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Urteil

9 K 73.09

VG Berlin 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2011:0114.9K73.09.0A
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Leitsätze
1.Eingriffe in rentenrechtliche Anwartschaften müssen einem Gemeinwohlzweck dienen und verhältnismäßig sein. Sie müssen zur Erreichung des angestrebten Zieles geeignet und erforderlich sein. Insbesondere dürfen sie den Betroffenen nicht übermäßig belasten und für ihn deswegen unzumutbar sein.(Rn.27) 2.Diese Grundsätze, die das Bundesverfassungsgericht zum Schutz der Anwartschaft auf eine Rente aus eigener Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung entwickelt hat, sind auf die durch Satzung geregelten Anwartschaften übertragbar, die Mitglieder berufsständiger Versorgungswerke erworben haben.(Rn.27) 3.Hat der Satzungsgeber die vorgenannten Schranken beachtet, ist es nicht zu beanstanden, wenn er zur Vermeidung von zukünftigen, die Existenz des Versorgungswerks gefährdenden Defiziten die Satzung ändert und in die Rentenanwartschaften eingreift, um in Zukunft die Ausgaben durch Absenkung der dann zu zahlenden Renten zu verringern.(Rn.27)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1.Eingriffe in rentenrechtliche Anwartschaften müssen einem Gemeinwohlzweck dienen und verhältnismäßig sein. Sie müssen zur Erreichung des angestrebten Zieles geeignet und erforderlich sein. Insbesondere dürfen sie den Betroffenen nicht übermäßig belasten und für ihn deswegen unzumutbar sein.(Rn.27) 2.Diese Grundsätze, die das Bundesverfassungsgericht zum Schutz der Anwartschaft auf eine Rente aus eigener Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung entwickelt hat, sind auf die durch Satzung geregelten Anwartschaften übertragbar, die Mitglieder berufsständiger Versorgungswerke erworben haben.(Rn.27) 3.Hat der Satzungsgeber die vorgenannten Schranken beachtet, ist es nicht zu beanstanden, wenn er zur Vermeidung von zukünftigen, die Existenz des Versorgungswerks gefährdenden Defiziten die Satzung ändert und in die Rentenanwartschaften eingreift, um in Zukunft die Ausgaben durch Absenkung der dann zu zahlenden Renten zu verringern.(Rn.27) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Die Verpflichtungsklage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten über die Bewilligung einer vorgezogene Altersrente ab dem 1. Januar 2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine monatliche Rente, die über den bewilligten Betrag hinausgeht. Auf das Begehren des Klägers ist die Satzung des Versorgungswerks der Zahnärztekammer Berlin vom 27. November 2010 anzuwenden, die im Amtsblatt für Berlin vom 30. Dezember 2010 (S. 2288) veröffentlicht worden und am 1. Januar 2011 in Kraft getreten ist (im Folgenden: Satzung 2010). Denn bei einer Verpflichtungsklage ist in der Regel für die Überprüfung der Sach- oder Rechtslage auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung abzustellen, soweit es um die Frage geht, ob die begehrte behördliche Maßnahme schon aus Rechtsgründen getroffen oder versagt werden muss, es sei denn das materielle Recht enthielte eine abweichende Regelung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Februar 2008 - BVerwG 5 B 208/07 -, Juris, m.w.N.). Eine solche Abweichung sieht die Satzung 2010 nicht vor. Nach § 14 Abs. 1 der Satzung 2010 hat jedes Mitglied des Versorgungswerks Anspruch auf lebenslange Altersrente, sobald es das 67. Lebensjahr vollendet hat. Auf Antrag wird nach § 14 Abs. 2 Satz 1 der Satzung 2010 die Altersrente mit Vollendung eines früheren Lebensjahres als nach Absatz 1, jedoch frühestens ab dem Folgemonat der Vollendung des 60. Lebensjahres, für Mitglieder, die nach dem 31. Dezember 2011 Mitglied geworden sind, des 62. Lebensjahres an, in verminderter Höhe gewährt. Die Minderung beträgt gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 der Satzung 2010 für jeden Monat, für den die Rente früher in Anspruch genommen wird, 0,4 Prozent. Für Rentenberechtigte, die am 31. Dezember 2007 bereits Mitglieder des Versorgungswerks waren, sind gemäß § 42 Abs. 1 der Satzung 2010 für die Ermittlung der Rentenanwartschaften die Sonderregelungen in § 42 Abs. 2 bis 7 der Satzung 2010 anzuwenden. Nach § 42 Abs. 2 Satz 1 dieser Satzung werden in der genannten Fallgruppe aus sämtlichen für Zeiten vor dem 1. Januar 2008 geleisteten Pflichtbeiträgen für jedes Mitglied die erworbenen monatlichen Anwartschaften nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Satzungsvorschriften des Versorgungswerkes ermittelt. Maßgeblich für die Berechnung der Altersrente des Klägers, der seit dem 12. Februar 1975 Mitglied des Versorgungswerkes ist und bis einschließlich 31. Dezember 2007 Pflichtbeiträge zur Altersversorgung geleistet hat, ist danach die in diesem Zeitraum zuletzt geltende Satzung, also die Satzung vom 12. Mai 2007 (ABl. S. 2552; im Folgenden: Satzung 2007). Aus § 12a Abs. 1 dieser Satzung ergibt sich der von der Beklagten bei der Bemessung der vorgezogenen Altersrente des Klägers zutreffend angewandte Faktor von 0,84, mit dem sämtliche nach dieser Satzung berechneten Anwartschaften und Leistungen zu multiplizieren sind, sofern in den - hier nicht einschlägigen - nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist. Nichts anderes gilt, wenn man auf die Satzungsbestimmungen abstellt, die seit der Einweisung des Klägers in die Altersrente zum 1. Januar 2008 galten. Denn die ab 1. Januar 2008 geltende Satzung vom 12. Dezember 2007 (ABl. S. 3408) im Folgenden: Satzung 2008) enthielt der Sache nach - auch in der Fassung der Änderung vom 28. November 2009 (ABl. S. 2812) - in § 42 Abs. 2 Satz 1 eine Übergangsbestimmung, die ebenfalls zur Anwendung des Bemessungsfaktors aus § 12a Abs. 1 der Satzung 2007 führen musste. Zwar wurde insoweit ausdrücklich nur auf § 22 Abs. 4 der Satzung 2007 verwiesen, aus dem sich keine eindeutigen Regelungen über die Bemessung der Rente ergeben. Insoweit lässt sich jedoch aus der Klarstellung in § 42 Abs. 2 Satz 1 der Satzung 2010 entnehmen, dass der Satzungsgeber auch die weiteren ungenannten Regelungen der Satzung 2007 einschließlich § 12a Abs. 1 in Bezug nehmen wollte. Die Berechnung der vorgezogenen Altersrente des Klägers auf der Grundlage der vorgenannten Vorschriften unterliegt der vollen gerichtlichen Nachprüfung, da insoweit keine der Bestandskraft fähigen Feststellungen der Beklagten über einzelne Berechnungselemente vorliegen (1.). Die Vorschrift ist auch verfassungsrechtlich unbedenklich (2.). 1. Die Voraussetzungen, unter denen eine Erklärung der Beklagten als Verwaltungsakt angesehen werden könnte, liegen bei den Anwartschaftsmitteilungen, die der Kläger erhalten hat, nicht vor. Der Verwaltungsakt wird in § 35 Satz 1 VwVfG (i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln) definiert als jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Ob eine behördliche Maßnahme diese Kriterien des § 35 VwVfG erfüllt, ist entsprechend den zu §§ 133, 157 BGB entwickelten Maßstäben nach ihrem objektiven Erklärungswert zu beurteilen. Maßgebend ist, wie der Empfänger die Erklärung unter Berücksichtigung der ihm erkennbaren Umstände bei objektiver Würdigung verstehen muss; Unklarheiten gehen zu Lasten der Verwaltung (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 2009 - BVerwG 4 C 3/09 -, Juris, m.w.N.). Für einen feststellenden Verwaltungsakt ist kennzeichnend, dass er sich mit seinem verfügenden Teil darauf beschränkt, das Ergebnis eines behördlichen Subsumtionsvorgangs verbindlich festzuschreiben. Ein feststellender Verwaltungsakt muss dabei aber - ebenso wie ein gestaltender oder befehlender Verwaltungsakt - die Definitionsmerkmale des § 35 Satz 1 VwVfG vollständig erfüllen. Das gilt insbesondere für die Merkmale „Regelung" und „Außenwirkung". Regelungscharakter hat eine Maßnahme, wenn sie nach ihrem Erklärungsgehalt darauf gerichtet ist, eine Rechtsfolge zu setzen. Das ist nicht nur dann der Fall, wenn Rechte des Betroffenen begründet, geändert oder aufgehoben werden, sondern - als Besonderheit des feststellenden Verwaltungsakts - auch dann, wenn sie mit bindender Wirkung festgestellt oder verneint werden (vgl. BVerwG, a.a.O., m.w.N.). Ein Regelungswille lässt sich den Anwartschaftsmitteilungen der Beklagten an den Kläger aus den Jahren 2003 bis 2008 wegen der darin enthaltenen Vorbehalte aus der Sicht eines verständigen Empfängers nicht entnehmen. So heißt es in dem vorgedruckten Text aller Anwartschaftsmitteilungen ausdrücklich: „Die tatsächliche Entwicklung der Anwartschaften bis zum Eintritt des Versorgungsfalls hängt u.a. vom künftigen Geschäftsergebnis und der Beitragsdynamik ab“, und kleingedruckt wird ergänzt: „Diese Anwartschaftsberechnung entspricht dem aktuellen Stand der Satzung und den heutigen versicherungsmathematischen Grundlagen und ist insoweit unverbindlich. Darüber hinaus basiert sie auf der Beitragsübersicht gemäß Anlage und steht insofern unter dem Vorbehalt der Korrektheit dieser Übersicht. Die zukünftig erwarteten Beiträge entsprechen den aktuell entrichteten Beiträgen. Da die weitere Beitragszahlung nicht vorhersehbar ist, muss die Anwartschaftsberechnung auch in dieser Hinsicht unverbindlich bleiben.“ Danach hat die Beklagte ihre Anwartschaftsmitteilungen in vielen Bereichen für unverbindlich erklärt, so dass der Empfänger nicht erkennen konnte, welche Elemente der Erklärungen gleichwohl verbindlich sein könnten. Die danach bestehende Unklarheit über den möglichen Regelungsgehalt der Anwartschaftsmitteilungen geht zu Lasten der Beklagten (vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Oktober 2009 - 8 LC 13/09 -, Juris). Die Bezifferung der zum 65. Lebensjahr hochgerechneten Anwartschaften konnte daher lediglich als Prognose über die Höhe der Altersrente für den Fall verstanden werden, dass der Anwartschaftsberechtigte bis zum Renteneintritt weiterhin monatlich den aktuellen Beitrag zahlt und sich bis dahin auch das maßgebliche Satzungsrecht nicht ändert (so auch die früher zuständige 14. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin im Urteil vom 21. Januar 2009 - VG 14 A 96.03). 2. Die Regelung in § 12a der Satzung 2007 ist verfassungsrechtlich unbedenklich. a. Insbesondere verstößt die Vorschrift nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist neben dem bereits erworbenen Rentenanspruch auch die Anwartschaft auf eine Rente aus eigener Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich von Art. 14 Abs. 1 GG geschützt. Denn eine Rentenanwartschaft beruht auf verschiedenen Elementen, die erst in ihrem funktionalen Zusammenwirken zu dem Gesamtergebnis einer ökonomischen Sicherung ihres Inhabers führen. Deshalb sind ihre einzelnen Elemente, so auch der Zugangsfaktor, nicht losgelöst voneinander selbständig geschützt, vielmehr ist die Rentenanwartschaft insgesamt Schutzobjekt des Art. 14 GG (vgl. Beschluss vom 11. November 2008 - 1 BvL 3/05 u.a.). Allerdings ergibt sich auch für rentenrechtliche Anwartschaften die Reichweite der Eigentumsgarantie erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Sache des Gesetzgebers ist. Bei der Ausgestaltung kommt dem Gesetzgeber grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Dabei muss er die grundsätzliche Privatnützigkeit und Verfügungsbefugnis, die zum Begriff des Eigentums gehören, achten und darf sie nicht unverhältnismäßig einschränken. Im Hinblick auf die Rentenanwartschaften kann der Gesetzgeber verschiedene Gesichtspunkte, wie insbesondere beitragsbezogene und zeitbezogene Kriterien miteinander verschränken, die erst zusammen den realen Wert der Anwartschaft ausmachen. Wenn in bestehende Anwartschaften eingegriffen wird, ist zu berücksichtigen, dass in ihnen von vornherein die Möglichkeit von Änderungen angelegt ist. Eine Unabänderlichkeit der bei ihrer Begründung bestehenden Bedingungen widerspräche dem Rentenversicherungsverhältnis, das im Unterschied zu einem privaten Versicherungsverhältnis von Anfang an nicht allein auf dem Versicherungsprinzip , sondern auch auf dem Gedanken der Verantwortung und des sozialen Ausgleichs beruht. Eingriffe in rentenrechtliche Anwartschaften müssen einem Gemeinwohlzweck dienen und verhältnismäßig sein. Sie müssen zur Erreichung des angestrebten Zieles geeignet und erforderlich sein. Insbesondere dürfen sie den Betroffenen nicht übermäßig belasten und für ihn deswegen unzumutbar sein. Ein anerkennenswertes Ziel ist es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts insbesondere, die Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung zu sichern und die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung im Interesse aller zu erhalten, zu verbessern und den veränderten wirtschaftlichen Bedingungen anzupassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Februar 2009 - 1 BvR 1631/04 -; Beschluss vom 27. Februar 2007 - 13 BvL 10/00 -; Juris). Diese Grundsätze, die das Bundesverfassungsgericht zum Schutz der Anwartschaft auf eine Rente aus eigener Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung entwickelt hat, sind auf die durch Satzung geregelten Anwartschaften übertragbar, die Mitglieder berufsständiger Versorgungswerke erworben haben. Denn auch das berufsständige Versorgungsrecht verfolgt wie das Sozialversicherungsrecht das grundsätzliche Ziel, den ihm unterworfenen Pflichtmitgliedern eine von der Höhe der Beiträge abhängige angemessene Versorgung zu bieten, und ist damit Teil des Systems der sozialen Sicherung (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2009 - BVerwG 8 CN 1/09 -, Juris). Hat der Satzungsgeber die vorgenannten Schranken beachtet, ist es nicht zu beanstanden, wenn er zur Vermeidung von zukünftigen, die Existenz des Versorgungswerks gefährdenden Defiziten die Satzung ändert und in die Rentenanwartschaften eingreift, um in Zukunft die Ausgaben durch Absenkung der dann zu zahlenden Renten zu verringern. Bei der Beklagten bestand Veranlassung für eine Satzungsänderung zu dem Zweck, Fehlbeträge in der versicherungsmathematischen Bilanz zu beseitigen und dadurch den Versorgungsauftrag auch in Zukunft sicherzustellen. Nach dem Vorbringen der Beteiligten ist außer Streit, dass im Vermögen des Versorgungswerks eine erhebliche Deckungslücke bestand, die eine Reaktion des Satzungsgebers in der Delegiertenversammlung vom 20. Juni 2002 erforderlich machte. Der von der Beklagten zugezogene Sachverständige hat die Deckungslücke in seinem in der Delegiertenversammlung vorgetragenen versicherungsmathematischen Gutachten mit 278 Mio. DM zum 31. Dezember 2001 beziffert. Nach dem Bestätigungsvermerk der Abschlussprüfer vom 22. September 2003 zu dem Jahresabschluss des Versorgungswerks zum 31. Dezember 2002 war die Kürzung der Anwartschaften und Leistungen geeignet, den Fehlbetrag der versicherungstechnischen Bilanz zum 31. Dezember 2001 zu beseitigen (vgl. Anlage 3/2 zum Prüfbericht vom 22. September 2003). Nach den der Kammer zugänglichen Erkenntnissen war der Fehlbetrag überwiegend auf das Ergebnis von Sterblichkeitsuntersuchungen zurückzuführen, die im Sommer 1997 von der Dr. Heubeck Richttafel GmbH in den „Richttafeln für berufsständische Versorgungswerke“ festgehalten wurden. Insoweit hat der Vorsitzende des Verwaltungsausschusses des Versorgungswerks den Delegierten bereits bei der Vorstellung des Jahresabschlusses und des Geschäftsberichts des Versorgungswerkes für das Jahr 1998 in der Versammlung vom 28. Oktober 1999 erläutert, dass im Jahre 1997 neue Sterbetafeln herausgegeben wurden, aus denen sich auch für Zahnärzte eine längere Lebenserwartung ergab. Aus dieser Erkenntnis hat er abgeleitet, dass das Versorgungswerk um ca. 160 Mio. DM höhere Rücklagen bilden müsse. Ferner habe die Verwendung der alten Tafel dazu geführt, dass 1997 ein zu hoher Überschuss in Höhe von etwa 50 Mio. DM ausgewiesen und für Leistungsverbesserungen verwendet worden sei. Entsprechend hat die Beklagte im Anhang zu der Bilanz des Versorgungswerks zum 31. Dezember 2000 ausgeführt, dass die erforderliche Umstellung der Rechnungsgrundlagen für die Deckungsrückstellungen von den „Allgemeinen Sterbetafeln für die BRD 1970/1972“ auf die 1997 veröffentlichten „Richttafeln für berufsständische Versorgungswerke“ zu einer Deckungslücke in Höhe von 140 Mio. DM geführt habe. Dies entspricht den Erläuterungen eines Vertreters des Verwaltungsausschusses in der Delegiertenversammlung vom 22. November 2001, der im Anschluss an die Ausführungen des versicherungsmathematischen Sachverständigen von einer Deckungslücke in Höhe von 160 Mio. DM zum Dezember 1997 ausgegangen ist, die sich durch Rückstellungen zum 31. Dezember 1998 auf 140 Mio. DM reduzierte. Weitere Fehlbeträge führte er in Höhe von 40 – 60 Mio. DM auf fehlerhafte Renten- und Anwartschaftsberechnungen zurück und zusätzlich hielt er Abschreibungen durch fehlerhafte bzw. nicht marktgerechte Bewertungen im Immobilienportfolio in Höhe von 40 Mio. für erforderlich. In der Delegiertenversammlung am 20. Juni 2002 bezifferte der versicherungsmathematische Sachverständige dann den Rückstellungsbedarf unter Berücksichtigung einer „pauschalen Rückstellung“ mit 278 Mio. DM. In der anschließenden Aussprache wurden im Übrigen auch die von dem Kläger in dem vorliegenden Verfahren aufgeworfenen Fragen ausführlich unter den Delegierten diskutiert. Insbesondere wurde der Vorwurf vorgetragen, das Versorgungswerk habe mit den ihm anvertrauten Geldern spekuliert. Nach dem Protokoll der Delegiertenversammlung vom 20. Juni 2002 (ab Seite 7) waren gerade die Aktienspezialfonds, auf die sich der Kläger mit seinem Vorwurf bezieht, das Versorgungswerk habe rechtswidrige Spekulationsgeschäfte vorgenommen, Gegenstand einer längeren Erörterung. Gleichwohl gingen die Delegierten davon aus, dass eine erhebliche Deckungslücke bestand, die durch eine Kürzung der Anwartschaften geschlossen werden musste. Die Kammer hat keine Anhaltspunkte, dass der von der Beklagten beauftragte versicherungsmathematische Sachverständige in seinen gutachterlichen Stellungnahmen die wissenschaftlichen Standards seines Faches nicht eingehalten haben könnte. Soweit der Kläger aus seiner Sicht nicht nachvollziehbare Schwankungen bei den Mitgliedszahlen in zu unterschiedlichen Zeitpunkten erstellten versicherungsmathematischen Gutachten beanstandet, fehlt es an einer hinreichend konkreten Darlegung, welche Abweichungen in welcher Größenordnung sich in welchem Umfang auf die vorhandene Deckungslücke oder Folgerungen hieraus ausgewirkt haben können. Insoweit drängt es sich im Übrigen auf, dass Schwankungen bei den Zahlen der aktiven Mitglieder des Versorgungswerks schon wegen der jeweiligen Zu- und Abgänge vorkommen müssen. Die Kammer hält es auch für unbedenklich, wenn der Versicherungsmathematiker eine Deckungslücke wegen fehlerhafter Renten- und Anwartschaftsberechnungen nicht mit einem genau bezifferten Geldbetrag, sondern in der Bandbreite zwischen 40 - 60 Mio. DM angegeben hat. Insoweit hatte die Beklagte in der Anlage 3 zu der Bilanz des Versorgungswerks zum 31. Dezember 2000 erläutert, dass die Auswirkungen dieser Veranlagungsfehler auf die Höhe der Deckungsrückstellungen erst genau bestimmt werden könne, wenn sämtliche Veranlagungen geprüft wurden. Der Versicherungsmathematiker konnte daher vor Abschluss der Überprüfungen aus eigener Kenntnis keine anderen als die ihm von der Beklagten zur Verfügung gestellten Angaben in seine Überlegungen einstellen. In Anbetracht der Höhe der Deckungslücke sind die Delegierten durch ihren Änderungsbeschluss vom 20. Juni 2002 mehrheitlich überein gekommen, diese durch eine Absenkung der Anwartschaften in dem in § 12a der Satzung neu geregelten Umfang zu schließen. Diese Absenkung durften sie für geeignet halten, um die erforderlichen Einsparungen zu erzielen und insbesondere die veränderten demographischen Bedingungen bei der prognostizierten Dauer der Rentenzahlungen zu berücksichtigen. Auch der versicherungsmathematische Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 27. September 2002 bestätigt, dass die beschlossenen Leistungskürzungen hinreichend seien, um den Fortbestand des Versorgungswerks der Beklagten zu sichern. Die Delegierten haben auch andere Möglichkeiten zur Einsparung (Verlängerung der Lebensarbeitszeit auf 69 Jahre) oder Erhöhung der Einnahmen (Beitragserhöhung um ca. 30 %) sowie eine geringere Kürzung der Anwartschaften erwogen, die beschlossene, schrittweise Absenkung der Anwartschaften um 16 % aber letztlich als einzig praktikable Lösung zur Schließung der Deckungslücke angesehen. Insoweit haben sie in zulässiger Weise den dem Satzungsgeber bei der Frage, wie er mit einem vorhandenen Finanzierungsbedarf umgeht, zustehenden Gestaltungsspielraum genutzt (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 27. Februar 2007 - 1 BvL 10/00 -). Der Kläger kann daher auch keinen Erfolg mit seinem Einwand haben, vor einem Eingriff in erworbene Rentenanwartschaften hätten Ersatzansprüche gegen Dritte geprüft und durchgesetzt werden müssen, die sich aus Fehlspekulationen am Kapitalmarkt, überhöhten Rentenzahlungen an Bestandsrentner und sonstigem Fehlverhalten der seinerzeit verantwortlichen Personen des Versorgungswerks ergeben würden. Davon unabhängig, hätten etwaige Ersatzansprüche nur von Bedeutung sein können, wenn sich hieraus zeitnah realisierbare Forderungen in einem relevanten Umfang gegen die verantwortlichen Personen hätten ableiten lassen. Insoweit bleiben die Vorstellungen des Klägers zur Höhe und zur Durchsetzbarkeit von Schadensersatzansprüchen wegen in den Jahren 2000 bis 2002 eingetretener Kapitalverluste aus Kapitalanlagen schon zu unbestimmt, um ihnen eine Bedeutung beizumessen. Hinzu kommt, dass die Beklagte entsprechende Ersatzansprüche ausgeschlossen hat, weil die Kapitalanlagen im Rahmen der rechtlichen Vorschriften getätigt worden seien. In Bezug auf die Rückforderung von überzahlten Renten wäre zu berücksichtigen gewesen, dass diese durch bestandskräftige Verwaltungsakte bewilligt wurden, deren Rücknahme aus Vertrauensschutzgründen ausgeschlossen sein kann (vgl. § 48 Abs. 2 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln). Es ist daher nachvollziehbar, dass die Beklagte überzahlte Renten lediglich von Erhöhungen ausnimmt, bis die jeweils zustehende Rentenhöhe erreicht ist. Ersatzansprüche gegen den früheren Geschäftsführer des Versorgungswerks und weitere Personen hat die Beklagte im Zuge von kriminalpolizeilichen Ermittlungen geprüft und die Rückzahlung von Provisionen in Höhe von 500.000,-- Euro erreicht. Vorwürfe des Klägers gegen den ehemaligen stellvertretenden Vorsitzenden und den amtierenden Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses beziehen sich auf Vorgänge, die der Beklagten nicht vor dem Jahre 2007 bekannt wurden und die daher für die Entscheidung über die Folgen der zum 31. Dezember 2001 bestehenden Deckungslücke schon von vornherein nicht von Belang sein konnten. Der Eingriff in die Rentenanwartschaften belastet die hiervon Betroffenen nicht im Übermaß und ist daher auch verhältnismäßig. Die prognostizierte Längerlebigkeit der Mitglieder des Versorgungswerks der Beklagten hat zur Folge, dass sie länger Rente beziehen und sich daher die Gesamtsumme des Rentenbezugs erhöht. Im Umfang der Erhöhung der Gesamtsumme der Rentenzahlungen, die sich aus der statistisch längeren Lebensdauer der betroffenen Mitglieder ergibt, wird die Absenkung der Anwartschaften ausgeglichen. Hinzu kommt, dass gerade die statistisch längere Lebenserwartung ihrer Mitglieder der wesentliche Grund für die beim Versorgungswerk der Beklagten entstandene Deckungslücke war und die Anwartschaften in früheren Jahren zulasten von Rückstellungen im Deckungsstock durch Dynamisierungen profitiert haben, die bis zu 12,025 % im Jahr 1994 betragen haben. Durch den Eingriff in die Anwartschaften werden damit auch Leistungsverbesserungen aus der Vergangenheit zurückgeführt, die u. a. darauf beruhten, dass das Versorgungswerk keine hinreichende Vorsorge getroffen hatte, um Rentenzahlungen über einen längeren Zeitraum als zuvor angenommen sicherzustellen, weil Erkenntnisse über eine durchschnittlich längere Lebensdauer ihrer Mitglieder noch nicht berücksichtigt wurden. Vor diesem Hintergrund durfte es der Satzungsgeber als gerechtfertigt ansehen, die Höhe zukünftiger Renten durch Eingriff in die Rentenanwartschaften zu kürzen. Dass die Minderung der Rentenanwartschaften auf den Faktor 0,84 auch diejenigen Mitglieder einbezieht, die – wie der Kläger am 1. Januar 2003 noch nicht das 57. Lebensjahr erreicht hatten, überschreitet die Zumutbarkeitsgrenze nicht. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass jedenfalls das 55. Lebensjahr in der Versicherungsbiografie unter dem Gesichtspunkt des verfassungsrechtlichen Bestandsschutzes einer rentenrechtlichen Anwartschaft keine eigentumsrelevante Zäsur darstellt und die Nähe des Versicherten zum Zeitpunkt des Bezugs einer Regelaltersgrenze bei einem Eingriff in diese Anwartschaften nach den Grundsätzen des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes Rücksicht zu nehmen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Februar 2007 - 1 BvL 10/00 -; BVerwG, Beschluss vom 18. April 2010 - 8 B 118/09 -, Juris). Dem Grundsatz des Vertrauensschutzes hat der Satzungsgeber dadurch Rechnung getragen, dass er die Mitglieder, die am 1. Januar 2003 bereits das 62. Lebensjahr vollendet hatten, von der Kürzung ganz ausgenommen und für die Jahrgänge dazwischen, die am Stichtag bereits das 57. Lebensjahr erreicht hatten, eine gestaffelte Kürzung vorgesehen hat. Damit hat der Satzungsgeber berücksichtigt, dass die rentenferneren Jahrgänge im stärkeren Maße als die rentennahen Jahrgänge noch die Möglichkeit haben, ihre Altersversorgung zusätzlich abzusichern, sofern sie über die entsprechenden Mittel verfügen. b. Die vom Kläger gerügte Ungleichbehandlung der Anwartschaftsberechtigten im Vergleich zu den Bestandsrentnern ist nach der überzeugenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 21. September 2005 - BVerwG 6 C 3/05 -, Juris), der sich die Kammer anschließt, durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und Art. 3 Abs. 1 GG geradezu geboten gewesen. Denn die Belastbarkeit der Empfänger von Versorgungsleistungen ist an dem Zweck dieser Leistungen zu messen, den Lebensunterhalt der Empfänger zu gewährleisten und ihren bisherigen Lebensstandard in angemessenem Umfang aufrechtzuerhalten. Ist der Versorgungsfall eingetreten und erfüllt die Rente ihre Zweckbestimmung, den Lebensstandard des Versorgungsempfängers entsprechend dem Versorgungssystem zu sichern, dem der Empfänger kraft hoheitlicher Anordnung beitreten musste, darf der Empfänger grundsätzlich auf den Fortbestand der ihm satzungsrechtlich zustehenden Versorgung vertrauen. Die Beklagte konnte daher bei ihrer Abwägung den Bestandsrentnern den Vorzug geben und die rentennahen Jahrgänge im Hinblick auf deren zeitlich beschränkte Möglichkeiten zum Aufbau einer zusätzlichen Alterssicherung durch einen allmählichen Übergang besser behandeln. Auf das Vorbringen des Klägers, verschiedene frühere Satzungsänderungen seien aus formalen Gründen unwirksam, kommt es rechtlich nicht an, da für den von ihm geltend gemachten Anspruch die Satzung 2010 maßgeblich ist. Soweit sich frühere Fassungen der Satzung auf den Anspruch des Klägers auswirken, beruht dies allein darauf, dass nach § 42 Abs. 2 Satz 1 der Satzung 2010 die erworbenen monatlichen Anwartschaften aus für Zeiten vor dem 1. Januar 2008 geleisteten Pflichtbeiträgen nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Satzungsvorschriften des Versorgungswerks ermittelt werden. Es handelt sich dabei um eine Verweisung mit der Folge, dass auch die Satzung 2007 einschließlich § 12a Abs. 1 hinsichtlich der Berechnung von Anwartschaften in dem in der Übergangsregelung genannten Umfang Gegenstand der neuen Satzung ist. Solche statischen Verweisungen sind verfassungsrechtlich unbedenklich; sie sind als übliche und notwendige gesetzgeberische Methode anerkannt, sofern die Verweisungsnorm hinreichend klar erkennen lässt, welche Vorschriften im Einzelnen gelten sollen und wenn die in Bezug genommenen Vorschriften dem Normadressaten durch ordnungsgemäße Veröffentlichung zugänglich sind (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 26. Januar 2007 - 2 BvR 2408/06 - m.w.N., Juris). Ob diese nicht mehr wirksamen Satzungen früher wirksam waren, ist für die Entscheidung unerheblich sein. Maßgeblich ist insoweit allein, dass sie in der für solche Satzungen maßgeblichen Weise im Amtsblatt veröffentlicht worden sind (vgl. zu Verweisungen allgemein: BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 - BVerwG 7 C 22/08 - und zu Verweisungen in Satzungen von Versorgungswerken: OVG Lüneburg, Urteil vom 21. Oktober 2009 - 8 LC 13/09 -, Juris). Diese Voraussetzung ist bei der Satzung vom 12. Mai 2007 durch die Veröffentlichung im Amtsblatt für Berlin vom 28. September 2007 (S. 2552) erfüllt. Davon abgesehen greifen die Beanstandungen des Klägers gegen die formale Wirksamkeit der Satzungsbeschlüsse vom 12. Dezember 2007 und 20. Juni 2002 nicht durch. Eine namentliche Abstimmung, die der Kläger in der Beschlussfassung vom 12. Dezember 2007 für erforderlich gehalten hat, sieht § 4b Abs. 5 Satz 5 BerlKG nicht vor. Danach beschließt die Vertreterversammlung über die Satzung und deren Änderungen mit Zweidrittelmehrheit; die Satzung und deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Satzung vom 12. Dezember 2007 wurde von acht der zwölf Vertreter bei zwei Enthaltungen und ohne Gegenstimmen beschlossen. Einen Antrag auf namentliche Abstimmung hat in dieser Versammlung niemand gestellt. Die Beschlussfassung über die namentliche Abstimmung in der Vertreterversammlung vom 10. November 2007 war auf diese Sitzung und die dort anwesenden Mitglieder der Vertreterversammlung, die sich in Abweichung vom üblichen Verfahren einer gesonderten Form der Abstimmung unterwerfen wollten, beschränkt. Im Übrigen dürfte sich - auch ohne ausdrückliche namentliche Abstimmung - aus den im Anschluss an die Abstimmung über die Beschlussfassung am 12. Dezember 2007 abgegebenen zwei persönlichen Erklärungen ohne weiteres ergeben, welche beiden Vertreter sich der Stimme enthalten haben. Soweit der Kläger Verfahrensfehler in Bezug auf die Versammlung vom 20. Juni 2002 rügt, dringt er ebenfalls nicht durch. Die Delegierten waren durch die dem Einladungsschreiben zur Versammlung am 20. Juni 2002 beigefügte Rohfassung des § 12a darüber unterrichtet, dass in dieser Sitzung über die Einführung eines Bemessungsfaktors zur Reduzierung der Anwartschaften (und Leistungen) beschlossen werden sollte, auch wenn dieser Faktor noch nicht beziffert war, weil insoweit „der Bericht der Fachleute“ abgewartet werden sollte. Die Beklagte weist ferner zu Recht darauf hin, dass die Delegierten in eine Diskussion über die Höhe dieses Faktors eingetreten sind und sodann über den endgültigen Entwurf der Satzungsbestimmung des § 12a beschlossen haben, ohne dass ein Delegierter eine Vertagung beantragt hätte. Die Beklagte hat die Altersrente des Klägers aus den Anwartschaften aus seinen Beiträgen ermittelt, wobei sie den jeweiligen Endbetrag von 1.670,57 Euro und 692,33 Euro nach den Excel-Tabellen im Verwaltungsvorgang (Bl. 117 und 118) zutreffend mit dem „Faktor § 12a): 0,84000“ multipliziert hat. Das Ergebnis hat sie auf einen Renteneintritt mit 67 Jahren hochgerechnet und dadurch einen Betrag in Höhe von 2.195,62 Euro ermittelt. Die gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 der Satzung 2010 erforderliche Minderung hat die Beklagte rechnerisch richtig in der Weise vorgenommen, dass sie von dem vorgenannten Betrag 26 % abgezogen hat, da die Altersrente des Klägers gegenüber dem satzungsgemäßen Renteneintrittsalter von 67 Jahren um 65 Kalendermonate zu je 0,4 % vorgezogen wurde. Aus dieser der Satzung entsprechenden Berechnung folgt die dem Kläger von der Beklagten bewilligte vorgezogene Altersrente in Höhe von 1.624,76 Euro monatlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 ZPO. Die Berufung wird gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zugelassen (vgl. § 124a VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Zahnärztekammer Berlin hat für ihre Mitglieder 1965 ein Versorgungswerk errichtet. Der am 7… geborene Kläger wurde am 12. Februar 1975 Mitglied dieses Versorgungswerks. Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2008 bezieht er eine vorgezogene Altersrente. Mit der Klage erstrebt er eine höhere Altersrente. Der Vorstand der Zahnärztekammer gewann im Jahre 1999 Erkenntnis über Fehlverhalten des daraufhin abberufenen Geschäftsführers des Versorgungswerks. Der Vorsitzende des Verwaltungsausschusses erläuterte den Delegierten bei der Vorstellung des Jahresabschlusses und des Geschäftsberichts des Versorgungswerkes für das Jahr 1998 in der Versammlung vom 28. Oktober 1999, dass im Jahre 1997 neue Sterbetafeln herausgegeben worden seien, die zeigten, dass auch Zahnärzte eine längere Lebenserwartung hätten. Aus dieser Erkenntnis folge, dass das Versorgungswerk um ca. 160 Mio. DM höhere Rücklagen bilden müsse. Ferner habe die Verwendung der alten Tafel dazu geführt, dass 1997 ein zu hoher Überschuss in Höhe von etwa 50 Mio. DM ausgewiesen und für Leistungsverbesserungen verwendet worden sei. In der Delegiertenversammlung am 28. September 2000 berichtete der neue Geschäftsführer der Zahnärztekammer über den Stand der rechtlichen Auseinandersetzungen mit dem früheren Geschäftsführer, die durch einen gerichtlichen Vergleich beendet werden sollten. Bei der Vorstellung des Jahresabschlusses und des Geschäftsberichts des Versorgungswerkes für das Jahr 2000 diskutierten die Delegierten in der Versammlung vom 22. November 2001 über die Deckungslücke wegen der Einführung neuer Sterbetafeln, der Fehler im Versicherungsbestand und der erforderlichen Abschreibungen auf Immobilien und Kapitalanlagen. Die Delegierten beschlossen in der Versammlung vom 20. Juni 2002 durch Änderung der Satzung zum 1. Januar 2003 eine Absenkung der Rentenanwartschaften, um eine Deckungslücke im Kapitalstock des Versorgungswerks zu schließen. Für Mitglieder, die am 1. Januar 2003 das 57. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, galt danach bei der Rentenberechnung ein Bemessungsfaktor von 0,84, der für ältere Mitglieder in gestaffelter Weise erhöht wurde. Wegen der Einzelheiten wird auf die Protokolle der Delegiertenversammlungen Bezug genommen. Die Einfügung des neuen § 12a in die Satzung des Vorsorgungswerks wurde von der zuständigen Senatsverwaltung genehmigt und die Änderung der Satzung am 10. Januar 2003 im Amtsblatt für Berlin (S. 11) veröffentlicht. Das Versorgungswerk teilte dem Kläger unter dem 6. Dezember 2002 die zum 31. Dezember 2001 erworbene Anwartschaft in Höhe von 1.876,- Euro und die hochgerechnete Anwartschaft zum 65. Lebensjahr in Höhe von 2.551,- Euro mit den ausdrücklichen Hinweisen mit, die Berechnung berücksichtige noch nicht die bereits beschlossene Absenkung der Anwartschaften und das Beitragskonto sei noch nicht abschließend geprüft. Das Versorgungswerk übersandte dem Kläger in den Folgejahren regelmäßig Anwartschaftsmitteilungen zum 1. Januar des jeweiligen Jahres. Zuletzt teilte das Versorgungswerk dem Kläger mit Schreiben vom 6. Dezember 2006 die zum 1. Januar 2006 erworbene Anwartschaft in Höhe von 1.858,- Euro und die hochgerechnete Anwartschaft zum 65. Lebensjahr bei Weiterzahlung des aktuellen Beitrages in Höhe von 2.200,- Euro mit. Sämtliche Anwartschaftsmitteilungen enthielten die Erläuterung: „Die tatsächliche Entwicklung der Anwartschaften bis zum Eintritt des Versorgungsfalls hängt u.a. vom künftigen Geschäftsergebnis und der Beitragsdynamik ab.“ und den kleingedruckten Zusatz: „Diese Anwartschaftsberechnung entspricht dem aktuellen Stand der Satzung und den heutigen versicherungsmathematischen Grundlagen und ist insoweit unverbindlich. Darüber hinaus basiert sie auf der Beitragsübersicht gemäß Anlage und steht insofern unter dem Vorbehalt der Korrektheit dieser Übersicht. Die zukünftig erwarteten Beiträge entsprechen den aktuell entrichteten Beiträgen. Da die weitere Beitragszahlung nicht vorhersehbar ist, muss die Anwartschaftsberechnung auch in dieser Hinsicht unverbindlich bleiben.“ Auf der Rückseite der Schreiben befand sich jeweils eine tabellarische Übersicht über die vom Kläger geleisteten Beiträge. Nach einer Änderung des Berliner Kammergesetzes wurde das Versorgungswerk der Zahnärztekammer teilrechtsfähig und eine Vertreterversammlung zum satzungsgebenden Organ der Versorgungseinrichtung bestimmt. Die Vertreterversammlung des Versorgungswerkes der Zahnärztekammer Berlin beschloss in der Sitzung am 12. Mai 2007 eine Satzung, die am 28. September 2007 im Amtsblatt für Berlin (Seite 2554) veröffentlicht wurde und am 12. Mai 2007 in Kraft trat. In der Sitzung am 12. Dezember 2007 beschloss die Vertreterversammlung des Versorgungswerkes der Zahnärztekammer Berlin abermals eine neue Satzung, die am 28. Dezember 2007 im Amtsblatt für Berlin (Seite 3408) veröffentlicht wurde und am 1. Januar 2008 in Kraft trat. Danach wurde die Rentenbemessung auf eine neue Grundlage gestellt, die nach einer Übergangsregelung für Mitglieder, die am 31. Dezember 2007 bereits Mitglied des Versorgungswerkes waren, und für Beiträge, die für Zeiten vor dem 1. Januar 2008 geleistet wurden, nicht gelten sollte. Der Kläger beantragte unter dem 13. März 2008 die Zahlung einer vorgezogenen Altersrente. Das Versorgungswerk bewilligte ihm mit Bescheid vom 26. März 2008 zum 1. Januar 2008 eine vorgezogene Altersrente nach Vollendung des 61. Lebensjahres in Höhe von 1.624,76 Euro monatlich. Grundlage der Ermittlung des Rentenbetrages war eine Zusammenstellung der vom Kläger tatsächlich geleisteten Beiträge und eine versicherungsmathematische Berechnung auf dieser Grundlage, in die der Bemessungsfaktor 0,84 eingestellt war. Der danach auf einen Renteneintritt mit 67 Jahren hochgerechnete Betrag wurde von der Beklagten gekürzt, weil der Renteneintritt insoweit um 65 Monate vorgezogen war. Im Übrigen wird wegen der Einzelheiten auf die Berechnung im Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen. Mit seinem Widerspruch vom 7. April 2008 machte der Kläger geltend, die Absenkung der Anwartschaften zum 1. Januar 2003 um 16 % sei wegen eines Eingriffs in sein Eigentumsrecht verfassungswidrig, da der Bestandsschutz für langjährige Beitragszahler nicht hinreichend berücksichtigt worden sei. Ferner wäre die Kürzung nicht erforderlich gewesen, wenn die Geschäfte des Versorgungswerks ordnungsmäßig geführt worden wären. So seien Fehlbeträge durch falsch veranlagte Beiträge und überhöhte Rentenbewilligungen sowie verfehlte Anlagen in Immobilien und auf dem Kapitalmarkt entstanden. Das Versorgungswerk wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 23. Juli 2008 mit der Begründung zurück, das Vorbringen des Klägers sei unerheblich, weil die Absenkung der Anwartschaften durch bestandskräftige Anwartschaftsmitteilungen, bei denen es sich um Bescheide handele, wirksam festgestellt worden sei. Eine Rücknahme der Mitteilungen komme schon im Hinblick auf den Zeitablauf und die andernfalls erforderlichen Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft nicht in Betracht. Mit der am 12. August 2008 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren mit der folgenden Begründung weiter: Ausgehend von der Rechtsauffassung der Beklagten müsse ihm der Anwartschaftsbetrag aus der Mitteilung zum 31. Januar 2006 (erworbene Anwartschaft: 1.858,- Euro) als Rente bewilligt werden. Jedenfalls gebe es keine Rechtsgrundlage für die Kürzung der Anwartschaften, denn § 12a der Satzung des Vorsorgungswerks sei aus formellen und materiellen Gründen nichtig. Die Delegierten seien in der Versammlung am 20. Juni 2002 überrumpelt worden und ihnen sei auf einen unzulässigen Dringlichkeitsantrag zur Beschlussfassung nur ein Vorschlag zur Änderung der Satzung vorgelegt worden, obwohl sich aus dem Entwurf zur Änderung der Satzung in der Anlage zum Einladungsschreiben mindestens 25 mögliche Satzungsänderungen ergeben hätten. Die vor und nach Beschlussfassung vorgelegten versicherungsmathematischen Gutachten seien schon deshalb fehlerhaft gewesen, weil sie „bei gleichgebliebenem Sachverhalt mit verschiedenen Mitgliederzahlen bezüglich der aktiven Mitglieder operieren“, und die Angabe einer Deckungslücke von etwa 40 – 60 Mio. DM sei viel zu unbestimmt. Den Delegierten sei ferner unter Hinweis auf ein versicherungsmathematisches Gutachten vorgetäuscht worden, dass sich die Deckungslücke trotz ordnungsgemäßer Geldanlagen ergeben habe. Tatsächlich habe kein Gutachten vorgelegen und die frühere Geschäftsführung habe gegen das Versicherungsaufsichtsgesetz verstoßen. So habe sie vor 1999 Grundstücke zu weit überhöhten Preisen erworben und sich in den Jahren 1999 bis 2001 mit hochriskanten Anlagen auf dem Aktienmarkt verspekuliert, insbesondere mit Derivaten und Futures und südamerikanischen Wertpapieren gehandelt, Termingeschäfte getätigt und Aktien von Unternehmen erworben, die im sogenannten „Neuen Markt“ gelistet waren. Das Versorgungswerk hätte daher zunächst Ersatzansprüche gegen seine frühere Geschäftsführung wegen der Verstöße gegen die Vermögensbetreuungspflicht durchsetzen müssen, insoweit aber „in keiner Weise und zu keiner Zeit“ geprüft, ob und wie eine Haftung möglich sei. Zudem sei dem Versorgungswerk weiterer Schaden durch verdeckte Immobilienspekulationen des ehemaligen stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses J. in Höhe von 523.224,85 Euro entstanden, der gleichwohl nach seinem Ausscheiden Gelder abgerechnet habe, auf die er zuvor verzichtet habe. Der derzeitige Vorsitzende des Verwaltungsausschusses E. habe sich ein Übergangsgeld in Höhe von 52.000,- Euro zusichern lassen, obwohl er für sein Ehrenamt nur eine Aufwandsentschädigung verlangen dürfe. Ferner habe das Versorgungswerk den Bestandsrentnern die teilweise um über 1.000,- Euro im Monat zu hoch berechneten Renten belassen und auf eine Rückforderung verzichtet. Der Eingriff in die Anwartschaften sei auch im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Kürzungen bei der gesetzlichen Rentenversicherung verfassungswidrig. Hier müsse berücksichtigt werden, dass der Eingriff nicht durch den Gesetzgeber, sondern durch den Satzungsgeber erfolgt sei, der in stärkerem Maße in seiner Autonomie beschränkt sei und zum Schutz seiner Mitglieder der Staatsaufsicht unterliege. Wesentlich sei auch, dass die berufsständigen Versorgungswerke nach dem Anwartschaftsdeckungsverfahren arbeiteten, während die gesetzliche Rentenversicherung auf dem Umlageverfahren beruhe. Ferner sei die Auffassung des Bundesverfassungsgerichts unzutreffend, dass bei bestehenden Rentenanwartschaften von vornherein die Möglichkeit zu deren Änderung angelegt sei. Soweit auch andere Versorgungswerke Kürzungen der Rentenanwartschaften vorgenommen haben, zeige die geringe Zahl der betroffenen Versorgungswerke (insgesamt 3 von etwa 80), dass es sich dabei jeweils nur um die Folgen von verbotenen Fehlspekulationen gehandelt haben könne. Dem Anspruch des Klägers könne auch nicht die Übergangsregelung in der am 12. Dezember 2007 von der Vertreterversammlung des Versorgungswerkes der Zahnärztekammer Berlin unter seiner Mitwirkung beschlossenen Satzung entgegen gehalten werden. Denn der Satzungsbeschluss sei unwirksam, weil die Vertreterversammlung in der vorangegangenen und lediglich vertagten Versammlung vom 10. November 2007 beschlossen habe, dass Satzungsänderungen nur im Wege namentlicher Abstimmung herbeigeführt werden dürften und dieses Verfahren am 12. Dezember 2007 nicht eingehalten worden sei. Jedenfalls sei die Übergangsregelung in dieser Satzung unwirksam, da sich aus ihr nicht mit der erforderlichen Klarheit ergebe, in welcher Weise die Altersrente aus vor dem 1. Januar 2008 geleisteten Beiträgen zu berechnen sei. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 26. März 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juli 2008 zu verpflichten, ihm rückwirkend zum 1. Januar 2008 die vorgezogene Altersrente in Höhe von 1.934,24 € monatlich zu bewilligen, hilfsweise die Höhe der vorgezogenen Altersrente unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, bei der dem Kläger zuletzt übersandten Anwartschaftsmitteilung vom 6. Dezember 2006 handele es sich um einen bestandskräftigen Verwaltungsakt, der die Höhe der Anwartschaft des Klägers regele. Der dort genannte Betrag in Höhe von 1.858,- Euro weise die bis zum 1. Januar 2006 erworbene Anwartschaft aus tatsächlich geleisteten Beiträgen aus und bezeichne die Altersrente, die der Kläger damals nach Vollendung des 65. Lebensjahres (also ab 1. Juni 2011) erhalten hätte, wenn er nach dem 1. Januar 2006 keine weiteren Beiträge mehr gezahlt hätte. Dieser Betrag entspreche daher nicht der Höhe einer vorgezogenen Rente. Vielmehr müsse nach der Satzung für jeden Monat der vorgezogenen Rente eine Minderung um 0,4 % vorgenommen werden. Da nach der zum 1. Januar 2008 geänderten Satzung das Renteneintrittsalter auf das 67. Lebensjahr heraufgesetzt worden sei und der Kläger nach dem 61. Lebensjahr und 7 Monaten in Rente gegangen sei, sei seine Altersrente um 65 Kalendermonate vorgezogen. Daher sei die aus der erworbenen Anwartschaft auf das 67. Lebensjahr hochgerechnete Altersrente in Höhe von 2.195,62 Euro um 26 % auf 1.624,76 Euro zu reduzieren gewesen. Die Kürzung der Anwartschaften ab 1. Januar 2003 sei erforderlich geworden, weil sich aus einem versicherungsmathematischen Gutachten ein Bedarf an Rückstellungen wegen Längerlebigkeit auf der Grundlage der 1997 aktualisierten Sterbetafel für Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke ergeben habe, weil Erträge aus Kapitalanlagen fehlten und weil der Immobilienbestand habe neu bewertet werden müssen. Ersatzansprüche gegen den früheren Geschäftsführer des Versorgungswerks und weitere Personen seien im Zuge von kriminalpolizeilichen Ermittlungen geprüft worden, die erreichte Rückzahlung von Provisionen in Höhe von 500.000,- Euro habe allerdings keine relevanten Auswirkungen auf die Deckungslücke gehabt. Weitere Ersatzansprüche hätten nicht bestanden. Insbesondere seien die Kapitalanlagen für das Versorgungswerk rechtlich zulässig gewesen und daher hätten die Wirtschaftsprüfberichte für die Kalenderjahre 2000 und 2001 insoweit keine Vorbehalte enthalten. Das Versorgungswerk habe auch nicht spekuliert, sondern 2001 „Future-Kontrakte“ innerhalb von Wertpapierspezialfonds erworben, bei denen es sich um derivative Finanzinstrumente handele, deren Einsatz nach der Anlagerichtlinie des Versorgungswerks und dem Versicherungsaufsichtsgesetz zulässig sei. Es sei unzutreffend, dass es um mehr als 1.000,- Euro überhöhte Renten bei Bestandsrentnern gebe, vielmehr bezögen weniger als 30 Rentner „ausgesparte Renten“, deren Aussparung sich im Wesentlichen im ein- bis zweistelligen Eurobereich monatlich bewege. Die am 20. Juni 2002 beschlossene Satzungsänderung sei Gegenstand einer Tischvorlage gewesen, über deren Inhalt die Delegierten durch die Einladung zur Versammlung in groben Zügen orientiert gewesen seien. Die Delegierten seien in ihrer Entscheidung frei gewesen und der Umstand, dass keine Vertagung beantragt worden sei, zeige, dass sich auch niemand überrumpelt gefühlt habe. Die Vorwürfe des Klägers gegen den ehemaligen stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses J. beträfen Provisionszahlungen an dessen Ehefrau, die der Beklagten erst seit 2007 bekannt seien; Zahlungen der Beklagten an Herrn J. selbst seien in Höhe von 20.000,- Euro vor Bekanntwerden der Vorwürfe erfolgt. Dem Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses stehe bei seinem Ausscheiden ein Übergangsgeld zu, dessen Höhe noch nicht beziffert werden könne, weil es von der Amtsdauer abhänge. Die Übergangsregelung in der am 12. Dezember 2007 beschlossenen Satzung beziehe sich auf alle Regelungen der alten Satzung einschließlich des Bemessungsfaktors. Dies habe die Vertreterversammlung mit der am 27. November 2010 beschlossenen Satzung klargestellt. Auf den Beschluss der vorangegangenen Versammlung vom 10. November 2007, dass Satzungsänderungen nur im Wege namentlicher Abstimmung herbeigeführt werden dürften, komme es nicht an, da insoweit die jeweilige Versammlung autonom die Modalitäten ihres Verfahrens bestimme und daher vorangegangene Beschlüsse offensichtlich nicht weiter gelten sollten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte und des Verwaltungsvorganges der Beklagten verwiesen, der vorgelegen hat und Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.