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Urteil

2 WD 40/10

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts dient allein der Wiederherstellung und Sicherung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebs; bei der Zumessung sind Eigenart/Schwere, Maß der Schuld, Persönlichkeit, bisherige Führung und Beweggründe zu berücksichtigen (§ 58 Abs.7 i.V.m. § 38 Abs.1 WDO). • Vorsätzliche unrichtige oder pflichtwidrig unterlassene dienstliche Angaben, die dem Staat einen erheblichen Schaden zufügen, wie hier durch langjährigen doppelten Kindergeldbezug, wiegen schwer und rechtfertigen regelmäßig eine Dienstgradherabsetzung. • Bei Steuerhinterziehung durch einen Soldaten ist die Degradierung Ausgangspunkt der Zumessung, maßgeblich ist aber die konkrete Tatgestalt; Unterlassen von Meldepflichten ist typisierend weniger schwer als aktive Lüge oder das Erschleichen einer Leistung der Bundeswehr. • Entlastende Umstände (gute bisherige Führung, Nachbewährung, Reue, Wiedergutmachung) können die Regelmaßnahme mildern; insoweit ist eine Herabsetzung um eine Stufe möglich und angemessen. • Strafrechtliche Sanktionen stehen der disziplinarischen Ahndung nicht entgegen; Straf- und Disziplinarmaßnahmen verfolgen unterschiedliche Zwecke und sind getrennt zu würdigen.
Entscheidungsgründe
Degradierung wegen langjährigen, vorsätzlichen Doppelbezugs von Kindergeld; Herabsetzung um eine Stufe ausreichend • Die Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts dient allein der Wiederherstellung und Sicherung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebs; bei der Zumessung sind Eigenart/Schwere, Maß der Schuld, Persönlichkeit, bisherige Führung und Beweggründe zu berücksichtigen (§ 58 Abs.7 i.V.m. § 38 Abs.1 WDO). • Vorsätzliche unrichtige oder pflichtwidrig unterlassene dienstliche Angaben, die dem Staat einen erheblichen Schaden zufügen, wie hier durch langjährigen doppelten Kindergeldbezug, wiegen schwer und rechtfertigen regelmäßig eine Dienstgradherabsetzung. • Bei Steuerhinterziehung durch einen Soldaten ist die Degradierung Ausgangspunkt der Zumessung, maßgeblich ist aber die konkrete Tatgestalt; Unterlassen von Meldepflichten ist typisierend weniger schwer als aktive Lüge oder das Erschleichen einer Leistung der Bundeswehr. • Entlastende Umstände (gute bisherige Führung, Nachbewährung, Reue, Wiedergutmachung) können die Regelmaßnahme mildern; insoweit ist eine Herabsetzung um eine Stufe möglich und angemessen. • Strafrechtliche Sanktionen stehen der disziplinarischen Ahndung nicht entgegen; Straf- und Disziplinarmaßnahmen verfolgen unterschiedliche Zwecke und sind getrennt zu würdigen. Ein Hauptfeldwebel beantragte Kindergeld und legte eine Einverständniserklärung seiner Ehefrau vor; zugleich hatte die Ehefrau bei einer anderen Familienkasse Kindergeld bezogen. Zwischen März 1994 und Dezember 2008 bezogen beide Familienkassen für dasselbe Kind Leistungen, ohne dass der Soldat den Doppelbezug mitteilte. Der unberechtigte Gesamtbetrag betrug über 22.000 €. Im Strafverfahren wurde der Soldat wegen Steuerhinterziehung zu einer Geldstrafe verurteilt. Disziplinarisch verhängte die Truppendienstkammer ein vierjähriges Beförderungsverbot und Gehaltskürzung; auf Berufung wurde der Soldat zum Oberfeldwebel degradiert und die Wiederbeförderungsfrist auf zwei Jahre festgelegt. • Zweck des Wehrdisziplinarrechts ist allein Wiederherstellung/Sicherung des Dienstbetriebs; Maßnahmebemessung richtet sich nach § 58 Abs.7 i.V.m. § 38 Abs.1 WDO. • Eigenart und Schwere: Das Verhalten stellt eine schwerwiegende Pflichtverletzung dar, da Wahrheits- und Vertrauenspflichten (§ 13 Abs.1 SG; § 17 Abs.2 SG) verletzt wurden und der Soldat in Vorgesetztenstellung handelte, wodurch erhöhte Verantwortung besteht. • Tatumstände verstärkten das Unrecht: langanhaltender (ca.14 Jahre) Doppelbezug, kontinuierlicher Eigennutz und hoher Schaden (fünfstelliger Betrag). • Ausmaß der Schuld: Vorsatz liegt gemäß den bindenden Feststellungen vor; keine Hinweise auf verminderte Schuldfähigkeit oder mildernde außergewöhnliche Umstände. • Entlastende Faktoren: bisherige überdurchschnittliche Leistungen, Auszeichnungen, positive dienstliche Beurteilungen, Nachbewährung, glaubhafte Reue und aktive Wiedergutmachung durch Zahlungen; keine früheren disziplinarischen oder strafrechtlichen Verfehlungen. • Zumessungsschema: Ausgangspunkt bei schweren Wirtschaftsstraftaten ist regelmäßig die Dienstgradherabsetzung; Unterlassen von Mitteilungen (Steuerhinterziehung durch Unterlassen) ist jedoch typologisch weniger schwer als aktive Täuschung und daher nicht zwangsläufig die Höchstmaßnahme. • Abwägung: Unter Berücksichtigung aller Umstände ist eine Herabsetzung um eine Stufe (zum Oberfeldwebel) angemessen; General- und Spezialprävention verlangen eine sichtbare Sanktion, Nachbewährung und Reue rechtfertigen eine mildere Ausgestaltung und die Verkürzung der Wiederbeförderungsfrist auf zwei Jahre. • Strafrechtliche Sanktion berührt die disziplinarische Maßnahme nicht maßgeblich; unterschiedliche Zwecke von Straf- und Disziplinarmaßnahmen rechtfertigen parallele Ahndung. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Disziplinarmaßnahme gegenüber dem Soldaten modifiziert: Es ist zur Überzeugung gelangt, dass das vorsätzliche, eigennützig motivierte Unterlassen der Mitteilung des Doppelbezugs von Kindergeld über einen langen Zeitraum eine schwerwiegende Dienstpflichtverletzung darstellt und wegen des hohen Schadens eine Degradierung geboten ist. Zugleich waren entlastende Umstände wie bisherige vorbildliche Führung, Nachbewährung, Reue und Wiedergutmachungsleistungen ausreichend gewichtig, um die Regelmaßnahme zu mildern. Deshalb wurde die Herabsetzung um eine Stufe zum Oberfeldwebel als erforderlich und angemessen angesehen; die Wiederbeförderungsfrist wurde aus den besonderen Gründen des Verfahrens von drei auf zwei Jahre verkürzt. Damit bleibt die disziplinarische Sanktion spürbar, berücksichtigt aber zugleich die positive Entwicklung und die Bereitschaft des Soldaten zur Wiedergutmachung.