Urteil
80 K 12.17 OL
VG Berlin 80. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2018:1129.VG80K12.17OL.00
15Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
15 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als Disziplinarmaßnahme wegen eines innerdienstlichen Dienstvergehens hat zur Voraussetzung, dass der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens kann auf den gesetzlichen Strafrahmen zurückgegriffen werden. Begeht ein Beamter innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht, reicht diese abstrakte Strafandrohung für die Disziplinarmaßnahmen bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.(Rn.45)
(Rn.46)
Tenor
Dem Beklagten wird das Ruhegehalt aberkannt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als Disziplinarmaßnahme wegen eines innerdienstlichen Dienstvergehens hat zur Voraussetzung, dass der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens kann auf den gesetzlichen Strafrahmen zurückgegriffen werden. Begeht ein Beamter innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht, reicht diese abstrakte Strafandrohung für die Disziplinarmaßnahmen bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.(Rn.45) (Rn.46) Dem Beklagten wird das Ruhegehalt aberkannt. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Disziplinarklage ist zulässig und begründet. Der Beklagte hat ein Dienstvergehen begangen, das als Disziplinarmaßnahme die Aberkennung des Ruhegehalts erfordert. Die Disziplinarkammer hält den mit der Disziplinarklage erhobenen Vorwurf, dass der Beklagte am 16. September 2014 gemeinschaftlich mit seinem damaligen Funkstreifenkollegen S... einen Verwahrungsbruch in Tateinheit mit einer veruntreuenden Unterschlagung begangen hat, mit Ausnahme der Höhe des unterschlagenen Betrags für erwiesen. Das Gericht hat hierbei von der Möglichkeit des § 41 DiszG i.V.m. § 57 Abs. 2 BDG im Hinblick auf den rechtskräftigen Strafbefehl, der wegen des sachgleichen Vorwurfs gegen den Beklagten verhängt worden ist, keinen Gebrauch gemacht. Tatsächliche Feststellungen in einem Strafbefehl entfalten keine Bindungswirkung im Sinne von § 41 DiszG in Verbindung mit 57 Abs. 1 Satz 1 BDG. Sie können jedoch nach § 57 Abs. 2 BDG als in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffene tatsächliche Feststellungen ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden, wenn sie von dem betroffenen Beamten nicht substantiiert bestritten werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. September 2014 – 2 B 14/14 – juris Rn. 10 m.w.N.). Für ein substantiiertes Bestreiten erforderlich ist eine von den gerichtlich getroffenen Feststellungen abweichende Schilderung des Lebenssachverhalts, die plausibel und nicht von vornherein von der Hand zu weisen ist (BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2015 – 2 B 31/14 – nach juris Rn. 7). Es kann offen bleiben, ob der Beklagte nach diesem Maßstab die Feststellungen des Strafbefehls hinreichend substantiiert bestritten hat, etwa dadurch, dass er als Möglichkeit auch die Alleintäterschaft seines damaligen Streifenkollegen S... in den Raum gestellt hat. Denn die Disziplinarkammer konnte unabhängig davon jedenfalls die plausible und im Strafverfahren unaufgeklärt gebliebene Möglichkeit nicht von der Hand weisen, dass sich im Zeitpunkt der Übergabe der Geldtasche durch die Zeugin O... an die Polizeibeamten nicht mehr der gesamte ursprüngliche Betrag von 2.500,- Euro darin befunden haben könnte. So hatten die Kinder, mit denen die Zeugin sowohl am 15. als auch am 16. September 2014 auf dem Spielplatz war, nach Angaben der Zeugin jedenfalls die drei 100-Euro-Scheine aus der Tasche herausgenommen und unter sich verteilt. Da die Zeugin die in der Tasche befindlichen Geldscheine nicht gezählt, sondern die Summe nur geschätzt hatte, ist es nicht ausgeschlossen, dass die Kinder noch weitere Geldscheine aus der Tasche genommen hatten, die möglicherweise auf dem Spielplatz verloren gegangen sind. Es war daher schon zur Bestimmung der Schadenssumme erforderlich, den Sachverhalt einer erneuten Prüfung zu unterziehen und neben der Auswertung der Strafakte auch die im Sitzungsprotokoll aufgeführten Zeugen zu hören. Danach hält die Disziplinarkammer den Vorwurf der Disziplinarklage unter Minderung der vorgeworfenen Schadenssumme für erwiesen. Die Zeugin O... hat bei ihrer Vernehmung durch das Gericht die näheren Umstände des Geschehens vom 16. September 2014 überzeugend und glaubhaft beschrieben, insbesondere dass es sich bei der Tasche, die die spielenden Kinder ihr übergeben hatten, um eine „Tasche voller Bargeld“ gehandelt hat. Es seien viele Scheine in der Tasche gewesen, sie habe u.a. Bündel mit 50-Euro-Scheinen wahrgenommen. Die Gesamtsumme – einschließlich der drei 100-Euro-Scheine, die sie von den Kindern eingesammelt und in die Tasche zurückgelegt hatte – habe sie auf ca. 3.000,- Euro geschätzt. Diese Angaben entsprechen im Wesentlichen den Angaben, die die Zeugin schon im Strafverfahren, insbesondere bei ihrer zeitnahen polizeilichen Vernehmung am 18. September 2014 gemacht hat. Auch in dem dokumentierten Notruf am 14. September 2014 gegen 18:08 Uhr hatte sie gegenüber der Notrufzentrale von einer „Tasche voller Geldscheine“ gesprochen und angegeben, es gäbe sowohl 50-Euro-Scheine als auch 500-Euro-Scheine. Diese Darstellung des Inhalts der kleinen Tasche entspricht auch den Angaben des Zeugen L..., der die Tasche am 14. September 2014 auf dem Spielplatz verloren hatte. Dieser hat den darin enthaltenen Geldbetrag stets mit 2.500,- Euro angegeben. Bei der Vernehmung vor der Disziplinarkammer konnte er sich zwar nicht mehr genau an die Zahl der 100-Euro-Scheine erinnern. Bei seiner zeitnahen polizeilichen Vernehmung am 18. September 2014 hatte er hingegen als Stückelung drei 500-Euro-Scheine, drei 100-Euro-Scheine und den Rest (also: 14) 50-Euro-Scheine genannt. Seine (damalige) Freundin J... hatte dies bei ihrer damaligen polizeilichen Vernehmung am 29. Oktober 2014 bestätigt. Auch hatte der von dem Zeugen L... im Strafverfahren benannte C... auf telefonische Nachfrage durch die ermittelnde Polizei bestätigt, dass er dem Zeugen L... – wie von diesem angegeben – ein Auto, einen M..., für 2.500,- Euro habe verkaufen wollen. Die Disziplinarkammer ist daher davon überzeugt, dass die Angaben und Beobachtungen der Zeugin O... der Wahrheit entsprechen und sich bei Übergabe der Tasche an die beiden Polizisten, u.a. an den Beklagten, nicht nur die später auf dem Abschnitt noch vorhandenen und gezählten 800,- Euro befunden haben (ein 500-Euro-Schein, drei 100-Euro-Scheine). In diesem Fall hätte sich in der Tasche, als die Zeugin O... diese von den Kindern bekommen und zum ersten Mal hineingeschaut hat, nämlich nur ein 500-Euro-Schein befinden dürfen, da die drei 100-Euro-Scheine erst nachträglich von ihr in die Tasche zurückgelegt wurden. Bei Anblick lediglich eines Scheins hätte die Zeugin jedoch nicht von einer „Tasche voller Geld“ gesprochen. Dieser Eindruck von ihr – „Tasche voller Geld“ – war maßgeblich geprägt von den von ihr als „Bündel“ wahrgenommenen 50-Euro-Scheinen, die bei der späteren Zählung auf dem Abschnitt vollständig fehlten. Ein Irrtum der Zeugin insoweit ist auszuschließen, denn die Zeugin hatte bei ihrer polizeilichen Vernehmung am 18. September 2014 detailreich erzählt, dass und wie sie die 50-Euro-Scheine auf Echtheit geprüft habe. Sie habe die Bündel etwas auseinander gerollt, um die Silberstreifen zu sehen. Zudem habe sie mehrfach, nämlich dreimal in die Tasche geschaut, bevor die Polizisten gekommen seien. Außerdem hatte sie nach ihrem glaubhaften Bekunden dies nicht nur oberflächlich getan, sondern die Tasche genauer durchsucht, um etwa einen Ausweis oder einen sonstigen Hinweis auf den Verlierer zu finden. Entgegen der Annahme des Strafbefehls und dem gleichlautenden Vorwurf der Disziplinarklage geht die Disziplinarkammer zu Gunsten des Beklagten allerdings nicht davon aus, dass sich – zusammen mit den drei 100-Euro-Scheinen – noch der ursprüngliche Gesamtbetrag von 2.500,- Euro in der Tasche befunden hat, da – wie oben dargestellt – der Verlust einzelner Geldscheine durch das Spielen der Kinder mit der Tasche und deren Inhalt nicht ausgeschlossen werden kann. Aufgrund der Angaben der Zeugin O..., die stets von einem bzw. mehreren Bündeln von 50-Euro-Scheinen sprach, geht die Gericht zu Gunsten des Beklagten davon aus, dass es sich hierbei nur um vier 50-Euro-Scheine (von ursprünglich 14 Scheinen) gehandelt hat; hinzu kommen neben den drei „unstreitigen“ 100-Euro-Scheinen nach Überzeugung der Kammer jedenfalls noch zwei 500-Euro-Scheine. Zwar konnte sich die Zeugin bei ihrer Vernehmung vor der Kammer insoweit nicht mehr genau erinnern („Ich glaube drei Fünfhunderter gesehen zu haben“), bei ihrer polizeilichen Vernehmung am 18. September 2018 hatte sie jedoch angegeben, zwei bis drei 500-Euro-Scheine gesehen zu haben. Dies korrespondiert auch mit ihrem dokumentierten Notruf vom Tattag, als sie – ebenfalls im Plural – von 500-Euro-Scheinen gesprochen hatte, die sie in der Tasche gesehen habe. Auch ihre Schätzung, die Gesamtsumme des Geldes könne etwa 3.000,- Euro betragen, indiziert, dass sich nach Wahrnehmung der Zeugin mehrere 500-Euro-Scheine in der Tasche befunden haben, als sie diese von den Kindern entgegen genommen hatte. Die Kammer geht zu Gunsten des Beklagten davon aus, dass einer der ursprünglich drei 500-Euro-Scheine verloren gegangen ist, sich deshalb nur noch zwei derartige Geldscheine in der Tasche befunden haben. Das Gericht legt daher einen Betrag von 1.500,- Euro (vier 50-Euro-Scheine, drei 100-Euro-Scheine und zwei 500-Euro-Scheine) zugrunde, der sich bei Übergabe der Tasche an die Polizeibeamten noch in der Tasche befand. Da auf dem Abschnitt nur noch ein Betrag von 800,- Euro vorhanden war, liegt der entwendete Betrag mithin bei 700,- Euro (vier 50-Euro-Scheine, ein 500-Euro-Schein). Die Kammer schließt die Möglichkeit, dass sich die Zeugin vor Übergabe der Tasche an die Polizeibeamten und damit an den Beklagten das bei der späteren Zählung fehlende Geld selbst eingesteckt haben könnte, aus. Hierfür gibt es keinerlei Anhalt. Im Gegenteil: Die Zeugin hatte selbst die Polizei gerufen und diese über den Geldfund informiert, was bei eigenen deliktischen Absichten unterblieben wäre. Auch der Umstand, dass die Zeugin am Folgetag, den 15. September 2014, den Verlierer Herrn L... aufgrund dessen Aushangs anrief, um ihn auf den Fund aufmerksam zu machen und an die Polizei zu verweisen, zeigt, dass die Zeugin selbst mit dem Verschwinden des Geldes nichts zu tun hatte und demgemäß keinerlei Verdeckungsbemühungen erkennen ließ, wie es bei eigenem deliktischen Verhalten zu erwarten gewesen wäre. Auch die Möglichkeit, dass das Geld in der kurzen Zeit zwischen der Entdeckung durch die Zeugin und dem Aushändigen an die Polizeibeamten in Verlust geraten sein könnte, ist auszuschließen. Es ist nicht ersichtlich und wäre auch lebensfremd, wenn die Zeugin die Tasche nach dem Anruf bei der Polizei und der Übergabe noch aus der Hand gegeben und etwa einem unbekannten Dritten, der die ganze Szene zuvor beobachtet hätte, den Zugriff auf das Geld hätte ermöglich können (wobei dann wohl auch die gesamte – sehr kleine – Tasche gestohlen worden wäre, nicht nur ein Teilbetrag hieraus). Demnach muss der hier zugrunde gelegte Fehlbetrag von 700,- Euro zwischen der Übergabe der Geldtasche durch die Zeugin an die beiden Polizeibeamten, u.a. an den Beklagten, und der späteren Geldzählung auf dem Abschnitt entstanden sein, denn auch für einen deliktischen Zugriff eines Dritten auf dem Abschnitt bzw. bei der Geldzählung gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Als einzige Möglichkeit verbleibt somit ein deliktischer Zugriff der Polizeibeamten und damit auch des Beklagten auf das verschwundene Geld. Die Disziplinarkammer hat insoweit – entsprechend dem Inhalt des Strafbefehls und dem Vorwurf der Disziplinarklageschrift – die Überzeugung gewonnen, dass beide Polizeibeamte, der Beklagte und Herr S..., aufgrund gemeinsamen Tatentschlusses, also als Mittäter, auf das Geld zugegriffen und dieses veruntreut haben. Zwar hätte, wie von dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung aufgezeigt, für jeden der Polizeibeamten in dem Zeitraum zwischen der Aushändigung der Geldtasche durch die Zeugin O... und der späteren Zählung des Geldes auf dem Abschnitt die Möglichkeit bestanden, in einem kurzen unbeobachteten Moment in die Tasche zu greifen und sich den Fehlbetrag zuzueignen. So hatte der Beklagte S... im Rahmen der gemeinsamen Verhandlung beider Disziplinarklageverfahren vor der Kammer angegeben, er sei nach der Ankunft auf dem Abschnitt mit der Geldtasche schon mal zur Wache vorgegangen, während der Beklagte des vorliegenden Verfahrens das Fahrzeug noch eingeparkt habe. Dieser Zeitraum hätte demnach dem Streifenkollegen S... theoretisch eine solche Gelegenheit eines eigenmächtigen Zugriffs auf das Geld gegeben. Die Möglichkeit einer Alleintäterschaft des Streifenkollegen S... wird jedoch durch folgende Umstände zur Überzeugung der Disziplinarkammer widerlegt: Bereits das Verhalten beider Polizeibeamten am Fund- und Übergabeort gegenüber der Zeugin O... indiziert einen bereits zu diesem Zeitpunkt gefassten gemeinsamen Tatplan der Veruntreuung. So wurde das Geld entgegen der Weisungslage für derartige Fundsachen (vgl. Nr. 2.2.3 Aufzählungspunkt 6 der Geschäftsanweisung PPr Stab Nr. 4/2003), nicht gezählt, obgleich die Zeugin ihren glaubhaften Angaben gemäß dies ausdrücklich verlangt hatte. Die Einlassung des Beklagten wie seines Kollegen, sie hätten das Geld als Spurenträger behandeln und daher nicht anfassen wollen, überzeugt nicht, zumal beide dann auch noch behauptet haben, keine Einweghandschuhe dabei gehabt zu haben. Wäre dies der Grund gewesen, hätte dies der Zeugin O... so auch gesagt werden können. Die Zeugin hat jedoch bekundet, die Polizeibeamten hätten ihr gesagt, das Geld würde durch den Wachleiter gezählt. Im Übrigen hätte es nahe gelegen, dass der Beklagte und Herr S... bei ihrem Abschnitt nachgefragt hätten, wie sie sich in dieser Situation (keine Einweghandschuhe dabei) hätten verhalten sollen (z.B. Herbeirufen einer weiteren Streife). Ein weiteres Indiz dafür, dass beide Polizeibeamte und damit auch der Beklagte, bereits am Übergabe- und Fundort die spätere gemeinschaftliche Unterschlagung vorbereitet haben, stellt die vom Beklagten ausgefüllte „Vorläufige Fundanzeige“ dar. Bei der Beschreibung der Fundsache heißt es in dem betreffenden Feld: „ockerfarbende Umhängetasche „ADIDAS“ mit div. Bargeld in Scheinen“. Ersichtlich legte der Beklagte hierbei den Fokus der Fundbeschreibung auf das Behältnis, eine kleine Fototasche von ersichtlich geringem Wert, und nicht auf den Inhalt. Zwar hat der Beklagte in der Fundanzeige angegeben, dass der Inhalt der Tasche aus Bargeld in Scheinen besteht, ist insoweit jedoch erstaunlich unklar und abstrakt geblieben. Auch wenn der Inhalt der Tasche von ihm nicht gezählt wurde, hätte es sich aufgedrängt, zumindest eine oberflächliche Schätzung bzw. die Schätzung der Zeugin einzutragen oder zumindest die Art der sichtbaren Geldscheine anzugeben, z.B. mehrere 100-Euro-Scheine, mindestens ein 500-Euro-Schein. Dies alles ist nicht geschehen. Auch die Zeugin O... hat in ihrer Vernehmung vor der Kammer angegeben, dass sie sich gewundert habe, dass auf der Fundanzeige „nur die Beschreibung der Tasche“ enthalten gewesen sei. Wichtig sei doch der Inhalt der Tasche gewesen. Diese sehr abstrakt und ungenau gebliebene Beschreibung der Fundsache durch den Beklagten wertet die Kammer daher als Indiz dafür, dass schon zu diesem Zeitpunkt eine stillschweigende gemeinschaftliche Tatvorbereitung durch den Beklagten und seinen Kollegen S... vorgenommen wurde. Hinzu kommt das Aussageverhalten des Beklagten. Wäre der Beklagte nicht Mittäter der veruntreuenden Unterschlagung, sondern sein Kollege S... Alleintäter, hätte man ein widerspruchsfreies und glaubhaftes Aussageverhalten des Beklagten ohne Verdeckungs- und Verschleierungstendenzen erwartet. Daran aber fehlt es: So ist es schon nicht glaubhaft, dass der Beklagte beim Hineinschauen in die kleine Fototasche zwar die Farben grün und rot für 100-Euro-Scheine und zumindest einen 500-Euro-Schein, nicht aber die 50-Euro-Scheine erkannt haben will, wovon es nach Überzeugung der Kammer jedenfalls vier derartige Scheine (s.o.) gegeben haben muss. Da sein damaliger Kollege S... dieselben unglaubhaften Angaben gemacht hat, deutet dies stark auf eine Absprache hin und untermauert die Annahme einer Mittäterschaft. Nicht glaubhaft ist auch die wiederholte Angabe des Beklagten, er habe die Tasche nur gefühlt 3,8 Sekunden in der Hand gehabt, nämlich bei Übergabe durch die Zeugin O.... Danach habe er die Tasche nicht mehr in der Hand gehabt. Diese schon im behördlichen Disziplinarverfahren bei seiner persönlichen Anhörung geäußerte Behauptung widerspricht allerdings der früheren Angabe des Beklagten im Strafverfahren, als er im Rahmen seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung noch ausgesagt hatte, er selbst habe die Tasche beim Eintreffen auf dem Abschnitt auf den W 3-Tisch gelegt. Auch hatte die Zeugin O... bei ihrer polizeilichen Vernehmung angegeben, der Beklagte, von ihr als „der kleine Polizist mit Brille“ beschrieben, habe sich ins Auto gesetzt, hierbei alles ausgefüllt und dabei in die Tasche gesehen. Ersichtlich ging es hierbei um das Ausfüllen der vorläufigen Fundanzeige durch den Beklagten. Es ist lebensnah, dass der Beklagte für das Ausfüllen der Fundanzeige die Fundsache selbst in der Hand hatte. Der Umstand, dass der Beklagte gleichwohl ersichtlich bestrebt ist, durch die unwahre Behauptung, er habe die Tasche nur am Anfang ganz kurz („3,8 Sekunden“) in der Hand gehabt, zu suggerieren, er könne auf den Inhalt der Tasche gar nicht zugegriffen haben, zeigt eine klare Verdeckungstendenz. Nicht glaubhaft ist auch die Behauptung des Beklagten im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung, bei Übergabe der Geldtasche durch die Zeugin O... habe das größere Kind geäußert, es seien 1.000,- Euro darin. Von einem solchen Gespräch eines Kindes mit den Polizeibeamten hat die Zeugin O... dagegen nicht berichtet. Wenn es ein solches Gespräch gegeben hätte, wäre auch naheliegend gewesen, dass die Zeugin dann ihre eigene Schätzung (2.500,- bis 3.000,- Euro) dem entgegen gestellt hätte. Bei ihrer Vernehmung durch die Kammer hat die Zeugin dagegen glaubhaft bekundet, dass sich die Kinder nicht an der Unterhaltung beteiligt hätten. Sie seien ein wenig weiter hinten an der Bank gewesen. Sie sei mit den Polizisten am Auto gewesen. Die Kammer ist daher davon überzeugt, dass die von dem Beklagten bei seiner polizeilichen Vernehmung geäußerte Behauptung unwahr ist. Da auch der Beklagte des Parallelverfahrens S... sich seinerzeit genauso geäußert hat, stellt dies ein weiteres Indiz für das kollusive Bemühen beider Polizeibeamten dar, die Spuren der gemeinsamen Tat zu verdecken. Die den Beklagten belastenden Indizien (Nichtzählen des Geldes vor Ort, ungenaue Ausfüllung der vorläufigen Fundanzeige, widersprüchliches bzw. unglaubhaftes und ersichtlich abgesprochenes Aussageverhalten) lassen nur den Schluss zu, dass es sich um eine mit Herrn S... gemeinschaftlich verabredete und durchgeführte Tat gehandelt hat. Durch diese Straftaten, nämlich den mittäterschaftlich begangenen Verwahrungsbruch an einer ihm als Amtsträger anvertrauten Sache gemäß § 133 Abs. 1 und 3 StGB in Tateinheit mit veruntreuender Unterschlagung gemäß § 246 Abs. 1 und 2 StGB bezüglich jedenfalls 700,- Euro, hat der Beklagte ein innerdienstliches Dienstvergehen begangen, indem er gegen seine Dienstpflichten zur uneigennützigen Aufgabenwahrnehmung und zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten nach § 34 Satz 2 und Satz 3 BeamtStG verstoßen hat. Das Dienstvergehen hätte, wenn der Beklagte noch im aktiven Polizeidienst gewesen wäre, unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis erfordert. Nach der Zurruhesetzung des Beklagten führt dies stattdessen zur Aberkennung des Ruhegehalts (§ 13 Abs. 2 Satz 2 DiszG). Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall angemessen ist, richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit (§ 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 DiszG). Als maßgebendes Bemessungskriterium ist die Schwere des Dienstvergehens richtungweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 5 DiszG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen ist. Davon ausgehend kommt es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist. Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte, insbesondere nach der Höhe des entstandenen Schadens. Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten“ gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 DiszG erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach der Tatbegehung. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder einer psychischen Ausnahmesituation davon abweicht. Das weitere Bemessungskriterium „Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ gemäß § 13 Abs. 1 Satz 4 DiszG erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion. Aus § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 DiszG folgt die Verpflichtung der Verwaltungsgerichte, über die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Gegenstand der disziplinarrechtlichen Bewertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums zu gewährleisten (vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 25. März 2010, Urteil vom 25. März 2010 – 2 C 83/08 – juris Rn. 10 ff., sowie Beschluss vom 28. Juni 2010 – 2 B 84/09 – juris Rn. 13 ff. jeweils m.w.N.). Die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis setzt voraus, dass der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat (§ 13 Abs. 2 Satz 1 DiszG). Ein endgültiger Verlust des Vertrauens ist anzunehmen, wenn aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wiedergutzumachen. Unter diesen Voraussetzungen muss das Beamtenverhältnis im Interesse der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und der Integrität des Berufsbeamtentums beendet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2012 – 2 A 11/10 – juris Rn. 74). Das Dienstvergehen wiegt schwer. Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens ist auch bei innerdienstlich begangenen Dienstvergehen auf den gesetzlichen Strafrahmen zurückzugreifen. Auch bei diesen Dienstvergehen gewährleistet die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung der Dienstvergehen. Begeht ein Beamter innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 – 2 C 6/14 – juris Rn. 19 f.). Dieser Rahmen ist hier eröffnet, da sowohl der Strafrahmen des § 133 Abs. 3 StGB als auch der Strafrahmen des § 246 Abs. 2 StGB aufgrund des jeweiligen Erschwernisgrunds, dass dem Beklagten die Sache anvertraut bzw. als Amtsträger anvertraut war, eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vorsieht. Die Ausschöpfung des maßgeblich in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens kommt jedoch nur in Betracht, wenn dies auch dem Schweregehalt des vom Beamten konkret begangenen Dienstvergehens entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 – 2 C 9/14 – juris Rn. 36). Auch dies ist hier der Fall. Die Unterschlagung einer dienstlich anvertrauten Fundsache stellt grundsätzlich ein schweres innerdienstliches Dienstvergehen dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2000 – 1 D 33/99 – juris Rn. 13; Bayerischer VGH, Urteil vom 18. März 2015 – 16a D 14.755 – juris Rn. 44 f.). Ein Beamter, der sich amtlich anvertrautes oder zugängliches Gut zueignet, zerstört das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn und die für die Ausübung seines Amtes erforderliche Achtung regelmäßig so nachhaltig, dass er grundsätzlich nicht im Dienst bleiben kann. Die Verwaltung ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten beim Umgang mit öffentlichem oder amtlich anvertrautem Gut in hohem Maße angewiesen, weil eine lückenlose Kontrolle eines jeden Beamten nicht möglich ist. Wer daher diese für das Funktionieren des öffentlichen Dienstes unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, muss grundsätzlich mit der Auflösung seines Beamtenverhältnisses rechnen. Erschwerend hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass es sich bei dem Beklagten um einen Polizeibeamten handelt, dessen Aufgabe u.a. die Verhütung und Verfolgung von Straftaten ist, und der deshalb in besonderem Maß zum Eigentumsschutz ihm anvertrauter Güter verpflichtet ist. Hier waren beide Polizeibeamte wegen des hohen Werts der Fundsache sogar eigens zum Fundort bestellt worden, um die Fundsache zu sichern. Dass sie diese Situation ausgenutzt haben, um sich selbst an der Fundsache zu bereichern, macht die besondere Schwere des Dienstvergehens aus. Der Beklagte hat damit im Kernbereich seines dienstlichen Pflichtenkreises versagt. Da es sich um ein innerdienstliches Dienstvergehen handelt, bei dem der Beklagte gerade nicht wie jeder andere Bürger, sondern in seiner dienstlichen Pflichtenstellung und damit als Garant einer unparteilichen und gesetzestreuen Verwaltung betroffen ist, kommt dem Strafmaß des Strafbefehls – Geldstrafe von 120 Tagessätzen – bei der Bestimmung der konkreten Disziplinarmaßnahme keine "indizielle" oder "präjudizielle" Bedeutung zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2016 – 2 B 24/16 – juris Rn. 15). Milderungsgründe, die ein Absehen von der disziplinarischen Höchstmaßnahme rechtfertigen könnten, sind nicht gegeben. Der nach der früheren Rechtsprechung zum „Zugriffsdelikt“ – worunter auch die Unterschlagung dienstlich anvertrauter Fundsachen fiel (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2011 – 2 B 64/11 – juris Rn. 11) – entwickelte „anerkannte“ Milderungsgrund der Geringwertigkeit der Sache kommt dem Beklagten nicht zugute. Dies schon deshalb, weil die sog. „Bagatellgrenze“ von 50,- Euro, die in Anlehnung an die Rechtsprechung der Strafgerichte zu § 248a StGB entwickelt worden ist, bei einer Schadenssumme von 700,- Euro weit überschritten ist. Darüber hinaus wäre auch fraglich, ob dieser Milderungsgrund nicht durch die konkrete Tatausführung, d.h. die äußeren Umstände der Tatbegehung ohnehin ausgeschlossen ist. Der Beklagte hat Geld unterschlagen, dessen Schutz ihm aufgrund des hohen Werts und der besonderen Situation des Fundes in besonderer Weise auferlegt war (vgl. etwa die Konstellation bei BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 – 2 C 6/14 – juris Rn. 27 ff.). Die sonstigen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannten Milderungsgründe erfassen typisierend Beweggründe und Verhaltensweisen des Beamten, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben. Zum einen tragen sie existenziellen wirtschaftlichen Notlagen sowie körperlichen oder psychischen Ausnahmesituationen - auch etwa einer verminderten Schuldfähigkeit - Rechnung, in denen ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet werden kann. Zum anderen erfassen sie ein tätiges Abrücken von der Tat, insbesondere durch die freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils vor drohender Entdeckung (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 – 2 C 38/10 – juris Rn. 13 m.w.N.). Selbst wenn keiner der vorrangig zu prüfenden anerkannten Milderungsgründe vorliegt, können entlastende Umstände gegeben sein, deren Gewicht in ihrer Gesamtheit dem Gewicht der anerkannten Milderungsgründe vergleichbar ist. Entlastungsmomente können sich aus allen denkbaren Umständen ergeben, die sich entweder von den anerkannten Milderungsgründen grundsätzlich unterscheiden oder ihnen zwar vergleichbar sind, aber ihr Gewicht nicht erreichen. Solche Umstände können das Absehen von der disziplinarischen Höchstmaßnahme rechtfertigen, wenn sie in ihrer Gesamtheit das Gewicht eines anerkannten Milderungsgrundes aufweisen. Die anerkannten Milderungsgründe bieten Vergleichsmaßstäbe für die Bewertung, welches Gewicht entlastenden Gesichtspunkten in der Summe zukommen muss, um eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses in Betracht ziehen zu können. Entlastungsgründe sind nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ bereits dann einzubeziehen, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen sprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 – 2 C 38/10 – juris Rn. 14 ff. m.w.N.). Derartige Milderungsgründe sind hier nicht ersichtlich. Insbesondere handelte es sich nicht um ein Augenblicksversagen des Beklagten in einer besonderen Versuchungs- oder Ausnahmesituation, denn die Sicherung von Wertgegenständen ist für Polizeibeamte, etwa im Zusammenhang mit der Aufklärung von Straftaten, keine besondere Situation, sondern gehört zum normalen dienstlichen Alltag. Zudem liegt nach Überzeugung der Kammer auch ein mehrstufiges Vorgehen des Beklagten bei der Tatausführung und damit eine erhöhte kriminelle Energie vor, denn die Unterschlagung ist durch das einvernehmliche Verhalten beider Beamten am Fundort (fehlende Geldzählung, ungenaues Ausfüllen der vorläufigen Fundanzeige) vorbereitet und zu einem späteren Zeitpunkt (Fahrt zum Abschnitt) umgesetzt worden. Aus dem Umstand, dass der Beklagte ein Privatinsolvenzverfahren durchlaufen hat, lässt sich nicht auf eine unverschuldete wirtschaftliche Notlage zur Zeit des Dienstvergehens schließen. Der Beklagte hat hierfür auch nichts vorgetragen. Dies gilt ebenso für eine mögliche negative Lebensphase; auch hierfür gibt es keine Anhaltspunkte. Da der Beklagte die Tat abgestritten hat, hat er sich auch zu den Motiven für die Tatbegehung nicht geäußert. Zu Gunsten des Beklagten war zu berücksichtigen, dass er disziplinarrechtlich nicht vorbelastet ist und während seiner aktiven Dienstzeit ordentliche dienstliche Leistungen gezeigt hat. Dies ist für sich genommen regelmäßig jedoch nicht geeignet, gravierende Pflichtverstöße wie den vorliegenden in einem milderen Licht erscheinen zu lassen (BVerwG, Beschluss vom 19. März 2013 – 2 B 17/12 – juris Rn. 8). Jeder Beamte ist verpflichtet, bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz seiner Arbeitskraft zu erbringen und sich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2012 – 2 A 11/10 – juris Rn. 82). So verhält es sich auch bei dem Beklagten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 BDG i.V.m. § 41 DiszG, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 3 DiszG i.V.m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der 19...in Berlin geborene Beklagte erlangte im Jahr 19... nach Besuch der G...-Oberschule (Realschule) den Realschulabschluss. Im selben Jahr trat er in den Dienst der Berliner Schutzpolizei ein und wurde zum Polizeiwachtmeister auf Widerruf ernannt. Nach erfolgreicher Laufbahnprüfung im Jahr 1985 und Ernennung zum Polizeihauptwachtmeister auf Probe beendete der Beklagte im Jahr 1988 erfolgreich die Probezeit und wurde zum Polizeimeister ernannt. Im Jahr 1993 folgte seine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit. Es folgten Beförderungen zum Polizeiobermeister (2001), Polizeikommissar (2003) und Polizeioberkommissar (2012), seinem letzten Dienstgrad. Zum 1. Mai 2018 wurde der Beklagte in den Ruhestand versetzt. Der Beklagte ist geschieden und hat ein 19...geborenes Kind. Disziplinarrechtliche Vorbelastungen gibt es nicht. In seinen dienstlichen Beurteilungen wurde der Beklagte zuletzt mit „oberer Bereich B“ (11. August 2007 bis 13. Oktober 2011) sowie „C“ beurteilt (14. Oktober 2011 bis 31. Dezember 2012). Der Beklagte befand sich auf eigenem Antrag seit März 2010 in Privatinsolvenz (Verbindlichkeiten von knapp 185.000,- Euro). Am 13. April 2011 erging der Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg, dass der Beklagte Restschuldbefreiung nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode von sechs Jahren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erhalte. Durch Beschluss vom 17. Mai 2011 hob das Amtsgericht Charlottenburg das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten nach rechtskräftiger Ankündigung der Restschuldbefreiung auf. Das Amtsgericht Tiergarten – (2...) – verurteilte den Beklagten mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 10. Juni 2016 wegen Verwahrungsbruchs gemäß § 133 Abs. 1 und 3 StGB in Tateinheit mit veruntreuender Unterschlagung gemäß § 246 Abs. 1 und 2 StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 90,- Euro. Das Amtsgericht nahm wegen des Vorwurfs auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin vom 9. Dezember 2015 Bezug (2...). Darin wurde dem Beklagten, ebenso wie dem damaligen Mitangeklagten J..., Folgendes zur Last gelegt: „Am 16.09.2014 zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen 18:13 und 18:30 Uhr nahmen die Angeschuldigten an einen nicht näher bestimmbaren Ort auf dem Weg zwischen dem Spielplatz an der M... Straße 5, 10... Berlin und dem Polizeiabschnitt, E...,1... Berlin, aufgrund eines gemeinsam gefassten Tatplans zwei Fünfhunderteuroscheine sowie 14 Fünfzigeuroscheine des Zeugen L... an sich, um diese für sich zu behalten, obwohl sie wussten, dass sie auf die Geldsumme von 1.700,- Euro keinen Anspruch hatten. Die Scheine waren den Angeschuldigten, die sich zu diesem Zeitpunkt im Dienst befanden, als Fundsache durch die Zeugin O..., die die Scheine zuvor auf dem Spielplatz gefunden hatte, übergeben worden.“ Der Leiter des Stabes der Direktion hatte am 21. Dezember 2015 wegen dieses Vorwurfs das Disziplinarverfahren gegen den Beklagten eingeleitet und das Verfahren wegen des zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossenen Strafverfahrens zunächst ausgesetzt. Im September 2016 – nach Rechtskraft des Strafbefehls – nahm der Kläger das Disziplinarverfahren wieder auf und führte es im Bereich des höheren Dienstvorgesetzten (Polizeipräsident) fort. Der Beklagte äußerte sich am 8. November 2016 im Rahmen einer mündlichen Anhörung zu dem Vorwurf, den er bestritt. Die Finderin habe ihm an dem betreffenden Tag eine kleine Umhängetasche übergeben. Er habe sie geöffnet und reingeschaut, Geldscheine in grüner und roter Farbe gesehen. Er habe die Tasche seinem Kollegen übergeben und diese selbst nur 3,8 Sekunden in der Hand gehabt. Das Geld sei nicht gezählt worden, da der Fund als Spurenträger habe behandelt werden sollen. Sie hätten keine Einweghandschuhe dabei gehabt. Sie seien dann zum Abschnitt gefahren, wobei er der Fahrer gewesen sei. Herr S... sei mit der Tasche in den W3 Raum und habe dort das Geld mit Herrn H... gezählt. Er selbst sei nicht dabei gewesen. Der Kläger ordnete mit Verfügung vom 5. Dezember 2016 die vorläufige Dienstenthebung des Beklagten sowie die Einbehaltung eines Teils seiner Dienstbezüge gemäß § 38 Abs. 1 und Abs. 2 DiszG an. Die Kammer hat die hiergegen gerichteten Anträge des Beklagten mit Beschluss vom 7. April 2017 – VG 8... – zurückgewiesen. Das OVG Berlin-Brandenburg hat die Beschwerde gegen diese Entscheidung ebenfalls zurückgewiesen (OVG 8... – Beschluss vom 13. Juli 2017). Mit der am 25. Juli 2017 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Disziplinarklage, seinerzeit noch durch den Polizeipräsidenten in Berlin erhoben, wirft der Kläger dem Beklagten vor, entsprechend den Feststellungen des gegen diesen erlassenen Strafbefehls am 16. September 2014 gemeinschaftlich handelnd mit Polizeikommissar S einen Verwahrungsbruch in Tateinheit mit veruntreuender Unterschlagung bezüglich der Geldsumme von 1.700,- Euro begangen zu haben. Im Einzelnen: Die Zeugin V... habe sich am 16. September 2014 gegen 17:30 Uhr mit ihren beiden Kindern auf dem Spielplatz in der M... Straße 5-8, 1... Berlin, befunden. Dort habe sie bemerkt, wie Kinder mit mehreren 100-Euro-Scheinen gespielt hätten. Nach Befragung der Kinder habe die Zeugin erfahren, dass diese bereits am Vortag eine ockerfarbene Adidas-Umhängetasche mit einem Briefumschlag, gefüllt mit Bargeld in Scheinen, gefunden hätten. Die Zeugin habe die Geldscheine bemerkt, die in der Tasche gewesen seien. Sie habe den Polizeinotruf angerufen und den Fund gemeldet. Hierbei habe die Zeugin von mehreren 500-Euro-Scheinen sowie mehreren 50-Euro-Scheinen berichtet. Sie habe in ihrer späteren Zeugenaussage die Gesamtsumme auf ca. 3.000,- Euro geschätzt. Um 18:14 Uhr habe die Funkwagenbesatzung, bestehend aus dem Beklagten und dem Polizeikommissar S..., über die Einsatzleitzentrale den Einsatz „Fundsache in der M... Straße 5“ erhalten. Kurz darauf seien sie am Fundort eingetroffen. Die Zeugin habe dem Beklagten und dem PK S die Umhängetasche überreicht. Eine Nachschau des Tascheninhalts sowie ein Nachzählen des Geldes hätten beide Polizisten abgelehnt. Der Beklagte habe der Zeugin eine vorläufige Fundanzeige mit der Beschreibung der Fundsache als „ockerfarbene Umhängetasche ADIDAS mit div. Bargeld in Scheinen“ ausgehändigt. Auf der Dienststelle, Abschnitt, sei der Tascheninhalt festgestellt worden, wobei in dem Übergabeprotokoll für Geldbeträge ein Fund von 800,- Euro vermerkt worden sei (drei 100-Euro-Scheine, ein 500-Euro-Schein). Diesen Fund hätten der Beklagte und Polizeikommissar S... zur Übergabe vorgelegt mit den Worten „Das ist es, mehr ist es nicht.“ Hingegen habe der Verlierer der Tasche, der Zeuge L..., angegeben, dass sich 2.500,- Euro in der Tasche befunden hätten, nämlich drei 500-Euro-Scheine, drei 100-Euro-Scheine und ansonsten 50-Euro-Scheine. Das Geld habe er für einen Autokauf verwenden wollen. Dem rechtskräftigen Strafbefehl komme erhebliche Indizwirkung zu. Nach Auswertung der Strafakte bestünden keine Zweifel, dass der Beklagte die Tat begangen habe. Durch sein Fehlverhalten habe er in außergewöhnlich hohem Maße die ihm obliegende Pflicht zu dem seinem Beruf entsprechenden achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten verletzt. Er habe ferner die ihm als Polizeibeamten obliegende Pflicht gemäß § 101 Satz 2 LBG zur Erhaltung der Disziplin missachtet und sein eigenes Ansehen sowie das der Polizei Berlin auf das Schwerste beschädigt. Entgegen den dienstlichen Weisungen aus Nr. 3.1.1 der Polizeidienstvorschrift 350 Berlin über das Verhalten von Polizeiangehörigen und Nr. 2.2.3 Aufzählungspunkt Nr. 6 der Geschäftsanweisung PPr Stab Nr. 4/2003 über die Mitwirkung der Polizei bei der Behandlung von Fundsachen habe der Beklagte das Zählen des Geldes direkt am Fundort schuldhaft unterlassen. Dies stelle einen absichtlichen und wissentlichen Verstoß gegen polizeiliche Vorschriften dar. Der Beklagte habe das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn restlos zerstört. Mit den Aufgaben eines Polizeibeamten, der Straftaten verhindern, verfolgen und aufklären solle, sei es unvereinbar, selbst Straftaten zu begehen. Der Beklagte habe das Vertrauen in die absolute Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit unwiderruflich zerstört. Die Begehung einer gegen fremdes Vermögen gerichteten Straftat zeige charakterliche Defizite und Persönlichkeitsmängel in einem Ausmaß, welches lediglich die Entfernung aus dem Polizeidienst zur Folge haben könne. Milderungsgründe seien nicht ersichtlich. Eine Fundunterschlagung während der Dienstzeit verletzte den Kernbereich der Beamtenpflichten. Nach der Versetzung des Beklagten in den Ruhestand hat das Landesverwaltungsamt Berlin die Vertretung des Klägers zuständigkeitshalber übernommen. Der Kläger beantragt, dem Beklagten das Ruhegehalt abzuerkennen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bestreitet den Vorwurf. Den Strafbefehl habe er nur auf Zuraten seines damaligen Verteidigers akzeptiert. Im Übrigen wiederholt er im Wesentlichen seine Äußerungen aus dem behördlichen Disziplinarverfahren. Die Tasche mit dem Geld habe nur gefühlt 3,8 Sekunden in der Hand gehabt und dann erst wieder auf der Wache gesehen. Wegen der weiteren Angaben des Beklagten sowie des Polizeikommissars S... als Beklagter in dem Verfahren VG 80 K 11.17 OL im Rahmen der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen O..., H..., B... und L.... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift verwiesen. Die Disziplinarkammer hat den Disziplinarvorgang, die über den Beklagten geführten Personalakten sowie die Strafakte der Staatsanwaltschaft Berlin 2... zum Verfahren beigezogen. Die Akten lagen vor und waren Gegenstand der Verhandlung und Beratung.