OffeneUrteileSuche
Urteil

85 K 4.13 OB

VG Berlin 85. Disziplinarkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2013:1113.85K4.13OB.0A
14Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

14 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Eine gemeinsame Wohnung erfordert, dass beide Ehegatten die Wohnung am ausländischen Dienstort zum Mittelpunkt ihrer Lebensführung machen.(Rn.36) 2. Ein endgültiger Vertrauensverlust liegt vor, wenn prognostisch angenommen werden muss, dass der Beamte auch zukünftig schwerwiegend gegen Dienstpflichten verstoßen wird oder wenn die bereits eingetretene Schädigung des Ansehens nicht wiedergutzumachen ist.(Rn.42) 3. Bei Betrugshandlungen mit einem Schaden von über 5000,- € kann die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ohne weitere Erschwerungsgründe gerechtfertigt sein.(Rn.46)
Tenor
Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine gemeinsame Wohnung erfordert, dass beide Ehegatten die Wohnung am ausländischen Dienstort zum Mittelpunkt ihrer Lebensführung machen.(Rn.36) 2. Ein endgültiger Vertrauensverlust liegt vor, wenn prognostisch angenommen werden muss, dass der Beamte auch zukünftig schwerwiegend gegen Dienstpflichten verstoßen wird oder wenn die bereits eingetretene Schädigung des Ansehens nicht wiedergutzumachen ist.(Rn.42) 3. Bei Betrugshandlungen mit einem Schaden von über 5000,- € kann die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ohne weitere Erschwerungsgründe gerechtfertigt sein.(Rn.46) Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Disziplinarklage ist zulässig und begründet. Der Beklagte hat ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen (1.) begangen, das auf Grund seiner Schwere die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis erfordert (2.). Soweit der Beklagte zunächst die Unzuständigkeit des Leiters der Zentralabteilung im Auswärtigen Amt für die Erhebung der Disziplinarklage gerügt hat, hat er davon in der mündlichen Verhandlung nach Stellungnahme der Klägerin Abstand genommen. Der Unterzeichner der Disziplinarklageschrift war nach der Geschäftsverteilung des Auswärtigen Amts zu deren Erhebung befugt. 1. Die Disziplinarkammer legt den für die disziplinarrechtliche Beurteilung maßgeblichen Sachverhalt des Vorwurfs zu 1. zunächst entsprechend den gemäß § 57 Abs. 1 BDG bindenden Feststellungen des Amtsgerichts T... im Urteil vom 22. September 2011 zugrunde. An dieser Bindungswirkung nehmen alle tatsächlichen Feststellungen zum äußeren und inneren Tatbestand des in Rede stehenden Straftatbestands teil. Das Amtsgericht nahm rechtlich an, dass der Beklagte durch seine AKOS-Erklärungen vom 15. Januar 2003, 9. Januar 2004 und 7. Januar 2005 jeweils ihm nicht zustehende Zahlungen für den sich daran anschließenden Zeitraum erhielt, also von März 2003 bis September 2005. Es ging damit tatsächlich davon aus, dass seine Ehefrau und die Kinder ihren Lebensmittelpunkt in diesem Zeitraum nicht (mehr) bei dem Beklagten in W... hatten. Bei zutreffender rechtlicher Würdigung – insoweit ist die Disziplinarkammer nicht an die rechtliche Würdigung im Strafurteil gebunden – hat der Beklagte durch seine jährlichen AKOS-Erklärungen, in denen er falsche Angaben zu den Wohnverhältnissen machte, unmittelbar bewirkt, dass die ihm gezahlten Bezüge im zurückliegenden Jahr, auf das sich die Erklärungen jeweils ausdrücklich bezogen, von der Klägerin irrtumsbedingt nicht teilweise zurückgefordert wurden, wie dies im Jahr 2008 dann erfolgte. Nur mittelbar hatten seine Erklärungen jeweils zur Folge, dass ihm familienbezogene Zuschläge auch weiter gezahlt wurden; unmittelbar geschah dies deswegen, weil er die unabhängig von der AKOS-Erklärung gegenüber der Personalstelle umgehend abzugebende Erklärung über Änderungen der persönlichen Umstände, die Auswirkungen auf die Besoldung haben, pflichtwidrig unterließ (siehe Merkblatt zur AKOS-Erklärung); diese Pflichtverletzung ist jedoch nicht Gegenstand des disziplinarrechtlichen Vorwurfs. Die Disziplinarkammer ist danach an die Feststellung im Urteil des Amtsgerichts gebunden, dass der Beklagte durch in Betrugsabsicht abgegebene falsche Erklärungen ihm nicht zustehende Zahlungen in den Monaten März 2003 bis September 2005 in Höhe von insgesamt rund 20.000 € erlangte. Anlass, sich von diesen Feststellungen zu lösen, bestand für die Disziplinarkammer nicht. Einen entsprechenden Antrag hat der Beklagte auch nicht gestellt. Zwar entfällt die Bindungswirkung u.a. bei Strafurteilen, die in einem ausschlaggebenden Punkt unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind. Eine solche Rechtsverletzung ist hier aber nicht festzustellen. Insbesondere beruht das Strafurteil nicht auf einem inhaltsleeren Formalgeständnis. Bereits in seiner durch seinen Verteidiger im Strafverfahren vorgetragenen Erklärung hat er über die formale Bestätigung des Anklagevorwurfs hinaus zum Tatgeschehen mitteilen lassen und diese Angaben persönlich als richtig bestätigt, seine Ehefrau habe sich mit den Kindern öfter in S... als in W... aufgehalten, weil ihre Mutter pflegebedürftig erkrankt sei. Trotz dieses Geständnisses ist das Strafgericht augenscheinlich nicht „blind“ von dem Anklagevorwurf ausgegangen. Denn es hat ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung nach dem Geständnis des Beklagten das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO hinsichtlich der AKOS-Erklärung des Beklagten vom 17. Januar 2002 eingestellt. Dem lagen ausgehend von der Rechtsauffassung des Strafgerichts augenscheinlich Zweifel zugrunde, wann im Jahr 2002 der nach seinen Feststellungen im November 2001 begründete Lebensmittelpunkt der Familienmitglieder in W... wieder nach S... verlagert wurde. Die Disziplinarkammer legt ihrer disziplinaren Beurteilung desweiteren die AKOS-Erklärung vom 11. Januar 2006, die zwar nicht Gegenstand des Strafurteils, aber des disziplinarrechtlichen Vorwurfs der Disziplinarklage ist, als weitere Tathandlung i.S.d. § 263 StGB zugrunde. Der Beklagte hat bereits in seiner Erwiderung auf die Disziplinarklageschrift das ihm darin zur Last gelegte Dienstvergehen „unumwunden“ eingeräumt. Dieses erneute Geständnis blieb jedoch auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung inhaltsleer. Darauf kommt es allerdings nicht entscheidend an, soweit die disziplinarrechtliche Entscheidung auf bindende Feststellungen des Strafurteils gestützt werden muss. Hinsichtlich der Tat vom 11. Januar 2006 wird der Beklagte durch die entsprechende Urkunde überführt, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung war; dass diese Erklärung – soweit disziplinarrechtlich relevant – inhaltlich ebenfalls falsch war, ergibt sich aus der bindenden Feststellung des Strafgerichts bezogen auf die Lebensverhältnisse bis September 2005, die es seinem Urteil zugrundelegte. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Disziplinargericht zudem ebenfalls eingeräumt, dass seine Frau und die beiden Kinder sich ab einem Zeitpunkt, den er nicht genau angeben könne, den das Strafgericht für die Disziplinarkammer bindend beginnend mit März 2003 angenommen hat, nicht mehr überwiegend bei ihm in W... aufgehalten hätten. Die Ergebnisse der behördlichen Ermittlungen, die zu dem Rücknahmebescheid vom 6. März 2008 geführt haben, den der Beklagte nicht gerichtlich überprüfen ließ, sowie der weiteren Ermittlungen im Disziplinarverfahren, dort insbesondere die Ergebnisse der Ermittlungen von Interpol Moskau im Jahr 2009, sprechen zweifelsfrei dafür, dass der Lebensmittelpunkt der Familie des Beklagten jedenfalls im disziplinarrechtlich relevanten Zeitraum nicht bei ihm in W... lag. Die ältere Tochter besaß danach in S... einen Kinderkrippenplatz seit September 2000, die jüngere seit September 2002. Seit September 2004 besuchte die ältere Tochter eine Schule in S.... Seine Behauptung im Rückforderungsverfahren, seine ältere Tochter habe seit 2002 die r... Schule in W... besucht, ist von der r... Botschaft in W... nicht bestätigt und von dem Beklagten in jenem Verfahren nicht nachgewiesen worden. Die Wohnung ihrer Eltern in S... konnte seine Ehefrau nach Angaben des Beklagten kostenfrei nutzen. Für die Unterhaltung der Wohnung seien jedoch regelmäßig Zahlungen nötig gewesen. Um diese leisten zu können, habe nicht die Ehefrau des Beklagten Kontovollmacht für das Konto des Beklagten, sondern seit Mitte 2002 dessen jetziger Lebenspartner, den er 1999 in S... kennengelernt habe. Zwischen Juni 2002 und Dezember 2004 sind innerhalb von 30 Monaten vom Konto des Beklagten in S... (einmal K...) regelmäßig Barbeträge an Automaten in Höhe von (umgerechnet) insgesamt rund 10.500 Euro abgehoben worden. Entsprechende Zahlungen wurden zwischen März 2005 und Oktober 2005 über ein Konto des Beklagten bei einer anderen Bank abgerechnet. Es ist nicht glaubhaft, dass ein Betrag von rund 350 Euro im Monat für den Unterhalt einer etwa 60 Quadratmeter großen Wohnung in S... angefallen sein soll. Hinzu kommt, dass der Beklagte zwischen November 2001 bis Mai 2004 per Dauerauftrag monatlich 276,19 Euro für seine beiden Kinder an seine Ehefrau überwies. Insbesondere dieses Vorgehen spricht dafür, dass der gemeinsame Lebensmittelpunkt in dieser Zeit nicht in W... gelegen hat, denn bei einem tatsächlichen Zusammenleben in W... wäre eine Überweisung von Unterhalt unverständlich. Dieser und weiterer Zahlungsverkehr ergibt sich aus dem Prüfvermerk eines Wirtschaftsreferenten der Staatsanwaltschaft Berlin, der sich in der Strafakte befindet. Der Inhalt war mithin dem Amtsgericht bekannt und dürfte bei der im Protokoll der Hauptverhandlung festgehaltenen Erörterung der Beweislage ebenfalls eine Rolle gespielt haben. Er wurde jedenfalls in der mündlichen Verhandlung der Disziplinarkammer erörtert. Die rechtliche Bewertung des Verhaltens des Beklagten durch das Amtsgericht als Betrug begegnet keinen Bedenken. Dem schließt sich die Disziplinarkammer an. Das Vorliegen einer „gemeinsamen Wohnung" i.S.d. § 55 Abs. 2 S 1 BBesG erfordert, dass beide Ehepartner die Wohnung am ausländischen Dienstort zum Mittelpunkt ihrer Lebensführung gemacht haben. Die Ehegatten müssen mithin mit der Absicht an den neuen Auslandsdienstort übersiedeln und dort wohnen bleiben, sich dort ständig aufzuhalten und ihren vorhergehenden Lebensmittelpunkt aufgeben. Denn der erhöhte Auslandszuschlag findet seine Rechtfertigung in den besonderen finanziellen und immateriellen Belastungen, die die Eheleute auf sich nehmen müssen, wenn sie gemeinsam am ausländischen Dienstort wohnen. Die Berücksichtigung der berufstypischen Mehrbelastungen und die besondere Situation der Ehegatten im Auslandsdienst waren Anlass für den Gesetzgeber, deren Beiträge zur Bewältigung dienstlicher Aufgaben im Ausland und deren Einschränkung der eigenen Berufsausübung durch den höheren Auslandszuschlag auszugleichen (vgl. Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Dienst- und Besoldungsrechtlichen Begleitgesetzes zum Gesetz über den Auswärtigen Dienst – Begleitgesetz Auswärtiger Dienst, BTDrucks 11/6543 S. 9 – sowie Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses zu diesem Gesetzentwurf – BTDrucks 11/7248 S. 17 –; zit. nach Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. April 2004 – 2 WD 4/04 – juris Rn. 21 m.w.N.). Wenn der Ehegatte des Beamten sich nicht den überwiegenden Teil der Zeit am Auslandsdienstort aufgehalten hat, sind die Gründe für die Ortsabwesenheit in den Blick zu nehmen. Erlauben diese die Schlussforderung, dass der Ehegatte den Auslandsdienstort als Mittelpunkt seiner Lebensführung tatsächlich beibehalten und deswegen stets auch dorthin zurückkehren wollte, ist weiterhin vom Vorliegen einer gemeinsamen Wohnung im Sinn des Gesetzes auszugehen (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. Juni 2002 – 1 A 2146/00 –, juris). Von dieser Rückkehrabsicht ist das Strafgericht nicht ausgegangen und dafür hat der Beklagte im Disziplinarverfahren auch auf Nachfrage nichts vorgetragen. Dass eine Scheidung der Eheleute noch nicht in Rede gestanden habe, sagt nichts über den Lebensmittelpunkt aus. Es erscheint zudem zweifelhaft, ob die Annahme, die Ehefrau habe mit den Kindern im November 2001 ihren Lebensmittelpunkt nach W... verlegt, überhaupt zu folgen wäre. Darauf kommt es vorliegend jedoch nicht an. Denn soweit dem Beklagten in der Disziplinarklageschrift zur Last gelegt wird, durch Täuschungshandlungen schon für den Zeitraum ab 27. November 2001 bis März 2003 die Rückforderung ihm nicht zustehender Zahlungen vereitelt zu haben, hat die Disziplinarkammer die AKOS-Erklärungen vom 17. Januar 2002 und 15. Januar 2003 gemäß § 56 Satz 1 BDG ausgeschieden, weil diese für Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht ins Gewicht fielen. Entsprechend ist die Disziplinarkammer hinsichtlich der Punkt 2. der Disziplinarklageschrift zugrundeliegenden Handlung verfahren; die vorgeworfene verspätete Mitteilung des Scheidungszeitpunkts hat die Klägerin nur insoweit als Dienstvergehen zum Gegenstand der Disziplinarklage gemacht hat, als der Beklagte seine Pflicht verletzt habe, Änderungen in bezügerelevanten Angelegenheiten umgehend mitzuteilen. Durch sein festgestelltes Fehlverhalten hat der Beklagte nicht nur Straftaten (§ 263 StGB) begangen, sondern auch seine innerdienstlichen Pflichten verletzt und damit ein einheitlich zu beurteilendes Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) begangen. Der Beklagte hat gegen seine innerdienstliche Wahrheitspflicht gemäß §§ 55 Satz 1, 54 Satz 3 BBG in der hier anzuwendenden a.F. (inhaltsgleich aktuell §§ 62 Abs. 1 Satz 1, 61 Abs. 1 Satz 3 BBG) verstoßen. Er handelte vorsätzlich und schuldhaft. Auch insoweit sind die Feststellungen in dem Strafurteil für die Disziplinarkammer bindend. Für die Tathandlung am 11. Januar 2006 liegt zwar keine bindende Feststellung vor; insoweit gilt aber nichts Anderes. Der Beklagte wusste, dass er über die für den Anspruch auf Auslandszulagen wesentlichen Umstände wahrheitsgemäße Angaben machen musste. Ob der Beklagte hierdurch zugleich seine Pflicht verletzt hat, sein Amt uneigennützig zu verwalten (§ 54 Satz 2 BBG a.F. – entsprechendes gilt nach § 61 Abs. 1 Satz 2 BBG n.F.), kann hier dahinstehen, weil das Schwergewicht des einheitlich zu beurteilenden Dienstvergehens auf dem innerdienstlichen Betrug und der aus der Wohlverhaltenspflicht abgeleiteten Wahrheitspflichtverletzung liegt. 2. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall angemessen ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 BDG nach der Schwere des Dienstvergehens, dem Persönlichkeitsbild des Beamten sowie der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist nach § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG dann auszusprechen, wenn der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Als maßgebendes Bemessungskriterium ist zunächst die Schwere des Dienstvergehens richtungweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 5 BDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen ist. Dabei können die von der Rechtsprechung für bestimmte Fallgruppen herausgearbeiteten Regeleinstufungen als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen zugrunde gelegt werden. Für die endgültige Bestimmung der Disziplinarmaßnahme ist dann entscheidend, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 9.06 -, NVwZ-RR 2007, 695 ). Ergibt eine Gesamtwürdigung der gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 und 3 BDG bedeutsamen Umstände, dass ein Beamter durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, so ist er aus dem Dienst zu entfernen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 BDG). Ein solcher Vertrauensverlust ist anzunehmen, wenn aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wiedergutzumachen. Unter diesen Voraussetzungen muss das Beamtenverhältnis im Interesse der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und der Integrität des Berufsbeamtentums beendet werden (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2008 – 1 D 2.07 – Juris Rn. 57 ff m.w.N.; st. Rspr. OVG Berlin-Brandenburg, vgl. zuletzt Urteil vom 13. November 2012 – OVG 80 D 12.10 – UA S. 15 f.). Die Feststellung dieser für das berufliche Schicksal des Beamten und die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes in gleicher Weise bedeutsamen Voraussetzungen hat der Gesetzgeber in die Hand der Disziplinargerichte gelegt. Sie haben auf der Grundlage ihrer im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung aus einem umfassend aufgeklärten Sachverhalt zu bildenden Überzeugung eine Prognose über die weitere Vertrauenswürdigkeit des Beamten abzugeben. Fällt diese negativ aus, ist der Beamte aus dem Dienst zu entfernen, denn anders als bei den übrigen Disziplinarmaßnahmen besteht insoweit kein Ermessen. Die Gesamtwürdigung der Pflichtverletzungen nach diesem Maßstab ergibt, dass die Maßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis unvermeidlich ist. Das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn ist durch das Dienstvergehen in solchem Maß zerstört, dass eine Weiterverwendung des Beklagten ausscheidet. Zwar gibt es in Fällen des innerdienstlichen Betrugs keine disziplinare Regelmaßnahme. Die Strafandrohung von bis zu fünf Jahren in § 263 StGB würde allerdings selbst bei außerdienstlichem Fehlverhalten einen Orientierungsrahmen bis zur Entfernung eröffnen. Es handelt es sich um schwerwiegende Pflichtverletzungen. Die Verwaltung ist bei ihren Entscheidungen im personellen und fürsorgerischen Bereich auf die absolute Ehrlichkeit ihrer Bediensteten sowie darauf angewiesen, dass diese bei der Wahrnehmung ihrer Rechte, insbesondere bei der Geltendmachung von Ansprüchen, der Wahrheits- und Offenbarungspflicht ohne jede Einschränkung genügen. Ein Beamter, der seinen Dienstherrn unter Verletzung der Wahrheitspflicht um des eigenen materiellen Vorteils willen in betrügerischer Weise schädigt, belastet deshalb das zwischen ihm und seinem Dienstherrn bestehende Vertrauensverhältnis schwer und nachhaltig. In den Fällen des innerdienstlichen Betrugs zum Nachteil des Dienstherrn hat ein Beamter in der Regel die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis verwirkt, wenn im Einzelfall Erschwerungsgründe vorliegen, denen keine Milderungsgründe von solchem Gewicht gegenüberstehen, dass eine Gesamtbetrachtung nicht den Schluss rechtfertigt, der Beamte habe das Vertrauen endgültig verloren. Je gravierender die Erschwerungsgründe in ihrer Gesamtheit zu Buche schlagen, desto gewichtiger müssen die Milderungsgründe sein, um davon ausgehen zu können, dass noch ein Rest an Vertrauen zum Beamten vorhanden ist. Erschwerungsgründe können sich z.B. aus der Anzahl und Häufigkeit der Betrugshandlungen, der Höhe des Gesamtschadens, der missbräuchlichen Ausnutzung der dienstlichen Stellung oder dienstlich erworbener Kenntnisse sowie daraus ergeben, dass die Betrugshandlungen im Zusammenhang mit weiteren Verfehlungen von erheblichem disziplinarischen Eigengewicht, z.B. Urkundenfälschungen, stehen. Aus der Rechtsprechung lässt sich der Grundsatz ableiten, dass bei einem Gesamtschaden von über 5.000 Euro die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ohne Hinzutreten weiterer Erschwerungsgründe gerechtfertigt sein kann (stRspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 30. November 2006 - 1 D 6.05 -, juris Rn. 61; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. Juni 2007 - OVG 82 D 1.06 - UA S. 18 f., jeweils m.w.N.). Ausgehend von diesem Maßstab fällt hier die Schadenshöhe besonders ins Gewicht. Der Umfang des eingetretenen Schadens liegt in einem fünfstelligen Eurobereich. Er ist damit besonders hoch. Hinzu kommt, dass bei einer - strafrechtlich als gewerbsmäßig gewürdigten - über drei Jahre regelmäßig wiederholten Handlung von einer erheblichen kriminellen Energie ausgegangen werden muss.Der Beklagte hätte jederzeit die Möglichkeit zur Umkehr gehabt, ohne sich dadurch zu gefährden. Er war zudem durch ein (außerdisziplinarrechtliches) Untersuchungsverfahren im Jahr 1999 während seiner Tätigkeit in H... gewarnt, in dem ebenfalls der Verdacht im Raum gestanden hatte, dass er entgegen seinen Angaben keinen gemeinsamen Lebensmittelpunkt mit seiner Ehefrau in H... hatte. Jedenfalls die Kombination eines besonders hohen Schadens und eines fortgesetzten Handelns über einen längeren Zeitraum rechtfertigt die Annahme, dass das Vertrauen in die persönliche Integrität und dienstliche Zuverlässigkeit eines Beamten objektiv nicht nur schwer beschädigt, sondern zerstört ist. Damit ist die Annahme eines besonders schweren Falls mit der Folge der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gerechtfertigt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. Oktober 2012 – 2 WD 33/11 – juris Rn. 69). In Anbetracht der Schwere des Dienstvergehens fehlt es an Milderungsgründen von einem Gewicht, die es rechtfertigen könnten, den Beklagten im Beamtenverhältnis zu belassen. Besondere Konfliktsituationen wie Handeln in einer wirtschaftlichen Notlage, in einer psychischen Ausnahmesituation oder in einer besonderen Versuchungssituation oder Verhaltensweisen mit noch günstigen Persönlichkeitsprognosen wie freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder Offenbarung des Fehlverhaltens, jeweils vor Tatentdeckung, liegen hier nicht vor. Sein spätes Geständnis im Strafverfahren, nachdem ihm vom Vorsitzenden eine erdrückende Beweislage vor Augen geführt worden war, entlastet ihn nur gering. Ebenso fällt die Rückzahlung, zu der er rechtlich verpflichtet war, nicht so erheblich mildernd ins Gewicht, dass von einer Entfernung abgesehen werden kann. Auch seine ordentlichen dienstlichen Beurteilungen geben dazu keinen Anlass. Denn jeder Beamte ist verpflichtet, bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz der Arbeitskraft zu erbringen und sich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23. November 2006 – 1 D 1.06 –, juris Rn. 40). Auch ein Beamter, der – wie der Beklagte – diesem Anspruch über viele Jahre gerecht geworden ist, erwirbt dadurch nicht eine Rechtfertigung oder gar Entschuldigung für ein schweres Dienstvergehen, wie es der Beklagte begangen hat. Aus seiner Weiterbeschäftigung während des Disziplinarverfahrens kann er nichts für sich ableiten. Denn die Entscheidung über die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses obliegt den Verwaltungsgerichten unter Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung. Sie haben ohne Bindung an die Auffassung des Dienstherrn zu beurteilen, ob ein endgültiger Vertrauensverlust eingetreten ist. Dieses Vertrauensverhältnis, dessen Fortsetzung für den Verbleib im Beamtenverhältnis erforderlich ist, bezieht sich auf den allgemeinen Status als Beamter, nicht auf die Dienstleistung (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. Oktober 2013 – 82 D 2.13 – m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Die Kostenentscheidung folgt aus § 77 Abs. 1 BDG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 3 BDG i.V.m. § 167 Abs. 1 VwGO, § 708 Nr. 11 ZPO. Der 1... in H... geborene Beklagte begann nach dem Abitur eine Ausbildung für den gehobenen Auswärtigen Dienst der Beklagten, die er 1980 erfolgreich abschloss. Seitdem wurde er in turnusmäßigem Wechsel an verschiedenen Dienststellen im In- und Ausland eingesetzt, ab 16. Juli 2001 als Visa-Sachbearbeiter an der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in W.... Im selben Monat erreichte er seine 25jährige Dienstzeit. Seit 10. August 2009 ist er in der Zentrale des Auswärtigen Amts in B... tätig. Der zuletzt im Dezember 1991 (zum Amtsrat) beförderte Beklagte wurde wie folgt beurteilt: Von der Botschaft in W... für den Zeitraum 2001 bis 2004 mit B (erfüllt die Anforderungen nur teilweise), der Botschaft in K... für den Zeitraum 2005 bis 2006 mit D (übertrifft die besonderen Anforderungen in signifikanter Weise) und den Zeitraum 2006 bis 2009 mit der Note 4 (erfüllt die Anforderungen in jeder Hinsicht) und der Zentrale für den Zeitraum 2010 bis 2012 mit der Note 3 (übertrifft die Anforderungen). Die im Jahr 1994 zwischen dem Beklagten und der r... Staatsangehörigen B... aus S... geschlossene Ehe wurde im November 2005 in S... geschieden. Aus der Ehe sind zwei 1996 (S...) bzw. 2000 (A...) geborene Kinder hervorgegangen, die bei der Mutter leben. Der Beklagte ging im Jahr 2006 eine eingetragene Lebenspartnerschaft ein. In seinen jährlichen Erklärungen zum Familien-/Orts-/Sozialzuschlag sowie Auslandszuschläge und Ehepartnerzuschläge (AKOS-Erklärung) für die Jahre 2001 vom 17. Januar 2002, 2002 vom 15. Januar 2003, 2003 vom 9. Januar 2004, 2004 vom 7. Januar 2005, 2005 vom 11. Januar 2006 kreuzte der Beklagte jeweils bei der Frage, ob er mit dem Ehegatten eine gemeinsame Wohnung bewohnt, die Antwort mit Ja an. Die Frage, ob der Ehegatte endgültig abgereist oder mehr als fünf Monate vom Dienstort abwesend war, ließ er jeweils unbeantwortet. Seit 7. September 2005 wurde der Beklagte in der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in K... eingesetzt. Im Rahmen der Prüfung, ob ihm dort Auslandskinderzuschlag zusteht, kam der Verdacht auf, dass während der Zeit des Beklagten in W... die Ehefrau und die Kinder des Beklagten sich nicht überwiegend bei ihm im Ausland aufgehalten haben. Nach Anhörung des Beklagten forderte die Klägerin mit Bescheid vom 6. März 2008 von ihm 31.808,52 € zurück. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen: Im Zeitraum 27. November 2001 bis 6. September 2005 Auslandskinderzuschlag in Höhe von 14.793,45 €, Ehepartnerzuschlag in Höhe von 12.844,37 € und erhöhte Aufwandsentschädigung in Höhe von 4.170,70 €. Der dagegen von dem Beklagten eingelegte Widerspruch blieb erfolglos. Unter Anrechnung von Nachzahlungen reduzierte sich der zurückzuzahlende Betrag auf 18.124,89 €, der anteilig von seinen Bezügen einbehalten wurde. Nachdem der Rückforderungsbescheid bestandskräftig geworden war, erstattete die Klägerin wegen des festgestellten Sachverhalts Anzeige und setzte das im April 2008 eingeleitete Disziplinarverfahren für die Dauer des Strafverfahrens aus. Das Amtsgericht T... verurteilte den Beklagten durch Urteil vom 22. September 2011, Aktenzeichen (3...), wegen gewerbsmäßigen Betrugs in drei Fällen – beschränkt auf die AKOS-Erklärungen des Beklagten vom 15. Januar 2003, 9. Januar 2004 und 7. Januar 2005 – zu einer Freiheitstrafe von elf Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte und mit einer Geldauflage verband. In dem hinsichtlich des Schuldspruchs seit 27. Januar 2012 rechtskräftigen Urteil stellt das Amtsgericht fest (dabei wird der Beklagte als Angeklagter bezeichnet): „Nachdem seine damalige Ehefrau und die gemeinsamen Kinder zuerst noch bei der Schwiegermutter des Angeklagten in S... gelebt hatten, zogen sie im November 2001 ebenfalls nach W.... Da die Mutter der Ehefrau des Angeklagten schwer krank war, zog Frau B... mit den beiden Kindern wieder nach S..., um sich um ihre Mutter kümmern zu können. In W... hielt sie sich in der Folgezeit nur noch gelegentlich auf. Nachdem der Angeklagte von Angehörigen des Auswärtigen Amts darauf hingewiesen worden war, dass er keinen Familien-, Orts- und Sozialzuschlag sowie keinen Auslandszuschlag betreffend seine Familienangehörigen beantragt hatte, und ihm dies dann nahegelegt worden war, beantragte der Angeklagte schließlich Auslandszuschlag für die Familie. Hierzu gab er mehrere so genannte „AKOS“-Erklärungen ab, in denen er bestätigte, dass seine Familie sich an seinem Dienst- und Wohnsitz Warschau aufhalte und dass die Eheleute eine gemeinsame Wohnung in W... hätten, obwohl er wusste, dass dies nicht der Wahrheit entsprach. Der Angeklagte wollte sich durch die falschen Angaben gegenüber seinem Dienstherrn den entsprechenden Auslandszuschlag für die Familie beschaffen, um sich damit eine Einnahmequelle von einiger Dauer und einiger Bedeutung zu erschließen … um damit u.a. auch seinen Lebensunterhalt mit bestreiten zu können.“ Dem Urteil ging eine „Verständigung“ voraus, in der dem Beklagten, der die Taten bis dahin bestritten hatte, vom Gericht für den Fall eines Geständnisses eine Freiheitsstrafe unter einem Jahr in Aussicht gestellt worden war. Daraufhin ließ der Beklagte durch seinen Verteidiger erklären: „Der Anklagevorwurf trifft zu. Ergänzend soll ausgeführt werden, dass es eine Geschichte war, die sich entwickelt hat, ohne dass das strafbare Verhalten in Abrede gestellt werden soll. Die Ehefrau hielt sich öfter in S... als in W... mit den Kindern auf, da die Mutter pflegebedürftig erkrank war. Herr H... hat dies dem Amt nicht mitgeteilt, da sich die ganze Situation verlagert hat. Strafbarer Weise hat er es so laufen lassen. Es ist alles gezahlt; sogar überzahlt.“ Ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung erklärte der Beklagte persönlich: „Das ist so richtig.“ Die Berufung des Beklagten gegen dieses Urteil, die dieser zu Beginn der Hauptverhandlung auf das Strafmaß beschränkte, verwarf das Landgericht B... durch Urteil vom 27. Januar 2012 – (5...) – mit der Maßgabe, dass der Beklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung auf zwei Jahre und einer Geldauflage i.H.v. 2.000 € verurteilt wird. Die Klägerin setzte daraufhin das Disziplinarverfahren fort, hörte den Beklagten abschließend an und beteiligte auf seinen Antrag den Personalrat. Mit der am 8. April 2013 bei dem Verwaltungsgericht eingegangenen Disziplinarklage des Leiters der Zentralabteilung das Auswärtigen Amts wird dem Beklagten als Dienstvergehen zur Last gelegt, 1. für den Zeitraum 27.11.2001 bis 6.9.2005 durch Täuschung des Dienstherrn über bezügerelevante Tatsachen in den sog. AKOS-Erklärungen für die Jahre 2001 bis 2005 insgesamt 31.808,52 € zu Unrecht bezogen zu haben und 2. die Besoldungsstelle über seine Scheidung im November 2005 erst im Oktober 2006 und damit nicht rechtzeitig unterrichtet zu haben. Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte habe durch sein betrügerisches Verhalten zugleich seine Berufspflicht zu uneigennützigem Verhalten (§ 54 Satz 2 BBG a.F.), seine beamtenrechtliche Wahrheitspflicht (§ 54 Satz 3 BBG a.F.), sowie im Übrigen die Pflicht, Änderungen, die Auswirkungen auf die Besoldung haben, umgehend der Besoldungsstelle mitzuteilen (§ 55 Satz 2 BBG a.F.) verletzt. Das Dienstvergehen wiege so schwer, dass nur die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis in Betracht komme. Dabei falle besonders die Höhe des Schadens und die Dauer des Zeitraums, in dem der Beklagte den Dienstherrn gezielt über das Vorliegen von Zahlungsvoraussetzungen getäuscht habe, ins Gewicht. Die Klägerin beantragt, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte räumt das ihm zur Last gelegte Dienstvergehen „unumwunden“ ein. Er hält die von der Klägerin beantragte Entfernung aus dem Beamtenverhältnis jedoch für unverhältnismäßig. Durch seine Weiterbeschäftigung habe die Klägerin selbst deutlich gemacht, dass das Vertrauensverhältnis noch nicht endgültig zerstört sei. In Anerkennung seiner überdurchschnittlichen dienstlichen Leistungen habe er 2012 eine Leistungsprämie in Höhe von 500 € erhalten. Nach bestem Wissen und Gewissen habe er die überzahlten Beträge zurückgezahlt. Er beruft sich weiter auf seine dienstliche Beurteilung für den Zeitraum März 2010 bis März 2012 als Sachbearbeiter im R.... Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Die Disziplinarkammer hat den Verwaltungsvorgang der Disziplinarstelle der Klägerin, die den Beklagten betreffenden Personalakten sowie die Strafakten der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Berlin 2... beigezogen. Deren Inhalt war, soweit wesentlich, Gegenstand der mündlichen Verhandlung.