Urteil
5 K 1834/19 Ge
VG Gera 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGERA:2022:0712.5K1834.19GE.00
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Leitsätze
1. Ein Antrag nach § 30 Abs. 1 S. 1 VermG auf Rückübertragung eines Vermögenswertes kann auch konkludent zurückgenommen werden, wenn der Antragsteller zu erkennen gibt, dass er einer Umstellung des Rückübertragungsverfahrens auf ein Verfahren nach dem AusglLeistG aufgrund von § 1 Abs. 8 lit. a) VermG nach entsprechendem Hinweis der Behörde zustimmt und ein sonstiges Interesse an der Verbescheidung des Verfahrens nach dem VermG nicht erkennbar ist.(Rn.66)
2. Eine Untätigkeitsklage auf Verbescheidung des Antrages nach § 30 Abs. 1 S. 1 VermG in einer solchen Konstellation, die erst etwa 25 Jahre nach der Zustimmungserklärung zur Umstellung des Verfahrens erhoben wird, erweist sich mangels noch unbeschiedenem Antrag als unzulässig und kann darüber hinaus in Anwendung allgemeiner Grundsätze verwirkt sein.(Rn.71)
Tenor
1. Die Klagen werden abgewiesen.
2. Die Kläger tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Antrag nach § 30 Abs. 1 S. 1 VermG auf Rückübertragung eines Vermögenswertes kann auch konkludent zurückgenommen werden, wenn der Antragsteller zu erkennen gibt, dass er einer Umstellung des Rückübertragungsverfahrens auf ein Verfahren nach dem AusglLeistG aufgrund von § 1 Abs. 8 lit. a) VermG nach entsprechendem Hinweis der Behörde zustimmt und ein sonstiges Interesse an der Verbescheidung des Verfahrens nach dem VermG nicht erkennbar ist.(Rn.66) 2. Eine Untätigkeitsklage auf Verbescheidung des Antrages nach § 30 Abs. 1 S. 1 VermG in einer solchen Konstellation, die erst etwa 25 Jahre nach der Zustimmungserklärung zur Umstellung des Verfahrens erhoben wird, erweist sich mangels noch unbeschiedenem Antrag als unzulässig und kann darüber hinaus in Anwendung allgemeiner Grundsätze verwirkt sein.(Rn.71) 1. Die Klagen werden abgewiesen. 2. Die Kläger tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Das Gericht konnte trotz des Ausbleibens eines Vertreters der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung zur Sache verhandeln und hierauf gestützt entscheiden, da die Beigeladene ordnungsgemäß unter Hinweis auf § 102 Abs. 2 VwGO zum Termin geladen worden war. Die Klagen sind bereits unzulässig und daher abzuweisen. Dazu im Einzelnen: 1. Die Anfechtungsklage des Klägers gegen den Bescheid der Beklagten vom 2. August 2019 ist gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Das Klagebegehren ist insoweit auch eindeutig und bedarf keiner Auslegung oder Umdeutung. Insbesondere entnimmt das Gericht dem klägerischen Vorbringen und der Historie des prozessualen Geschehensablaufs, dass allein der Kläger einen Anfechtungsantrag gegen den vorgenannten Bescheid erhoben hat, nicht aber die Klägerin. Die Anfechtungsklage wurde form- und fristgerecht erhoben, §§ 81 Abs. 1 S. 1, 55a (in der bis zum 31. Dezember 2019 gültigen Fassung), 82 Abs. 1 S. 1, 74 Abs. 1 S. 1 VwGO. Der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens nach § 68 Abs. 1 VwGO bedurfte es nicht, § 36 Abs. 4 S. 1 VermG. Dem Kläger fehlt es aber am allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtungsklage gegen einen belastenden Verwaltungsakt fehlt regelmäßig dann, wenn besondere Umstände vorliegen, die „das subjektive oder objektive Interesse an der Durchführung des Rechtsstreits entfallen lassen“ (Sodan in: NK-VwGO Sodan/Ziekow, 5. Aufl. 2018, VwGO § 42 Rn. 335). Für einen Anfechtungsprozess ist das anerkanntermaßen u.a. der Fall, wenn das prozessuale Vorgehen die Rechtsstellung des Klägers nicht verbessern kann und daher nutzlos ist (Sodan in: NK-VwGO Sodan/Ziekow, 5. Aufl. 2018, VwGO § 42 Rn. 350). So liegt der Fall hier. In seinem gesamten bisherigen prozessualen Vorbringen geht es dem Kläger darum, als Vertreter der Klägerin aufzutreten, ein Wiederaufgreifen des Verfahrens im Hinblick auf das aus Klägersicht noch nicht abgeschlossene vermögensrechtliche Restitutionsverfahren zu erreichen bzw. es mittels herbeizuführender Verbescheidung der 1990 gestellten Rückgabeanträge abzuschließen und Erlösauskehransprüche durchzusetzen bzw. eine entsprechende Berechtigtenstellung der Klägerin feststellen zu lassen. Der Klägerbevollmächtigte ist der Auffassung, dass die Beklagte den im Schriftsatz des Klägers vom 13. Mai 2019 zu erblickenden Antrag für die Klägerin auf Restitution bzw. auf Erlösauskehr bis heute nicht verbeschieden habe. Das bedeutet in seinem Aussagegehalt nichts anderes, als dass die Klägerseite zugrunde legt, dass dem Bescheid vom 2. August 2019 keine Regelungswirkung gegenüber der Klägerin beizumessen ist, sondern dass sich der Bescheid eindeutig an den Kläger selbst richtet. Diese Annahme der Klägerseite ist aus Sicht der Kammer zutreffend. Aus der Behördenakte der Beklagten ergibt sich kein Anhaltspunkt, dass hier eine Verbescheidung der Liquidationsgesellschaft erfolgen sollte. Vielmehr hatte das Bundesamt den Antrag des Klägers bei objektiver Betrachtung als für die Person des Klägers selbst gestellt behandelt und entsprechend verbeschieden. Dieses Ergebnis kann zwanglos unter Heranziehung der Auslegungsregelungen für die Beurteilung behördlicher Willenserklärungen gewonnen werden (vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 7. Juni 1991 – 7 C 43/90 - NVwZ 1993, 177 [179]; VGH Kassel, Urteil vom 6. Mai 2015 – 6 A 1514/14 – BeckRS 2015, 47464 Rn. 27). Danach sind Verwaltungsakte und Verwaltungserklärungen in entsprechender Anwendung des § 133 BGB auszulegen. Eine Auslegung erfolgt mithin nach dem objektiven Erklärungswert unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Erklärung (BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2008 – 7 B 48.07 -, juris, Rn. 6). Abzustellen ist auf den erklärten Willen, wie ihn der Adressat von seinem Standpunkt aus bei verständiger Würdigung verstehen konnte. In diesem Sinne sind auch der Wortlaut und die weiteren erkennbaren Umstände des verbeschiedenen Antrags in den Blick zu nehmen. Der Antrag vom 13. Mai 2019 bezog sich stets und ausnahmslos auf die Person des Klägers, der überdies seinem Antrag ein von ihm entworfenes Konzept der zukünftigen Nutzung des Schlosses beifügte. Es wird aus dem Vorbringen des Klägers mit seinem Antrag vom 13. Mai 2019 nicht ansatzweise erkennbar, dass der Kläger dabei beabsichtigte, die ... V... oHG fortzuführen oder die Erben der damaligen Gesellschafter der ... V... oHG zu vertreten. Ausweislich seines vorgelegten Nutzungskonzeptes tritt neben eine vom Kläger beabsichtigte Öffnung des Schlossareals für die Öffentlichkeit auch eine beabsichtigte private Nutzung (Wohnsitzverlegung „der Familie“ ins Schloss). Vor diesem Hintergrund wollte das Bundesamt bei objektiver Betrachtung, wie sie sich dem Kläger aufdrängen musste, auch nur einen Bescheid erlassen, der den Kläger adressierte. In den Bescheidsgründen wird auch ausschließlich die Person des Klägers als Antragsteller bezeichnet. Die Frage, ob die Beklagte dabei den Antrag des Klägers falsch ausgelegt hat, ist insoweit irrelevant. Maßgeblich ist, was die Beklagte tatsächlich verbeschieden hat. Vor diesem Hintergrund berührt der Bescheid vom 2. August 2019 die möglichen Rechte der Klägerin nicht nachteilig. Es ist nicht ersichtlich, warum die Klägerin ihr Begehren nicht erneut an die Beklagte mittels eines eindeutigen Antrags herantragen könnte. Hierin wird sie jedenfalls durch den vorgenannten Bescheid nicht gehindert. Der Kläger wiederum wird zwar durch die Ablehnung seines Antrages rechtlich beschwert. Eine Aufhebung des Bescheids ist unter Beachtung des im Verwaltungsstreitverfahren vorgetragenen primären Rechtsschutzziels der Klägerseite, wie es sich allem voran in den weiteren Klageanträgen manifestiert, jedoch unnötig. Insbesondere wird durch den Bescheid vom 2. August 2019 kein Rechtsschein erzeugt, der Ausstrahlungswirkung auf die behaupteten Rechte der Klägerin hätte. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Kläger seinem Vortrag nach auch selbst davon ausgeht, dass eine Rückgabe des Schlosses nebst Flurstücken aufgrund der Veräußerung an einen privaten Dritten durch die Beigeladene nicht mehr möglich ist, so dass er deswegen Erlösauskehr bzw. dahingehende Berechtigtenfeststellung der Klägerin, hilfsweise eine Entschädigung (bzw. eine darauf gerichtete Neuverbescheidung) begehrt. Eine Rückgabe des Schlosses verfolgt der Kläger explizit nicht (vgl. auch Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 19. März 2020 - Bl. 92 GA - dort unter: „5. Begründetheit“). Damit verfolgt er aber im vorliegenden Klageverfahren auch seinen Antrag vom 13. Mai 2019 in der Sache nicht weiter. Soweit sich also Ansprüche auf Unternehmensrückgabe einerseits und auf Erlösauskehr bzw. Entschädigung andererseits einander ausschließen, ist auch insoweit kein Rechtsschutzbedürfnis für die Aufhebung des Bescheids vom 2. August 2019 erkennbar, da dieser ausdrücklich ein Rückgabeverlangen nach dem VermG bescheidet. 2. Die im Klageantrag zu 2. liegende Verpflichtungsklage in Form einer Untätigkeitsklage auf Feststellung der Berechtigtenstellung der Klägerin über einen Erlösauskehranspruch ist ebenfalls unzulässig. a. Rechtliche Bedenken gegen die erst im laufenden Klageverfahren erfolgte Erweiterung des Streitgegenstandes und der Personen auf der Klägerseite bestehen nicht. In dem Klageantrag zu 2. liegt eine nach Erhebung der Anfechtungsklage erfolgte Erweiterung des Klagebegehrens in Form einer nachträglich objektiven Klagehäufung, § 44 VwGO. Hierin liegt zugleich eine Klageänderung, § 91 Abs. 1 VwGO. Voraussetzung für die Zulässigkeit der nachträglich objektiven Klagehäufung ist zum einen die Identität von Kläger- und Beklagtenseite für das alte und das neue Begehren, ein Zusammenhang rechtlicher oder tatsächlicher Art zwischen den Klagebegehren und die Zuständigkeit desselben Gerichts. Überdies muss die Beklagtenseite in die Klageänderung eingewilligt haben oder sie aus Sicht des Gerichts sachdienlich sein. Eine vermutete Einwilligung in die Klageänderung liegt vor, wenn der Beklagte sich, ohne der Klageänderung zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat, § 91 Abs. 2 VwGO. Diese Voraussetzungen sind sämtlich gegeben. Unschädlich ist dabei, dass auch eine Erweiterung der Klage in subjektiver Hinsicht auf der Klägerseite vorgenommen wird. Die Zulässigkeit der Verbindung verschiedener Klagebegehren, die nicht von allen Klägern bzw. gegen alle Beklagten geltend gemacht werden, richtet sich nach den Regeln über die subjektive Streitgenossenschaft (Buchheister in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 41. EL Juli 2021, VwGO § 44 Rn. 6). § 64 VwGO verweist dazu auf die entsprechende Geltung der §§ 59 bis 63 ZPO. Danach können mehrere Personen als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen, wenn sie hinsichtlich des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen oder wenn sie aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund berechtigt oder verpflichtet sind, § 59 ZPO. Eine Streitgenossenschaft ist auch zulässig, wenn gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreits bilden, § 60 ZPO. Die Voraussetzungen der einfachen Streitgenossenschaft sind hierbei unter Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten weit auszulegen (Buchheister, in: Wysk, Verwaltungsgerichtsordnung, 3. Aufl. 2020, VwGO § 64 Rn. 4). Dies als Maßstab zugrunde gelegt, erweisen sich die verfolgten Klagebegehren zumindest als auf einen gleichartigen tatsächlichen Grund beruhend, nämlich auf der Frage, ob vermögensrechtliche Ansprüche oder Entschädigungsansprüche in Bezug auf das Jagdschloss H... jetzt noch geltend gemacht werden können. Ob darüber hinaus überhaupt verschiedene Personen auf Klägerseite vorliegen, bestimmt sich nach dem zugrunde liegenden Klagebegehren unter Berücksichtigung einer gesetzlich zugewiesenen Berechtigtenstellung (§ 2 Abs. 1 VermG). In diesem Sinne auf die Anwendung von § 6 Abs. 1a Sätze 1 und 2 VermG abzustellen. Nach diesen Vorschriften ist Berechtigter bei der Rückgabe oder Rückführung eines Unternehmens nach den §§ 6 und 12 VermG derjenige, dessen Vermögenswerte von Maßnahmen gemäß § 1 VermG betroffen sind. Dieser besteht unter seiner Firma, die vor der Schädigung im Register eingetragen war, als in Auflösung befindlich fort, wenn die im Zeitpunkt der Schädigung vorhandenen Gesellschafter oder Mitglieder oder Rechtsnachfolger dieser Personen, die mehr als 50 vom Hundert der Anteile oder Mitgliedschaftsrechte auf sich vereinen und namentlich bekannt sind, einen Anspruch auf Rückgabe des Unternehmens oder von Anteilen oder Mitgliedschaftsrechten des Rückgabeberechtigten angemeldet haben. Das Klagebegehren aus dem Antrag zu 2. ist zunächst auf einen Anspruch gerichtet, bei dem § 6 Abs. 1a Satz 1 VermG zum Tragen kommt. Das Klagebegehren gemäß dem Antrag zu 2. besteht - unter Berücksichtigung der weiteren anwaltlich verfassten Ausführungen zur Klagebegründung - in einem isolierten Feststellungsbegehren über die Berechtigteneigenschaft, das dem Grunde nach auf eine Anspruchsfeststellung der Klägerin über Erlösauskehr zielt. Nicht in den Blick genommen hat die Klägerseite die Realisierung einer Singularrückgabe nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG; dazu wäre im Übrigen die Klägerin gemäß Satz 5 der Vorschrift nicht anspruchsberechtigt. Heranzuziehen ist als Anspruchsvoraussetzung jedoch die Vorschrift des § 6 Abs. 6a Satz 3 VermG, auf die sich auch der Klägerbevollmächtigte stützt. Anspruchsberechtigt sind vorliegend auch nicht die Minderheitsgesellschafter, weil die Rückgabe des Unternehmens bzw. des Vermögensgegenstandes nicht am Erreichen des Quorums (§ 6 Abs. 1a Satz 3 VermG) scheitert (dazu: BVerwG, Urteil vom 28. November 2012 – 8 C 23.11 – LKV 2013, 127 Rn. 16). Die offene Handelsgesellschaft als vormalige Eigentümerin des Schlosses nebst Flurstücken bestand gemäß den Feststellungen im Verwaltungsverfahren nach dem Ausgleichsleistungsgesetz aus den Herren ... V..._ und ... V... (vgl. Bl. 34 - 36 BA Band 5), deren Rechtsnachfolger die Erbengemeinschaft V... war. Die Anmeldung von vermögensrechtlichen Rückgabeansprüchen im Jahr 1990 erfolgte durch sämtliche damaligen Rechtsnachfolger der Herren ..._V... und ..._ V... (vgl. Bl. 1 ff. BA Band 2) und umfasste ausweislich der Anlagen zum Rückgabeantrag auch das Betriebsvermögen der ... V... oHG. Berechtigter im Sinne des § 6 Abs. 6a Satz 3 VermG ist demnach die ... V... oHG i. L., weil sie auch Berechtigte eines Rückgabeanspruchs nach § 6 Abs. 1 S. 1, Abs. 1a Sätze 1 und 2 VermG wäre. Der Anspruch auf Erlösauskehr bildet lediglich ein Surrogat für eine aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht mehr mögliche Rückgabe, für die eine eigene Berechtigtendefinition im Gesetz nicht getroffen wird. Die Beklagte ist für den Klageantrag zu 2. passivlegitimiert. Insoweit geht es um die Frage, ob der gewählte Klagegegner auch der Verpflichtete aus dem streitigen Rechtsverhältnis ist. Die Passivlegitimation wird in § 78 VwGO für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen geregelt. Hier folgt die Passivlegitimation der Beklagten daraus, dass das Bundesamt der Beklagten - unter Berücksichtigung der Argumentation der Klägerseite, dass ein schädigendes Ereignis auf § 1 Abs. 6 VermG gründet - für das Verwaltungsverfahren über den Rückgabeanspruch nach § 6 Abs. 1 VermG gemäß § 29 Abs. 3 Satz 1 VermG zuständig ist und der Erlösauskehranspruch dabei nur an die Stelle des Rückgabeanspruchs tritt. § 29 Abs. 3 Satz 1 VermG verweist insofern auf „vermögensrechtliche Ansprüche“ im Allgemeinen und nicht lediglich auf den Rückgabeanspruch im Speziellen. Das Verwaltungsgericht Gera ist gemäß dem bindenden Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. September 2019 örtlich auch für einen Anspruch aus § 6 Abs. 6a Satz 3 VermG zuständig. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Gera folgt - mangels spezialgesetzlicher abdrängender Regelungen im VermG oder der VwGO - aus den allgemeinen Vorschriften (§ 45 VwGO). Schließlich hat sich die Beklagte sachlich auf die Klageänderung eingelassen, was aus dem Inhalt des Klageerwiderungsschriftsatzes des Bundesverwaltungsamtes vom 2. Juni 2020 (Bl. 110 GA) bzw. aus dem Klageabweisungsantrag in der mündlichen Verhandlung folgt. Auf die Frage der Sachdienlichkeit der Klageerweiterung kommt es daher nicht an. b. Der Klageantrag zu 2. erweist sich als Verpflichtungsantrag auf Erlass eines Feststellungsbescheids in Form einer Untätigkeitsklage als statthaft. Es liegt dabei aber kein echter Feststellungsantrag nach § 43 Abs. 1 VwGO vor. Eine solche allgemeine Feststellungsklage ist auf Feststellung des Bestehens (positive Feststellungsklage) oder des Nichtbestehens (negative Feststellungsklage) eines Rechtsverhältnisses gerichtet. Der Begriff des Rechtsverhältnisses ist weit. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt auf Grund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben, kraft deren eine der beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun muss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht (BVerwG, Urteil vom 20. November 2003 – 3 C 44/02 - NVwZ-RR 2004, 253 [254]). Im Anwendungsbereich des VermG führen Ansprüche, mit denen Rückübertragungen von Vermögenswerten aufgrund eines schädigenden Ereignisses geltend gemacht werden dazu, dass die zuständige Behörde auch eine Regelung über die Berechtigtenstellung trifft und insoweit einen Bescheid mit feststellendem Inhalt erlässt. Die Entscheidung, die nach § 33 Abs. 4 VermG über einen Antrag zu treffen ist, kann inhaltlich auch auf die isolierte Feststellung der Berechtigung des Antragstellers beschränkt sein (vgl. Redeker, in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG-Kommentar, 43. EL Juli 2021, VermG § 33 Rn. 11). Die Klägerin macht in der Sache mit ihrem Klageantrag zu 2. eine solche isolierte Berechtigtenfeststellung geltend. c. Die in der speziellen Form einer Untätigkeitsklage erhobene Verpflichtungsklage ist aber deswegen unzulässig, weil es an einem Antrag im Anwendungsbereich des VermG fehlt, der noch zu verbescheiden wäre. Eine Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) zielt als besondere Zulässigkeitsvoraussetzung des Zugangs zum Verwaltungsgericht darauf, dass die Behörde trotz eines Antrags des Klägers auf Erlass, Modifizierung oder Aufhebung eines Verwaltungsakts ohne rechtfertigenden Grund untätig geblieben ist. Der Anwendungsbereich des § 75 VwGO erstreckt sich daher auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen (Peters, in: (BeckOK VwGO, 61. Ed. Stand: 01.04.2022, VwGO § 75 Rn. 1). Auch im Anwendungsbereich des VermG ist die Anwendbarkeit des § 75 VwGO nicht ausgeschlossen (BVerwG, Beschluss vom 1. März 1994 – 7 B 151.93 – VIZ 1994, 242). Das Begehren der Klägerpartei muss dann auf den Erlass eines Bescheids gerichtet sein, der eine Regelung über einen vermögensrechtlichen Anspruch trifft. So liegt der Fall hier, ungeachtet der Frage, ob Untätigkeit der Behörde tatsächlich vorliegt. Mit Blick auf den klägerischen Vortrag, dass maßgeblich für die rechtliche Beurteilung die Rückübertragungsanträge der Erbengemeinschaft V... im Jahr 1990 sind, sind unter Zugrundelegung des klägerischen Vortrags, es sei nie ein Bescheid gegenüber der Liquidationsgesellschaft erlassen worden, zweifelsohne drei Monate seit Antragstellung verstrichen (§ 75 Satz 2 VwGO). Die im Jahr 1990 gestellten Anträge auf Rückübertragung der Vermögenswerte des früheren V__-Verlags, soweit auch das Betriebsvermögen der ...V... oHG umfasste war, sind allerdings von den Erben mit Schriftsatz ihres damaligen Bevollmächtigten vom 7. April 1995 an das ThLaRoV zurückgenommen worden. Als Folge davon endete das entsprechende Verwaltungsverfahren, ohne dass das seinerzeit zuständige Landesamt berechtigt oder verpflichtet gewesen wäre, einen Bescheid zu erlassen. Der entgegenstehenden Rechtsauffassung der Kläger folgt die Kammer aus den nachfolgenden Gründen nicht. Unstreitig und aktenkundig hatte der damalige Bevollmächtigte der Erbengemeinschaft V... auf einen behördlichen Hinweis hin mit Schriftsatz vom 7. April 1995 an das ThLaRoV mit der Behörde darin übereingestimmt, dass die Rückgabeanträge wohl aufgrund der Regelung des § 1 Abs. 8 VermG nicht nach dem VermG positiv verbeschieden werden können und deshalb nach Inkrafttreten des EALG diese Anträge auf Leistungen nach dem Ausgleichsleistungsgesetz umzustellen seien. Diese Vorgehensweise der Behörde entsprach überdies allgemeiner Handhabung und war nicht allein den Einzelumständen im Falle der Erbengemeinschaft V... geschuldet (siehe: Gemeinsame Arbeitshilfe des BMF, des BARoV und der neuen Bundesländer zum Entschädigungsgesetz (EntschG) und Ausgleichsleistungsgesetz (AusglLeistG) - 2. Auflage, dort Punkt 8. Tz. 14 und Teil C. Tz. 123, abgedruckt in: VIZ 1998, 434 ff.). Bestand also der damalige Antragsteller, der von einer solchen sachlichen Konstellation des Anwendungsausschlusses nach § 1 Abs. 8 VermG betroffen war, nicht darauf, dass gleichwohl ein ablehnender Bescheid nach dem VermG zu erlassen sei, bestand für die Behörde regelmäßig kein Anlass, dennoch einen solchen Ablehnungsbescheid zu erlassen, um das Rückgabeverfahren formell abzuschließen. Vielmehr durfte das Verfahren nach dem VermG in ein Verfahren nach dem AusglLeistG übergeleitet werden (sich hiermit auseinandersetzend: Rodenbach, in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG-Kommentar, 43. EL Juli 2021, AusglLeistG § 6 Rn. 23 ff.). In der schriftlichen Überleitungserklärung bzw. dem erklärten Einverständnis des damals Bevollmächtigten der Erbengemeinschaft V... in diese Verfahrensweise liegt zugleich eine Rücknahme der Anträge auf Rückübertragung nach dem VermG und ein Verzicht auf die Verbescheidung dieser Anträge (allgemein: Schnell, Der Antrag im Verwaltungsverfahren, Diss. Bochum 1985, S. 117 f.; Wippermann-Kempf, Die Bedeutung des Leistungsantrags im Sozialrecht, Diss. Würzburg 2003, S. 168 f.). Eine solche Rücknahme des Antrags im Verwaltungsverfahren, die auf der Verfahrensautonomie des Antragstellers gründet und voraussetzt, dass der Antragsteller über seinen Antrag auch dispositionsbefugt ist, ist zweifelsohne auch konkludent möglich. Auch das VermG selbst setzt die Möglichkeit der Rücknahme des Antrags voraus, wie § 30 Abs. 1 S. 3 VermG zeigt. Heranzuziehen sind bei der Prüfung einer konkludenten Rücknahmeerklärung grundsätzlich die Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB, wie dies auch sonst bei der Interpretation von Willenserklärungen geschieht (etwa: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. November 2018 - OVG 2 B 4/17 - NVwZ-RR 2019, 355 [356]; VG München, Urteil vom 4. März 2020 – 9 K 19.4616 - BeckRS 2020, 38369 Rn. 29; überblicksartig: Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Aufl. 2018, VwVfG § 22 Rn. 66 ff.). Dies als Maßstab zugrunde gelegt, ergeben sich aus der Aktenlage der beigezogenen Verfahrensakten des Thüringer Landesamtes für Finanzen keine Anhaltspunkte dafür, dass die damaligen Antragsteller ungeachtet der eindeutig erklärten Umstellung des Verwaltungsverfahrens auf die Rechtsmaterie der Ausgleichsleistungen dennoch eine Verbescheidung ihrer Restitutionsanträge wünschten oder sonst ein Interesse dargetan ist, die Anträge auf Rückübertragung sollten selbständig neben den Anträgen auf Ausgleichsleistungen bestehen bleiben. Dagegen spricht schon der Umstand, dass die damaligen Antragsteller von Anfang an anwaltlich vertreten waren und der damalige Bevollmächtigte sich ausdrücklich der rechtlichen Auffassung der Behörde anschloss bzw. selbst durch die Antragsteller vorgetragen worden war, die Vermögenswerte des V...-Verlags seien durch besatzungshoheitliche bzw. besatzungsrechtliche Maßnahmen in der Zeit zwischen 1946 und 1948 enteignet worden. Zudem präzisierte der damalige Bevollmächtigte unter Zuhilfenahme einer nummerierten Auflistung aller seinerzeit bekannten Vermögenswerte des V..._-Verlages bzw. des Privatvermögens der Inhaber, darunter auch das Schloss H..., in welchen Fällen primär die Rückübertragung begehrt wurde und nur hilfsweise Leistungen nach dem AusglLeistG; das Schloss H... befand sich nicht unter diesen priorisierten Vermögenswerten (vgl. etwa: Bl. 104 - 111 d. BA Band 22, dort war Schloss H... unter der Nr. 45 gelistet). Soweit die Klägerseite im vorliegenden Verfahren sinngemäß das Argument anführt, Ansprüche auf Grundlage des § 1 Abs. 6 VermG seien in den 1990er-Jahren gar nicht in den Blick genommen worden, ist dies aus der Aktenlage heraus zwar zutreffend. Nirgends wird in den Aktenvorgängen auf Anhaltspunkte hingewiesen, die den Tatbestand des § 1 Abs. 6 VermG in Betracht kommen lassen. Im innerbehördlichen Schriftverkehr teilte das ThLaRoV zudem mit Schreiben vom 13. Februar 1995 an die Finanzdirektion Erfurt mit, dass die Eigentumsverhältnisse bis 1933 zum hier gegenständlichen Vermögenswert nicht geprüft worden seien und Anträge, die auf eine Enteignung vor dem 8. Mai 1945 (§ 1 Abs. 6 VermG) schließen lassen, der Behörde nicht vorlägen (Bl. 190 d. BA Band 3). Allerdings gründet darin allenfalls ein Irrtum, der die Wirksamkeit der Abgabe einer Rücknahme- bzw. Verzichtserklärung grundsätzlich unberührt lässt und höchstens zur Anfechtung der Erklärung berechtigen kann (vgl. Schmitz, a. a. O. Rn. 78; Schnell, a. a. O. S. 145 ff.). Insoweit ist es auch rechtlich unerheblich, ob das Schloss tatsächlich aufgrund des § 1 Abs. 8 VermG dem Anwendungsbereich einer Restitution entzogen war. Dass mit dem Antrag des Klägers vom 13. Mai 2019 eine solche Anfechtung erklärt worden sein könnte, bedarf indes keiner vertieften Erörterung. Zum einen geht die Klägerseite selbst nicht davon aus, dass hier eine Rücknahme der Rückübertragungsanträge erklärt worden sei. Sie tritt dem vielmehr inhaltlich entgegen, weshalb die Kläger ihren Klageantrag zu 2. auch als Untätigkeitsklage verstanden wissen wollen. Und zum anderen hat die Klägerseite keine Umstände aufgezeigt, dass eine solche im Jahr 2019 erklärte Anfechtung der Rücknahme bzw. des Verzichts auf Verbescheidung des Antrags nach dem VermG noch „unverzüglich“ erfolgt ist. Die anwaltlich vertretene Klägerseite trifft hier - ebenso wie bei der Darlegung der Voraussetzungen des § 51 VwVfG - die substantiierte Darlegungslast. Wurde der Antrag auf Rückgabe von Vermögenswerten der ... V..._ oHG i. L. in Bezug auf das Schloss H... nebst Flurstücken zurückgenommen, lebt dieser Antrag auch nicht aufgrund des Schreibens des Klägers vom 13. Mai 2019 an das Bundesamt wieder auf. Damit fehlt es aber an einem Antrag im Sinne des § 75 VwGO, über den die Beklagte nicht in zureichender Zeit entschieden haben könnte. Die Voraussetzungen der Untätigkeitsklage sind damit nicht gegeben. d. Selbst wenn man den vorstehenden Ausführungen nicht beitritt und annimmt, die Rückübertragungsanträge der Erbengemeinschaft V... seien weder zurückgenommen, noch sei auf eine Verbescheidung derselben verzichtet worden, erweist sich die Untätigkeitsklage dennoch als unzulässig. Zwar ist dann nach Aktenlage festzustellen, dass es an einem Bescheid im Sinne des § 33 Abs. 4 Satz 1 VermG für das Rückübertragungsverfahren fehlt. Ein Klagerecht auf Erlass eines solchen Bescheides hat die Klägerin jedoch zwischenzeitlich verwirkt. Eine Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung bzw. des Rechtsmissbrauchs kommt nur dann in Betracht, wenn die Behörde infolge des Verhaltens des Klageberechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser seinen Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts oder sei-nen Widerspruch nicht mehr geltend machen würde. Eine solche Vertrauensgrundlage setzt zunächst voraus, dass seit der Möglichkeit der Klageerhebung längere Zeit verstrichen ist, wo-bei die zeitliche Bestimmung sich nicht an starren Grenzen misst (Brenner, in: Sodan/Ziekow NK-VwGO, 5. Aufl. 2018, VwGO § 75 Rn. 82). Die Jahresgrenze des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann allenfalls als Orientierungspunkt dienen. Für die Verwirkung als Hauptanwendungsfall des venire contra factum proprium (Verbot widersprüchlichen Verhaltens) müssen daneben grundsätzlich besondere Umstände des Einzel-falls hinzutreten, die die späte Klageerhebung als ein widersprüchliches Verhalten erscheinen lassen. Erforderlich ist jedenfalls ein Verhalten des Klageberechtigten, aus dem sich für einen anderen Beteiligten wie der Beklagten oder der Beigeladenen ergibt, dass das Klagerecht nicht mehr wahrgenommen wird. Dabei muss der Beteiligte tatsächlich darauf vertraut haben, dass das Recht nicht mehr geltend gemacht wird, und infolgedessen bereits entsprechende Vorkehrungen und Maßnahmen getroffen haben. Zusammenfassend kann konstatiert werden, dass die sich nach allgemeinen Grundsätzen bestimmende Frage der Verwirkung neben einem Zeitmoment auch ein sog. Umstandsmoment voraussetzt, mithin ein Verhalten des Betroffenen, aus dem die Behörde schließen kann, dass dieser kein Interesse mehr an seinem Antrag bzw. seinem Widerspruch hat und keine Verbescheidung mehr wünscht bzw. keine Klage mehr erheben wird (Brenner a. a. O. Rn. 84). Vereinzelt wird unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vertreten bzw. erwogen, dass eine Verwirkung des Klagerechts auch eintreten kann, wenn das Umstandsmoment in den Hintergrund tritt, aber der Betreffende eine derart lange Zeit abgewartet hat, dass mit einem Tätigwerden der Behörde schlechthin nicht mehr zu rechnen war (Bay. VGH, Beschluss vom 2. September 2011 – 7 ZB 11.1033 – BeckRS 2011, 54425 Rn. 10 unter Verweis auf BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. März 2008 – 2 BvR 2111/07 und 2112/07 - NStZ 2009, 166 [167] sowie Bay. VGH, Beschluss vom 9. Oktober 2014 – 8 B 12.1546 - NVwZ-RR 2015, 277; ThürOVG, Beschluss vom 25. November 2008 – 4 ZKO 462/01 - LKV 2009, 281 [283 f.]). Das Bundesverfassungsgericht und das Bundesverwaltungsgericht betonen in diesem Zusammenhang, dass nicht nur ein schutzwürdiges Vertrauen der Gegenpartei auf das Untätigbleiben des Berechtigten, sondern auch das öffentliche Interesse an der Wahrung des Rechtsfriedens es rechtfertigen können, die Anrufung eines Gerichts nach langer Zeit als unzulässig anzusehen (so BVerwG, Urteil vom 10. August 2000 – 4 A 11/99 – NVwZ 2001, 206). Auch im Anwendungsbereich des Vermögensrechts können die Grundsätze der Verwirkung uneingeschränkt zur Anwendung kommen (st. Rspr.: BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2005 – 8 C 15/04 – NVwZ 2005, 1334). Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts verlangt aber regelmäßig neben dem Zeitmoment der Verwirkung auch das Vorliegen besonderer Umstände, die das Klagerecht als treuwidrig erscheinen lassen. Hieran gemessen ist zunächst festzustellen, dass eine erhebliche Zeitspanne zwischen den im Jahr 1990 angebrachten Anträgen auf Rückübertragung und der Erhebung der Untätigkeitsklage mit Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 19. März 2020 liegt, nämlich fast 30 Jahre. Stellt man im Weiteren - unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Verwaltungsverfahrens nach dem VermG mit einem im Regelfall erheblichen Ermittlungsaufwand der Behörden und zahlreich vorzunehmenden Schriftverkehrs – zu Gunsten der Klägerseite darauf ab, dass ein Klagerecht auf Erlass eines vermögensrechtlichen Bescheids erst dann eingreifen kann, wenn für den betreffenden Antragsteller erkennbar die Ermittlungen der Behörde abgeschlossen sind oder sonst ein nicht erklärbarer Stillstand des Verfahrens eingetreten ist, so ist im vorliegenden Fall auf die Mitteilung des ThLaRoV an den damaligen Bevollmächtigten der Erbengemeinschaft V... betreffs der Nichtanwendbarkeit des VermG und der Umstellung auf ein Verfahren nach dem AusglLeistG abzustellen. Dies erfolgte im Dezember 1994. Gemessen von der Erklärung des damaligen Bevollmächtigten der Erbengemeinschaft an das ThLaRoV, die mit Schreiben vom Mai 1995 erfolgte, sind seitdem bis zur Erhebung der Untätigkeitsklage immerhin noch fast 25 Jahre vergangen. Ungeachtet der Frage, nach welcher zeitlichen Grenze sich die Verwirkung bemisst, ist das Verstreichenlassen von mehreren Jahrzehnten bis zur Erhebung einer Untätigkeitsklage ohne erkennbare besondere Umstände im Einzelfall regelmäßig als nicht mehr hinnehmbar zu qualifizieren (vgl. auch: Bay. VGH, Beschluss vom 2. September 2011, a. a. O.: Klageerhebung mehr als 18 Jahre seit Erlass des angefochtenen Bescheids und der Einlegung eines Widerspruchs und mehr als 13 Jahre seit der letzten Korrespondenz mit der Beklagten; Bay. VGH, Beschluss vom 9. Oktober 2014 – 8 B 12.1546 - NVwZ-RR 2015, 277: Klageerhebung etwa 31 Jahre nach Erhalt einer Abgabenachricht in einem Widerspruchsverfahren in einer wegerechtlichen Sache; VG Regensburg, Urteil vom 6. August 2003 – RO 2 K 03.933 – BeckRS 2003, 29987: Geltendmachung eines Beseitigungsanspruches des Nachbarn im öffentlichen Baurecht nach ca. 30 Jahren nach Errichtung des Bauwerks). Die zeitlichen und tatsächlichen Abläufe und Mitteilungen der Beteiligten im vermögensrechtlichen und ausgleichsleistungsrechtlichen Verwaltungsverfahren zeigen im vorliegenden Fall auch besondere Umstände auf, die eine Erhebung einer Untätigkeitsklage mit dem Ziel, einen Bescheid im Anwendungsbereich des VermG herbeiführen zu wollen, als treuwidrig darstellen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass im Jahr 1990 zunächst durch die Rechtsnachfolger des V...-Verlags und seiner Unternehmungen im Großen Ansprüche auf Rückübertragung angemeldet worden waren. Diese Ansprüche betrafen nicht nur die Kommanditgesellschaft, sondern wörtlich auch die offene Handelsgesellschaft sowie Privatvermögen der Gesellschafter. Der Vortrag des Klägerbevollmächtigten im hiesigen Verfahren, es sei gar kein gesondertes Verfahren zu den Vermögenswerten der ... V... oHG eröffnet worden, ist aus der Aktenlage heraus nicht begründbar; es wurde dazu sogar ein eigenes Registerzeichen vergeben. Der Vermögenswert „Jagdschloss H...“ war explizit Teil der vermögensrechtlichen Anmeldung und auch Gegenstand der behördlichen Ermittlungen, etwa in Form der Beiziehung alter Grundbuchauszüge und des im Jahr 1921 geschlossenen Kaufvertrages. Im weiteren Verlauf des Verwaltungsverfahrens, an dem die Rechtsvorgänger des Klägers beteiligt waren, legte der damalige Bevollmächtigte der Erbengemeinschaft V... näher dar, zu welchen Vermögenswerten vorrangig Rückgabeansprüche geltend gemacht werden und welche Vermögenswerte auch nach dem AusglLeistG behandelt werden können. Das Jagdschloss H..._ war dabei ebenfalls explizit in einer Listung benannt, jedoch vom Bevollmächtigten nicht für eine Rückgabe priorisiert worden. Schließlich erklärte sich der damalige Bevollmächtigte nach einem Hinweis zu § 1 Abs. 8 VermG ausdrücklich damit einverstanden, dass der betroffene Vermögenswert fortan im Ausgleichsleistungsverfahren behandelt werden sollte. In der gesamten Zeit bis zum Abschluss der Verfahren nach dem AusglLeistG im Jahr 2014, in der die Erbengemeinschaft V... - und damit auch die Rechtsvorgänger des Klägers - anwaltlich vertreten waren, wurde nicht angeregt, in jedem Einzelfall einen vermögensrechtlichen Bescheid zu erlassen. Vielmehr hatte es aus Sicht der Antragsteller, wie sie sich für die damaligen Behörden bei objektiver Betrachtung vermitteln musste, bei jenen Vermögenswerten, die nach damaligen Kenntnisstand dem Ausschlussgrund nach § 1 Abs. 8 VermG unterfielen, mit der Umstellung auf ein Verfahren nach dem AusglLeistG im Jahr 1995 sein Bewenden. Dabei legten die Bescheide nach dem AusglLeistG auch in ihren Gründen im Rahmen der Verfahrensdarstellung Wert darauf, den bisherigen Verfahrensgang übersichtlich und gründlich darzustellen (vgl. Bl. 48 - 56 GA). Gleichwohl erfolgte durch die Personen der Erbengemeinschaft V... und damit auch durch die Rechtsvorgängerinnen des Klägers nach Bekanntgabe der Bescheide nach dem AusglLeistG kein Widerspruch bezüglich des Verfahrensgangs oder die Initiierung eines Rechtsbehelfsverfahrens. Bereits auf die Übersendung der beabsichtigten Entscheidung hin erfolgte keine Reaktion der Personen der Erbengemeinschaft. Dass im Übrigen die Enteignung der Vermögenswerte des V...-Verlages und seiner handelnden Personen in die Zeit zwischen 1946 und 1948 aufgrund der damaligen Herrschaftsverhältnisse fiel, hatten die Antragsteller seit 1990 selbst vorgetragen. Anhaltspunkte dafür, dass bereits eine Vorschädigung in der Zeit bis Kriegsende eingetreten sein könnte, wurde von den Erben nie angesprochen. Soweit der Klägerbevollmächtigte dazu vorträgt, die damalige Behörde habe entgegen ihrer gesetzlich bestehenden Pflicht zur Aufklärung des Sachverhaltes von Amts wegen Umstände in der Zeit vor Kriegsende nur unzureichend ermittelt, folgt dem die Kammer in ihrer Einschätzung nicht. Die Klägerseite übersieht dabei nämlich insbesondere die den Antragstellern im Verfahren nach dem VermG zukommende Mitwirkungsobliegenheit, § 31 Abs. 1 S. 1 Halbs. 2 VermG. So wurden seitens der damaligen Antragsteller keinerlei Anhaltspunkte aufgezeigt, wonach auch eine Schädigung des V...-Verlags, seiner handelnden Personen bzw. der Einzelgesellschaften, darunter auch der ... V... oHG, in der Zeit des Nationalsozialismus in Betracht zu ziehen war. Hinzu tritt der Umstand, dass jedenfalls die vom Kläger mit seinem Antrag vom 13. Mai 2019 bezeichneten neuen Beweismittel, die eine Verfolgung des V...-Verlages in der Zeit des Nationalsozialismus belegen sollen, innerhalb der in § 30a Abs. 1 VermG bestimmten Ausschlussfrist allgemein zugänglich waren. Hiervon ist die Kammer überzeugt, weil die vom Kläger herangezogene Schrift des Historikers ... J... „die v... story – Ein Verlag im Wandel der Zeit“ bereits im Jahr 1972 mit einer ISBN veröffentlicht worden und damit in der Deutschen Nationalbibliographie der damaligen Deutschen Bücherei vorhanden war. Denn im Jahr 1972 bestand eine gesetzlich verankerte Pflichtabgabe von in Deutschland veröffentlichten Büchern in deutscher Sprache (vgl. Gesetz über die Deutsche Bibliothek vom 31. März 1969 - BGBl. I S. 265). Zwar wird in der Schrift von J... keine explizite Aussage zur Geschichte des Jagdschlosses H... getroffen, wohl aber zur Frage des Umgangs führender Nationalsozialisten mit dem Pressewesen in Deutschland im Allgemeinen und mit dem Verlagsgeschäft des V...-Verlags im Speziellen. Es sind daher gerade auch jene Passagen aus dem Buch von J... entscheidend, die der Kläger für eine Begründung der Verfolgung des Verlags zu Zeiten des Nationalsozialismus mit seinem Antrag vom 13. Mai 2019 heranzieht und nicht die später erörterten Schriftstücke und weiteren Bücher im Zusammenhang mit dem Wirken der R... und der Beschlagnahme des Schlosses ab August 1944. Dass aber die geschichtlichen Hintergründe des V...-Verlags in der Zeit bis zum Ende des Zweiten Weltkriegs den Mitgliedern der Erbengemeinschaft V... im Jahr 1990 gänzlich unbekannt geblieben sein sollen, erachtet die Kammer ihrer Überzeugung nach als unzutreffend und ist vom Gegenteil überzeugt. Die Monographie von J..._ belegt eindrücklich, dass die Verlagshistorie bereits auf Betreiben der Verleger des in der Bundesrepublik Deutschland neugegründeten V...-Verlags in den 1960er/1970er-Jahren tiefgreifend beleuchtet worden war (siehe das Vorwort der Verleger in dem Buch von J...). In dieser Zeit trat auch Herr ... V... noch als Verleger auf. Soweit zu Beginn der 1970er-Jahre bereits ein Herr Dr. ... E... als designierter Nachfolger des Verlegers ... V... präsentiert wurde (vgl. J..._, „die v... story – Ein Verlag im Wandel der Zeit“, S. 289), trat dessen Ehefrau Frau ...... E..._ als Miterbin auf Antragstellerseite im Jahr 1990 auf (vgl. Bl. 21 u. 26 BA Band 2; Vita Dr. ... E... auf der Internetseite der Vogel-Stiftung: https://www.vogel-stiftung.de/wir-ueber-uns/dr-kurt-eckernkamp). Die Kammer ist daher bei lebensnaher Betrachtung der Gesamtumstände davon überzeugt, dass den Mitgliedern der Erbengemeinschaf V... bei ihrer Antragstellung nach dem VermG im Jahr 1990 der geschichtliche Hintergrund des V...-Verlags in P... bekannt war, dem Umgang der Nationalsozialisten mit den Verlegern des V...-Verlags aber keine entscheidende Bedeutung bezüglich einer möglicherweise anzunehmenden Verfolgung in der Zeit von 1933 bis 1945 beimaßen, wie sie der Kläger gedeutet wissen will. Jedenfalls hätte die geschichtliche Kenntnis der Antragsteller zur Verlagshistorie spätestens im Zeitpunkt der Mitteilung der Einschätzung des Thüringer Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen zur rechtlichen Lage im Dezember 1994 an den damaligen Bevollmächtigten zu denken geben müssen, ob die bekannten historischen Fakten nicht eine andere Bewertung einer Schädigung des Verlages und seiner Nebengesellschaften bereits in der Zeit von 1933 bis 1945 nahelegten und damit doch zu einer Eröffnung des Anwendungsbereiches des VermG führen konnten. Es ist nach Auffassung der Kammer geradezu ein Paradefall des widersprüchlichen Verhaltens, wenn die damaligen Antragsteller gegenüber der seinerzeit zuständigen Behörde signalisierten, man gehe mit der dortigen Einschätzung der Sach- und Rechtslage konform, um dann Jahre später lediglich aufgrund einer Neubewertung der bekannten historischen Tatsachen die eigene Einschätzung zu revidieren. Der Kläger bzw. die Klägerin müssen sich dabei auch die Handlungen der Erbengemeinschaft V... zurechnen lassen. In diesem Sinne konnte und hat sich das seinerzeit zuständige ThLaRoV auf die Rechtslage eingestellt, dass der Anwendungsbereich des VermG für den hier streitgegenständlichen Vermögenswert nicht eröffnet war. Das ThLaRoV hat das Verfahren nach dem VermG in ein Verfahren nach dem AusglLeistG übergeleitet und über Jahre hinweg betrieben. Vor dem Hintergrund, dass im Anwendungsbereich des VermG der Gesetzgeber auch den Rechtsgütern der Rechtsklarheit und der Rechtssicherheit über Vermögenswerte erhebliche Bedeutung beigemessen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juni 2001 – 8 B 101/01 – VIZ 2002, 153), genügt es nach Auffassung der Kammer für die Beurteilung eines erheblichen Nachteils auf Seiten der Behörde im Sinne eines Verwirkungstatbestandes, dass die Behörde ein aufwendiges Verfahren nach dem AusglLeistG in Bezug auf den streitgegenständlichen Vermögenswert bestandskräftig abgeschlossen hat, dessen Ergebnis in Form bestandskräftiger Bescheide durch eine Neuaufrollung des Verfahrens nach dem VermG in Frage gestellt werden würde. Dabei ist im vorliegenden Fall insbesondere auch zu berücksichtigen, dass der streitgegenständliche Vermögenswert durch den Freistaat Thüringen erst nach der Beendigung des Restitutionsverfahrens auf sonstige Weise (nämlich durch Antragsrücknahme) im Jahr 1996 an die Beigeladene übertragen worden war und die Beigeladene im Vertrauen auf die Verkehrsfähigkeit des Vermögenswertes ihrerseits im Jahr 1998 das Objekt weiterveräußerte. Insoweit ist auch das Vertrauen der Beigeladenen, den erzielten Verkaufserlös behalten zu dürfen, schützenswert. Gerade das aber wäre durch das vom Kläger angestrebte Ziel einer Berechtigtenfeststellung der Klägerin über einen Erlösauskehr in Frage gestellt. Ob das Ergebnis des Verfahrens nach dem AusglLeistG auf einfache Art rückgängig zu machen wäre, wie der Klägerbevollmächtigte vorträgt, ist dagegen nicht entscheidend. Der Klageantrag zu 2. ist damit bereits unzulässig, so dass es auf eine Entscheidung inhaltlicher Art, nämlich insbesondere die Frage, ob eine Vorschädigung der offenen Handelsgesellschaft bzw. ihrer Gesellschafter in Anwendung des § 1 Abs. 6 VermG vorlag, nicht ankommt. Folglich bedurfte es auch keiner weitergehenden Bescheidung der in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge in den vorliegenden Urteilsgründen. Die Beweisanträge befassten sich sämtlich mit inhaltlichen Fragen im vorstehenden Sinne. 3. Der hilfsweise gestellte Klageantrag zu 3. ist ebenfalls unzulässig. a. Der Antrag bedarf der Auslegung (§ 88 VwGO), denn er nimmt nun entgegen dem Hauptziel der Klägerseite die Frage einer Entschädigung des Klägers gemäß seinem Eigentumsanteil am streitgegenständlichen Vermögenswert in den Blick, wobei der Kläger lediglich eine Verbescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts begehrt. Der Klägerbevollmächtigte hat in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass der Antrag wörtlich zu verstehen sei, was das Gericht bei seiner Auslegung zu berücksichtigen hat (Wöckel, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Aufl. 2022, VwGO § 88 Rn. 9). Bei der Auslegung des Antrages hat das Gericht auch das im vorbereitenden Verfahren schriftsätzlich Vorgetragene zu berücksichtigen, wonach es entgegen der ursprünglichen Annahme des Klägers keinen Abschluss des vermögensrechtlichen Verfahrens mittels Bescheids gegeben habe, was der Tatbestand des § 51 Abs. 1 VwVfG aber voraussetze. Es komme aus Klägersicht daher ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach allgemeinen Grundsätzen in Betracht, was bedinge, dass die Behörde über einen Wiederaufgreifensantrag eine ermessensgerechte Entscheidung zu treffen habe. Das sei seitens des Bundesamtes unterlassen worden. Es lägen auch neue Beweismittel vor, die ein Wiederaufgreifen des Verfahrens begründen könnten. Aus dem Wortlaut und dem Kontext der Fassung des Klageantrags zu 3. ergibt sich, dass der Kläger in seinem Schriftsatz vom 13. Mai 2019 an das Bundesamt auch einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gestellt wissen will. Allerdings führt der Klägerbevollmächtigte in seinem Schriftsatz vom 7. April 2022 (Bl. 198 ff. GA) auch aus, der Kläger habe mit Schreiben an das Bundesamt vom 9. August 2019 einen Wiederaufgreifensantrag gestellt (Anlage K 3 - Bl. 210 GA), den das Bundesamt ablehnend verbeschieden und dabei wiederum hinsichtlich des Inhaltsadressaten des Bescheids das Begehren falsch behandelt habe, so dass sich auch der Klageantrag zu 3. mangels Verbescheidung der Klägerin als Untätigkeitsklage erweise. Die Beklagte hat die Verbescheidung des Schreibens des Klägers vom 9. August 2019 bestätigt, ohne jedoch den Bescheid - trotz der Anforderung durch die Kammer - vorzulegen. Der Kammer ist unbekannt, was dieser Bescheid genau regelt und ob er in Bestandskraft erwachsen ist. In Anwendung der allgemeinen Auslegungsgrundsätze zu § 88 VwGO legt die Kammer daher zugrunde, dass der Klageantrag zu 3. nunmehr nur durch den Kläger, nicht aber die Klägerin gestellt wurde und inhaltlich auf eine Entschädigungsregelung nach § 6 Abs. 6a S. 4 VermG i. V. m. § 18 Abs. 1 S. 2 der Unternehmensrückgabeverordnung zielt. Streitgegenständlich ist aber nicht die Entschädigungsberechtigung oder -berechnung, sondern allein die Frage, ob insoweit ein Verwaltungsverfahren vor dem Hintergrund der vom Gericht angenommenen Unzulässigkeit des Klageantrags zu 2. nach Maßgabe des § 51 VwVfG wiederaufzugreifen ist, wobei die Grundsätze eines Wiederaufgreifens des Verfahrens im weiteren Sinne heranzuziehen sind. Denn anders als bei einem Wiederaufgreifen des Verfahrens auf Grundlage des § 51 Abs. 1 VwVfG (bzw. des § 51 Abs. 1 ThürVwVfG i. V. m. § 31 Abs. 7 VermG), auf das bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen ein unbedingter Anspruch besteht, verlangt eine Wiederaufgreifen im weiteren Sinne eine Ermessensbetätigung der Behörde (Falkenbach, in: BeckOK VwVfG, 55. Ed. 1. April 2022, VwVfG § 51 Rn. 5a). Das erkennt der Kläger mit der Fassung seines Klageantrags zu 3. auch an; dass er sich zur Begründung des Wiederaufgreifens auf neue Beweismittel (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 ThürVwVfG) bezieht, führt für sich gesehen nicht zu der zwingenden Folge, er stütze sein Begehren auf einen unbedingten Wiederaufgreifensanspruch (anders wohl: Kastner, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, VwVfG § 51 Rn. 20 - allerdings mit der Einschränkung, dass ein Ermessens-Wiederaufgreifen auch in Betracht kommt, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 oder 3 VwVfG nicht vorliegen). Denn im Rahmen der Prüfung eines Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne ist die Behörde nicht an bestimmte gesetzlich formulierte Wiederaufgreifensgründe gebunden (Müller, in: Huck/Müller, Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2020, VwVfG § 51 Rn. 19 f.). Der Kläger legt seinem Antrag zugrunde, dass ein Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne dabei auch in entsprechender Anwendung der Vorschrift des § 51 Abs. 5 ThürVwVfG erfolgen kann. Der Frage, ob der Klageantrag zu 3. eine Form der Untätigkeitsklage beinhaltet, misst die Kammer keine entscheidende Bedeutung bei. Jedenfalls ergibt die Auslegung des klägerischen Begehrens, wie es der Klägerbevollmächtigte auch noch einmal in der mündlichen Verhandlung verdeutlicht hat, dass eine Untätigkeit nicht mit dem Inhalt gerügt wird, das Bundesamt habe einen Wiederaufgreifensantrag in Bezug auf Rechte der Klägerin nicht verbeschieden. Denn ein solches Verständnis, wie es im Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 7. April 2022 anklingt, erwiese sich als widersprüchlich zur gewollten inhaltlichen Folge, die Behörde möge über ein Wiederaufgreifen in Bezug auf einen Entschädigungsanspruch nach § 6 Abs. 6a S. 4 VermG des Klägers entscheiden. b. Die Zulässigkeit einer Klage auf Wiederaufgreifen des vermögensrechtlichen Verfahrens scheitert nicht schon an der Klagebefugnis vor dem Hintergrund, dass den Rechtsvorgängerinnen des Klägers bereits bestandskräftig Ansprüche nach dem AusglLeistG zuerkannt wurden (BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2017 - 8 C 7.16 – BeckRS 2017, 124190). Der Klage fehlt es aber am allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis. § 51 ThürVwVfG eröffnet nicht die Möglichkeit, das Vorliegen von Wiederaufnahmegründen in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren prüfen zu lassen, bevor nicht ein entsprechender Antrag bei der Behörde gestellt wurde (zur sachgleichen bayerischen Gesetzeslage: Bay. VGH, Beschluss vom 27. August 2010 – 7 ZB 10.1415 – BeckRS 2010, 31675 Rn. 9). Der Kläger hätte daher vor Klageerhebung bei der Beklagten die Wiederaufnahme des Verfahrens nach dem VermG beantragen müssen. Der für die Zulässigkeit der Klage erforderliche Antrag kann hierbei weder in der Klageerhebung oder sonstigen prozessualen Geltendmachung gesehen noch kann er während des Klageverfahrens nachgeholt werden (Happ und Rennert, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Aufl. 2022, Rn. 36 ff. zu § 42 VwGO und Rn. 5 zu § 75 VwGO). In dem Schreiben des Klägers vom 13. Mai 2019 an das Bundesamt ist ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach dem VermG nicht zu erblicken. Ein solcher Antrag wurde weder ausdrücklich in diesem Schreiben gestellt, noch ergibt eine Auslegung der klägerischen Willenserklärung nach dem objektiven Empfängerhorizont, dass damit zugleich ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gestellt worden war. Ein Abstellen darauf, dass der Kläger als juristischer Laie gehandelt haben mag, hilft nicht weiter. Zum einen ist bereits dem Wortlaut des Schreibens des Klägers vom 13. Mai 2019 zu entnehmen, dass der Kläger sich auch mit juristischen Feinheiten zu beschäftigen vermag, etwa, indem er Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zitiert oder sich auf die Möglichkeit des § 30b Abs. 1 VermG beruft. Zum anderen ist dem Kläger offenbar selbst noch klar geworden, dass er mit seinem Schreiben vom 13. Mai 2019 nicht auch ein Wiederaufgreifen abgeschlossener Verfahren beantragt hat, da er dies mit weiterem Schreiben vom 9. August 2019 explizit nachgeholt hat. Hierüber ist dem Kläger nach allseitiger Mitteilung von Kläger- und Beklagtenseite auch ein Bescheid der Beklagten erteilt worden, den dieser in das vorliegende Klageverfahren nicht einbezogen hat. Der Antrag des Klägers vom 9. August 2019 ist daher hier nicht streitgegenständlich. Doch selbst wenn man annimmt, dass in dem Antragsschreiben des Klägers vom 13. Mai 2019 zugleich ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens liegt bzw. es für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne eines formellen Antrages nicht bedurfte, ist ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Verpflichtung der Beklagten auf ermessensgerechte Entscheidung auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht erkennbar. Denn es setzt grundsätzlich voraus, dass das Verwaltungsverfahren nach dem VermG einem Wiederaufnahmeverfahren nach § 51 ThürVwVfG zugänglich ist. Dazu hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden (Urteil vom 15. Januar 2009 – 8 C 3/08 – NJOZ 2009, 2224 Rz. 17), dass ein Verfahren nach dem VermG nur dann nach § 51 VwVfG wieder aufgegriffen werden kann, wenn dadurch die materielle Ausschlussfrist des § 30a Abs. 1 VermG nicht unterlaufen wird (für die Sicht einer grundsätzlichen Entscheidung in diesem Urteil: Redeker, in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG-Kommentar, 43. EL Juli 2021, VermG § 30a Rn. 13a). So bedarf es etwa eines Rückgriffs auf die Vorschrift des § 51 VwVfG nicht, wenn ein einmal fristgerecht gestellter, dann aber aufgrund des Erlasses eines Investitionsvorrangbescheides entfallener Rückübertragungsanspruch später wieder auflebt, weil der Investitionsvorrangbescheid widerrufen wird. Einen solchen vergleichbaren Sachverhalt liegt hier nicht vor. Vielmehr wurden die im Jahr 1990 fristgerecht gestellten Rückübertragungsanträge - wie oben dargelegt - im Jahr 1995 durch den damals Bevollmächtigten zurückgenommen. Damit war das Verwaltungsverfahren nach dem VermG erledigt. Ein Verwaltungsakt, der Gegenstand einer neuen Sachbescheidung nach Wiederaufgreifen des Verfahrens sein könnte, liegt gerade nicht vor. Insbesondere bildet die damalige Mitteilung des Landesamtes an den seinerzeit Bevollmächtigten der Erbengemeinschaft V... über die behördliche Rechtsansicht keinen Verwaltungsakt, denn es fehlt hier am Regelungscharakter (zur Ausdifferenzierung: Pietzcker/Marsch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 41. EL Juli 2021, VwGO § 42 Abs. 1 Rn. 26 ff.). Ein Neuantrag auf einen vermögensrechtlichen Anspruch nach dem VermG hätte daher innerhalb der Frist des § 30a Abs. 1 VermG gestellt werden müssen, um den Regelungscharakter der Ausschlussfrist mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht zu umgehen. Das ist vorliegend nicht ersichtlich oder vorgetragen. Der Antrag des Klägers vom 13. Mai 2019 wahrt die Frist des § 30a Abs. 1 VermG jedenfalls ersichtlich nicht. Soweit in der vermögensrechtlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts über Sachverhalte entschieden wurde, bei denen die Anwendung des § 51 VwVfG denkbar erschien, lag in allen diesen Verfahren ein abgeschlossenes Verwaltungsverfahren nach dem VermG vor, die in der Sache auch mit einem ablehnenden Bescheid über das Restitutionsbegehren geendet hatten (bspw.: BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021 – 8 C 5/20 - NVwZ-RR 2021, 1005; Urteil vom 14. Juni 2017 – 8 C 7.16 – BeckRS 2017, 124190). Genau das ist vorliegend nicht der Fall. Darüber hinaus ist die Vorschrift des § 51 ThürVwVfG bereits aus allgemeinen Erwägungen heraus auch nicht entsprechend anwendbar auf Sachverhalte, bei denen das Verwaltungsverfahren, dessen Aufgreifen begehrt wird, ohne Sachentscheidung geendet hat (Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 1 EL August 2021, VwVfG § 51 Rn. 29 ff.). § 51 Abs. 1 ThürVwVfG setzt seinem Wortlaut nach voraus, dass ein unanfechtbarer Verwaltungsakt vorliegt. Die Vorschrift steht systematisch im 2. Abschnitt des III. Teils des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes, der mit „Bestandskraft des Verwaltungsaktes“ überschrieben ist. Von daher ist auch ein Wiederaufgreifen im weiteren Sinne gemäß § 51 Abs. 5 ThürVwVfG ebenfalls darauf angelegt, dass eine Sachentscheidung der Behörde vorliegt (Falkenbach, in: BeckOK VwVfG, 55. Ed. 1. April 2022, VwVfG § 51 Rn. 5 ff.; Brade, Das Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens im weiteren Sinne [§ 51 V iVm §§ 48, 49 VwVfG], JA 2022, 304 [305]). Der Vorschrift des § 51 ThürVwVfG kann überdies auch kein allgemeiner Rechtsgedanke entnommen werden, der seine Anwendbarkeit auf Sachverhalte ohne regelnde Behördenentscheidung gebietet (Schoch, a. a. O. Rn. 32). Eine andere Betrachtungsweise ist auch dann nicht angezeigt, wenn man annimmt, die Anträge nach dem VermG auf Rückübertragung aus dem Jahr 1990 seien nicht zurückgenommen worden. Ungeachtet der Auswirkungen der angenommen Verwirkung eines Klagerechts auf Verbescheidung dieser Anträge greift die Vorschrift des § 51 ThürVwVfG für den Hilfsantrag auch dann nicht ein, weil gleichwohl eine Sachbescheidung der Behörde gerade nicht vorliegt. Eine solche Sachbescheidung kann insbesondere nicht darin erblickt werden, dass Bescheide nach dem AusglLeistG erlassen wurden, obgleich Ansprüche nach diesem Gesetz voraussetzen, dass Ansprüche nach dem VermG nicht gegeben sind. Denn in der (konkludenten) Feststellung der Bescheide nach dem AusglLeistG, dass der Vermögensverlust aufgrund einer besatzungshoheitlichen oder besatzungsrechtlichen Grundlage eingetreten ist, liegt nicht zugleich eine feststellende Entscheidung nach dem VermG, dass dessen Anwendungsbereich gemäß § 1 Abs. 8 VermG nicht eröffnet sei (BVerwG, Beschluss vom 11. November 1998 – 8 B 218.98 – VIZ 1999, 413). Damit geht das Klagebegehren zu 3. bereits fehl, denn ein Wiederaufgreifen des vermögens-rechtlichen Verfahrens kommt schon mangels abschließender behördlicher Entscheidung nach dem VermG nicht in Betracht. Jeder Antrag in der Sache erwiese sich als Neuantrag nach dem VermG. Da somit sämtliche Klageanträge bereits unzulässig sind, war die Klage insgesamt abzuweisen. Eine Prüfung der Begründetheit der geltend gemachten Ansprüche ist der Kammer verwehrt. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 S. 1, 162 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 4 ZPO. Da die Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt oder das Verfahrens sonst maßgeblich durch Sachvortrag gefördert hat, entspricht es billigem Ermessen, ihr ihre außergerichtlichen Kosten zu belassen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 709 ZPO. 5. Es ist über die Zulassung der Revision zu entscheiden, § 37 Abs. 2 VermG i. V. m. §§ 135 S. 2 und 3, 132 Abs. 2 VwGO. In der Sache ist keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache erkennbar, da die grundlegenden Leitlinien im Vermögensrecht durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vorgezeichnet sind und die Kammer hieran messend nur den Einzelfall nachvollzieht. Die Entscheidung der Kammer weicht auch nicht von einer höchstrichterlichen Entscheidung bzw. einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ab. Insoweit ist die Revision nicht zuzulassen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 500.000,00 € festgesetzt (§ 52 GKG). Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 37 Abs. 2 Satz 1 VermG). Streitgegenständlich sind Ansprüche nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG) an dem Vermögenswert „Jagdschloss H...“ in der Gemeinde H... nebst der dazugehörigen Flurstücke. Die Kläger rügen überdies eine Untätigkeit der Beklagten in Bezug auf einen vom Kläger gestellten Antrag auf Wiederaufgreifen des vermögensrechtlichen Verfahrens. Bei dem Jagdschloss H... (im Folgenden: [das] Schloss oder der Vermögenswert) handelt es sich um ein zwischen 1880 bis 1885 errichtetes Jagd- und Residenzschloss des H... von Sachen-Altenburg. Mit Kaufvertrag vom 24. Januar 1921 erwarb die C_ ___ oHG vom Freistaat Sachsen-Altenburg das Schloss nebst dazugehöriger Grundstücke und ging dabei auch besondere Verpflichtungen zum Erhalt des Kaufobjektes und der Parkanlage ein (vgl. Bl. 5 - 7 BA Band 7). Das Schloss wurde fortan als Repräsentanz und als betriebliches Erholungsheim für Verlagsangehörige des V...-Verlages mit Sitz in P... genutzt (siehe etwa die Eigentümerangaben zur Einheitswertfeststellung 1935: Bl. 10 BA Band 7). Der C... oHG gehörten ab dem Jahr 1924 neben dem Verlagsgründer C...auch dessen Söhne ... V... und ... V... an. Der Verlagsgründer schied im Jahr 1930 aus dieser Gesellschaft aus, die fortan durch die Söhne im Umfang von 60 Prozent Gesellschafteranteil ... V... und 40 Prozent Gesellschafteranteil ... V... fortgeführt wurde (vgl. Johanek, „die vogel story – Ein Verlag im Wandel der Zeit“, Vogel-Verlag Würzburg 1972, S. 294). Am 14. August 1944 erfolgte die Beschlagnahme des Schlosses durch die Gauleitung des Landes Thüringen. In der Folge eines Gutachtens des Gauärzteführers sollte das Schloss Verwendung finden als Betriebskrankenhaus für die R..., das „...- ...“, einer Erweiterung der Nationalsozialistischen Industriestiftung „W.........", die in einem unterirdischen Stollensystem in W... bei K... Düsenflugzeuge für die Luftwaffe durch Zwangsarbeiter herstellen sollte. Die damaligen Besitzer des V...- Verlags versuchten, sich mit schriftlichen Eingaben gegen die aufgrund der Umnutzung durchgeführten Umbauarbeiten im Schloss und im Schlosspark u.a. unter Hinweis auf ihre vertraglichen Erhaltungspflichten zu wehren. Überdies wurde eine im Schloss gelegene Wohnung durch einen SS-Angehörigen, der innerhalb der R... Funktionen ausübte, in Benutzung genommen (vgl. dazu Anlagenkonvolut K4, Bl. 269 ff. GA). Die Intervention der Verlagsinhaber führte dazu, dass es am 1. März 1945 zum Abschluss eines Mietvertrages zwischen dem V...-Verlag und der R... kam, wonach die R... sich u.a. verpflichtete, sämtliche aufgelisteten Umbauarbeiten nach Abschluss der Nutzung wieder in den Urzustand zurückzuversetzen (vgl. Bartuschka, Diss. Jena 2020, Wallstein-Verlag, S. 542 mit Archivnachweisen). Nach dem Einmarsch US-amerikanischer Truppen im April 1945 wurde das Schloss zunächst noch als Krankenhaus für „Displaced Persons“ weitergeführt und auch nach Übergabe an die Rote Armee im Juni 1945 für einige Wochen entsprechend genutzt. Die Auflösung der Nutzung des Schlosses als Krankenhaus erfolgte zum 1. August 1945. Danach erfolgte eine Weiternutzung durch Angehörige der Roten Armee. Nach dem Abzug der Roten Armee aus dem Schloss-areal erfolgte eine Rückgabe an die Inhaber des V...-Verlags im Jahr 1946, die es jedoch nicht mehr für Verlagszwecke verwendeten. Der zunächst unter Sequestration gestellte V...-Verlag wurde zum September 1946 freigegeben und auf die Liste B der nicht zu enteignenden Firmen gesetzt. ... V... führte als Treuhänder den V...-Verlag vorerst weiter. Der Landrat des Landkreises J... verhandelte mit den Verlagsinhabern zur Nutzung des Jagdschlosses als Kinderheim. Im Jahr 1947 erfolgte eine entsprechende Nutzungsaufnahme. Bereits im Sommer des Jahres 1947 wurde versucht, ... V... als Treuhänder wieder abzuberufen, was offiziell im Oktober 1947 geschah. Grundlage hierfür waren Artikel in der „Thüringer Tageszeitung“, die bereits vor 1933 die politischen Ziele der KPD bekämpft hatten (siehe dazu auch: Protokoll über die Sitzung der Landeskommission zur Durchführung der Befehle 124/126 vom 6. Februar 1948 - Bl. 18/18R BA Band 5). Auf Grundlage eines Erlasses des Ministerpräsidenten des Landes Thüringen vom 14. Oktober 1948 wurden schließlich die Grundstücke, Häuser und Firmen der Familie V... enteignet und in Eigentum des Volkes überführt (Bl. 12 BA Band 7). Die Verlagsneugründung erfolgte in C.... Das Jagdschloss H... wurde danach als Jugendwerkhof für schwer erziehbare Jugendliche bis in die Zeit der deutschen Wiedervereinigung genutzt und gelangte nach der Wiedervereinigung im Jahr 1991 in das Eigentum des Freistaates Thüringen. Vertreten durch ihren damaligen Bevollmächtigten stellten die Erben nach ... V..., die Erben nach ... V... und die Erben nach ... V... jeweils mit Schreiben vom 2. Oktober 1990 unter Beifügung einer Auflistung von Vermögenswerten (Privat- und Betriebsvermögen) Rückübertragungsansprüche unter Verweis auf eine Enteignung in der Zeit zwischen 1946 und 1948 (vgl. Bl. 21 ff., 26 ff. u. 46 ff. BA Band 2). Die Auflistungen zum Antrag der Erbengemeinschaft nach ... V... und nach ... V... enthielten dabei unter „sonstige Ansprüche der ... V... OHG (Betriebsvermögen)“ den hier gegenständlichen Vermögenswert, bezeichnet mit „Schloß und Erholungsheim“ (Bl. 33/35 u. 60/62 BA Band 2). Mit Schriftsatz vom 20. Juli 1993 bestätigte das Thüringer Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen (ThLaRoV) an den damaligen Bevollmächtigten der Erbengemeinschaft die Antragseingänge und gab dabei u.a. an, dass als Vermögenswert auch die „... V... OHG P...“ erfasst sei (vgl. Bl. 28 BA Band 4). In der Folge wurden Ermittlungen auch zu diesem Vermögenswert angestellt, etwa durch Beiziehung einer Kopie des Kaufvertrages der ... V... oHG über das Schloss und weiterer Unterlagen. Mit Schreiben des ThLaRoV vom 6. Dezember 1994 an den damaligen Bevollmächtigten der Erbengemeinschaft gab das Amt eine kurze Sachstandsmitteilung und merkte zur Aktenlage an, aus den der Behörde vorliegenden Unterlagen sei ersichtlich, dass es sich bei den Enteignungsfällen um Enteignungen auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage handle. Die Behörde wies auf die Ausschlussklausel des § 1 Abs. 8 Buchst. a) VermG und auf die Neuregelung des Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetzes (EALG) hin. Das ThLaRoV formulierte im Weiteren, dass es die Rückübertragungsanträge, die der Ausschlussklausel unterfielen, als Anträge auf Gewährung von Ausgleichsleistungen bewerte. Das Schreiben des ThLaRoV führte dabei im Bezugsfeld u.a. als Vermögenswert die „... V... OHG P...“ auf (vgl. Bl. 32 f. BA Band 4). Mit Schriftsatz vom 7. April 1995 teilte der damalige Bevollmächtigte mit, er gehe mit der Auffassung der Behörde einher und bitte um Bewertung der Anträge als solche auf Gewährung von Ausgleichsleistung (Bl. 102 BA Band 2). Darüber hinaus beantragte der damalige Bevollmächtigte mit weiteren Schriftsätzen vom 24. Mai 1995 für die Erbengemeinschaft nach ... V... und für die Erbengemeinschaft nach ... V... Ausgleichsleistungen nach dem EALG (Bl. 103 ff. BA Band 2). In der Folge zog sich das Verfahren nach dem AusglLeistG bis zum Jahr 2014 hin und schloss - soweit hier bedeutsam - mit einem Bescheid über die Berechtigtenfeststellung der Erbengemeinschaft, darunter auch die Rechtsvorgängerinnen des Klägers, unter dem 19. Juni 2014 (vgl. Bl. 48 ff. GA). Dieser Bescheid wurde bestandskräftig und umfasste ausweislich der Tenorziffer zu 1. und der Gründe auch den Gesellschafteranteil des ... V... an der ...V... oHG. Der Kläger stellte am 13. Mai 2019 aus abgetretenem Recht bei dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (im Folgenden: Bundesamt) einen „Antrag auf Rückgabe von NS-Enteignung; Neues Jagdschloss H...“. Er beantragte wörtlich: „Hiermit beantrage ich die lastenfreie Rückgabe des Neuen Jagdschlosses nebst der zugehörigen Flur-stücke a und b, Blatt 386, AG Stadtroda. Weiterhin beantrage ich die unverzügliche Eintragung einer grundbuchlichen Sperre bis zur abschließenden Klärung meines Restitutionsanspruches.“ Dem Antrag beigefügt (bzw. erfolgte eine Nachreichung durch den Kläger) waren eine Kopie eines notariellen Anspruchs- und Erbteilsübertragungsvertrages zwischen dem Kläger und Frau ...... W...... vor dem Notar Dr. H...... G...... vom 8. Mai 2019, eine Fotokopie aus dem Buch des Historikers ... J... „die ... story – Ein Verlag im Wandel der Zeit“ zur Geschichte des Verlags ...V... sowie eine vom Kläger entworfene Planung zur nachhaltigen Entwicklung mit dem Ziel der Werterhaltung des Jagdschlosses H.... Gemäß dem Vertrag schenkte Frau ... W... als Erbeserbin von ... V... bzw. dessen Sohn ... V... ihren Erbteil zu insgesamt 1/6 am Nachlass des ... V... an den Kläger (lt. Vertrag 1/15 am Grundbesitz Jagdschloss H...). Mit der Schenkung des Erbteils übertrug Frau ... W......... im Weiteren alle ihr an dem Schloss zustehenden Rechte und Ansprüche aus allen denkbaren Rechtsgründen, insbesondere auch solche nach dem VermG. Der Vertrag enthielt eine Verfügungsklausel gemäß § 2033 Abs. 1 S. 2 BGB. Für die Einzelheiten wird auf die in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten niedergelegte Kopie des Vertrages verwiesen (Bl. 35 ff. BA Band 1). In seinem Antrag vom 13. Mai 2019 führte der Kläger aus, dass nach neueren Erkenntnissen „seinen Vorerben“ das Eigentum am Jagdschloss H... am 14. August 1944 gewalt- sam durch das NS-Unrechtsregime entzogen worden sei. Dazu wurde unter Rekurs auf die vorgelegte Textpassage aus dem Buch des Historikers J... dargelegt, dass es sich bei den Verlagsinhabern, den Söhnen des ... V..., um kosmopolitische Geschäftsleute gehandelt habe, die vielfältige geschäftliche und private Beziehungen zu Juden unterhalten hätten. Sie hätten sich früh gegen das NS-Regime gewandt und sich bspw. geweigert, derartige Geschäftskontakte zu Personen jüdischen Glaubens abzubrechen. ... V... sei schließlich in die Schweiz emigriert und der Verlag durch seine beiden Söhne fortgeführt worden. Auch die Söhne seien bspw. durch den Reichsführer-SS H... stark verbal angegriffen worden, wie der Buchauszug aus der Schrift des Historikers J... belege. Man müsse daher mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (zitiert: BVerwG, Urteil vom 15. April 2015 – 8 C 14.14 -) zum maßgeblichen damaligen Zeitpunkt 1944 den Verlust des Schlosses für endgültig halten, weil eine Rückgabe unter den Bedingungen der NS-Herrschaft ausgeschlossen gewesen sei. Nach Auffassung des Klägers stehe die spätere Enteignung des Schlosses auf besatzungshoheitlicher bzw. besatzungsrechtlicher Grundlage seinem Begehren nicht entgegen. Er habe juristisch und moralisch einen Anspruch auf lastenfreie Rückübertragung. Der Freistaat Thüringen, vertreten durch die Beigeladene, in dessen Hände sich das Schloss seit der deutschen Wiedervereinigung befunden habe, habe seine Sorgfaltspflicht gegenüber dem Kulturgut massiv verletzt und es über Jahre dem Verfall preisgegeben. Im Zuge der Bearbeitung des Antrags des Klägers teilte das Thüringer Landesamt für Finanzen – Stelle zur Regelung offener Vermögensfragen fernmündlich dem Bundesamt mit, dass zu den Vermögenswerten des V...-Verlages bereits zahlreiche Verfahren nach dem EALG vorliegen, die im Jahr 2014 mit entsprechenden Zahlungen nach dem EALG an die Erbengemeinschaft V... bestandskräftig abgeschlossen wurden. Ohne weitergehende Sachverhaltsermittlung übersandte das Bundesamt dem Kläger daraufhin am 24. Mai 2019 die beabsichtigte Entscheidung zur Anhörung, wobei es in Aussicht stellte, den Rückübertragungsanspruch abzulehnen. Der Kläger erbat Fristverlängerung zur Stellungnahme bis zum 1. August 2019 und begründete dies im Wesentlichen mit einer durch ihn beabsichtigten Einsichtnahme in alle vorliegenden Verwaltungsakten zum Schloss. Die erbetene Fristverlängerung wurde gewährt. Mit weiterem Schreiben vom 25. Juli 2019 erbat der Kläger vor dem Hintergrund der Inanspruchnahme juristischer Beratung erneut eine Verlängerung der Stellungnahmefrist auf die beabsichtigte Entscheidung bis zum 31. Oktober 2019. Hierauf wurde seitens des Bundesamtes nicht mit gesondertem Schreiben reagiert, sondern in der Folge unter dem 2. August 2019 der streitgegenständlichen Bescheid erlassen. Der Antrag des Klägers auf Rückübertragung des Jagdschlosses H... nebst zugehöriger Flurstücke wurde abgelehnt (Ziffer 1.). Das Verfahren erging kostenfrei, Auslagen wurden nicht erstattet (Ziffer 2.). In den Gründen des Bescheids wird ausgeführt, dass das Bundesamt gemäß § 29 Abs. 3 S. 1 VermG für die Entscheidung über den Antrag sachlich und örtlich zuständig sei. Vermögensrechtliche Ansprüche hinsichtlich des geltend gemachten Schlosses mit zugehörigen Flurstücken bestünden nicht. Dem stehe bereits die materielle Ausschlussfrist des § 30a Abs. 1 VermG entgegen, da vermögensrechtliche Ansprüche der vorliegenden Art bis zum Ablauf des 31. Dezember 1992 hätten angemeldet werden müssen. Die Anmeldung sei hier aber am 13. Mai 2019 erfolgt. Folglich sei auch die Eintragung einer grundbuchrechtlichen Sperre gemäß § 30b Abs. 1 VermG nicht vorzunehmen gewesen. Die Kostenentscheidung beruhe auf § 38 VermG. Der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene Bescheid wurde dem Kläger mit Postzustellungsurkunde am 7. August 2019 zugestellt. Die Rechtsbehelfsbelehrung wies als örtlich und sachlich zuständiges Gericht der Klageerhebung das Verwaltungsgericht Berlin aus. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 28. August 2019, dem Verwaltungsgericht Berlin am selben Tag per Telefax zugegangen, erhob der Kläger zunächst fristwahrend ohne nähere Begründung Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 2. August 2019. Das Verwaltungsgericht Berlin verwies nach Anhörung der Parteien des Rechtsstreits diesen mit Beschluss vom 23. September 2019 an das Verwaltungsgericht Gera. Im Zuge dieser Anhörung hat der Klägerbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 11. September 2019 (Bl. 15 ff. GA) mitgeteilt, die Streitigkeit im vorliegenden Verfahren richte sich nicht auf unbewegliches Vermögen. Die Beklagte habe den Antrag des Klägers in zweifacher Hinsicht unrichtig ausgelegt. Soweit dieser „Rückübertragung des Neuen Jagdschlosses“ verlangt habe, sei der Antrag zwingend als Entschädigungsantrag nach „§ 6 Abs. 6a Satz 4 VermG“ (nach Anmerkung des VG Berlin: „wohl § 6 VIa 3 VermG“) auszulegen gewesen. Ein Fall auf Rückübertragung sei hier nicht zulässig, da der Kläger mit seinem Antrag vom 13. Mai 2019 das nach § 6 Abs. 1a S. 1 VermG erforderliche Quorum nicht erreicht habe. Es greife dann § 18 der Unternehmensrückgabeverordnung. Ebenso habe das Bundesamt den Antrag des Klägers unzutreffend als Erstantrag behandelt. Richtigerweise sei der Antrag als ein solcher auf Wiederaufgreifen des Verfahrens zu behandeln gewesen. Es stehe aber fest, dass es sich bei dem Antrag des Klägers um einen Entschädigungsantrag in Geld handle. Mit Schriftsatz vom 19. März 2020 begründete und erweiterte der Klägerbevollmächtigte unter Einbeziehung der ... V... oHG i.L. die Klage. Der Bevollmächtigte trägt zur Sache vor, es sei zugrunde zu legen, dass das Schloss ursprünglich im alleinigen Eigentum der Firma ... V... oHG stand. Nach den Feststellungen im Lastenausgleichsverfahren sei die ... V... oHG am 7. Februar 1938 in Handelsregister mit den Gesellschaftern ... V... und ... V... eingetragen worden. Die ... V... oHG soll mit der V... KG eine sog. Doppelgesellschaft gebildet haben, womit gemeint gewesen sein dürfte, dass die ... V... oHG nicht werbend tätig gewesen war, sondern angeblich ihr Anlagevermögen der V... KG pachtweise überlassen hatte. Im Juli 1946 sei durch die zuständige Landeskommission einstimmig beschlossen worden, den V...... mit allen seinen Nebenbetrieben auf die Liste B zu setzen, damit die Unternehmer ihr Privatvermögen selbst verwalten könnten. Nach den Feststellungen im Lastenausgleichsverfahren sei die „V... KG“ auf der Liste A gesetzt worden. Weiter sei in diesem Verfahren festgestellt worden, dass mit der Enteignung des Betriebsvermögens der KG auch die Enteignung der ... V... oHG verbunden gewesen sei. Dazu gebe der Bescheid im Lastenausgleichsverfahren keine nähere Begründung. Am 30. August 1946 sei dem V...-Verlag „das volle Recht“ über das Jagdschloss H... „vorübergehend“ zurückgegeben worden. Die ... V... oHG soll dann auf die Liste A der zu enteignenden Betriebe aufgeführt gewesen sein. Verwiesen worden sei dazu auf die lfd. Nr. 91 dieser Liste. Diese Feststellungen der Behörde seien so nicht zutreffend. In der der Klägerseite vorliegenden Liste A sei die ... V... oHG nicht benannt. Unter der lfd. Nr. 91 heiße es: „V.........“. Die lfd. Nummern 89 (V... ............), 90 (V...... & Co.) und 91 (V......) seien sodann handschriftlich mit einer Klammer zusammengefasst. Der Klammerzusatz laute: „TV“, was für „Treuhandverwaltung“ stehe. Am 18. April 1950 sei die ... V... oHG schließlich im Handelsregister gelöscht worden. Es soll überdies einen Erlass des Ministerpräsidenten von Thüringen aus dem Jahr 1948 gegeben haben, der zur Enteignung des „V...-Verlags“ geführt habe. In einem Schreiben vom 27. Januar 1998 habe das Thüringische Hauptstaatsarchiv Weimar mitgeteilt, dass zur Enteignung des V...- Verlags im Bestand des Landes Thüringen eine umfangreiche Akte habe ermittelt werden können, deren Auswertung dem Vermögensamt zufalle. Die Akte könne nach Mitteilung des Hauptstaatsarchivs nur im Lesesaal zur Verfügung gestellt werden. Es werde die Beiziehung dieser Akte beantragt. Im Jahr 1990 seien durch die Erben der beiden ehemaligen oHG-Gesellschafter vermögensrechtliche Ansprüche angemeldet worden. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts Gera im Verfahren 5 K 1808/99 Ge hätten die „seinerzeitigen Eigentümer der Fa. ... V... oHG auf keiner Liste, die das „sonstige Vermögen“ erfasst hatte, gestanden“. Exakte Feststellungen dazu, ob und wann die ... V... oHG enteignet worden sei, fänden sich in den Akten nicht. Der Antrag der Klägerin auf Rückübertragung des dem Unternehmen gehörenden Vermögenswertes sei bis jetzt nicht beschieden worden. Ablehnende Restitutionsbescheide seien vom Kläger in den Akten jedenfalls nicht auffindbar gewesen. Zum Rechtlichen führt der Klägerbevollmächtigte aus, restitutionsberechtigt an dem ehemali-gen Vermögen der ... V... oHG sei die Klägerin zu 2. Dies bestimme sich nach § 6 Abs. 6a VermG. Die Liquidationsgesellschaft bestehe bis zur völligen Verteilung und Vermögens-losigkeit fort. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stelle das Erreichen des Quorums eine Anmeldevoraussetzung dar, nicht etwa nur eine Rückgabevoraussetzung. Im vorliegenden Fall sei das Quorum durch die Anmeldung der Erben der beiden letzten oHG-Gesellschafter im Jahr 1990 zu 100 Prozent zustande gekommen. Rechtlich unerheblich sei es, dass die Behörden und die Erben diese Rechtsproblematik nicht erkannt hätten und insoweit kein gesondertes Verfahren für die ...V... oHG i.L. betrieben hätten. Es werde auf § 18 Abs. 1 der Unternehmensrückgabeverordnung (URüV) verwiesen. Der Kläger vertrete die Klägerin und sei insoweit prozessführungsbefugt. Werde ein Rückübertragungsanspruch abgelehnt, könne der einzelne Gesellschafter als Kläger die Rechte des Unternehmensträgers selbständig gerichtlich weiter verfolgen. Im vorliegenden Fall sei aufgrund des Erreichens des Quorums über den Rückgabeanspruch zu entscheiden gewesen, was nach Aktenlage aber nicht der Fall sei. Es liege überhaupt kein Bescheid vor, so dass es auch eines Eingehens auf die Voraussetzungen des § 51 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) nicht bedürfe. Vielmehr könne der Kläger das im Jahr 1990 eingeleitete und noch nicht beschiedene Restitutionsverfahren fortführen. Insoweit werde nunmehr Untätigkeitsklage erhoben. Eine Rücknahme der im Jahr 1990 gestellten Anträge liege dabei nicht vor. Eine solche sei insbesondere nicht in der Erteilung von Bescheiden nach den Vorschriften des Ausgleichsleistungsgesetzes (AusglLeistG) gegenüber der Erbengemeinschaft zu erblicken. Es hätte hier zunächst einer negativen Verbescheidung der Restitutionsansprüche bedurft. Eine Antragsrücknahme werde dabei auch in den Bescheiden nach dem AusglLeistG nicht behauptet. Zulässigerweise könne die Klägerin auch einen Feststellungs- anstatt eines Zahlungsantrages stellen (§ 33 Abs. 1 S. 1 VermG). Sie könne klären lassen, dass ihr der Veräußerungserlös aus der ehemaligen Veräußerung des Schlosskomplexes zusteht, der dazu geführt habe, dass die dingliche Rückübertragung unmöglich geworden sei. Das Gleiche gelte für den Feststellungsantrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens. Die Berechtigtenfeststellung setze voraus, dass alle Voraussetzungen der Restitutionsberechtigung dem Grunde nach vorliegen. Offenbleiben dürfe, ob dem (Bruchteils-)Restitutionsberechtigten ein Anspruch auf Rückübertragung in Natur oder stattdessen ein Entschädigungsanspruch in gesetzlicher Höhe zustehe (BVerwG, Urteil vom 18. April 2018, - 8 C 3.17 - ). Die Klage sei auch begründet, denn der Klägerin stehe ein Erlösauskehranspruch nach § 6 Abs. 6a S. 3 VermG zu. Für die Klägerin greife der Schädigungstatbestand nach § 1 Abs. 6 VermG. Sie zähle zu der Verfolgungsgruppe der politisch Verfolgten. Hierfür sprächen ganz erhebliche Indizien, wie sie der Kläger bereits aus der Schrift des Historikers J... belegt habe. Der V...-Verlag sei bei den NS-Machthabern schon früh in Ungnade gefallen und sei in der Folge erheblichen Repressionen ausgesetzt gewesen. Es bestehe eine Vermutung zugunsten der Klägerin hinsichtlich des Vermögensverlustes nach Art. 3 REAO. Die Klägerin habe während der NS-Zeit ihr Vermögen an dem Schloss in sonstiger Weise verloren. Dieses Schloss sei durch die NS-Machthaber am 14. August 1944 zu Gunsten des Rüstungsbetriebes R... beschlagnahmt und fortan als Lazarett benutzt worden. Es genüge dabei für einen „Vermögensverlust auf andere Weise“, dass der Berechtigte durch hierauf gerichtete staatliche Maßnahmen vollständig und endgültig aus seinem Eigentum verdrängt worden sei. Dabei sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts maßgeblich, ob der Eigentümer nach der konkreten Maßnahme seine Eigentümerbefugnisse noch wahrnehmen konnte. Bei der Frage der Endgültigkeit der Verdrängung aus der Eigentümerposition komme es auf die konkrete Maßnahme und den Zeitpunkt der Entziehung an und sei danach zu beurteilen. Entscheidend sei, ob der Betroffene nach den damaligen Umständen von einem endgültigen Verlust ausgehen musste. Die Beschlagnahme habe bis zum 9. Mai 1945 fortgedauert. Unerheblich sei, dass das Schloss dem Eigentümer kurzfristig im Jahr 1946 wieder zurückgegeben worden sei. Gelange das Gericht zu der Überzeugung, dass kein Fall des Vermögensverlustes nach § 1 Abs. 6 VermG eingetreten sei, läge ein Vermögensverlust nach § 1 Abs. 1 Buchst. a) VermG vor, namentlich eine entschädigungslose Enteignung. Ein Ausschlusstatbestand nach § 1 Abs. 8a VermG liege nicht vor. Es seien aber auch nicht die Kläger, die das Vorliegen eines solchen Ausnahmetatbestandes zu beweisen hätten. Der Hilfsantrag zu 3., den der Kläger stelle, erfolge vor dem Hintergrund, dass der Restitutionsanspruch der Klägerin nach Aktenlage nicht bestandskräftig zurückgewiesen worden sei. Insoweit bestehe auch kein Verwaltungsakt, der nach § 51 Abs. 1 VwVfG in einem wiederaufzugreifenden Verfahren beseitigt werden könne. Würde man sich auf den Standpunkt stellen, dass die Klägerin ihren Restitutionsantrag zurückgenommen habe, käme nur ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach allgemeinen Grundsätzen in Betracht. Dabei stimme der Streitgegenstand des Wiederaufgreifenverfahrens nicht mit dem des Restitutionsverfahrens überein. Dass der Erbengemeinschaft V... ein Ausgleichsleistungsanspruch rechtskräftig zuerkannt worden sei, führe nicht zur Unzulässigkeit der Klage auf Wiederaufgreifen des vermögensrechtlichen Verfahrens. Es handle sich um unterschiedliche Begehren. Sollte dem Wiederaufgreifensantrag und dem daran geknüpften Restitutionsbegehren stattzugeben sein, könne dies allenfalls zur Rücknahme der Bewilligung der Ausgleichsleistung führen. Der Kläger habe einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Beklagten auf Wiederaufgreifen des vermögensrechtlichen Verfahrens wegen neuer Beweismittel. Die hier vorgetragenen Umstände zu § 1 Abs. 6 VermG seien den antragstellenden Miterben nicht bekannt gewesen. Sie hätten auch nicht in den damals allgemein zugänglichen Quellen entdeckt werden können. Das ergebe sich schon daraus, dass in einem der entschiedenen Fälle der zuständige Berichterstatter des Gerichts wohl mehrere Tage persönlich im Archiv recherchiert und keine derartigen Erkenntnis zutage gefördert habe. Der Kläger leite seine Rechte von Frau ... W... ab, die rechnerisch mit 1/15 am Vermögen der ... V... oHG i.L. beteiligt gewesen war. In der Zwischenzeit habe der Kläger weitere Anteile im Umfang von 1/15 erworben, wozu dem Gericht unter Anlage K 1 ein notarieller Anspruchsübertragungsvertrag mit der Veräußerin Frau ...... K..., der Tochter von ... V..., einem Sohn von ... V..., vorgelegt werde (Bl. 100 ff. GA). In der mündlichen Verhandlung beantragen die Kläger: 1. Der Bescheid des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 2. August 2019 wird aufgehoben. 2. Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass der Klägerin Ziff. 2. gegen den Verfügungsberechtigten, der mit notariellem Vertrag vom 16. Dezember 1998 das Grundstück Flst.-Nr. b, Blatt 386, Grundbuch von Stadtroda, an die F..................... mbH private Forschungseinrichtung mit Sitz in L... veräußert hat, ein Erlösauskehranspruch zusteht. 3. Hilfsweise und für den Fall, dass das Gericht der Auffassung sein sollte, dass der Antrag Ziff. 2 unzulässig oder unbegründet sein sollte, wird die Beklagte verurteilt, über den Wiederaufgreifensantrag des Klägers Ziff. 1 vom 13. Mai 2019 bezogen darauf festzustellen, dass dem Kläger ein Entschädigungsanspruch in Höhe von 2/15 aus dem in Ziff. 2 näher bezeichneten Veräußerungserlös zusteht, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt im Wesentlichen vor, der Bescheid des Bundesamtes vom 2. August 2019 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Im Hinblick auf die Klägerin läge keine Klagebefugnis vor, da diese nicht Adressat des Bescheides sei. Ein Verpflichtungsanspruch könne sich zudem nur auf Rückübertragung, nicht aber auf Erlösauskehr richten. Der Klageantrag zu 3. sei unverständlich, da nach Aktenlage kein Antrag des Klägers vom 13. Mai 2019 auf Wiederaufgreifen des Verfahrens vorliege. Im einzigen vorliegenden Schreiben des Klägers unter diesem Datum sei eine lastenfreie Rückgabe des Jagdschlosses H... und die Eintragung einer Grundbuchsperre begehrt worden. Hierüber habe die Beklagte einen Bescheid erlassen. Im Übrigen wäre ein Wiederaufgreifen des Verfahrens unzulässig und unbegründet, da die Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG nicht eingehalten worden sei und auch kein Wiederaufgreifensgrund nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG vorliege. Hierauf erwiderte der Klägerbevollmächtigte, es sei rechtlich unerheblich, dass die Klägerin im Bescheid des Bundesamtes vom 2. August 2019 nicht benannt werde. Sie sei jedenfalls anspruchsberechtigt. Unzutreffend sei auch die Behauptung, ein Verpflichtungsbegehren könne nicht auf Erlösauskehr gerichtet sein. Damit verkenne die Beklagte die Rechtslage nach dem VermG, das in mehreren Vorschriften einen Geldersatz, beispielsweise als Erlösauskehr, vorsehe. Der Klageantrag zu 3. stelle einen üblichen Hilfsantrag dar. Mit Beschluss vom 15. November 2021 wurde die L.................. mbH (L...) zum Verfahren beigeladen. Die Beigeladene hat keinen eigenen Antrag gestellt. Sie hat eine Kopie des Kaufvertrages zwischen der Beigeladenen als Verkäuferin und einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf Käuferseite, bestehend aus der Forschungsgesellschaft und Institut für H... mbH und der A............ GmbH vom 16. Dezember 1998 vorgelegt. Ferner teilte die Beigeladene mit, dass sie ihrerseits zuvor im Dezember 1996 das verfahrensgegenständliche Schloss nebst Flurstücken vom Freistaat Thüringen im Rahmen eines Paketkaufs über diverse verschiedene Grundstücke gekauft habe. Die Einzelheiten dazu ließen sich dem vorgelegten Kaufvertrag aus dem Jahr 1996 unter dem dortigen § 1 Abs. 1 entnehmen. Die Beigeladene sei vom Freistaat Thüringen verschieden und eine eigenständige Person des Privatrechts. Sie sei nicht Verfügungsberechtigte im Sinne des Vermögensrechts. Mit Verfügungen vom 15. März 2022 und vom 19. April 2022 wies der Berichterstatter die Beteiligten darauf hin, dass bei vorläufiger Bewertung der Sach- und Rechtslage Bedenken gegen die Zulässigkeit der Anfechtungsklage und bezüglich der Bejahung des Tatbestandes des § 1 Abs. 6 VermG bestünden. Für die Einzelheiten wird auf Bl. 185 f. und Bl. 215 f. der Gerichtsakte verwiesen. Mit Schriftsatz vom 7. April 2022 trug der Klägerbevollmächtigte zum gerichtlichen Hinweis vor, der Anfechtungsantrag sei zulässig und auch begründet. Der Bescheid der Beklagten sei rechtswidrig und zwar ungeachtet der Beantwortung der Frage, ob eine Anmeldefrist eingehalten wurde oder nicht. Die Beklagte habe das an sie vom Kläger herangetragene Begehren unrichtig behandelt, indem sie diesen Antrag als einen Einzelrestitutionsanspruch angesehen habe. Die gesetzliche Regelung sehe demgegenüber vor, dass derartige Anträge als vom Unternehmensträger i.L. gestellt zu behandeln seien und nicht von demjenigen, der den Antrag bei der Behörde einreicht, § 18 Unternehmensrückgabeverordnung (URüV). Dass diese Vorschrift im vorliegenden Fall keine Anwendung finden soll, werde in der Verfügung des Berichterstatters nicht ausgeführt. Im Ergebnis habe die Beklagte also etwas beschieden, was gar nicht beantragt worden sei. Bei zutreffender Rechtsanwendung hätte sich die Beklagte mit der Frage befassen müssen, ob die Klägerin einen Restitutionsanspruch oder aber, als Surrogat, einen Erlösauskehranspruch verfolgen könne. Denn genau das sei in rechtlicher Hinsicht und unter Beach-tung von § 18 URüV vom Kläger beantragt und sei bis jetzt von der Beklagten nicht beschieden worden. Insoweit handle es sich beim Klageantrag zu 2. um eine Untätigkeitsklage. Die Untätigkeitsklage sei auch begründet. Die Frage, ob die ... V... oHG in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis 9. Mai 1945 politischen Verfolgungen unterlag, sei von Amts wegen zu klären, ggfs. durch Einholung eines historischen Sachverständigengutachtens. Es werde dazu noch einmal auf Herrn ... J... verwiesen, sowie auch auf eine Veröffentlichung des Jenaer Historikers ... G..., die für das Gericht als Abschrift beigefügt werde. Herr G... habe sich mit der Geschichte des Jagdschlosses H... intensiv befasst und ermittelt, dass ein Teil des Verlags bereits im Jahr 1935 zu 51 % enteignet worden sei, was für sich genommen bereits eine Verfolgungsmaßnahme darstelle. Die Enteignung sei eindeutig aus politischen Gründen erfolgt. Dabei sei zu beachten, dass Herr ... V... schon im Jahr 1933 vor den Nationalsozialisten in die Schweiz geflohen sei. Die politische Verfolgung des Verlags habe also schon 1933 eingesetzt. Sie sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu vermuten, und zwar dergestalt, dass die politische Verfolgung bis 1945 angehalten habe. Es dürfe im Weiteren der Begriff der politischen Verfolgung nicht mit dem Vermögensverlust vermengt werden. Eine solche Vermengung finde aber statt, wenn man einen „gezielten Eingriff der NS-Machthaber" zur Anspruchsvoraussetzung des § 1 Abs. 6 VermG mache. Ein Vermögensverlust im Sinne der Vorschrift könne auch dann vorliegen, wenn der Verfolgte Vermögenswerte freiwillig und ohne konkrete Einwirkung der NS-Machthaber veräußert habe. Entsprechend stelle sich das Verwaltungsgericht mit seinen Ausführungen, die Beschlagnahme sei in erster Linie zu „Rüstungszwecken" erfolgt, andere Gründe habe der Kläger nicht „plausibilisiert", gegen die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, einmal ganz davon abgesehen, dass sich die Ausführungen des Berichterstatters nicht mit Art. 3 REAO vereinbaren ließen. Der Kläger habe auch einen Wiederaufgreifensantrag nach § 51 VwVfG mit Schreiben an das Bundesamt vom 9. August 2019 gestellt, dessen Ablichtung für das Gericht beigefügt werde. Die Beklagte habe diesen zurückgewiesen, wobei sie abermals verkannt habe, dass nur der Unternehmensträger i.L. einen derartigen Antrag stellen könne. Der Antrag sei somit seitens der Beklagten nicht beschieden. Es liege auch insoweit eine Untätigkeitsklage vor. Die Beklagte hat sich mit Schriftsatz vom 18. Mai 2022 die Hinweise des Berichterstatters zu Eigen gemacht. Mit weiterem Schriftsatz vom 28. Juni 2022 ergänzte und vertiefte der Klägerbevollmächtigte den bisherigen Vortrag der Klägerseite unter Vorlage eines Anlagenkonvolutes, der im Wesentlichen Schriftsätze der Verlagsinhaber des V...-Verlag an die R... und den Landrat des Kreises S... sowie R...-interne Schreiben aus dem Zeitraum Oktober 1944 bis März 1945 enthielt. Im Weiteren kündigte der Klägerbevollmächtigte die Stellung von neun Beweisanträgen in der mündlichen Verhandlung an, die dem Gericht vorab in Textform vorgelegt wurden (Anlage K 5 - Bl. 285 - 287 GA). Der Klägerbevollmächtigte nahm im vorgenannten Schriftsatz dabei auf einen weiteren Hinweis des Berichterstatters im vorbereitenden Verfahren vom 16. Juni 2022 (vgl. Bl. 254/254R GA) Bezug, in welchem darauf hingewiesen worden war, dass auch eine Verwirkung des Klageantrags zu 2. in Betracht zu ziehen sei. Hinsichtlich der Einzelheiten des vertiefenden Vortrags des Klägerbevollmächtigten sowie der beigefügten Anlagen und des Textes der Beweisanträge wird auf die Gerichtsakte (Bl. 264 ff.) verwiesen. In der mündlichen Verhandlung hat der Klägerbevollmächtigte die sich aus seiner Anlage K 5 ergebenden Beweisanträge unbedingt gestellt. Das Gericht hat sämtliche Beweisanträge durch Beschluss zurückgewiesen. Diesbezüglich wird auf die Sitzungsniederschrift des Gerichts über die mündliche Verhandlung vom 12. Juli 2022 (Bl. 319 f. GA) verwiesen. Die Kammer hat die zum V... KG und zur ... V... oHG existierenden Verwaltungsvorgänge des Thüringer Landesamtes für Finanzen zu den Restitutions- und Ausgleichsleistungsanträgen der Erbengemeinschaft V... (insgesamt 21 Beiakten), sowie den Verwaltungsvorgang der Beklagten zum Antrag des Klägers (1 Beiakte) und einen Auszug aus dem beim Amtsgericht Stadtroda geführten Grundbuch zum Schloss (1 Heftung) zum Verfahren beigezogen. Im Weiteren lagen der Kammer das vom Kläger in seinem Antrag vom 13. Mai 2019 auszugsweise zitierte Buch „Die Vogel Story - Ein Verlag im Wandel der Zeit“ des Herrn Peter Johanek, erschienen 1972 im Vogel-Verlage Würzburg zur ISBN 3-8023-0517-5 und die Bücher „Unter Zurückstellung aller möglicher Bedenken - Die NS-Betriebsgruppe Reichsmarschall Hermann-Göring (REIMAHG) und der Zwangsarbeitereinsatz 1944/1945“ - Dissertationsschrift von Marc Bartuschka, erschienen im Wallstein Verlag zur ISBN 978-3- 8353-0928-9 und „REIMAHG, Unternehmen des Todes: d. Aufbau d. deutschen faschistischen Luftwaffe; Rolle des Gustloff-Konzerns; Verbrechen an ausländischen Zwangsarbeitern im unterirdischen Flugzeugwerk "REIMAHG" bei Kahla (1944/1945)“ von Horst Lange, erschienen im Jahr 1969 beim Rat der Stadt Jena je als Papier-Exemplar vor. Die Beteiligten sind im vorbereitenden Verfahren durch Verfügung des Berichterstatters vom 16. Juni 2022 darauf hingewiesen worden, dass der Kammer die vorbezeichneten Bücher vorliegen und beabsichtigt sei, diese zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung zu machen. Die vorgenannten Beiakten und Monographien waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung des Gerichts. Auf sie wird für die weiteren Einzelheiten zusammen mit der Gerichtsakte (2 Bände) verwiesen.