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Urteil

80 K 38.12 OL

VG Berlin 80. Disziplinarkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2013:0219.80K38.12OL.0A
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Leitsätze
1. Hat das OVG mit seiner Entscheidung das vorherige erstinstanzliche Sachurteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Disziplinarklage aus formalen Gründe  durch einen rechtskräftigen Beschluss abgewiesen, weil die Disziplinarklage nicht von der zuständigen Stelle erhoben war, so bezieht sich die Rechtskraftbindung des OVG-Beschlusses lediglich auf diese formale Frage; in der Sache selbst hat das OVG gerade keine Entscheidung getroffen, die in materieller Rechtskraft hätte erwachsen und damit zum Verbrauch der Disziplinargewalt des Dienstherrn hätte führen können.(Rn.53) 2  Ein Beamter, der sich außerhalb des Dienstes eines Betruges sowie der Vortäuschung einer Straftat schuldig macht, verletzt in schwerwiegender Weise die ihm obliegende Pflicht, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert; er beeinträchtigt damit zugleich sein Ansehen und das der Beamtenschaft, auf das der Rechtsstaat im besonderen Maße angewiesen ist, wenn er die ihm der Allgemeinheit gegenüber obliegenden Aufgaben zweckgerecht erfüllen will.(Rn.61) 3. Wer sich außerhalb des Dienstes einer schwerwiegenden Straftat, die sich gegen Eigentum und Vermögen anderer richtet, schuldig macht, erschüttert in der Regel das Vertrauen der Verwaltung in seine Integrität nachhaltig.(Rn.60) 4. In der Rspr..ist anerkannt, dass generalpräventive Erwägungen und der Grundsatz der Gleichbehandlung gemäß Art 3 Abs 1 GG es gebieten, dass ein Beamter, der in den Ruhestand tritt, nachdem er ein zur Auflösung des Beamtenverhältnisses führendes Dienstvergehen begangen hat, nicht besser gestellt wird als ein Beamter, der bis zum Abschluss des Disziplinarverfahrens im aktiven Dienst verbleibt.(Rn.66) 5. Erschwernisgründe bei der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme können sich z.B. aus Anzahl und Häufigkeit der Betrugshandlungen, der Höhe des Gesamtschadens, der mißbräuchlichen Ausnutzung der dienstlichen Stellung oder dienstlich erworbener Kenntnisse sowie daraus ergeben, dass die Betrugshandlung im Zusammenhang mit weiteren Verfehlungen von erheblichem disziplinarischem Eigengewicht, z.B. mit Urkundenfälschungen steht.(Rn.70) 6. Für die Annahme einer erheblichen Minderung der Schuldfähigkeit sind schwerwiegende Gesichtspunkte heranzuziehen, wie etwa Psychopathien, Neurosen, Triebstörungen, leichte Formen des Schwachsinns, altersbedingte Persönlichkeitsveränderungen, Affektzustände sowie Folgeerscheinungen einer Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Medikamenten. Die an die Feststellung einer Störung im Sinn von § 20 StGB anknüpfende Frage, ob die sich daraus ergebende Verminderung der Schuldfähigkeit "erheblich" war, ist eine Rechtsfrage, die die Gerichte ohne Bindung an die Einschätzung Sachverständiger in eigener Verantwortung zu beantworten haben.(Rn.80) 7. Die Dauer des Disziplinarverfahrens ist für sich genommen nicht geeignet, von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bzw. der Aberkennung des Ruhegehalts abzusehen, wenn diese Maßnahme geboten ist.(Rn.84)
Tenor
Dem Beklagten wird das Ruhegehalt aberkannt. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hat das OVG mit seiner Entscheidung das vorherige erstinstanzliche Sachurteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Disziplinarklage aus formalen Gründe durch einen rechtskräftigen Beschluss abgewiesen, weil die Disziplinarklage nicht von der zuständigen Stelle erhoben war, so bezieht sich die Rechtskraftbindung des OVG-Beschlusses lediglich auf diese formale Frage; in der Sache selbst hat das OVG gerade keine Entscheidung getroffen, die in materieller Rechtskraft hätte erwachsen und damit zum Verbrauch der Disziplinargewalt des Dienstherrn hätte führen können.(Rn.53) 2 Ein Beamter, der sich außerhalb des Dienstes eines Betruges sowie der Vortäuschung einer Straftat schuldig macht, verletzt in schwerwiegender Weise die ihm obliegende Pflicht, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert; er beeinträchtigt damit zugleich sein Ansehen und das der Beamtenschaft, auf das der Rechtsstaat im besonderen Maße angewiesen ist, wenn er die ihm der Allgemeinheit gegenüber obliegenden Aufgaben zweckgerecht erfüllen will.(Rn.61) 3. Wer sich außerhalb des Dienstes einer schwerwiegenden Straftat, die sich gegen Eigentum und Vermögen anderer richtet, schuldig macht, erschüttert in der Regel das Vertrauen der Verwaltung in seine Integrität nachhaltig.(Rn.60) 4. In der Rspr..ist anerkannt, dass generalpräventive Erwägungen und der Grundsatz der Gleichbehandlung gemäß Art 3 Abs 1 GG es gebieten, dass ein Beamter, der in den Ruhestand tritt, nachdem er ein zur Auflösung des Beamtenverhältnisses führendes Dienstvergehen begangen hat, nicht besser gestellt wird als ein Beamter, der bis zum Abschluss des Disziplinarverfahrens im aktiven Dienst verbleibt.(Rn.66) 5. Erschwernisgründe bei der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme können sich z.B. aus Anzahl und Häufigkeit der Betrugshandlungen, der Höhe des Gesamtschadens, der mißbräuchlichen Ausnutzung der dienstlichen Stellung oder dienstlich erworbener Kenntnisse sowie daraus ergeben, dass die Betrugshandlung im Zusammenhang mit weiteren Verfehlungen von erheblichem disziplinarischem Eigengewicht, z.B. mit Urkundenfälschungen steht.(Rn.70) 6. Für die Annahme einer erheblichen Minderung der Schuldfähigkeit sind schwerwiegende Gesichtspunkte heranzuziehen, wie etwa Psychopathien, Neurosen, Triebstörungen, leichte Formen des Schwachsinns, altersbedingte Persönlichkeitsveränderungen, Affektzustände sowie Folgeerscheinungen einer Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Medikamenten. Die an die Feststellung einer Störung im Sinn von § 20 StGB anknüpfende Frage, ob die sich daraus ergebende Verminderung der Schuldfähigkeit "erheblich" war, ist eine Rechtsfrage, die die Gerichte ohne Bindung an die Einschätzung Sachverständiger in eigener Verantwortung zu beantworten haben.(Rn.80) 7. Die Dauer des Disziplinarverfahrens ist für sich genommen nicht geeignet, von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bzw. der Aberkennung des Ruhegehalts abzusehen, wenn diese Maßnahme geboten ist.(Rn.84) Dem Beklagten wird das Ruhegehalt aberkannt. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Disziplinarkammer konnte unter Mitwirkung der ehrenamtlichen Richterin S... verhandeln und entscheiden, obwohl diese mittlerweile in den Ruhestand versetzt worden ist (nunmehr: Polizeioberkommissarin a.D.), denn eine gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 BDG (i.V.m. § 41 DiszG) für die Entbindung vom Amt der Beamtenbeisitzerin erforderliche Entscheidung des hier zuständigen Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg war zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht erfolgt. Die Disziplinarklage ist zulässig und begründet. I. Die Disziplinarklage ist zulässig. 1. Insbesondere steht ihrer neuerlichen Erhebung nicht die Rechtskraft des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. April 2012 entgegen. Gemäß § 121 Nr. 1 VwGO (i.V.m. § 41 DiszG Berlin, § 3 BDG) werden die Beteiligten durch rechtskräftige Urteile gebunden, „soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist“; der rechtskräftige Beschluss gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 2 BDG (i.V.m. § 65 Abs. 1 BDG, § 41 DiszG) steht nach § 59 Abs. 2 BDG einem rechtskräftigen Urteil gleich. Das Oberverwaltungsgericht hat mit seiner Entscheidung das vorherige erstinstanzliche Sachurteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Disziplinarklage aus formalen Gründen durch einen solchen Beschluss abgewiesen, weil die Disziplinarklage nicht von der zuständigen Stelle erhoben war. Die Rechtskraftbindung des Beschlusses des Oberverwaltungsgericht bezieht sich demnach lediglich auf diese formale Frage; in der Sache selbst hat das Oberverwaltungsgericht gerade keine Entscheidung getroffen, die in materielle Rechtskraft hätte erwachsen und damit zum Verbrauch der Disziplinargewalt des Dienstherrn hätte führen können (vgl. Hummel, Köhler, Mayer, BDG, Rn. 20 zu § 60 BDG). Aus dem lediglich die Zulässigkeit der Disziplinarklage betreffenden Beschluss des Oberverwaltungsgerichts wird entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht dadurch ein Sachbeschluss, weil damit die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts (§ 64 Abs. 1 Satz 1 BDG) erfolgreich und in diesem Sinne „begründet“ war. 2. Das Landesverwaltungsamt Berlin ist, da der Beklagte mit Ablauf des 31. März 2009 in den Ruhestand getreten ist, die für die Erhebung der Disziplinarklage nunmehr zuständige Stelle (vgl. § 34 Abs. 2 Satz 1, § 48 Satz 2 DiszG i.V.m. Nr. 2 der Anordnung zur Übertragung von Befugnissen nach dem Disziplinargesetz im Geschäftsbereich der Senatsverwaltung für Inneres und Sport vom 4. Dezember 2007 - ABl. S. 3284 -). 3. Entgegen der Auffassung des Beklagten musste der Kläger vor Erhebung der neuerlichen Disziplinarklage das behördliche Disziplinarverfahren nicht wiederholen. Durch die rechtskräftige Abweisung der Disziplinarklage aus dem o.g. formalen Grund wurde das Disziplinarverfahren in den Stand vor Erhebung der Disziplinarklage zurückversetzt, also in einen Zeitpunkt, zu dem das behördliche Ermittlungsverfahren bereits durchgeführt war. Der Umstand, dass infolge der zwischenzeitlichen Zurruhesetzung des Beklagten beim Kläger ein behördlicher Zuständigkeitswechsel stattgefunden hat, ändert hieran nichts, da die nunmehr zuständig gewordene Behörde - das Landesverwaltungsamt - das Disziplinarverfahren in dem Zustand übernommen hat, in dem es sich beim behördlichen Zuständigkeitswechsel befunden hat. Im Übrigen ist hier sogar eine erneute ausdrückliche Anhörung des Beklagten zu den Vorwürfen erfolgt; einer Beweisaufnahme bedurfte es insoweit - wegen der Bindungswirkung der strafgerichtlichen Feststellungen - nicht; auch der Beklagte hat keine entsprechenden Beweisanträge oder - anregungen gegenüber dem Kläger vorgebracht. II. Die Disziplinarklage ist auch begründet. Der Beklagte hat durch die strafrechtlich geahndeten und mit der Disziplinarklage vorgeworfenen Handlungen ein Dienstvergehen (§ 40 Abs. 1 LBG a. F.) begangen, das die Aberkennung seines Ruhegehalts (§ 12 DiszG) erforderlich macht. 1. Der Beklagte hat die ihm in den Strafurteilen des Amtsgericht Nauen und des Landgerichts Potsdam vorgehaltenen Taten eingeräumt; auch nach Aktenlage besteht kein Anhaltspunkt, sich von den insoweit bindenden (vgl. § 57 Abs. 1 BDG i.V.m. § 41 DiszG) strafgerichtlichen Feststellungen zu lösen. Der Beklagte hat hierdurch nicht nur eine Straftat begangen, sondern zugleich seine Pflicht zu einem achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten gemäß § 20 Satz 2 und 3 LBG (a.F.) verletzt. Ein Verhalten eines Beamten – wie hier – außerhalb des Dienstes ist ein Dienstvergehen allerdings nur dann, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maß geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (§ 40 Abs. 1 Satz 2 LBG a. F.). Beides ist vorliegend der Fall. Mit den Aufgaben eines Polizeibeamten, der Straftaten verhindern, verfolgen und aufklären soll, ist es unvereinbar, selbst Straftaten zu begehen. Ein Beamter, der sich außerhalb des Dienstes eines Betrugs sowie der Vortäuschung einer Straftat schuldig macht, verletzt in schwerwiegender Weise die ihm gemäß § 20 Satz 3 LBG a.F. (seit 1. April 2009: § 34 Satz 3 BeamtStG) obliegende Pflicht, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert. Er beeinträchtigt damit zugleich sein Ansehen und das der Beamtenschaft, auf das der Rechtsstaat im besonderen Maße angewiesen ist, wenn er die ihm der Allgemeinheit gegenüber obliegenden Aufgaben zweckgerecht erfüllen will. Der betrügerisch handelnde Beamte setzt sich durch ein solches Fehlverhalten auch erheblichen Zweifeln in seine Vertrauenswürdigkeit gegenüber dem Dienstherrn aus. Die Verwaltung, die nicht jedes Verhalten ihrer Bediensteten kontrollieren kann, ist auf deren Ehrlichkeit und Redlichkeit angewiesen. Wer sich außerhalb des Dienstes einer schwerwiegenden Straftat, die sich gegen Eigentum und Vermögen anderer richtet, schuldig macht, erschüttert in der Regel das Vertrauen der Verwaltung in seine Integrität nachhaltig (so auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. z.B. Urteil vom 17. September 1996 - BVerwG 1 D 64.95 -; Urteil vom 6. September 1995 - BVerwG 1 D 48.94 -; Urteil vom 13. Juni 1994 - BVerwG 1 D 56.93 -; Urteil vom 10. März 1992 - BVerwG 1 D 50.91 - ). Zwar ist seit dem 1. April 2009 die für Landesbeamte geltende Neuregelung des außerdienstlichen Dienstvergehens in §§ 34 Satz 3, 47 Abs. 1 Satz 2 Beamtenstatusgesetz (vom 17. Juni 2008, BGBl I S. 1010, - BeamtStG -) in Kraft. Für die Frage, ob der Beamte im angeschuldigten Tatzeitraum seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat, ist aber die damalige Sach- und Rechtslage maßgebend, soweit nicht im Hinblick auf den Rechtsgedanken des § 2 Abs. 3 StGB für den Beamten materiellrechtlich günstigeres neues Recht gilt (vgl. dazu Urteil des BVerwG vom 25. August 2008 – 1 D 1/08 – Rn. 33 nach Juris m.w.N.). Letzteres ist hier nicht der Fall. Auch bei Anwendung der §§ 34 Satz 3, 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG hätte sich im Ergebnis an der Beurteilung der Sach- und Rechtslage nichts geändert. Nach § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG erfüllt ein Verhalten außerhalb des Dienstes nur dann den objektiven Tatbestand eines außerdienstlichen Dienstvergehens, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für das Amt des Beamten bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Auch wenn die Neufassung nach ihrem Wortlaut demnach nicht mehr auf die „Achtung“, sondern nur noch auf das „Vertrauen" abstellt, so hat sich dadurch nichts zugunsten des Beamten geändert, betrifft „Vertrauen" doch die Erwartung, dass sich der Beamte nicht nur aus der Sicht der Bürger (Allgemeinheit) - wie man der amtlichen Begründung (BT-Drs. 16/4027, S. 34 zu § 48 des Entwurfs) entnehmen könnte -, sondern auch aus der Sicht seines Dienstherrn außerdienstlich so verhält, wie es von ihm im Hinblick auf seine Dienstpflichten als berufserforderlich erwartet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 2009 – 1 D 1/08 –, Rn. 53 nach Juris zur entsprechenden und insoweit gleichen Neuregelung im Bundesbeamtengesetz). Es kann offen bleiben, ob und wie es sich für die Beurteilung eines außerdienstlichen Verhaltens eines Landesbeamten als Dienstvergehen auswirkt, dass sich die Vertrauensbeeinträchtigung nicht mehr wie in der landesrechtlichen Vorgängerregelung des § 40 Abs. 1 Satz 2 LBG oder der für Bundesbeamte geltenden Regelung des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG alternativ entweder auf das Amt des Beamten (im konkret-funktionellen Sinne – Dienstposten –, vgl. BVerwG a.a.O, Rn. 52) oder das Ansehen des Berufsbeamtentums, sondern nur noch auf das Amt beziehen muss. Im vorliegenden Fall bezog sich die durch die o.g. Straftaten des Beklagten begründete, bedeutsame Vertrauensbeeinträchtigung auf das „Amt“ des Beklagten im konkret-funktionalen Sinn, d.h. seine damaligen konkreten Dienstaufgaben als selbst mit der Verhinderung und Verfolgung von Straftaten betrauter Polizeibeamter. Der Beklagte handelte – auch insoweit besteht eine Bindung an die strafrechtlichen Feststellungen – vorsätzlich und schuldhaft. 2. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall angemessen ist richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens, dem Persönlichkeitsbild des Beamten sowie dem Umfang der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Einem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen (§ 13 Abs. 2 Satz 2 DiszG). Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist dann auszusprechen, wenn der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 1 DiszG). Als maßgebendes Bemessungskriterium ist zunächst die Schwere des Dienstvergehens richtungweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 5 DiszG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen ist. Dabei können die von der Rechtsprechung für bestimmte Fallgruppen herausgearbeiteten Regeleinstufungen als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen zugrunde gelegt werden. Für die endgültige Bestimmung der Disziplinarmaßnahme ist dann entscheidend, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 9.06 -, NVwZ-RR 2007, 695 ). Ergibt eine Gesamtwürdigung der gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 und 3 DiszG bedeutsamen Umstände, dass ein Beamter durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, so ist er aus dem Dienst zu entfernen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 DiszG). Ein solcher Vertrauensverlust ist anzunehmen, wenn aufgrund der Gesamtwürdigung der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig seinen Dienstpflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen oder habe durch sein Fehlverhalten eine erhebliche, nicht wieder gutzumachende Ansehensbeeinträchtigung des Berufsbeamtentums herbeigeführt. Unter diesen Voraussetzungen ist er als Beamter nicht mehr tragbar (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2008 – 1 D 2.07 – Juris Rn. 57 ff m.w.N.; st. Rspr. OVG Berlin-Brandenburg, vgl. zuletzt Urteil vom 5. November 2009 – OVG 80 D 6.08 – UA S. 21 f.). Die Feststellung dieser für das berufliche Schicksal des Beamten und die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes in gleicher Weise bedeutsamen Voraussetzungen hat der Gesetzgeber in die Hand der Disziplinargerichte gelegt. Sie haben auf der Grundlage ihrer im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung aus einem umfassend aufgeklärten Sachverhalt zu bildenden Überzeugung eine Prognose über die weitere Vertrauenswürdigkeit des Beamten abzugeben. Fällt diese negativ aus, ist der Beamte aus dem Dienst zu entfernen, denn anders als bei den übrigen Disziplinarmaßnahmen besteht insoweit kein Ermessen. Die Gesamtwürdigung der Pflichtverletzung nach diesem Maßstab ergibt, dass allein die Maßnahme der Entfernung aus dem Dienst in Betracht käme, wenn sich der Beklagte noch im aktiven Dienst befände. Das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn ist durch das Dienstvergehen unwiederbringlich zerstört. Der Umstand, dass der Beklagte in den Ruhestand versetzt worden ist, führt nicht zur Anwendung eines günstigeren Bemessungsmaßstabes. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass generalpräventive Erwägungen und der Grundsatz der Gleichbehandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG es gebieten, dass ein Beamter, der in den Ruhestand tritt, nachdem er ein zur Auflösung des Beamtenverhältnisses führendes Dienstvergehen begangen hat, nicht besser gestellt wird als ein Beamter, der bis zum Abschluss des Disziplinarverfahrens im aktiven Dienst verbleibt (st.Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. August 2009 - 2 B 66.09 -, Juris Rn. 10 m.w.N.). Setzt sich das Dienstvergehen aus mehreren Pflichtverletzungen zusammen, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 8. September 2004 - 1 D 18.03 - bei juris). Hier sind beide Pflichtverletzungen – das Vortäuschen einer Straftat sowie der Betrug – etwa als gleich schwer einzuschätzen, was auch an den strafgerichtlich verhängten Einsatzstrafen (jeweils acht Monate Freiheitsstrafe) ablesbar ist. In Bezug auf strafbares außerdienstliches Verhalten betont das Bundesverwaltungsgericht die Bedeutung der gesetzlichen Strafandrohung für die Maßnahmebemessung (vgl. Urteile vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 und 2 C 13.10 - juris Rn. 22 und 23 bzw. Rn. 25 und 26; Beschluss vom 21. Dezember 2010 – 2 B 29.10 -, juris Rn. 12). Die Anknüpfung an den Strafrahmen gewährleiste eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarrechtliche Ahndung von Dienstvergehen. Ebenso wie bei der Regeleinstufung sind die Disziplinargerichte auch bei der Bestimmung des Orientierungsrahmens gehalten, über die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung aller im Einzelfall be- und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht bei einem Strafrahmen von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe bei Fehlen jeglichen Dienstbezugs allenfalls eine Disziplinarmaßnahme im unteren Bereich für angemessen erachtet (vgl. Urteil vom 19. August 2010 – 2 C 5.10 -, a.a.O. Rn. 23) und bei einem Strafrahmen von bis zu zwei Jahren die Zurückstufung als Orientierungsrahmen für die Maßnahmebemessung angesehen (vgl. Urteil vom 19. August 2010 – 2 C 13.10 -, a.a.O. Rn. 26). Kommt ein Dienstbezug hinzu, so kann der Orientierungsrahmen bei einem Strafrahmen bis zu einem Jahr ebenfalls die Zurückstufung, bei einem Strafrahmen bis zu zwei Jahren sogar die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2010, a.a.O. Rn. 14). Ein so bestimmter Orientierungsrahmen ist jedoch nur Ausgangspunkt der Bemessungsentscheidung. Hiervon ausgehend haben die Disziplinargerichte zu prüfen, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (vgl. dazu den letztgenannten Beschluss vom 21. Dezember 2010, a.a.O. Rn. 15). Die gesetzliche Strafandrohung für die vom Beklagten verwirklichten Straftaten stellt sich wie folgt dar: Für das Vortäuschen einer Straftat nach § 145 d StGB Freiheitstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, für Betrug nach § 263 StGB Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Nach den vorgenannten Bemessungsgrundsätzen kommt deshalb die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als Orientierungsrahmen in Betracht. Zu beachten ist allerdings, dass die Variationsbreite, in der gegen fremdes Vermögen gerichtete Verfehlungen außerhalb des Dienstes denkbar sind, groß ist und deshalb die Anknüpfung an den abstrakten Strafrahmen nicht zu einer schematischen, erhebliche Einzelumstände außer Acht lassenden Betrachtung führen darf (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Mai 2012 – 80 D 7.10 -, UA S. 43). In schweren Fällen außerdienstlich begangenen Betrugs erkennen die Disziplinargerichte in der Regel auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, während in minderschweren Fällen eine geringere Disziplinarmaßnahme verwirkt ist (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 17. September 1996, a.a.O.). Erschwernisgründe können sich z.B. aus Anzahl und Häufigkeit der Betrugshandlungen, der Höhe des Gesamtschadens, der missbräuchlichen Ausnutzung der dienstlichen Stellung oder dienstlich erworbener Kenntnisse sowie daraus ergeben, dass die Betrugshandlung im Zusammenhang mit weiteren Verfehlungen von erheblichem disziplinarischem Eigengewicht, z.B. mit Urkundenfälschungen steht. Im vorliegenden Fall ergeben sich gravierende Erschwerungsgründe insbesondere aus dem hohen Schaden für die Versicherung (8.000,- Euro) sowie der hohen kriminellen Energie des Beklagten, die sich in dem mehraktigen, geplanten Vorgehen unter Täuschung nicht nur der Versicherung, sondern zuvor auch seiner Berufskollegen beim Vortäuschen des Motorraddiebstahls widerspiegelt. Es war gerade eine der Hauptaufgaben des Beklagten als Polizeibeamter, zur Verhinderung, Aufklärung und Verfolgung von Straftaten beizutragen. Zu Lasten des Beklagten ist ferner zu berücksichtigen, dass durch derartige Betrugstaten letztlich die gesamte Versicherungsgemeinschaft betroffen ist, weil sie durch ihre Versicherungsbeiträge für derartige Machenschaften aufkommen muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. März 1992 – 1 D 50/91 – nach Juris, Rn 28). Ein derartiges Verhalten schädigt deshalb Ansehen und Vertrauenswürdigkeit eines Polizeibeamten in besonderem Maße. Der Beklagte hat dabei auch eigennützig gehandelt. Es ging ihm von vornherein gerade darum, die Versicherungssumme für sich zu behalten. Diesen Plan hat der Beklagte auch realisiert. Milderungsgründe von solchem Gewicht, die - wäre der Beklagte noch im aktiven Dienst - eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses rechtfertigen könnten, sind nicht erkennbar. Zwar sind die denkbaren Ausnahmegründe nicht auf typisierte Fallgruppen beschränkt. Gleichwohl bestehen keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für das Vorliegen von Erkenntnissen zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung, die den Schluss zuließen, der Beklagte habe das in ihn gesetzte Vertrauen seiner Vorgesetzten und der Allgemeinheit noch nicht endgültig verloren. Hinsichtlich der Tat liegen keine durchgreifend entlastenden Umstände vor. Insbesondere fehlt es am Vorliegen einer persönlichkeitsfremden, einmaligen Augenblickstat in einer besonderen Versuchungssituation. Der Beklagte hat nicht einmalig versagt. Das Fehlverhalten des Beklagten war – wenn auch nicht von ihm allein –genau geplant und in verschiedenen, zeitlich gestreckten Teilakten von ihm und anderen durchgeführt worden: So zeigte er zunächst den angeblichen Diebstahl des Motorrads bei der Polizei an, täuschte wenig später die Versicherung über den Diebstahl und meldete wiederum einige Zeit später den Fund von Motorradteilen (Teile des Rahmens und des Motors) der Versicherung, um die „Freigabe“ für diese Teile zu erhalten und den Fahrzeugschlüssel nicht bei der Versicherung abliefern zu müssen. Auch das Nachtatverhalten des Beklagten entlastet ihn nicht. Er hat nach Bekanntwerden des Tatverdachts die Tat nicht sofort oder alsbald freiwillig eingeräumt, sondern zunächst geleugnet und lange Zeit weiterhin behauptet, das Motorrad sei ihm gestohlen worden, so dass vor dem Amtsgericht Nauen eine langwierige Beweisaufnahme stattfinden musste, die ihn letztlich überführte. Erst mit Beginn der Berufungsverhandlung vor dem Landgericht Potsdam im Oktober 2007 hat er – in Ansehung der erdrückenden Beweislage – sein Fehlverhalten erstmals eingeräumt. Zu diesem Zeitpunkt, mehr als vier Jahre nach der Tat, hatte er seiner Versicherung noch keinerlei Schadensersatz geleistet. Keine Entlastung ist auch in der damaligen finanziellen Situation des Beklagten zu sehen. Ein Milderungsgrund könnte etwa dann vorliegen, wenn der Beklagte aus einer unverschuldeten, ausweglos erscheinenden wirtschaftlichen Notlage heraus gehandelt hätte. Davon kann hier jedoch keine Rede sein. Möglicherweise hatte sich der Beklagte mit dem Hausbau übernommen, so dass ihn zusätzliche, von ihm nicht einkalkulierte Ausgaben in eine gewisse finanzielle Bedrängnis gebracht haben. Keineswegs bestand für ihn jedoch eine ausweglose finanzielle Lage: Zum Einen handelte es sich – wie der Beklagte in der früheren mündlichen Verhandlung vom 8. Dezember 2009 dargelegt hat – lediglich um einen von der Finanzierung nicht gedeckten Betrag von ca. 15.000,- €, was angesichts der Gesamtfinanzierung des Hausbaus mit über 200.000,- € eine sich noch im Rahmen haltende Überschreitung der ursprünglich geplanten Bausumme darstellt. Zum anderen ist nicht erkennbar, warum dem Beklagten insoweit nicht im Jahr 2003 eine Aufstockung der Kreditsumme möglich gewesen sein sollte. Auch seine Darstellung im Schriftsatz vom 2. August 2012, wonach ihm bei einer Einnahme/Ausgabe-Berechnung noch knapp 500,- Euro monatlich für den Hausbau zur Verfügung gestanden hätten, macht unerklärlich, warum nicht ein Aufstockungskredit beantragt wurde, zu dessen Tilgung die eben genannte übrig bleibende Summe (anteilig) hätte eingesetzt werden können. Gegen eine existenzielle Notlage spricht auch, dass der Beklagte - wie sich aus der Versorgungsakte ergibt - letztlich bis Juli 2010 in dem Haus gelebt hat, die finanziellen Mittel zur Fertigstellung (wenn auch möglicherweise mit Einschränkungen) ausreichend gewesen sein müssen. Auch der Kauf einer Einbauküche Ende Februar 2003 (trotz zahlreicher zuvor eingegangener Rechnungen) für 10.000,- Euro (sofortige Anzahlung 2.500,- Euro) und die Bestellung eines Kamins für über 5.000,- Euro belegen, dass der Beklagte und seine Lebensgefährtin die finanziellen Schwierigkeiten auch zur damaligen Zeit für beherrschbar hielten. Hinzukommt, dass der Beklagte mit dem Motorrad über einen Vermögensgegenstand verfügte, den er zur – jedenfalls anteilsmäßigen – Begleichung der Forderungen auch in rechtmäßiger Art und Weise hätte verwenden können. Es ist nicht glaubhaft, dass das Motorrad auf dem freien Markt unverkäuflich gewesen wäre und nur durch Versicherungsbetrug zu Geld gemacht werden konnte. Dies zeigt sich u. a. daran, dass das Motorrad nach dem Wiederzusammenbau im Oktober 2003 über die „Zweite Hand“ für immerhin 7.000,- € weiterverkauft werden konnte, demnach ein Käufermarkt hierfür bestand. Gegen eine wirtschaftliche Notlage spricht auch, dass sich der Beklagte bei der Berufungsverhandlung vor dem Landgericht Potsdam auf eine solche nicht berufen hat. Ausweislich des Berufungsurteils des Landgerichts Potsdam äußerte er in der Verhandlung sogar, er habe damals keine Geldprobleme gehabt. Dem Beklagten kann ebenso wenig zugutegehalten werden, dass seine Schuldfähigkeit im Zeitpunkt des Dienstvergehens erheblich vermindert gewesen sei. Einer Beweiserhebung bedarf es insoweit nicht; der entsprechende Hilfsbeweisantrag des Beklagten war mangels ausreichender Anknüpfungstatsachen abzulehnen: Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 3. Mai 2007, a.a.O. Rn. 30 ff) haben die Verwaltungsgerichte der Frage, ob der Beamte im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit im Sinn von §§ 20, 21 StGB gehandelt hat, nachzugehen, wenn der Sachverhalt hinreichenden Anlass bietet. Lässt sich nach erschöpfender Sachaufklärung ein Sachverhalt nicht ohne vernünftigen Zweifel ausschließen, dessen rechtliche Würdigung eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Beamten ergibt, so ist dieser Gesichtspunkt nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ in die Gesamtwürdigung einzustellen. Erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB bei Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Für die Steuerungsfähigkeit kommt es darauf an, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass der Betroffene den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte. Für die Annahme einer erheblichen Minderung der Schuldfähigkeit sind schwerwiegende Gesichtspunkte heranzuziehen, wie etwa Psychopathien, Neurosen, Triebstörungen, leichtere Formen des Schwachsinns, altersbedingte Persönlichkeitsveränderungen, Affektzustände sowie Folgeerscheinungen einer Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Medikamenten. Die an die Feststellung einer Störung im Sinn von § 20 StGB anknüpfende Frage, ob die sich daraus ergebende Verminderung der Schuldfähigkeit „erheblich“ war, ist eine Rechtsfrage, die die Gerichte ohne Bindung an die Einschätzung Sachverständiger in eigener Verantwortung zu beantworten haben. Hierfür bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände, insbesondere der Vorgehensweise. Die Erheblichkeitsschwelle liegt umso höher, je schwerer das in Rede stehende Delikt wiegt. Dementsprechend hängt im Disziplinarrecht die Beurteilung der Erheblichkeit im Sinn von § 21 StGB von der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten ab (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 25. März 2010 - 2 C 83.08 -, juris Rn. 29 f. und vom 29. Mai 2008 - 2 C 59/07 -, juris Rn. 30; Beschluss vom 27. Oktober 2008 - 2 B 48.08 -, juris Rn. 7; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. März 2012 - OVG 80 D 9.10 -, UA S. 19 f.). Hiervon ausgehend fehlt es schon an greifbaren Anhaltspunkten für das Vorliegen einer Störung im Sinn des § 20 StGB im Zeitpunkt der Tatbegehung. Die vom Beklagten in Bezug genommenen Atteste von Dr. V... und Dr. G... vom Dezember 2008 (ein vom Beklagten genanntes weiteres Attest von Dr. V... vom 28. Januar 2010 findet sich nicht in den Akten) geben keinen ausreichenden Hinweis auf eine für die Maßnahmebemessung erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung während der Tat. Soweit Dr. G... von einem bereits im April 2003 bestehenden „Burn-Out-Syndrom“ und einer hierdurch ausgelösten „depressiven Stimmung“ spricht, besteht kein Anhaltspunkt, hierin auch eine Einschränkung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit zu sehen; der Beklagte stand in dieser Zeit – wie auch im Attest von Dr. V... beschrieben – unter erhöhtem Stress wegen der Doppelbelastung Hausbau und Beruf und einhergehender finanzieller Sorgen. Der Beklagte war jedoch in der Lage, in der maßgeblichen Zeit bis auf zwei ca. einmonatige Zeiträume der Dienstunfähigkeit (25. April 2003 bis 26. Mai 2003 und 25. August 2003 bis 20. September 2003) seinen Dienst ordnungsgemäß zu verrichten und auch bei der sich über mehrere Teilakte erstreckenden Tatausführung planvoll vorzugehen. Auch in seiner dienstlichen Beurteilung vom September 2003 finden sich keinerlei Hinweise auf krankheitsbedingte Einschränkungen seiner Dienstleistungen oder psychische Auffälligkeiten. Seine Arbeitsergebnisse lägen, heißt es darin, „beständig deutlich über dem Durchschnitt“. Bei der Bewältigung der täglichen Aufgaben im Dienstbetrieb arbeite er schnell und ohne Überhastung. Das Gesamturteil lautete auf „voll gut“. Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung - soweit ersichtlich - zum ersten Mal von einem verstärkten Alkoholkonsum zum Tatzeitpunkt gesprochen hat, gibt auch dieser nicht substantiierte von der Aktenlage und den vorliegenden Attesten nicht weiter gestützte Vortrag keinen hinreichenden Anhaltspunkt für eine alkoholbedingte Beeinträchtigung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit im Zeitpunkt der Tat. Im Übrigen sah auch das Landgericht Potsdam keinerlei Anhalt für eine krankheitsbedingte Schuldmilderung. Schließlich führt auch der Umstand, dass der Beklagte disziplinarisch unbelastet ist und vor den Taten gute dienstliche Beurteilungen aufwies, angesichts der Schwere des Dienstvergehens nicht zu einer milderen Würdigung. Auch im Hinblick auf die Dauer des Straf- und Disziplinarverfahrens ist eine mildere Maßnahme nicht begründet. Das Verfahren dauert von der Einleitung des behördlichen Disziplinarverfahrens im Juni 2005 bis zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer bereits mehr als 7 ½ Jahre. Zwar kann eine disziplinarische Maßnahme unvereinbar mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit werden, wenn das Disziplinarverfahren unangemessen lange dauert. Aber die Dauer des Disziplinarverfahrens ist für sich genommen nicht geeignet, von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bzw. der Aberkennung des Ruhegehalts abzusehen, wenn diese Maßnahme geboten ist (stRspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2012 - 2 A 11/10 - juris Rn 84 ff. sowie Beschlüsse vom 11. Mai 2010 - 2 B 5.10 -, juris Rn. 4 und vom 1. September 2009 - 2 B 34.09 -, juris Rn. 3 jeweils m.w.N.; BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. August 2006 - 2 BvR 1003/05 -, juris Rn. 8; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. März 2010 - OVG 80 D 8.08 - UA S. 37). Eine entlastende Berücksichtigung der Dauer des Disziplinarverfahrens kommt dann, wenn der Beamte durch sein Fehlverhalten das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn endgültig zerstört hat, nicht in Frage. Die Entfernung aus dem Dienst (bzw. die Aberkennung des Ruhegehalts) ist in diesem Fall die einzig mögliche Entscheidung, die dem Zweck des Disziplinarrechts gerecht wird, die Integrität des Berufsbeamtentums zu wahren und damit die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes zu sichern (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 22. April 1997 - BVerwG 1 D 9.96 -, nach juris m.w.N.). Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), nach welcher der eine Entscheidung in angemessener Frist gebietende Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) auch auf Disziplinarverfahren anzuwenden ist, die die Entfernung eines Beamten aus dem Dienst zum Gegenstand haben (vgl. EGMR, Urteil vom 16. Juli 2009 - 8453/04 -, juris Rn. 37 ff.), gibt keinen Anlass für eine abweichende Beurteilung. Der Gerichtshof hat sich in der zitierten Entscheidung darauf beschränkt, der verletzten Partei einen Ersatz des durch die lange Verfahrensdauer bewirkten immateriellen Schadens zuzusprechen, ohne dabei die Zulässigkeit der von den Disziplinargerichten ausgesprochenen Entfernung aus dem Dienst in Frage zu stellen (a.a.O. Rn. 57 ff.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 DiszG, § 77 Abs. 1 BDG, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 3 DiszG i. V. m. § 167 Abs. 1 VwGO, § 708 Nr. 11 ZPO. Der 19... in Berlin-Pankow geborene Beklagte verließ 19... nach der 10. Klasse die allgemeine polytechnische Oberschule. Von September 19... bis Juli 19... absolvierte der Beklagte an der Betriebsberufsschule Berlin eine Ausbildung zum Mechaniker. Anschließend arbeitete er in diesem Beruf im L... Berlin; es schlossen sich Tätigkeiten als Maschinen-, Anlagen- und Bauschlosser an. Nach einer kurzen Phase der Arbeitslosigkeit 19... nahm der Beklagte eine Arbeit als Fluggastkontrolleur am Flughafen Tegel auf und bewarb sich im Mai 19...bei der Berliner Polizei. Zum 1. Dezember 19...ernannte der Kläger den Beklagten unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Polizeioberwachtmeister. Nach Bestehen der Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst der Schutzpolizei wurde der Beklagte im Dezember 19... unter Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeimeister und im Dezember 19... in diesem Amt zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Es folgten Beförderungen zum Polizeiobermeister (19...) und zum Polizeihauptmeister (20...). Der Beklagte ist seit 19... geschieden und hat einen 19... geborenen Sohn. Er ist disziplinarisch unbelastet. Von 19... bis 20... erzielte er als Beamter im Basisdienst „voll gute“ dienstliche Leistungen; die letzte dienstliche Beurteilung des Beklagten lautete auf „C“ (20...). Mit Ablauf des 31. März 2009 wurde der Beklagte auf seinen Antrag hin wegen Polizeidienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Der Beklagte hatte im F... 20... zwei Schlaganfälle erlitten, die mit einer Schädigung des Kleinhirns und der rechten Körperseite einhergingen; das brandenburgische Landesamt für Soziales und Versorgung hat einen Grad der Behinderung von 40 v.H. bei dem Beklagten festgestellt. Am 23. Mai 2003 erstattete der Beklagte auf der Polizeiwache in Nauen Anzeige gegen Unbekannt wegen des angeblichen Diebstahls seines Motorrades, Typ BMW. Tatsächlich hatte der Beklagte das Motorrad zuvor seinem Kollegen E... mit der Maßgabe übergeben, dieses auseinanderbauen zu lassen, um die Einzelteile weiterverkaufen zu können. Am 27. Mai 2003 zeigte der Beklagte schriftlich gegenüber der in Berlin ansässigen Versicherung H... den Diebstahl seines Motorrades an, um so in den Besitz der Versicherungssumme zu kommen. Plangemäß wurden Anfang Juni 2003 von einem oder mehreren Tatbeteiligten Teile des Rahmens und des Motorblocks des Motorrades in der Nähe eines Sportplatzes in Wustermark so abgelegt, dass sie aufgefunden und aufgrund der an den Teilen ersichtlichen Fahrzeugidentnummer dem als gestohlen gemeldeten Motorrad zugeordnet werden konnten. Durch die Polizei wurden die aufgefundenen Teile wenige Tage später dem Beklagten übergeben. Dieser informierte die Versicherung über den Teilefund. Durch diese Vorgehensweise sollte der Diebstahl des Motorrades als bloßer Teilediebstahl dargestellt werden, so dass der Beklagte im Besitz der Papiere und der Fahrzeugschlüssel bleiben konnte, die sonst der Versicherung hätten überlassen werden müssen. Die Versicherung rechnete den Schaden unter dem 23. Juni 2003 als Teilkaskoschaden ab, legte einen Wiederbeschaffungswert von 9.300,-. € für das Motorrad zugrunde, wovon sie den Restwert für die aufgefundenen Teile in Höhe von 1.150,- € sowie eine Selbstbeteiligung von 150,- € abzog und dem Beklagten insgesamt 8.000,- € überwies. Später wurde das Motorrad von einem der Tatbeteiligten wieder zusammen gebaut und Anfang Oktober 2003 nach einer Inserierung in der „Zweiten Hand“ für 7.000, - € an einen Dritten verkauft. Ob und in welcher Weise der Beklagte an dem Weiterverkauf und dem erzielten Erlös beteiligt war, ist nicht bekannt. Durch – hinsichtlich der Schuldfrage rechtskräftiges – Urteil vom 7. November 2005 verurteilte ihn das Amtsgericht Nauen (3...) wegen Vortäuschens einer Straftat und wegen Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Auf die Berufung des Beklagten, die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt wurde, änderte das Landgericht Potsdam – 2... – den Rechtsfolgenausspruch des erstinstanzlichen Urteils und verurteilte den Beklagten rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten. Im Urteil heißt es: „…Der Angeklagte ist seit dem Jahr 1991 geschieden. Er hat einen 20-jährigen Sohn, zu dem er keinen Kontakt unterhält. Unterhaltszahlungen muss er nicht mehr leisten. Er lebt mit seiner Lebenspartnerin, einer Polizeibeamtin, in einem gemeinsamen Haus in F..., deren Eigentümer sie jeweils zur Hälfte sind. Der Angeklagte hat Verbindlichkeiten aus dem Hauskauf. Die Gesamtverbindlichkeiten für das Haus betragen rund 200.000,00 €. Die Gesamtbelastung liegt monatlich bei ca. 1.300,00 €. Hiervon zahlt der Angeklagte 50 %, die restlichen 50 % an Tilgung werden von seiner Lebenspartnerin bezahlt. Er verfügt über ein monatliches Einkommen von rund 2.000,00 € aus seinen Bezügen der Besoldungsgruppe A9. …In der Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht ließ sich der Angeklagte dahingehend ein, dass die Feststellungen des Amtsgerichts zur Tat korrekt seien. Er sei aus Dummheit bereit gewesen, sein Motorrad seinem Kollegen E... zu überlassen. Das Motorradfahren sei damals sein Hobby gewesen. Dieses habe er gemeinsam mit Kollegen betrieben. Dazu zählte auch der vom Amtsgericht als Zeuge gehörte Polizeibeamte E.... Als der Angeklagte 2003 beschlossen habe, sein Hobby aufzugeben, habe ihm sein Kollege E... vorgeschlagen, dass man den Verkauf seines Motorrades auch anders regeln könne. E... habe die Initiative ergriffen und ihm vorgeschlagen, das Motorrad zu übernehmen und sich darum zu kümmern. Der Angeklagte sollte der gemeinsamen Abrede entsprechend Strafanzeige wegen Diebstahls erstatten und den Wert des Motorrades über seine Versicherung liquidieren. Auf Nachfrage des Gerichts, weshalb der Angeklagte sich darauf eingelassen habe, zumal das Motorrad zum damaligen Verkehrswert auch hätte veräußert werden können, erklärte er, er könne das heute nicht mehr nachvollziehen. Es sei alles nicht seine Idee gewesen, sondern die des Kollegen E.... Er habe damals keine Geldprobleme gehabt, so dass auch dies kein Grund für seine Tat gewesen sein könne. Er könne es sich heute nicht mehr erklären, weshalb er sich darauf eingelassen und die Anzeige erstattet habe. Er bereue seine Tat und beabsichtige, den Schaden wieder gutzumachen…“ Am 10. Juni 2005 leitete der Leiter der Polizeidirektion wegen des Vorwurfs im Strafverfahren ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein; mit Bescheid vom 30. Juni 2005 wurde gegen den Beklagten das Verbot der Amtsausübung ausgesprochen. Mit Verfügung vom 2. August 2005 zog der Polizeipräsident als höherer Dienstvorgesetzte das Disziplinarverfahren an sich und ordnete die vorläufige Dienstenthebung des Beklagten unter vorläufiger Einbehaltung von 6 v.H. der Dienstbezüge an; zudem wurde das Disziplinarverfahren im Hinblick auf das noch laufende Strafverfahren ausgesetzt. Unter dem 26. Mai 2008 stellte der Ermittlungsführer fest, dass die Anklagepunkte aus dem Strafverfahren sachgleich mit denen des Disziplinarverfahrens seien und sich wegen der bindenden Feststellungen des Strafurteils weitere Ermittlungen erübrigten. Auf die vom Leiter der Zentralen Serviceeinheit (ZSE I) beim Polizeipräsidenten in Berlin unter dem 11. November 2008 erhobene Disziplinarklage wurde dem Beklagten durch Urteil der Kammer vom 8. Dezember 2009 - VG 80 Dn 62.08 - das Ruhegehalt aberkannt. Auf die Berufung des Beklagten änderte das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg das erstinstanzliche Urteil und wies die Disziplinarklage mit Beschluss vom 17. April 2012 (OVG 80 D 3.10) ab. Die Disziplinarklage sei unzulässig, weil sie nicht von der zuständigen Stelle erhoben worden sei. Das Oberverwaltungsgericht begründete dieses Ergebnis wie folgt: „…Gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 DiszG wird die Disziplinarklage bei (aktiven) Beamtinnen und Beamten durch die oberste Dienstbehörde erhoben. Diese kann gemäß Satz 2 der Vorschrift ihre Befugnis nach Satz 1 durch allgemeine Anordnung ganz oder teilweise auf nachgeordnete Dienstvorgesetzte übertragen; die Anordnung ist im Amtsblatt für Berlin zu veröffentlichen. Ergänzend bestimmt § 2 Abs. 4 Satz 2 DiszG, dass, soweit Befugnisse auf nachgeordnete Dienstvorgesetzte übertragen werden können, dies entsprechend für die Übertragung auf Dienstbehörden gilt. Auf dieser Grundlage hat die Senatsverwaltung für Inneres in Nr. 2 der im Zeitpunkt der Klageerhebung geltenden Anordnung zur Übertragung von Befugnissen der Senatsverwaltung für Inneres nach dem Disziplinargesetz und zur Durchführung des Disziplinargesetzes im Zuständigkeitsbereich der Beamtinnen und Beamten der Berliner Polizei und Feuerwehr (Übertragungsanordnung) vom 16. August 2004 (ABl. S. 3387) bestimmt, dass die Befugnis zur Erhebung der Disziplinarklage nach § 34 Abs. 2 Satz 1 DiszG für die Beamtinnen und Beamten der Polizei, die nicht dem höheren Dienst angehören, auf die jeweilige Leiterin/den jeweiligen Leiter der für Disziplinarrecht zuständigen Abteilung übertragen wird. Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Klageschrift nicht (ebenso zu einem gleichgelagerten Fall Senatsurteil vom 10. November 2011 - OVG 80 D 6.09 -, juris Rn. 18 ff.). 1. Nach ihrem äußeren Bild und der ihr zugrunde liegenden Aktenverfügung ist die Klage als Prozesshandlung des Polizeipräsidenten in Berlin zu verstehen. Die Klage ist auf einem Kopfbogen des Polizeipräsidenten in Berlin gefertigt, vom Leiter ZSE I „Im Auftrag“ unterzeichnet und vor Abgang dem Polizeipräsidenten zur Kenntnis vorgelegt worden. Ausweislich der Klageschrift soll das Land Berlin durch den Polizeipräsidenten in Berlin, Zentrale Serviceeinheit, vertreten werden, nicht aber durch den Leiter der für Disziplinarrecht zuständigen Abteilung. Der Umstand, dass die bei Gericht eingereichte Klageschrift die Unterschrift dieses Abteilungsleiters trägt, rechtfertigt bei dieser Sachlage nicht die Annahme, es handele sich um eine von Herrn G... im eigenen Namen abgegebene Prozesserklärung. Eine Behörde wird grundsätzlich nach außen durch ihren Leiter - hier den Polizeipräsidenten als Amtsinhaber - vertreten. Es entspricht zwar allgemeiner Verwaltungspraxis, dass der Leiter einer Behörde die in deren Zuständigkeit fallenden hoheitlichen Aufgaben nicht persönlich wahrnehmen muss, sondern damit auch seinen Vertreter und weitere Mitarbeiter seiner Behörde betrauen kann (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. August 1995 - 2 B 83.95 -, juris Rn. 7, vom 26. Februar 2008 - 2 B 122.07 -, juris Rn. 17, und vom 16. März 2010 - 2 B 3.10 -, juris Rn. 9). Nimmt ein Mitarbeiter kraft Organisationsakts der Behördenleitung im Einzelfall die Aufgaben der Dienstbehörde oder des Behördenleiters als Dienstvorgesetzten wahr, handelt er jedoch nicht im eigenen Namen, sondern „in Vertretung“ oder - wie hier - „im Auftrag“ des Behördenleiters. Hiervon ausgehend war die Klage unzulässig, weil es an einer Übertragung der Befugnis zur Klageerhebung an den Polizeipräsidenten in Berlin (als Amtsträger oder als Behörde) fehlte. Denn diese Befugnis war einem nachgeordneten Funktionsträger seiner Behörde, dem Leiter der für Disziplinarrecht zuständigen Abteilung, übertragen worden, der - wie Nr. 8 der Übertragungsanordnung vom 17. August 2011 (ABl. S. 2124) nunmehr bestätigt - in eigenem Namen handeln sollte. 2. Die Übertragung der Befugnis zur Erhebung der Disziplinarklage auf den Polizeipräsidenten bzw. den Polizeivizepräsidenten durch die Änderungsübertragungsanordnung vom 11. November 2011 (ABl. S. 2890) ist nicht geeignet, den Zuständigkeitsmangel im vorliegenden Verfahren zu beheben. Zwar geht der Senat davon aus, dass es sich bei der Befugnis zur Klageerhebung um eine Sachurteilsvoraussetzung handelt, die jedenfalls im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen muss (vgl. Urteil vom 29. Juni 2011 - OVG 80 D 4.09 - UA S. 11). Der Leiter der früheren Dienstbehörde des Beklagten ist jedoch für die Erhebung einer Disziplinarklage nicht mehr zuständig, nachdem der Beklagte mit Ablauf des 31. März 2009 in den Ruhestand getreten ist. Vielmehr ist diese Befugnis gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1, § 48 Satz 2 DiszG i.V.m. Nr. 2 der Anordnung zur Übertragung von Befugnissen nach dem Disziplinargesetz im Geschäftsbereich der Senatsverwaltung für Inneres und Sport vom 4. Dezember 2007 (ABl. S. 3284) auf das Landesverwaltungsamt Berlin übertragen. 3. Dieser Mangel ist auch nicht nach § 55 Abs. 3 BDG (i.V.m. § 65 Abs. 1 Satz 1 BDG, § 41 DiszG) durch Einreichen einer anderweitig unterzeichneten Klageschrift heilbar. Eine Heilung durch Vorlage einer neuen Klageschrift im Rahmen des anhängigen Verfahrens, die allein durch das jetzt zuständige Landesverwaltungsamt erfolgen könnte, ist ausgeschlossen. Nach § 55 Abs. 3 Satz 1 BDG kann das Gericht dem Dienstherrn zur Beseitigung eines wesentlichen Mangels, dessen Berücksichtigung es für angezeigt hält, eine Frist setzen. Wesentliche Mängel in diesem Sinne sind, wie sich aus § 55 Abs. 1 BDG ergibt, solche des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift. Ein wesentlicher Mangel der Klageschrift liegt vor, wenn diese nicht den gesetzlichen Anforderungen an die ordnungsgemäße Erhebung der Disziplinarklage, etwa den Vorgaben des § 52 Abs. 1 Satz 2 BDG für den Inhalt der Klageschrift entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2007 - 2 A 3.05 - juris Rn. 26 f.; Weiß, in: Fürst, GKÖD Band II, M § 55 Rn. 26). Zugeschnitten ist die Vorschrift danach auf formale Mängel der Klageschrift, die behebbar sind (zur Behebbarkeit als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal vgl. Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, § 55 Rn. 8; Weiß, a.a.O., M § 55 Rn. 38). Ein solcher nur formaler Mangel liegt im Fall der Disziplinarklageerhebung durch eine unzuständige Stelle indes nicht vor. Denn die Zuständigkeit zur Klageerhebung wirkt sich nicht nur auf der formellen Ebene aus, etwa bei der Frage, wer die Klageschrift zu fertigen und einzureichen hat. Vielmehr räumt das Gesetz der zuständigen Stelle ein materielles Entschließungsermessen im Hinblick auf die Frage ein, ob Disziplinarklage erhoben werden soll (vgl. dazu Weiß, a.a.O., M § 34 Rn. 24, M § 32 Rn. 51). Der Dienstherr hat auf der Grundlage einer prognostischen Gesamtwürdigung nach den Bemessungsregeln und -maßstäben des § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 DiszG zu entscheiden, ob das Disziplinarverfahren nach § 32 DiszG einzustellen, eine Disziplinarverfügung nach § 33 DiszG zu erlassen oder Disziplinarklage nach § 34 DiszG zu erheben ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2011 - 2 A 5.09 -, juris Rn. 42). Dieses Ermessen wird unterlaufen, wenn im gerichtlichen (Berufungs-)Verfahren auf die Aufforderung des Gerichts zur Mängelbeseitigung die (jetzt) zuständige Behörde die Disziplinarklage erhebt (vgl. Senatsurteile vom 10. November 2011, a.a.O. Rn. 39 und vom 4. Dezember 2008 - OVG 80 D 4.08 - UA S. 9 f.; im Ergebnis ebenso Köhler, in: Hummel/Köhler/Mayer, BDG, 4. Auflage 2009, § 55 Rn. 5; offen gelassen vom BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2007 - 2 B 113.07 -, juris Rn. 7). Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall durchgreifend von den Fällen, in denen in der Rechtsprechung bei Verstößen gegen die entsprechenden Zuständigkeitsregelungen des BDG die Möglichkeit einer Heilung durch Einreichen einer neuen Klageschrift bejaht wurde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2007, a.a.O.; OVG Lüneburg, Urteil vom 3. Juni 2008 - 6 LD 2/06 -, juris Rn. 97). Während dort der Unterzeichner der Klageschriften diese fehlerhaft in Namen der von ihm geleiteten Dienstbehörde statt (als Dienstvorgesetzter) in eigenem Namen eingereicht hatte, die Verantwortung für die Klageerhebung mithin in beiden Varianten bei ihm lag, steht hier die Zuständigkeit einer anderen Behörde in Rede. …“ Mit Schreiben des Landesverwaltungsamts Berlin vom 3. Mai 2012 nahm der Kläger das Disziplinarverfahren wieder auf und gab dem Beklagten Gelegenheit, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Der Beklagte beantragte mit anwaltlichem Schreiben vom 27. Mai 2012 die Einstellung des Disziplinarverfahrens wegen „materieller Rechtskraft“ des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts. Mit der unter dem 3. Juli 2012 durch das Landesverwaltungsamt Berlin erhobenen Disziplinarklage wirft der Kläger dem Beklagten unter Bezug auf das rechtskräftige Strafurteil des Landgerichts Potsdam darin vor, 1. eine Straftat vorgetäuscht zu haben, dadurch dass er am 23. Mai 2003 Strafanzeige gegen Unbekannt wegen des angeblichen Diebstahls seines BMW-Kraftrades erstattet habe, das er zuvor gemäß gemeinsamer Absprache an den gesondert verfolgten Polizeibeamten E... zur Verwertung übergeben habe. 2. einen Versicherungsbetrug begangen zu haben, indem er am 27. Mai 2003 eine schriftliche Diebstahlsanzeige bei seiner Kfz-Versicherung, der H..., erstattet habe, um die Versicherungsgesellschaft zu veranlassen, ihm einen nicht zustehenden Schadenersatzbetrag zu zahlen und in der Folge eine Zahlung in Höhe von 8.000,- € entgegen genommen habe. Der Beklagte habe durch sein Verhalten sowohl seine Dienstpflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten als auch die ihm als Polizeivollzugsbeamten besonders obliegende Pflicht, das Ansehen der Berliner Polizei zu wahren, schuldhaft verletzt. Der Beklagte habe durch die von ihm begangenen Straftaten das Vertrauen seines Dienstherrn in seine Integrität unwiederbringlich zerstört.. Der Beklagte habe durch sein Verhalten einen erheblichen Ansehensverlust seiner Person sowie der Beamtenschaft insgesamt bewirkt. Der Beklagte habe vorsätzlich und mit hoher krimineller Energie gehandelt. Der Kläger beantragt, dem Beklagten das Ruhegehalt abzuerkennen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise ein Gutachten eines forensischen Psychiaters zum Beweis der Tatsache einzuholen, dass sich der Beklagte im Zeitpunkt der Tat in einem Zustand zumindest erheblich verminderter Schuldfähigkeit befand. Zur Begründung verweist er auf die Atteste von Dr. med. V... vom 15. Dezember 2008 und 28. Januar 2010 sowie des Dr. med. G... vom 8. Dezember 2008, die er dem Gericht eingereicht hat und die Aussage des Beklagten in der heutigen Hauptverhandlung, wonach dieser zum damaligen Zeitpunkt verstärkt Alkohol zu sich genommen hatte. Er erhebt die „Einrede der materiellen Rechtskraft“ des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. April 2012. Mit dieser Entscheidung sei die ursprüngliche Disziplinarklage abgewiesen und der Berufung des Beklagten stattgegeben worden. Es liege kein Prozessurteil vor, denn das Oberverwaltungsgericht habe weder eine Klage noch ein Rechtsmittel als unzulässig abgewiesen oder verworfen; vielmehr handele es sich um einen Beschluss, durch den ein Rechtsmittel gegen ein erstinstanzliches Urteil als zulässig und begründet erachtet worden sei. Auf die Frage, aus welchen Gründen die Berufung begründet gewesen sei, komme es nicht an. Eine eingeschränkte Rechtskraft des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts sei nicht zu erkennen. Im Übrigen verletzte die „sofortige“ Erhebung der Disziplinarklage den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör, denn der Kläger hätte das Disziplinarverfahren mit der gesamten Beweisaufnahme und allen Anhörungsmöglichkeiten wiederholen müssen. Der Beklagte räumt das ihm vorgeworfene Dienstvergehen ein und äußert sein Bedauern hierüber. Zu seinen Gunsten sei jedoch zu berücksichtigen, dass er disziplinarrechtlich unvorbelastet sei und seinen Dienst als Polizeibeamter jahrzehntelang beanstandungsfrei ausgeübt habe. Er habe sich zum Zeitpunkt des Dienstvergehens in einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage befunden. Im Herbst 2002 habe er gemeinsam mit seiner damaligen Lebensgefährtin den Bau eines Eigenheims begonnen. Die Kosten für den eigentlich umfassend finanzierten Hausbau seien jedoch unerwartet in die Höhe gestiegen. Die geplanten Gesamtbaukosten in Höhe von etwa 241.000,- € seien im Wesentlichen (ca. 215.000,- Euro) fremdfinanziert gewesen. Die Barmittel hätten sich ergeben sollen aus einer Abtretung der Eigenheimzulage an eine Bank in Höhe von 19.365,- Euro und aus einer Förderung in Höhe von 7.500,- Euro durch die Investitions- und Landesbank Potsdam (Einbau einer Wärmepumpe für Heizung und Warmwasser). Er habe sich den Betrag von 7.500,- zunächst von Dritten geliehen mit der Absicht, diesen Betrag nach gewährter Förderung an den Darlehensgeber zurückzuzahlen. Im Mai 2003 habe der Rohbau gestanden, die Kosten seien jedoch „explodiert“. Er habe eine neue Statikberechnung für das Dachgeschoss erstellen müssen, das nun eine neue Treppe, neue Fenster und eine erweiterte Heizungsanlage benötigt habe. Sein Privatkonto habe daher am 13. Mai 2003 nur noch ein Guthaben in Höhe von 104,85 Euro aufgewiesen. In dieser Zeit habe er zudem die Mitteilung erhalten, dass die Förderung durch die Investitions- und Landesbank Potsdam nicht gewährt werde. Monatlichen Einnahmen in Höhe von 4.200,- Euro hätten nun monatliche Ausgaben in Höhe von 3.714,26 Euro gegenüber gestanden. (719,10 Euro Hypothekenbank Essen; 252,41 Euro Commerzbank; 360,75 Kreditanstalt für Wiederaufbau; 750 Euro Miete; 395,- Euro Krankenkasse; 90,- Euro Stromkosten; 100,- Euro Versicherungen; 150,- Euro Benzinkosten für Arbeitsweg; 297,- Euro Kindesunterhalt; 600,- Euro „Kostgeld“ für drei Personen). Es seien daher nur noch 485,74 Euro übrig geblieben, um den Hausbau fertigzustellen. Er habe deshalb sein Motorrad verkaufen wollen; auf sein Inserat habe sich aber niemand gemeldet. Sein Kollege E... habe dann den Vorschlag gemacht, auf „schnellere“ und „unkompliziertere“ Art an das dringend benötigte Geld zu gelangen. Ferner habe er sich zum Zeitpunkt des Dienstvergehens in einer schweren psychischen Krise befunden und sei vermindert schuldfähig gewesen. Hierfür bezieht er sich auf ein Attest des Facharztes für Psychotherapeutische Medizin – Psychotherapie Dr. V...vom 15. Dezember 2008 vor. Darin heißt es: „Herr A..., ist seit dem in meiner psychotherapeutischen Behandlung pünktlich, gewissenhaft und bei hohem Leidensdruck. Von Beginn der Behandlung war eine chronifizierte depressive Entwicklung feststellbar (Dysthymia). Er berichtete mir nachvollziehbar und offen, dass er im Jahre 2002 eine Straftat vorgetäuscht habe und sich dadurch zunächst zum Nachteil einer Versicherung bereichern wollte. …Damals habe er sich mit seiner Frau ein Grundstück gekauft und begonnen, ein Haus zu bauen. Er beschreibt, dass der Stress von Tag zu Tag größer geworden wäre, bis zur totalen Erschöpfung. Er habe weder ein noch aus gewusst, wollte einerseits den Hausbau beenden, hatte die Vorstellung, etwas in seinem Leben zu erreichen, und andererseits fühlte er sich schon damals tief deprimiert. Aus den anamnestischen Angaben geht hervor, dass er eine schwierige Kindheit erlebt hatte, wo sowohl seine Mutter als auch Vater Alkoholiker waren, er ständig geprügelt wurde, wo die Eltern mit ihren eigenen Problemen nicht mehr zurecht kamen. Aufgewachsen in der damaligen DDR, scheiterte die Ehe mit seiner ersten Frau, erst nach dreijährigem Ehestreit habe er 1994 vor Gericht die Scheidung erreicht. Er habe sich auch als Polizeibeamter in dem „neuen System“ des Westens einfinden müssen, habe zuverlässige Arbeiten abgeliefert und bisher keinerlei Disziplinarverweise erhalten. Ende 2002 habe er sich entschlossen, ein Haus zu bauen, nachdem er günstig ein Grundstück erworben habe. Er habe sich vorgenommen, für seine jetzige Partnerin und seinen Sohn M..., der mittlerweile Jahre alt ist, ein Heim schaffen zu wollen. Die Kosten für den Hausbau hätten ihn aber regelrecht überrollt, und der Stress sei unerträglich geworden, weil er einerseits als Polizeibeamter arbeitete und in der freien Zeit am Bau des Hauses mitarbeitete. Völlig unüberlegt habe er dann ein Motorrad als gestohlen gemeldet und die Versicherungssumme zu Unrecht erhalten. …Glaubhaft ist, dass er nach diesem Versicherungsbetrug kaum noch durchschlafen konnte, das Gefühl der dauernden Erschöpfung hatte, Vorstellung von Sinnlosigkeit und innerer Leere. Er bepflastere sich regelrecht permanent jeden Tag mit Selbstvorwürfen. Hinzu sei eine Form von Konzentrationsschwierigkeiten bei Antriebsarmut hinzugekommen…Diese Beschreibungen weisen auf eine depressive Symptomatik hin, vor allem waren auch bei der Aufnahme der Psychotherapie autoaggressive Tendenzen zu erkennen…Schon vor der Aufdeckung des Versicherungsbetruges und dem Verbot der Amtsausführung bei der Polizei erlitt er am 28.02.2005 den ersten Schlaganfall zuhause, wurde dann in der Nacht ins Krankenhaus transportiert, wo er am nächsten Tag noch einmal einen Schlaganfall erlitt. Seit dieser Zeit hat der Patient Gleichgewichtsstörungen bzw. Schwindelanfälle… Ich gehe davon aus, dass es eine Katastrophe für den Patienten und seine Partnerin wäre, wenn eine Entlassung von der Polizei erfolgen würde. Der Patient ist sowohl psychisch als auch physisch krank und bemüht sich permanent um eine Reintegration in das soziale Leben. Ich halte die Entwicklung des Patienten auch im Sinne einer psychogenen Stabilisierung für ausgesprochen günstig und gehe davon aus, dass der damalige Versicherungsbetrug infolge tiefster Verzweiflung bei hochgradigen damaligen Existenzsorgen erfolgt ist, obwohl er seine Schuld anerkennt und realistisch sieht. …“ Ferner bezieht sich der Beklagte auf ein Attest des Facharztes für Innere Medizin Dr. G... vom 8. Dezember 2008 ein. Darin heißt es: „Herr A... ist seit längerer Zeit in meiner Behandlung, insbesondere nach der im Februar 2005 aufgetretenen schweren kardiovaskulären Erkrankung bei der ein Kleinhirninfarkt gepaart mit einer Subclaviastenose im Vordergrund steht. Allerdings litt der Patient bereits im April 2003 an einem Burnout-Syndrom welches durch eine deutlich depressive Stimmung dominiert war. Diese Erkrankung verursachte auch eine längere Arbeitsunfähigkeit. In der Folgezeit bis 2005 fand sich diesbezüglich keine vollständige Befundnormalisierung.“ Er sei seit einem Kleinhirninfarkt im Februar 2008 nahezu arbeitsunfähig. Schließlich müsse auch die überlange Verfahrensdauer als Milderungsgrund zugunsten des Beklagten berücksichtigt werden, wobei die Verfahrensdauer u.a. darauf zurückzuführen sei, dass der Kläger als Dienstbehörde unzuständiges Personal zur Fertigung der ursprünglichen Disziplinarklage berufen habe. Es komme daher insgesamt nur eine Kürzung des Ruhegehalts in Betracht; diese scheide jedoch im Hinblick auf § 14 Abs. 1 Nr. 1 DiszG aus. Das Disziplinargericht hat die Personalakten des Beklagten, die Disziplinarvorgänge, die Verfahrensakte VG 80 Dn 62.08 sowie die Strafakten des Landgerichts Potsdam 2... zum Verfahren beigezogen. Diese Vorgänge sind, soweit erheblich, Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.