Urteil
20 K 6460/17
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2019:0502.20K6460.17.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Die am 00.0.0000 geborene Klägerin ist Architektin und Mitglied der Architekten- und Stadtplanerkammer I. . Seit September 1993 ist sie Pflichtmitglied bei dem Beklagten. 3 Mit Schreiben vom 7. November 2016 setzte der Beklagte sie darüber in Kenntnis, dass nach einem Beschluss der Vertreterversammlung der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen vom 29. Oktober 2016 der Rechnungszins für Einzahlungen der Mitglieder ab dem 1. Januar 2017 von bislang 4% auf künftig 2% abgesenkt und die Satzung des Beklagten dementsprechend geändert werde. Für Einzahlungen der Klägerin komme ab Jahresbeginn 2017 der neue – abgesenkte – Rechnungszins zur Anwendung. Die vorgesehene Absenkung des Rechnungszinses begründete der Beklagte mit der dringenden Notwendigkeit, das Versorgungswerk in einem fundamental veränderten Kapitalmarktumfeld, das schon seit vielen Jahren durch historisch niedrige Zinsen geprägt sei, auf solidem Kurs zu halten. 4 Da der Rechnungszins in der Satzung nicht gesondert ausgewiesen wird, änderte der Beklagte seine Satzung mit Wirkung zum 1. Januar 2017 namentlich insoweit, als er die allgemeine Rentenbemessungsgrundlage in § 9 Nr. 2 einerseits (a) für Rentenleistungen aus Versorgungsabgaben bis zum 31.12.2016 (RBG 1) und andererseits (b) für Rentenleistungen aus Versorgungsabgaben ab dem 1.1.2017 (RBG 2) festsetzte und in § 9 Nr. 3 weiter regelte: „Die allgemeinen Rentenbemessungsgrundlagen RBG 1 und RBG 2 werden von der Vertreterversammlung aufgrund der versicherungsmathematischen Bilanz des vorletzten Geschäftsjahres auf Vorschlag des Verwaltungsausschusses und des Aufsichtsausschusses festgesetzt.“ 5 Durch Schreiben vom 23. Februar 2017 informierte der Beklagte die Klägerin über die Entwicklung ihrer monatlichen Rentenwerte unter Zugrundelegung aller bis zum 31. Dezember 2016 geleisteten Beiträge. Als voraussichtliche Altersrente mit Erreichen der Regelaltersgrenze ist dort ein Betrag in Höhe von 1.435,58 Euro ausgewiesen. Gegenüber der Mitteilung des Beklagten aus dem Jahre 2016 zur Höhe der voraussichtlichen Altersrente ergibt sich ein Differenzbetrag von monatlich 256,09 Euro. 6 Mit Schreiben vom 13. März 2017 forderte die Klägerin den Beklagten auf, zu bestätigen, dass ihre Einzahlungen ab dem 1. Januar 2017 wie in der Vergangenheit mit 4% verzinst werden. Der Beklagte teilte daraufhin unter dem 3. April 2017 mit, eine solche Bestätigung könne nicht erfolgen. Gegen die Satzung sei nur das Rechtsmittel der Klage zulässig. 7 Die Klägerin hat am 13. April 2017 Klage erhoben, zu deren Begründung sie vorträgt: Das Schreiben des Beklagten vom 3. April 2017 stelle einen Verwaltungsakt in Form einer behördlichen Entscheidung über das Bestehen bzw. Nichtbestehen des geltend gemachten Anspruchs dar. Jedenfalls aber handele es sich bei der Frage, mit welchem Rechnungszins die geleisteten Einzahlungen verzinst würden, um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. Die von der Vertreterversammlung des Beklagten einseitig festgelegte Höhe des Rechnungszinses bestimme maßgeblich die Höhe ihrer Rentenbezüge nach Renteneintritt. Es sei ihr Anliegen, das bestehende Rechtsverhältnis und die Höhe der Rentenbezüge zeitnah zu klären, um alle denkbaren Dispositionen zur Absicherung des eigenen Ruhestandes und der Versorgung ihrer Familie treffen zu können. Aus rechtsstaatlichen Gründen könne sie nicht auf einen späteren Rentenbescheid verwiesen werden. 8 In der Sache stelle die Absenkung des Rechnungszinses auf 2% einen Verstoß gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG dar. Zwar schließe diese eine Umgestaltung von durch eigene Leistungen erworbenen Anwartschaften nicht schlechterdings aus. Allerdings verenge sich die Gestaltungsfreiheit des Satzungsgebers in dem Maße, in dem Rentenanwartschaften durch den personalen Anteil eigener Leistungen geprägt seien. Eingriffe in bestehende Versicherungsverhältnisse seien insbesondere am rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes zu messen, der für rentenrechtliche Anwartschaften in Art. 14 GG eine eigene Ausprägung erfahren habe. Die drastische Absenkung des Rechnungszinses führe bei den Mitgliedern des Beklagten zu erheblichen Renteneinbußen. Bei einem langjährigen Mitglied im Alter von 50 Jahren vermindere sich die Rentenprognose voraussichtlich um rund 12%. Bei ihr selbst falle der Minderungsgrad erkennbar noch höher aus. Dies stelle eine übermäßige Belastung dar. Der Beklagte habe keinerlei belastbares Zahlenmaterial geliefert, welches die Mitglieder in die Lage versetze, zu überprüfen und nachzuvollziehen, ob eine Absenkung des Rechnungszinses überhaupt und in der fraglichen Höhe erforderlich sei, und ob alternative Maßnahmen, etwa erfolgversprechende Anlagestrategien, geprüft worden seien. 9 Ein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes sei ferner darin zu sehen, dass der Beklagte sie aufgrund seines Schreibens vom 21. Februar 2013 hinsichtlich der zu erwartenden Ruhebezüge in nahezu vollkommener Sicherheit gewogen und besonderes Vertrauen für sich in Anspruch genommen habe. Darin habe es in Bezug auf eine Satzungsänderung zum Jahresbeginn 2013 hinsichtlich der stufenweisen Anhebung des Renteneintrittsalters auf 67 Jahre für die Geburtsjahrgänge 1956 bis 1967 geheißen: „Die Neuregelung sorgt insgesamt dafür, dass sich die Frage nach weiteren Anpassungen des Leistungsrechts auf absehbare Zeit nicht mehr stellen dürfte. Stabilität, Berechenbarkeit und Versorgungssicherheit, die mit den beschlossenen Maßnahmen erreicht werden, sind für die Versicherten in der berufsständischen Versorgung ganz sicher von zentralem Wert.“ 10 Die Absenkung des Rechnungszinses verletze in ihrem Falle auch insoweit den Grundsatz des Vertrauensschutzes, als es an einer Übergangsregelung für rentennahe bzw. altersmäßig schon fortgeschrittene Jahrgänge fehle. Aufgrund ihres Alters habe sie keine Möglichkeit, die jetzt plötzlich entstandene Rentenlücke durch Ergreifen anderweitiger Maßnahmen zu schließen. Sie habe zwei minderjährige Töchter, von denen zumindest eine bei ihrer Verrentung noch in der Ausbildung stehen könne. Sie sehe deshalb für die Zukunft erhebliche und gänzlich unerwartete finanzielle Probleme auf sich zukommen. Diese würden dadurch verstärkt, dass ihr Ehemann ebenfalls Mitglied des Beklagten sei und sich in einer ähnlichen Situation befinde. Der gemeinsame „Verlust“ der Eheleute addiere sich auf rund 500 Euro monatlich. 11 Der Umstand, dass einzelne Mitgliedergruppen wegen der besonderen Unausweichlichkeit der Maßnahme und fehlenden Kompensationsmöglichkeiten härter betroffen seien als andere, stelle schließlich einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz und gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz dar. 12 Die Klägerin beantragt, 13 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 3. April 2017 zu verpflichten, die von ihr geleisteten Einzahlungen ab dem 1. Januar 2017 wie in der Vergangenheit mit 4% zu verzinsen, 14 hilfsweise, festzustellen, dass die Absenkung des Rechnungszinses auf 2% für Einzahlungen ab dem 1. Januar 2017 im Wege der Satzungsänderung und die dadurch bedingte Verringerung der durch Pflichtbeiträge erworbenen monatlichen Anwartschaften auf Altersrente gegen höherrangiges Recht verstoßen und somit rechtswidrig sind, 15 weiter hilfsweise, festzustellen, dass die Absenkung des Rechnungszinses auf 2% für Einzahlungen ab dem 1. Januar 2017 im Wege der Satzungsänderung und die dadurch bedingte Verringerung der durch Pflichtbeiträge erworbenen monatlichen Anwartschaften auf Altersrente gegen höherrangiges Recht verstoßen und somit insoweit rechtswidrig sind, als keine Übergangsregelung für rentennahe Jahrgänge vorgesehen wurde. 16 Der Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Zur Begründung trägt er vor: Der gestellte Hauptantrag sei als Anfechtungsantrag unzulässig, da das Schreiben vom 3. April 2017 keine rechtlich verbindliche Regelung enthalte. Bereits der Form nach liege kein Verwaltungsakt vor, da es unter anderem an einer Rechtsmittelbelehrung fehle. 19 Auch der gestellte Verpflichtungsantrag sei unzulässig, da das Begehren der Klägerin nicht durch Erlass eines Verwaltungsaktes geregelt werden könne. Die Satzung sehe keine Ermächtigungsgrundlage für den Erlass eines Bescheides zur Festlegung des Rechnungszinses vor. Dies sei auch folgerichtig, da der Rechnungszins nur einer der Bestandteile zur Berechnung des Rentenanspruchs sei und mit sämtlichen Berechnungsbestandteilen in einen Rentenbescheid einfließe. Ein Rentenbescheid könne im Falle der Klägerin indes nicht ergehen, weil diese die Voraussetzungen für den Eintritt des Rentenfalles gegenwärtig nicht erfülle. Insoweit fehle es an der erforderlichen Klagebefugnis. Im Übrigen verfüge die Klägerin derzeit nicht über das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, da sich erst bei Eintritt des Rentenfalles feststellen lasse, mit welchem Prozentsatz die eingezahlten Versorgungsbeiträge im Versicherungsverlauf verzinst worden seien. Bei dem nunmehr festgelegten Rechnungszins von 2% handele es sich lediglich um einen Mindestzins. Dies schließe die zumindest theoretische Möglichkeit nicht aus, dass für die Zukunft erneut eine Verzinsung von 4% oder darüber erwirtschaftet werden könne. Zweifelhaft sei auch die Zulässigkeit des hilfsweisen Feststellungsbegehrens. 20 Jedenfalls habe die Klägerin in der Sache keinen Rechtsanspruch auf die Zugrundelegung eines Rechnungszinses in Höhe von 4%. Ein solcher Rechtsanspruch sei allenfalls für den Fall anzuerkennen, dass die Satzung einen bestimmten Rechnungszins normiere. Eine derartige Garantieverzinsung sei allerdings in der Satzung nicht vorgesehen. Aus der Festsetzung des Rechnungszinses allein könne indes kein Anspruch hergeleitet werden, da es sich hierbei lediglich um ein technisch-mathematisches Instrument zur Ermittlung späterer Rentenansprüche handele. 21 Die nunmehr beschlossene Satzungsänderung stelle keinen Eingriff in die Eigentumsgarantie dar, da nur der bereits erworbene Bestand an vermögenswerten Rechten geschützt und der Schutzbereich des Grundrechts erst dann tangiert werde, wenn bereits erworbene Rentenanwartschaften anders bewertet würden. Durch die Neufestsetzung des Rechnungszinses ab dem 1. Januar 2017 seien die bisher erworbenen Rentenanwartschaften in keiner Weise berührt. Aus diesem Grunde könne sich die Klägerin auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. Im Übrigen sei die Entscheidung über die Senkung des Rechnungszinses von dem Entscheidungsspielraum des Beklagten gedeckt und Ausfluss seiner Selbstverwaltungsautonomie. Sie sei überdies sachlich geboten und gerechtfertigt, da der bisherige Rechnungszins aufgrund der Veränderungen am Kapitalmarkt mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit in den nächsten Jahren nicht mehr realisiert werden könne. 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. 23 Entscheidungsgründe: 24 Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist mit dem Hauptantrag (I.) und den Hilfsanträgen (II. und III.) bereits unzulässig, darüber hinaus auch unbegründet. 25 I. Der Hauptantrag ist unzulässig. 26 Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der Antrag als Verpflichtungsantrag gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft. Nach dieser Vorschrift kann mit der Verpflichtungsklage die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes begehrt werden. 27 Klageziel der Verpflichtungsklage ist der Erlass eines beanspruchten Verwaltungsaktes. Für die Statthaftigkeit der Verpflichtungsklage ist es indes nicht erforderlich, dass sich der begehrte Verwaltungsakt auf eine ausdrückliche Rechtsvorschrift stützt bzw. eine solche vorhanden ist, welche die Regelung des in Frage stehenden Rechtsverhältnisses durch Verwaltungsakt vorsieht. Danach hängt die Zulässigkeit der Verpflichtungsklage nur davon ab, dass die Handlung, zu deren Vornahme die Verwaltung verpflichtet werden soll, objektiv die Kriterien eines Verwaltungsaktes erfüllt. Ohne Bedeutung ist die rechtliche Qualifizierung der Amtshandlung durch den Kläger sowie ihre Rechtmäßigkeit. 28 Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage 2018, § 42 Rn. 56. 29 Ob der mit der Verpflichtungsklage begehrte Erlass eines Verwaltungsakts zulässig und möglich ist und ob der Verwaltung die Handlungsform des Verwaltungsakts überhaupt erlaubt ist, ist demnach (bei vorliegender Klagebefugnis) keine Frage der Zulässigkeit, sondern eine Frage der Begründetheit. Die Klage ist, wenn sie auf Erlass eines Verwaltungsakts gerichtet ist, als Verpflichtungsklage grundsätzlich auch dann zu behandeln, wenn der Behörde die Befugnis zum Erlass des begehrten Verwaltungsaktes fehlt. 30 Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage 2018, § 42 Rn. 6; Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 42 Rn. 28. 31 Hiervon ausgehend ist der gestellte Verpflichtungsantrag statthaft. Mit ihrem Klageantrag begehrt die Klägerin die Verpflichtung des Beklagten, ihr gegenüber auch weiterhin, das heißt ab dem 1. Januar 2017, einen Rechnungszins in Höhe von 4% festzusetzen. Der Sache nach erstrebt sie damit eine Entscheidung des Beklagten im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG NRW, die auf eine unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Dem entspricht es, dass die Klägerin den Beklagten bereits im Verwaltungsverfahren mit Schreiben vom 13. März 2017 um Zusendung eines rechtsmittelfähigen Bescheides ersucht hatte. Ob es für einen solchen eine gesetzliche oder untergesetzliche Rechtsgrundlage gibt, ist für die Frage der Statthaftigkeit der Klage ohne Belang. 32 Der Klägerin fehlt jedoch die nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis. 33 Nach dieser Vorschrift ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Dies ist der Fall, wenn eine Verletzung eigener subjektiver Rechte unter Zugrundelegung des Klagevorbringens als möglich erscheint. Diese Möglichkeit ist nur dann auszuschließen, wenn die Verletzung offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen ist, die geltenden gemachten Rechte also offenkundig nicht bestehen oder nicht dem Kläger zustehen können. 34 Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 2015 – 2 A 6/13 –, juris Rn. 15 m.w.N. 35 Ob dem Kläger ein von ihm geltend gemachter Anspruch möglicherweise zusteht, ergibt sich aus dem materiellen Recht. Hierbei ist grundsätzlich auf die materielle Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen. Begehrt der Kläger den Erlass eines Verwaltungsaktes, muss eine doppelte Ermächtigung der Verwaltung dahingehend vorliegen, dass neben einer materiell-rechtlichen Befugnis auch eine solche vorliegen muss, die der Behörde das Handeln durch Verwaltungsakt gestattet. Dem entspricht es, dass eine ausreichende gesetzliche Grundlage zum Erlass eines Verwaltungsaktes nicht schon in der Normierung einer materiell-rechtlichen Ermächtigung bzw. eines materiell-rechtlichen Anspruchs liegt, sondern zusätzlich eine ausdrückliche Befugnis zur Durchsetzung mittels Bescheides erfordert. 36 Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Auflage 2018, § 35 Rn. 23; BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1979 – 8 C 77/78 –, juris Rn. 13 m.w.N. 37 Eine diesen Anforderungen genügende Ermächtigungsgrundlage ist hier nicht erkennbar. 38 Eine gesetzliche Bestimmung, die den Beklagten zu einer einseitigen Festlegung eines Rechnungszinses in Höhe von 4% ermächtigt, existiert nicht. Soweit das beklagte Versorgungswerk in § 15 des Gesetzes über den Schutz der Berufsbezeichnungen "Architekt", "Architektin", "Stadtplaner" und "Stadtplanerin" sowie über die Architektenkammer, über den Schutz der Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" und "Beratende Ingenieurin" sowie über die Ingenieurkammer-Bau – Baukammerngesetz (BauKaG NRW) – überhaupt eine gesetzliche Erwähnung findet, heißt es dort, die Architektenkammer könne „durch Satzung für ihre Mitglieder, Ehegatten oder eingetragene Lebenspartnerin oder Lebenspartner oder rechtlich Gleichgestellte oder deren Kinder ein Versorgungswerk errichten“. Ist damit lediglich die Errichtung einer entsprechenden Versorgungseinrichtung vorgesehen, lässt sich unmittelbar aus dieser Norm bereits keine Befugnis des Beklagten herleiten, zur Erfüllung seiner Aufgaben belastende oder begünstigende Verwaltungsakte gegenüber seinen Mitgliedern zu erlassen, geschweige denn, diesen gegenüber einen bestimmten Rechnungszins festzulegen. Eine solche Ermächtigungsgrundlage enthält das Gesetz auch an anderer Stelle nicht. 39 Die Satzung des Beklagten enthält ebenfalls keine Ermächtigung zur Festlegung eines bestimmten Rechnungszinses gegenüber seinen Mitgliedern durch Verwaltungsakt. Eine Regelung zu Leistungsbescheiden findet sich allein in § 8a. Dort heißt es: „Über die Gewährung von Versorgungsleistungen und von Finanzierungsbeiträgen entscheidet das Versorgungswerk auf Antrag des Mitglieds durch schriftlichen Bescheid. Der Bescheid über die Versorgungsleistungen regelt Art und Höhe der Versorgungsleistung, ihren Beginn und die ihr zugrunde liegende Berechnung.“ Die von der Vorschrift in Bezug genommenen Versorgungsleistungen sind in § 8 Nr. 1 abschließend geregelt. Daraus ergibt sich, dass im Regelungszusammenhang der Bewilligung von Altersrenten eine Ermächtigung zum Erlass eines Verwaltungsaktes lediglich im Hinblick auf den (abschließenden) Rentenbescheid besteht (§ 8 Nr. 1 Buchst. a) – nämlich über die „Gewährung“ der Rente –, nicht aber im Hinblick auf diesem vorgelagerte Rechtsfragen. Soweit der Satzung in § 6a Abs. 2 oder § 6b weitere Ermächtigungsgrundlagen zu entnehmen sind, betreffen diese den Erlass von Feststellungs- und Befreiungsbescheiden und können im Falle der Klägerin nicht als taugliche Anspruchsgrundlage herangezogen werden. 40 Anderweitige – auch untergesetzliche – Rechtsgrundlagen, aus denen die Klägerin den von ihr begehrten Anspruch möglicherweise herleiten könnte, sind nicht ersichtlich. Dass der Klägerin ein Rechnungszins in Höhe von 4% durch den Beklagten zugesichert worden sein könnte, ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar. 41 Unabhängig davon und selbständig tragend wäre der gestellte Hauptantrag auch unbegründet. Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf Bestätigung eines Rechnungszinses in Höhe von 4%. Nach obenstehenden Ausführungen fehlt es auch in materiell-rechtlicher Hinsicht an einer für den Erlass einer solchen Verfügung erforderlichen Anspruchsgrundlage. 42 II. Die Klage ist mit dem ersten Hilfsantrag ebenfalls unzulässig, darüber hinaus aber auch unbegründet. 43 Der gestellte Hilfsantrag ist als Feststellungsantrag bereits nicht statthaft. 44 Die Statthaftigkeit der Feststellungsklage setzt nach § 43 Abs. 1 VwGO voraus, dass die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt wird. Unter Rechtsverhältnis sind die aus einem konkreten Sachverhalt auf Grund einer Rechtsnorm des öffentlichen Rechts sich ergebenden rechtlichen Beziehungen zwischen Personen (oder einer Person zu einer Sache) zu verstehen. 45 Std. Rspr., vgl. nur: BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2010 – 8 C 38/09 –, juris Rn. 32 m.w.N. 46 Gegenstand der Feststellungsklage können das Rechtsverhältnis als Ganzes wie auch einzelne selbstständige Teile des Rechtsverhältnisses sein. Dabei genügt es nicht, wenn mit der Feststellungsklage lediglich die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage auf Grund eines nur erdachten oder eines solchen Sachverhaltes erreicht werden soll, dessen Eintritt noch ungewiss, insbesondere von einer in ihren tatsächlichen und rechtlichen Auswirkungen noch nicht übersehbaren künftigen Entwicklung abhängig ist. 47 Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1962 – BVerwG VII C 78/61 –, NJW 1962, 1690. 48 Rechtliche Beziehungen einer Partei zu einer anderen haben sich erst dann zu einem bestimmten (konkretisierten) Rechtsverhältnis i.S. des § 43 Abs. 1 VwGO verdichtet, wenn die Anwendung einer bestimmten Norm des öffentlichen Rechts auf einen bereits übersehbaren Sachverhalt streitig ist. 49 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. November 1987 – 3 B 20/87 –, juris Rn. 4 m.w.N. 50 Nach diesen Maßstäben sind auch zukünftige Rechtsverhältnisse feststellungsfähig, wenn die maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen schon vorhanden sind. 51 Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 5. September 2005 – 23 K 4724/03 –, juris Rn. 20. 52 An einer solchermaßen hinreichend konkretisierten rechtlichen Beziehung zwischen der Klägerin und dem Beklagten fehlt es hier. 53 Es liegt bereits kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne der obenstehenden Anforderungen vor. Der Streit um die Absenkung des Rechnungszinses auf 2% hat (derzeit) keine wechselseitigen Rechte oder Pflichten der Hauptbeteiligten in Anwendung einer öffentlich-rechtlichen Bestimmung zum Gegenstand. 54 Entgegen der Auffassung der Klägerin hat die Absenkung des Rechnungszinses für sich betrachtet derzeit keine Auswirkungen auf die zwischen den Beteiligten bestehenden rechtlichen Beziehungen. Der Rechnungszins wirkt sich auf die Höhe des künftigen Rentenanspruchs der Klägerin nicht zwingend unmittelbar aus, da er nur einer von mehreren Bestandteilen zur Ermittlung der tatsächlichen Höhe der Rentenanwartschaften darstellt. Zwar bildet er die maßgebliche Größe bei der Ermittlung des Rentenanspruchs der Klägerin. Er ist jedoch von weiteren Berechnungsfaktoren abhängig; erst im Zusammenspiel mit diesen lässt sich der Rentenanspruch prognostizieren. Nach den Darlegungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ist die Höhe der Rentenanwartschaft das Ergebnis einer komplexen mathematischen Berechnung, in die unter anderem die individuellen Leistungen der Mitglieder, die jährlich zu bildende Verlustrücklage sowie die ebenfalls jährlich festzusetzenden Rentenbemessungsgrundlagen einfließen. Stehen den satzungsmäßigen Verpflichtungen des Beklagten günstige Kapitalerträge gegenüber, entstehen Gewinnmargen, die im Falle ihrer (teilweisen) Rückführung an die Mitglieder den Wert der jeweiligen Anwartschaft maßgeblich beeinflussen können. Nach alledem lassen sich dem Rechnungszins als solchem die tatsächlichen Grundlagen für die Höhe der Altersrente der Klägerin nicht isoliert entnehmen; erst in der Gesamtschau mit allen anderen Berechnungsfaktoren ergibt sich ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im obenstehenden Sinne. Insoweit unterscheidet sich die vorliegende Konstellation von Fällen, in denen berufsständische Versorgungswerke die Höhe der Rente durch entsprechende Satzungsbestimmungen von der Festlegung sogenannter Grundjahre abhängig gemacht hatten. In diesen Fällen stand eine Rentenminderung – anders als in dem vorliegenden Fall – aufgrund der Absenkung der anrechenbaren Grundjahre unstreitig und unveränderlich fest. 55 Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 5. September 2005 – 23 K 4724/03 –, juris Rn. 20 ff. 56 Selbst wenn man aber davon ausginge, dass es sich bei der streitgegenständlichen Festlegung des Rechnungszinses bzw. den daraus resultierenden Folgen für die Altersrente der Klägerin um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis handelte, so wäre dieses zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht hinreichend konkretisiert. 57 Die Klägerin, die im Jahr 0000 geboren ist, bezieht derzeit mangels Erreichens der Regelaltersgrenze noch keine Altersrente von dem Beklagten. Zwar ist bei regelrechtem Verlauf davon auszugehen, dass sie in einem überschaubaren Zeitraum zu den Bezugsberechtigten gehören wird. Die für die Höhe ihres Rentenanspruchs maßgeblichen Grundlagen sind jedoch in tatsächlicher Hinsicht von verschiedenen, derzeit noch unsicheren Faktoren abhängig. Insoweit hat der Beklagte nachvollziehbar dargelegt, dass es sich bei dem nunmehr festgelegten Rechnungszins von 2% um einen Mindestzins handelt, der in seiner weiteren Entwicklung von der zukünftigen Kapitalmarktsituation und der Entwicklung der Vermögensanlagen des Beklagten abhängig ist. Sollte das Versorgungswerk zukünftig Renditen erzielen, die über dem Rechnungszins liegen, so würden diese nach entsprechender Bilanzierung in Form von Rentenerhöhungen oder Erhöhungen der Rentenanwartschaften an die Mitglieder zurückgeführt werden. Dadurch ist es denkbar, dass die klägerin im Ergebnis finanziell so gestellt würde, wie sie stünde, wenn ihre Beiträge ach nach dem 1. Januar 1017 mit 4 % verzinst würden. Zu einer solchen Rückführung ist der Beklagte gemäß § 32 Nr. 2 seiner Satzung verpflichtet. Dort heißt es: „Die Mittel des Versorgungswerks dürfen nur zur Bestreitung der satzungsmäßigen Leistungen, der notwendigen Verwaltungskosten und sonstiger zur Erfüllung der Aufgaben des Versorgungswerks erforderlichen Rücklagen und Rückstellungen verwendet werden.“ Ist damit die Rückführung zusätzlicher Gewinne an die Mitglieder zwingend vorgesehen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Höhe der Rentenanwartschaften der Klägerin im Falle einer günstigen Kapitalentwicklung des Versorgungswerks zukünftig auf einem höheren als dem derzeit erwarteten Niveau einpendelt. Dem entspricht es, dass der Beklagte im Jahre 2018 die Rentenbemessungsgrundlage 2 (vgl. § 9 Abs. 2 der Satzung) durch Beschluss der Vertreterversammlung anhob und dadurch die Anwartschaften seiner Mitglieder ab dem 1. Januar 2017 um rund 1% besser dotieren konnte als vorhergesehen. Nach alledem ist derzeit in tatsächlicher Hinsicht offen, in welcher Höhe die von der Klägerin geleisteten Anwartschaften bis zum Zeitpunkt ihres Renteneintritts tatsächlich verzinst werden. Unter diesen Umständen kann ein hinreichend konkretisiertes Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO zum jetzigen Zeitpunkt nicht angenommen werden. 58 Eine andere – weitergehende – Betrachtungsweise ist entgegen der Auffassung der Klägerin auch im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie von Art. 19 Abs. 4 GG nicht geboten. 59 Zwar wird grundsätzlich auch der Rechtsschutz gegen administrative Normen (Rechtsverordnungen und Satzungen) von der Gewährleistung des Art. 19 Abs. 4 GG uneingeschränkt erfasst. Allerdings verlangt das Grundrecht in Bezug auf administrative Normen nicht unbedingt ein spezielles prinzipales Normenkontrollverfahren in der Art des § 47 VwGO, der die subjektiven Rechtsschutzanforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG in verschiedener Hinsicht überschreitet. Völlig ausreichend ist im Regelfall, dass eine inzidente Überprüfung von Normen in Klagen gegen behördliche Vollzugsakte jederzeit möglich ist. 60 Vgl. BeckOK VwGO, Posser/Wolff, 48. Edition, Stand: 01.01.2019 § 43 Rn. 29. 61 Eine solche Möglichkeit steht der Klägerin mit Erreichen der Regelaltersgrenze offen. Ihr ist es zuzumuten, die Klärung der streitgegenständlichen Frage bis zum Erlass eines Rentenbescheides abzuwarten. Dem steht das Bedürfnis der Klägerin, wirtschaftliche Dispositionen für eine ergänzende Altersvorsorge zu treffen, nicht entgegen. Die Klägerin ist nicht gehindert, unabhängig von dem Eintritt des Versicherungsfalles entsprechende Vorsorge zu treffen; ihr entstehen hierdurch keine rechtlichen Nachteile. Soweit zusätzliche Vorkehrungen für ihre Altersvorsorge überhaupt als wirtschaftliche Nachteile zu bewerten sind, sind sie jedenfalls zumutbar, weil sie der Klägerin selbst zugutekommen. 62 Unabhängig davon und selbständig tragend wäre der erste Hilfsantrag, seine Zulässigkeit unterstellt, auch unbegründet. Die streitgegenständliche Absenkung des Rechnungszinses von bislang 4% auf nunmehr 2% verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. 63 Ein Verstoß gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG liegt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht vor. 64 Nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung unterfallen grundsätzlich auch in berufsständischen Versorgungswerken erworbene Anwartschaften auf Leistungen dem Schutz des Art. 14 GG. Gegenstand des grundrechtlichen Schutzes ist die Anwartschaft, wie sie sich insgesamt aus der jeweiligen Gesetzeslage ergibt. Da Rentenanwartschaften auf verschiedenen Elementen beruhen, die erst in ihrem funktionalen Zusammenwirken zu einem Gesamtergebnis führen, können die Einzelelemente nicht losgelöst voneinander behandelt werden, als seien sie selbstständige Ansprüche. Im Hinblick auf Art. 14 GG ist deshalb die rentenversicherungsrechtliche Position insgesamt Schutzobjekt. 65 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 1981 – 1 BvR 874/77 –, juris Rn. 99; BVerwG, Beschluss vom 13. April 2012 – 8 B 86.11 –, juris Rn. 6 m.w.N. 66 Der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz des Art. 14 GG für Rentenanwartschaften schließt deren Umgestaltung durch eine Änderung des Rentenversicherungsrechts grundsätzlich nicht aus. Die konkrete Reichweite des Eigentumsschutzes ergibt sich erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG durch den Normgeber. Die Eigentumsgarantie lässt insbesondere eine Anpassung an veränderte Bedingungen und im Zuge einer solchen Umgestaltung auch eine wertmäßige Verminderung von Anwartschaften grundsätzlich zu. Soweit in schon bestehende Anwartschaften eingegriffen wird, ist zu berücksichtigen, dass in ihnen von vornherein die Möglichkeit von Änderungen in gewissen Grenzen angelegt ist. Solche Eingriffe müssen allerdings einem Gemeinwohlzweck dienen und verhältnismäßig sein. Knüpft der Gesetzgeber an ein bereits bestehendes Versicherungsverhältnis an und verändert er die in dessen Rahmen begründete Anwartschaft zum Nachteil des Versicherten, so ist darüber hinaus ein solcher Eingriff am rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes in der für Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG maßgeblichen Ausprägung zu messen. 67 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. April 2012 – 8 B 86.11 –, juris Rn. 7 m.w.N. 68 Nach Maßgabe dessen unterfällt der streitgegenständliche Rechnungszins bzw. dessen Beibehaltung in einer bestimmten Höhe isoliert betrachtet nicht dem von Art. 14 Abs. 1 GG gewährleisteten Eigentumsschutz. Denn zum einen bildet er lediglich ein einzelnes Element der Rentenanwartschaft der Klägerin, das verfassungsrechtlich nicht isoliert, sondern erst im Zusammenspiel mit sämtlichen weiteren relevanten Faktoren betrachtet werden kann. Zum anderen stellt er sich im Fall der Klägerin als bloße Aussicht dar, da von der Absenkung des Rechnungszinses lediglich (künftige) Einzahlungen ab dem 1. Januar 2017 betroffen sind. Bloße Aussichten, Erwartungen oder Erwerbschancen sind jedoch kein Eigentum im verfassungsrechtlichen Sinn, da die Eigentumsgarantie nicht den Erwerb, sondern das Erworbene schützt. Die Aussicht, auch künftig mindestens eine bestimmte Verzinsung auf neue Versorgungsanwartschaften zu erhalten, ist daher verfassungsrechtlich nicht geschützt. Angesichts dessen berührt die Senkung des Garantiezinses für künftige Versorgungsanwartschaften auch insoweit nicht den Schutzbereich der Eigentumsgarantie. 69 Vgl. BayVGH, Beschluss vom 30. August 2017 – 7-VII-15 –, juris Rn. 142 zu Art. 103 der Verfassung des Freistaates Bayern. 70 Selbst wenn man aber die Beibehaltung eines bestimmten Rechnungszinses als von der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG umfasst ansähe, wäre die nunmehr beschlossene Absenkung als Eingriff in diese Rechtsposition als Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG nach den obenstehenden Maßstäben jedenfalls gerechtfertigt. 71 Die von der Klägerin beanstandete Absenkung des Rechnungszinses von 4% auf 2% dient einem Gemeinwohlzweck. Ziel der Maßnahme ist es, die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der berufsständischen Versorgung im Interesse aller Mitglieder des Versorgungswerks zu erhalten und den veränderten wirtschaftlichen Bedingungen anzupassen und auf diese Weise auch in Zukunft die vorgegebenen satzungsmäßigen Verpflichtungen des Beklagten erfüllen zu können. Dies ist ein Regelungsziel, das im öffentlichen Interesse liegt. Denn das berufsständische Versorgungsrecht verfolgt – ebenso wie das Sozialversicherungsrecht – das grundsätzliche Ziel, den ihm unterworfenen Pflichtmitgliedern eine von der Höhe der Beiträge abhängige angemessene Versorgung zu bieten. Insoweit kommt dem Satzungsgeber bei der Bestimmung des Inhalts und der Schranken rentenversicherungsrechtlicher Positionen grundsätzlich eine weite Gestaltungsfreiheit zu. 72 Vgl. VG Berlin, Urteil vom 14. Januar 2011 – 9 K 73.09 –, juris Rn. 27. 73 Bedenken hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der beschlossenen Absenkung des Rechnungszinses bestehen ebenfalls nicht. Diese ist insbesondere verhältnismäßig im engeren Sinne. 74 Wie sich aus der Begründung der nunmehr beschlossenen Satzungsänderung ergibt, war diese notwendig, um trotz der Veränderungen an den Kapitalmärkten und des Umstandes, dass neue Geldanlagen auch unter Eingehung zusätzlicher Risiken unter 4% Verzinsung erfolgen, das System des Versorgungswerks zu sichern. Der mit der Satzungsänderung bezweckten Erhaltung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beklagten steht eine mögliche Kürzung zukünftiger Rentenanwartschaften, nicht aber eine Kürzung bereits bestehender Anwartschaften oder gar Rentenansprüche gegenüber. Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass Anwartschaften wegen des großen Zeitraums zwischen ihrem Erwerb und der Aktivierung des Rentenanspruchs naturgemäß einer Veränderung der für die Rentenversicherung maßgeblichen Verhältnisse unterworfen sind. 75 Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 5. September 2005 – 23 K 4724/03 –, juris Rn. 36. 76 Eine Unabänderlichkeit der bei ihrer Begründung bestehenden Bedingungen widerspräche den Eigenarten des Versicherungsverhältnisses, das im Unterschied zu einem privaten Versicherungsverhältnis von Anfang an nicht allein auf dem Versicherungsprinzip, sondern auch auf dem Gedanken der gegenseitigen Verantwortung und des sozialen Ausgleichs beruht. 77 Vgl. VG Berlin, Urteil vom 14. Januar 2011 – 9 K 73.09 –, juris Rn. 27. 78 Nach Maßgabe dessen ist die vorgenommene Absenkung des Rechnungszinses nicht zu beanstanden. Soweit sie für alle neuen Beiträge ab dem 1. Januar 2017 zu einer Reduzierung der Anwartschaften aller aktiven Mitglieder führen sollte, wird diese Reduzierung ausweislich der Begründung zur Satzungsänderung dadurch abgemildert, dass vorhandene Reserven des Beklagten in Höhe von 600 Millionen Euro zur teilweisen Finanzierung der Maßnahme verwendet werden. Darüber hinaus sind die Auswirkungen auf die Mitglieder gestaffelt nach deren Alter unterschiedlich. Je älter das Mitglied ist, umso geringer ist die Absenkung der Anwartschaft, da die bisherigen Einzahlungen weiterhin mit 4% verzinst werden. Auf diese Weise wird der Rechnungszins effektiv erst im Zeitverlauf auf durchschnittlich 2% sinken. Eine unverhältnismäßige Belastung der Mitglieder ist hierin angesichts dessen, dass ohne eine entsprechende Maßnahme erhebliche Nachteile für alle Beitragszahler entstehen könnten, nicht zu erkennen. 79 Im Falle der Klägerin kommt hinzu, dass diese sich zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Satzungsänderung zwar in einem fortgeschrittenen Alter befand, ihr Renteneintritt jedoch noch nicht unmittelbar bevorstand. Die Klägerin ist am 00.0.0000 geboren und war zum Zeitpunkt der Satzungsänderung 53 Jahre alt. Bei einem unterstellten Erreichen der Regelaltersgrenze im Alter von 66 Jahren und 5 Monaten bliebe ihr ein Zeitraum von 13 Jahren, in dem sie zusätzliche Dispositionen zur Absicherung ihrer Familie treffen könnte. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin ausweislich der vorgelegten Information zu den von ihr geleisteten Versorgungsabgaben im Jahre 2016 eine Altersrente in Höhe von 1.435,58 Euro zu erwarten hätte. Angesichts dessen, dass auch der Ehemann der Klägerin Mitglied des Beklagten ist und ihm eine Rente in Höhe von 2.656, 32 Euro in Aussicht gestellt wurde, ist nicht erkennbar, dass die Eheleute in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht sein könnten. 80 Hinzu kommt, dass der drohende Abschlag bei der Altersrente der Klägerin auch nominal nicht unangemessen hoch erscheint. Ausweislich der von dem Beklagten erstellten Übersichten zur voraussichtlichen Höhe der Altersrente der Klägerin steht dem im Jahre 2016 errechneten Betrag in Höhe von monatlich 1.691,67 Euro für das Jahr 2017 eine voraussichtliche Altersrente in Höhe von 1.435,83 Euro gegenüber. Eine solche Kürzung erscheint jedenfalls nicht unzumutbar. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass die Klägerin wie jedes andere Mitglied die Möglichkeit hat, die spätere Rentenhöhe durch Zahlung höherer Beiträge zu erhöhen und eine mögliche Verringerung der Rente dadurch auszugleichen. 81 Der Verhältnismäßigkeit der Neuregelung steht auch nicht der Einwand der Klägerin entgegen, im Verhältnis zu den jüngeren Mitgliedern überproportional stark zur Schließung der Deckungslücke im Sollvermögen der Beklagten herangezogen zu werden. Angesichts dessen, dass die bisherigen Einzahlungen der Klägerin weiterhin mit 4% verzinst werden, ist eine solche Schlechterstellung bereits nicht erkennbar. Im Übrigen ist eine einzelne Maßnahme zur Erreichung des gesetzgeberischen Ziels nicht deshalb unverhältnismäßig, weil nicht alle Betroffenen durch die gesetzlichen Vorkehrungen gleichmäßig belastet werden. 82 Vgl. BSG, Urteil vom 25. Februar 2004 – B 5 RJ 44/02 R –, BSGE 92, 206 ff. 83 Die Neuregelung genügt auch dem Grundsatz des Vertrauensschutzes. Prüfungsmaßstab ist allein Art. 14 Abs. 1 GG. Denn es ist eine wesentliche Funktion der Eigentumsgarantie, dem Bürger Rechtssicherheit hinsichtlich der durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Güter zu gewährleisten und das Vertrauen auf das durch die verfassungsmäßigen Gesetze ausgeformte Eigentum zu schützen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts lässt sich die Frage, inwieweit der Gesetzgeber Inhalt und Schranken einer unter die Eigentumsgarantie fallenden Position bestimmen darf, nicht unabhängig davon beantworten, inwieweit der Eigentümer eine solche Position durch eigene Leistung erworben hat. Je höher der Anteil eigener Leistung ist, desto stärker tritt der verfassungsrechtlich wesentliche personale Bezug und mit ihm ein tragender Grund des Eigentumsschutzes hervor. 84 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 1981 – 1 BvR 874/77 –, juris Rn. 107. 85 Nach Maßgabe dessen ist ein etwaiges schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin durch die von ihr beanstandete Herabsetzung des Rechnungszinses nicht verletzt. Durch diese wird nicht in bereits erworbene Anwartschaften eingegriffen und damit eine von der Klägerin durch eigene Leistung erworbene eigentumsrechtliche Position verkürzt. Von der niedrigeren Verzinsung sind vielmehr lediglich die Einzahlungen der Mitglieder betroffen, die ab dem 1. Januar 2017 geleistet werden. Im Hinblick auf diese Beiträge ist ein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin, der bisherige Rechnungszins in Höhe von 4% werde beibehalten, nicht anzuerkennen. Denn zum einen musste die Klägerin bereits aufgrund der allgemein bekannten Veränderungen am Kapitalmarkt damit rechnen, dass auch ihre Rentenanwartschaften im Versorgungswerk zukünftig (negativen) Entwicklungen unterliegen könnten. Zum anderen hatte ihr der Beklagte – wie oben dargelegt – zu keinem Zeitpunkt durch Satzungsbestimmung oder Zusicherung einen zukünftigen Rechnungszins in Höhe von 4% garantiert. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht aus dem von ihr zitierten Schreiben des Beklagten vom 21. Februar 2013. Soweit es darin heißt, „die Neuregelung sorgt insgesamt dafür, dass sich die Frage nach weiteren Anpassungen des Leistungsrechts auf absehbare Zeit nicht mehr stellen dürfte. Stabilität, Berechenbarkeit und Versorgungssicherheit, die mit den beschlossenen Maßnahmen erreicht werden, sind für die Versicherten in der berufsständischen Versorgung ganz sicher von zentralem Wert“, lässt sich dem Schreiben bei objektiver Betrachtung bereits aufgrund des dortigen Wortlauts („dürfte“) keine dahingehende Zusicherung entnehmen, der Beklagte werde in absehbarer Zeit keine Änderung der Berechnungsgrundlagen für Altersrenten vornehmen. 86 Aus den vorstehenden Gründen ist auch eine Verletzung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes zu verneinen. Da sich die von der Klägerin beanstandete Herabsetzung des Rechnungszinses jedenfalls im Rahmen einer nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zulässigen Inhalts- und Schrankenbestimmung hält, liegt auch kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor. 87 Vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. August 2012 – OVG 12 B 15.11 –, juris Rn. 53; Urteil vom 28. Juni 2013 –, OVG 12 B 41.11 - juris Rn. 76. 88 Gleiches gilt für einen etwaigen Verstoß gegen die Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Es kann daher dahinstehen, ob das Gesetz auf Leistungen berufsständischer Versorgungswerke überhaupt anwendbar ist. 89 Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Juni 2013 – OVG 12 B 41.11 –, juris Rn. 76 m.w.N. 90 III. Auch der zweite Hilfsantrag hat keinen Erfolg. Er ist aus den oben genannten Gründen ebenso wie der erste Hilfsantrag mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 VwGO unzulässig. 91 Unabhängig davon und selbständig tragend wäre der zweite Hilfsantrag auch unbegründet. Ein Verstoß gegen höherrangiges Recht ist auch insoweit nicht erkennbar, als dass die streitgegenständliche Satzungsänderung keine Übergangsregelung für rentennahe Jahrgänge trifft. Nach den obenstehenden Ausführungen stellt die Absenkung des Rechnungszinses von 4% auf 2% weder einen Grundrechtseingriff noch einen Eingriff in die Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes dar, so dass es einer Übergangsvorschrift zur Vermeidung besonderer Härten nicht bedurfte. 92 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 93 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. 94 Rechtsmittelbelehrung: 95 Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 96 Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. 97 Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. 98 Die Berufung ist nur zuzulassen, 99 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 100 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 101 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 102 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 103 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 104 Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. 105 Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. 106 Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). 107 Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 108 Beschluss: 109 Der Streitwert wird auf 9.219,24 Euro festgesetzt. 110 Gründe: 111 Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 GKG erfolgt. Für den Hauptantrag war – ausgehend von den vorläufigen Berechnungen des Beklagten zur voraussichtlichen Altersrente der Klägerin – der Differenzbetrag der in Aussicht gestellten Rente bei Zugrundelegung eines Rechnungszinses in Höhe von 4% (1.691,67 Euro) und in Höhe von 2% (1.435,58 Euro) in Ansatz zu bringen. Dieser Betrag war entsprechend Ziffer 14.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf drei Jahre hochzurechnen. 112 Die Hilfsanträge waren nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Eine Entscheidung über den Hilfsantrag liegt indes nur vor, wenn das Gericht den Hilfsanspruch in der Sache beschieden hat. Es ist nicht ausreichend, wenn das Gericht den Hilfsantrag – wie hier – aus prozessualen Gründen als unzulässig ablehnt. 113 Vgl. Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 15. Juli 1997 – 7 W 21/97 –, juris Rn. 8; Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 4. Auflage 2019, § 45 Rn. 19 m.w.N. 114 Rechtsmittelbelehrung: 115 Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. 116 Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 117 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 118 Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. 119 Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 120 War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.