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Urteil

7 K 2042/09

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2011:0223.7K2042.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet. Die Berufung wird zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger - ein eingetragener Verein mit dem Ziel, die Erkenntnisse der erweiterten Quantenphysik insbesondere in den Bereich der Humanmedizin zu integrieren - begehrt von der Beklagten die Anerkennung einer Veranstaltung als Fortbildungsmaßnahme für Ärzte. 3 Mit am 16. Juli 2008 bei der Beklagten eingegangenem Formblatt beantragte der Kläger unter Beifügung eines entsprechenden Veranstaltungsprogramms die Anerkennung der Veranstaltung "1. Internationaler Kongress der Deutschen Gesellschaft für Frequenztherapie" am 30. und 31. August 2008 als fachliche Fortbildungsmaßnahme für Ärzte. Das Veranstaltungsthema lautete "Gesundheit durch Frequenzen (Licht, elektromagnetische Wellen, Farben und Klänge)". Hauptzielgruppe der Veranstaltung sollten ausweislich des Antrages Ärzte und Therapeuten sein. Als Art der anzuerkennenden Veranstaltung gab der Kläger im Antragsformular unter anderem die Kategorie B (mehrtägige Kongresse im In- und Ausland, wenn kein Einzelnachweis entsprechend Kategorie A bzw. C erfolgt: 3 Punkte pro 1/2 Tag bzw. 6 Punkte pro Tag) an. 4 Das Veranstaltungsprogramm leitete die Beklagte mit Schriftsatz vom 30. Juli 2008 an Priv. Doz. Dr. med. C. (Chefarzt der Abteilung Naturheilkunde in der Klinik C1. in I. ) weiter und bat um Stellungnahme zur Anerkennungsfähigkeit der einzelnen Vorträge. Dr. med. C. und Dr. med. T. (Facharzt für Allgemeinmedizin und Arzt unter anderem für Naturheilverfahren) bilden für den Bereich Naturheilkunde den Sektionsvorstand der Akademie für ärztliche Fortbildung der Beklagten und der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe (Sektionsvorstand). 5 In seiner Stellungnahme vom 31. Juli 2008 teilte Dr. med. C. der Beklagten mit, lediglich die Vorträge von Herrn U. und Frau U1. erschienen ihm nach Durchsicht der Referentenliste nur bedingt anerkennungsfähig. 6 Am 1. August 2008 ergänzte Dr. med. C. seine Stellungnahme gegenüber der Beklagten auf Nachfrage fernmündlich dahingehend, dass das Thema Frequenztherapie inzwischen auch von namhaften Vertretern der Naturheilkunde aufgegriffen worden sei. Bedenken bestünden neben den bereits geäußerten allerdings auch hinsichtlich des Vortrags "Frequenztherapie bei chronischen Erkrankungen wie Rheuma, Krebs und Aids" von Frau Dr. med. U2. (bei dieser handelt es sich um die Vorsitzende des Klägers), sofern dieser sich auf das Therapieverfahren von Dr. I1. D. beziehen sollte, was zu ermitteln sei. Eine Kurzzusammenfassung dieses Vortrages legte der Kläger im Folgenden vor. 7 Mit Schriftsatz vom 19. August 2008 äußerte sich der von der Beklagten ebenfalls zur Stellungnahme aufgeforderte Dr. med. Q. (Präsident des Zentralverbandes der Ärzte für Naturheilverfahren und Regulationsmedizin e.V.) zur Frage der Anerkennungsfähigkeit der Vorträge. 8 Unter dem 28. August 2008 forderte die Beklagte den Kläger auf, Kurzzusammenfassungen einschließlich Vortragsfolien und Lehrmaterialien auch bezüglich der übrigen Vorträge zu übersenden. Diese sind bei der Beklagten jedoch nicht eingegangen. Ferner bat die Beklagte den Kläger, ihr im Anschluss an die Veranstaltung mitzuteilen, aus welchen Personen- bzw. Berufsgruppen der Teilnehmerkreis bestanden habe. 9 Am 30. und 31. August 2008 wurde die in Rede stehende Veranstaltung durchgeführt. 10 Im Dezember 2008 übersandte die Beklagte den Mitgliedern des Sektionsvorstandes für Naturheilverfahren Videoaufzeichnungen der während des Kongresses gehaltenen Vorträge, die ihr zwischenzeitlich zugeleitet worden waren, und bat, unter Auswertung des zur Verfügung stehenden Filmmaterials (erneut) zur Frage der Anerkennungsfähigkeit der Veranstaltung Stellung zu nehmen. 11 In seiner Stellungnahme vom 10. Februar 2009 kam Herr Dr. med. T. zu dem Ergebnis, eine Anerkennung der in Rede stehenden Veranstaltungsinhalte sei nicht zu empfehlen. Einige der genannten Vorträge seien durchaus interessant. Insgesamt entsprächen die Inhalte der Vorträge jedoch nicht dem geforderten Standard heutiger Fortbildung. Zur Begründung dieser Einschätzung machte er unter anderem Ausführungen zu den einzelnen Vorträgen. 12 Auch Herr Dr. med. C. kam in seiner Stellungnahme vom 21. Januar 2009 zu dem Ergebnis, dass er eine Anerkennung der Veranstaltung derzeit nicht empfehlen könne. Im Wesentlichen führte er aus, bei der Frequenztherapie handele es sich um ein junges medizinisches Fach, das auf theoretischen Grundlagen zur energetischen Medizin erste "Gehversuche" mache. Evidenznachweise seien in klinische Studien bisher noch nicht erbracht. Der in Rede stehende Kongress könne in einigen Jahren als Fortbildung anerkannt werden, zuvor sei jedoch die Durchführung von Studien erforderlich, um die Ergebnisse sodann solide und mit klinischem Bezug referieren zu können. Ferner setzte er sich mit dem Inhalt verschiedener Vorträge auseinander. 13 Nach Anhörung lehnte die Beklagte den Antrag auf Anerkennung der in Rede stehenden Veranstaltung als Fortbildungsmaßnahme für Ärzte mit Bescheid vom 9. April 2009 ab. Zur Begründung führte sie unter Hinweis auf die Einbeziehung des zuständigen Sektionsvorstandes in das Prüfungsverfahren aus, die Voraussetzungen für eine Anerkennung - die insbesondere in ihren Richtlinien zur Anerkennung und Bewertung von Fortbildungsmaßnahmen in der Fassung aus dem Jahr 2005 geregelt seien - lägen nicht vor. Die während des Kongresses vermittelten Inhalte beruhten nicht auf der Grundlage des allgemein anerkannten medizinischen Wissenschaftsverständnisses. In den Vorträgen seine theoretische Inhalte aus der Quantenphysik referiert und die Inhalte auf die Möglichkeiten bei der Behandlung von Krankheiten spekulativ übertragen worden. Zumeist seien Kasuistiken und Sammelkasuistiken als Belege angeführt worden. Es fehlten Evidenznachweise in klinischen Studien. Auch die Vorträge theoretischen Inhalts seien nicht anerkennungsfähig. Zahlreiche Vorträge erwiesen sich als obskur und spekulativ. Weiterhin habe der Kläger keine Informationen über die Zusammensetzung der Kongressteilnehmer vorgelegt. Aus dem Filmmaterial sei ersichtlich, dass auch Laien an der Veranstaltung teilgenommen hätten. Manche Vorträge seien laienorientiert gehalten worden. 14 Der Kläger hat am 8. Mai 2009 Klage erhoben. 15 Zur Begründung trägt er unter Übersendung einer Vielzahl von Stellungnahmen verschiedener Personen und Unterlagen einschließlich der geforderten Teilnehmerliste zusammengefasst vor, er habe ein Interesse an einer Entscheidung über die Anerkennung der Veranstaltung, obwohl diese bereits stattgefunden habe. Dies folge zunächst mit Blick auf die an der Veranstaltung beteiligten Ärzte. Diese seien verpflichtet, sich fortzubilden und durch die Teilnahme an anerkannten Fortbildungsveranstaltungen eine vorgegebene Anzahl von Fortbildungspunkten zu erwerben. Ferner sei im Jahre 2011 eine weitere Veranstaltung zu dem in Rede stehenden Themenkreis geplant. Der Zuspruch und somit die Durchführbarkeit dieser Veranstaltung hänge erheblich davon ab, ob die Teilnahme zum Erwerb von Fortbildungspunkten führe. Des Weiteren sei die Ablehnung der Anerkennung der Veranstaltung als Fortbildungsmaßnahme rechtswidrig. Das gelte zum einen in formeller Hinsicht. Die Beklagte habe das durch ihre Richtlinien vorgegebene Verfahren nicht eingehalten. Die formelle Rechtswidrigkeit ergebe sich weiter aus der verzögerten Bearbeitung des Antrags durch die Beklagte sowie mit Blick auf die zu besorgende Befangenheit der Beklagten. Zum anderen sei die Ablehnung des Antrags auch in materieller Hinsicht rechtswidrig. Zwar habe die Beklagte im Ablehnungsbescheid - anders als im Anhörungsverfahren - die richtige Fassung (Stand: 2005) ihrer Richtlinie zur Anerkennung und Bewertung von Fortbildungsmaßnahmen zitiert. Dennoch habe sie im Bescheid Ausschlusskriterien zu Grunde gelegt, die erst in der nicht einschlägigen Fassung der Richtlinie von 2008 genannt seien. Weiter treffe es nicht zu, dass die Inhalte der Veranstaltung keinen medizinisch-fachlichen Inhalt hätten. Auch bewegten sich die Inhalte der Veranstaltung nicht außerhalb des allgemein anerkannten Wissenschaftsverständnisses. Die Themen der Veranstaltung basierten auf naturwissenschaftlich gesicherten Erkenntnissen. Eine Fortbildung von Ärzten sei nicht nur im Bereich der "Evidence-Based"-Medizin möglich. Ferner seien die Lehren von Dr. I1. D. nicht Gegenstand der Vorträge gewesen. Nicht alle der Frequenztherapie zuzuordnenden Therapieformen bezögen sich auf das von Dr. I1. D. entwickelte Therapiekonzept, das nach Auffassung der Beklagten einer wissenschaftlichen Grundlage entbehrte. Die Veranstaltung habe sich auch nicht überwiegend an Laien, sondern an Ärzte gerichtet. Bei den Referenten habe es sich überwiegend um Ärzte gehandelt. Die Beklagte habe außer Acht gelassen, dass die beiden zunächst eingeholten Stellungnahmen zur Anerkennungsfähigkeit der Veranstaltung von Dr. med. C. und Dr. med. Q. überwiegend positiv gewesen seien. Im Übrigen seien ähnliche Veranstaltungen bzw. einzelne der in Rede stehenden Vorträge in der Vergangenheit von Ärztekammern anerkannt worden. 16 Der Kläger beantragt, 17 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 9. April 2009 zu verpflichten, die am 30. und 31. August 2008 durchgeführte Veranstaltung "1. Kongress der Deutschen Gesellschaft für Frequenztherapie" als Fortbildungsveranstaltung mit bis zu 12 Punkten anzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 9. April 2009 rechtswidrig war. 18 Die Beklagte beantragt, 19 die Klage abzuweisen. 20 Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, die Ablehnung des Antrags sei rechtmäßig. Die Besorgnis der Befangenheit sei unbegründet. Die lange Dauer der Bearbeitung des Antrags rühre daher, dass zur Vermeidung des Befangenheitsvorwurfs keine hausinterne Prüfung der Veranstaltungsinhalte vorgenommen worden sei und der Kläger die Anwesenheitsliste nicht rechtzeitig übersandt habe. Auch das zur Prüfung des Antrags vorgegebene Verfahren sei eingehalten worden. Ein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften führe zudem nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheides. Dieser sei ferner auch in materieller Hinsicht rechtmäßig. In ihm habe sie auf ihre Richtlinien zur Anerkennung und Bewertung von Fortbildungsmaßnahmen in der Fassung von 2005 zurückgegriffen. Auch die Richtlinien in der Fassung von 2008 habe sie im Rahmen einer zulässigen unechten Rückwirkung anwenden dürfen. Im Übrigen ergebe sich bereits aus den Richtlinien in der Fassung von 2005, dass ein laienorientierter Vortrag den Anforderungen an einen medizinisch-fachlichen Inhalt nicht genüge. Darüberhinaus beruhten die auf dem Kongress vermittelten Inhalte nicht auf der Grundlage des allgemein anerkannten medizinischen Wissenschaftsverständnisses. Die Anhänger der Frequenztherapie beriefen sich unter anderem auf Dr. I1. D. , deren Hypothesen und Empfehlungen einer wissenschaftlichen Grundlage entbehrten. Evidenznachweise für die vermittelten Inhalte des Kongresses gebe es nicht. Schließlich sei die Ablehnung der Anerkennung einer Veranstaltung als Fortbildungsmaßnahme kein ungewöhnlicher Vorgang. Seit Januar 2006 habe sie die Anerkennung von über 200 Veranstaltungen aus den unterschiedlichsten Gründen abgelehnt. 21 In den Jahren 2009 und 2010 hat der Kläger einen "2." und "3. Internationalen Kongress der Deutschen Gesellschaft für Frequenztherapie" veranstaltet. Die auf diesen Veranstaltungen gehaltenen Vorträge sind nicht identisch mit denen, die auf der im Jahr 2008 durchgeführten Veranstaltung gehalten wurden. Für die Veranstaltungen in den Jahren 2009 und 2010 hat der Kläger bei der Beklagten ebenfalls die Anerkennung als Fortbildungsveranstaltung für Ärzte beantragt. Über diese Anträge hat die Beklagte bislang nicht entschieden. 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakten Hefte 9 - 11) sowie die vom Kläger übersandten DVD's (Beiakten Hefte 2 - 8). 23 Entscheidungsgründe: 24 Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist hinsichtlich des Haupt- und Hilfsantrages unzulässig. 25 26 1. Für die mit dem Hauptantrag verfolgte Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1, Var. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) fehlt es dem Kläger am erforderlichen Rechtsschutzinteresse. Nach Durchführung der Veranstaltung "1. Internationaler Kongress der Deutschen Gesellschaft für Frequenztherapie" im August 2008 hat er insoweit kein rechtlich geschütztes Interesse mehr an einer Sachentscheidung. 27 Vor Durchführung der Veranstaltung bestand ein unmittelbares Interesse des Klägers an ihrer Anerkennung als ärztliche Fortbildungsmaßnahme. Eine solche Anerkennung hätte die Attraktivität der Veranstaltung für potentielle Teilnehmer erhöht und eine gewisse Werbewirkung entfaltet. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die Gruppe der zur Fortbildung verpflichteten Ärzte. Die Pflicht der Ärzte zur Fortbildung in Nordrhein- Westfalen folgt aus §§ 30 Nr. 1, 31 Satz 1 des Heilberufsgesetzes Nordrhein-Westfalen - HeilbG NRW -. § 4 der Berufsordnung der Beklagten - BO - konkretisiert diese Pflicht. Gemäß § 5 der Satzung "Fortbildung und Fortbildungszertifikat" - Satzung - der Beklagten haben Ärzte in einem Zeitraum von 5 Jahren insgesamt 250 Fortbildungspunkte zu erzielen, die sie unter anderem durch die Teilnahme an von der Beklagten anerkannten Fortbildungsmaßnahmen erwerben können. Für Vertragsärzte enthält § 95d des Sozialgesetzbuches Fünftes Buch - SGB V - weitergehende Regelungen zu deren Fortbildungsverpflichtung. Angesichts der genannten Regelungen war die Anerkennung der Veranstaltung vor ihrer Durchführung für den Kläger von nicht unerheblichem - insbesondere auch wirtschaftlichem - Interesse. Dieses ist nach Beendigung der Veranstaltung jedoch entfallen. Die begehrte nachträgliche Anerkennung der Veranstaltung kann insbesondere die Anzahl der Teilnehmer und damit die vom Kläger durch Teilnehmergebühren zu erzielenden Einnahmen nicht mehr beeinflussen. 28 Auch mit Blick auf ein ideelles Interesse des Klägers kann ein Rechtsschutzinteresse nicht angenommen werden. Zwar ist es denkbar, dass sich die nachträgliche Anerkennung der Veranstaltung als Fortbildungsmaßnahme - insbesondere in der Ärzteschaft - positiv auf das Ansehen des Klägers auswirken kann. Dieses Interesse ist jedoch nicht hinreichend konkret, um ein Sachentscheidungsinteresse zu begründen. Insoweit ist die vage Erwartung einer Verbesserung des Renommees des Klägers durch die Anerkennung einer einzelnen von ihm ausgerichteten Veranstaltung als Fortbildungsmaßnahme nicht ausreichend. Unabhängig davon ist zu berücksichtigen, dass sich das vorliegende Klagebegehren allein auf die Anerkennungsfähigkeit der 2008 durchgeführten Veranstaltung und nicht auf den Kläger als Veranstalter bezieht. Mit der Ablehnung der Anerkennung ist daher keine Aussage über die grundsätzliche Eignung des Klägers, anerkennungsfähige Veranstaltungen auszurichten, verbunden. Da jede Veranstaltung nach ihrem Inhalt - der sich jedes Jahr unterscheidet - zu beurteilen ist, bedeutet die Ablehnung auch kein Präjudiz für die Anerkennungsfähigkeit künftiger, vom Kläger ausgerichteter Veranstaltungen. Maßgeblich ist daher allein, ob noch ein Nachteil für die durchgeführte Veranstaltung zu erwarten ist, wenn diese nachträglich nicht anerkannt wird. Dies ist jedoch - wie dargestellt - nicht der Fall. 29 Auch mit Blick auf die Interessen der Ärzte, die an der in Rede stehenden Veranstaltung im Jahr 2008 teilgenommen haben, kann ein Rechtsschutzinteresse des Klägers nicht hergeleitet werden. Insoweit hat er vorgetragen, eine Anerkennung der Veranstaltung sei für die genannte Teilnehmergruppe weiterhin relevant. Solange der Fünfjahreszeitraum nicht abgelaufen sei, hätten diese mit Blick auf ihre Fortbildungspflicht nach wie vor ein Interesse daran, Punkte für ihre Teilnahme an der Veranstaltung zu erlangen. 30 In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob es nach § 5 Satz 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 der Satzung der Beklagten überhaupt möglich ist, für die Teilnahme an einer Veranstaltung, die erst im Anschluss an ihre Durchführung als Fortbildungsmaßnahme anerkannt worden ist, Fortbildungspunkte zu vergeben (vgl. § 5 Satz 2 der Satzung "(...); ferner ist die vorherige Anerkennung der anzurechnenden Fortbildungsmaßnahmen nach Maßgabe des § 7 Voraussetzung."). Auch wenn dies der Fall wäre, fehlt dem Kläger ein unmittelbares Interesse daran, dass Ärzte im Nachhinein noch Fortbildungspunkte für ihre Teilnahme an seiner Veranstaltung bekommen. Sein Interesse hieran ist - wie dargelegt - lediglich mittelbar. Dies ist jedoch nicht ausreichend, um für ihn ein eigenes Rechtsschutzinteresse zu begründen. 31 Ein Rechtschutzinteresse ergibt sich auch nicht mit Blick darauf, dass die Beklagte tatsächlich auch nachträglich Anerkennungen ausspricht. Dies mag ihr auf Grund ihres Satzungsrechts möglich sein, kann aber die Rechtsposition des Klägers im gerichtlichen Verfahren nicht ändern. 32 Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der einzelne Arzt, der die Erteilung eines Fortbildungszertifikats im Sinne von § 5 der Satzung begehrt, die Anerkennungsfähigkeit einer Veranstaltung nicht inzident überprüfen lassen kann, um Fortbildungspunkte für seine Teilnahme zu erlangen. Ein Verstoß gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes - GG -) ist hiermit nicht verbunden. Ärzte, die eine Veranstaltung besuchen, deren Anerkennung als Fortbildungsmaßnahme - wie hier - lediglich beantragt war, müssen damit rechnen, dass eine Anerkennung nicht erfolgt. Somit haben die Ärzte, die im Jahr 2008 an der Veranstaltung des Klägers teilgenommen haben, das Risiko, möglicherweise keine Fortbildungspunkte für ihre Teilnahme zu erlangen, bewusst in Kauf genommen. Die Tatsache, dass der Kläger zeitweise unzutreffend angegeben hat, eine Anerkennung der Veranstaltung sei bereits im Vorfeld erfolgt, kann sich im Verhältnis zur Beklagen nicht auswirken. 33 Ist nach alledem ein Rechtsschutzinteresse des Klägers nicht gegeben, führt dies nicht dazu, dass ein Veranstalter in Konstellationen wie der vorliegenden rechtschutzlos gestellt ist. Der Kläger hätte vor Durchführung der Veranstaltung gerichtlichen Rechtsschutz (erforderlichenfalls im Rahmen eines Eilverfahrens) suchen können. 34 2. Die mit dem Hilfsantrag erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage ist ebenfalls unzulässig. Es kann dahinstehen, ob sich das Begehren des Klägers formal erledigt hat und eine Fortsetzungsfeststellungsklage in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft wäre. Jedenfalls fehlt dem Kläger ein berechtigtes Interesse an der von ihm begehrten Feststellung, dass der Bescheid vom 9. April 2009 rechtswidrig war. Ein solches liegt insbesondere dann vor, wenn der Gefahr der Wiederholung gleichartiger Verwaltungsentscheidungen vorgebeugt werden soll oder ein Rehabilitations- oder ein Schadensersatzinteresse gegeben ist, 35 Vgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG - , Urteil vom 25. August 1993 - 6 C 7/93 -, NVwZ-RR 1994, 234. 36 Ein Feststellungsinteresse ergibt sich hier zunächst nicht aus einer Wiederholungsgefahr. Diese setzt das Bestehen der konkreten Gefahr voraus, dass die Beklagte gegenüber dem Kläger in naher Zukunft auf einen gleichartigen Antrag hin eine gleichartige negative Entscheidung treffen könnte. 37 Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 1993 - 6 C 7/93 -, a.a.O.. 38 Eine solche Gefahr ist nicht ersichtlich. Zwar hat der Kläger vorgetragen, dass er in den Jahren 2009 und 2010 einen "2." und "3. Internationalen Kongress der Deutschen Gesellschaft für Frequenztherapie" veranstaltet hat und insoweit weitere Anträge auf Anerkennung der Veranstaltung als Fortbildungsmaßnahme bei der Beklagten anhängig sind. Ferner hat er ausgeführt, er habe zu dem in Rede stehenden Themenkreis eine weitere Veranstaltung im Jahr 2011 geplant. Dies begründet jedoch keine Wiederholungsgefahr, denn eine Gleichartigkeit der vorgenannten Veranstaltungen mit der 2008 durchgeführten ist nicht gegeben. Aus den vom Kläger vorgelegten Programmen der Veranstaltungen ist ersichtlich, dass sich die Themen der einzelnen Vorträge, die in den Jahren 2009 und 2010 gehaltenen wurden, erheblich von denen unterscheiden, die Gegenstand der Veranstaltung im Jahr 2008 waren. Auch die an den verschiedenen "Kongressen" beteiligten Referenten waren im Wesentlichen nicht identisch. Zwar liegt für die im Jahr 2011 geplante Veranstaltung noch kein Programm vor. Mit Blick auf die Veranstaltungen in den Vorjahren spricht jedoch alles dafür, dass auch dieses Programm nicht mit dem der im Jahr 2008 durchgeführten Veranstaltung identisch sein wird. Gerade das Programm und die Referenten sind aber maßgeblich für die Anerkennungsfähigkeit einer Veranstaltung. 39 Der Kläger kann auch kein schutzwürdiges Rehabilitationsinteresse für sich in Anspruch nehmen. Dies würde voraussetzen, dass von dem erledigten Verwaltungsakt eine anhaltende Diskriminierung ausginge, die über ein rein ideelles Interesse an der gerichtlichen Klärung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verwaltungshandelns hinausginge. Es müssten sich fortbestehende abträgliche Nachwirkungen der beanstandeten Maßnahme feststellen lassen. 40 Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 1980 - 7 C 18/79 -, BVerwGE 61, 164. 41 Dabei kann sich die diskriminierende Wirkung aus der Begründung des Bescheides oder aus seinem Erlass selbst ergeben. 42 Vgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Auflage, § 113 Rn. 142 f.. 43 44 Auch nach diesen Maßstäben ist ein Feststellungsinteresse des Klägers nicht gegeben. Die Ablehnung der Anerkennung des "1. Internationalen Kongresses der Deutschen Gesellschaft für Frequenztherapie" als Fortbildungsmaßnahme hat für sich genommen - unabhängig davon, ob sie rechtmäßig oder rechtswidrig ist - keine diskriminierende Wirkung. Denn eine Ablehnung der Anerkennung als Fortbildungsmaßnahme ist kein ungewöhnlicher Vorgang. So hat die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 15. Februar 2011 ausgeführt, seit Januar 2006 habe sie die Anerkennung von über 200 Veranstaltungen als Fortbildungsmaßnahme aus den unterschiedlichsten Gründen abgelehnt. Auch mit Blick auf die Begründung des Ablehnungsbescheides lässt sich ein Rehabilitationsinteresse nicht annehmen. Von dieser geht ebenfalls keine diskriminierende Wirkung aus; dabei kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob diese einer rechtlichen Überprüfung standhalten würden. Die Beklagte führt in ihrem Bescheid sachliche Argumente für die nicht erfolgte Anerkennung der in Rede stehenden Veranstaltung an. Ehrenrührige oder ehrverletzende Vorwürfe sind der Begründung des Bescheides nicht zu entnehmen. Auch eine Aussage über die grundsätzliche Eignung des Klägers, anerkennungsfähige Veranstaltungen auszurichten, enthält die Verfügung - wie dargestellt - nicht. Sie verhält sich ausschließlich zu der Anerkennungsfähigkeit der 2008 durchgeführten Veranstaltung. 45 Andere Interessenlagen, die eine Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig machen könnten, wie etwa die Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses, sind weder vorgetragen noch erkennbar. 46 Ist die Klage nach alledem bereits unzulässig, bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob die Voraussetzungen für eine Anerkennung der in Rede stehenden Veranstaltung als Fortbildungsmaßnahme in der Sache vorliegen. 47 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung. Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. 48 49