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Beschluss

9 L 703.18 A

VG Berlin 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2018:1206.VG9L703.18A.00
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Leitsätze
Für anerkannte Schutzberechtigte ohne besonderen Schutzbedarf ist in Griechenland eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 3 EMRK nicht festzustellen. Anhaltspunkte, dass diese Personengruppe behördlicher Gleichgültigkeit übersteht und ihre elementaren Bedürfnisse nicht befriedigen könnte, bestehen nicht.
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für anerkannte Schutzberechtigte ohne besonderen Schutzbedarf ist in Griechenland eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 3 EMRK nicht festzustellen. Anhaltspunkte, dass diese Personengruppe behördlicher Gleichgültigkeit übersteht und ihre elementaren Bedürfnisse nicht befriedigen könnte, bestehen nicht. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung ergeht durch die Kammer, da der Einzelrichter ihr den Rechtsstreit mit Beschluss vom 6. Dezember 2018 gemäß § 76 Abs. 4 Satz 2 Alt. 1 AsylG übertragen hat. Der Antrag des aus Afghanistan stammenden Antragstellers, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass keine Abschiebemaßnahmen aus den Bescheiden vom 21. März und 12. September 2018 vorgenommen werden dürfen, hat keinen Erfolg. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist zulässig, insbesondere ist er statthaft. In der vorliegenden Konstellation, in der das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Folgeantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 71 des Asylgesetzes (AsylG) als unzulässig ablehnt und angesichts der im Asylerstverfahren ergangenen Abschiebungsandrohung nach § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG auf eine erneute Abschiebungsandrohung verzichtet, gewährt das Gericht vorläufigen Rechtsschutz nach § 123 VwGO (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 21. November 2017 – VG 32 L 670.17 A –, juris Rn 15; VG Berlin, Beschluss vom 17. September 2018 – VG 6 L 302.18 A –, juris Rn. 6 ff.; a.A. VG Berlin, Beschluss vom 28. Juni 2018 – VG 23 L 256.18 A –, juris Rn 5 f). Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist aber unbegründet. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Der Antragsteller hat im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nach § 77 Abs. 1 AsylG einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO darf das Verwaltungsgericht allein dann gewähren, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. September 2018 und an der Zulässigkeit der bevorstehenden Abschiebung nach Griechenland vorliegen. Ernstliche Zweifel im Sinne des infolge der Verweisung in § 71 Abs. 4 AsylG entsprechend anwendbaren § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG bilden auch im Rahmen eines Antrags nach § 123 Abs. 1 VwGO den Maßstab für die gerichtliche Entscheidung. Derartige Zweifel sind vorliegend nicht gegeben. Es spricht überwiegendes dafür, dass die Antragsgegnerin in dem angegriffenen Bescheid zu Recht den Asylantrag des Antragstellers vom 11. September 2018 als unzulässig (1.) sowie seinen Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 21. März 2018 bezüglich der Feststellung von Abschiebungsverboten in Bezug auf Griechenland (2.) abgelehnt hat. 1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Asylantrags des Antragstellers vom 11. September 2018 als unzulässig. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn im Falle eines Folgeantrags nach § 71 AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Es handelt sich bei dem am 11. September 2018 gestellten Antrag um einen Folgeantrag, weil der Antragsteller bereits am 19. März 2018 einen Asylantrag gestellt hatte, den die Antragsgegnerin mit bestandskräftigem Bescheid vom 21. März 2018 abgelehnt hatte. Die Voraussetzungen für ein weiteres Asylverfahren des Antragstellers sind nicht erfüllt. Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist auf einen Folgeantrag ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 VwVfG setzt voraus, dass sich die Sach- oder Rechtslage nachträglich – nach Abschluss des früheren Asylverfahrens – zu Gunsten des Betroffenen geändert hat (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG), neue Beweismittel vorliegen, die eine für den Betroffenen günstigere Entscheidung über sein Asylbegehren herbeigeführt haben würden (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind (§ 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG). § 51 Abs. 1 VwVfG fordert einen schlüssigen Sachvortrag, der nicht von vornherein nach jeder vertretbaren Betrachtung ungeeignet sein darf, zur Asylberechtigung (Art. 16a GG) oder zur Zuerkennung des internationalen Schutzes (§§ 3 ff., 4 AsylG) zu verhelfen. An einem solchen Sachvortrag in Bezug auf die Zuerkennung internationalen Schutzes fehlt es hier. Gegen die Entscheidung des Bundesamtes in dem Bescheid vom 19. März 2018, den Asylantrag des Antragstellers als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG abzulehnen, macht er nichts geltend. Sein Vorbringen zu den schlechten Lebensbedingungen in Griechenland ist allein auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) i.V.m. Art. 3 EMRK hinsichtlich Griechenlands gerichtet. Selbst wenn dieses Vorbringen zutreffen würde, wäre damit die Unzulässigkeitsentscheidung nicht infrage gestellt. Weder das nationale Recht noch das Unionsrecht sehen als Voraussetzung für die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG eine Prüfung vor, ob der Betroffene im Fall einer Überstellung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden (vgl. OVG Münster, Urteil vom 24. August 2016 – 13 A 63.16.A –, juris Rn. 41; VG Berlin, Beschluss vom 12. Juli 2017 – VG 23 L 503.17 A – juris Rn. 7; VG Bayreuth, Urteil vom 1. Dezember 2017 – B 3 K 17.33153 – juris Rn. 31 m.w.N). Unabhängig davon hat der Antragsteller keine Wiederaufgreifensgründe im Sinne von § 51 Abs. 1 VwVfG dargetan. Er macht weder eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage geltend noch legt er neue Beweismittel vor. Vielmehr beruft er sich der Sache nach allein darauf, die ihm mit Bescheid vom 31. März 2018 angedrohte Abschiebung nach Griechenland sei bereits bei Erlass rechtswidrig gewesen. 2. Es ist ferner nicht wahrscheinlich, dass die Feststellung der Beklagten, Abschiebungsverbote hinsichtlich Griechenlands bestünden nicht, einer rechtlichen Überprüfung nicht standhält. Die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG, worüber das Bundesamt auch bei unzulässigen Asylanträgen zu entscheiden hat (§ 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG), liegen nach im Eilverfahren allein möglicher summarischer Prüfung nicht vor. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl. 1952, II S. 685, EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die aktuelle Gesamtwürdigung der zu Griechenland vorliegenden Berichte und Stellungnahmen vor allem von Nichtregierungsorganisationen, denen ein besonderes Gewicht zukommt, belegt keine Verletzung von Art. 3 EMRK i.V.m § 60 Abs. 5 AufenthG (zur Prüfpflicht des Gerichts siehe BVerfG, Beschlüsse vom 8. Mai 2017 – 2 BvR 157/17 – juris Rn. 16 f. und vom 21. April 2016 – 2 BvR 273/16 – juris Rn. 11). Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur Reichweite des Art. 3 EMRK im Asyl- und Flüchtlingsrecht kommt dabei – ebenso wie derjenigen des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 4 GR-Charta – über den jeweils entschiedenen Fall hinaus eine Orientierungs- und Leitfunktion zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. August 2013 – 2 BvR 1380/08 – juris Rn. 28). Danach können sich auch die – staatlich verantworteten – allgemeinen Lebensverhältnisse als eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK setzt allerdings ein Mindestmaß an Schwere voraus, für das das Bestehen einiger Mängel nicht reicht (vgl. EGMR, Beschluss vom 2. April 2013 – 27725.10, Mohammed Hussein/Italien und Niederlande – ZAR 2013, S. 336 [337 f.]). So verpflichtet die Norm nicht dazu, jede Person innerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereichs mit einem Obdach zu versorgen oder sie finanziell zu unterstützen, um ihr einen gewissen Lebensstandard zu ermöglichen (vgl. EGMR, Beschluss vom 2. April 2013 – a.a.O. und Urteil vom 21. Januar 2011 – 30696.09, M.S.S./Belgien und Griechenland – NVwZ 2011, 413 [415]). Auch gewährt sie von einer Überstellung betroffenen Ausländern grundsätzlich keinen Anspruch auf Verbleib in einem Mitgliedstaat, um dort weiterhin von medizinischer, sozialer oder anderweitiger Unterstützung oder Leistung zu profitieren. Allein die Tatsache, dass die wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhältnisse bei einer Überstellung bedeutend geschmälert würden, begründet grundsätzlich keinen Verstoß gegen die Vorschrift (vgl. EGMR, Beschluss vom 2. April 2013 – a.a.O.). Die Verantwortlichkeit eines Staates ist jedoch dann begründet, wenn der Betroffene vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig ist und – trotz ausdrücklich im nationalen Recht verankerter Rechte – behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht, obwohl er sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – a.a.O.; siehe auch EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 u.a. – juris Rn. 88 ff.). Bei der Prüfung einer Überstellung kommt es nicht nur auf die generellen Verhältnisse im Zielstaat an, sondern auch auf die individuellen Umstände des konkret Betroffenen. Wenn etwa mit Blick auf bestimmte Erkrankungen ernstliche Zweifel über die Folgen einer Abschiebung bestehen, müssen individuelle und ausreichende Zusicherungen des Zielstaates eingeholt werden. Jedenfalls ist es erforderlich, dass die dort gewährleisteten Rechte praktisch sowie effektiv und nicht nur theoretisch und illusorisch zur Verfügung stehen (zum Vorstehenden EGMR, Urteil vom 13. Dezember 2016 – 41738.10, Paposhvili/Belgien – hudoc Rn. 182, 187, 191 m.w.N.). Denn Asylbewerber stellen wegen ihrer traumatischen Fluchterlebnisse eine besonders verletzliche und hilfsbedürftige Gruppe dar (vgl. EGMR, Urteile vom 30. Juni 2015 – 39350.13, A.S./Switzerland – hudoc Rn. 29, vom 4. November 2014 – 29217.12, Tarakhel/Switzerland – hudoc Rn. 97 und vom 21. Januar 2011 - 30696.09, M.S.S./Belgien und Griechenland – NVwZ 2011, 413 [415] vgl. auch Beschluss vom 5. Februar 2015 – 51428.10, A.M.E./Niederlande – hudoc Rn. 32). Im Einklang hiermit sieht das Bundesverfassungsgericht bei Kapazitätsengpässen bei der Unterbringung ebenfalls keine Verletzung von Art. 3 EMRK. Vielmehr wird bei drohender Obdachlosigkeit im Zielstaat der Abschiebung in besonderen Einzelfällen – etwa bei Familien mit Kleinstkindern – lediglich ein inländisches Abschiebungshindernis wegen Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne angenommen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 – 2 BvR 1795/14 – juris Rn. 11, 13 f.; siehe auch EGMR, Urteil vom 4. November 2014 – 29217.12, Tarakhel/Switzerland – hudoc Rn. 116 ff.: Garantieerklärung für Unterbringung zusammen als Familie und in einer dem Alter der Kinder entsprechenden Weise). Soweit das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 8. Mai 2017 (2 BvR 157/17, juris Rn. 21) nunmehr weitere Feststellungen dahingehend für erforderlich hält, ob bei der Rückführung anerkannter Schutzberechtigter „zumindest in der ersten Zeit nach ihrer Ankunft der Zugang zu Obdach, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen sichergestellt wird“, ist hiermit kein abweichender Maßstab begründet oder aufgezeigt. Diese Vorgabe erklärt sich vielmehr aus der vom Gericht beanstandeten fehlenden Sachaufklärung im entschiedenen Einzelfall. Das Bundesverfassungsgericht nimmt ausdrücklich auf seine frühere Rechtsprechung und auch auf diejenige des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Bezug und betont die verfassungsrechtliche Bedeutung der Aufklärungspflicht der Gerichte hinsichtlich der Aufnahmebedingungen im Zielstaat. Hierbei bedarf es sowohl einer Auseinandersetzung mit der Einschätzung, anerkannte Schutzberechtigte seien als besonders verletzliche Gruppe zumindest für eine Übergangszeit auf staatliche Hilfe bei der Integration angewiesen, als auch mit dem etwaigen Fehlen der von Art. 34 Richtlinie 2011/95/EU geforderten, über die Inländergleichbehandlung hinausgehenden Integrationsmaßnahmen im Zielstaat (BVerfG, Beschluss vom 8. Mai 2017 – 2 BvR 157/17 – juris Rn. 20 f. unter Bezugnahme auf VGH Kassel, Urteil vom 4. November 2016 – 3 A 1322.16.A – juris Rn. 24 ff.). Wenn die Vereinbarkeit der Aufnahmebedingungen mit Art. 3 EMRK ernsthaft zweifelhaft ist, etwa weil dies in der jüngsten Vergangenheit noch von der Bundesregierung und der EU-Kommission verneint wurde und damit der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens erschüttert ist, muss die fachgerichtliche Beurteilung auf einer hinreichend verlässlichen, auch ihrem Umfang nach zureichenden tatsächlichen Grundlage beruhen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Mai 2017 – 2 BvR 157/17 – juris Rn. 16 f.). Gemessen an diesen Maßstäben ist für anerkannte Schutzberechtigte ohne besonderen Schutzbedarf in Griechenland eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 3 EMRK nicht festzustellen (so auch VG Hannover, Urteil vom 22. März 2018 – 13 A 12144/17 – juris Rn. 32 ff; VG Chemnitz, Beschluss vom 27. August 2018 – 3 L 354/18.A – juris, Rn. 39 ff.; a.A. VG Berlin, Urteil vom 30. November 2017 – VG 23 K 463.17 A – juris Rn ; VG Magdeburg, Urteil vom 26. April 2018 – 8 A 101/18 – juris Rn 21 ff; VG Ansbach, Beschluss vom 26. September 2018 – AN 14 S 18.50697 – juris, Rn. 35 ff; VG Berlin, Beschluss vom 8. Oktober 2018 – VG 23 L 598.18 A – juris Rn. 12 ff.). Anhaltspunkte, dass diese Personengruppe behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht und ihre elementaren Bedürfnisse (Wohnraum, Nahrungsmittel und Zugang zu sanitären Einrichtungen) nicht befriedigen könnte, bestehen nicht. Gegen eine Gleichgültigkeit griechischer Behörden gegenüber dem Schicksal von Schutzberechtigten spricht bereits, dass diese mittlerweile zahlreiche Maßnahmen zur Verbesserung der Lebensumstände von Schutzberechtigten ergriffen haben. So hat das griechische Ministerium für Migrationspolitik, Generalsekretariat für Migrationspolitik mit Schreiben vom 8. Januar 2018 an das deutsche Bundesministerium des Innern erklärt, dass die griechischen Behörden die Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU durch das Präsidialdekret 141/2013 rechtzeitig in griechisches Recht umgesetzt haben. Ferner sichert das Ministerium für Migrationspolitik darin zugleich zu, dass auf dieser Grundlage sämtliche Personen, die internationalen Schutz genießen, alle Rechte, die in der oben genannten Richtlinie festgelegt sind, und zwar stets unter Beachtung der Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention, erhalten. Griechenland hat damit zugesichert, dass Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, insbesondere Zugang zu Beschäftigung und Bildung, notwendige Sozialhilfeleistungen, medizinische Versorgung sowie Zugang zu Wohnraum erhalten (Art. 26 - 34 Qualifikationsrichtlinie). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich Griechenland nicht an diese Zusicherung gebunden sieht, auch wenn es sich nicht um eine individuelle, unmittelbar auf den Antragsteller bezogene Garantieerklärung handelt. Zudem besteht kein hinreichender Grund für die Annahme, dass anerkannte Schutzberechtigte ohne besonderen Schutzbedarf in Griechenland nicht ihre elementaren Bedürfnisse befriedigen können. Zwar spricht wenig dafür, dass sie durch eigene Arbeitsleistung ein ausreichendes Einkommen erzielen können, um ihr Existenzminimum zu sichern. Durch die anhaltende Finanz- und Wirtschaftskrise in Griechenland haben sich die Arbeitschancen allgemein deutlich verschlechtert. Aufgrund der hohen Arbeitslosigkeit sowie Sprachbarrieren haben Schutzberechtigte derzeit nur geringe Chancen, Zugang zu qualifizierter Arbeit zu finden. Die Aussicht, von staatlicher Seite einen Arbeitsplatz vermittelt zu bekommen, ist gering. Die staatliche Arbeitsagentur OAED hat bereits für griechische Staatsangehörige kaum Ressourcen für die aktive Arbeitsvermittlung und noch kein Programm zur Arbeitsintegration von Flüchtlingen eingeführt (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 26. September 2018 an das VG Schwerin, Seite 3; Auskunft vom 26. September 2018 an das VG Greifswald, Seite 2). Es besteht nach der aktuellen Erkenntnislage aber nicht die ernsthafte Gefahr, dass anerkannte Schutzberechtigte ohne besonderen Schutzbedarf in Griechenland keine ausreichende Unterkunft finden können. Zwar versorgt der griechische Staat derzeit offiziell anerkannte Schutzberechtigte nicht mit einer Unterkunft (vgl. Pro Asyl, Stellungnahme vom 23. Juni 2017 – Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland, Seite 14 f.). Dies liegt aber daran, dass Schutzberechtigte die gleichen Zugangsrechte zu Unterbringung wie auch andere Drittstaatsangehörige, die sich legal in Griechenland aufhalten, und wie griechische Staatsangehörige haben. Auch für diese werden keine Sozialwohnungen zur Verfügung gestellt (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 26. September 2018 an das VG Schwerin, Seite 5; Pro Asyl, a.a.O., Seite 14). Auch erhalten international Schutzberechtigte keine staatlichen Sozialleistungen zur Wohnungsunterstützung (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 26. September 2018 an das VG Schwerin, Seite 5). Sie haben aber die Möglichkeit, in Unterkünften für Asylbewerber zu leben. Die Bereitstellung von Wohnungen und monatlichen Geldleistungen konzentriert sich zwar bisher auf die Gruppe der Asylbewerber (Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Berlin vom 11. Oktober 2017 Seiten 2, 4 f.). Offiziell müssen Schutzberechtigte innerhalb von sechs bzw. zwölf Monaten nach ihrer Anerkennung diese Unterkünfte verlassen. In der Praxis wird dies aber nicht durchgesetzt, so dass es bislang zu keinen erzwungenen Evakuierungen von Schutzberechtigten aus staatlichen Unterkünften gekommen ist. Mittlerweile wohnt ein Fünftel der rund 21.000 anerkannten Schutzberechtigten in von der Europäischen Union finanzierten Unterkünften, ein weiteres Fünftel lebt in Aufnahmelagern (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 26. September 2018 an das VG Schwerin, Seite 4). Darüber hinaus bestehen informelle Wohnprojekte in Athen und Thessaloniki, in denen alleinstehende Männern unterkommen können (ebenda, Seite 5 f.). Auf eine ausreichende Unterbringung von Schutzberechtigten deutet auch hin, dass von dieser Gruppe nur sehr Wenige Zugang zur Sozialhilfe haben, da sie für von staatlicher Seite untergebrachte Personen nicht zur Verfügung steht (ebenda, Seite 4). Gegen eine generell unzureichende Unterbringung von anerkannten Schutzberechtigten spricht ferner, dass Amnesty International darüber in dem Amnesty Report zu Griechenland vom 22. Februar 2018 nicht berichtet. Vielmehr finden sich darin in Bezug auf Migranten in Griechenland und deren Unterbringung allein Ausführungen zu den schlechten Bedingungen in den Aufnahmelagern auf den griechischen Inseln und der unsicheren Lage in früheren Flüchtlingslagern im Athener Stadtteil Elliniko (Seite 3 f.). Es bestehen lediglich Anhaltspunkte, dass Personen mit besonderem Schutzbedarf, wozu der Antragsteller unstreitig nicht zählt, nicht in der Lage sind, in Griechenland eine ausreichende Wohnung zu finden (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 26. September 2018 an das VG Schwerin, Seite 6). Auch ist nicht ernsthaft zu befürchten, dass anerkannte Schutzberechtigte ohne besonderen Schutzbedarf in Griechenland nicht eine Grundversorgung mit Nahrungsmitteln sichern können. Sofern sie staatlich untergebracht sind, beziehen sie weiterhin EU-finanzierte Geldleistungen im Rahmen sog. Cash-Card-Programme, deren Höhe bei einem alleinstehenden Erwachsenen bei 150,- Euro monatlich liegen. Sofern sie nicht untergebracht sind, haben sie gleichberechtigten Zugang zu Leistungen der im Februar 2017 neu eingeführten staatlichen Grundsicherung, dem sog. Sozialen Solidaritätseinkommen. Hierzu zählt eine Sozialgeldzahlung von monatlich 200,- Euro für einen Erwachsenen, 100,- Euro für ein weiteres erwachsenes Haushaltsmitglied und 50,- Euro pro Kind im Haushalt (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 26. September 2018 an das VG Schwerin, Seite 4; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 26. September 2018 an das VG Greifswald, Seite 2). Mittlerweile ist es auch in der Praxis möglich, die Voraussetzungen für den Erhalt des Sozialgeldes zu erfüllen. Denn während Schutzberechtigten der Bezug dieser Leistungen bis Anfang 2018 faktisch kaum möglich war (vgl. etwa Pro Asyl, Stellungnahme vom 23. Juni 2017 – Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland, Seiten 13 und 27), sind mittlerweile Zugangshürden entfallen. Insbesondere sind Schutzberechtigte nicht mehr verpflichtet, einen Wohnungsnachweis auf den Namen der Person vorzulegen, um Sozialleistungen beantragen zu können. Aus diesem Grund wurden innerhalb weniger Monate knapp 3.000 Personen aus dem EU-finanzierten Unterkunftsprogramm ESTIA registriert (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 26. September 2018 an das VG Greifswald, Seite 3). Zwar bestehen für Rückkehrer nach Griechenland vorübergehend Schwierigkeiten, in das staatliche Sozialsystem aufgenommen zu werden, weil dafür ein dauerhafter und legaler Aufenthalt im Inland Leistungsvoraussetzung ist. Dies ist grundsätzlich mit der Vorlage einer griechischen Steuererklärung des Vorjahres zu dokumentieren, über die sie zunächst nicht verfügen (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 26. September 2018 an das VG Schwerin, Seite 3). Da Rückkehrer aber – wie dargestellt – zunächst die Möglichkeit haben, in Unterkünften für Asylbewerber zu leben und über Cash-Card-Programme hinreichend versorgt zu werden, ist hierin noch keine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 3 EMRK zu sehen. Es bestehen zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass der Zugang zu Sozialleistungen daran scheitert, dass Schutzsuchende darüber nur unzureichend unterrichtet sind. Dagegen spricht zum einen die Zahl der bereits registrierten Personen. Zum anderen gibt es in Griechenland aktive internationale wie auch lokale Nichtregierungsorganisationen, die Schutzsuchende bei der Inanspruchnahme von Sozialleistungen unterstützen. Sie helfen diesen bei der Beantragung von Sozialversicherungsnummern und Steuernummern, bieten Kurse für die griechische Sprache an und unterstützen sie bei der Arbeitsplatzsuche. Diese Organisationen befinden sich mit Schwerpunkt in Athen und Thessaloniki, wo auch die meisten Schutzberechtigten leben (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 26. September 2018 an das VG Schwerin, Seite 2). Zudem bieten die orthodoxe Kirche und die Zivilgesellschaft mit ihren Hilfeleistungen ein elementares Auffangnetz gegen Hunger und Entbehrung (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 26. September 2018 an das VG Schwerin, Seite 4). Des Weiteren ist eine medizinische Grundversorgung für anerkannte Schutzberechtigte gewährleistet. Es besteht ein Anspruch auf weitgehend kostenlose Krankenbehandlung in Krankenhäusern. Der effektive Zugang, insbesondere zu einer Notfallversorgung, ist gewährleistet. Fälle von Behandlungsverweigerung sind seltene Ausnahmefälle (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 26. September 2018 an das VG Schwerin, Seite 5). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.