Urteil
8 K 16/24 V
VG Berlin 8. Kammer, Entscheidung vom
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. I. Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet die Berichterstatterin über die Klage ohne mündliche Verhandlung (§§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO). II. Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Die Ablehnung des Visumantrags ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; er hat weder einen Anspruch auf das begehrte Visum noch auf die hilfsweise begehrte Verpflichtung der Beklagten, seinen Visumantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Als Rechtsgrundlagen für das gemäß § 4 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1, § 6 Abs. 3 S. 1 AufenthG erforderliche Visum für den begehrten längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet kommen § 6 Abs. 3 S. 2 AufenthG in Verbindung mit § 25 Abs. 2 S. 1 AufenthG (dazu unter 1.), mit § 25 Abs. 3 S. 1 AufenthG (dazu unter 2.) und mit § 22 S. 1 AufenthG (dazu unter 3.) in Betracht. 1. Der Kläger hat entgegen den Ausführungen in der Klagebegründung keinen Anspruch auf Erteilung eines Visums nach § 25 Abs. 2 S. 1 AufenthG. Gemäß § 25 Abs. 2 S. 1 AufenthG ist einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das BAMF die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 des Asylgesetzes – AsylG – oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG zuerkannt hat. Die Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Kläger verfügt aufgrund des bestandskräftigen Widerrufsbescheides vom 26. November 2019 nicht mehr über die Flüchtlingseigenschaft und ihm ist kein subsidiärer Schutz zuerkannt worden. Ein Visum zwecks (erneuter) Asylantragstellung im Bundesgebiet sieht das Aufenthaltsgesetz nicht vor (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Dezember 2017 – 2 BvR 2801/17 –, juris Rn. 6). 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Erteilung eines Visums auf der Grundlage von § 25 Abs. 3 AufenthG wegen eines Abschiebungsverbotes. Gemäß § 25 Abs. 3 S. 1 AufenthG soll einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat für den Kläger mit Bescheid vom 26. November 2019 zwar ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG für Syrien festgestellt (vgl. § 73b Abs. 2 S. 1 AsylG) und dieses bisher weder widerrufen oder zurückgenommen (vgl. § 73 Abs. 6 AsylG) noch ist es erloschen (vgl. § 72 Abs. 1 S. 2 AsylG), aber das Aufenthaltsgesetz sieht die Erteilung eines Visums wegen eines bei einem früheren Aufenthalt im Bundesgebiet festgestellten Abschiebungsverbotes grundsätzlich und insbesondere bei vorangegangener freiwilliger Ausreise nicht vor (vgl. VG Berlin, Urteile vom 9. Januar 2023 – VG 15 K 186/21 V –, vom 11. August 2023 – VG 30 K 297/22 V – und vom 20. März 2024 – VG 12 K 256/22 V –). Visa können zwar für eine Vielzahl, aber nicht für alle der im Aufenthaltsgesetz geregelten Aufenthaltszwecke erteilt werden. Entscheidend ist der jeweilige Aufenthaltszweck. Ist dieser erkennbar darauf gerichtet, den Aufenthalt eines bereits im Bundesgebiet lebenden Ausländers abzusichern, scheidet eine Visumserteilung aus. So sieht beispielsweise § 25a Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis für in der Bundesrepublik gut integrierte Jugendliche und junge Volljährige und damit ausschließlich für Personen vor, die bereits im Bundesgebiet leben. Eine Visumerteilung auf der Grundlage von § 6 Abs. 3 S. 2 AufenthG in Verbindung mit § 25a Abs. 1 AufenthG ist deshalb ausgeschlossen. Auch § 25 Abs. 3 S. 1 AufenthG dient ausschließlich dazu, den Aufenthalt eines bereits im Bundesgebiet lebenden Ausländers abzusichern. Ziel der Vorschrift ist es, die Rechtsstellung der von Abschiebungsverboten betroffenen Personen zu verbessern (BT-Drs. 15/420 S. 79). Mit der Regelung soll der Aufenthalt von Ausländern, die zwingend in Deutschland bleiben müssen, legalisiert werden. Der freiwillig ausgereiste und seit mehr als acht Jahren außerhalb des Bundesgebiets lebende Kläger gehört nicht zu diesem von der Regelung erfassten Personenkreis. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, der zufolge einem subsidiär Schutzberechtigten, dessen Aufenthaltserlaubnis während eines Auslandsaufenthaltes erloschen ist, ein Visum zur Widereinreise insbesondere wegen der aus § 6 S. 1 AsylG folgenden und auch für das Visumverfahren geltenden Bindungswirkung zu erteilen ist, steht dem nicht entgegen (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Juli 2021 – 3 S 24/21 –, juris). Denn die von § 6 S. 1 AsylG vermittelte Bindungswirkung erstreckt sich gerade nicht auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG (vgl. BeckOK AuslR/Preisner AsylG § 6 Rn. 4). 3. Der Kläger hat schließlich auch keinen Anspruch auf Erteilung eines Visums gemäß § 22 S. 1 AufenthG. Nach § 22 S. 1 AufenthG kann einem Ausländer für die Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Vorschrift enthält keine allgemeine Härtefallregelung, die ausländischen Staatsangehörigen, welche die Voraussetzungen für die Einreise nach anderen Vorschriften nicht erfüllen, die Einreise nach Deutschland ermöglichen soll bzw. kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Januar 2018 – OVG 3 S 109.17 –, juris Rn. 4 m. w. N., VG Berlin, Urteil vom 31. Januar 2023 – VG 19 K 72/21 V – und Beschluss vom 2. März 2023 – VG 30 L 635/22 V –). Dringende humanitäre Gründe im Sinne des § 22 S. 1 Alt. 2 AufenthG können nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen bejaht werden. Sie liegen nur dann vor, wenn sich der Ausländer aufgrund besonderer Umstände in einer auf seine Person bezogenen Sondersituation befindet, sich diese Sondersituation deutlich von der Lage vergleichbarer Ausländer unterscheidet, der Ausländer spezifisch auf die Hilfe der Bundesrepublik Deutschland angewiesen ist oder eine besondere Beziehung des Ausländers zur Bundesrepublik Deutschland besteht und die Umstände so gestaltet sind, dass eine baldige Ausreise und Aufnahme unerlässlich sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 – BVerwG 1 C 30.19 –, juris, Rn. 49, OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. November 2020 – OVG 6 B 6.19 –, juris Rn. 50 und Beschluss vom 8. Januar 2018, a. a. O., Rn. 4). Diese Anforderungen sind nicht erfüllt. Es ist schon nicht ersichtlich, dass sich die Lage des freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereisten Klägers deutlich von der Situation anderer syrischer Geflüchteter im Irak unterscheidet. 4. Eine rechtswidrige Ermessensentscheidung der Beklagten, die Voraussetzung für eine stattgebende Entscheidung über den Hilfsantrag ist, ist nicht ersichtlich. Die Beklagte war insbesondere nicht gehalten, eine Ermessensentscheidung gemäß § 6 Abs. 3 S. 2 AufenthG in Verbindung mit § 22 S. 1 AufenthG zu treffen. Insoweit fehlte es bereits an der Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen für die begehrte Visumerteilung. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -, wobei es nicht billigem Ermessen entspricht, dem Kläger die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese keine Anträge gestellt hat und folglich kein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 S. 1 und 2, 709 S. 2 der Zivilprozessordnung. IV. Die Berufung wird zugelassen, weil die Frage, ob eine Visumerteilung auf der Grundlage von § 6 Abs. 3 S. 2 AufenthG in Verbindung mit § 25 Abs. 3 S. 1 AufenthG ausgeschlossen ist, grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124a Abs. 1 S. 1 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der syrische Kläger begehrt ein Visum zur Wiedereinreise in das Bundesgebiet. Der Kläger reiste im Juli 2015 in das Bundesgebiet ein, stellte einen Asylantrag und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – BAMF – erkannte ihm im Oktober 2015 die Flüchtlingseigenschaft zu. Nachdem er im Mai 2016 ausgereist war, widerrief das BAMF mit Bescheid vom 26. November 2019 die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und stellte ein Abschiebungsverbot für Syrien nach § 60 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG – fest. Im Mai 2022 beantragte der nach eigenen Angaben seit Juni 2018 mit seiner Ehefrau und seiner Tochter im Irak aufhältige Kläger beim Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland Erbil – Generalkonsulat – ein Visum zur Wiedereinreise in das Bundesgebiet. Dabei gab er an, ausgereist zu sein, um seine Ehefrau und seine Tochter aus der syrischen Stadt Afrin rauszuholen, die damals durch die türkische Armee attackiert worden sei. Das Generalkonsulat lehnte den Antrag mit Bescheid vom 18. September 2022 mit der Begründung ab, der Kläger habe aufgrund des Widerrufs der Flüchtlingseigenschaft keinen Aufenthaltstitel und aus dem bestehenden Abschiebungsverbot folge kein Anspruch auf eine Visumserteilung; zudem habe die Beigeladene die erforderliche Zustimmung verweigert. Gegen die Entscheidung remonstrierte der Kläger mit der Begründung, wegen des festgestellten Abschiebungsverbotes folge ein Anspruch auf Visumserteilung aus § 25 Abs. 3 AufenthG. Zudem erforderten dringende humanitäre Gründe seine Wiedereinreise. In der Autonomen Region Kurdistan, in der er sich derzeit aufhalte, habe er weder ein Aufenthaltsrecht noch eine wirtschaftliche Existenzgrundlage. Das Generalkonsulat hob den Bescheid vom 18. September 2022 mit Bescheid vom 4. Dezember 2023 auf und lehnte den Visumantrag erneut ab. Die Aufenthaltserlaubnis des Klägers sei nach dessen freiwilliger Ausreise erloschen. Der Umstand, dass sich die Familie des Klägers zum Zeitpunkt seiner Ausreise in einer schwierigen Lage befunden habe, löse keinen Ausnahmetatbestand aus, weil diese Situation auf eine Vielzahl syrischer Familien zuträfe. Mit seiner am 2. Januar 2024 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Ergänzend zu seinem Vorbringen im Remonstrationsverfahren trägt er vor, er habe in Kurdistan keine Arbeit mehr und lebe mit seiner Familie in einem Flüchtlingscamp. Zudem fehle ihm eine Aufenthaltserlaubnis und er müsse jederzeit mit der Abschiebung nach Syrien rechnen. In der Autonomen Region Kurdistan gebe es einen neuen Erlass, demzufolge syrische Staatsangehörige nicht mehr zum Aufenthalt berechtigt seien. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, die Beklagte unter Aufhebung des Remonstrationsbescheides des Generalkonsulats der Bundesrepublik Deutschland Erbil vom 4. Dezember 2023 zu verpflichten, ihm ein Visum zur Wiedereinreise zu erteilen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, über seinen Visumantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf ihren Verwaltungsvorgang und den Remonstrationsbescheid. Für die Erteilung des begehrten Visums gebe es keine Rechtsgrundlage. Die Beigeladene hat sich zum Klagebegehren im Klageverfahren nicht geäußert und keinen Antrag gestellt. Mit Schriftsätzen vom 5., 13. und 14. Juni 2024 haben die Klägerin, die Beklagte und die Beigeladene ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Beigeladenen verwiesen. Diese haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.