Urteil
8 A 101/18
VG MAGDEBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat gewährter internationaler Schutz macht einen erneuten Asylantrag in Deutschland nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig.
• Trotz der Unzulässigkeit des Asylantrags kann ein nationaler Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG bestehen, wenn wegen der Aufnahmebedingungen im Zielstaat eine Verletzung von Art. 3 EMRK droht.
• Zur Frage der Gefährdung sind sowohl allgemeine Lageberichte als auch die individuellen Umstände des Rückkehrers heranzuziehen; fehlende konkrete Zusicherungen des Zielstaates können ein Abschiebungsverbot begründen.
Entscheidungsgründe
Abschiebung nach Griechenland verboten bei Gefahr nach Art. 3 EMRK trotz Unzulässigkeit des Asylantrags • Ein bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat gewährter internationaler Schutz macht einen erneuten Asylantrag in Deutschland nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig. • Trotz der Unzulässigkeit des Asylantrags kann ein nationaler Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG bestehen, wenn wegen der Aufnahmebedingungen im Zielstaat eine Verletzung von Art. 3 EMRK droht. • Zur Frage der Gefährdung sind sowohl allgemeine Lageberichte als auch die individuellen Umstände des Rückkehrers heranzuziehen; fehlende konkrete Zusicherungen des Zielstaates können ein Abschiebungsverbot begründen. Der Kläger stellte in Deutschland einen Asylantrag, nachdem er bereits in Griechenland internationalen Schutz erhalten hatte. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 14.03.2018 als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ab und drohte die Abschiebung nach Griechenland an. Der Kläger klagt auf Aufhebung des Bescheids bzw. hilfsweise auf Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG gegenüber Griechenland bestehen. Die Entscheidung beruht auf der Würdigung von Lageberichten, Stellungnahmen und Vorgängen der Behörden. Es wurden keine individuellen Zusicherungen der griechischen Behörden vorgelegt, die dem Kläger Schutz nach seiner Rückkehr sichern würden. Das Gericht prüfte sowohl die Rechtslage zur Unzulässigkeit des Antrags als auch die Frage eines nationalen Abschiebungsverbots wegen Verletzungsgefahr aus Art. 3 EMRK. • Unzulässigkeit des Asylantrags: Nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer EU-Staat dem Ausländer internationalen Schutz gewährt hat; dies trifft hier zu, sodass ein Anspruch auf erneute Schutzgewährung in Deutschland nicht besteht. • Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK und § 60 Abs. 5 AufenthG: Nach § 60 Abs. 5 AufenthG ist Abschiebung unzulässig, wenn aus Anwendung der EMRK (Art. 3) Folter oder unmenschliche/erniedrigende Behandlung droht; der EGMR verlangt Prüfung der Verhältnisse im Zielstaat sowie der individuellen Umstände. • Lage Griechenlands: Aktuelle Berichte und Ermittlungen zeigen, dass anerkannte Schutzberechtigte in Griechenland faktisch oft keinen effektiven Zugang zu Unterkunft, Nahrung und sanitären Einrichtungen haben; staatliche Integrations- und Sozialleistungen sind formal vorgesehen, führen aber nicht praktisch zur Sicherung des Existenzminimums. • Individuelle Prüfung und fehlende Zusicherung: Bei der konkreten Sachlage des Klägers fehlen individuelle Zusicherungen der griechischen Behörden über eine angemessene Unterbringung; daher besteht für ihn mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK. • Rechtliche Folgen: Die Unzulässigkeitsentscheidung des Bescheids bleibt insoweit rechtmäßig, jedoch begründet die konkrete Gefährdungslage ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG und damit als Anspruch die Feststellung, dass Abschiebung nach Griechenland unzulässig ist. Die Klage ist teilweise begründet: Die Entscheidung der Beklagten, den Asylantrag als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG abzulehnen, ist rechtmäßig und bleibt bestehen. Gleichwohl steht dem Kläger ein Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG zu, weil aufgrund der aktuellen Lage und der fehlenden individuellen Zusicherungen für ihn mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung von Art. 3 EMRK in Griechenland droht. Das Gericht hat daher die Abschiebungsandrohung nach Griechenland als rechtswidrig angesehen und die entsprechende Feststellung zuungunsten der Beklagten getroffen. Damit darf der Kläger nicht nach Griechenland abgeschoben werden, solange die bestehenden Umstände und die fehlenden Zusicherungen die konkrete Gefahr fortbestehen.