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Urteil

9 K 159.11

VG Berlin 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2013:0419.9K159.11.0A
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Leitsätze
1. Ein Anspruch auf Zertifizierung einer in Berlin durchzuführenden medizinischen Fortbildungsveranstaltung besteht nur, wenn die Fortbildungsinhalte dem aktuellen medizinischen Wissensstand entsprechen.(Rn.27) 2. Das Thema Burnout ist von hoher praktischer Bedeutung für klinisch und praktisch tätige Ärzte und insoweit ein geeigneter Gegenstand einer Fortbildung.(Rn.34) 3. Eine thematische Verengung der Veranstaltung auf naturheilkundliche Ansätze und Akupunktur trägt der Komplexität des Themas nicht hinreichend Rechnung.(Rn.38)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Anspruch auf Zertifizierung einer in Berlin durchzuführenden medizinischen Fortbildungsveranstaltung besteht nur, wenn die Fortbildungsinhalte dem aktuellen medizinischen Wissensstand entsprechen.(Rn.27) 2. Das Thema Burnout ist von hoher praktischer Bedeutung für klinisch und praktisch tätige Ärzte und insoweit ein geeigneter Gegenstand einer Fortbildung.(Rn.34) 3. Eine thematische Verengung der Veranstaltung auf naturheilkundliche Ansätze und Akupunktur trägt der Komplexität des Themas nicht hinreichend Rechnung.(Rn.38) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 2. Alternative VwGO zulässig. Der Rechtsstreit hat sich nicht mit Durchführung der Tagung erledigt (andere Ansicht VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23. Februar 2011 – 7 K 2042/09 –, juris). Denn nach § 7 Abs. 2 der Fortbildungsordnung (FO) der Ärztekammer Berlin vom 12. November 2003 (Abl. S. 5068) erhält ein Arzt auf Antrag ein Fortbildungszertifikat, wenn er innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung mindestens 150 Fortbildungspunkte oder in den letzten fünf Jahren 250 Fortbildungspunkte erworben hat. Dies bedeutet, dass die Fortbildungspunkte, deren Zuerkennung der Kläger begehrt, für die Teilnehmer der Veranstaltung noch bis zu fünf Jahren nach Durchführung der Veranstaltung ihren Wert behalten. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 2. Dezember 2010 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 20. Mai 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Zertifizierung der Veranstaltung am 4. Dezember 2010 (§ 113 Abs. 5 VwGO). Rechtsgrundlage für die Zertifizierung von Fortbildungsveranstaltungen ist die Fortbildungsordnung, die von der Ärztekammer Berlin im Rahmen ihrer Zuständigkeiten, die gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 des Berliner Kammergesetzes die Förderung der Fortbildung umfasst, als Satzung erlassen worden ist. Gemäß § 4 Abs. 4 FO wird die Anerkennung von Fortbildungsveranstaltungen vom Fortbildungsreferat der Ärztekammer Berlin wahrgenommen; dabei berät sie der Beirat für die Fortbildungszertifizierung (§§ 4 Abs. 3, 6 Abs. 2 FO). Ein Anspruch auf Zertifizierung einer in Berlin durchzuführenden medizinischen Fortbildungsveranstaltung besteht gemäß § 7 Abs. 5 FO nur, wenn die Fortbildungsinhalte dem aktuellen medizinischen Wissensstand entsprechen (§§ 7 Abs. 5 Satz 2, 3 Abs. 1 FO). Bei der Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen müssen auch die Leitsätze und Empfehlungen der Bundesärztekammer zur ärztlichen Fortbildung berücksichtigt werden. Nach diesen Empfehlungen (3. Aufl. 2007; veröffentlicht unter www.bundesaerztekammer.de) müssen die Fortbildungsinhalte der wissenschaftlichen Evidenz bzw. dem allgemeinen Stand der Wissenschaft entsprechen. Bei dem aktuellen medizinischen Wissensstand und dem allgemeinen Stand der Wissenschaft handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, die grundsätzlich einer vollständigen gerichtlichen Überprüfung unterliegen(vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 114 Rn. 24 m.w.N.). Ob der Ärztekammer bei der Einschätzung der Wissenschaftlichkeit einer Fortbildungsveranstaltung wegen des notwendigen fachlich-medizinischen Wissens im Kontext heterogener wissenschaftlicher Diskussionen ein Beurteilungsspielraum zukommt, ist zweifelhaft. Denn der spezifischen Gefahr eines verengten Standesdenkens zum Nachteil von Außenseitern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Mai 1972 – 1 BvR 518/62 –, juris Rn. 107) lässt sich nur mithilfe einer vollständigen gerichtlichen Überprüfung begegnen. Diese Frage kann aber im vorliegenden Fall im Ergebnis offenbleiben, da die streitgegenständliche Veranstaltung auch nach Überzeugung der Kammer ihrem Inhalt nach, wie er sich aus der Veranstaltungsankündigung und den weiteren Erläuterungen des Klägers ergibt, nicht dem aktuellen medizinischen Wissensstand entsprochen hat. Mit dem Verweis auf den aktuellen medizinischen Wissensstand und den Stand der Wissenschaft wird auf wissenschaftliche Standards verwiesen, die in der Medizin allgemein anerkannt sind. Als wissenschaftlich anerkannt sind nur solche Heilmethoden anzusehen, die von der herrschenden oder doch überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft für die Behandlung der jeweiligen Krankheit als wirksam und geeignet angesehen werden (so zur beihilferechtlichen Notwendigkeit krankheitsbedingter Aufwendungen BVerwG, Beschluss vom 15. März 1984 – 2 C 2.83 –, juris Rn. 4 sowie Urteil vom 29. Juni 1995 – 2 C 15/95 –, Rn. 16; zu den Ausnahmen zuletzt Beschluss vom 19. Januar 2011 – 2 B 76.10 –, juris m.w.N.). Auch die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen knüpft in § 2 Abs. 1 Satz 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) an den allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse an. Danach sind grundsätzlich nur solche Heilmethoden anerkannt, für die es zuverlässige wissenschaftlich nachprüfbare Aussagen in dem Sinne gibt, dass der Erfolg der Behandlungsmethode in einer für die sichere Beurteilung ausreichenden Anzahl von Behandlungsfällen belegt ist (BSG, Urteil vom 12. August 2009 – B 3 KR 10/07 R – Rn. 17 m.w.N.; zu den Ausnahmen vgl. § 2 Abs. 1a Satz 1 SGB V und BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 2005 – 1 BvR 347/98 –, juris Rn. 63 ff.). Gemäß § 92 Abs. 1 SGB V kann der Gemeinsame Bundesausschuss die Erbringung und Verordnung von Leistungen oder Maßnahmen durch die gesetzlichen Krankenkassen einschränken oder ausschließen, wenn nach allgemein anerkanntem Stand der medizinischen Erkenntnisse der diagnostische oder therapeutische Nutzen, die medizinische Notwendigkeit oder die Wirtschaftlichkeit nicht nachgewiesen sind. Hierbei hat sich in den letzten Jahren der Begriff der evidenzbasierten oder nachweisorientierten Medizin eingebürgert, auf den auch die Empfehlungen der Bundesärztekammer zur ärztlichen Fortbildung (a.a.O.) verweisen. Mit „Evidenz“ ist dabei nicht – wie im allgemeinen deutschen Sprachgebrauch – das intuitiv erfassbare „Offensichtliche“ gemeint, sondern – dem englischen Begriff „evidence“ entlehnt – das durch Beweise oder Belege empirisch „Nachgewiesene“. Entsprechend der auch durch den Gemeinsamen Bundesausschuss für seine Entscheidungen zugrunde gelegten Maßstäbe der evidenzbasierten Medizin ist dabei eine Sichtung und qualitative Bewertung der über eine Behandlungsmethode vorhandenen wissenschaftlichen Publikationen und Expertisen vorzunehmen (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 1. März 2013 – L 4 KR 3517/11 –, juris Rn. 32). Dabei kommt der höchste Beweiswert (Evidenzklasse I) systematischen Übersichtsarbeiten von randomisierten kontrollierten Studien zu (vgl. die Verfahrensordnung des Gemeinsamen Bundesausschusses idF vom 1. April 2009, zuletzt geändert am 6. Dezember 2012, zur Klassifizierung der Unterlagen zu diagnostischen Methoden 2. Kapitel, § 11 Abs. 2, zu therapeutischen Methoden 2. Kapitel, § 11 Abs. 3 und zu Arzneimitteln und Medizinprodukten 4. Kapitel, § 7 Abs. 4, veröffentlicht unter www.g-ba.de). Eine randomisierte kontrollierte Studie dient der Gewinnung empirischer Nachweise für die Wirksamkeit einer Maßnahme. Die Zuordnung zu einer Behandlungsgruppe erfolgt nach dem Zufallsprinzip (Randomisierung). Kontrolliert heißt die Studie, weil die Ergebnisse in der Studiengruppe mit denen der Kontrollgruppe ohne Intervention oder einer Kontrollintervention verglichen werden. Die Kontrollintervention ist entweder die bisher wirksamste Maßnahme oder eine Scheinintervention (bei Medikamenten Placebo). Dabei sollen im Rahmen von Doppelblindstudien weder die Patienten noch der behandelnde Mediziner wissen, wer zu welcher Gruppe gehört und welche Substanz erhält. Einen geringeren Grad an Evidenz vermitteln methodisch gut konzipierte Studien ohne randomisierte Gruppenzuweisung, sodann klinische Berichte und schließlich Meinungen respektierter Experten, basierend auf klinischen Erfahrungswerten bzw. Berichten von Experten-Komitees. Ein besonderes Gewicht kommt Veröffentlichungen in anerkannten Zeitschriften mit Peer-Review zu, deren Qualität von einem unabhängigen Gutachter (englisch „peer“ für Ebenbürtiger) aus dem gleichen Fachgebiet beurteilt worden ist. Die ärztliche Fortbildung dient der kontinuierlichen Weiterentwicklung der fachlichen Kompetenz und berücksichtigt Erkenntnisse, Methoden und deren Indikation zur Fortentwicklung des medizinischen Wissens (§ 1 FO). Um dieser Aufgabe gerecht zu werden, kann sich eine Fortbildung auch auf Bereiche erstrecken, für die noch keine medizinischen Erkenntnisse vorliegen, die den höchsten Anforderungen an wissenschaftliche Evidenz genügen. Insofern ist der wissenschaftlichen Redlichkeit Genüge getan, wenn – bezogen auf den Kenntnisstand der jeweiligen Zielgruppe der Fortbildung – der erreichte Stand des medizinischen Wissens vermittelt und die Möglichkeiten und Grenzen der vorgestellten Heilmethoden kritisch reflektiert werden. Darüber hinaus erfährt das Erfordernis der Wissenschaftlichkeit von Fortbildungen im Rahmen einer systematischen Auslegung eine Modifizierung durch die anerkannten Inhalte von Weiterbildungen. Es würde zu Wertungswidersprüchen führen, wenn die Anforderungen an die Wissenschaftlichkeit von Fortbildungen höher wären als an die – in weit stärkerem Maße reglementierte – Weiterbildung von Ärzten. Was zulässiger Inhalt von Weiterbildungen sein kann, die den betreffenden Arzt zur Führung von Zusatzbezeichnungen berechtigen, muss auch zulässiger Inhalt bloßer Fortbildungen sein können und dem so definierten Standard der Wissenschaftlichkeit genügen. Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Weiterbildung von Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Apothekern, Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendpsychotherapeuten – WeiterbildungsG – vom 20. Juli 1978 (GVBl. S. 1493), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 285) können Ärzte mit Zusatzbezeichnungen auf andere, zusätzlich erworbene besondere Kenntnisse und Erfahrungen im beruflichen Bereich hinweisen. Die auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 und 2 Nr. 6 WeiterbildungsG als Satzung erlassene Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Berlin vom 18. Februar und 16. Juni 2004, geändert am 22. Juni und 23. November 2005 – WBO 2004 – (ABl. 2006. S. 1297), zuletzt geändert durch den 9. Nachtrag vom 17. Dezember 2010 (ABl. 2012, S. 388), sieht Zusatz-Weiterbildungen u.a. in Akupunktur (Abschnitt C. 2) und Naturheilverfahren (Abschnitt C. 27) vor. Insoweit ist es grundsätzlich methodisch angemessen, wenn der Kläger zum Nachweis der Wissenschaftlichkeit seiner Veranstaltung (auch) auf die (Muster)Kursbücher der Bundesärztekammer zur Akupunktur (Stand 1. Juli 2011) (veröffentlicht unter www.bundesaerztekammer.de) und zu Naturheilverfahren (Stand April 2005) (Bl. 226 ff. der Streitakte) verweist. Die Veranstaltung des Klägers erfüllt aber nicht die so definierten Anforderungen an die Wissenschaftlichkeit der Fortbildungsinhalte. Dieses Ergebnis stützt die Kammer vorrangig auf das zu dieser Frage eingeholte Sachverständigengutachten. Das Gutachten und die Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung sind in sich schlüssig und gut nachvollziehbar. Die Kammer hat keinen Anlass, die wissenschaftliche Qualifikation des Sachverständigen anzuzweifeln. Er ist Autor eines Standardwerks zur Psychiatrischen Pharmakotherapie und damit ausgewiesener Experte zur Einschätzung der evidenz-basierten Wirksamkeit therapeutischer Maßnahmen bei psychischen Krankheiten. Er hat im Jahr 2005 ein Buch zum Thema Stress und Depression veröffentlicht, das sich auch mit dem Burnout-Syndrom befasst. Vor längerer Zeit hat er eine Studie zur Wirksamkeit von Akupunktur bei der Behandlung von Depressionen durchgeführt. Der Kläger selbst hat ihn als Sachverständigen benannt und betont, dass seine Kompetenz nicht angezweifelt werden könne. Wenn er ihm nunmehr am Ende der mündlichen Verhandlung eine länger zurückliegende strafrechtliche Verurteilung vorhält, so führt dieser Umstand, der in keinem Zusammenhang zur wissenschaftlichen Qualifikation des Sachverständigen steht, zu keiner anderen Beurteilung. Einen förmlichen Ablehnungsantrag hat der Kläger entgegen der später bei Gericht eingegangenen Ankündigung in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt. Nach Einschätzung des Sachverständigen, der die Kammer folgt, ist das Thema „Burnout“ von hoher praktischer Bedeutung für klinisch und praktisch tätige Ärzte und insoweit ein geeigneter Gegenstand einer Fortbildung. Dabei kann auch davon ausgegangen werden, dass ursächliche Zusammenhänge zwischen Stress, Burnout und depressiver Störung bestehen dürften, wobei sich Depressionen allerdings auch aus anderen Anlässen oder ohne jeden Anlass entwickeln können. Der Begriff „Burnout“ ist aber nicht eindeutig definiert und kann jedenfalls derzeit nicht als eigenständiges Krankheitsbild dargestellt werden. Die vorhandenen, im Klassifikationssystem ICD-10 vorgesehenen psychischen Erkrankungen sind nicht der Lage, das Burnout-Syndrom zutreffend zu erfassen, so dass eine Lösung für den Umgang mit Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und der Berentung bei Patienten mit einem Burnout-Syndrom bis heute nicht gefunden ist. Das Burnout-Syndrom wird aber auch in der Neuauflage des amerikanischen Klassifikationssystems DMS-5 nicht als eigenständige Krankheit aufgenommen. Dies hat die Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie, Psychotherapie und Nervenheilkunde in ihrem Positionspapier zum Thema „Burnout“ vom 7. März 2012 (a.a.O.) begrüßt. Der HTA (Health Technology Assessment)-Bericht des Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) zur Differentialdiagnostik des Burnout-Syndroms aus dem Jahre 2010 (a.a.O.), der den Stand der Erkenntnisse einer Meta-Analyse unterzogen hat, kommt zu dem Ergebnis, dass gegenwärtig kein valides differentialdiagnostisches Instrument zur Bestimmung von Burnout vorliegt. Daraus folgt zwar nicht, dass das Thema „Burnout“ für Fortbildungsveranstaltungen ungeeignet wäre. Es zeigt sich aber, dass es sich um ein komplexes und wissenschaftlich kontrovers diskutiertes Thema handelt, das dementsprechend unter Berücksichtigung der Zielgruppe der Fortbildung aufbereitet werden muss. Sowohl die nosologische Einordnung des Burnout-Syndroms in das bestehende Klassifikationssystem als auch die Einordnung von Stress stellen bislang noch ungelöste wissenschaftliche Probleme dar. Deshalb hätte nach Einschätzung des Sachverständigen, der die Kammer folgt, eine Diskussion der Kernfragestellung nach Nosologie (Klassifikation), Ursache, Prävention und Therapie stattfinden müssen, zu der vorrangig wissenschaftlich tätige Psychiater oder Psychologen qualifiziert gewesen wären. Dem wird insbesondere der Einführungsvortrag zur Tagung nach den vorliegenden Informationen nicht gerecht. Eine genügende Aufarbeitung der im Titel angesprochenen Themenkomplexe nach wissenschaftlichen Standards ist nicht erfolgt. Die Unschärfe der begrifflichen Herangehensweise zeigt sich bereits darin, dass Burnout vom Kläger in den Schriftsätzen an den Beklagten und im gerichtlichen Verfahren einerseits als Symptom oder als krankheitsauslösender Faktor und andererseits als eigenes Krankheitsbild und als Vorstufe einer Erschöpfungsdepression eingeordnet wird. Es fällt auf, dass sich der Vortragende nach seinen eigenen Angaben im Wesentlichen von einem zwei Seiten kurzen Bericht in der Zeitschrift „Der Allgemeinarzt“ zur Problematik des Burnouts bei Ärzten hat leiten lassen, auf für Laien bestimmte Veröffentlichungen in Zeitungen und Nachrichtenmagazinen Bezug genommen hat und sich für die Diagnose auf eine kurze und in Bezug auf das Thema „Burnout“ eher randständige Veröffentlichung stützt, nämlich auf einen Anhang in einem Entwurf für ein Handbuch der WHO für humanitäre Einsätze im Feld. Soweit er nunmehr meint, sein Vortrag habe den Ausführungen zur Prävention von Burnout im Positionspapier der DGPPN vom März 2012 (a.a.O., S. 10 f.) entsprochen, so ist festzustellen, dass dort auf einer Seite nur sehr allgemein von der Gestaltung von Arbeitsbedingungen und der Stärkung der Ressourcen des Einzelnen die Rede ist, ohne dass spezifisch medizinische oder psychotherapeutische Maßnahmen erörtert werden. Dort heißt es ausdrücklich, dass es bisher wenige als wirksam evaluierte Präventionsstrategien gibt. Genannt wird das achtsamkeits-basierte Stressmanagement-Programm sowie Erholung durch Entspannung und Sport – also Maßnahmen, die der Kläger bislang nicht als Inhalt seiner Fortbildung benannt hat. Entgegen der Ansicht des Klägers konnte dieser auch bei der Zielgruppe, den angesprochenen Allgemeinärzten, keine Kenntnisse zur Diagnose und Therapie von Burnout voraussetzen. Zwar müssen Allgemeinmediziner nach der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Berlin mit den Inhalten der psychosomatischen Grundversorgung vertraut sein. Bei Teilnehmern, deren Ausbildung zum Teil schon Jahrzehnte zurückliegt, kann aber kein aktuelles Wissen über den Stand der wissenschaftlichen Diskussion zu dem eher neueren Thema „Burnout“ vorausgesetzt werden, das sich noch mitten in einem wissenschaftlichen Klärungsprozess befindet. Vielmehr muss bei einer Zielgruppe ohne weiterreichende psychologische oder psychiatrische Vorkenntnisse zunächst einmal – wenn auch gegebenenfalls in der gebotenen Kürze – das Thema so umrissen werden, dass die vorgestellten Phänomene differenzialdiagnostisch zugeordnet werden, um daran anknüpfend geeignete Heilbehandlungen zu diskutieren. Dem kann der Kläger auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die Beklagte bei anderer Gelegenheit für Einzelvorträge zum Thema „Burnout“ Fortbildungspunkte vergeben hat. Ein Vortrag zum Thema Stressmanagement und Burnoutprävention auf einem Kongress der DGPPN wurde von einem Professor für Sozialpsychiatrie vor einem entsprechend vorgebildeten Publikum gehalten. Die andere zweistündige Veranstaltung der Ärztekammer Berlin und der Apothekerkammer Berlin zum Thema Burnout wandte sich zwar an Ärzte und Apotheker ohne spezifische Vorkenntnisse. Der Vortragende ist aber Facharzt für Psychiatrie und Leiter einer Fachklinik. Nach dem Bericht in der Mitgliederzeitung der Beklagten (Berliner Ärzte 7/2012, S. 31- 33) hat sich der Vortrag mit dem Titel „ 'Burnout' in aller Munde – ist uns eigentlich klar, worum es geht?“ durchaus kritisch und auf wissenschaftlichem Niveau mit den Phänomenen von beruflichem Stress und Erschöpfung auseinandergesetzt. Des Weiteren trägt die thematische Verengung der Veranstaltung auf naturheilkundliche Ansätze und Akupunktur nach Einschätzung des Sachverständigen, die die Kammer teilt, der Komplexität des Themas nicht hinreichend Rechnung. Die im Vortext angekündigte fachübergreifende medizinische Hilfe lässt sich dem Programm nicht entnehmen. Es fehlt eine sorgfältige Diskussion therapeutischer Optionen. Zum einen werden wissenschaftlich anerkannte Ansätze der Therapie aus dem Bereich der Psychotherapie und der Psychiatrie nicht erwähnt, zum anderen Naturheilverfahren als besonders geeignet vorgestellt, deren Wirksamkeit nicht wissenschaftlich gesichert ist. Zu den angesprochenen naturheilkundlichen Verfahren fehlt es nach Angaben des Sachverständigen an klinisch relevanten Untersuchungen in wissenschaftlich anerkannten Zeitschriften, insbesondere in Bezug auf Stress und Burnout. Es gibt Versuche, Burnout mit Hilfe der Kognitiven Verhaltenstherapie zu behandeln, dies hat aber noch keinen Eingang in den klinischen Alltag der Psychiater und Psychotherapeuten gefunden. Von Psychologen wird Stressmanagement als anerkannte Methode im Rahmen der Kognitiven Verhaltenstherapie auch beim Burnout-Syndrom angeboten. Die Wirksamkeit medikamentöser Therapie etwa mit Anti-Depressiva, von Naturheilverfahren und Akupunktur ist bislang nicht evidenzbasiert nachgewiesen. Im Gegensatz dazu ist die Klassifikation und Therapie der depressiven Störung etabliert und evidenzbasiert. Die therapeutischen Aspekte insbesondere aus dem Bereich der Psychologie und Psychiatrie werden bei einer Reduktion auf die beschriebenen naturheilkundlichen Verfahren und Akupunktur entscheidend eingeschränkt und entsprechen nach Einschätzung des Sachverständigen, der die Kammer folgt, nicht dem wissenschaftlichen Stand. Im Titel – insbesondere im ursprünglichen Titel „Burnout ist heilbar“ – und im Vortext (vgl. auch die Internetseite des Klägers www.burnout-ist-heilbar.de, Abrufdatum 15. Mai 2013) werden Erwartungen geweckt, die die vorgestellten Behandlungsmethoden nach dem aktuellen Stand des medizinischen Wissens nicht einlösen können. Der Kläger kann sich insoweit auch nicht mit Erfolg auf die (Muster)Kursbücher der Bundesärztekammer berufen. Das fünfseitige (Muster)Kursbuch Naturheilverfahren der Bundesärztekammer vom April 2005 erwähnt die Phytotherapie bei psychischen Krankheiten. Diese unspezifische Angabe beinhaltet aber keine Anerkennung der Wissenschaftlichkeit der Pflanzenheilkunde als Heilbehandlung zur Prävention und Therapie jeglicher psychischer Erkrankung, insbesondere zur Prophylaxe und Therapie von Stress und Burnout. Wie der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, ist lediglich die therapeutische Wirksamkeit von Johanniskraut bei leichten und mittleren Depressionen und von Gingko bei Demenz wissenschaftlich anerkannt, Lavendelöl ist zur Behandlung von Angstkrankheiten zugelassen und eine Wirkung von Baldrian als Schlafmittel wird diskutiert. Johanniskraut und Gingko sind aber nach bisherigem wissenschaftlichem Kenntnisstand nicht präventiv wirksam, so dass der Bezug auf die Prophylaxe im Titel des Vortrages zur Phytotherapie nicht dem aktuellen Stand des medizinischen Wissens entspricht. Ebenso wenig ist nach Einschätzung des Sachverständigen, der die Kammer folgt, die Wirksamkeit von Akupunktur bei Stress und Burnout wissenschaftlich anerkannt. Zwar erwähnt das (Muster)Kursbuch Akupunktur der Bundesärztekammer vom Juli 2011 integrierte Behandlungskonzepte für „psychosomatische Erkrankungen, funktionelle Störungen, Schmerzen bei funktionellen Störungen, psychovegetative Syndrome, Behandlung von Schlafstörung, einfache Konzepte der Suchttherapie“. Damit wird Akupunktur – wie Frau D... in ihrem vom Kläger vorgelegten Kurzgutachten ausführt – bei der Behandlung von Stressfolgen wie Schmerzen, Schlafstörungen und dem Abgleiten in Suchtprobleme empfohlen. Der gerichtlich bestellte Sachverständige hat hierzu ausgeführt, dass Studien die Wirksamkeit von Akupunktur bei der Schmerzbehandlung belegen. Der Umstand, dass einige Schmerzen auf Stress zurückzuführen sind, bedeutet aber nicht im Umkehrschluss, dass Akupunktur generell eine wirksame Behandlungsmethode gegen Stress und Stressfolgen darstellt. Soweit Akupunktur eine Wirkung bei psychovegetativen Syndromen erzielt, kann man nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht wissen, welche genaue Ursache der psychovegetativen Störung damit behandelt wird, insbesondere ob dadurch Stress und Burnout therapiert werden. Der Sachverständige hat selbst vor etwa 25 Jahren eine kontrollierte Studie zur Wirksamkeit von Akupunktur bei Depressionen durchgeführt und ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass die echte Akupunktur zwar eine positive Wirkung bei Depressionen gezeigt hat, die jedoch nicht über die Wirkung einer Scheinakupunktur hinausgegangen ist. Diese Placebowirkung kommt zwar dem Patienten zugute, müsste aber nach Einschätzung des Sachverständigen im Rahmen einer Fortbildungsveranstaltung ausdrücklich thematisiert werden, um wissenschaftlichen Standards zu genügen. Auch die Weiterbildung in Akupunktur nach dem (Muster)Kursbuch der Bundesärztekammer umfasst im Rahmen der wissenschaftlichen Grundlagen Informationen zu klinischer Forschung, Grundlagenforschung und Placeboforschung und baut damit auf die Grundsätze der evidenzbasierten Medizin auf. Die Kammer weist ausdrücklich darauf hin, dass es nach ihrer Überzeugung im vorliegenden Fall nicht vorrangig um die bekannte Auseinandersetzung zwischen Schulmedizin und alternativen Behandlungsmöglichkeiten geht. Vielmehr besteht die Problematik der streitbefangenen Veranstaltung darin, dass zu einem unscharf umschriebenen Beschwerdebild Maßnahmen mit unspezifischer Wirkung vorgestellt werden, während naheliegendere, anerkannte Methoden der Heilbehandlung außer Acht gelassen werden. Dies vermag der Kläger auch nicht mit dem Argument zu entkräften, dass er ein Spezialseminar zu den Möglichkeiten der Naturheilkunde bei Stress und Burnout habe anbieten wollen. Zwar ist es einem Veranstalter unbenommen, Schwerpunkte zu setzen und sich vorrangig naturheilkundlichen Verfahren und der Akupunktur zu widmen. Nach der Einladung zum Seminar musste aber ein interessierter Arzt davon ausgehen, dass das Thema Stress, Burnout und depressive Störung im Rahmen der eintägigen Veranstaltung abschließend besprochen wird und dass er am Ende des Tages über den aktuellen medizinischen Wissensstand zu diesem Thema informiert sein würde. Deshalb hätten naheliegende, in ihrer Wirksamkeit anerkannte Methoden nicht unerwähnt bleiben dürfen und hätte die Wirksamkeit der vorgestellten Methoden in Bezug auf die dargestellten Beschwerdebilder thematisiert werden müssen. Die Klage ist auch im Hilfsantrag unbegründet. Auch einzelne der Vorträge erfüllen nicht für sich genommen die Anforderungen an den aktuellen Stand des medizinischen Wissens. Insoweit kommt eine isolierte Betrachtung, die den Gesamtkontext der Veranstaltung ausblendet, nicht in Betracht. Wie bereits ausgeführt, ist die Wirksamkeit naturheilkundlicher Verfahren, der Phytotherapie und der Akupunktur zur Prävention und Therapie von Stress und Burnout nicht wissenschaftlich belegt. Zudem hätte den teilnehmenden Ärzten jeweils vermittelt werden müssen, welche anerkannten therapeutischen Alternativen auf evidenzbasierter Grundlage zur Verfügung stehen. Der Umstand, dass andere Ärztekammern für inhaltsgleiche Veranstaltungen des Klägers Fortbildungspunkte anerkannt haben, bindet die Ärztekammer Berlin nicht bei Veranstaltungen in ihrem Zuständigkeitsbereich. Als Folge der bundesstaatlichen Kompetenzordnung haben die Bundesländer jeweils eigene Ärztekammern gebildet, die ihre Entscheidungen in eigener Zuständigkeit treffen. Selbst für Fortbildungsveranstaltungen außerhalb des Bereichs der Berliner Ärztekammer, an denen Ärzte aus Berlin teilgenommen haben, werden nicht automatisch Fortbildungspunkte gewährt, selbst wenn die Veranstaltung von einer anderen Ärztekammer anerkannt worden ist (vgl. § 7 Abs. 4 FO). Auch das Gericht hat den Sachverhalt eigenständig rechtlich zu würdigen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der klägerische Verein begehrt von der beklagten Ärztekammer Berlin die Zertifizierung einer am 4. Dezember 2010 durchgeführten Fortbildungsveranstaltung zum Thema „Stress – Burnout – Depressive Störung“. Am 20. September 2010 beantragte der Kläger die Zertifizierung einer Tagung zum Thema „Burnout ist heilbar“ als Fortbildungsveranstaltung. Nach dem Programm waren neben einem Einführungsvortrag Vorträge vorgesehen zum Einsatz der Phytotherapie [Pflanzenheilkunde] bei den verschiedenen Formen des Burnouts; Aktive Bewegung der beim Burnout stagnierten Lebensenergie Qi mit Akupunktur und mit Laserlicht sowie Qi Gong mit Demonstrationen; Störherde als „Energieräuber“ und damit Schrittmacher für ein Burnout-Syndrom; Demonstration von Akupunktur sowie Die inneren Organe und „die Mitte“: Optimierung des Stoffwechsels zur Energie-Gewinnung. Der Beirat der Ärztekammer Berlin für die Fortbildungszertifizierung beschloss auf seiner Sitzung am 4. Oktober 2010, vom Veranstalter weitere Unterlagen anzufordern. Der Beirat zeigte sich „irritiert“ über den Veranstaltungstitel. Es sei „sehr unseriös“, potentiellen Fortbildungsteilnehmern plakativ Heilungsmöglichkeiten mit wissenschaftlich nicht etablierten Verfahren in Aussicht zu stellen. Mit Email vom 7. Oktober 2010 äußerte sich der Vorsitzende des Vereins, Herr P..., zu seiner Qualifikation sowie zur Qualifikation des Co-Referenten D... und erläuterte, dass der Kursinhalt in Bezug auf das Thema Burnout einem beigefügten Aufsatz von Herrn Prof. Dr. Mundle, Burnout bei Ärzten, Die Batterie ist leer, Der Allgemeinarzt 15/2010, S. 68 f. entspreche. In den Demonstrationen würde praktisch naturheilkundliches Vorgehen vermittelt. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 29. Oktober 2010 lehnte die Ärztekammer Berlin die Anerkennung der Veranstaltung mit Fortbildungspunkten ab. Eine Fortbildung müsse dem allgemeinen Stand der Wissenschaft entsprechen. Die ICD 10-Klassifikation rechne „Burnout“ nicht zu den Störungen oder Erkrankungen, sondern führe es im separaten Kapitel Z unter Z 73 auf, in dem es um „Probleme, verbunden mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung“ gehe. Beim Burnout-Syndrom handle es sich nach derzeitigem Verständnis nicht um eine Krankheit oder um ein Symptom, sondern allenfalls um etwas in der Art einer Befindlichkeitsstörung. Damit stelle sich die Frage nach der medizinisch-wissenschaftlichen Begründung der verschiedenen Vorträge. Die Programmpunkte seien eher subjektiv geprägt als dass sie einen Bezug zur evidenzbasierten Medizin aufwiesen. Falls der Kläger zu den betreffenden Themen aussagekräftige Studien bzw. Publikationen aus Organen mit Review-Verfahren bereitstelle, stehe der Beirat dem aufgeschlossen gegenüber. Am 9. November 2010 stellte der Kläger einen – hier streitgegenständlichen – neuen Antrag auf Zertifizierung eines modifizierten Programms unter dem Titel „Stress – Burnout – Depressive Störung /Der ‚Seelen-Infakt‘, das essentielle – mitunter existenzbedrohende – Thema unser Zeit“. Im Einführungstext hieß es u.a., immer mehr Berufsgruppen klagten über Stress und das Burnout-Syndrom, die sehr häufig Wegbereiter für depressive Störungen und Anpassungsprobleme seien. Hier sei „unsere“ medizinische Hilfe gefordert – möglichst schon im Anfangsstadium von starkem Stress – bevor sich daraus langsam die totale Erschöpfung entwickle. Und genau dafür seien „unsere“ Naturheilverfahren im Sinne der Regulationsmedizin ganz besonders geeignet. Vorgesehen waren ein Einführungsvortrag, ein Vortrag zur Präventiven Medizin, zur Phytotherapie, zu Akupunktur, Laserlicht und Qi Gong, die Demonstration von Akupunktur sowie die Optimierung des Stoffwechsels zur Energiegewinnung. In weiteren Emails vom 15. und 17. November 2010 machte der Kläger Angaben zur Qualifikation der Referenten und zum Inhalt der Vorträge. Insbesondere betonte Herr P..., dass man sich an die Themenbereiche und Inhalte des (Muster)Kursbuches Naturheilverfahren der Bundesärztekammer halten werde. Mit Bescheid vom 2. Dezember 2010 lehnte die Ärztekammer Berlin die Zertifizierung der Veranstaltung ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, beim „Burnout“ handle es sich weder um eine Krankheit noch um ein Symptom. Die Tagesordnungspunkte widmeten sich nicht angemessen der Spezifität und Komplexität des Themas. Angesichts der noch unscharfen nosologischen Verortung [Klassifikation] des „Burnout“ erscheine es in methodischer Hinsicht in besonderer Weise geboten, zunächst die Symptomatik bzw. das Krankheitsbild differential-diagnostisch zu klären. Dabei sei psychiatrische und arbeitsmedizinische Kompetenz besonders gefragt. Darüber hinaus sei eine sorgfältige Diskussion therapeutischer Optionen erforderlich. Die wissenschaftliche Fundierung der einzelnen Tagungsordnungspunkte sei nach Auffassung des Zertifizierungsbeirates nicht hinreichend gewährleistet. Psychologisch-psychotherapeutische Aspekte blieben unberücksichtigt. Gleichwohl stehe die Ärztekammer Berlin einer fachlichen Auseinandersetzung mit dem Thema „Burnout“ aufgeschlossen gegenüber. Am 6. Dezember 2010 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid. Zur Begründung führte er aus, das Burnout sei ein Symptom, das nach der Klassifikation in ICD-10 Z 73 bis zum Zustand totaler Erschöpfung reiche. Für den Arzt sei es wichtig einzugreifen, bevor sich eine depressive Störung entwickle. Jedenfalls sei Stress als „akute Belastungsstörung“ nach ICD-10 F 43.0 behandlungsbedürftig. Um „Burnout“ von der Neurasthenie (ICD 10 F 48.0) abzugrenzen, müsse über die Symptome des Burnout geredet werden. Ebenso sei eine Abgleichung zu den Symptomen der depressiven Episode (ICD-10 F 23.0) erforderlich. Nach dem Einladungsschreiben habe die Veranstaltung die speziellen Möglichkeiten natürlicher Heilverfahren bei Stress, Burnout, depressiver Störung und Anpassungsproblemen vorstellen wollen. Zu den Gesichtspunkten Psychologie und Psychosomatik sei eine weitere Veranstaltung im März 2011 in Berlin geplant. Es könne keinen Ablehnungsgrund darstellen, dass zu einer Thematik nicht alle Aspekte zugleich abgehandelt würden. Was die Wissenschaftlichkeit der Tagung anbelange, sei bei den Möglichkeiten natürlicher Heilverfahren besonders die Erfahrungswissenschaft gefragt. Hierzu werde auf das (Muster)Kursbuch Naturheilverfahren der Bundesärztekammer verwiesen, das die Möglichkeiten dieser Heilverfahren in Bezug auf psychische Krankheiten aufführe. Mit einer Email vom 13. Dezember 2010 bezog sich Herr P... auf das Buch „StressDepression“ (2. Aufl. 2009) von Prof. Dr. Otto Benkert, dessen Kompetenz nicht angezweifelt werden könne. Dieser habe in seiner Klinik auch eine Akupunkturstudie zur Behandlung von Depressionen durchgeführt. Auf der Tagung sei es nicht um psychiatrische oder arbeitsmedizinische Fragestellungen gegangen. Da nur approbierte Ärzte teilgenommen hätten, sei es möglich, von dem allgemeinen ärztlichen Wissen um die Symptome und Diagnosen von Stress, Burnout und depressiver Störung auszugehen. Mit Schreiben eines Verfahrensbevollmächtigten vom 2. Februar 2011 ergänzte der Kläger die Begründung des Widerspruchs. Der im Seminar angegebene Zusammenhang zwischen Stress, Burnout und depressiver Störung sei klinisch gesichert. Burnout werde allgemein als wichtigstes Symptom anerkannt und als unmittelbare Vorstufe zu der Diagnose Erschöpfungsdepression angesehen. Es handle sich um ein Spezialseminar, auf dem den teilnehmenden Ärzten Kenntnisse über den aktuellen wissenschaftlichen Stand zu Methoden der Naturheilverfahren und der Akupunktur bei dem Krankheitsbild Stress – Burnout – Depressive Störung vermittelt werden sollten. Ein multidisziplinärer Ansatz sei nicht geboten gewesen. Es sei vorrangig um die naturheilkundliche Prophylaxe gegangen. Der Seminarinhalt entspreche den Vorgaben der Bundesärztekammer zur ärztlichen Fortbildung und den (Muster)Kursbüchern der Bundesärztekammer. Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Mai 2011, zugestellt am 23. Mai 2011 wies die Ärztekammer Berlin den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, gemäß § 3 der Fortbildungsordnung der Ärztekammer Berlin vom 12. November 2003 müssten Fortbildungsinhalte dem aktuellen medizinischen Wissensstand entsprechen. Kriterien für die Fortbildung seien die Empfehlungen der Bundesärztekammer. Nach C 1) dieser Empfehlungen müssten die Fortbildungsmaßnahmen mit dem allgemeinen Stand der Wissenschaft übereinstimmen. Die Inhalte ärztlicher Fortbildung orientierten sich an den Erkenntnissen nachweisgestützter Medizin. Diese Anforderungen würden nicht erfüllt. Das Veranstaltungsthema verorte Burnout als Krankheitsbild. Angesichts der noch unscharfen Zuordnung sei eine Klärung der Symptomatik methodisch erforderlich, und therapeutische Optionen müssten diskutiert werden. Diese Optionen stellten sich anders dar, wenn das Burnout als Krankheitsvorstufe oder als Manifestationsform einer Erkrankung (Depression) aufgefasst werde. Ein Dialog mit Fachexperten sei erforderlich, insbesondere mit arbeitsmedizinischer und psychiatrischer Kompetenz. Anderenfalls bestehe die Gefahr, dass Patienten wichtige psychotherapeutische bzw. psychiatrische Therapieansätze zugunsten unspezifischer Maßnahmen der gesunden Lebensführung vorenthalten würden. Ferner fehle die erforderliche Genauigkeit der Zielgruppen. Das Seminar wende sich allgemein an Ärzte und sei laut Antrag fachübergreifend. Fortbildungsinteressierten sei deshalb eine ausgewogene Orientierung zu bieten, damit diese in geeigneter Weise diagnostisch präventiv oder therapeutisch tätig werden könnten. Es müssten nicht alle Aspekte beraten, aber wesentliche, zum Grundverständnis beitragende, interdisziplinäre Betrachtungsweisen der gegenwärtigen Fachdiskussion aufgezeigt werden. Auch bei einer Veranstaltung, die sich an ein ärztliches Publikum wende, könne die Kenntnis der wissenschaftlichen Debatte nicht vorausgesetzt werden. Die Veranstaltung reduziere sich auf eine Form der Prophylaxe oder Therapie – die Naturheilverfahren –, die als nebenwirkungsfrei deklariert werde. Das Programm erhebe den Anspruch, nicht nur prophylaktische Maßnahmen, sondern auch therapeutische Heilverfahren vorzustellen. Die Begriffe „Prophylaxe“, „Diagnose“ und „Therapie“ würden ohne die erforderliche Trennschärfe verwandt. Es werde der Eindruck erweckt, dass die Naturheilverfahren Methoden der Wahl wären; es würden kaum erfüllbare Heilserwartungen an eine Medizin ohne Nebenwirkungen geknüpft. Die vermeintlich universelle Indikationsstellung für Naturheilverfahren bei gleichzeitiger Verkennung der psychiatrischen und arbeitsmedizinischen Relevanz sei unakzeptabel. Mit der am 8. Juni 2011 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Anliegen weiter. Er ist der Auffassung, dass es sich beim Burnout sehr wohl um ein Krankheitsbild mit schwerwiegenden Symptomen handle. Burnout sei ein „krankheitsauslösender Faktor“, wie sich aus einer Entschließung des 115. Deutschen Ärztetages vom 22. bis 25. Mai 2012, Beschluss VI-96, ergebe. Die Diagnose Burnout sei bei den Krankenkassen mittlerweile gängige Übung. Hierzu hat er umfangreiches Material vorgelegt, u.a. Titelgeschichten in Nachrichten-Magazinen („Burn-out-Alarm“, Focus 43/2010, S. 142 ff. sowie „Ausgebrannt, Das überforderte Ich“, Der Spiegel 4/2011, S. 114 ff.), ein Interview mit Oberarzt Dr. Adli von der Charité („Burn-out: Idealisten sind gefährdet“, Welt am Sonntag vom 25. September 2011) und Hinweise auf Veröffentlichungen der WHO. Auch ein Kongress der Deutschen Gesellschaft für Psychiatrie, Psychotherapie und Nervenheilkunde (DGPPN) habe sich dem Thema Burnout gewidmet. Auf einem Kongress der DGPPN habe Wulf Rössler einen 45-minütigen Vortrag zum Thema „Burnout“ bei professionellen Helfern in der Psychiatrie und Psychotherapie gehalten, den die Beklagte mit Fortbildungspunkten bedacht habe. Die Ärztekammer Berlin habe selbst eine nur zweistündige Fortbildung vor Ärzten und Apothekern zum Thema angeboten (Möddel/ Brockstedt, „Burnout“ in aller Munde – ist uns eigentlich klar, worum es geht? Fortbildungsveranstaltung widmete sich dem Phänomen „Burnout“, Berliner Ärzte 7/2012, S. 31). In seinem Einführungsvortrag habe Herr P... sich stark ein Darlegungen von Prof. Dr. Mundle (a.a.O.) orientiert, zur Absicherung der Diagnose auf das „Maslach Burnout Inventory“ verwiesen und sich an Richtlinien der WHO zur Diagnostik und zu Therapievorschlägen gehalten [Managing WHO Humanitarian Response in the Field, Annex G, Personal skills and conduct, G 5: Managing stress, Entwurf vom 27. Juni 2008]. Nähere Ausführungen zur Depression seien bewusst nicht gemacht worden, sondern es sei zur Behandlung auf Fachärzte und die Charité verwiesen worden. Herr Dr.... habe sich zu den Möglichkeiten der Naturheilkunde im Anfangsstadium von starkem Stress geäußert und u.a. auf das ärztliche Gespräch, meditative Verfahren, Kreativtherapien, Beachtung biologischer Rhythmen, gesunde Lebensführung, Entspannungstherapie und Hypnose hingewiesen. Später sei die Möglichkeit von Akupunktur bei Stress und Burnout demonstriert worden. Im Programm sei zum Ausdruck gebracht worden, dass Naturheilverfahren schon im Anfangsstadium von starkem Stress besonders geeignet seien. Die Techniken und Verfahren, die vorgestellt worden seien, seien in den (Muster)Kursbüchern der Bundesärztekammer für die Ausbildung in Naturheilverfahren bzw. Akupunktur als wissenschaftlich anerkannt empfohlen worden. Eine Höherwertigkeit naturheilkundlicher Verfahren sei nicht behauptet worden. Der Inhalt der Veranstaltung entspreche den Empfehlungen der DGPPN im Positionspapier zum Thema Burnout vom 7. März 2012 zur Frage der Präventionsmaßnahmen [ebenda, S. 10 f.] (Bl. 203 ff. der Streitakte). Allgemeinärzte, wie sie an der Veranstaltung teilgenommen hätten, seien die erste Anlaufstelle, um exzessiven Stress zu erkennen und rechtzeitig vor einem Burnout einzugreifen. Allgemeinmediziner müssten nach der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Berlin mit den Inhalten der psychosomatischen Grundversorgung vertraut sein. Ziel der Veranstaltung sei es gewesen, die differentialdiagnostische und differentialtherapeutische Kompetenz der Allgemeinmediziner in Bezug auf das Thema Burnout vor allem aus der Sicht der Naturheilverfahren zu ergänzen. Als Referenten seien mit der Thematik bestens vertraute Allgemeinärzte tätig. Der Leiter P...verfüge über sehr gute psychosomatische und psychiatrische Kenntnisse und kenne die arbeitsmedizinischen Stressoren sehr gut. Es mache keinen Sinn, alles in einen einzigen Vortragstag hineinpacken zu wollen. Kein Bereich der Medizin lasse sich in sechs Stunden erschöpfend abhandeln. Deshalb habe der Kläger die Durchführung einer Folgetagung angeboten, bei der auch psychiatrische Vortragende eingeladen worden wären. Es müsse dem Veranstalter unbenommen bleiben, aus einer so großen Thematik innerhalb eines Seminars von ca. 6 Stunden Dauer solche Schwerpunkte zu setzen, die vor allem auf eine Verhinderung der ungünstigen Entwicklung von Stress zur Depression abzielten. Die Ärztekammer akzeptiere den Namen des klägerischen Vereins nicht, der von der Möglichkeit einer nebenwirkungsfreien Medizin ausgehe. Zwölf andere Ärztekammern hätten die Veranstaltung zertifiziert. Jedenfalls müssten einzelne der Vorträge insbesondere zur Phytotherapie, zur präventiven Medizin und zur Akupunktur mit Fortbildungspunkten bedacht werden, da sie auch für sich genommen dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprächen. Stress und Burnout könnten nachweislich mit Akupunktur behandelt werden. Hierzu legte der Kläger ein Kurzgutachten von Frau D... über die Anwendung von Akupunktur bei Stress und Burnout vor. Die Phytotherapie finde nach der Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer zu Naturheilverfahren/ Phytotherapie Anwendung bei psychischen Krankheiten. Auch die präventive Medizin sei zu fördern und ein entsprechender Vortrag anzuerkennen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 2. Dezember 2010 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 20. Mai 2011 zu verpflichten, die Veranstaltung des Klägers am 4. Dezember 2010 in Berlin, hilfsweise einzelne Vorträge als ärztliche Fortbildung mit Fortbildungspunkten zu zertifizieren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, die Veranstaltung entspreche nicht dem aktuellen Wissenstand in der Medizin. Das Burnout-Syndrom sei nicht als anerkannte Krankheit anzusehen. Es gebe kein standardisiertes, allgemeingültiges Verfahren, um eine Burnout-Diagnose zu stellen. Es handle sich eher um eine „randunscharfe Menge“. Zu diesem Ergebnis komme ein HTA (Health Technology Assessment)-Bericht des Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) zur Differentialdiagnostik des Burnout-Syndroms aus dem Jahre 2010 (Bl. 218 ff. der Streitakte). Verwiesen werde auch auf einen Aufsatz von Berger/Falkai/Maier mit dem Titel „Burn-out ist keine Krankheit“ im Deutschen Ärzteblatt 14/2012, S. A 700 ff., und das auch vom Kläger zitierte Positionspapier der DGPPN zum Thema „Burnout“ vom 7. März 2012 (a.a.O.). Das DIMDI habe im Jahr 2012 einen weiteren HTA-Bericht zur Therapie des Burnout-Syndroms vorgelegt (Bl. 222 ff. der Streitakte). Ärzte, die mit dieser Erscheinung zu tun hätten, wichen in der Regel auf andere, ähnlich gelagerte Diagnosen aus, insbesondere auf die Diagnose Depression. Das „Maslach Burnout Inventory“ sei kein Instrument zur weiteren Absicherung der Diagnose eines Burnout-Syndroms. Vor dem Hintergrund einer fehlenden klaren Diagnose seien auch statistische Angaben zur Verbreitung des Burnouts kritisch zu hinterfragen. Eine fundierte Auseinandersetzung mit diesem Thema müsse auf diese Problematik eingehen und die notwendige Differenzierung aufweisen. Erforderlich sei eine systematische Erschließung des komplexen Themengebietes, eine eingehende Klärung der Symptomatik, differentialdiagnostische Überlegungen, eine Diskussion über therapeutische bzw. präventive Optionen sowie eine multidisziplinäre Betrachtung. Die Veranstaltung werde der Komplexität des Themas nicht gerecht. Weder das Krankheitsbild noch die entsprechenden Therapiemöglichkeiten würden in einem notwendigen Umfang behandelt. Wenn die Begriffe „Stress – Burnout – Depression“ überlappend und nicht differenziert, sondern nahezu synonym benutzt würden, werde ein gezielter differentialtherapeutischer Ansatz für den Nicht-Facharzt erschwert. Die Veranstaltung werde inhaltlich auf Verfahren der Naturheilkunde und der Akupunktur verengt, denen eine überlegene Bedeutung in der Prävention und Therapie zugemessen werde. Es fehle die Indikationsstellung dieser Verfahren in Bezug auf ein in der Veranstaltung nicht ausdifferenziert dargelegtes Beschwerde- bzw. Krankheitsbild. Die sehr selektive Annäherung an ein per se breites Thema könne zu fachlichen Missverständnissen und Fehleinschätzungen mit praktischen Folgen für die Patientenversorgung führen. Es böten sich zahlreiche, im Einzelnen näher benannte therapeutische Ansätze an, die im Veranstaltungskonzept keine Berücksichtigung fänden. Diese Verfahren sollten eine Gewichtung hinsichtlich ihrer Bedeutung und ihres gestuften Einsatzes erfahren. Die Tagung bereite die Fortbildungsinhalte nicht zielgruppengerecht auf. Sie wende sich nicht an einen Kreis von Fachleuten, sondern sei sämtlichen Ärzten zugänglich. Das ärztliche Publikum, das über keine speziellen Vorkenntnisse verfüge, bedürfe deshalb eines ausgewogenen Überblicks über das Fortbildungsthema. Demgegenüber handle es sich bei der Deutschen Gesellschaft für Psychiatrie, Psychotherapie und Nervenheilkunde um eine medizinische Fachgesellschaft, die sich mit ihren Kongressen an einen fachlich intensiv vorinformierten Kreis von Spezialisten wende. Ergänzende Veranstaltungen des Klägers zu diesem Thema seien aus den Antragsunterlagen und der Fortbildungsankündigung nicht zu entnehmen. Bei der Einschätzung der Wissenschaftlichkeit der Veranstaltung stehe der Beklagten ein vom Gericht nicht überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die Frage sei von wertenden Elementen geprägt und habe in Auseinandersetzung mit der aktuellen wissenschaftlichen Fachdiskussion zu erfolgen. Zu diesem Zweck sei der Beirat für die Fortbildungszertifizierung eingerichtet worden. Zertifizierungen durch andere Ärztekammern hätten keinerlei Bindungswirkung für die Beklagte. Der Name des klägerischen Vereins spiele bei der Beurteilung der Veranstaltung keine Rolle, auch wenn sich die Frage stelle, ob eine Medizin ohne Nebenwirkungen überhaupt Wirkungen erzielen könne. Mit Beweisbeschluss vom 1. Oktober 2012 hat die Kammer die Einholung eines Sachverständigengutachtens beauftragt zu der Frage, ob die streitgegenständliche Veranstaltung dem aktuellen medizinischen Wissensstand entsprochen hat. Der Gutachter Herr P... hat das schriftliche Gutachten am 13. Januar 2013 erstattet. In der mündlichen Verhandlung hat er das Gutachten näher erläutert und sich den Fragen des Gerichts und der Beteiligten gestellt. Zu den Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Mit einem erst nach der mündlichen Verhandlung und der Verkündung des Urteils bei Gericht eingegangenen Schreiben vom 16. April 2013 hat der Kläger die Ablehnung des Gutachters angekündigt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen, der vorgelegen hat und zum Gegenstand der Entscheidungsfindung gemacht worden ist.