Beschluss
6 B 52/17
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Gehörsrüge genügt nicht, wenn nicht konkret dargelegt wird, welche ergänzenden Vorträge bei rechtzeitigem Hinweis gemacht worden wären und wie sie den Ausgang des Verfahrens beeinflusst hätten.
• Eine Überraschungsentscheidung liegt nur vor, wenn die vom Gericht vertretene Rechtsauffassung nach dem bisherigen Verfahrensverlauf für einen gewissenhaften und kundigen Prozessbeteiligten nicht zu erwarten war.
• Bei der Berechnung der Dreimonatsfrist des § 27a Abs. 2 Satz 3 PolG BW sind frühere, bereits verhängte Aufenthaltsverbote zu berücksichtigen; eine erneute eigenständige Gefahrenprognose kann jedoch eine neue Dreimonatsfrist begründen.
Entscheidungsgründe
Revisionsbeschwerde gegen Berufungsurteil zu Aufenthaltsverbot und Gehör • Ein Gehörsrüge genügt nicht, wenn nicht konkret dargelegt wird, welche ergänzenden Vorträge bei rechtzeitigem Hinweis gemacht worden wären und wie sie den Ausgang des Verfahrens beeinflusst hätten. • Eine Überraschungsentscheidung liegt nur vor, wenn die vom Gericht vertretene Rechtsauffassung nach dem bisherigen Verfahrensverlauf für einen gewissenhaften und kundigen Prozessbeteiligten nicht zu erwarten war. • Bei der Berechnung der Dreimonatsfrist des § 27a Abs. 2 Satz 3 PolG BW sind frühere, bereits verhängte Aufenthaltsverbote zu berücksichtigen; eine erneute eigenständige Gefahrenprognose kann jedoch eine neue Dreimonatsfrist begründen. Der Kläger gehört mutmaßlich zur gewaltbereiten Problemfanszene des SC Freiburg. Die Behörde erließ ihm mit Bescheid vom 19.9.2014 für mehrere Heimspieltage ein Aufenthaltsverbot nach § 27a Abs. 2 PolG BW und ergänzte dieses mit Verfügung vom 6.10.2014 um weitere Spieltage. Zuvor hatte die Behörde dem Kläger bereits für einen Zeitraum vom 2.8. bis 20.9.2014 ein Aufenthaltsverbot auferlegt. Das Verwaltungsgericht erklärte das Verbot für die Zeit nach dem 1.11.2014 für rechtswidrig unter Berücksichtigung der Drei-Monats-Grenze des § 27a Abs. 2 Satz 3 PolG BW. Der Verwaltungsgerichtshof änderte dies und hielt das ab 27.9.2014 geltende, auf einer neuen Gefahrenprognose beruhende Verbot innerhalb der Dreimonatsfrist für zulässig. Der Kläger rügte, das Berufungsurteil enthalte eine überraschende Abweichung in der Fristberechnung und verletze sein rechtliches Gehör. • Gehörsrüge mangels Substantiierung unzulässig: Nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ist konkret darzulegen, welche ergänzenden Vorträge bei ordnungsgemäßem Gehör erfolgt wären und welchen Einfluss sie gehabt hätten; pauschale Hinweise genügen nicht. • Keine Überraschungsentscheidung: Ein Urteil überrascht nur, wenn die zugrundeliegende Rechtsauffassung für einen gewissenhaften und kundigen Prozessbeteiligten nach dem bisherigen Verlauf nicht zu erwarten war; hier verlief die Auseinandersetzung in der Berufungsinstanz über die Auslegung der Dreimonatsfrist, sodass eine abweichende Entscheidung vorhersehbar war. • Rechtsanwendung zu § 27a Abs. 2 Satz 3 PolG BW: Das Verwaltungsgericht hatte die früheren Bescheide mit einzuberechnen. Der Verwaltungsgerichtshof stellte jedoch fest, dass das spätere unter 19.9.2014 erlassene Aufenthaltsverbot auf einer neuen, eigenständigen Gefahrenprognose beruht und damit eine neue Dreimonatsfrist beginnen kann. • Verfahrensrechtliche Folgen: Die Beschwerde wegen Verfahrensmangels nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist unbegründet, weil die Gehörsrüge nicht substanziiert und die Entscheidung nicht überraschend war. • Kosten- und Streitwertentscheidung beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO sowie §§ 47, 52 GKG. Die Beschwerde des Klägers gegen die Zulassung der Revision hat keinen Erfolg. Die Gehörsrüge ist unbegründet, weil der Kläger nicht konkret dargelegt hat, welche ergänzenden Vorträge er bei rechtzeitigem Hinweis vorgebracht hätte und wie diese das Ergebnis beeinflusst hätten. Eine Überraschungsentscheidung liegt nicht vor, da die Auslegung der Dreimonatsfrist in der Berufungsinstanz streitig war und die Möglichkeit einer abweichenden Entscheidung für den Kläger erkennbar war. Der Verwaltungsgerichtshof durfte die erneute, auf einer neuen Gefahrenprognose beruhende Anordnung als innerhalb der Dreimonatsfrist liegend beurteilen. Die Kostenentscheidung folgt aus den einschlägigen Vorschriften; die Beschwerde wird daher zurückgewiesen.