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Beschluss

1 D 1/06

VG LUENEBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Durchführung einer Neu­beurteilung ist Maßstab die in den Entscheidungsgründen niedergelegte Rechtsauffassung des Gerichts. • Die Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 172 VwGO kommt nur in Betracht, wenn die Behörde der Verpflichtung nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist nicht nachgekommen ist. • Eine formal erfolgte Neubeurteilung kann die Verpflichtung erfüllen, auch wenn einzelne ursprünglich geforderte Beiträge fehlten, sofern die grundle-gende Rechtsauffassung des Urteils beachtet und die Bewertung ausreichend plausibilisiert wurde.
Entscheidungsgründe
Zwangsgeldfestsetzung bei unvollständiger Neu­beurteilung — Rechtsauffassung des Gerichts als Maßstab • Zur Durchführung einer Neu­beurteilung ist Maßstab die in den Entscheidungsgründen niedergelegte Rechtsauffassung des Gerichts. • Die Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 172 VwGO kommt nur in Betracht, wenn die Behörde der Verpflichtung nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist nicht nachgekommen ist. • Eine formal erfolgte Neubeurteilung kann die Verpflichtung erfüllen, auch wenn einzelne ursprünglich geforderte Beiträge fehlten, sofern die grundle-gende Rechtsauffassung des Urteils beachtet und die Bewertung ausreichend plausibilisiert wurde. Die Kammer hatte die Behörde mit Urteil verpflichtet, den Kläger zum Stichtag 1.6.1997 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu beurteilen. Mehrere frühere Beurteilungen wurden als rechtsfehlerhaft aufgehoben. Nachdem die Behörde erneut beurteilt hatte, beantragte der Vollstreckungsgläubiger die Festsetzung des bereits angedrohten Zwangsgeldes von 10.000 EUR, weil die neue Beurteilung aus seiner Sicht die gerichtlichen Vorgaben nicht erfülle und erforderliche Beurteilungsbeiträge unvollständig seien. Die Behörde meint, sie habe fristgerecht eine neue Beurteilung mit Stellungnahmen der Erst- und Zweitbeurteiler sowie weiterer befragter Personen erstellt; ein alter Beurteiler habe aus zeitlichen Gründen keine umfassende Aussage mehr abgegeben. Das Gericht hat über den Antrag auf Festsetzung und Vollstreckung des Zwangsgeldes entschieden. • Anwendbarkeit: Die Entscheidung erfolgt analog § 172 VwGO, da es hier um die Durchsetzung einer gerichtlich angeordneten Neubeurteilung geht. • Voraussetzungen der Zwangsgeldfestsetzung: Neben Titel, Antrag, Klausel und Zustellung setzt die Vollstreckung voraus, dass die Behörde der ihr auferlegten Verpflichtung nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist nicht nachgekommen ist. • Maßstab der Erfüllung: Maßstab ist nicht nur die formale Erstellung einer Neubeurteilung, sondern die Beachtung der in den Entscheidungsgründen niedergelegten Rechtsauffassung des Urteils; die Behörde muss die Bewertungen ausreichend plausibilisieren. • Prüfung des Einzelfalls: Die Kammer stellte fest, dass eine neue Beurteilung vom 28.6.2006 samt unterschrifts- und datierten Stellungnahmen vorliegt und dass die geforderten Konkretisierungen, insbesondere die Stellungnahme des Polizeihauptkommissars, eingeholt bzw. nachvollziehbar erläutert wurden. • Fehlender Beitrag eines früheren Beurteilers: Die fehlende oder eingeschränkte Stellungnahme des ehemals beurteilenden EPHK a.D. D. ist zu berücksichtigen, wenn sich seine Fähigkeit zu einer belastbaren Bewertung wegen des langen Zeitraums verändert hat; dies entbindet die Behörde nicht automatisch, sofern anderweitig die Rechtsauffassung des Gerichts beachtet wurde. • Rechtsschutzabwägung: Der Gesichtspunkt effektiven Rechtsschutzes rechtfertigt die Fortsetzung der Vollstreckung nur, wenn die Rechtsauffassung des Urteils außer Acht gelassen wurde; das ist hier nicht der Fall. • Konsequenz: Da die Behörde den Maßstab des Urteils beachtet und die Neubewertung hinreichend plausibilisiert hat, bestanden die Voraussetzungen für die Festsetzung und Vollstreckung des Zwangsgeldes nicht. Der Antrag auf Festsetzung und Vollstreckung des angedrohten Zwangsgeldes in Höhe von 10.000 EUR wurde abgewiesen. Die Kammer stellt fest, dass die Behörde fristgerecht eine neue Beurteilung vorgelegt hat, die den in den Entscheidungsgründen niedergelegten Maßstab der Rechtsauffassung des Gerichts beachtet und die Bewertungen ausreichend plausibilisiert. Das Fehlen eines umfassenden Beitrags eines früheren Beurteilers rechtfertigt wegen der veränderten tatsächlichen Lage und der vorhandenen ergänzenden Stellungnahmen keine Fortsetzung der Zwangsvollstreckung. Daher liegen die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 172 VwGO nicht vor; die Vollstreckung ist abzulehnen. Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO.