Urteil
1 K 1161/24
Verwaltungsgericht des Saarlandes 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2025:0807.1K1161.24.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Über die Klage, deren Entscheidung gemäß § 6 Abs. 1 VwGO der Einzelrichterin übertragen wurde, kann mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Die Klageanträge der Klägerin zu 1) (dazu unter 1.), zu 2) (dazu unter 2.) sowie zu 3) (dazu unter 3.) haben insgesamt keinen Erfolg. 1. Der Klageantrag zu 1), mit dem sich die Klägerin gegen den Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 01. Februar 2024 wendet, ist bereits unzulässig. Es fehlt an der für die Anfechtungsklage notwendigen (§ 68 Abs. 1 VwGO) Durchführung des Vorverfahrens. Nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind vor Erhebung der Anfechtungsklage Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Widerspruch hat die Klägerin gegen den Festsetzungsbescheid vom 01. Februar 2024 indessen nicht eingelegt. Vielmehr hat die Klägerin über ihren Prozessbevollmächtigten vortragen lassen, sie habe den Festsetzungsbescheid vom 01. Februar 2024 nicht erhalten, weshalb sie keinen Widerspruch habe einlegen können und weshalb der Beklagte auch keine Rechte aus dem Bescheid gegen sie herleiten könne. Mit dieser Argumentation dringt die Klägerin aber nicht durch. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Festsetzungsbescheid vom 01. Februar 2024 bestandskräftig geworden ist und daher nicht mehr mit der hier anhängig gemachten Anfechtungsklage angegriffen werden kann. Zunächst ist das Gericht nach den Umständen des konkreten Einzelfalles davon überzeugt (§ 108 Abs. 1 VwGO), dass der Klägerin der Festsetzungsbescheid vom 01. Februar 2024 bereits im März 2024 wirksam bekanntgegeben wurde. Zwar muss die Klägerin die Vorschriften des § 41 Abs. 2 SVwVfG über den Zeitpunkt der Bekanntgabe mit Bekanntgabefiktion und Zweifelsregelung nicht gegen sich gelten lassen. Sie sind im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da § 2 Abs. 1 SVwVfG ausdrücklich bestimmt, dass das SVwVfG „für die Tätigkeit des Saarländischen Rundfunks“ nicht gilt. Vgl. dazu auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.11.2016, 1 D 291/16, juris, Rn. 4 ff., und Beschluss vom 02.03.2009, 1 A 9/08, Rn. 7. Auch zur gleichlautenden ba-wü Regelung: VGH BaWü, Urteil vom 18.10.2017, 2 S 114/17 = BeckRS 2016, 127707, Rn. 21. Ein Rückgriff auf das SVwVfG ist allerdings möglich, soweit in ihm allgemeine Verfahrensgrundsätze – in Form allgemeiner Rechtsgrundsätze oder zumindest allgemeiner Grundsätze des Verwaltungsrechts – zum Ausdruck kommen. Denn diese allgemeinen Verfahrensgrundsätze wurzeln letztlich unmittelbar in der Verfassung – in den Grundrechten, vor allem aber im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) – und beanspruchen daher losgelöst von jeder einfachrechtlichen Regelung unmittelbar Geltung. Vgl. allgemein hierzu BVerfG, Beschluss vom 15.12.1965, 1 BvR 513/65, juris, und speziell zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts BVerfG, Urteil vom 24.05.2006, 2 BvR 669/04, juris, RN. 79 ff. Außerdem VGH BaWü, Urteil vom 18.10.2017, 2 S 114/17 = BeckRS 2016, 127707, Rn. 22. In Bezug auf die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts vermag die Einzelrichterin, ebenso wie auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, VGH BaWü, Urteil vom 18.10.2017, 2 S 114/17 = BeckRS 2016, 127707, Rn. 21 ff. allerdings keinen allgemeinen Verfahrensgrundsatz mit dem Inhalt festzustellen, dass ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten bzw. vierten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben gilt. So auch Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG (2023), § 41 Rn. 10 i.V.m. Rn. 2; Tegethoff, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG (2020), § 41 Rn. 2, 4; Baer/Wiedmann, in: Schoch/Schneider, VerwR (November 2024), § 41 VwVfG Rn. 12 f. A.A. (ohne nähere Begründung) VG Frankfurt, Beschluss vom 28.11.2006, 10 G 3052/06, juris, Rn. 30. Dem deutschen Verwaltungsrecht eignet zwar schon seit jeher die Vorstellung an, dass hoheitliche Willensäußerungen, um wirksam zu werden, einer „gehörigen Kundmachung“ bedürfen, weshalb es schon vor Inkrafttreten des VwVfG allgemeiner Auffassung entsprach, dass die Wirksamkeit eines Verwaltungsakts dessen amtliche Bekanntgabe erfordert. Vgl. VGH BaWü, Urteil vom 18.10.2017, 2 S 114/17 = BeckRS 2016, 127707, Rn. 22 m.w.Nw. Demgemäß stellt zwar das in § 41 Abs. 1 (S)VwVfG geregelte Bekanntgabeerfordernis einen allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsverfahrensrechts dar, zumal die Bekanntgabe als solche auch verfassungsrechtlich geboten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.05.1983, 4 C 40.81, juris, Rn. 18; Stelkens, in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG (2023), § 41 Rn. 10 i.V.m. Rn. 2; Tegethoff, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG (2020), § 41 Rn. 2, 4. Demgegenüber dienen die Regelungen des § 41 Abs. 2 (S)VwVfG über den Zeitpunkt der Bekanntgabe mit Bekanntgabefiktion und Zweifelsregelung lediglich dem Zweck, der Verwaltung bei solchen Verwaltungsakten, die nicht gegen Zustellungsnachweis förmlich zugestellt, sondern – kostengünstiger – durch die Post übermittelt werden sollen, den Nachweis des Zugangs zu erleichtern. Die Regelung beruht damit auf dem Gedanken der Verwaltungseffizienz und ist weder grundrechtlich noch rechtsstaatlich noch aus allgemeinen Gerechtigkeitserwägungen heraus geboten. Daher bringt sie auch keinen verallgemeinerungsfähigen Rechtsgrundsatz zum Ausdruck. Vgl. VGH BaWü, Urteil vom 18.10.2017, 2 S 114/17 = BeckRS 2016, 127707, Rn. 22; OVG NRW, Beschluss vom 18.02.2011, 12 A 1915/10, juris, Rn. 4; Baer/Wiedmann, in: Schoch/Schneider, VerwR (November 2024), § 41 VwVfG Rn. 12 f.; Stelkens, in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG (2023), § 41 Rn. 10 i.V.m. Rn. 2; Tegethoff, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG (2020), § 41 Rn. 2, 4. Sind die Regelungen des § 41 Abs. 2 SVwVfG im vorliegenden Fall damit weder unmittelbar noch analog noch als allgemeiner Verfahrensgrundsatz anwendbar, so ist bei der Frage, welche Konsequenzen sich hieraus ergeben, auf den aufgezeigten allgemeinen Grundsatz der Bekanntgabe des Verwaltungsakts abzustellen. Der Begriff der Bekanntgabe eines Verwaltungsakts ist im Gesetz nicht definiert. Die Bekanntgabe wird in § 41 (S)VwVfG schlicht vorausgesetzt. Schon vor dem Inkrafttreten des VwVfG entsprach es herrschender Meinung, dass unter Bekanntgabe allgemein die von der Behörde gewollte Eröffnung eines Verwaltungsaktes gegenüber dem Betroffenen zu verstehen ist. BVerwG, Urteil vom 23.06.1965, VII C 175.64, juris. Da die Behörde die Kenntnisnahme des Betroffenen nicht selbst bewirken kann, reicht insoweit wie bei der zivilrechtlichen Willenserklärung die Möglichkeit der Kenntnisnahme aus. Daher kann auf die anerkannten Grundsätze des § 130 BGB zurückgegriffen werden, wonach es darauf ankommt, wann bei gewöhnlichem Verlauf und normaler Gestaltung der Verhältnisse des Empfängers mit der Kenntnisnahme durch ihn zu rechnen ist. BVerwG, Beschluss vom 22.02.1994, 4 B 212.93, juris, Rn. 3; Tegethoff, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG (2020), § 41 Rn. 4. Die Klägerin bestreitet vorliegend, den Bescheid des Beklagten vom 01. Februar 2024 überhaupt erhalten zu haben. In dieser Situation hat nach den anerkannten Grundsätzen des § 130 BGB derjenige den Zugang und den Zeitpunkt des Zugangs des Bescheides zu beweisen, der sich darauf beruft. Vgl. Wendtland, in: BeckOK BGB (Mai 2025), § 130 Rn. 35 m.w.Nw. Dies ist im vorliegenden Fall der Beklagte. Dem Beklagten kommt hier keine Beweiserleichterung zugute. Denn es besteht ohne gesetzliche Regelung – an der es hier wie oben dargelegt fehlt – keine Vermutung für den Zugang eines mit einfachem Brief übersandten Schreibens. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.05.1991, 1 BvR 1441/90, juris, Rn. 13. Auch ist der Nachweis des Zugangs eines mit einfachem Brief bei der Post aufgegebenen Schriftstücks dem Anscheinsbeweis nicht zugänglich. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.06.2016, 9 C 19/15, juris, Rn. 18; außerdem dazu mit ausführlicher Begründung und zahlreichen weiteren Nachweisen: VGH BaWü, Urteil vom 18.10.2017, 2 S 114/17 = BeckRS 2016, 127707, Rn. 25. Selbst wenn die Erleichterungen eines an den Postabgangsvermerk anknüpfenden Anscheinsbeweises des Zugangs eines Schreibens mithin nicht eingreifen, so kann das Gericht dennoch im Wege eines Indizienbeweises – bei freier Würdigung der Einzelfallumstände nach § 108 Abs. 1 VwGO – zu der Überzeugung gelangen, dass ein abgesandtes Schriftstück den Absender erreicht hat. Ein solcher Indizienbeweis kann vor allem dann in Betracht kommen, wenn die Behauptung eines Klägers, es sei ihm kein Schriftstück zugegangen, angesichts der besonderen Umstände des Einzelfalles als reine Schutzbehauptung bewertet werden muss. Vgl. VGH BaWü, Urteil vom 18.10.2017, 2 S 114/17 = BeckRS 2016, 127707, Rn. 26; BFH, Urteil vom 14.03.1989, VII R 75/85, juris, Rn. 18; SächsOVG, Beschluss vom 12.01.2016, 3 B 273/15, juris, Rn. 10; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11.08.2015, 4 M 103/15, juris, Rn. 6. Insoweit hat das Gericht, wenn ein Adressat den Zugang eines Verwaltungsakts bestreitet, die Glaubhaftigkeit seines Vortrags und seine Glaubwürdigkeit unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls zu würdigen. Anhaltspunkte dafür, dass es sich beim Vortrag des Nichterhalts einer Postsendung um eine Schutzbehauptung handeln könne, können sich aus der Rechtsbeziehung zwischen der Behörde und dem Adressaten ergeben, aber auch aus der Sphäre des Adressaten selbst herrühren. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.2023, 6 C 3/22, juris; BayVGH, Beschluss vom 07.03.2024, 7 CE 23.1749 = BeckRS 2024, 4497. Unter Beachtung des Vorstehenden in entsprechender Anwendung auf die Frage des Zugangs eines Festsetzungsbescheids sieht die Einzelrichterin den Vortrag der Klägerin, sie habe den Festsetzungsbescheid vom 01. Februar 2024 nicht erhalten, als bloße unsubstantiierte Schutzbehauptung an. Zunächst bestehen keine Zweifel daran, dass der Beklagte den Bescheid vom 01. Februar 2024 ausweislich des in den Verwaltungsakten jeweils vermerkten Postauflieferungsdatums am 12. Februar 2024 zur Post gegeben hatte. Zum hierzu vom Beklagten allgemein praktizierten Verfahren der Postaufgabe: VGH BaWü, Urteil vom 18.10.2017, 2 S 114/17 = BeckRS 2016, 127707, Rn. 28. Ebenso wurde der Festsetzungsbescheid – wie von der Klägerin allgemein verlangt – an ihre (Haupt-)Adresse in der A-Straße in A-Stadt und nicht an ihren Nebenwohnsitz in B-Stadt adressiert. Ein Rücklauf wegen Unzustellbarkeit ist nicht erfolgt und es sprechen absolut keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte – wie es der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ohne nähere Substantiierung behauptet – eine als unzustellbar zurückkommende Sendung vorsätzlich nicht zur Verwaltungsakte genommen haben könnte. Vielmehr von einem grundsätzlichen Funktionieren des Postrücklaufsystems in rundfunkbeitragsbezogenen Verfahren ausgehend: BVerwG, Urteil vom 29.11.2023, 6 C 3/22, juris, Rn. 32. Vielmehr spricht bereits die erhebliche Zahl von an die Klägerin gerichteten Schreiben des Beklagten (Bestätigung der Anmeldung, Zahlungsaufforderungen und -erinnerungen, Festsetzungsbescheide, Mahnungen), deren Zugang die Klägerin nicht bestreitet, mit Gewicht dafür, dass sie auch der Festsetzungsbescheid vom 01. Februar 2024 erreicht hat. Dabei ist auch zu sehen, dass die Klägerin in der Vergangenheit regelmäßig keinerlei Veranlassung gesehen hat, auf (zahlreiche) „bloße Festsetzungsbescheide“ des Beklagten bezogen auf ihre Hauptwohnung in A-Stadt zu zahlen oder zu reagieren, sondern die Situation vielmehr des Öfteren dahingehend an den Rand der Eskalation hat kommen lassen, dass sie erst bei drohendem Verwaltungszwang aktiv wurde. Insoweit erweist sich das Verhalten der Klägerin gegenüber dem Beklagten schon allgemein als tendenziell unkooperativ und durchzogen von einer Verweigerungshaltung. Insbesondere bezogen auf die Rundfunkbeitragsforderung des Beklagten für die Nebenwohnung der Klägerin kann davon ausgegangen werden, dass das Ignorieren des Festsetzungsbescheids vom 01. Februar 2024, also des ersten Festsetzungsbescheids für die Nebenwohnung in B-Stadt, Ausdruck der Überzeugung der Klägerin gewesen ist, den Beitrag nicht zu schulden. Alle Einlassungen der Klägerin haben insgesamt deutlich werden lassen, dass sie von der Vorstellung geleitet wird, es gebe für sie keine verbindliche Rechtspflicht zur Leistung des Rundfunkbeitrags für ihre Nebenwohnung in B-Stadt. Es erscheint vor diesem Hintergrund sehr naheliegend, dass die Klägerin den Zugang des Festsetzungsbescheids vom 01. Februar 2024 pauschal bestreitet, weil ihr erst im Nachhinein klar geworden ist, dass er angesichts ihrer Untätigkeit und Verweigerungshaltung wegen Ablaufs der Widerspruchsfrist bestandskräftig geworden sein könnte. Selbst wenn aber die Bekanntgabe des Festsetzungsbescheids vom 01. Februar 2024 nicht im Februar 2024 auf dem Postweg erfolgt sein sollte, was zu einem Ablauf der Widerspruchsfrist bereits im März 2023 geführt hätte, so ist sie es jedenfalls am 25. September 2024, als dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin antragsgemäß durch das Gericht Einsicht in die Verwaltungsakten gewährt wurde. Dabei steht der Bekanntgabe nicht entgegen, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin lediglich über die durch das Gericht gewährte Akteneinsicht Kenntnis vom Inhalt des Festsetzungsbescheids vom 01. Februar 2024 erlangt hat. Der Beklagte hatte nämlich den erforderlichen Bekanntgabewillen. Ein einmal gebildeter Bekanntgabewille wirkt fort und muss nicht im Hinblick auf jede einzelne Bekanntgabehandlung konkretisiert werden. Vgl. Baer/Wiedmann, in: Schoch/Schneider, VerwR (November 2024), § 41 VwVfG Rn. 22 Der Festsetzungsbescheid vom 01. Februar 2024 ist im Februar 2024 mit Wissen und Wollen des Beklagten in der Absicht, Rechtsfolgen auszulösen, aus dem internen Bereich herausgegeben worden. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus der Verwaltungsakte, die die – nach Angaben der Klägerin angeblich missglückte – Übermittlung auf dem Postweg, wie oben dargelegt, belegt. Ebenso hat der Beklagte auch in seiner Mahnung vom 18. März 2024 und in weiteren Schreiben auf den Festsetzungsbescheid vom 01. Februar 2024 Bezug genommen und damit kontinuierlich zum Ausdruck gebracht, den Bescheid mit seinen Rechtsfolgen gegen die Klägerin wirken lassen zu wollen. Der insoweit bei dem Beklagten bestehende Bekanntgabewille wirkt auch zum Zeitpunkt der Akteneinsichtnahme noch fort. Zur etwaigen „Heilung der Bekanntgabe“ ist nicht erforderlich, dass auch die nachträgliche Kenntniserlangung durch den Adressaten bzw. seinen Prozessbevollmächtigten vom Willen der Behörde erfasst wird. Es bedarf insoweit also keines „aktualisierten Bekanntgabewillens“ des Beklagten. Zu solchen Konstellationen auch: BVerwG, Urteil vom 18.04.1997, 8 C 43/95, juris, Rn. 29; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.06.2018, 3 M 227/18, juris, Rn. 7; Baer/Wiedmann, in: Schoch/Schneider, VerwR (November 2024), § 41 VwVfG Rn. 22. Es ist daher davon auszugehen, dass der Klägerin bzw. ihrem Bevollmächtigten der Festsetzungsbescheid vom 01. Februar 2024 spätestens mit Akteneinsichtnahme am 25. September 2024, vgl. insoweit das elektronische Empfangsbekenntnis des klägerischen Prozessbevollmächtigten, Bl. 36 der Gerichtsakte, bekannt gegeben worden ist. Diese Bekanntgabe hatte fristauslösende Wirkung mit der Folge, dass die Frist zur Einlegung des Widerspruchs am 26. September 2024 um 0 Uhr zu laufen begann. Eine Widerspruchseinlegung hätte daher gemäß § 70 Abs. 1 VwGO binnen Monatsfrist nach Bekanntgabe spätestens bis zum Ablauf des 25. Oktober 2024 (24 Uhr) erfolgen müssen. Dies ist indessen nicht geschehen. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat nach Übersendung der Verwaltungsakten am 25. September 2024 erst am 13. November 2024 – also nach Ablauf der Widerspruchsfrist – die (erste) Klagebegründung eingereicht. Ein Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid vom 01. Februar 2024 ist innerhalb der Widerspruchsfrist nicht eingelegt worden. Nachdem die Wahrung der Widerspruchsfrist nicht lediglich Zulässigkeitsvoraussetzung für einen Widerspruch, sondern auch für die – hier verfolgte – Anfechtungsklage ist, vgl. VGH BaWü, Urteil vom 18.10.2017, 2 S 114/17 = BeckRS 2016, 127707, Rn. 19 m.w.Nw.; BVerwG, Urteil vom 08.03.1983, 1 C 34.80, juris, Rn. 17; OVG NRW, Urteil vom 26.09.1994, 22 A 2426/94, juris, ist die gegen den Festsetzungsbescheid vom 01. Februar 2024 erhobene Anfechtungsklage als unzulässig anzusehen. Der Klägerin war auch keine Wiedereinsetzung in die versäumte Widerspruchsfrist zu gewähren. Zur Entscheidungszuständigkeit des Gerichts für die Gewährung der Wiedereinsetzung in die versäumte Widerspruchsfrist BVerwG, Beschluss vom 23.05.2006, 7 B 36.06, juris. Eine solche hat sie zum einen nicht beantragt. Zum anderen sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die anwaltlich vertretene Klägerin die Widerspruchsfrist ohne Verschulden versäumt hat. Lediglich ergänzend sei angemerkt, dass der Festsetzungsbescheid vom 01. Februar 2024 keiner (förmlichen) Zustellung bedurfte, um Rechtswirkung zu entfalten. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin unterliegt insoweit einem grundlegenden Rechtsirrtum, wenn er immer wieder behauptet, vgl. insbesondere Schriftsatz vom 13.11.2024, Bl. 44 ff. der Gerichtsakte, Bescheide von Behörden bzw. Verwaltungsakte seien stets förmlich zuzustellen, um rechtliche Wirkung entfalten zu können. Eine Zustellung im Rechtssinne ist lediglich dann von Nöten, wenn sie gesetzlich vorgeschrieben ist, wie beispielsweise bei Widerspruchsbescheiden gemäß § 73 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Ist eine Zustellung gesetzlich nicht vorgeschrieben, kann eine Bekanntgabe (§ 41 VwVfG) auch durch Übermittlung per einfachem Brief erfolgen. Dies ergibt sich schon unproblematisch aus § 41 Abs. 2 VwVfG. Die Übermittlung per einfachem Brief oder gar in mündlicher Form geht lediglich unter Umständen mit Schwierigkeiten der Behörde einher, den Zugang nachzuweisen. Der mit einfachem Brief übermittelte Bescheid entfaltet aber seine rechtliche Wirksamkeit mit seiner Bekanntgabe. Ebendies gilt auch für den hier angegriffenen Bescheid des Beklagten vom 01. Februar 2024. Eine Zustellung war hier entgegen der von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin geäußerten Ansicht mangels entsprechender gesetzlicher Regelung nicht erforderlich. Nachdem aber zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass der Klägerin bzw. ihrem Bevollmächtigten der Bescheid im Februar 2024 bzw. spätestens mit Akteneinsichtnahme ab 25. September 2024 bekanntgegeben wurde, bestehen keine Zweifel an der Entfaltung seiner rechtlichen Wirksamkeit. 2. Der Klageantrag zu 2), mit dem die Klägerin begehrt, den Bescheid des Beklagten vom 25. Januar 2024 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, sie für den Zeitraum März 2021 bis März 2023 bezogen auf ihre Nebenwohnung in der B-Straße in B-Stadt von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien, ist unzulässig. Es fehlt an der für die Versagungsgegenklage notwendigen (§ 68 Abs. 2, 1 VwGO) Durchführung des Vorverfahrens bzw. an der fristgemäßen Widerspruchseinlegung gegen den Bescheid vom 25. Januar 2024. Nach § 68 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 VwGO sind vor Erhebung der Verpflichtungsklage Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Ablehnung des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Der Widerspruch ist gemäß § 70 Abs. 1 VwGO innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, zu erheben. Die Klägerin hat vorliegend zwar Widerspruch gegen den Bescheid vom 25. Januar 2024 eingelegt; dies geschah mit anwaltlichem Schriftsatz vom 13. November 2024 im hiesigen Klageverfahren. Der Widerspruch war aber verfristet. Es ist davon auszugehen, dass der Klägerin der Bescheid vom 25. Januar 2024 zeitnah nach dem auf dem Bescheid vermerkten Datum – vermutlich Anfang Februar 2024 – zugegangen ist. Entsprechendes wird von der Klägerin auch nicht bestritten. Vielmehr hat die Klägerin mit ihren Schriftsätzen selbst zu erkennen gegeben, dass sie um die Verfristung ihres Widerspruchs vom 13. November 2024 – gemessen an der Monatsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO – weiß, vgl. insoweit beispielsweise Schriftsatz der Klägerin vom 27.01.2025, Bl. 74/75 der Gerichtsakte, sodass es im Ergebnis auch nicht auf das genaue Datum des Zugangs des Bescheides ankommt. Einen Zugang des Bescheids im Februar 2024 unterstellt, wäre die einmonatige Widerspruchsfrist jedenfalls allerspätestens Anfang April 2024 abgelaufen gewesen. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist auch nicht davon auszugehen, dass hinsichtlich des Bescheids vom 25. Januar 2024 abweichend von § 70 Abs. 1 VwGO die Jahresfrist des § 70 Abs. 2 i.V.m. § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO lief. Gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO, der über die Verweisung in § 70 Abs. 2 VwGO auch für die Einlegung des Widerspruchs gilt, ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, wenn die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt ist, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, dass ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. Der Klägerin ist in ihrem Vortrag, der Bescheid vom 25. Januar 2024 habe keine Rechtsbehelfsbelehrung getragen, aber nicht zu folgen. Zunächst ergibt sich die beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung bereits aus der Verwaltungsakte des Beklagten. Vgl. Bl. 193 der dem Gericht als „Verwaltungsakte 2“ vorliegenden Verwaltungsakte. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das der Klägerin per Post zugesandte Exemplar des Bescheides vom 25. Januar 2024 nicht mit dem von dem Beklagten eingescannten Original, das in der Verwaltungsakte abgedruckt ist, übereinstimmen könnte. Entsprechendes hat die Klägerin auch nicht behauptet. Dabei spricht es mit Gewicht dafür, dass der Bescheid vom 25. Januar 2024 mit der Rechtsmittelbelehrung verschickt wurde, dass der eigentliche Bescheid in der Fußzeile den Hinweis auf die Gesamtseitenzahl „2“ („Seite 1 von 2“) enthält. Auch die von der Klägerin im Klageverfahren vorgelegte Kopie trägt diesen Hinweis. Des Weiteren ist dem Gericht aus zahlreichen gleichgelagerten Fällen bekannt, dass die Rechtsmittelbelehrung bei Bescheiden des Rundfunks typischerweise auf der Rückseite des Hauptbescheidtextes als Seite 2 abgedruckt ist. Die Klägerin hat auch an keiner Stelle vorgetragen, dass der ihr zugesandte Bescheid keinen Text auf der Rückseite gehabt hätte. Vielmehr trägt die Klägerin lediglich vor, der Bescheid ende mit: „Mit freundlichen Grüßen Saarländischer Rundfunk Dieser Bescheid wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.“ Es ist zwar richtig, dass die Seite 1 des Bescheides in dieser Form endet. Damit ist indessen in keiner Weise dargetan, dass es dem der Klägerin zugesandten Exemplar des Bescheides an der „Seite 2 von 2“ gefehlt haben könnte. Vgl. zu einer ähnlichen Fallgestaltung: VGH Ba-Wü, Urteil vom 18.10.2017, 2 S 114/17 = BeckRS 2016, 127707, Rn. 33. Nachdem der Widerspruch der Klägerin im Schriftsatz vom 13. November 2024 gegen den Bescheid vom 25. Januar 2024 somit verfristet eingelegt wurde, ist der Bescheid in Bestandskraft erwachsen und einer klageweisen Anfechtung nicht mehr zugänglich (siehe dazu bereits oben unter 1.). Soweit die Klägerin hilfsweise ihre rückwirkende Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für den Zeitraum März 2021 bis März 2023 bezogen auf ihre Nebenwohnung in der B-Straße in B-Stadt unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 06. August 2024 – nämlich soweit eine rückwirkende Befreiung abgelehnt wurde – begehrt, ist die Versagungsgegenklage zulässig. Insbesondere steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen, dass es bezogen auf den Bescheid vom 06. August 2024 an der Durchführung eines Vorverfahrens (§ 68 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 VwGO) fehlen würde und damit Bestandskraft des Bescheids vom 06. August 2024 anzunehmen wäre. Die Klage ist als Versagungsgegenklage in Form der Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO statthaft. Gemäß § 75 Satz 1 VwGO ist die Klage abweichend von § 68 VwGO zulässig, wenn über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Satz 2 der Vorschrift sieht vor, dass die Klage nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden kann, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Vorliegend hat die Klägerin über ihren Prozessbevollmächtigten Widerspruch gegen den Bescheid vom 06. August 2024 eingelegt, über den indessen von Seiten des Beklagten bis dato nicht entschieden wurde. Aus der Verwaltungsakte des Beklagten geht hervor, dass die Klägerin ihren Widerspruch mit anwaltlichem Schreiben vom 09. September 2024, vgl. Bl. 16 der dem Gericht als „Verwaltungsakte 2“ vorliegenden Verwaltungsakte sowie auch Bl. 16 der dem Gericht als „Verwaltungsakte 1“ vorliegenden Verwaltungsakte, eingelegt hat. Zum Zeitpunkt der Widerspruchseinlegung war die Drei-Monats-Frist des § 75 Satz 1 VwGO noch nicht verstrichen, die Klage also zunächst unzulässig erhoben. Nachdem aber seit Einlegung des Widerspruchs nunmehr ein knappes Jahr verstrichen ist, ohne dass der Beklagte einen Widerspruchsbescheid erlassen hätte und ohne dass ein (zureichender) Grund für diese Untätigkeit erkennbar wäre, ist die Klage durch Zeitablauf in die Zulässigkeit „hineingewachsen“. Vgl. dazu Porsch, in: Schoch/Schneider, VerwR (August 2024), § 75 VwGO, Rn. 6. Es ist auch nicht dargetan oder sonst ersichtlich, dass der Widerspruch der Klägerin vom 09. September 2024 verfristet gewesen sein könnte. Der Antrag, den Bescheid des Beklagten vom 06. August 2024 insoweit aufzuheben, als eine rückwirkende Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für den Zeitraum März 2021 bis März 2023 abgelehnt wurde, und den Beklagten zu verpflichten, die Klägerin für den Zeitraum März 2021 bis März 2023 bezogen auf ihre Nebenwohnung in der B-Straße in B-Stadt von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien, ist auch im Übrigen zulässig, in der Sache indessen unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf rückwirkende Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für ihren Nebenwohnsitz in B-Stadt für den Zeitraum März 2021 bis März 2023. Der Beklagte hat den diesbezüglichen Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 06. August 2024 zu Recht abgelehnt; die Klägerin ist dadurch nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO). Nachdem das Bestehen der Rundfunkbeitragspflicht denklogische Voraussetzung für eine etwaige Befreiung davon ist, ist zunächst festzuhalten, dass die Klägerin grundsätzlich für ihre Nebenwohnung in B-Stadt der Rundfunkbeitragspflicht unterliegt. Gemäß § 2 Abs. 1 RBStV ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Zunächst dringt die Klägerin mit ihrer Argumentation, es handele sich bei der Nebenwohnung in B-Stadt um keine Wohnung im Sinne des § 2 Abs. 1 RBStV i.V.m. § 3 RBStV, nicht durch. Entsprechend der Legaldefinition in § 3 Abs. 1 Satz 1 RBStV ist eine Wohnung im rundfunkbeitragsrechtlichen Sinne jede ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit, die (1.) zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird und (2.) durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen, nicht ausschließlich über eine andere Wohnung, betreten werden kann. Dabei ist zu sehen, dass § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RBStV nicht allein auf die Nutzung der Wohnung abstellt, sondern auch die bloße Geeignetheit zum Wohnen oder Schlafen ausreichen lässt. Die Geeignetheit einer Raumeinheit zum Wohnen oder Schlafen ist nicht von einer bestimmten Zimmeranzahl oder Mindestausstattung der Raumeinheit abhängig. Zum Schlafen ist eine Raumeinheit bereits geeignet, wenn eine Übernachtungsmöglichkeit besteht, ohne dass – darüber hinausgehend – eine vollwertige Eignung zum Wohnen, das heißt zur selbstständigen Haushaltsführung bestehen müsste (wofür u.a. auch Küchen- und Sanitäreinrichtungen vorhanden sein müssten). Vgl. Schneider/Siekmann, in: Binder/Vesting, RundfunkR (2024), § 3 RBStV, Rn. 13, 14 f.; Lent, in: BeckOK Informations- und MedienR (Mai 2025), § 3 RBStV, Rn. 2; VG Regensburg, Urteil vom 13.05.2024, RO 3 K 23.1708 = BeckRS 2024, 14437, Rn. 31. Dies zugrunde gelegt, ist bereits nach dem Vortrag der Klägerin von einer Wohnung im rundfunkrechtlichen Sinne auszugehen. Danach steht unter der streitgegenständlichen Anschrift in B-Stadt ein kleines Haus, das früher mal das Lagerhaus einer Bäckerei war und das zu einer Ferienwohnung umgebaut wurde. Dabei trägt die Klägerin selbst vor, dass sie – zumindest in der Vergangenheit – dort regelmäßig übernachtet hat, wenn sie ihre Eltern im nahegelegenen xxx besucht hat. Es liegt daher eine ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit vor, die durch einen eigenen Eingang von außen betreten werden kann und die zum Wohnen, mindestens aber zum Schlafen geeignet ist. Die Klägerin ist auch Inhaberin der Wohnung in der B-Straße in B-Stadt. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV ist Inhaber einer Wohnung jede volljährige Person, die dort selbst wohnt. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RBStV wird als Inhaber vermutet, wer nach dem Melderecht dort gemeldet ist. Die Klägerin ist – wie sie selbst vorträgt – seit dem 10. März 2021 mit Zweitwohnsitz unter der Anschrift in B-Stadt melderechtlich gemeldet und wird daher als Inhaberin der dortigen Wohnung vermutet. Diese Vermutung hat die Klägerin auch nicht zu widerlegen vermocht. Es handelt sich bei § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RBStV um eine dem Zweck der Beweiserleichterung dienende widerlegliche Vermutung, aufgrund derer die genannten Personen – im Wege der Beweislastumkehr – nachweisen müssen, dass sie tatsächlich nicht Inhaber der jeweiligen Wohnung sind. Zum einen kann die gesetzliche Vermutung des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RBStV nicht durch die bloße Behauptung widerlegt werden, man wohne gar nicht in der betreffenden Wohnung, sondern in einem anderen Haushalt. Vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 16.08.2022, 8 LA 83/22 = BeckRS 2022, 52978, Rn. 12 m.w.Nw.; Göhmann/Siekmann, in: Binder/Vesting, RundfunkR (2024), § 2 RBStV, Rn. 29. Es wäre treuwidrig, einerseits der Meldebehörde mitzuteilen, die betreffende Wohnung zu bewohnen bzw. bezogen zu haben, andererseits aber gegenüber der Rundfunkanstalt zu behaupten, tatsächlich wohne man dort nicht. Zum anderen ist die Vermutung lediglich dann widerlegt, wenn die betreffende Person plausibel darlegt und nachweist, im maßgeblichen Beitragszeitraum trotz des melderechtlichen Anscheins tatsächlich keine Wohn- und damit einhergehende Zutrittsberechtigung in bzw. zu der Wohnung gehabt zu haben. Eine Wohnung wird nämlich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, BVerwG, Urteil vom 09.12.2019, 6 C 20/18, juris, Rn. 18, immer schon dann im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV von einer Person selbst bewohnt, wenn diese die Wohnung jederzeit zum tatsächlichen Wohnen nutzen kann, weil sie die hierfür erforderliche Verfügungsgewalt über die Wohnung innehat. Vgl. dazu auch VGH BaWü, Urteil vom 25.11.2016, 2 S 146/16 = BeckRS 2016, 56022, Rn. 28; Göhmann/Siekmann, in: Binder/Vesting, RundfunkR (2024), § 2 RBStV, Rn. 18 m.w.Nw. Noch offen lassend: BVerwG, Beschluss vom 27.07.2017, 6 B 45.17 = BeckRS 2017, 121864, Rn. 6. Dies zugrunde gelegt, war die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum von März 2021 bis März 2023 Inhaberin der Wohnung in der B-Straße in B-Stadt. Dabei ist es im Ergebnis unerheblich, dass sie vorgetragen hat, am 19. Januar 2020 das letzte Mal in ihrer Nebenwohnung gewesen zu sein. Sie hat nämlich an keiner Stelle bestritten, im genannten Zeitraum jederzeitigen Zugang zu der Wohnung gehabt zu haben. Vielmehr hat sie angegeben, dass ihr die Wohnung als Ferienwohnung zur Verfügung steht. Die Klägerin hatte also – worauf es im vorliegenden Zusammenhang entscheidend ankommt – Zutritt zu der Wohnung und hätte sie jederzeit nutzen könne, wenn sie gewollt oder Bedarf gehabt hätte. Dass die Klägerin darüber hinaus vorgetragen hat, das Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in den streitgegenständlichen Räumlichkeiten nicht wahrzunehmen, da es dort keine entsprechenden Geräte gebe, lässt die Beitragspflicht unberührt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 09.12.2019, 6 C 20/18, juris, Rn. 18 m.w.Nw. Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, ihre Nebenwohnung sei als Ferienwohnung gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 7 RBStV von der Rundfunkbeitragspflicht ausgenommen. Gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 7 RBStV gelten Raumeinheiten in folgenden Betriebsstätten nicht als Wohnung: […] 7. Raumeinheiten, die der vorübergehenden Unterbringung in Beherbergungsstätten dienen, insbesondere Hotel und Gästezimmer, Ferienwohnungen, Unterkünfte in Seminar und Schulungszentren. Bei der Nebenwohnung der Klägerin handelt es sich indessen nicht um eine Betriebsstätte. Es mag sich – wie die Klägerin vorträgt – um eine Ferienwohnung handeln, die der Familie der Klägerin zur Verfügung steht. Die Wohnung dient indessen keinesfalls der entgeltlichen Beherbergung Dritter, was aber Voraussetzung für das Eingreifen der Ausnahmeregelung des § 3 Abs. 2 Nr. 7 RBStV wäre. Vgl. Schneider/Siekmann, in: Binder/Vesting, RundfunkR (2024), § 3 RBStV, Rn. 60; Lent, in: BeckOK Informations- und MedienR (Mai 2025), § 3 RBStV, Rn. 5.7. Wie die Klägerin selbst vorträgt, erfolgt keine gewerbsmäßige Vermietung der Wohnung. Vielmehr steht die Ferienwohnung der Familie der Klägerin lediglich privat zur jederzeitigen Nutzung zur Verfügung. Nachdem vom grundsätzlichen Bestehen der Rundfunkbeitragspflicht der Klägerin für ihre Nebenwohnung in B-Stadt auszugehen ist, folgt ein von der Klägerin geltend gemachter Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für den Zeitraum März 2021 bis März 2023 weder aus einer – von der Klägerin behaupteten – Verletzung einer Informationspflicht des Beklagten (dazu unter a)) noch aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 (1 BvR 1675/16 u.a.) (dazu unter b)) noch aus § 4a RBStV (dazu unter c)). a) Die Klägerin geht fehl, wenn sie behauptet, ihr stehe ein Anspruch auf rückwirkende Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht zu, weil der Beklagte seine Informations- bzw. Nachfragepflicht verletzt habe, die darin bestehe, dass er sie unmittelbar nach Anmeldung ihres Nebenwohnsitzes in B-Stadt im März 2021 hätte anschreiben und über die Möglichkeit eines Antrags auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für die Nebenwohnung informieren müssen. Die Klägerin legt bereits nicht dar, woraus sich eine solche Informations- oder Nachfragepflicht ergeben soll und wie daraus ein Anspruch auf rückwirkende Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht erwachsen soll. Dafür ist auch nichts ersichtlich. Zunächst gelten § 24 Abs. 1 SVwVfG, der eine Amtsermittlungspflicht für Behörden normiert, sowie § 25 SVwVfG, der eine Beratungs- und Auskunftspflicht für Behörden vorsieht, für den Beklagten nicht. Wie oben bereits ausgeführt, gilt das SVwVfG nicht für die Tätigkeit des Saarländischen Rundfunks, was insbesondere im Hinblick auf Ermittlungs- und Informationspflichten schon aus dem sachlichen Grund der Praktikabilität in der Massenverwaltung sinnvoll erscheint. Aber auch ansonsten hat der Gesetzgeber den Landesrundfunkanstalten keine allgemeinen Nachforschungspflichten oder die konkrete Pflicht auferlegt, Personen unmittelbar nach ihrer Anmeldung beim Einwohnermeldeamt oder nach einem Meldedatenabgleich auf die Möglichkeit einer Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht im Falle von Nebenwohnungen hinzuweisen. Dazu auch: VG Hannover, Urteil vom 29.12.2023, 7 A 3291/22, juris, Rn. 22; VG Aachen, Urteil vom 19.09.2016, 8 K 1897/14, juris, Rn. 53 ff. Mit § 8 RBStV, der die Anzeigepflicht normiert, hat der Gesetzgeber im Rahmen des kraft Gesetzes jeweils gemäß §§ 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 RBStV i.V.m. § 7 Abs. 1 RBStV entstehenden Beitragsschuldverhältnisses vielmehr alle Pflichten dem jeweiligen Beitragsschuldner auferlegt. Dagegen hat er für die Rundfunkanstalten ausdrücklich keine Nachforschungspflicht zur Entdeckung unbekannter Beitragsschuldner angeordnet. Vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 10.03.2021, 1 LA 336/20 = BeckRS 2021, 3996, Rn. 8; Sell, in: Binder/Vesting, Beck'scher Kommentar zum RundfunkR (2024), § 8 RBStV, Rn. 1; VG Bremen, Urteil vom 18.09.2020, 2 K 1828/18, juris, Rn. 28; VG Lüneburg, Urteil vom 09.05.2022, 3 A 371/21 = BeckRS 2022, 12366, Rn. 34 Noch zum alten Gebührenrecht: OVG NRW, Beschluss vom 17.12.2013, 2 A 507/12 = BeckRS 2014, 45637. Der Gesetzgeber hatte offensichtlich das Ziel vor Augen, Verwaltungsschwierigkeiten zu vermeiden, vgl. VG Berlin, Urteil vom 04.06.2024, 8 K 291/23 = BeckRS 2024, 15104, Rn. 33, und hat daher insbesondere die Befreiung von der Beitragspflicht von einer Antragstellung abhängig gemacht. Ohne das Erfordernis eines Befreiungsantrages und die Pflicht zur Mitteilung von Änderungen der persönlichen Daten im Sinne des § 8 Abs. 4 RBStV obläge es den Landesrundfunkanstalten, fortwährend zu ermitteln, welche Personen Rundfunkbeitragskonten im privaten Bereich für mehrere Wohnungen haben, ob sie für diese Wohnungen Rundfunkbeiträge zahlen und welche dieser Wohnungen Haupt- und welche Nebenwohnung ist. Nachdem sie diese Ermittlungen abgeschlossen haben, müssten die Landesrundfunkanstalten die ermittelten Rundfunkbeitragszahlenden bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (Nebenwohnungsinhaberschaft und Rundfunkbeitragszahlung für Hauptwohnung oder eine weitere Nebenwohnung) von der Rundfunkbeitragspflicht für deren Nebenwohnung(en) befreien beziehungsweise die Erhebung von Rundfunkbeiträgen für deren Nebenwohnung(en) stoppen und gegebenenfalls überzahlte Rundfunkbeiträge erstatten. Ein Durchsuchen des gesamten Bestandes an Rundfunkbeitragspflichtigen im privaten Bereich und die sich anschließenden erforderlichen Ermittlungen für sämtliche Personen mit mehreren Wohnungen entfällt dagegen, wenn der Beitragsschuldner zur Anzeige von Änderungen (§ 8 Abs. 1 RBStV) sowie zur Stellung eines etwaigen Befreiungsantrags verpflichtet ist. Dies zieht lediglich eine anlass- und einzelfallbezogene Prüfung nach sich und dient damit der Verwaltungspraktikabilität, weil die Landesrundfunkanstalten die Befreiungsvoraussetzungen nur bei Antragstellenden zu prüfen haben und gerade nicht bei allen Personen, die beim Einwohnermeldeamt eine Nebenwohnung anzeigen. Eine rundfunkseitige Prüfung kann damit insbesondere bei denjenigen unterbleiben, die für ihre Hauptwohnung keine Rundfunkbeiträge zahlen und deshalb von einem Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für ihre Nebenwohnung absehen, wie beispielsweise Nebenwohnungsinhaber, deren Mitbewohner oder Eltern die Rundfunkbeiträge für die gemeinsame Hauptwohnung entrichten. So auch: VG Berlin, Urteil vom 04.06.2024, 8 K 291/23 = BeckRS 2024, 15104, Rn. 33 ff. Der Beklagte hat insoweit im Falle der Klägerin keine Informations- oder Nachfragepflicht verletzt. Vielmehr hätte die Klägerin gemäß § 8 Abs. 1 RBStV das Innehaben der Nebenwohnung in B-Stadt unverzüglich dem Beklagten gegenüber schriftlich anzeigen und sich als Beitragsschuldnerin anmelden müssen; dies war der Klägerin auch zuzumuten. Sie hätte den Beklagten ordnungsgemäß über ihr Unterhalten von zwei Wohnungen informieren müssen. Eine solche Meldung von zwei Wohnungen führt grundsätzlich für den Beitragsschuldner zu einer Rundfunkbeitragspflicht für beide Wohnungen. Erst in einem zweiten Schritt hätte die Klägerin dann nach § 4a RBStV die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für die Nebenwohnung in B-Stadt beantragen können. Dass der Beklagte die rückwirkende Anmeldung des neuen Beitragskontos 837 für die klägerische Nebenwohnung in B-Stadt vorgenommen hat, liegt somit in erster Linie in einem Versäumnis der Klägerin begründet. Vor diesem Hintergrund erscheint es keineswegs zu beanstanden, dass die Klägerin die Konsequenzen ihres Versäumnisses zu tragen hat. Es hätte für die Klägerin die Möglichkeit (und Pflicht) zur ordnungsgemäßen Anmeldung und in der Folge auch weitergehend zur Beantragung einer Beitragsbefreiung für die Nebenwohnung bestanden. b) Die Klägerin kann auch keinen Anspruch für sich aus der in dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018, vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.2018, 1 BvR 1675/16 u.a., juris, Rn. 155, getroffenen Übergangsregelung ableiten. Durch das Urteil wurde folgende Übergangsregelung bis zum Inkrafttreten der Regelung zur Befreiung von der Beitragspflicht für Nebenwohnungen in § 4a RBStV am 01. Juni 2020 getroffen: „Ab dem Tag der Verkündung dieses Urteils sind bis zu einer Neuregelung diejenigen Personen, die nachweislich als Inhaber ihrer Erstwohnung ihrer Rundfunkbeitragspflicht nachkommen, auf ihren Antrag hin von einer Beitragspflicht für weitere Wohnungen zu befreien. Wer bereits Rechtsbehelfe anhängig gemacht hat, über die noch nicht abschließend entschieden ist, kann einen solchen Antrag rückwirkend für den Zeitraum stellen, der Gegenstand eines noch nicht bestandskräftigen Festsetzungsbescheids ist. Bereits bestandskräftige Festsetzungsbescheide vor der Verkündung dieses Urteils bleiben hingegen unberührt (vgl. § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).“ Der Inhalt einer solchen Übergangsregelung ist aus dem bundesverfassungsgerichtlichen Urteil selbst zu bestimmen. Die Heranziehung der für Rechtsnormen geltenden Auslegungsregeln kommt nicht in Betracht. Vielmehr sind Art, Maß und Inhalt einer Vollstreckungsanordnung abhängig vom Inhalt der zu vollstreckenden Sachentscheidung sowie von den konkreten Verhältnissen, unter denen diese umzusetzen ist. BVerwG, Urteil vom 25.01.2023, 6 C 6/21, juris, Rn. 20. m.w.Nw. Dies zugrunde gelegt, hat das Bundesverfassungsgericht die Gewährung einer Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für eine Nebenwohnung ausdrücklich von einer Antragstellung abhängig gemacht. Mithin erfolgte die Befreiung von der Beitragspflicht für eine Nebenwohnung unter Anwendung der Übergangsregelung aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts nicht automatisch. Vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.2018, 1 BvR 1675/16 u.a., juris, Rn. 155. Dazu auch: OVG Hamburg, Beschluss vom 20.02.2025, 5 Bf 217/24.Z, juris, Rn. 14; VG Leipzig, Urteil vom 06.11.2024, 1 K 491/23, juris, Rn. 64. Zudem sieht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausschließlich für die Zeit vor der Urteilsverkündung am 18. Juli 2018 die (beschränkte) Möglichkeit einer rückwirkenden Befreiung vor. Für die Zeit ab der Urteilsverkündung schweigt das Urteil zur Möglichkeit einer rückwirkenden Befreiung, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass eine solche geschaffen werden sollte. Dafür spricht auch mit Gewicht, dass das Bundesverfassungsgericht die rückwirkende Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für eine Nebenwohnung schon für die Zeit vor dem 18. Juli 2018 als absolute Ausnahme konzipiert hat, um die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Var. 2 GG geschützte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu gewährleisten: Eine rückwirkende Befreiung wurde nur demjenigen gewährt, der bereits mit Rechtsbehelfen gegen einen Festsetzungsbescheid vorgegangen war, und dann auch nur, wenn der Festsetzungsbescheid noch nicht bestandskräftig geworden war. Vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.2018, 1 BvR 1675/16 u.a., juris, Rn. 155. Anhaltspunkte dafür, dass eine rückwirkende Befreiung nach dem 18. Juli 2018 nicht mehr nur ausnahmsweise, sondern grundsätzlich möglich sein sollte, sind nicht erkennbar. In diesem Sinne auch OVG NRW, Beschluss vom 16.01.2023, 2 A 913/22 = BeckRS 2023, 494, Rn. 10; OVG Hamburg, Beschluss vom 20.02.2025, 5 Bf 217/24.Z, juris. Bezogen auf die Situation der Klägerin ergibt sich, dass die bundesverfassungsgerichtliche Übergangsregelung schon keine Anwendung (mehr) findet. Mit Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung des RBStV wurde zum 01. Juni 2020 der § 4a RBStV eingeführt, der die Übergangsregelung des obigen Urteils ablöste. Insofern entfaltete die bundesverfassungsgerichtliche Übergangsregelung im Zeitraum März 2021 bis März 2023, für den die Klägerin ihre rückwirkende Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht begehrt, keine Wirkung mehr. Ebendies gilt auch für den Zeitpunkt, zu dem die Klägerin einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht gestellt hat. Selbst wenn man hier (als frühestmöglichen Antragszeitpunkt) den Befreiungsantrag der Klägerin aus dem August 2023 zugrunde legen würde – über den der Beklagte mit bestandskräftigem Bescheid vom 25. Januar 2024 ablehnend entschieden hat (siehe oben) – und nicht den Antrag der Klägerin aus dem anwaltlichen Schriftsatz vom 25. April 2024, würde nicht die Übergangsregelung, sondern der § 4a RBStV Anwendung mehr finden. Der Klägerin verhilft auch nicht ihr Vortrag zum Erfolg, das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Urteil vom 18. Juli 2018 entschieden, es dürfe grundsätzlich und generell niemand doppelt zur Zahlung des Rundfunkbeitrags herangezogen werden. Dazu in einem ähnlichen Fall auch: OVG Hamburg, Beschluss vom 20.02.2025, 5 Bf 217/24.Z, juris, Rn. 14; VG Berlin, Urteil vom 04.06.2024, 8 K 291/23, juris; VG Bremen, Urteil vom 19.10.2023, 2 K 1044/23, juris; VG Leipzig, Urteil vom 06.11.2024, 1 K 491/23, juris. Es kann gerade nicht mit Erfolg argumentiert werden, das Bundesverfassungsgericht habe die doppelte Heranziehung als Beitragsschuldner für Haupt- und Nebenwohnung für mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar erklärt und das Verwehren von rückwirkenden Befreiungen stelle daher eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG dar. Denn eine Ungleichbehandlung von Beitragsschuldnern, die Rundfunkbeiträge auch für ihre Nebenwohnung zahlen müssen, weil sie nicht rechtzeitig einen Antrag auf Befreiung von der Zahlungspflicht gestellt haben, ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt durch das in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Var. 2 GG enthaltene Gebot des Schutzes der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Der Schutz der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks war der Grund, aus dem das Bundesverfassungsgericht eine rückwirkende Befreiung für Inhaber von Nebenwohnungen für die Zeit vor dem 18. Juli 2018 auf wenige Ausnahmefälle begrenzte. Vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.2018, 1 BvR 1675/16 u.a., juris, Rn. 153. Dabei steht der Rechtfertigungsgrund für die Ungleichbehandlung auch in angemessenem Verhältnis zu dieser: Das Unterbleiben einer Befreiung und damit eine fortbestehende Ungleichbehandlung beruht auf dem Unterlassen der Antragsstellung, also auf eigenverantwortlichem Verhalten des doppelt Herangezogenen, wiegt also nicht besonders schwer. Darüber hinaus ist auch der von Privatpersonen zu leistende Rundfunkbeitrag nicht derart hoch, dass er eine existenzgefährdende Wirkung entfalten könnte. Demgegenüber ist eine Beeinträchtigung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch eine potentielle Vielzahl rückwirkender Befreiungsanträge, insbesondere vor dem Hintergrund der schlechthin konstituierenden Bedeutung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für die freiheitlich demokratische Grundordnung, vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 27.02.2007, 1 BvR 538/06, Rn. 42 m.w.Nw.; Jarass, in Jarass/Pieroth, GG (2024), Art. 5 Rn. 44 m.w.Nw., besonders gewichtig, weil infolge fehlender finanzieller Mittel eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung der Arbeit des Rundfunks droht. Vgl. auch VG Bremen, Urteil vom 19.10.2023, 2 K 1044/23, juris, Rn. 21. Soweit die Klägerin geltend macht, die Ablehnung ihrer rückwirkenden Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht sei bereits deshalb rechtswidrig, weil eine Befreiung einer Nebenwohnung von der Rundfunkbeitragspflicht nicht von einem Antrag abhängig gemacht werden dürfe, sondern automatisch gewährt werden müsse, dringt sie auch damit nicht durch. Das Bundesverfassungsgericht schlägt in seinem Urteil vom 18. Juli 2018, vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.2018, 1 BvR 1675/16 u.a., juris, Rn. 153, 155, zur Beseitigung der von ihm festgestellten gleichheitswidrigen Beitragsbelastung von Inhabern mehrerer Wohnungen selbst vor, dass die Gesetzgeber – wie mit § 4a RBStV geschehen – eine antragsgebundene Befreiung von der Beitragspflicht vorsehen können, und stellt damit gleichzeitig klar, dass die Bindung einer Befreiung an einen Antrag verfassungsmäßig bzw. rechtmäßig ist. Dazu auch: OVG Hamburg, Beschluss vom 20.02.2025, 5 Bf 217/24.Z, juris, Rn. 14, 28. c) Ein Anspruch der Klägerin auf rückwirkende Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht folgt auch nicht aus § 4a RBStV, der seit 01. Juni 2020 gilt. § 4a Abs. 1 RBStV bestimmt, dass eine natürliche Person für ihre Nebenwohnungen von der Beitragspflicht nach § 2 Abs. 1 RBStV auf Antrag befreit wird, wenn sie selbst, ihr Ehegatte oder ihr eingetragener Lebenspartner den Rundfunkbeitrag für die Hauptwohnung an die zuständige Landesrundfunkanstalt entrichtet. Gleiches gilt, wenn sie selbst, ihr Ehegatte oder ihr eingetragener Lebenspartner den Rundfunkbeitrag zwar nicht für die Hauptwohnung, jedoch für eine ihrer Nebenwohnungen entrichtet. Gemäß § 4a Abs. 2 RBStV erfolgt die Befreiung unbefristet. Sie beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem die Voraussetzungen nach § 4a Abs. 1 RBStV vorliegen, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten nach Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4a Abs. 1 RBStV gestellt wird. Wird der Antrag erst zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so beginnt die Befreiung mit dem Ersten des Monats, in dem die Antragstellung erfolgt. Die vorstehenden Voraussetzungen sind für den von der Klägerin begehrten Befreiungszeitraum nicht erfüllt. Es ist zugrunde zu legen, dass die Klägerin (erst) mit anwaltlichem Schriftsatz vom 25. April 2024 die Beitragsbefreiung beantragt hat. Der Befreiungsantrag ist daher nicht innerhalb von drei Monaten nach Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen – Begründung der Nebenwohnungsinhaberschaft im März 2021 und Rundfunkbeitragszahlung für eine Hauptwohnung – gestellt worden. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist hier nicht auf den Antrag auf Befreiung von der Beitragspflicht abzustellen, den die Klägerin im August 2023 gestellt hat. Der Beklagte geht zwar selbst davon aus, dass ein solcher Befreiungsantrag von der Klägerin im August 2023 gestellt wurde, hat diesen Antrag indessen mit Bescheid vom 25. Januar 2024 abgelehnt. Gegen den Ablehnungsbescheid ist die Klägerin nicht vorgegangen; er ist in Bestandskraft erwachsen (siehe oben). Insoweit partizipiert die Feststellung des Beklagten, die Befreiung der Klägerin von der Rundfunkbeitragspflicht auf ihren Antrag aus dem August 2023 sei wegen fehlender Nachweise abzulehnen, an der Bestandskraft des Bescheides und ist einer nunmehrigen Überprüfung im hiesigen Klageverfahren nicht mehr zugänglich. Der Klägerin ist auch nicht in ihrer Ansicht zu folgen, § 4a Abs. 2 RBStV verstoße gegen das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018. Es wird von der Klägerin schon nicht ausgeführt, welche „erheblichen Bedenken“, vgl. Schriftsatz der Klägerin vom 04.04.2025, Bl. 128 der Gerichtsakte, aus ihrer Sicht an dieser Stelle bestehen sollten. Solche sind auch nicht erkennbar. Dass eine sehr enge Begrenzung rückwirkender Befreiungen von der Rundfunkbeitragspflicht sowie das Antragserfordernis als solches nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 nicht zu beanstanden sind, wurde oben schon ausgeführt. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich angesichts der lediglich unsubstantiierten Behauptung der Klägerin. 3. Der Klageantrag zu 3), mit dem sich die Klägerin gegen den Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 02. April 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06. August 2024 wendet, ist zwar zulässig, in der Sache aber unbegründet. Der Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 02. April 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06. August 2024 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat die rückständigen Rundfunkbeiträge der Klägerin für den Zeitraum 01/2024 bis 03/2024 für Wohnung in der B-Straße in B-Stadt einschließlich des Säumniszuschlags in Höhe von 8 Euro zu Recht festgesetzt. Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags seit dem 01. Januar 2013 sind die Regelungen der §§ 2 Abs. 1, 7 Abs. 1, 10 Abs. 5 RBStV i.V.m. § 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV). Nach diesen Regelungen ist im privaten Bereich jeder Inhaber einer Wohnung Beitragsschuldner und werden rückständige Rundfunkbeiträge in Höhe von monatlich 18,36 Euro durch Beitragsbescheid festgesetzt. Diese Voraussetzungen sind im Falle der Klägerin erfüllt. Die Klägerin ist Beitragsschuldnerin. Sie war im streitgegenständlichen Festsetzungszeitraum 01/2024 bis 03/2024 – wie oben bereits ausführlich erörtert – Inhaberin der Wohnung in der B-Straße in B-Stadt. Auch sind die von ihr zu entrichtenden Rundfunkbeiträge rückständig gewesen, weil der Beitrag nach § 7 Abs. 3 RBStV monatlich geschuldet wird und in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten ist. Die Klägerin hat indessen keine Zahlungen für ihre Wohnung in B-Stadt geleistet. Die rückständigen Rundfunkbeiträge wurden zudem zu Recht auf 63,08 Euro festgesetzt. Nach § 8 RFinStV fallen monatlich Rundfunkbeiträge in Höhe von 18,36 Euro an. Für den hier streitgegenständlichen Zeitraum vom 01. Januar 2024 bis 31. März 2024 stehen insofern drei Monatsbeiträge in Rede, die korrekterweise auf insgesamt 55,08 Euro aufsummiert wurden. Auch ist die Festsetzung eines Säumniszuschlages in dem angefochtenen Bescheid in Höhe von 8 Euro rechtlich nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage für die Erhebung eines Säumniszuschlages ist § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i.V.m. § 11 Abs. 1 Rundfunkbeitragssatzung (Saarländischer Rundfunk). Danach wird ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 Euro fällig, wenn – wie hier – geschuldete Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden. Eine Rechtswidrigkeit des Festsetzungsbescheides des Beklagten vom 02. April 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06. August 2024 ergibt sich auch nicht aus anderen Gründen. Die grundsätzlichen (verfassungsrechtlichen) Bedenken, die die Klägerin gegen ihre Pflicht zur Zahlung von doppelten Rundfunkbeiträgen im Zeitraum 01/2024 bis 03/2024 für ihre Haupt- und ihre Nebenwohnung vorgebracht hat, greifen – wie oben bereits ausführlich dargelegt – nicht durch. Ebenso war die Klägerin im Festsetzungszeitraum 01/2024 bis 03/2024 auch noch nicht von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die Befreiung der Klägerin von der Rundfunkbeitragspflicht erst ab 01. April 2024 gewährt hat. Wie oben bereits dargelegt wurde, ist entgegen der klägerischen Auffassung nicht auf den Antrag auf Befreiung von der Beitragspflicht abzustellen, den die Klägerin im August 2023 gestellt hat, sondern auf ihren Antrag aus dem April 2024. Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Die Zulassung der Berufung kommt mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 124a Abs. 1 VwGO nicht in Betracht. B e s c h l u s s Der Streitwert wird auf 691,02 Euro festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen für eine Nebenwohnung. Die Klägerin war und ist unter der Anschrift A-Straße in A-Stadt mit Hauptwohnung unter der Beitragsnummer xxx xxx 055 (im Folgenden zum besseren Leseverständnis: 055) zum Rundfunkbeitrag angemeldet. In der Vergangenheit ergingen zahlreiche Festsetzungsbescheide durch den Beklagten gegen die Klägerin bezogen auf ihre Hauptwohnung in A-Stadt und der Beklagte richtete zweimal ein Vollstreckungsersuchen an die Stadtkasse A-Stadt, woraufhin die Klägerin ihren Zahlungsverpflichtungen im Ergebnis nachkam. Im Dezember 2022 stellte der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio (im Folgenden: Beitragsservice) nach einem Meldedatenabgleich fest, dass die Klägerin im Einwohnermelderegister ab 10. März 2021 mit Nebenwohnsitz in der B-Straße in B-Stadt gemeldet war, für den sie keinen Rundfunkbeitrag bezahlte. Der Beklagte gibt an, die Klägerin daraufhin mit Schreiben vom 19. April 2023 und vom 05. Juni 2023, gerichtet an die Adresse in B-Stadt, angeschrieben und zur Klärung aufgefordert zu haben. Mit Schreiben vom 18. Juli 2023 – gerichtet an die Adresse in B-Stadt – informierte der Beklagte die Klägerin darüber, dass er sie zum 01. März 2021 für die Wohnung in der B-Straße in B-Stadt unter der Beitragsnummer xxx xxx 837 (im Folgenden zum besseren Leseverständnis: 837) zum Rundfunkbeitrag angemeldet habe. Es werde darauf hingewiesen, dass grundsätzlich für jede Wohnung ein Rundfunkbeitrag zu zahlen sei. Die Klägerin sei bereits um Mitwirkung bei der Klärung ihrer Rundfunkbeitragspflicht – auch im Hinblick auf einen möglichen Befreiungstatbestand – gebeten worden. Auch nunmehr solle sie entweder online oder mithilfe des Antwortbogens mitteilen, ob ein möglicher Befreiungstatbestand einschlägig sei. Das Beitragskonto weise für den Zeitraum 03/2021 bis 09/2023 einen offenen Betrag von 564,86 Euro auf. Auf dieses Schreiben des Beklagten vom 18. Juli 2023 reagierte die Klägerin mit undatiertem Schreiben, das sie per Einschreiben mit Rückschein, dessen Poststempel auf den 05. August 2023 datiert und einen Preis von 5,70 Euro ausweist, an den Beklagten sandte. Die Klägerin erklärte, sie widerspreche dem Beitragsbescheid bzw. der Zahlungsaufforderung vom 18. Juli 2023. Sie habe dem Beklagten zu keinem Zeitpunkt eine Anmeldung dieser Wohnanschrift zukommen lassen. Es handele sich bei der Wohnung um einen Zweitwohnsitz, für den sie nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keinen Beitrag zu leisten habe. Der Bescheid sei daher zu stornieren. Darüber sei ihr eine schriftliche Benachrichtigung an ihre Wohnanschrift in A-Stadt als Erstwohnsitz und nicht an ihren Zweitwohnsitz in B-Stadt zu senden. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2023 – gerichtet an ihre Adresse in B-Stadt und unter der Beitragsnummer 837 – teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass ihre Einschätzung sich nicht mit der Rechtslage decke. Grundsätzlich sei für jede Wohnung ein Rundfunkbeitrag zu zahlen. Auch Nebenwohnungen seien anmelde- und beitragspflichtig, könnten aber unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag von der Rundfunkbeitragspflicht befreit werden. Die Klägerin habe auf Anfragen vom 19. April 2023 und 05. Juni 2023 nicht reagiert, sodass ein Beitragskonto für die Wohnung in B-Stadt erstellt worden sei. Da die Klägerin in der Vergangenheit keinen Antrag auf Befreiung gestellt habe, sei ihre Nebenwohnung auch nicht von der Rundfunkbeitragspflicht befreit worden. Zu Gunsten der Klägerin werde ihr Schreiben aber als Antrag auf Beitragsbefreiung gewertet; dazu erhalte die Klägerin ein weiteres Schreiben. Mit weiterem Schreiben vom 28. Oktober 2023 – gerichtet an ihre Adresse in A-Stadt und unter der Beitragsnummer 837 – bat der Beklagte die Klägerin um Mitteilung der Beitragsnummer ihrer Hauptwohnung und um Rücksendung des beiliegenden Antwortbogens, um ihren Befreiungsantrag für die Nebenwohnung bearbeiten zu können. Die Klägerin solle die erforderlichen Angaben binnen vier Wochen übersenden. Erfolge dies nicht, werde der Befreiungsantrag mit entsprechendem Bescheid abgelehnt. Alle weiteren Schreiben des Beklagten waren in der Folgezeit an die Adresse der Klägerin in A-Stadt gerichtet. Unter dem 02. November 2023 forderte der Beklagte die Klägerin zur Zahlung von 619,94 Euro für das Beitragskonto 837 auf. Unter dem 16. November 2023 folgte eine Zahlungserinnerung des Beklagten verbunden mit der Ankündigung des Erlasses eines Festsetzungsbescheids. Mit Bescheid vom 25. Januar 2024 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Befreiung ihrer Nebenwohnung in B-Stadt von der Rundfunkbeitragspflicht mit der Begründung ab, die Klägerin habe – trotz entsprechender Aufforderung – keine geeigneten Nachweise über die Befreiungsvoraussetzungen erbracht. Mit Bescheid vom 01. Februar 2024, für den in der Verwaltungsakte der 20. März 2024 als Postauslieferungsdatum vermerkt ist, setzte der Beklagte einen Betrag von insgesamt 627,94 Euro gegen die Klägerin fest. Diese Summe umfasste Rundfunkbeiträge für die B-Straße in B-Stadt für den Zeitraum 03/2021 bis 12/2023 in Höhe von 619,94 Euro sowie einen Säumniszuschlag von 8 Euro. Unter dem 18. März 2024 ließ der Beklagte der Klägerin eine Mahnung über einen Mahnbetrag von 633,59 Euro und die Mitteilung zukommen, insgesamt sei ein Betrag von 688,67 Euro offen. Mit Bescheid vom 02. April 2024, für den in der Verwaltungsakte der 10. April 2024 als Postauslieferungsdatum vermerkt ist, setzte der Beklagte einen Betrag von insgesamt 63,08 Euro gegen die Klägerin fest und wies sie gleichzeitig darauf hin, dass ein Gesamtbetrag von 696,67 Euro offen sei. Die festgesetzte Summe umfasste Rundfunkbeiträge für die B-Straße in B-Stadt für den Zeitraum 01/2024 bis 03/2024 in Höhe von 55,08 Euro sowie einen Säumniszuschlag von 8 Euro. Mit anwaltlichem Schreiben vom 25. April 2024 ließ die Klägerin unter dem Betreff 837 und „Mahnung – Ankündigung der Zwangsvollstreckung“ erklären, sie wohne seit April 2021 in der A-Straße in A-Stadt und bezahle seither auch Rundfunkbeiträge für diese Wohnung. Sie habe sich am 10. März 2021 in der B-Straße in B-Stadt mit einem Nebenwohnsitz angemeldet. Sie sei tagsüber berufstätig und müsse sich zusätzlich um ihre schwerkranke Mutter kümmern. Daher halte sie sich so gut wie gar nicht in der Wohnung in B-Stadt auf; sie sei schon seit Jahren nicht mehr dort gewesen. Der Beklagte habe ihren Namen, die Hauptadresse und ihr Geburtsdatum gehabt und das Einwohnermeldeamt in B-Stadt habe den Beklagten über ihren Nebenwohnsitz informiert. Der Beklagte sei daher verpflichtet gewesen, sie über die Befreiungsmöglichkeit vom Rundfunkbeitrag für die Nebenwohnung zu informieren. Der Meldedatenabgleich sei bereits im November 2022 gewesen. Der Beklagte sei verpflichtet gewesen, sie, die Klägerin, umgehend auf die Antragsmöglichkeit hinzuweisen. Stattdessen habe der Beklagte grundlos zugewartet, um sie, die Klägerin, zur Zahlung von 36 Monatsbeiträgen aufzufordern, obwohl sie überhaupt nicht zur Zahlung verpflichtet sei, weil es sich um einen Nebenwohnsitz handele. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 18.07.2018 – 1 BvR 1675/16 u.a.) komme der Rundfunkteilnehmer, der Inhaber mehrerer Wohnungen sei, seiner Beitragspflicht in vollem Umfange nach, wenn er in seiner Person für eine Wohnung einen vollen Rundfunkbeitrag bezahle. Mit der Heranziehung einer Person zum Rundfunkbeitrag in der Erstwohnung sei der Vorteil (Beitragspflicht) abgeschöpft und eine erneute Heranziehung zur Beitragspflicht in einer Zweitwohnung komme insofern nicht in Betracht. Insofern sei sie nach den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätzen kein weiteres Mal zur Beitragspflicht heranzuziehen. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts sei eine Befreiung von der Beitragspflicht rückwirkend zu erteilen. Dies gelte insbesondere in Fällen, in denen es für den streitgegenständlichen Zeitraum noch keinen Festsetzungsbescheid gebe und die Rundfunkbeitragspflicht noch nicht rechtskräftig festgestellt sei. Vorliegend gebe es für den Zeitraum 03/2021 bis 12/2023 keinen rechtskräftigen Festsetzungsbescheid. Mit dem skizzierten anwaltlichen Schreiben vom 25. April 2024 beantragte die Klägerin die rückwirkende Befreiung ihrer Nebenwohnung in B-Stadt von der Rundfunkbeitragspflicht für den Zeitraum 03/2021 bis 12/2023. Ihrem Antrag fügte die Klägerin die melderechtliche Anmeldung der Haupt- und Nebenwohnung mit jeweiligem Einzugsdatum bei. Mit Schreiben vom 29. April 2024 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid vom 02. April 2024 ein und wiederholte zur Begründung im Wesentlichen das, was bereits Inhalt ihres Schreibens vom 25. April 2024 war. Ebenso wiederholte sie ihren Antrag auf rückwirkende Befreiung ihrer Nebenwohnung in B-Stadt von der Rundfunkbeitragspflicht für den Zeitraum 03/2021 bis 12/2023 und fügte erneut die melderechtliche Anmeldung der Haupt- und Nebenwohnung mit jeweiligem Einzugsdatum bei. Mit weiterem Schreiben vom 19. Juni 2024 nahm die Klägerin wiederholend auf ihre bisherigen Ausführungen Bezug und legte zudem Fotos von ihrem undatierten Schreiben sowie von einem Briefumschlag zum Nachweis dafür vor, dass sie bereits am 05. August 2023 die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für ihren Nebenwohnsitz beantragt und die Sendung per Einschreiben mit Rückschein aufgegeben habe. Mit Bescheid vom 06. August 2024 befreite der Beklagte die Klägerin für ihre Nebenwohnung in der B-Straße in B-Stadt für unbefristete Zeit ab dem 01. April 2024 von der Rundfunkbeitragspflicht. Mit Schreiben vom 09. September 2024, das sich laut Betreff sowohl auf die Beitragsnummer 055 als auch auf 837 bezog, legte die Klägerin Widerspruch gegen den Befreiungsbescheid vom 06. August 2024 ein. Zur Begründung führte sie aus, es sei „in dem streitgegenständlichen Hauptsacheverfahren ein[] Widerspruchsbescheid erlassen“ worden, gegen den sie nunmehr Klage erheben wolle, sodass die Angelegenheit vor dem zuständigen Gericht vollständig geklärt werden solle. Daher solle der Beklagte sämtliche Maßnahmen zurückstellen und abwarten, wie gerichtlicherseits entschieden werde. Das Gericht solle klären, ob sie, die Klägerin, verpflichtet sei, die Beiträge für die Zeit vor dem 01. April 2024 zu zahlen. Über diesen Widerspruch wurde durch den Beklagten nicht entschieden. Mit Widerspruchsbescheid vom 06. August 2024 – dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen Empfangsbekenntnis am 13. August 2024 zugestellt – wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Festsetzungsbescheid vom 02. April 2024 unter eingehender Begründung zurück. Im privaten Bereich sei für jede Wohnung – vorbehaltlich einer Befreiung nach § 4a RBStV – von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten (§ 2 Abs. 1 RBSW). Die Beitragspflicht beginne mit dem Ersten des Monats, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung, die Betriebsstätte oder das Kraftfahrzeug innehabe (§ 7 Abs. 1 RBSW). Eine rechtzeitige Anmeldung der Nebenwohnung "B-Straße, B-Stadt" sei von der Klägerin versäumt worden. Erst im Rahmen des bundesweiten Meldedatenabgleichs nach § 11 Abs. 5 RBStV sei ihm, dem Beklagten, in 12/2022 die Anschrift der Nebenwohnung der Klägerin in B-Stadt übermittelt worden. Da die Klägerin auf die Anfragen vom 19. April 2023 und vom 05. Juni 2023 nicht reagiert habe, sei sie aufgrund der gesetzlichen Vermutung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RBStV als Beitragsschuldnerin für die Nebenwohnung unter der übermittelten Anschrift in B-Stadt angemeldet worden. Die Inhaberschaft einer Nebenwohnung unter der Anschrift " B-Straße, B-Stadt" werde von der Klägerin auch nicht bestritten. Die Klägerin könne auch nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 keine Beitragsbefreiung erhalten. Ab dem 01. Juni 2020 seien die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für eine Nebenwohnung in § 4a RBStV geregelt. Es habe keine Verpflichtung des Rundfunks bestanden, die Klägerin über die Möglichkeit der Beantragung einer Beitragsbefreiung zu informieren. Gegen den Bescheid über die Ablehnung der Rundfunkbeitragsbefreiung vom 25. Januar 204 liege kein Widerspruch vor; dieser sei in Bestandskraft erwachsen. Aufgrund des Antrags vom 29. April 2024 sei der Klägerin eine Befreiung ab 01. April 2024 gewährt worden; bis dahin bestehe die Beitragspflicht für die Nebenwohnung. Am 12. September 2024 hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen wiederholt, was bereits Gegenstand ihrer Argumentation im Verwaltungsverfahren war. Ergänzend trägt sie vor, bei ihrem Nebenwohnsitz in B-Stadt handele es sich lediglich um ein kleines Haus, in dem früher das Lagerhaus einer Bäckerei untergebracht gewesen sei. Das Haus sei provisorisch zu einem Ferienhaus umgebaut worden, sei indessen zum dauerhaften Wohnen nicht geeignet. Sie habe in diesem Ferienhaus früher ab und zu übernachtet, wenn sie ihre Eltern im nahegelegenen xxx besucht habe. Ihr Vater sei nun aber verstorben und ihre schwerkranke und auf Unterstützung angewiesene Mutter wohne seit 07. Juni 2020 in A-Stadt. Sie, die Klägerin, sei letztmalig am 19. Januar 2020 in dem kleinen Ferienhaus gewesen, wo sie ihren Nebenwohnsitz habe. In diesem kleinen Haus gebe es keinen Internet- oder Kabelanschluss, kein Radio, kein Fernsehen und keinen Computer, sodass die Einforderung von Rundfunkbeiträgen schon aus diesem Grunde unberechtigt sei. Bei ihrem Nebenwohnsitz handele es sich um eine Ferienwohnung im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 5 RBStV, die nicht gewerbsmäßig vermietet werde. An dem Haus bzw. ihrem Nebenwohnsitz in der B-Straße in B-Stadt gebe es keinen Briefkasten. Es werde mit Nichtwissen bestritten, wenn der Beklagte behaupte, er habe ihr, der Klägerin, unter der Adresse in B-Stadt Post zukommen lassen. Es bestehe auch keine Verpflichtung, an einem Haus, das nicht zum dauerhaften Wohnen geeignet sei, einen Briefkasten anzubringen. Außerdem hätte es in ihrem Falle keiner Neuanmeldung an ihrem Nebenwohnsitz in B-Stadt bedurft. Es sei lediglich eine Ummeldung von ihrem Nebenwohnsitz in xxx bei ihren Eltern, für den sie wegen der Beitragszahlungen ihrer Eltern nicht beitragspflichtig gewesen sei, in die B-Straße in B-Stadt notwendig gewesen. Das sei dem Beklagten auch bekannt gewesen. Dem Beklagten sei also stets bekannt gewesen, dass sie über einen Neben- und einen Hauptwohnsitz verfüge. Der Beklagte sei ihr gegenüber hinweispflichtig. Er hätte ihr die Informationen über einen möglichen Befreiungsantrag an ihren Hauptwohnsitz in A-Stadt schicken müssen. Soweit der Beklagte behaupte, sie, die Klägerin, mit Schreiben vom 28. Oktober 2023 um Mitteilung der Beitragsnummer der Hauptwohnung gebeten zu haben, sei festzustellen, dass es dieser Nachfrage nicht bedurft habe. Der Beklagte habe zu diesem Zeitpunkt bereits alle notwendigen Daten von ihr, der Klägerin, gehabt, um in seinem System die entsprechende Beitragsnummer zu finden. Sie, die Klägerin, habe das Schreiben vom 28. Oktober 2023 erhalten, habe es aber nicht für erforderlich gehalten, darauf zu reagieren. Es sei darin lediglich nach der Beitragsnummer der Hauptwohnung gefragt worden. Nachdem auf dem Schreiben aber bereits ihre Hauptadresse und die Beitragsnummer vermerkt gewesen seien, sei sie davon ausgegangen, dass dem Beklagten die Beitragsnummer der Hauptwohnung bekannt sein müsse. Außerdem habe der Beklagte in dem Schreiben gerade nicht um die meldeamtlichen Wohnsitznachweise gebeten, obwohl er diese für eine Beitragsbefreiung gebraucht hätte. Es sei widersinnig gewesen, lediglich nach der ihm ohnehin bekannten Beitragsnummer der Hauptwohnung zu fragen. Der Bescheid vom 25. Januar 2024, mit dem ihre Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht abgelehnt worden sei, sei rechtswidrig. Sie habe ihrem Antrag den Nachweis beigefügt gehabt, dass sie mit Hauptwohnsitz in A-Stadt wohne und regelmäßig Rundfunkbeiträge zahle. Das habe der Beklagte auch in seinem System erkennen können. Sie habe ihrem Antrag auch den Nachweis beigelegt, dass sie seit 10. März 2021 in B-Stadt mit Nebenwohnsitz (Zweitwohnsitz) gemeldet sei, und sie habe auch sonst alle Voraussetzungen erfüllt und alle weiter erforderlichen Unterlagen beigefügt. Ihr Befreiungsantrag befinde sich mit allen mitgesandten Unterlagen und Nachweisen in der sehr umfangreichen Akte des Beklagten. Selbst wenn nicht alle notwendigen Nachweise mitgesandt worden sein sollten, hätte der Beklagte nachfragen und konkret um Übersendung bitten müssen, was er nicht getan habe. Abgesehen davon sei dem Bescheid vom 25. Januar 2024 keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt gewesen. Daher laufe eine Jahresfrist für Rechtsmittel und der Bescheid sei schon deswegen rechtswidrig. Mit Schriftsatz vom 13. November 2024 hat die Klägerin erklärt, Widerspruch gegen den Bescheid vom 25. Januar 2024 einzulegen. Sie habe zudem ein Lichtbild von ihrem undatierten Schreiben an den Beklagten, das eine Antwort auf dessen Schreiben vom 18. Juli 2023 gewesen sei, zur Gerichtsakte gereicht, aus dem sich der Inhalt ihrer damaligen Sendung ergebe. Dass das Einschreiben 5,70 Euro gekostet habe, beweise, dass sie ihrem Antrag alle notwendigen Unterlagen beigefügt habe. Soweit der Beklagte behaupte, er habe ihr, der Klägerin, einen Festsetzungsbescheid vom 01. Februar 2024 übersandt, werde dies bestritten. Sie habe einen solchen Bescheid nicht erhalten. Der Beklagte sei diesbezüglich beweispflichtig. Ihr Prozessbevollmächtigter habe die gesamte Akte des Beklagten durchgesehen und habe keinen Nachweis dafür finden können, dass der Festsetzungsbescheid vom 01. Februar 2024 ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Der Beklagte sei verpflichtet, den Festsetzungsbescheid mit Postzustellungsurkunde oder durch Einschreiben mit Rückschein zuzustellen. Dies sei immer der Fall, wenn ein Gericht oder eine Behörde einen Bescheid mit Rechtsmittelbelehrung übersende, da nur so der Nachweis erbracht worden könne, wann die Frist zu laufen begonnen habe. Der Beklagte könne vorliegend auch nicht beweisen, dass der Festsetzungsbescheid ihr, der Klägerin, zugegangen sei. Sie, die Klägerin, sei somit auch nicht in der Lage gewesen, gegen diesen Festsetzungsbescheid Widerspruch einzulegen. Der Festsetzungsbescheid sei deshalb auch nicht in Rechtskraft erwachsen. Der Beklagte könne daher auch keine Rechte aus dem Bescheid herleiten. Der Festsetzungsbescheid vom 02. April 2024 sei rechtswidrig. Sie könne zur Zahlung des Rundfunkbeitrags für ihre Nebenwohnung für den Zeitraum 03/2021 bis 03/2024 nicht herangezogen werden. Sie sei rückwirkend von der Beitragspflicht zu befreien. Das folge bereits aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 18.07.2018 – 1 BvR 1675/16 u.a.). Außerdem ergebe sich das auch aus § 4a RBStV. Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt, 1. den Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 01. Februar 2024 aufzuheben, 2. den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 25. Januar 2024 zu verpflichten, sie für den Zeitraum März 2021 bis März 2023 bezogen auf ihre Nebenwohnung in der B-Straße in B-Stadt von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien, hilfsweise, den Bescheid des Beklagten vom 06. August 2024 insoweit aufzuheben, als eine rückwirkende Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für den Zeitraum März 2021 bis März 2023 abgelehnt wurde, und den Beklagten zu verpflichten, sie für den Zeitraum März 2021 bis März 2023 bezogen auf ihre Nebenwohnung in der B-Straße in B-Stadt von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien, 3. den Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 02. April 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06. August 2024 aufzuheben. Der Beklagte ist der Klage unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid entgegengetreten und hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt er seine Argumentation aus dem Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor, der Vortrag der Klägerin, wonach es sich bei der Wohnung unter der streitgegenständlichen Anschrift lediglich um eine provisorische Ferienwohnung handele, in der sie gelegentlich übernachte, wenn sie ihre Mutter besuche, stehe der Heranziehung für die Entrichtung von Rundfunkbeiträge nicht entgegen. Es sei ausreichend, dass die Wohnung zum Wohnen oder Schlafen geeignet sei; auf eine tatsächliche Nutzung bzw. ein tatsächliches Bewohnen komme es nicht an. Eine Mindestvoraussetzung an Ausstattung sei dagegen nicht erforderlich. Durch die Abstellung allein auf diese äußerlichen Merkmale werde dem Willen des Gesetzgebers Rechnung getragen, Ermittlungen hinter der Wohnungstür zur Feststellung der Rundfunkbeitragspflicht zu vermeiden und die Privatsphäre bestmöglich zu schützen. Eine fehlende Eignung liege somit nur bei Räumlichkeiten vor, die objektiv weder zum Wohnen noch zum Schlafen geeignet seien. Da die Klägerin vorgetragen habe, dass sie in den Räumlichkeiten gelegentlich übernachte, habe sie selbst dargetan, dass diese Räume zumindest zum Schlafen geeignet seien. Darüber hinaus sei sie aufgrund ihrer melderechtlichen Anmeldung Inhaberin der Wohnung gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 RBStV. Hierfür habe sich die Klägerin nach eigenem Vortrag auch bewusst entschieden. Damit müsse sich die Klägerin auch die weiteren Rechtsfolgen einer solchen bewussten melderechtlichen Anmeldung – wie die Heranziehung zum Rundfunkbeitrag – zurechnen lassen. Der Einwand, es habe gar kein Wohnsitz vorgelegen, sei als widersprüchliches Verhalten und damit jedenfalls wegen Verstoßes gegen den Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben unbeachtlich. Der Klägerin stehe kein Anspruch auf Beitragsbefreiung für den Zeitraum 03/2021 bis 03/2024 zu. Ein solcher ergebe sich weder aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 18.07.2018 – 1 BvR 1675/16 u.a.) noch aus § 4a RBStV. Die Klägerin habe den Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für die Nebenwohnung erst am 29. April 2024 gestellt und damit erheblich später als drei Monate nach dem Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen; sie sei bereits seit März 2021 Inhaberin der Nebenwohnung in B-Stadt. Für eine rückwirkende Befreiung sei kein Raum. Durch die melderechtliche Anmeldung eines Nebenwohnsitzes habe die Klägerin zumindest mit gelegentlichem Briefverkehr an die Anschrift in B-Stadt rechnen müssen. In ihrem eigenen Interesse müsse sie dann auch Sorge dafür tragen, dass eine Möglichkeit der Kenntnisnahme bestehe. Die Anmeldebestätigung vom 18. Juli 2023 sowie das erneute Schreiben vom 28. Oktober 2023, in welchem der Klägerin die rechtlichen Grundlagen der Beitragserhebung erläutert worden seien, habe diese – nach eigenem Vortrag – erhalten, obwohl sie an die Nebenwohnung in B-Stadt adressiert gewesen seien. Entgegen der Ansicht der Klägerin bestünden seitens des Beklagten keine Beratungs- und Hinweispflichten. Die Klägerin sei vielmehr verpflichtet gewesen, das zusätzliche Innehaben ihrer Nebenwohnung dem Beklagten gemäß § 8 Abs. 1 RBStV unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Diesbezüglich hätte die Klägerin dem Beklagten bereits gemäß § 8 Abs. 4 Nr. 8 RBStV die Beitragsnummer ihrer Hauptwohnung mitteilen müssen. Die bloße Mitteilung der Klägerin vom 18. Juli 2023, bei der Wohnung in B-Stadt handele es sich um ihren Zweitwohnsitz, habe er, der Beklagte, als Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht gewertet. Entgegen dem Vortrag der Klägerin habe sie ihrem formlosen Mitteilungsschreiben vom 18. Juli 2023 keine Meldebescheinigungen angefügt; solche fänden sich auch nicht an dieser Stelle in der Verwaltungsakte. Die Meldebescheinigungen habe der Bevollmächtigte erst dem erneuten Befreiungsantrag im Schriftsatz vom 25. April 2024 beigefügt. Die Klägerin habe demnach keineswegs am 18. Juli 2023 einen vollständigen Antrag auf Nebenwohnungsbefreiung gestellt, noch habe sie die erforderlichen Unterlagen auf den Hinweis vom 28. Oktober 2023 nachgereicht. Der Ablehnungsbescheid vom 25. Januar 2024 habe auch eine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist antragsgemäß am 25. September 2024 auf elektronischem Wege Einsicht in die Verwaltungsakten des Beklagten gewährt worden und er ist aufgefordert worden, die angekündigte Klagebegründung binnen eines Monats einzureichen. Nach einer weiteren gerichtlichen Erinnerung vom 06. November 2024 hat der Prozessbevollmächtigte die (erste) Klagebegründung am 13. November 2024 eingereicht. Mit Beschluss vom 08. Juli 2025 ist der Rechtsstreit der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden. Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 04. August 2025 (Klägerin) und 22. November 2024 (Beklagter) ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.