Urteil
85 K 6.11 OB
VG Berlin 85. Disziplinarkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2012:0911.85K6.11OB.0A
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Leitsätze
1. Ein Beamter verstößt gegen seine innerdienstliche Wahrheitspflicht gemäß §§ 55 Satz 1, 54 Satz 3 BBG a.F. (inhaltsgleich aktuell §§ 62 Abs. 1 Satz 1, 61 Abs. 1 Satz 3 BBG) und begeht damit ein Dienstvergehen i.S.v. § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG, indem er es unterlässt, seine Kindergeldkasse darüber zu unterrichten, dass sein Kind nicht mehr in seinem Haushalt lebt. Dadurch begeht er zugleich eine Steuerhinterziehung i.S.v. § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO, weil er pflichtwidrig eine Steuerbehörde in Unkenntnis über steuerlich erhebliche Tatsachen lässt und hierdurch einen nicht gerechtfertigten Steuervorteil – Weiterzahlung von Kindergeld – erlangt. (Rn.15)
2. Der Beamte verstößt zudem vorsätzlich gegen seine außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht (§ 54 Satz 3 BBG a.F., jetzt § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG) und begeht auch dadurch ein Dienstvergehen, indem er auf dem Kindergeldantrag seiner Ehefrau zustimmt, dass Kindergeld an diese bezahlt wird. Ohne diese Erklärung würde Kindergeld nicht an seine Ehefrau und damit doppelt gezahlt. Die Erklärung ist jedenfalls unvollständig, weil nicht offenbart wird, dass er selbst bereits Kindergeld für sich beantragt hat.(Rn.16)
3. Außerdienstliches Verhalten stellt allerdings nach § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG in der seit 1. Januar 1992 geltenden Fassung nur dann ein Dienstvergehen dar, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für das Amt eines Beamten oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. (Rn.18)
4. Die außerdienstliche Beihilfe zur Steuerhinterziehung weist keinen Bezug zu den dienstlichen Aufgaben des Beklagten als Briefzusteller auf. Weder ergaben sich daraus Zweifel daran, ob der Beklagte seine innerdienstlichen Pflichten beachten wird, noch war sie geeignet, die für seine Amtsführung unabdingbare Autorität zu beeinträchtigen. Ihre disziplinarrechtliche Relevanz folgt jedoch aus dem erheblichen Ansehensschaden, den der Beklagte durch sein Fehlverhalten herbeigeführt hat. Er hat eine Straftat zum Nachteil des Staates, der ihn alimentiert, begangen und die zudem mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren belegt ist. Der Unrechtsgehalt der konkreten Tat wiegt nicht gering, was sich darin ausdrückt, dass das Amtsgericht für die Beihilfehandlung eine Einsatzstrafe von 100 Tagessätzen festlegte, wodurch der Beklagte bereits als vorbestraft gilt. Durch dieses Verhalten wurde das Vertrauen der Bevölkerung in das Beamtentum als Sachwalter einer stabilen und gesetzestreuen Verwaltung beeinträchtigt.(Rn.19)
5. Richtungweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 BDG die Schwere des Dienstvergehens. Dieses ist nach der festgestellten Schwere einer der im Katalog des § 5 BDG aufgeführten Disziplinarmaßnahme zuzuordnen. Davon ausgehend kommt es gemäß § 13 Abs. 1 BDG darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild (Satz 3) und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung (Satz 4) im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme geboten ist.(Rn.21)
Setzt sich das Dienstvergehen aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung.(Rn.22)
6. Für die Bestimmung der Schwere des Dienstvergehens kann auf die Maßstäbe zurückgegriffen werden, die die Disziplinarrechtsprechung für die Fallgruppe außerdienstlicher Steuerhinterziehung ohne Dienstbezug entwickelt hat. Danach soll eine Zurückstufung angemessen sein, wenn der Umfang der hinterzogenen Steuern besonders hoch oder mit der Steuerhinterziehung zusätzliche Straftatbestände oder andere Umstände mit erheblichem Eigengewicht verbunden sind; eine außergewöhnliche Höhe des Hinterziehungsbetrags nimmt der Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts bei einem sechsstelligen DM-Betrag an – bei einem siebenstelligen Betrag soll Entfernung aus dem Beamtenverhältnis in Betracht kommen.(Rn.24)
Tenor
Der Beklagte wird in das Amt eines Posthauptschaffners zurückgestuft.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Beamter verstößt gegen seine innerdienstliche Wahrheitspflicht gemäß §§ 55 Satz 1, 54 Satz 3 BBG a.F. (inhaltsgleich aktuell §§ 62 Abs. 1 Satz 1, 61 Abs. 1 Satz 3 BBG) und begeht damit ein Dienstvergehen i.S.v. § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG, indem er es unterlässt, seine Kindergeldkasse darüber zu unterrichten, dass sein Kind nicht mehr in seinem Haushalt lebt. Dadurch begeht er zugleich eine Steuerhinterziehung i.S.v. § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO, weil er pflichtwidrig eine Steuerbehörde in Unkenntnis über steuerlich erhebliche Tatsachen lässt und hierdurch einen nicht gerechtfertigten Steuervorteil – Weiterzahlung von Kindergeld – erlangt. (Rn.15) 2. Der Beamte verstößt zudem vorsätzlich gegen seine außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht (§ 54 Satz 3 BBG a.F., jetzt § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG) und begeht auch dadurch ein Dienstvergehen, indem er auf dem Kindergeldantrag seiner Ehefrau zustimmt, dass Kindergeld an diese bezahlt wird. Ohne diese Erklärung würde Kindergeld nicht an seine Ehefrau und damit doppelt gezahlt. Die Erklärung ist jedenfalls unvollständig, weil nicht offenbart wird, dass er selbst bereits Kindergeld für sich beantragt hat.(Rn.16) 3. Außerdienstliches Verhalten stellt allerdings nach § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG in der seit 1. Januar 1992 geltenden Fassung nur dann ein Dienstvergehen dar, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für das Amt eines Beamten oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. (Rn.18) 4. Die außerdienstliche Beihilfe zur Steuerhinterziehung weist keinen Bezug zu den dienstlichen Aufgaben des Beklagten als Briefzusteller auf. Weder ergaben sich daraus Zweifel daran, ob der Beklagte seine innerdienstlichen Pflichten beachten wird, noch war sie geeignet, die für seine Amtsführung unabdingbare Autorität zu beeinträchtigen. Ihre disziplinarrechtliche Relevanz folgt jedoch aus dem erheblichen Ansehensschaden, den der Beklagte durch sein Fehlverhalten herbeigeführt hat. Er hat eine Straftat zum Nachteil des Staates, der ihn alimentiert, begangen und die zudem mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren belegt ist. Der Unrechtsgehalt der konkreten Tat wiegt nicht gering, was sich darin ausdrückt, dass das Amtsgericht für die Beihilfehandlung eine Einsatzstrafe von 100 Tagessätzen festlegte, wodurch der Beklagte bereits als vorbestraft gilt. Durch dieses Verhalten wurde das Vertrauen der Bevölkerung in das Beamtentum als Sachwalter einer stabilen und gesetzestreuen Verwaltung beeinträchtigt.(Rn.19) 5. Richtungweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 BDG die Schwere des Dienstvergehens. Dieses ist nach der festgestellten Schwere einer der im Katalog des § 5 BDG aufgeführten Disziplinarmaßnahme zuzuordnen. Davon ausgehend kommt es gemäß § 13 Abs. 1 BDG darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild (Satz 3) und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung (Satz 4) im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme geboten ist.(Rn.21) Setzt sich das Dienstvergehen aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung.(Rn.22) 6. Für die Bestimmung der Schwere des Dienstvergehens kann auf die Maßstäbe zurückgegriffen werden, die die Disziplinarrechtsprechung für die Fallgruppe außerdienstlicher Steuerhinterziehung ohne Dienstbezug entwickelt hat. Danach soll eine Zurückstufung angemessen sein, wenn der Umfang der hinterzogenen Steuern besonders hoch oder mit der Steuerhinterziehung zusätzliche Straftatbestände oder andere Umstände mit erheblichem Eigengewicht verbunden sind; eine außergewöhnliche Höhe des Hinterziehungsbetrags nimmt der Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts bei einem sechsstelligen DM-Betrag an – bei einem siebenstelligen Betrag soll Entfernung aus dem Beamtenverhältnis in Betracht kommen.(Rn.24) Der Beklagte wird in das Amt eines Posthauptschaffners zurückgestuft. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte hat ein Dienstvergehen i.S.v. § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen (1.), dessen Schwere seine Zurückstufung (§§ 5 Abs. 1 Nr. 4, 9 BDG) um eine Stufe erforderlich macht (2.). 1. Der Beklagte hat gegen seine innerdienstliche Wahrheitspflicht gemäß §§ 55 Satz 1, 54 Satz 3 BBG a.F. (inhaltsgleich aktuell §§ 62 Abs. 1 Satz 1, 61 Abs. 1 Satz 3 BBG) verstoßen und damit ein Dienstvergehen i.S.v. § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen, indem er es unterließ, seine Kindergeldkasse darüber zu unterrichten, dass seine Tochter seit Mai 2006 nicht mehr in seinem Haushalt lebt. Dadurch hat er zugleich eine Steuerhinterziehung i.S.v. § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO begangen, weil er pflichtwidrig eine Steuerbehörde in Unkenntnis über steuerlich erhebliche Tatsachen ließ und hierdurch einen nicht gerechtfertigten Steuervorteil – Weiterzahlung von Kindergeld – erlangte. Kindergeld wird seit 1995 monatlich als Steuervergütung auf die Einkommenssteuer – eine zwischen Bund und Ländern geteilte Gemeinschaftssteuer – gezahlt (§ 31 Satz 3 EStG). Der Beklagte handelte vorsätzlich, denn er wusste, dass er diese für den Anspruch auf Kindergeldbezug wesentliche Veränderung seiner Familienkasse hätte mitteilen müssen. „Wer Kindergeld beantragt oder erhält, hat Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich der zuständigen Familienkasse mitzuteilen.“ Auf diese Mitwirkungspflicht (vgl. § 68 EStG) wurde der Beklagte bei Antragstellung ausdrücklich hingewiesen. Mit seiner Unterschrift hat er bestätigt, davon Kenntnis zu haben. Der Beklagte hat zudem vorsätzlich gegen seine außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht verstoßen (§ 54 Satz 3 BBG a.F., jetzt § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG) und auch dadurch ein Dienstvergehen begangen, indem er auf dem Kindergeldantrag seiner damaligen Ehefrau zustimmte, dass Kindergeld an diese bezahlt wird. Ohne diese Erklärung wäre Kindergeld nicht an seine damalige Ehefrau und damit doppelt gezahlt worden. Die Erklärung war jedenfalls unvollständig, weil nicht offenbart wurde, dass er selbst bereits Kindergeld für sich beantragt hatte. Zwar war in dem Antrag vom 22. November 1996 bei Frage 8 angekreuzt, dass Kindergeld anderweitig beantragt worden sei, jedoch war bei der Angabe der Stelle, bei der der Antrag gestellt worden sei, zusätzlich vermerkt worden „Zahlung von Ortszuschlag“. Diese Option bot das Antragsformular nicht, so dass diese Mitteilung nur dahin zu verstehen war und auch so verstanden wurde, dass bei dem Arbeitgeber des Beklagten nicht Kindergeld, sondern (nur) Zahlung von Ortszuschlag beantragt worden war. Dadurch hat der Beklagte zugleich Beihilfe zu der durch seine damalige Ehefrau begangene Steuerhinterziehung i.S.v. § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO geleistet. Seine Einlassung in der mündlichen Verhandlung, er sei davon ausgegangen, dass seine damalige Ehefrau wegen ihrer Arbeitslosigkeit selbst auch Anspruch auf Kindergeld habe, hat die Disziplinarkammer ihm nicht geglaubt. Diese erstmals in der mündlichen Verhandlung geäußerte Behauptung ist nicht nur völlig lebensfremd, sondern steht im Widerspruch zu seiner bisherigen wiederholten Einlassung, nicht gewusst und nicht bemerkt zu haben, dass doppelt Kindergeld gezahlt worden sei und dies auch nicht beabsichtigt zu haben. Auch diese Einlassung ist nicht glaubhaft. Bereits die Notwendigkeit, dass bei einem Kindergeldantrag der jeweils andere Elternteil schriftlich sein Einverständnis damit erklären muss, dass das Kindergeld an den beantragenden Elternteil gezahlt wird, macht deutlich, dass nicht beide Elternteile gleichzeitig berechtigt sein können, Kindergeld zu erhalten; denn sonst bedürfte es solcher Erklärung nicht. Er ist schriftlich durch Zustellung auf die Auszahlung von Kindergeld an ihn hingewiesen worden, was auf seinem korrigierten Gehaltsnachweis für Oktober 1996 erstmals erschien. Diese Schreiben hat er nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung selbst abgeheftet. Er wusste also, dass er ebenfalls Kindergeld erhielt und wollte dies auch, sonst hätte er den Antrag vom 11. November 1996 nicht gestellt. Außerdienstliches Verhalten stellt allerdings nach § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG in der seit 1. Januar 1992 geltenden Fassung nur dann ein Dienstvergehen dar, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für das Amt eines Beamten oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Der Regelung liegt die Einschätzung des Gesetzgebers zugrunde, dass sich die gesellschaftlichen Anschauungen über die Stellung der Beamten gewandelt haben. Von ihnen wird kein wesentlich anderes Sozialverhalten erwartet als von anderen Bürgern. Die beruflichen Erfordernisse, die eine Pflicht des Beamten zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten außerhalb des Dienstes begründen, ergeben sich vor allem aus dem Amt des Beamten im konkret-funktionalen Sinn, d.h. aus seinem dienstlichen Aufgabenbereich, daneben aus der Notwendigkeit, das Ansehen des Beamtentums zu wahren, wenn dies nach heutigen Vorstellungen erforderlich erscheint (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. Juli 2011 – 2 C 16.10 – juris Rn.20ff). Die außerdienstliche Beihilfe zur Steuerhinterziehung weist keinen Bezug zu den dienstlichen Aufgaben des Beklagten als Briefzusteller auf. Weder ergaben sich daraus Zweifel daran, ob der Beklagte seine innerdienstlichen Pflichten beachten wird, noch war sie geeignet, die für seine Amtsführung unabdingbare Autorität zu beeinträchtigen. Ihre disziplinarrechtliche Relevanz folgt jedoch aus dem erheblichen Ansehensschaden, den der Beklagte durch sein Fehlverhalten herbeigeführt hat. Er hat eine Straftat zum Nachteil des Staates, der ihn alimentiert, begangen und die zudem mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren belegt ist. Der Unrechtsgehalt der konkreten Tat wiegt nicht gering, was sich darin ausdrückt, dass das Amtsgericht für die Beihilfehandlung eine Einsatzstrafe von 100 Tagessätzen festlegte, wodurch der Beklagte bereits als vorbestraft gilt. Durch dieses Verhalten wurde das Vertrauen der Bevölkerung in das Beamtentum als Sachwalter einer stabilen und gesetzestreuen Verwaltung beeinträchtigt. Zwar ist seit dem 12. Februar 2009 die für Bundesbeamte geltende Neuregelung des außerdienstlichen Dienstvergehens in § 77 Abs. 1 Satz 2 (Gesetz vom 5. Februar 2009, BGBl I S. 160) in Kraft. Für die Frage, ob der Beamte im angeschuldigten Tatzeitraum seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat, ist aber die zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung geltende Sach- und Rechtslage maßgebend, soweit nicht im Hinblick auf den Rechtsgedanken des § 2 Abs. 3 StGB für den Beamten materiell-rechtlich günstigeres neues Recht gilt (vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. August 2009 – 1 D 1/08 – juris Rn. 33 m.w.N.). Letzteres ist hier nicht der Fall. Auch bei Anwendung des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG n.F. hätte sich im Ergebnis an der Beurteilung der Sach- und Rechtslage nichts geändert. Nach dieser Vorschrift erfüllt ein Verhalten außerhalb des Dienstes nur dann den objektiven Tatbestand eines außerdienstlichen Dienstvergehens, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für das Amt des Beamten oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Auch wenn die Neufassung nach ihrem Wortlaut demnach nicht mehr auf die „Achtung“, sondern nur noch auf das „Vertrauen" abstellt, so hat sich dadurch nichts zugunsten des Beamten geändert, betrifft „Vertrauen" doch die Erwartung, dass sich der Beamte nicht nur aus der Sicht der Bürger (Allgemeinheit) – wie man der amtlichen Begründung entnehmen könnte –, sondern auch aus der Sicht seines Dienstherrn außerdienstlich so verhält, wie es von ihm im Hinblick auf seine Dienstpflichten als berufserforderlich erwartet wird (vgl. Bundesverwaltungsgericht a.a.O. Rn. 53). 2. Richtungweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 BDG die Schwere des Dienstvergehens. Dieses ist nach der festgestellten Schwere einer der im Katalog des § 5 BDG aufgeführten Disziplinarmaßnahme zuzuordnen. Davon ausgehend kommt es gemäß § 13 Abs. 1 BDG darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild (Satz 3) und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung (Satz 4) im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme geboten ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. Juli 2011 a.a.O. Rn. 29). Setzt sich das Dienstvergehen – wie im vorliegenden Fall – aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 8. September 2004 – 1 D 18/03 – bei juris). Hier liegt das Schwergewicht auf dem außerdienstlichen Fehlverhalten. Insoweit wirkt sich die Entscheidung des Gesetzgebers, die disziplinarrechtliche Relevanz außerdienstlichen Fehlverhaltens einzuschränken, auch auf die Bemessungsentscheidung nach § 13 BDG aus. Sie führt dazu, dass ein Dienstvergehen außerhalb des Dienstes jedenfalls dann regelmäßig nicht die Beendigung des Beamtenverhältnisses nach sich zieht, wenn es – wie im vorliegenden Fall festgesellt – keine Rückschlüsse auf die Dienstausübung des Betroffenen zulässt, seine disziplinarrechtliche Relevanz sich vielmehr ausschließlich aus dem damit verbundenen Ansehensschaden ergibt. In diesen Fällen kommt Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nur in Betracht, wenn das Dienstvergehen im Einzelfall durch vom Regelfall abweichende, besonders erschwerende Umstände gekennzeichnet ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. Juli 2011 a.a.O. Rn. 33). An solchen Umständen fehlt es vorliegend. Weiterhin kann für die Bestimmung der Schwere des Dienstvergehens auf die Maßstäbe zurückgegriffen werden, die die Disziplinarrechtsprechung für die Fallgruppe außerdienstlicher Steuerhinterziehung ohne Dienstbezug entwickelt hat. Danach soll eine Zurückstufung angemessen sein, wenn der Umfang der hinterzogenen Steuern besonders hoch oder mit der Steuerhinterziehung zusätzliche Straftatbestände oder andere Umstände mit erheblichem Eigengewicht verbunden sind; eine außergewöhnliche Höhe des Hinterziehungsbetrags nimmt der Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts bei einem sechsstelligen DM-Betrag an – bei einem siebenstelligen Betrag soll Entfernung aus dem Beamtenverhältnis in Betracht kommen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, a.a.O. Rn. 34 m.w.N.). Der Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts nimmt demgegenüber bei einem Schaden von 22.000 € durch doppelten Kindergeldbezug als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen grundsätzlich die Dienstgradherabsetzung an (Urteil vom 11. Januar 2012 – 2 WD 40/10 –), ebenso das Verwaltungsgericht Stuttgart bei entsprechend hohem Schaden (Urteil vom 10. August 2011 – DB 23 K 1060/11 –). Das Verwaltungsgericht Münster hat bei einem Schaden von rund 22.000 € auf Entfernung erkannt (Urteil vom 8. November 2011 – 20 K 1698/10.BDG –). Dem lag der Fall eines Postzustellers zu Grunde, der die Frage nach Kindergeldbeantragung anderweitig bewusst wahrheitswidrig mit „nein“ beantwortet und seinen beiden Anträgen unterschiedliche Nachweise über die Geburt desselben Kindes beigefügt hatte. Auch hat er gegenüber dem Gericht bei seiner Verteidigung gelogen. Das Verwaltungsgericht Münster hat jedoch die Rechtsprechung zum Beihilfebetrug als Maßstab herangezogen, wonach Entfernung bei einem Gesamtschaden von 5.000 € Ausgangspunkt der Überlegungen ist. Dem folgt die erkennende Disziplinarkammer nicht, auch wenn es sich bei Steuerhinterziehung ebenfalls um Betrug handelt. Steuerhinterziehung ist jedoch das speziellere Gesetz, dessen Spezialität es nicht erlaubt, die disziplinaren Grundsätze für Fälle des Betrugs generell zu übertragen. So wird etwa bei Beihilfebetrug unmittelbar der Dienstherr geschädigt. Bei Steuerhinterziehung in Form unberechtigter Kindergeldzahlungen ist nur verwaltungstechnisch die Familienkasse beteiligt. Im vorliegenden Fall liegt der außerdienstlich herbeigeführte Hinterziehungsbetrag bei rund 16.000 €. Die danach indizierte Maßnahme liegt nach der Rechtsprechung der Disziplinarkammer (vgl. Gerichtsbescheide vom 4. April 2008 – VG 80 A 30.06 – und vom 23. April 2003 – VG 80 A 25.00 –) im Grenzbereich zwischen den Maßnahmen der Zurückstufung und der Kürzung der Dienstbezüge. Hier erreicht das Dienstvergehen jedenfalls deshalb eine Schwere, die eine Zurückstufung erfordert, weil der Beklagte ein weiteres schwerwiegendes innerdienstliches Dienstvergehen begangen hat, wobei der Betrag unberechtigt bezogenen Kindergelds durch den Beklagten mit mehr als 4.000 € nicht gering ist. Jedoch setzt das pflichtwidrige Unterlassen wahrheitsgemäßer Angaben ein deutliches „Weniger“ an krimineller Energie voraus als die bewusste Täuschung. Deshalb erhöht das weitere Fehlverhalten das Gewicht des Dienstvergehens nicht in einem Maß, das die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erfordert. Milderungsgründe oder sonstige Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild oder zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung, die eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme als geboten erscheinen ließe, lagen nicht vor. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 Satz 1 BDG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 3 BDG i.V.m. § 167 Abs. 1 VwGO, § 708 Nr. 11 ZPO. Dieses Urteil ist unanfechtbar, weil die Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben. Der 1966 geborene Beklagte ist Briefzusteller in Berlin im Amt eines Postbetriebsassistenten (BesG A 5). Er ist seit 2009 geschieden und hat eine 15-jährige Tochter, die bei ihrer Mutter lebt. Für seine am 26. Oktober 1996 geborene Tochter stellte er am 11. November 1996, eingegangen am 13. November 1996, mit entsprechendem Formular „Antrag auf Zahlung von Kindergeld an Angehörige des öffentlichen Dienstes“. Seine damalige Ehefrau erklärte sich in demselben Antrag damit einverstanden, dass das Kindergeld an den Kläger gezahlt werde. Dem Antrag wurde von der Familienkasse der damaligen Deutschen Post entsprochen und Kindergeld ab Oktober 1996 bis August 2008 laufend auf das Konto des Beklagten gezahlt. Durch Unterschrift auf dem Kindergeldantrag vom 11. November 1996 bestätigte der Beklagte: „Mir ist bekannt, dass ich alle Änderungen, die für den Anspruch auf Kindergeld von Bedeutung sind, unverzüglich der Familienkasse mitzuteilen habe. Das Merkblatt über Kindergeld habe ich erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen.“ Mit formularmäßigem Antrag auf Kindergeld vom 22. November 1996, eingegangen bei der Familienkasse des Arbeitsamts III am 2. Dezember 1996, beantragte die damalige Ehefrau des Beklagten für dasselbe Kind Zahlung von Kindergeld an sich, dem der Beklagte durch Unterschrift auf dem Antrag ausdrücklich zustimmte. Auch diesem Antrag wurde entsprochen und Kindergeld ab Oktober 1996 auf ein Konto der damaligen Ehefrau des Beklagten gezahlt; die Überzahlung belief sich auf insgesamt 15.861,44 €. Im Rahmen einer Überprüfung durch den Bundesrechnungshof im Jahr 2009 stellte sich die Doppelzahlung heraus. Mit Bescheid vom 3. Dezember 2008 forderte die Familienkasse des Arbeitsamts für die Zeit Januar 1998 bis April 2006 von der damaligen Ehefrau des Beklagten Kindergeld – auf Grund von Verjährungsbestimmungen nur – in Höhe von 14.204,92 € zurück. Bereits mit Bescheid vom 4. November 2008 hatte die Familienkasse der Deutschen Post den Beklagten zur Rückzahlung von Kindergeld für die Zeit Mai 2006 bis August 2008 in Höhe von 4.312 € aufgefordert. Hintergrund dafür war, dass der Beklagte es unterlassen hatte mitzuteilen, dass seine Tochter seit Mai 2006 nicht mehr in seinem Haushalt lebte. Der Beklagte zahlte den geforderten Betrag zurück. Wegen dieses Sachverhalts verurteilte das Amtsgericht Tiergarten den Beklagten durch Strafbefehl vom 8. September 2009 – 335 Cs 109/09 – wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Abgabenordnung) zu einer Gesamtgeldstrafe von 125 Tagessätzen zu je 45 €. Der Strafbefehl wurde hinsichtlich des Schuldspruchs am 25. September 2009 rechtskräftig. In der Hauptverhandlung am 22. Dezember 2009 wurde er durch Rücknahme des Einspruchs auch hinsichtlich des Strafmaßes rechtskräftig. Nach Abschluss des im Juli 2009 gegen den Beklagten eingeleiteten Disziplinarverfahrens und Beteiligung des zuständigen Betriebsrats hat der Leiter der Niederlassung Brief der Deutschen Post unter dem 27. Mai 2011 Disziplinarklage mit dem Ziel der Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis erhoben. In der mündlichen Verhandlung beantragt die Klägerin, den Beklagten um eine Stufe zurückzustufen. Der Beklagte beantragt, eine geringere Maßnahme auszusprechen. Der Beklagte räumt das ihm vorgeworfene Verhalten in objektiver Hinsicht ein und hat sich zunächst – wie schon im behördlichen Disziplinarverfahren – damit verteidigt, dass er nicht die Absicht gehabt habe, doppelt Kindergeld zu erhalten. Um die behördlichen und schriftlichen Angelegenheiten habe sich allein seine damalige Ehefrau gekümmert. In ihrem Kindergeld-Antrag habe seine Frau zutreffend angegeben, dass Antrag auf Kindergeld bei seinem Arbeitgeber gestellt worden sei. Ihm sei nicht aufgefallen, dass Kindergeld doppelt bezahlt wurde, weil dieses auf getrennten Konten eingegangen sei. Im Übrigen sei er der Ansicht, dass eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis unverhältnismäßig sei. Die Rechtsprechung würde in vergleichbaren Fällen auf Dienstgradherabsetzung erkennen. In der mündlichen Verhandlung hat er eingeräumt gewusst zu haben, dass sowohl er als auch seine damalige Ehefrau Kindergeld erhalten haben; er sei jedoch aufgrund entsprechender Aussage seiner damaligen Ehefrau davon ausgegangen, dass dieser ebenfalls Kindergeld zustehe, weil sie arbeitslos sei. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte des Gerichts sowie der Disziplinarakte, der Personalakte einschließlich der Kindergeldakte der Beklagten Bezug genommen. Diese Akten haben in der mündlichen Verhandlung vorgelegen; ihr Inhalt war, soweit wesentlich, Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung.