelt werden. Auch die Länge der Frist für eine rückwirkende Geltung des Befreiungsantrages begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Dreimonatsfrist hält sich innerhalb des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums, sie räumt den Nebenwohnungsinhabern ausreichend Zeit für die sehr einfache und niedrigschwellige Antragstellung (vgl. dazu das Antragsformular auf der Internetseite des Beitragsservice) ein (siehe dazu auch unten unter 1.c.bb.). Das Bundesverfassungsgericht hat entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht vorgegeben, dass ein Antragserfordernis in keinem Fall zu einer doppelten Inanspruchnahme für Rundfunkbeiträge führen dürfe. Vielmehr ist dem vom Bundesverfassungsgericht grundsätzlich gebilligten Befreiungsantragserfordernis immanent, dass es Personen geben kann, die – aus welchen Gründen auch immer – keinen Befreiungsantrag stellen und deshalb auch für ihre Nebenwohnung Rundfunkbeiträge zahlen. Ein umfassender Ausschluss einer doppelten Inanspruchnahme wäre nur zu erreichen, wenn es keines Befreiungsantrags bedürfte. Dies wiederum fordert das Bundesverfassungsgericht gerade nicht. bb. Das fristgebundene Antragserfordernis verstößt nicht gegen Art. 2 Abs. 1 GG. Sofern das fristgebundene Antragserfordernis des § 4 Abs. 2 RBStV in die aus Art. 2 Abs. 1 GG folgende Handlungsfreiheit des Klägers eingreifen sollte, wäre dies verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Die gesetzliche Regelung dient legitimen Zwecken, ist zu deren Erreichung geeignet und erforderlich sowie angemessen. Das fristgebundene Antragserfordernis dient dem verfassungsrechtlich legitimen Zweck, Verwaltungsschwierigkeiten zu vermeiden, Verwaltungsaufwand zu minimieren, finanzielle Planungssicherheit für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk sowie Rechtssicherheit zu fördern. Die gesetzliche Regelung ist zur Verwirklichung dieses Zwecks geeignet. Dazu genügt, dass sie ihn fördern kann und die Möglichkeit besteht, das Ziel zu erreichen. Im Massenverfahren der Rundfunkbeitragserhebung ist ein einfaches Verwaltungsverfahren mit möglichst geringem Ermittlungsaufwand der Landesrundfunkanstalten bereits im Interesse der sparsamen Verwendung der Rundfunkbeiträge angezeigt. Die Minimierung von Verwaltungsschwierigkeiten und Verwaltungsaufwand führt zu einer Reduzierung der aus den Rundfunkbeiträgen zu leistenden Verwaltungskosten und davon profitieren alle Rundfunkbeitragspflichtigen, da sie die für eine Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erforderlichen Mittel zur einem erheblichen Teil aufbringen müssen. Legitim ist in dem Massenverfahren der Rundfunkbeitragserhebung auch das Ziel, die Höhe der zu erwartenden Rundfunkbeiträge für einen bestimmten Zeitraum möglichst genau zu kennen und Bearbeitungszeiträume abschließen zu können. Das fristgebundene Antragserfordernis ist auch geeignet und erforderlich, die genannten Zwecke zu erfüllen. Es ermöglicht den Landesrundfunkanstalten insbesondere, die Befreiungsvoraussetzungen nur für die Personen prüfen zu müssen, die Befreiungsanträge stellen und es stellt sicher, dass die Bearbeitung von in der Vergangenheit liegenden Zeiträumen abgeschlossen werden kann. Ein milderes, gleichgeeignetes Mittel, das die Rundfunkbeitragsbefreiung von Nebenwohnungsinhabern, die die Befreiungsvoraussetzungen erfüllen, mit vergleichbar wenig Verwaltungsaufwand ermöglicht, ist nicht ersichtlich. Das fristgebundene Antragserfordernis ist schließlich angemessen. Angemessen ist eine staatliche Maßnahme, wenn das mit ihr verfolgte Ziel in seiner Wertigkeit nicht außer Verhältnis zur Intensität des Eingriffs steht. Das fristgebundene Antragserfordernis für Nebenwohnungsinhaber stellt allenfalls einen Grundrechtseingriff von sehr geringer Intensität dar. Es fordert befreiungsberechtigten Nebenwohnungsinhabern die einfache und niedrigschwellige Stellung eines Antrags ab. Die Intensität eines möglichen Eingriffs wird weiter dadurch abgemildert, dass der Befreiungsantrag nicht unverzüglich nach Begründung der Nebenwohnungsinhaberschaft erfolgen muss, sondern auch noch rückwirkend für bis zu drei Monate ab Begründung der Nebenwohnungsinhaberschaft gestellt werden kann. Die Länge der Rückwirkungsfrist ist dabei nicht zu beanstanden. Sie bietet Nebenwohnungsinhabern nach Begründung ihrer Nebenwohnungsinhaberschaft ausreichend lange Gelegenheit, den Befreiungsantrag rückwirkend zu stellen. Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere, dass es für die Antragstellung weder einer Terminvereinbarung beim Beklagten bedarf noch der Ausfüllung eines seitenlangen, schwerverständlichen Antrags oder der Bereitstellung einer Vielzahl von Nachweisen. Es war auch nicht verfassungsrechtlich geboten, die Frist für den Befreiungsantrag von Nebenwohnungsinhabern ebenso lang zu bemessen, wie die Frist für Befreiungsanträge nach § 4 RBStV (vgl. § 4 Abs. 4 S. 2 RBStV). Die von der Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung erläuterten Gründe für die unterschiedliche Länge der Fristen – Notwendigkeit des Nachweises sozialbehördlicher Entscheidungen, besondere Schutzwürdigkeit, insbesondere auch in finanzieller Hinsicht, des durch § 4 RBStV begünstigten Personenkreises, Verwaltungsvereinfachung, Ressourcenersparnis durch Vermeidung aussichtsloser Zwangsvollstreckungen – tragen die Differenzierung. 2. Der Kläger kann den von ihm geltend gemachten Befreiungsanspruch nicht aus § 4 Abs. 6 RBStV herleiten. Gemäß § 4 Abs. 6 RBStV hat die Landesrundfunkanstalt unbeschadet der Beitragsbefreiung nach § 4 Absatz 1 RBStV in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien. Ein Härtefall liegt insbesondere vor, wenn eine Sozialleistung nach § 4 Absatz 1 Nr. 1 bis 10 RBStV in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten. Die Vorschrift ist nicht einschlägig, denn mit § 4a RBStV besteht für Nebenwohnungen eine spezielle Befreiungsvorschrift, die § 4 Abs. 6 RBStV vorgeht. Selbst wenn § 4 Abs. 6 RBStV als Rechtsgrundlage für das Befreiungsbegehren des Klägers herangezogen werden könnte, stünde diesem kein Befreiungsanspruch zu. Mit der Härtefallregelung sollen grobe Ungerechtigkeiten und Unbilligkeiten vermieden werden, die durch das in § 4 Abs. 1 RBStV verankerte Regelungssystem der bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit entstehen können. Die Vorschrift eröffnet die Möglichkeit, nicht zu den Personengruppen des § 4 Abs. 1 RBStV gehörende Beitragsschuldner von der Beitragspflicht zu befreien, wenn sich ihre Schlechterstellung gegenüber den befreiten Personengruppen nicht sachlich rechtfertigen lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 – 6 C 10.18 –, juris Rn. 23 ff.; s.a. BVerfG, Beschluss vom 19. Januar 2022 – 1 BvR 2513/18 –, juris Rn. 23). Der Kläger zählt nicht zu den vom Gesetzgeber für die Annahme eines besonderen Härtefalls in den Blick genommenen Personengruppen (vgl. zu diesen Abghs-Drs. 16/3941 S. 51). Eine besondere Härte liegt schließlich auch deshalb nicht vor, weil der Kläger – wie jeder Nebenwohnungsinhaber – die Möglichkeit hatte, mit Inkrafttreten von § 4a RBStV einen Befreiungsantrag für seine Nebenwohnung zu stellen. Dass er davon abgesehen hat, weil ihm die Notwendigkeit einer Antragstellung nicht bewusst war, begründet keine besondere Härte. 3. Der Kläger kann den von ihm geltend gemachten Befreiungsanspruch auch nicht aus der vom Bundesverfassungsgericht getroffenen Übergangsregelung oder aus deren Umsetzung durch den Beklagten herleiten. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16 u. a. –, angeordnet, das geltende Rundfunkbeitragsrecht solle in modifizierter Form vorübergehend fortgelten. Im Tenor zu 2. hat es ausgeführt: „Das bisherige Recht ist bis zu einer Neuregelung mit der Maßgabe weiter anwendbar, dass ab dem Tag der Verkündung dieses Urteils bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung diejenigen Personen, die nachweislich als Inhaber einer Wohnung ihrer Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Absatz 1 und 3 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages nachkommen, auf Antrag von einer Beitragspflicht für weitere Wohnungen zu befreien sind. Ist über Rechtsbehelfe noch nicht abschließend entschieden, kann ein solcher Antrag rückwirkend für den Zeitraum gestellt werden, der Gegenstand des jeweils angegriffenen Festsetzungsbescheides ist.“ a. Für den begehrten Befreiungszeitraum gilt die Übergangsregelung nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat nur für den Zeitraum zwischen Verkündung seiner Entscheidung und der gesetzlichen Neuregelung eine Regelung getroffen. Für Zeiträume nach Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung erließ es dagegen keine Regelung. Eine derartige Regelung war auch nicht erforderlich, um seiner Entscheidung Geltung zu verschaffen (vgl. zu dem dem Bundesverfassungsgericht durch § 35 BVerfGG vorgegebenen Rahmen BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2023 – 6 C 6/21 –, juris Rn. 19 m.w.N.). Sie hätte überdies den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers in unzulässigerweise eingeschränkt, denn allein dieser war dazu berufen, die Befreiungsvoraussetzungen für die Zeiträume ab Inkrafttreten der Neuregelung festzulegen (vgl. Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG) und dafür standen ihm verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16 –, juris Rn. 111, 151, 153). Die Übergangsregelung kann auch nicht verfassungskonform dahin ausgelegt werden, dass sie für Zeiträume nach Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung in § 4a RBStV fortgilt. Dabei kann offenbleiben, ob eine Übergangsregelung des Bundesverfassungsgerichts einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich ist. Denn die vorstehende Deutung widerspricht bereits dem Wortlaut der Übergangsregelung und dem Willen des Bundesverfassungsgerichts. Letzterem war bei Erlass der Übergangsregelung insbesondere nicht bekannt, für welche Neuregelung sich der Gesetzgeber entscheiden wird. Es liegt daher fern, dass es eine Fortgeltung seiner Übergangsregelung auch nach Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung wollte. b. Soweit der Kläger einen Befreiungsanspruch aus der Verwaltungspraxis des Beklagten herzuleiten sucht, welcher diejenigen Nebenwohnungsinhaber, die während der Geltung der Übergangsregelung einen Befreiungsantrag gestellt hatten, ab Antragstellung unbefristet befreit hatte, folgt das Gericht dem – auch unter Berücksichtigung des klägerseitigen Hinweises auf eine Untauglichkeit des Antragszeitpunktes als Differenzierungskriterium – nicht. Der Anspruch auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) ist auf die Nebenwohnungsinhaber begrenzt, die während der Geltungsdauer der bundesverfassungsgerichtlichen Übergangsregelung einen Befreiungsantrag gestellt haben. Zu diesem Personenkreis zählt der Kläger nicht. Aus der geübten Verwaltungspraxis des Beklagten kann zudem allenfalls ein Anspruch folgen, ab Antragstellung für die Zukunft von der Rundfunkbeitragspflicht befreit zu werden. Der Kläger begehrt dagegen eine rückwirkende Befreiung ab Begründung der Nebenwohnungsinhaberschaft. Schließlich galt die Verwaltungspraxis nur während des Geltungszeitraumes der Übergangsregelung und damit im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Stellung des Befreiungsantrages durch den Kläger nicht mehr. 4. Schließlich kann aus dem vom Kläger behaupteten treuwidrigen Verhalten des Beklagten kein Befreiungsanspruch hergeleitet werden. a. Ein Befreiungsanspruch folgt insbesondere nicht aus dem vom Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung geltend gemachten Folgenbeseitigungsanspruch. Ein solcher Anspruch ist darauf gerichtet, den vor hoheitlicher Herbeiführung eines rechtswidrigen Zustandes bestehenden ursprünglichen Zustand wiederherzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juli 1984 – 3 C 81/82 –, juris Rn. 33). Ziel des Klägers ist jedoch gerade nicht die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes. Vielmehr begehrt er eine Befreiung, die ihm bisher verwehrt ist. b. Soweit der Kläger meinen sollte, die begehrte Befreiung stehe ihm auf der Grundlage eines Anspruchs zu, vergleichbar dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch (vgl. dazu m.w.N. bspw. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 1. Februar 2022 – 9 S 2011/20 –, juris Rn. 99 ff.), folgt das Gericht dem nicht. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist darauf gerichtet, in Fällen von Pflichtverletzungen eines Sozialleistungsträgers denjenigen Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zuständige Sozialleistungsträger die ihm aus dem Sozialrechtsverhältnis erwachsenden Pflichten ordnungsgemäß erfüllt hätte. Verletzt der Sozialleistungsträger eine Informationspflicht, begründet dies nur dann ein Herstellungsrecht, wenn die Pflichtverletzung wesentliche, das heißt zumindest gleichwertige Bedingung für die Beeinträchtigung eines sozialen Rechts war. Dies ist nicht der Fall, wenn der Versicherte wissentlich oder fahrlässig gegen sich selbst einen erforderlichen Antrag nicht gestellt oder Informationen nicht eingeholt hat. Einen dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch vergleichbaren Herstellungsanspruch gibt es im nicht sozialrechtlich geprägten Rundfunkbeitragsverhältnis nicht (vgl. zur Anwendung im Verwaltungsrecht BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 – 3 C 36/10 –, juris Rn. 15 f.). Selbst wenn es einen Herstellungsanspruch im Rundfunkbeitragsverhältnis gäbe, könnte der Kläger aus diesem nicht die begehrte Befreiung herleiten. Es fehlt bereits an einer dafür erforderlichen Pflichtverletzung durch den Beklagten. Entgegen der Auffassung des Klägers hat der Beklagte keine sich aus § 25 VwVfG ergebenden Pflichten verletzt. Der Beklagte ist gemäß § 2 Abs. 4 VwVfG BE vom Anwendungsbereich des Verwaltungsverfahrensgesetzes ausdrücklich ausgenommen, so dass § 25 VwVfG auf ihn keine unmittelbare Anwendung findet. Der Beklagte ist jedoch den allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen verpflichtet, zu denen Beratungs- und Auskunftsobliegenheiten gegenüber Verwaltungsverfahrensbeteiligten zählen (vgl. zu § 2 Abs. 4 VwVfG BE Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. März 2017 – OVG 11 N 86.15 –, juris Rn. 9). aa. Diese Beratungs- und Auskunftsobliegenheiten hat der Beklagte schon deshalb nicht verletzt, weil er erstmals durch den Meldedatenabgleich 2022 (Stichtag: 6. November 2022) Kenntnis von der Nebenwohnung des Klägers erlangte, den Kläger daraufhin anschrieb und dieser mit der Anzeige seiner Nebenwohnung und dem Befreiungsantrag reagierte. Davon ist das Gericht nach Würdigung aller Umstände des vorliegenden Falles überzeugt. Für die Kenntniserlangung erst durch den Meldedatenabgleich 2022 spricht zunächst der Verwaltungsvorgang des Beklagten. Dieser enthält keinen Hinweis auf eine Kenntnis des Beklagten bereits vor dem Meldedatenabgleich. Der Beklagte hat den Inhalt des Verwaltungsvorgangs im gerichtlichen Verfahren nachvollziehbar erläutert und insbesondere ausgeführt, dass eine anlassbezogene Datenübermittlung in die Historie des Verwaltungsvorgangs Eingang gefunden hätte. Anhaltspunkte für Manipulationen des Verwaltungsvorgangs, konkret die Löschung einer Meldedatenübermittlung an den Beklagten anlässlich des Zuzugs des Klägers nach Berlin oder das bewusste Absehen davon, die dem Kläger zugeordneten Daten in den Verwaltungsvorgang aufzunehmen, vermag das Gericht weder dem Verwaltungsvorgang des Beklagten, noch dessen Erläuterungen oder dem Vorbringen des Klägers zu entnehmen. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die Berliner Meldebehörden dem Beklagten gemäß § 3 der Verordnung zur Übermittlung von Meldedaten in Berlin - BlnMDÜV - unter anderem die Daten von Neuanmeldungen übermitteln dürfen. Das Gericht geht zudem davon aus, dass diese Datenübermittlungen in Berlin durchaus IT-gestützt erfolgen. Das Gericht ist jedoch überzeugt, dass es im Fall des Klägers nicht zu einer anlassbezogenen Datenübermittlung kam. Der Beklagte hat im gerichtlichen Verfahren erläutert, es liege nicht in seiner Sphäre, ob und mit welchem Inhalt anlassbezogene Daten übermittelt werden. Dies ist bereits mit Blick auf die Regelung in § 3 BlnMDÜV nachvollziehbar. Denn die Regelung berechtigt die Berliner Meldebehörden lediglich zur anlassbezogenen Datenübermittlung, eine Verpflichtung statuiert sie hingegen nicht. Gegen eine anlassbezogene Datenübermittlung im Fall des Klägers spricht zudem die Verwaltungspraxis des Beklagten, die dieser im gerichtlichen Verfahren erläutert hat und die die langjährige juristische Referentin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung anschaulich schilderte. Danach schreibt der Beitragsservice den Wohnungsinhaber an, sobald er durch eine Mitteilung der Meldebehörde über die Meldedaten Kenntnis von der Inhaberschaft einer Wohnung erhält, für die bis dahin keine Anmeldung bestand. Dies ist den Berufsrichterinnen der Kammer auch aus zahlreichen anderen Verfahren des Rundfunkbeitragsrechts bekannt. Nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte im Fall des Klägers von seiner Verwaltungspraxis abgewichen ist und trotz anlassbezogener Meldedatenübermittlung nach Anmeldung der Nebenwohnung des Klägers bei der Meldebehörde im November 2018 von einer Kontaktaufnahme mit dem Kläger abgesehen hat, fehlen. Es spricht insbesondere nichts dafür, dass der Beklagte nach der Anmeldung des Klägers im November 2018 1. anlassbezogen Daten übermittelt erhielt, 2. diese dem Kläger zugeordnet hat, 3. dabei erkannt hat, dass der Kläger neben der Hauptwohnung, für die er bereits Rundfunkbeiträge entrichtet, eine Nebenwohnung hat, um 4. diese Daten dann bewusst zunächst nicht zu nutzen und 5. darauf zu vertrauen, dass der Kläger diese Nebenwohnung auch die nächsten Jahre innehaben wird und 6. keinen Befreiungsantrag stellen wird, 7. vom Meldedatenabgleich 2022 erfasst sein wird und 8. dann von ihm rückwirkend Rundfunkbeiträge gefordert werden können. Ein solches Vorgehen widerspräche nicht nur der geltenden Verwaltungspraxis des Beklagten, sondern erforderte zudem einen ganz erheblichen Verwaltungsaufwand, der in keinem Verhältnis zu den möglicherweise zu realisierenden Rundfunkbeiträgen stehen dürfte. Zudem erschließt sich nicht, weshalb der Beklagte, dem der Kläger unterstellt, möglichst hohe Rundfunkbeitragsforderungen ihm gegenüber realisieren zu wollen, bewusst auf die Rundfunkbeiträge für die Jahre 2018 und 2019 verzichtet haben sollte. Denn für diese Jahre hat der Beklagte vom Kläger keine Rundfunkbeiträge gefordert. Vorsorglich weist das Gericht darauf hin, dass der Meldedatenabgleich 2018 zum Stichtag 6. Mai 2018 und damit zu einem Stichtag erfolgte, an dem der Kläger mit seiner Nebenwohnung noch nicht gemeldet war. Eine Meldedatenübermittlung im Zuge des Meldedatenabgleichs 2018 scheidet deshalb aus. bb. Der Beklagte hat auch unabhängig vom Vorstehenden keine Pflichten verletzt. Er war und ist insbesondere nicht verpflichtet, alle rundfunkbeitragszahlenden Wohnungsinhaber vorsorglich darauf hinzuweisen, dass sie im Fall der Begründung einer Nebenwohnungsinhaberschaft auf Antrag von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien sind. Seine Pflichten verletzt hat dagegen der Kläger, der trotz der entsprechenden gesetzlichen Vorgabe davon absah, das Innehaben seiner Nebenwohnung dem Beitragsservice – und nicht bloß der Meldebehörde – mitzuteilen (§ 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 RBStV, § 3 Abs. 1 Satzung des Rundfunk Berlin-Brandenburg (ABl. 2016, 3786)). III. Das Gericht war entgegen der Auffassung des Klägers nicht gehalten, den Beklagten zur Vorlage „sämtlicher Verwaltungsvorschriften, Weisungen und Handreichungen“ zu verpflichten. In die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge, an deren Vollständigkeit das Gericht nach den Erläuterungen des Verfahrensbevollmächtigten des Beklagten im gerichtlichen Verfahren keinen Zweifel hat, ist dem Klägervertreter den Vorgaben von § 100 VwGO entsprechend Einsicht gewährt worden. Aus der Vorschrift folgt kein Anspruch auf Beiziehung bestimmter Verwaltungsvorgänge (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. März 2004 – 6 B 71/03 –, juris Rn. 10; Kopp/Schenke, VwGO, 29. Auflage 2023, § 100 Rn. 1). IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 161 Abs. 2 S. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 Alt. 2, 711 S. 1 und 2, 709 S. 2 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes auf die Gebührenstufe bis 1.000,00 Euro festgesetzt. Das Gericht bringt dabei für den die Klagerücknahme betreffenden Zeitraum von September 2018 bis Dezember 2020, für den der Kläger mit seiner Klage zunächst eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht begehrt hatte, 280 Euro in Ansatz (16 Monate x 17,50 Euro). Soweit der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung bei der Anhörung zur Höhe des Streitwertes eingewandt hat, der Beklagte habe für diesen Zeitraum keine Rundfunkbeiträge gefordert, führt dies entgegen seiner Auffassung nicht dazu, dass für diesen Teil des Streitgegenstandes, kein Streitwert festzusetzen ist. Ausschlaggebend für die Streitwertfestsetzung ist die Bedeutung des Teils des Streitgegenstandes für den Kläger. Diese spiegelt sich im Rundfunkbeitrag für den Zeitraum wider. Für den überstimmend für erledigt erklärten Teil des Streitgegenstandes, hinsichtlich dessen der Beklagte eine Kostenübernahmeerklärung abgegeben hat, bringt das Gericht 87,50 Euro (5 Monate x 17,50 Euro) in Ansatz. Auf den der Klageabweisung unterliegenden Teil des Streitgegenstandes (Zeitraum von Juni 2020 bis Februar 2023) entfallen 593,85 Euro (14 Monate x 17,50 Euro + 19 Monate x 18,36 Euro). Der Kläger begehrt die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für seine Nebenwohnung in G ... . Nach Angaben des Beklagten stellte der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio (im Folgenden: Beitragsservice) durch den Meldedatenabgleich für das Jahr 2022 (Stichtag 6. November 2022) fest, dass der Kläger im Einwohnermelderegister ab 5. September 2018 mit einer Nebenwohnung in G ... gemeldet ist, für die kein Rundfunkbeitragskonto bestand. Er forderte den Kläger mit Schreiben vom 14. März 2023 zur Klärung auf, der daraufhin am 22. März 2023 seine Nebenwohnung anzeigte, die Bescheinigung über die Nebenwohnungsanmeldung bei der Berliner Meldebehörde vom 13. November 2018 vorlegte und die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für seine Nebenwohnung beantragte. Mit Schreiben vom 31. März 2023 informierte der Beitragsservice den Kläger über die Anmeldung der Nebenwohnung zum 1. Januar 2020 und teilte zudem mit, Zeiträume vor dem Anmeldedatum seien nicht berücksichtigt worden, weil sie in vorangegangenen Meldedatenabgleichen grundsätzlich geklärt worden seien. Mit Bescheid vom 31. März 2023 befreite der Beklagte den Kläger ab 1. März 2023 unbefristet von der Rundfunkbeitragspflicht für die Nebenwohnung. Der Kläger widersprach dem Bescheid mit Schreiben vom 21. April 2023 und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, er habe einen verfassungsrechtlich bestätigten Anspruch auf Beitragsfreiheit. Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. September 2023 mit der Begründung zurück, die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für den Zeitraum vor März 2023 lägen nicht vor. Eine rückwirkende Befreiung sei gemäß § 4a Absatz 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages nur möglich, wenn sie innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Befreiungsvoraussetzungen beantragt werde. Der Kläger sei indes bei Antragstellung bereits länger als drei Monate Inhaber seiner Nebenwohnung gewesen. Mit seiner am 16. Oktober 2023 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Befreiungsbegehren weiter. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, er werde für den nicht von der Befreiung erfassten Zeitraum doppelt zum Rundfunkbeitrag herangezogen. Diese Heranziehung sei mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 unvereinbar. Die Antragsfrist in § 4a Absatz 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages sei verfassungswidrig. Die doppelte Belastung mit dem Rundfunkbeitrag wegen Versäumens der Antragsfrist verstoße gegen Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes. Für die Frist fehle ein legitimer Zweck, sie lasse keinen Bezug zur Vermeidung von Verwaltungsschwierigkeiten erkennen und sei mit der Maßgabe unvereinbar, dass ein Antragserfordernis nicht zur Doppelerhebung von Rundfunkbeiträgen führen dürfe. Zur Begründung seines hilfsweise auf § 4 Absatz 6 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages gestützten Befreiungsanspruchs trägt der Kläger vor, der Beklagte habe das Rundfunkbeitragsverfahren treuwidrig und geplant so lange liegen gelassen, bis über drei Jahre Rundfunkbeiträge aufgelaufen seien. Der Beklagte habe zeitnah nach dem Einzug des Klägers in die Nebenwohnung durch die Meldebehörde Kenntnis hiervon erlangt. Das Vorbringen des Beklagten zur erstmaligen Kenntniserlangung im Rahmen des Meldedatenabgleichs für das Jahr 2022 sei unplausibel, weil die anlassbezogene Übermittlung von Meldedaten ein automatisierter, IT-gestützter Vorgang sei. Es müsse eine interne Anweisung gegeben haben, die gemeldeten Nebenwohnungsinhaber zunächst nicht an eine Anmeldung zu erinnern, um später die maximal möglichen Rundfunkbeiträge fordern zu können. Insoweit habe der Beklagte den Verwaltungsvorgang unvollständig vorgelegt. Der Beklagte sei nach Erlangung der Kenntnis verpflichtet gewesen, ihn auf die Anmeldepflicht und die Möglichkeit eines Befreiungsantrags hinzuweisen. Die doppelte Erhebung des Rundfunkbeitrags sei vor diesem Hintergrund treuwidrig. Der Kläger hat seine Klage in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich des zunächst auch begehrten Befreiungszeitraumes vom 5. September 2018 bis zum 31. Dezember 2019 zurückgenommen. Hinsichtlich des ebenfalls zunächst begehrten Befreiungszeitraumes vom 1. Januar bis zum 31. Mai 2020 hat der Beklagte den Kläger in der mündlichen Verhandlung von der Rundfunkbeitragspflicht befreit. Der Kläger hat daraufhin den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt. Dieser Erledigungserklärung hat sich der Beklagte angeschlossen und insoweit eine Kostenübernahmeerklärung abgegeben. Der Kläger beantragt nun noch, den Beklagten zu verpflichten, ihn unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 31. März 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. September 2023 mit Wirkung zum 1. Juni 2020 unbefristet von der Rundfunkbeitragspflicht für die Nebenwohnung unter der Anschrift O ... zu befreien. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er auf die Verwaltungsvorgänge und den Widerspruchsbescheid. Zudem macht er geltend, dem Befreiungsbegehren stehe § 4a des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages entgegen, der eine rückwirkende Befreiung für drei Monate nur dann zulasse, wenn der Befreiungsantrag innerhalb von drei Monaten nach Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen gestellt werde. Die klägerische Behauptung, es habe eine interne Anweisung gegeben, wonach durch die Meldebehörden zur Kenntnis gebrachte Nebenwohnungsinhaber zunächst nicht an eine Anmeldung erinnert werden sollten, um später die maximalen Rundfunkbeiträge nachzufordern, sei absurd. Der Beklagte habe erstmals durch den Meldedatenabgleich 2022 Kenntnis von der Nebenwohnung des Klägers erlangt. Dies sei im Verwaltungsvorgang nachvollziehbar. Weshalb die Berliner Meldebehörde die Daten zum Zuzug des Klägers nicht bereits früher übermittelt habe, sei für ihn nicht nachzuvollziehen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, einschließlich des Protokolls der mündlichen Verhandlung, und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.