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Beschluss

80 Dn 41.08

VG Berlin 80. Disziplinarkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2010:0913.80DN41.08.0A
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Leitsätze
Die Klageschrift muss die Tatsachen und die Beweismittel geordnet darstellen. Dies erfordert die genaue Nennung von Ort und Zeit sowie die nachvollziehbare Schilderung der Geschehensabläufe.(Rn.11)
Tenor
Die Disziplinarklage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Klageschrift muss die Tatsachen und die Beweismittel geordnet darstellen. Dies erfordert die genaue Nennung von Ort und Zeit sowie die nachvollziehbare Schilderung der Geschehensabläufe.(Rn.11) Die Disziplinarklage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. I. Der Kläger übernahm den 19… in B. geborenen Beklagten im Juni 19… in den Polizeidienst des Landes Berlin, zunächst als Polizeihauptwachtmeister-Anwärter. Nach bestandener Laufbahnprüfung und erfolgreich absolvierter Probezeit wurde der Beklagte im März 1972 im Amt eines Polizeimeisters zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Nach seinem erfolgreichen Aufstieg in den gehobenen Dienst wurde er zuletzt im April 20… zum Polizeioberkommissar befördert. Seit dem 1. April 20… befindet sich der Beklagte im Ruhestand. Er ist seit 19... in zweiter Ehe mit einer polnischen Staatsangehörigen verheiratet; aus dieser Ehe stammt die am 19. April 19... geborene Tochter I.. Durch Urteil vom 17. Januar 2007 verurteilte das polnische Amtsgericht Kolobrzeg – IIK 160/06 – den Beklagten wegen sexuellen Missbrauchs seiner minderjährigen Tochter und wegen Führens eines Kraftfahrzeuges unter Alkoholeinfluss zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren. Die Berufung des Beklagten wies das Bezirksgericht Koszalin mit rechtskräftigem Urteil vom 3. August 2007 – V Ka 269/07 – zurück. Mit der unter dem 8. Juli 2008 durch das Landesverwaltungsamt Berlin (nach vorangegangenem behördlichen Disziplinarverfahren) erhobenen Disziplinarklage wirft der Kläger dem Beklagten unter Bezugnahme auf die polnischen Strafurteile als Dienstvergehen vor, „zwischen September 2004 und Februar 2006 in O., Gemeinde K., Woiwodschaft Westpommern, Polen, seine minderjährige Tochter I. sexuell missbraucht“ zu haben, indem „er sie mit den Händen im Backenbereich [ sic ] und den Geschlechtsorganen berührt und geküsst“ habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags des Klägers wird auf die Disziplinarklageschrift vom 8. Juli 2010 Bezug genommen. Der Beklagte bestreitet den Vorwurf. Die Beteiligten haben dem gerichtlichen Hinweis, dass beabsichtigt sei, die Klage im Beschlusswege (§ 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDG) als unzulässig abzuweisen, nicht innerhalb der ihnen gesetzten Frist widersprochen und damit ihre Zustimmung zu dieser Verfahrensweise erteilt (§ 59 Abs. 1 Satz 2 BDG). Die Disziplinarkammer hat die Personalakten des Beklagten sowie die Disziplinarvorgänge zum Verfahren beigezogen. II. Die Disziplinarkammer konnte gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 1 BDG i. V. m. § 41 DiszG mit Zustimmung der Beteiligten durch Beschluss wie tenoriert entscheiden. Die Disziplinarklage ist unzulässig. Mit ihr wird dem Beklagten vorgeworfen, „zwischen September 2004 und Februar 2006 in O., Gemeinde K., Woiwodschaft Westpommern, Polen, seine minderjährige Tochter I. sexuell missbraucht“ zu haben, indem „er sie mit den Händen im Backenbereich [ sic ] und den Geschlechtsorganen berührt und geküsst hat.“ Diese Beschreibung des Dienstvergehens genügt den an eine Substantiierung der Klage nach § 52 Abs. 1 BDG zu stellenden Anforderungen nicht, zumal dem Beklagten nur Verhaltensweisen vor seiner Zurruhesetzung, also bis zum 31. März 2005, disziplinarrechtlich vorgeworfen werden können (vgl. § 40 Abs. 2 LBG a.F.; vgl. den gerichtlichen Hinweis vom 12. August 2008). Mögliche Missbrauchshandlungen nach dem 31. März 2005 scheiden daher als Gegenstand des disziplinarrechtlichen Vorwurfs aus; es gibt insoweit keine einheitliche „fortgesetzte“ Tat, jeder Missbrauchsfall wäre eine eigenständige Tathandlung. Aber auch hinsichtlich des disziplinarrechtlich maßgeblichen Zeitraums September 2004 bis März 2005 fehlt es der Disziplinarklage an hinreichender Substantiierung des Vorwurfs. Gemäß § 52 Abs. 1 Satz 2 BDG muss die Klageschrift die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen Tatsachen und Beweismittel, die für die Entscheidung bedeutsam sind, geordnet darstellen. Die Vorschrift knüpft an die weitgehend wortgleiche Vorgängerregelung des § 65 Halbs. 2 BDO an. Sie überträgt die Anforderungen, die § 65 Halbs. 2 BDO für die Anschuldigungsschrift festgelegt hat, inhaltlich unverändert auf die Klageschrift. Ebenso wie früher die Anschuldigungsschrift muss die Klageschrift die Sachverhalte, aus denen das Dienstvergehen hergeleitet wird, aus sich heraus verständlich darstellen. Dies erfordert, dass Ort und Zeit der einzelnen Handlungen möglichst genau angegeben sowie die Geschehensabläufe nachvollziehbar beschrieben werden. Nur eine inhaltlich derart bestimmte Klageschrift ermöglicht dem beklagten Beamten eine sachgerechte Verteidigung gegen die disziplinarischen Vorwürfe (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23. November 2006 - BVerwG 1 D 1.06 -m.w.N, Juris Rn. 14 und 15.) Daneben soll die Klageschrift das Disziplinargericht in die Lage versetzen, sich mit Vorwürfen zu befassen, die in tatsächlicher Hinsicht abgegrenzt sind (BVerwG a.a.O. Rn 15). Hier mangelt es der Disziplinarklageschrift an der Darstellung konkreter Vorkommnisse, insbesondere fehlen Angaben dazu, wann, wie oft, bei welcher Gelegenheit und auf welche Weise sich der dem Beklagten vorgeworfene sexuelle Missbrauch abgespielt haben soll. Diese nach deutschem Verständnis sowohl im Strafverfahren wie auch im Disziplinarverfahren notwendige Konkretisierung des Tatvorwurfs ist aus den in Bezug genommenen polnischen Strafurteilen nicht zu entnehmen. Dort heißt es (S. 4 unten der deutschen Übersetzung des Urteils des Amtsgerichts in Kolobrzeg) zum Tatvorwurf: „Im Zeitraum von mindestens vom September 2004 bis zum Februar 2006 unterzog H. die minderjährige Tochter, I.G., während D. nicht zu Hause war, sexuellen Handlungen, indem er sie mit der Hand berührte, und am Gesäß und Geschlechtsorganen küsste. Zu diesen Vorkommnissen ist es meistens abends oder nachts gekommen, wenn alle Hausbewohner schon schliefen. Damals ging H. ins Zimmer, wo I.G. schlief, nahm sie mit in sein Schlafzimmer, wo seine Tochter mit ihm schlief. In jener Zeit berührte und küsste er intime Bereiche der minderjährigen I. …“ Zwar werden hier einige Rahmenumstände der Missbrauchstaten näher beschrieben; gleichwohl bleibt unklar, wann und wie oft diese Taten geschehen sein sollen, ob jeder Missbrauchsfall gleich ablief bzw. ob und welche Unterschiede (möglicherweise Steigerungen) es gab. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass im Urteil zusammenfassend der gesamte Zeitraum von September 2004 bis Februar 2006 in den Blick genommen wird und aus dem Urteil nicht erkennbar ist, wie viele (z.B. Angabe einer Mindestanzahl) und welche Einzeltaten sich in dem hier maßgeblichen Zeitraum bis März 2005 abgespielt haben sollen, ist auch das polnische Strafurteil nicht geeignet, die für die Disziplinarklage notwendige Konkretisierung des Vorwurfs zu liefern. So würde es disziplinarrechtlich (und auch strafrechtlich) einen erheblichen Unterschied machen, ob es sich etwa um eine Tathandlung oder um zehn gleichartige Tathandlungen handelte. Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang, dass der zu dieser Zeit noch im aktiven Dienst befindliche Beklagte nach seinen Angaben nur alle paar Wochen zu Besuch bei seiner Familie in Polen gewesen sein will, so dass auch nicht völlig ausgeschlossen erscheint, dass die Taten erst nach seiner Zurruhesetzung im April 2005 einsetzten. Das Amtsgericht in Polen legte den Zeitraum ab September 2004 seiner Verurteilung ersichtlich deshalb zugrunde, weil das betroffene Mädchen in seiner Erinnerung die Vorfälle ganz allgemein in die Zeit einordnete, seitdem es zur Vorschule ging (ab September 2004). Feststellungen des Amtsgerichts, wann die Missbrauchsfälle tatsächlich begannen (schon im September 2004 oder erst später im Schuljahr, ggf. sogar erst nach März 2005), fehlen und sind auch vom Kläger nicht getroffen und der Klageschrift zugrunde gelegt worden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 DiszG, § 77 Abs. 1 BDG, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 3 DiszG i. V. m. § 167 Abs. 1 VwGO, § 708 Nr. 11 ZPO.