Beschluss
9 L 695.18 R
VG Berlin 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2018:1009.VG9L695.18R.00
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Leitsätze
1. Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.(Rn.1)
2. Mit der Prüfung, ob das erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis vorliegt, muss ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter rechnen, da es sich bei dem Rechtsschutzbedürfnis um eine von Amts wegen zu prüfende allgemeine Sachentscheidungsvoraussetzung handelt.(Rn.3)
Tenor
Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 14. September 2018 – VG 9 L 607.18 A – wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.(Rn.1) 2. Mit der Prüfung, ob das erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis vorliegt, muss ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter rechnen, da es sich bei dem Rechtsschutzbedürfnis um eine von Amts wegen zu prüfende allgemeine Sachentscheidungsvoraussetzung handelt.(Rn.3) Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 14. September 2018 – VG 9 L 607.18 A – wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die am 28. September 2018 erhobene Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. September 2018 – VG 9 L 607.18 A – (zugestellt am 14. September 2018), mit der der Antragsteller die Fortführung des Verfahrens begehrt, ist unbegründet. Nach § 152a VwGO ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Hieran fehlt es. Soweit der Antragsteller die Rechtsauffassung des Gerichts zu den Anforderungen an das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO rügt (S. 2 oben seines Schriftsatzes), wendet er sich in Wahrheit gegen die prozessuale Rechtsanwendung des Gerichts. Solche Rügen sind jedoch für den Erfolg einer Gehörsrüge von vornherein ohne Belang (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 2009 – BVerwG 9 B 64.08, BVerwG 9 B 34.08 – juris Rn. 3). Soweit er geltend macht, das Gericht hätte ihn jedenfalls vorab auf seine Rechtsauffassung zum Rechtsschutzbedürfnis hinweisen müssen, liegt eine den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzende Überraschungsentscheidung nicht vor. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das Gericht, das auf den Inhalt der beabsichtigten Entscheidung regelmäßig nicht vorab hinweisen muss, auf eine rechtliche Sichtweise oder auf eine bestimmte Bewertung des Sachverhalts abstellt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2017 – BVerwG 6 B 52.17 – juris Rn. 6). So liegt es hier aber nicht. Mit der Prüfung, ob das erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO vorliegt, muss ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter rechnen, da es sich bei dem Rechtsschutzbedürfnis um eine von Amts wegen zu prüfende allgemeine Sachentscheidungsvoraussetzung eines jeden Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO handelt, vergleichbar mit der Prüfung der Antragsbefugnis entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO oder der Antragsfrist gemäß § 71a Abs. 4 i.V.m. § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG; hier um so mehr, als eine stattgebende Entscheidung lediglich zu einer Duldungsfiktion kraft Gesetzes führen kann (vgl. § 71a Abs. 3 Satz 1 AsylG). Die weitere Rüge des Antragstellers, das Gericht hätte ihm Gelegenheit geben müssen, mögliche Gründe vorzutragen, die eine Abschiebung aus Berlin nach sich ziehen können, ist bereits deswegen erfolglos, weil der Antragsteller nicht die nach § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 6 VwGO erforderliche Entscheidungserheblichkeit dargelegt hat. Seine Ausführungen können nur so verstanden werden, dass bei ihm nach wie vor keine Gründe für einen nach der im Land Berlin geltenden und von der Ausländerbehörde Berlin angewandten Weisung VAB E Afghanistan 1 vorgesehenen Ausnahmefall von dem „Abschiebestopp“ für ausreisepflichtige Personen aus Afghanistan vorliegen. Schließlich ist die Rüge des Antragstellers erfolglos, es sei zu erwarten, dass das Gericht den Antragsteller nicht über die Berliner Praxis informieren werde, so dass er „faktisch … verpflichtet (werde), sich beständig über die – nicht veröffentlichungsbedürftige – Verwaltungspraxis in Berlin (gemeint: Zu Abschiebungen ausreisepflichtiger afghanischer Staatsangehöriger) zu informieren“. Auch insoweit hat der Antragsteller nicht aufgezeigt, dass das Gericht nach seiner im Beschluss vom 14. September 2018 geäußerten prozess- und materiellrechtlichen Rechtsauffassung den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 19. Juli 2017 – BVerwG 8 C 8.17 – juris Rn. 2). Auf etwaige faktische Informationspflichten des Antragstellers oder eine fehlende gerichtliche Information zu einer geänderten Abschiebepraxis in der Zukunft kam es bei der Entscheidung des Gerichts nicht an. Abgesehen davon erscheint es dem Gericht ausgeschlossen, dass eine Änderung oder gar Aufhebung des auf der Grundlage der Koalitionsvereinbarung zwischen den Landesverbänden der SPD, Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen für die Legislaturperiode 2016 bis 2021 (dort S. 151) beruhenden Berliner „Abschiebestopps“ für ausreisepflichtige afghanische Staatsangehörige nach Afghanistan den beteiligten Kreisen und Personen und damit auch dem Antragsteller nicht zur Kenntnis gelangen sollte (vgl. nur das Schreiben des Beauftragten des Senats von Berlin für Integration und Migration vom 19. Mai 2017 an die Mitarbeiter von Beratungsstellen, Vereinen und Projekten, abrufbar unter www.fluechtlingsrat-berlin.de/lepton/media/pdf/Sonstiges/Berliner_Weisungslage_zu_ausreisepflichtigen _Personen_aus_Afghanistan.pdf). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO, § 80 AsylG).