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Urteil

9 K 19.16

VG Berlin 9. Kammer, Entscheidung vom

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Tenor
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Entscheidung ergeht durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, der die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung übertragen hat. Die Verpflichtungsklage ist zulässig. Der Kläger hat ein Rechtsschutzbedürfnis für die Ergänzung der bereits ergangenen Rehabilitierungsentscheidung und weitere Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit einzelner Maßnahmen bzw. eines Gesamtkomplexes von Einzelmaßnahmen in dem bereits rehabilitierten Zeitraum. Denn dies ist die Voraussetzung für die von ihm angestrebte Feststellung einer hierdurch verursachten gesundheitlichen Schädigung nach dem Bundesversorgungsgesetz. Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass gerade auch psychischer Terror durch Überwachungsmaßnahmen, gezielt sachwidrige Medikation oder psychiatrische Behandlung als Ursachen einer gesundheitlichen Schädigung erfasst werden sollten (Bundestags-Drs. 12/4994, S. 32). Hieraus folgt, dass die ausdrückliche Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit derartiger Maßnahmen auch innerhalb eines bereits rehabilitierten Zeitraums Antrags- und Klagegegenstand sein kann. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Bescheid vom 23. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; er hat keinen Anspruch auf Ergänzung des bereits vorhandenen verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsbescheides vom 14. April 1997 (§ 113 Abs. 5 VwGO). Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (VwRehaG) ist die hoheitliche Maßnahme einer deutschen behördlichen Stelle zur Regelung eines Einzelfalls in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) aus der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990 (Verwaltungsentscheidung), die u. a. zu einer gesundheitlichen Schädigung (§ 3 VwRehaG) geführt hat, auf Antrag aufzuheben, soweit sie mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar ist und ihre Folgen noch unmittelbar schwer und unzumutbar fortwirken. Mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar sind Maßnahmen, die in schwerwiegender Weise gegen die Prinzipien der Gerechtigkeit, der Rechtssicherheit oder der Verhältnismäßigkeit verstoßen haben und die der politischen Verfolgung gedient oder Willkürakte im Einzelfall dargestellt haben (§ 1 Abs. 2 VwRehaG). Dies gilt entsprechend für eine hoheitliche Maßnahme, die nicht auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist. Hier tritt an die Stelle der Aufhebung die Feststellung ihrer Rechtsstaatswidrigkeit (§ 1 Abs. 5 VwRehaG). In den Fällen des § 1 Abs. 5 VwRehaG kann sich die Feststellung jedenfalls bei Eingriffen in das Rechtsgut Gesundheit nicht nur auf eine einzelne Maßnahme, sondern auch auf einen Gesamtkomplex mehrerer Maßnahmen beziehen. Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass gerade auch der psychische Terror durch Überwachungsmaßnahmen, gezielt sachwidrige Medikation oder psychiatrische Behandlung erfasst werden sollte, der zu einer gesundheitlichen Schädigung geführt haben kann (s. bereits oben; Bundestags-Drs. 12/4994, S. 32). Dies schließt Maßnahmen ein, die nicht als einzelne, sondern nur in ihrer Abfolge und in ihrem Zusammenwirken dem Betroffenen auf längere Sicht gesundheitliche Schäden – namentlich psychischer Art – zufügten, wobei in erster Linie an Maßnahmen der „Zersetzung“ zu denken ist, wie sie in Nr. 2.6 der Richtlinie des MfS Nr. 1/76 (GVS MfS 008-100/76) erläutert werden. Dementsprechend stellt auch das Bundesministerium der Justiz in seinem „Merkblatt zur verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung“ (Stand Juli 1997) gerade die jahrelange Bespitzelung und Drangsalierung durch die Stasi, die zu Gesundheitsstörungen geführt hat, als Anwendungsfall von § 1 Abs. 5 VwRehaG heraus (VIZ 1998, S. 313 [315]). Auch in derartigen Fällen muss die Rehabilitierungsentscheidung jedoch einen tauglichen Anknüpfungspunkt für denkbare Folgeansprüche nach den §§ 3 ff. VwRehaG bieten (vgl. § 12 Abs. 4 VwRehaG). Das setzt voraus, dass die mehreren Einzelmaßnahmen möglichst genau – zumindest nach ihrer Art und ihrem Zeitpunkt oder Zeitraum – bezeichnet werden. Ferner müssen sie durch einen angebbaren Umstand zu einem „Gesamtkomplex“ verbunden werden. Dieser Umstand ist regelmäßig in einem einheitlichen Plan oder Willensentschluss zu suchen. Derartige Einzelmaßnahmen sind nämlich typischerweise Ausfluss einer einheitlichen Entscheidung der staatlichen Stellen – insbesondere des MfS –, den Betroffenen in dieser Weise „operativ zu bearbeiten“. Das Rechtsstaatswidrigkeitsurteil bezieht diesen leitenden Willensentschluss (der freilich seinerseits mehrfach erneuert worden sein kann) notwendig ein. Durch ihn werden die einzelnen Maßnahmen erst ihren gemeinsamen – rechtsstaatswidrigen – Sinn erhalten und zu einer Kette von einheitlich motivierten Maßnahmen verbunden. Der Antragsteller muss auch diesen leitenden Plan oder Willensentschluss belegen. Hierzu kann er sich der Akten des BStU und anderer Quellen bedienen (BVerwG, Urteil vom 9. Oktober 2003 – BVerwG 3 C 1.03 –, juris Rn. 23 f.). Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger derartigen, zu einem Gesamtkomplex verbundenen Maßnahmen ausgesetzt war. Aus den vom Beklagten beigezogenen und vom Kläger ergänzend eingereichten Unterlagen ergibt sich zwar, dass er in der Abteilung M des Staatssicherheitsdienstes erfasst war, die die Kontrolle und Auswertung von Postsendungen im internationalen und nationalen Verkehr zur Aufgabe hatte. Vorhanden war jedoch nur eine Karteikartentasche. Es fanden sich keine Unterlagen bezüglich seiner Ausreiseanträge. Aus dieser Auskunft ergibt sich zwar die Möglichkeit, dass die Post des Klägers kontrolliert wurde, zumal seine heutige Ehefrau, mit der er damals verlobt war, in W... wohnte. Es lässt sich der BStU-Auskunft jedoch nichts über den Umfang möglicher Kontrollen entnehmen. Ein Plan zur „operativen Bearbeitung“ des Klägers ist in den BStU-Unterlagen nicht vorhanden. Auch den Unterlagen des Berliner Landesarchivs oder der Akte aus dem Bundesnotaufnahmeverfahren lassen sich weder einzelne Verfolgungsmaßnahmen noch ein Verfolgungsplan oder -entschluss entnehmen. Die vorgelegten Einladungskarten zur persönlichen Aussprache beim Rat des Stadtbezirks T... belegen als solche nur, dass der Kläger zu Gesprächen geladen wurde, nicht jedoch, wie diese Vernehmungen durchgeführt wurden. Ein Nachweis über eine Zwangseinweisung in ein Krankenhaus (zum Zweck der Verfolgung) liegt ebenso wenig vor wie ein Beleg dafür, dass das MfS oder andere staatliche Stellen seine berufliche Degradierung angeordnet hätten. Schließlich ergibt sich auch aus den eingereichten Unterlagen aus der BStU-Akte der Ehefrau des Klägers nicht, dass der Kläger „zersetzt“ werden sollte. Den Unterlagen lässt sich entnehmen, dass dem MfS die Verlobung des Klägers mit einer W... spätestens seit Mitte 1971 bekannt war (Bl. 150 f. des Verwaltungsvorgangs). Die weiteren eingereichten Unterlagen zeigen, dass aber nicht der Kläger, sondern seine damalige Verlobte und heutige Ehefrau im Fokus des MfS stand. Sie war offenbar wegen ihrer häufigen Einreisen nach O... mit Tagesvisum aufgefallen und war mit dem Ziel der Werbung für das MfS erfasst und „aufgeklärt“ worden (Bl. 156). Ebenso ergibt sich, dass der Kläger für die Kreisdienststelle T... erfasst war. Das MfS archivierte die Akte der Ehefrau Mitte 1973, da sein Interesse an dem Kläger und seiner Ehefrau erloschen war. Zwar legen diese Unterlagen die Möglichkeit nahe, dass der Kläger, wie er vorträgt, vom MfS „bespitzelt“ bzw. observiert wurde, wenn er seine Ehefrau vom Grenzübergang F... abholte bzw. dorthin zurückbegleitete. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass dies seiner operativen Bearbeitung diente. Vielmehr war den BStU-Unterlagen zufolge seine Ehefrau die Zielperson des MfS. Dem Kläger kommt auch nicht die Beweiserleichterung von § 13 Abs. 2 VwRehaG zugute. Danach können der Entscheidung die Angaben des Antragstellers, die sich auf die Rechtsstaatswidrigkeit einer Maßnahme im Sinne des § 1 oder § 1a beziehen, zugrunde gelegt werden, wenn Beweismittel nicht vorhanden oder nicht zu beschaffen oder ohne Verschulden des Antragstellers oder desjenigen, von dem er seine Rechte herleitet, verlorengegangen sind, soweit sie glaubhaft erscheinen. Dies erfordert von Seiten des Klägers einen in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Vortrag sowie die Überzeugung des Gerichts, dass trotz aller Bemühungen der Behörde und des Betroffenen aussagekräftige Beweismittel nicht gefunden werden können, der Kläger sich mithin in einer unverschuldeten Beweisnot befindet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2015 – BVerwG 3 B 20/14 – juris Rn. 6; Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages zum 2. SED-UnBerG vom 10. März 1994, Bundestags-Drs. 12/7048 S. 38). Gegen die Glaubhaftigkeit des Vortrags spricht schon, dass der Kläger unmittelbar nach seiner Ausreise die nun behaupteten Verfolgungsmaßnahmen nicht berichtet hat. Aus der beigezogenen Akte des Bundesnotaufnahmeverfahrens ergibt sich, dass der Kläger damals von Schwierigkeiten berichtete, dreivierteltags zu arbeiten. Im Widerspruch gegen die Ablehnung auf Erteilung eines Bundesvertriebenenausweises C führte er an, nicht zur Mittelschule zugelassen worden zu sein. Eine Verfolgung des Klägers wurde in dem damaligen Verfahren nicht festgestellt. Vielmehr werden im Ablehnungsbescheid vom 18. Mai 1973 die jetzt vom Kläger vorgetragenen Maßnahmen nicht erwähnt. Es wird zudem ausgeführt, dass beim Kläger keine Anhaltspunkte für eine besondere Zwangslage beim Verlassen der DDR vorgelegen hätten. Er sei bis zuletzt im Wesentlichen unbehelligt geblieben. Individuellen Bedrängnissen politischer Art sei er nicht ausgesetzt gewesen. Er habe sich auch bis zum Weggang in ungekündigter Stellung befunden, ein Gewissenkonflikt habe nicht vorgelegen. Ungeachtet dessen ist fraglich, ob die vom Kläger geschilderten Maßnahmen Willkürakte im Einzelfall waren. Dann müsste es sich bei den Verhören, dem bei der Arbeit ausgeübten Druck und den „Bespitzelungen“ um Maßnahmen handeln, die von der Tendenz und Absicht getragen waren, den Kläger bewusst zu benachteiligen bzw. zu diskriminieren (BVerwG, Beschluss vom 25. Juli 2000 – BVerwG 3 B 7/00 –, juris Rn. 6, unter Verweis auf Bundestags-Drs. 12/4994 S. 25 Nr. 18). Dagegen spricht aber schon, dass diese Art von Maßnahmen – auch nach dem Vorbringen des Klägers und der von ihm zitierten Berlin-2-Studie – im Zusammenhang mit dem Stellen eines Ausreiseantrags eher die Regel als die Ausnahme waren. Es handelte sich somit eher um ein allgemeines Schicksal. Jedenfalls hat der Kläger weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass die von ihm als sehr belastend empfundenen Maßnahmen Folgen eines Gesamtplans oder leitenden Willensentschlusses des MfS oder anderer staatlicher Stellen der DDR waren. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung ist gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 VwRehaG ausgeschlossen. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 135 VwGO i. V. m. § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Der Kläger begehrt die Ergänzung seines Rehabilitierungsbescheides nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz. Dem Kläger wurde mit Bescheid vom 8. August 1996 eine Rehabilitierungsbescheinigung nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG) ausgestellt, in der ihm bescheinigt wurde, politisch Verfolgter im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 BerRehaG zu sein. Als Verfolgungszeit wurde die Zeit vom 1. Januar 1969 bis 30. April 1972 anerkannt. Zur Begründung wurde ausgeführt, auf den Kläger sei infolge eines Ende des Jahres 1968 gestellten Ausreiseantrages im Betrieb erheblicher Druck mit dem Ziel ausgeübt worden, dass er den Ausreiseantrag zurückziehe. Er sei zu einer Verringerung der Arbeitszeit auf 30 Stunden mit der Folge eines erheblichen Minderverdienstes gezwungen worden. Mit Bescheid vom 14. April 1997 wurde hinsichtlich des Klägers auf der Grundlage des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (VwRehaG) festgestellt, dass die Verzögerung seiner Ausreise aus der ehemaligen DDR durch den Rat des Stadtbezirkes B... über die Jahre 1969–1972 rechtsstaatswidrig war und zu einer gesundheitlichen Schädigung seiner Person geführt haben könnte. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe glaubhaft gemacht, Ende 1968 erstmalig einen Ausreiseantrag gestellt zu haben. Die Ausreise sei schließlich im April 1972 erlaubt worden. Die über drei Jahre nachgewiesene Verweigerung der Ausreisegenehmigung sei mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar gewesen, da diese Maßnahme in schwerwiegender Weise gegen das Prinzip der Verhältnismäßigkeit verstoßen und einen Willkürakt im Einzelfall dargestellt habe. Auf den Kläger sei erheblicher Druck im Betrieb ausgeübt worden. Bis zum Zeitpunkt der Genehmigung habe er keinen Hinweis auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Ausreise erhalten. Das ständige Warten auf den Ausgang des Verfahrens, dessen Ende durch den Kläger nicht absehbar gewesen sei, habe eine starke Verunsicherung seiner gesamten Lebenssituation bewirkt. Es sei keinesfalls angemessen gewesen, die Ausreise durch seine persönliche Verunsicherung verhindern zu wollen. Die zeitliche Verzögerung der Ausreisegenehmigung stelle sich als eine gravierende Willkürmaßnahme dar. Der Kläger habe zudem schlüssig vorgetragen, dass sich sein Gesundheitszustand durch das Ausreiseverfahren erheblich verschlechtert und die dargestellte Maßnahme zu einer gesundheitlichen Schädigung geführt haben könnte, die noch immer schwer und unzumutbar fortwirke. Ein erster, im April 1997 gestellter Antrag des Klägers auf Gewährung von Entschädigungsleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz wurde abgelehnt, eine hiergegen beim Sozialgericht Berlin erhobene Klage (S 4...) wurde abgewiesen, die Berufung mit Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. Dezember 2005 (L 1...) zurückgewiesen. Ein im Dezember 2006 gestellter Überprüfungsantrag wurde abgelehnt, die Klage beim Sozialgericht blieb erfolglos (S 4...). Im Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg regte der zuständige Senat in der mündlichen Verhandlung vom 8. September 2011 an, ein weiteres Rehabilitierungsverfahren durchzuführen, da für wesentliche Schädigungsereignisse bislang eine Rehabilitierungsentscheidung fehle. Das Ruhen des Verfahrens wurde angeordnet (L 1...). Am 27. November 2011 beantragte der Kläger bei der Beklagten – wie vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg angeregt – die Ergänzung seines verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsbescheides vom 14. April 1997. Zur Begründung gab er an, der Bescheid beziehe sich nicht auf die eigentlichen Drangsalierungen seelischer Folter wie Verhöre, Vorladungen, Bespitzelungen, Einflussnahmen auf seinen damaligen Arbeitgeber und Versuche der Stasi, ihn auch nach seiner Ausreise zu kontaktieren. Er sei im Oktober 1969 auch gegen seinen Willen ins Krankenhaus eingeliefert worden, der Entlassungsbericht sei bei seinem behandelnden Arzt nie angekommen. Infolge der Maßnahmen habe sich bei ihm eine starke nervöse Darmreaktion entwickelt. Mit dem Antrag reichte der Kläger u. a. ärztliche Unterlagen zu seinen vorgetragenen Erkrankungen ein. Nach Anforderung von Unterlagen beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (BStU), beim Landesarchiv B... sowie beim Bundesverwaltungsamt lehnte der Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 23. Januar 2014 ab. Zur Begründung führte er aus, dass beim BStU und im Landesarchiv keine Unterlagen über den Kläger gespeichert seien. Der Kläger habe nur Ereignisse geschildert, die in die bereits rehabilitierte Zeit fielen oder nach der Ausreise stattgefunden hätten. Eine Rehabilitierung weiterer Schädigungsereignisse sei nicht möglich. Seinen hiergegen eingelegten Widerspruch begründete der Kläger damit, dass in dem Rehabilitierungsbescheid vom 14. April 1997 noch nicht als Schädigungsvorgang erfasst sei, dass er zwei- bis dreimal jährlich Vorladungen zu „Aussprachen“ beim Rat des Stadtbezirkes T...erhalten habe, durch die Stasi bespitzelt und observiert sowie beruflich degradiert worden sei. Zum Beleg reichte er zwei Einladungspostkarten zu den „Aussprachen“, eine BStU-Auskunft vom 24. September 2014, eine Auskunft des B...Landesarchivs vom 12. August 2014, Unterlagen aus der BStU-Akte seiner Ehefrau sowie eine eidesstattliche Versicherung vom 10. Januar 2015 ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 2015 wies der Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, dass es unter dem DDR-Regime nicht unüblich gewesen sei, Opfer von Verhören, Beobachtungen und Abhörmaßnahmen zu werden. Die vom Kläger nachgereichten Unterlagen belegten keine weiteren Verfolgungszeiten. Die ausdrückliche Rehabilitierung einzelner Schadensereignisse innerhalb eines bereits anerkannten Zeitraumes sei nicht möglich. Mit seiner rechtzeitig erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er trägt vor, er habe ein Rechtsschutzinteresse an der begehrten Ergänzung des Rehabilitierungsbescheides. Eine Entschädigung seiner gesundheitlichen Schäden nach dem Bundesversorgungsgesetz setze die vorherige Rehabilitierung konkreter Verfolgungsmaßnahmen voraus. Die bisher festgestellte Ausreiseverzögerung sei zu abstrakt. Er habe die weiteren Verfolgungsmaßnahmen jedenfalls glaubhaft gemacht. In der sog. „Berlin-2-Studie“ des Zentrums für Folteropfer sei festgestellt worden, dass es bei mehrere Jahre dauernden Ausreiseantragsverfahren zu Überwachung, Verhören, beruflichen Einschränkungen und Verhaftungen kommen konnte. Er sei persönlichen Zersetzungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen. Lediglich aus Unwissenheit habe er in früheren Verfahren keine weiteren Angaben zu den jetzt geltend gemachten Verfolgungstatbeständen gemacht. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 23. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2015 zu verpflichten, ergänzend zu dem Rehabilitierungsbescheid vom 14. April 1997 nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz festzustellen, dass er in der Zeit von Januar 1968, mindestens vom 1. Januar 1969, bis zum 30. April 1972 durch rechtsstaatswidrige Vernehmungen, Bespitzelung/Observierung durch Mitarbeiter des MfS sowie berufliche Degradierung zur Teilzeitarbeit als Versicherungskaufmann bei der staatlichen Versicherung der DDR rechtsstaatswidrig verfolgt wurde und die Folgen dieser Maßnahmen zu seiner gesundheitlichen Schädigung geführt haben könnten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er ergänzend aus, der jetzige Vortrag des Klägers wirke verfahrensangepasst. Der Kläger habe in seinem Erstantrag auf verwaltungsrechtliche Rehabilitierung im Juni 1995 die Ablehnung einer weiterführenden Schulbildung, die berufliche Herabstufung sowie den fast vier Jahre laufenden Ausreiseantrag geltend gemacht. Die nunmehr geschilderten Umstände habe er nicht ansatzweise erwähnt. Auch aus den beigezogenen und eingereichten Unterlagen hätten sich keine Hinweise auf eine weitere Verfolgung ergeben. Anhaltspunkte für eine erzwungene berufliche Degradierung oder eine politische Zwangslage, die über das Allgemeinschicksal hinausgingen, dem alle DDR-Bürger ausgesetzt gewesen seien, hätten sich auch nicht aus dem Verfahren zur Beantragung des Ausweises C nach dem Bundesvertriebenengesetz ergeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, den Verwaltungsvorgang des Beklagten sowie die beigezogene Akte des Sozialgerichts Berlin (S...) verwiesen.