OffeneUrteileSuche
Beschluss

8 L 290/25 V

VG Berlin 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2025:0707.8L290.25V.00
8Zitate
9Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 9 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die Bundesrepublik Deutschland kann bestimmen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen sie das Aufnahmeprogramm für afghanische Staatsangehörige beenden oder fortführen möchte. Sie kann während dieses Entscheidungsprozesses insbesondere von der Erteilung neuer Aufnahmezusagen absehen. Durch bestandskräftige, nicht widerrufene Aufnahmebescheide hat sie sich jedoch rechtlich zu Aufnahmen gebunden. Von dieser freiwillig eingegangenen und weiter wirksamen Bindung kann sich die Bundesrepublik Deutschland nicht dadurch lösen, dass sie die Beendigung des Aufnahmeprogramms prüft. (Rn.39)
Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, den Antragstellenden Visa gemäß § 23 Abs. 2 AufenthG zu erteilen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 35.000,00 Euro festgesetzt. Den Antragstellenden wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt I... gewährt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Bundesrepublik Deutschland kann bestimmen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen sie das Aufnahmeprogramm für afghanische Staatsangehörige beenden oder fortführen möchte. Sie kann während dieses Entscheidungsprozesses insbesondere von der Erteilung neuer Aufnahmezusagen absehen. Durch bestandskräftige, nicht widerrufene Aufnahmebescheide hat sie sich jedoch rechtlich zu Aufnahmen gebunden. Von dieser freiwillig eingegangenen und weiter wirksamen Bindung kann sich die Bundesrepublik Deutschland nicht dadurch lösen, dass sie die Beendigung des Aufnahmeprogramms prüft. (Rn.39) Die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, den Antragstellenden Visa gemäß § 23 Abs. 2 AufenthG zu erteilen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 35.000,00 Euro festgesetzt. Den Antragstellenden wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt I... gewährt. A. Die Antragstellenden begehren im Wege einstweiligen Rechtsschutzes die Erteilung von Visa. Die Antragstellenden sind afghanische Staatsangehörige und aktuell in Pakistan aufhältig. Die Antragstellerin zu 1. war in Afghanistan als Juradozentin und stellvertretende Leiterin der Wahlkommission tätig. Sie hielt sich zwischen 2013 und 2015 mehrfach als Gastwissenschaftlerin am Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht in Heidelberg auf. Zudem ist die Antragstellerin zu 1. als Schriftstellerin tätig. Die Antragstellenden zu 2. bis 14. sind ihre Familienangehörigen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: BAMF) erteilte den Antragstellenden zu 1. bis 10. auf der Grundlage der „Anordnung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat gemäß § 23 Absatz 2, Absatz 3 i.V.m. § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) zur Aufnahme von besonders gefährdeten afghanischen Staatsangehörigen aus Afghanistan vom 19. Dezember 2022“ (im Folgenden: Aufnahmeanordnung-AFG) am 24. Oktober 2023 einen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen „Aufnahmebescheid Teil 1“, der folgende Tenorierung enthält: „1. Es wird Ihnen eine Aufnahmezusage gemäß § 23 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes (humanitäres Aufnahmeverfahren) erteilt. 2. Die Aufnahmezusage wird mit dem Vorbehalt eines Widerrufs gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG erlassen und kann widerrufen werden, wenn Zweifel an Ihrer Identität bestehen, das Visumverfahren nicht erfolgreich abgeschlossen wird, Sicherheitsbedenken gegen Sie bestehen bzw. bekannt werden oder Sie Ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkommen. 3. Die Aufnahmezusage ist ab Bekanntgabe dieser Entscheidung zwölf Monate gültig. Sofern innerhalb dieser Frist kein Visumsantrag gestellt wird, verliert die Aufnahmezusage daher ihre Gültigkeit. Den zweiten Teil des Aufnahmebescheides, der die Aufnahmezusage um die Einreiseberechtigung ergänzt, erhalten Sie nach erfolgreichem Abschluss des Visumverfahrens sowie der Sicherheitsüberprüfung. 4. Für diesen Bescheid werden keine Gebühren erhoben.“ Die Antragstellenden zu 1. bis 10. beantragten daraufhin am 10. Januar 2024 bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Islamabad (im Folgenden: Botschaft) Visa. Für die im Januar und Juni 2024 geborenen Antragstellenden zu 11. bis 14. erfolgten nach den Geburten Nachmeldungen gegenüber dem BAMF und anschließend Visaanträge. Im Januar 2024 vermerkte die Botschaft im Visumvorgang der Antragstellerin zu 1.: „Identität geklärt; Angaben scheinen in sich schlüssig; mit dem Datenbank-Abgleich wurden die gemachten Angaben der antragstellenden Person bestätigt; es liegen keine Gründe vor, die einer Aufnahme entgegen sprechen; vorbehaltlich, dass beim Sicherheitsinterview keine negativen Erkenntnisse gewonnen werden, kann das Visum erteilt werden.“ Im Oktober 2024 fanden Sicherheitsinterviews der erwachsenen Antragstellenden statt und anschließend notierte die Botschaft im Visumvorgang der Antragstellerin zu 1.: „Nach Rückmeldung der zu beteiligenden Sicherheitsbehörden im Rahmen eines Sicherheitsinterviews liegen keine Erkenntnisse vor. Eine Ausreise ist somit möglich“. Im März 2025 bereitete die Botschaft die Visa für die Antragstellenden vor und die Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (im Folgenden: GiZ), die mit der Unterbringung, der medizinischen Versorgung und der Organisation der Ausreise der Antragstellenden und weiterer afghanischer Staatsangehöriger im Aufnahmeprogramm beauftragt worden ist, informierte die Antragstellenden hierüber. In Vorbereitung der Ausreise der Antragstellenden mit einem Charterflug am 16. April 2025 führten die Leiterin der Visastelle der Botschaft und ein Dokumenten- und Visumberater der Bundespolizei am 11. April 2025 ein weiteres Sicherheitsinterview mit der Antragstellerin zu 1. und dem Antragsteller zu 7. Der Dokumenten- und Visumberater äußerte nach dem Interview Zweifel an der Identität der Antragstellerin zu 1., die die Leiterin der Visastelle nicht teilte (vgl. Interviewvermerk vom 11. April 2025). Am 12. Mai 2025 haben die Antragstellenden Klage erhoben (VG 8 K 291/25 V) und diesen Eilrechtsschutzantrag gestellt. Sie sind der Auffassung, die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung lägen vor. Ihr Anordnungsanspruch ergebe sich aus der Aufnahmezusage des BAMF. Gründe, die einer Erteilung der darauf gestützten Visa entgegenstehen könnten, seien nicht ersichtlich. Zweifel an der Identität der Antragstellerin zu 1. bestünden nicht. Die unterschiedlichen Angaben zu ihrem Geburtsdatum in der Buchtazkira und der Papiertazkira sowie den darauf zurückzuführenden Eintragungen in ihren Pässen beruhten auf einer durch die afghanische Personenstandsbehörde vorgenommenen Änderung bei der Ausstellung der Papiertazkira im Jahr 2015. Es bestehe auch ein Anordnungsgrund. Dieser ergebe sich aus ihrer drohenden Abschiebung von Pakistan nach Afghanistan, ihrer massiv eingeschränkten Bewegungsfreiheit in Pakistan und dem drohenden Abzug des Botschaftspersonals aufgrund des indisch-pakistanischen Konflikts. Sie seien nicht im Besitz von Aufenthaltstiteln und müssten jederzeit mit ihrer Abschiebung rechnen. In Afghanistan seien sie besonders gefährdet, was das BAMF mit seiner Aufnahmezusage anerkannt habe. Die Antragstellenden beantragen, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen Visa gemäß § 23 Abs. 2 AufenthG zu erteilen und auszuhändigen, hilfsweise, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, das Verfahren zu betreiben, die Identitätsprüfung abzuschließen und sodann über den Visumantrag zu entscheiden, hilfsweise, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, das Visumsverfahren zu betreiben, die Antragstellerin zu 1. zur Klärung der Identität zu einer Befragung zu laden und die vorliegenden Dokumente abschließend zu prüfen, und sodann über den Visumsantrag der Antragstellenden unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. äußerst vorsorglich hilfsweise, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Zustimmung einer von ihr zu bestimmenden, zuständigen obersten Landesbehörde einzuholen und sodann den Antragstellenden die beantragten Visa zu erteilen. Die Antragsgegnerin beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Sie ist der Auffassung, der Aufnahmebescheid Teil 1 sei eine notwendige, aber nicht hinreichende Voraussetzung für die Erteilung der begehrten Visa. Mit dem Aufnahmebescheid Teil 1 sei zunächst nur eine Aufnahmezusage unter Vorbehalt ausgesprochen worden. Eine abschließende Prüfung sei nur mit der persönlichen Vorsprache in Pakistan und der Vorlage von Originaldokumenten sowie der Durchführung des Visumverfahrens und der Sicherheitsüberprüfungen möglich. Erst wenn diese Prüfungen abgeschlossen seien und sich keine Erkenntnisse ergäben, die einer Aufnahme nach Deutschland entgegenstünden, werde der Aufnahmebescheid Teil 2 erlassen und das Aufnahmeverfahren damit abgeschlossen. Die Visaverfahren seien wegen der noch ungeklärten Identität der Antragstellerin zu 1. nicht abgeschlossen. Deshalb sei auch der Aufnahmebescheid Teil 2 bisher nicht erteilt worden. Nachdem die Antragsgegnerin zunächst mitgeteilt hatte, sie sei um einen zügigen Abschluss des Verfahrens bemüht, teilte sie zuletzt mit, dass die Aufnahmeverfahren aus Afghanistan derzeit ausgesetzt seien. Dazu zählten auch die Visumerteilung und die Einreise. Bei dem Bundesaufnahmeprogramm für Afghanistan handele es sich um ein freiwilliges Aufnahmeprogramm, bei dem kein Anspruch auf Aufnahme bestehe. Gleichermaßen ergebe sich weder aus der Aufnahmeanordnung noch einer Aufnahmeerklärung der Anspruch, dass das Ausreiseverfahren in einem bestimmten Zeitraum durchgeführt werde. Die Bundesregierung sei bei der Ausgestaltung solcher freiwilliger Aufnahmeprogramme frei und könne daher die bisherige Umsetzungspraxis anpassen und ändern. Dies habe sie getan, indem sie die Verfahren bis zu einer politischen Entscheidung über die weitere Umsetzung der Aufnahmeverfahren aus Afghanistan ausgesetzt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und den Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind. B. I. Der Eilrechtsschutzantrag hat Erfolg. 1. Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht vor rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gefahr zu verhindern oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Die tatsächlichen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind von dem Antragsteller gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO darzulegen und glaubhaft zu machen. Geht es – wie hier – um die Vorwegnahme der Hauptsache, kommt eine einstweilige Anordnung nur ausnahmsweise in Betracht, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten ist und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – 10 C 9/12 –, juris Rn. 22). Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung liegen vor. a. Die Antragstellenden haben einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Dieser folgt aus §§ 6 Abs. 3 S. 1 und 2, 23 Abs. 2 AufenthG in Verbindung mit dem auf Grundlage der Aufnahmeanordnung-AFG erlassenen Aufnahmebescheid Teil 1. Gemäß § 6 Abs. 3 S. 1 und 2 AufenthG ist für längerfristige Aufenthalte ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird (Satz 1); die Erteilung richtet sich nach den für die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT-Karte, die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU geltenden Vorschriften (Satz 2). Gemäß § 23 Abs. 2 S. 1 bis 3 AufenthG kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zur Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland im Benehmen mit den obersten Landesbehörden anordnen, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufnahmezusage erteilt (Satz 1). Ein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung findet nicht statt (Satz 2). Den betroffenen Ausländern ist entsprechend der Aufnahmezusage eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis zu erteilen (Satz 3). Die im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden (vgl. § 32 AufenthV) erlassene Aufnahmeanordnung-AFG ist eine Anordnung im Sinne von § 23 Abs. 2 S. 1 AufenthG. Diese sieht vor, dass das BAMF monatlich bis zu 1.000 Personen (afghanischen Staatsangehörigen und deren berechtigten Familienangehörigen aus Afghanistan) eine Aufnahmezusage erteilt, die sich durch ihren Einsatz für Frauen-/Menschenrechte oder durch ihre Tätigkeit in den Bereichen Justiz, Politik, Medien, Bildung, Kultur, Sport oder Wissenschaft besonders exponiert haben und deshalb individuell gefährdet sind oder aufgrund ihres Geschlechts, ihrer sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität oder ihrer Religion eine sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalles ergebende spezifische Gewalt oder Verfolgung erfahren bzw. erfahren haben und deshalb konkret und individuell gefährdet sind, insbesondere als Opfer schwerer individueller Frauenrechtsverletzungen, homo- oder transfeindlicher Menschenrechtsverletzungen oder als exponierte Vertreterinnen und Vertreter religiöser Gruppen/Gemeinden. Zum Kreis der berechtigten Familienangehörigen zählt die Kernfamilie der Hauptperson, das heißt ein Ehepartner oder eine Ehepartnerin und minderjährige ledige Kinder. Gleichgeschlechtliche Lebenspartner/innen können bei entsprechender Glaubhaftmachung auch Berücksichtigung finden. Zudem können weitere Familienangehörige der Hauptperson eine Berücksichtigung finden, bei denen glaubhaft dargelegt wird, dass sie in einem besonderen, nicht nur wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis zur Hauptperson stehen oder sich in einer konkreten und andauernden Bedrohungslage befinden, die in einem direkten Zusammenhang mit der bei der Hauptperson aufgrund der Tätigkeit oder Vulnerabilität bestehenden konkreten Gefährdung steht. aa. Die den Antragstellenden zu 1. bis 10. auf Grundlage dieser Anordnung mit bestandkräftigem und nicht widerrufenem Bescheid vom 24. Oktober 2023 erteilte Aufnahmezusage, in die das BAMF die nachgeborenen Antragstellenden zu 11. bis 14. auf deren Nachmeldung hin und im Einklang mit seiner Verwaltungspraxis einbezogen hat (vgl. S. 107 ff. des Verwaltungsvorgangs), begründet einen Anspruch auf Durchführung des Visumverfahrens im Fall der Visumantragstellung binnen zwölf Monaten ab Bekanntgabe des Bescheides sowie auf Erteilung der Visa, sofern die Identität der Visumantragstellenden geklärt ist und gegen sie keine Sicherheitsbedenken bestehen. (1) Die Aufnahmezusage des BAMF ist keine behördliche Mitteilung ohne Außenwirkung. Der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene Aufnahmebescheid Teil 1 ist ein Verwaltungsakt im Sinne von § 35 S. 1 VwVfG (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 – 1 C 3/11 –, juris Rn. 24). Er regelt die Aufnahme der Antragstellenden im Rahmen der Aufnahmeanordnung-AFG mit der Maßgabe, dass sie innerhalb von zwölf Monaten ab Bekanntgabe Visaanträge stellen. Er regelt zudem, dass die Aufnahmezusage widerrufen werden kann, wenn Zweifel an der Identität bestehen, das Visumverfahren nicht erfolgreich abgeschlossen wird, Sicherheitsbedenken bestehen beziehungsweise bekannt werden oder die Antragstellenden ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkommen. Die Antragsgegnerin hat sich durch den Erlass dieses Bescheides, den auch sie weiterhin als bestandskräftig und gültig ansieht, gebunden. (2) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist die Erteilung eines Aufnahmebescheides Teil 2 keine Voraussetzung für die Erteilung der begehrten Visa. Bereits die Angabe in Ziffer 3 des Aufnahmebescheides Teil 1 „Den zweiten Teil des Aufnahmebescheides, der die Aufnahmezusage um die Einreiseberechtigung ergänzt, erhalten Sie nach erfolgreichem Abschluss des Visumverfahrens sowie der Sicherheitsüberprüfung“ zeigt, dass ein abgeschlossenes Visumverfahren Voraussetzung für den Aufnahmebescheid Teil 2 sein soll. Dann aber kann der Erlass dieses Aufnahmebescheides nicht Voraussetzung für den Abschluss des Visumverfahrens sein. Unabhängig vom Vorstehenden enthalten die Aufnahmebescheide Teil 2, die den Betroffenen erst kurz vor Abflug nach Deutschland ausgehändigt werden, keine Regelung. Sie informieren die Betroffenen lediglich darüber, dass das Aufnahmeverfahren abgeschlossen ist und die Aufnahmezusage bestätigt wird („Das Aufnahmeverfahren ist abgeschossen. Die Aufnahmezusage vom … wird hiermit bestätigt“, vgl. für das Beispiel eines Aufnahmebescheides Teil 2 Seite 57 der elektronischen Gerichtsakte). Eine Verfahrensabschlussmitteilung kann indes keine Voraussetzung für die Erteilung eines Visums sein. (3) Der Hinweis der Antragsgegnerin, das Aufnahmeverfahren sei derzeit insgesamt ausgesetzt und dazu zähle auch die Visaerteilung und die Ausreise, hindert die Annahme eines Anordnungsanspruchs nicht. Zwar kann die Bundesrepublik Deutschland bestimmen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen sie das Aufnahmeprogramm beenden oder fortführen möchte. Sie kann während dieses Entscheidungsprozesses insbesondere von der Erteilung neuer Aufnahmezusagen absehen. Sie hat sich aber durch den bestandskräftigen, nicht widerrufenen Aufnahmebescheid nach dessen Maßgaben rechtlich gebunden, die Antragstellenden gemäß § 23 Abs. 2 AufenthG aufzunehmen. Von dieser freiwillig zu einem frühen Zeitpunkt im Aufnahmeverfahren eingegangenen und weiter wirksamen Bindung kann sich die Bundesrepublik Deutschland nicht dadurch lösen, dass sie die Beendigung des Aufnahmeprogramms prüft. bb. Die Antragstellenden erfüllen die Voraussetzungen für die Visaerteilung. (1) Sie haben ihren Visumantrag binnen der im Bescheid festgelegten Zwölfmonatsfrist gestellt. (2) Sicherheitsbedenken sind nicht ersichtlich. Die Abfragen bei den Sicherheitsbehörden und die Sicherheitsinterviews haben nicht zu Sicherheitsbedenken geführt. Die Botschaft notierte nach den Sicherheitsinterviews, dass nach Rückmeldung der zu beteiligenden Sicherheitsbehörden im Rahmen eines Sicherheitsinterviews keine Erkenntnisse vorlägen und eine Ausreise somit möglich sei. (3) Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Identität der Antragstellenden zu 2. bis 14. geklärt ist. Hinsichtlich der Antragstellerin zu 1. besteht der für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderliche hohe Grad an Wahrscheinlichkeit dafür, dass ihre Identität geklärt ist. Die Identität einer Person im aufenthaltsrechtlichen Sinn wird durch Daten wie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort usw. bestimmt, die der betreffenden Person zuzuordnen sind. „Identität“ bedeutet die Übereinstimmung dieser personenbezogenen Daten mit einer natürlichen Person. Die Klärung der Identität setzt die Gewissheit voraus, dass die das Visum begehrende Person die Person ist, für die sie sich ausgibt, mithin eine Verwechselungsgefahr nicht besteht (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Januar 2022 – OVG 3 M 131/20 –, beck-online Rn. 4). Der Identitätsnachweis ist zuvörderst und in der Regel durch Vorlage eines Passes, hilfsweise auch durch einen anerkannten Passersatz oder ein anderes amtliches Identitätsdokument mit Lichtbild zu führen. Ist die Person nicht im Besitz eines solchen amtlichen Identitätsdokuments und ist ihr dessen Erlangung objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar, so kann sie ihre Identität auch mittels anderer geeigneter amtlicher Urkunden nachweisen, bei deren Ausstellung Gegenstand der Überprüfung auch die Richtigkeit der Verbindung von Person und Name ist, sei es, dass diese mit einem Lichtbild versehen sind, sei es, dass sie ohne ein solches ausgestellt werden. Ist die Person auch nicht im Besitz solcher sonstigen amtlichen Dokumente und ist ihr deren Erlangung objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar, so kann sie sich zum Nachweis ihrer Identität sonstiger nach § 26 Abs. 1 S. 1 und 2 VwVfG zugelassener Beweismittel bedienen (BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 – 1 C 36/19 –, beck-online Rn. 18 f.). Die Antragstellerin zu 1. hat glaubhaft gemacht, dass die zu den vorrangigen Zuordnungskriterien zählenden Daten Vor- und Familienname sowie Ort und Tag der Geburt hinreichend sicher sind. Ihr Vor- und Familienname sowie der Ort ihrer Geburt ergeben sich übereinstimmend und von der Antragsgegnerin nicht infrage gestellt unter anderem aus dem von ihr im Original vorgelegten Proxy-Pass, einer Kopie des davor innegehabten Passes, einer Geburtsurkunde, der Buchtazkira, der Papiertazkira und weiteren Unterlagen. Dass das Geburtsdatum der Antragstellerin zu 1. in der älteren Buchtazkira von demjenigen in der im Jahr 2015 ausgestellten Papiertazkira um circa vier Jahre abweicht und dieses abweichende Geburtsdatum auch in einem älteren Dienstreisepass und den darin enthaltenen Visa für Deutschlandbesuche enthalten war, steht der Annahme einer geklärten Identität mit dem in den letzten zwei Pässen, der Papiertazkira und der Geburtsurkunde enthaltenen Geburtsdatum nicht entgegen. Die Antragstellerin zu 1. hat zu den Gründen für diese Abweichung und das in der Papiertazkira und den letzten zwei Pässen sowie ihrer Geburtsurkunde aufgeführte Geburtsdatum nachvollziehbar ausgeführt, die Personenstandsbehörde habe ihr bei Ausstellung der Papiertazkira mitgeteilt, dass eine Überprüfung in der Datenbank ergeben habe, dass das richtige Geburtsdatum früher läge und auf 6... zu datieren sei. Die Geburtsdaten seien ohne Rücksprache mit ihr oder ihren Eltern von der afghanischen Behörde eingetragen worden. Das Geburtsdatum habe keine Bedeutung für sie, sondern sie habe die Datierung hingenommen und gehe davon aus, dass das aktuell registrierte Datum seine Richtigkeit habe; dieses Datum verstehe sie als Teil ihrer Identität, wenngleich es keine große Relevanz für sie besitze. Eine Verwechselungsgefahr erscheint in Bezug auf die Antragstellerin zu 1., die nicht mehr im Besitz der alten, noch ein anderes Geburtsdatum enthaltenen, Pässe ist und deren aktuelle Personaldokumente ein übereinstimmendes und mit ihrer äußeren Erscheinung sowie dem Alter ihrer Mutter und ihrer Geschwister in Einklang zu bringendes Geburtsdatum aufweisen, ausgeschlossen. Das Vorbringen der Antragsgegnerin, wonach die Botschaft hinsichtlich des Geburtsdatums der Antragstellerin zu 1. Anlass zu weiteren Nachforschungen sehe, deshalb ein Gespräch mit der Antragstellerin zu 1. führen wolle und zur Vorbereitung dessen Informationen von der Stabilisierungsplattform der GIZ angefordert habe, steht der Annahme einer geklärten Identität im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren nicht entgegen. Es ist schon nicht ersichtlich, welche konkreten Informationen der Antragsgegnerin fehlen, die die Identität der Antragstellerin zu 1. noch im Februar 2025 als zweifelsfrei festgestellt bewertete und dieser einen Reiseausweis für Ausländer ausstellte. Überdies ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin zu 1. in den nächsten Wochen oder Monaten einen Gesprächstermin geben wird. Vielmehr sprechen gegen die Vergabe eines Gesprächstermin das Verhalten der Antragsgegnerin seit dem Sicherheitsinterview im April 2025, nach welchem der Beamte der Bundespolizei, anders als die Leiterin der Visastelle, Identitätszweifel geäußert hat, und der Verweis der Antragsgegnerin darauf, dass das Aufnahmeverfahren derzeit ausgesetzt sei sowie die bis heute nicht erfolgte Eingrenzung auch nur eines Zeitraumes für das Gespräch. (4) Ob zusätzlich zu den sich aus der Aufnahmezusage ergebenden Erteilungsvoraussetzungen die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG für das Visum (und die Aufenthaltserlaubnis) gemäß § 23 Abs. 2 AufenthG in Verbindung mit der auf Grundlage der Aufnahmeanordnung-AFG ergangenen Aufnahmezusage erfüllt sein müssen oder Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Anspruchsgrundlage dafür sprechen, dass dies nicht der Fall ist, bedarf in diesem Verfahren keiner Entscheidung. Denn sofern die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gelten würden, wären diese erfüllt. Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen von § 5 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 4 AufenthG nicht erfüllt sind, fehlen. Auch die Identität (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG) der Antragstellenden ist geklärt. Zur Identität der Antragstellerin zu 1., die allein die Antragsgegnerin noch infrage stellt, wird auf die entsprechenden vorstehenden Ausführungen Bezug genommen. Hinsichtlich der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhaltes in § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ist von einem Ausnahmefall auszugehen. Sinn und Zweck der ausschließlich auf humanitären Gründen beruhenden Aufnahmezusage gebieten ein Absehen von dieser Erteilungsvoraussetzung. b. Die Antragstellenden haben einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ihnen drohen ohne Gewährung des begehrten Eilrechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache sehr wahrscheinlich nicht mehr in der Lage wäre. Die Antragstellenden haben glaubhaft gemacht, dass ihnen vor Abschluss des Visumverfahrens eine Abschiebung von Pakistan nach Afghanistan droht. Nach Angaben der Antragsgegnerin ist das Aufnahmeverfahren aus Afghanistan derzeit ausgesetzt, hierzu zähle auch die Visumerteilung. Angaben dazu, ob und gegebenenfalls wann mit einer Fortsetzung der Verfahren, in denen bestandskräftige nicht widerrufene oder zurückgenommene Aufnahmezusagen vorliegen, zu rechnen ist, hat die Antragsgegnerin nicht gemacht. Angesichts der wiederholten Verlautbarungen der Bundesregierung, wonach das Aufnahmeprogramm beendet werden soll (vgl. dazu u.a. die von den Antragstellenden vorgelegten Antworten des Bundesministeriums des Innern auf Frage 72 in der Fragestunde des Deutschen Bundestages am 25. Juni 2025 sowie auf die Fragen der Bundestagsabgeordneten Bünger am 21. Mai 2025), der Absage gecharterter Flüge bereits im April 2025, der Dauer des anhaltenden politischen Willensbildungsprozesses und der fehlenden Angaben dazu, wann mit dem Abschluss dieses Prozesses gerechnet werden darf, sowie der erst auf nachdrückliche gerichtliche Nachfrage von der Antragsgegnerin gemachten Angaben zur Aussetzung aller Aufnahmeverfahren geht das Gericht davon aus, dass eine Fortsetzung der Visumverfahren, in denen bestandskräftige nicht widerrufene und nicht zurückgenommene Aufnahmezusagen vorliegen, in den nächsten Wochen und Monaten nicht beabsichtigt ist. Die Antragstellenden haben von der Antragsgegnerin unwidersprochen glaubhaft gemacht, dass sie nicht im Besitz von Aufenthaltstiteln für Pakistan sind, solche Aufenthaltstitel nicht erhalten können und die pakistanische Regierung afghanische Staatsangehörige ohne Aufenthaltstitel abschieben will und dies auch tut. Sie haben weiter glaubhaft gemacht, dass das von der Botschaft geknüpfte und demnach anscheinend für erforderlich gehaltene Sicherheitsnetz (Schutzbrief, Sensibilisierung der pakistanischen Regierung, Übermittlung der Namen an das pakistanische Außenministerium, Unterstützung bei Visaverlängerungen für Pakistan, Notfallkette) für afghanische Staatsangehörige, die sich mit Aufnahmezusagen in Islamabad befinden und durch die GIZ betreut werden, nicht in jedem Fall davor schützt, durch pakistanische Behörden abgeschoben zu werden. Die Antragstellenden haben eine eidesstattliche Versicherung von J... von der Organisation von Kabul Luftbrücke vorgelegt, die sich in Islamabad aufhält bzw. aufhielt und nach eigenen Angaben zahlreiche Familien und Einzelpersonen aus Afghanistan betreut, die sich in Pakistan aufhalten und mit einer Aufnahmezusage auf ihre Ausreise nach Deutschland warten. J... erklärte im Juni 2025 eidesstattlich, sie habe in den vergangenen Monaten in sehr vielen und in immer mehr Fällen mitbekommen, dass afghanische Menschen, die eine Aufnahmezusage und einen Schutzbrief haben, von der Polizei festgehalten und verhaftet würden. Sie höre etwa einmal pro Woche von mindestens einem Fall, in dem eine Person mit einem deutschen Schutzbrief verhaftet und in ein Abschiebegefängnis gebracht werde. In noch viel mehr Fällen, bestimmt zehnmal pro Woche, werde ihr von Menschen berichtet, die von der Polizei angehalten werden und deren Schutzbrief dann entweder vor ihren Augen zerrissen werde oder die Geld an die pakistanischen Polizeibeamten zahlen müssten, damit sie nicht mitgenommen würden. Die Antragstellenden haben daneben einen Pressebericht vorgelegt, dem zufolge Abschiebungen von afghanischen Staatsangehörigen, die unter deutscher Betreuung standen, aus Gästehäusern heraus erfolgten. Sie haben zudem einen Bericht einer Afghanin vorgelegt, die von einer Abholung einer Familie aus einem Gästehaus durch pakistanische Polizeikräfte berichtet. Die Ablehnung des Antrags der Antragstellerin zu 1. auf Verlängerung ihres pakistanischen Visums ist vorgelegt worden. Gleiches gilt für die Entscheidungen der pakistanischen Regierung zur Abschiebung aller afghanischer Staatsangehöriger ohne Aufenthaltstitel sowie für die Gefahrenhinweise der mit der Betreuung beauftragten GIZ, die diese der Antragstellerin zu 1. übersandt hat und in denen es heißt: „Always carry your legal documents. You must carry copies of the following documents whenever you leave your guesthouse/hotel: Passport, Entry stamp in Passport or visa Visa or visa extension Police registration certificate Protection letter from the German Embassy If you are stopped by the police and do not have these documents, you may be deported to Afghanistan immediately”. Die Antragsgegnerin hat dem nichts entgegengesetzt. Sie hat insbesondere die Glaubhaftigkeit der Berichte zu Abschiebungen, der eidesstattlichen Versicherung und des weiteren Vorbringens der Antragstellenden nicht in Abrede gestellt. Sie hat auch nichts vorgetragen, was dafür spräche, dass gerade die Antragstellenden keiner konkreten Abschiebegefahr ausgesetzt sind. Eine Abschiebung der Antragstellenden nach Afghanistan würde mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit zu schweren und unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen führen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache sehr wahrscheinlich nicht mehr in der Lage wäre. Dies folgt bereits aus der individuellen Gefährdung der Antragstellenden in Afghanistan, die Voraussetzung für die Aufnahme der Antragstellerin zu 1. und ihrer Familienangehörigen in das Bundesaufnahmeprogramm war und deren Vorliegen das BAMF geprüft und festgestellt hat. Hinweise darauf, dass diese individuelle Gefährdung im Fall der Abschiebung und der damit sehr wahrscheinlich einhergehenden Übergabe an afghanische Behörden nicht mehr besteht und die mittellosen Antragstellenden in Afghanistan den Ausgang des Hauptsacheverfahrens ohne Gefährdung von Leib und Leben abwarten könnten, sind für das Gericht nicht ersichtlich. c. Da bereits der Hauptantrag Erfolg hat, bedarf es keiner Prüfung der Hilfsanträge. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 2 Nr. 1, 45 S. 2 Alt. 2 GKG (vgl. zum Ansatz des halben Auffangstreitwertes auch bei einer begehrten Vorwegnahme der Hauptsache OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 6. Februar 2019 – OVG 3 S 101.18 –, juris Rn. 9 m.w.N.). II. Der Prozesskostenhilfeantrag hat Erfolg. Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist gemäß § 166 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO, dass die Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für das Vorliegen hinreichender Erfolgsaussichten ist nicht erforderlich, dass die Rechtsverfolgung mit Sicherheit oder nur mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts erfolgt gemäß § 166 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 121 Abs. 2 ZPO in Fällen, in denen eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben ist, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. Nach diesen Maßstäben ist den Antragstellenden die beantragte Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des von ihnen benannten Rechtsanwaltes zu gewähren. Hinsichtlich der hinreichenden Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung der Antragstellenden, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen können, wird auf die vorstehenden Ausführungen unter B. I. verwiesen. Eine Vertretung der Antragstellenden durch einen Rechtsanwalt erscheint angesichts der im Verfahren nicht einfach zu überschauenden Rechtsfragen erforderlich.