Beschluss
9 L 206.19
VG Berlin 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2019:0719.VG9L206.19.00
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Leitsätze
1. Kann eine Schülerin oder ein Schüler nicht gemäß dem Erstwunsch ihrer oder seiner Erziehungsberechtigten in die von ihnen ausgewählte nicht zuständige Grundschule aufgenommen werden, so ist § 55a Abs. 2 SchulG auf Zweit- und Drittwünsche anzuwenden, sofern nach Berücksichtigung der Kinder im Einschulungsbereich und der Erstwünsche noch freie Plätze zur Verfügung stehen.(Rn.10)
2. Die zuständige Schulbehörde trifft im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter Festlegungen über die Aufnahmekapazität einer Schule gemäß § 54 Abs. 2 Satz 3 SchulG nach den Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde.(Rn.13)
3. Machen Erziehungsberechtigte von der Möglichkeit im Aufnahmeantrag ein bestimmtes Feld zur Begründung ihres Wechselwunsches anzukreuzen keinen Gebrauch, so kann dies grundsätzlich aus der Sicht eines verständigen Empfängers nur so verstanden werden, dass jenes für den Schulwunsch nicht von entscheidender Bedeutung ist.(Rn.17)
4. Haben Erziehungsberechtigte unter „Sonstige Gründe“ angegeben, dass ihr Kind Chinesisch lernen soll, so haben sie damit einen Bezug zum Schulprogramm einer Grundschule hergestellt.(Rn.18)
5. Bewerber aus dem Einschulungsbereich sind auch dann vorrangig vor Bewerbern aus anderen Einschulungsbereichen in die für sie zuständige Grundschule aufzunehmen, wenn sie sich erst nach Ablauf des Anmeldezeitraums bei der zuständigen Grundschule anmelden.(Rn.21)
Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet,
innerhalb von fünf Werktagen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses unter der Antragstellerin und 19 fiktiven Bewerbern um die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 1 der B-H-B-Grundschule
ein fiktives Losverfahren durchzuführen, hierbei die Rangfolge zu ermitteln und die Antragstellerin zum Schuljahr 2019/2020 vorläufig in die Jahrgangsstufe 1 der B-H-B-Grundschule aufzunehmen, sofern bei der Verlosung auf sie einer der ersten acht Rangplätze entfällt, anderenfalls sie unverzüglich nachrücken zu lassen, wenn sie einen Rangplatz erreicht, der sie angesichts der zwischen dem Abschluss des ursprünglichen Auswahlverfahrens und der fiktiven Verlosung erfolgten Abgänge aufgenommener Bewerber zum Nachrücken berechtigen würde.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 1/10 und der Antragsgegner zu 9/10.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Kann eine Schülerin oder ein Schüler nicht gemäß dem Erstwunsch ihrer oder seiner Erziehungsberechtigten in die von ihnen ausgewählte nicht zuständige Grundschule aufgenommen werden, so ist § 55a Abs. 2 SchulG auf Zweit- und Drittwünsche anzuwenden, sofern nach Berücksichtigung der Kinder im Einschulungsbereich und der Erstwünsche noch freie Plätze zur Verfügung stehen.(Rn.10) 2. Die zuständige Schulbehörde trifft im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter Festlegungen über die Aufnahmekapazität einer Schule gemäß § 54 Abs. 2 Satz 3 SchulG nach den Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde.(Rn.13) 3. Machen Erziehungsberechtigte von der Möglichkeit im Aufnahmeantrag ein bestimmtes Feld zur Begründung ihres Wechselwunsches anzukreuzen keinen Gebrauch, so kann dies grundsätzlich aus der Sicht eines verständigen Empfängers nur so verstanden werden, dass jenes für den Schulwunsch nicht von entscheidender Bedeutung ist.(Rn.17) 4. Haben Erziehungsberechtigte unter „Sonstige Gründe“ angegeben, dass ihr Kind Chinesisch lernen soll, so haben sie damit einen Bezug zum Schulprogramm einer Grundschule hergestellt.(Rn.18) 5. Bewerber aus dem Einschulungsbereich sind auch dann vorrangig vor Bewerbern aus anderen Einschulungsbereichen in die für sie zuständige Grundschule aufzunehmen, wenn sie sich erst nach Ablauf des Anmeldezeitraums bei der zuständigen Grundschule anmelden.(Rn.21) Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, innerhalb von fünf Werktagen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses unter der Antragstellerin und 19 fiktiven Bewerbern um die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 1 der B-H-B-Grundschule ein fiktives Losverfahren durchzuführen, hierbei die Rangfolge zu ermitteln und die Antragstellerin zum Schuljahr 2019/2020 vorläufig in die Jahrgangsstufe 1 der B-H-B-Grundschule aufzunehmen, sofern bei der Verlosung auf sie einer der ersten acht Rangplätze entfällt, anderenfalls sie unverzüglich nachrücken zu lassen, wenn sie einen Rangplatz erreicht, der sie angesichts der zwischen dem Abschluss des ursprünglichen Auswahlverfahrens und der fiktiven Verlosung erfolgten Abgänge aufgenommener Bewerber zum Nachrücken berechtigen würde. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 1/10 und der Antragsgegner zu 9/10. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zum Schuljahr 2019/2020 vorläufig in die Klassenstufe 1 der B-H-B-Grundschule aufzunehmen, hat in dem aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ist zulässig und teilweise begründet. Wegen des im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich zu beachtenden Verbots, die Entscheidung in der Hauptsache vorwegzunehmen, kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem begehrten Inhalt nur dann in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass eine Klage mit dem Ziel, die Antragstellerin zum Schuljahr 2019/2020 als Schulanfängerin in die B-H-B-Grundschule aufzunehmen, Erfolg haben wird und ihr durch die Verweisung auf das Hauptsacheverfahren unzumutbare, irreparable Nachteile entstehen. Diese Voraussetzungen liegen teilweise vor. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch auf Teilnahme an der tenorierten Verlosung glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO). Ein darüber hinausgehender Anordnungsanspruch besteht nicht. Rechtliche Grundlage des Begehrens ist das Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz – SchulG) vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 9. April 2019 (GVBl. S. 255). Gemäß § 55a Abs. 1 Satz 1 und 2 SchulG haben die Erziehungsberechtigten ihre schulpflichtigen Kinder an der Grundschule anzumelden, in deren Einschulungsbereich das Kind wohnt (zuständige Grundschule). Die Erziehungsberechtigten können nach § 55a Abs. 2 Satz 1 SchulG den Besuch einer anderen Grundschule unter Darlegung der Gründe beantragen. Dem Antrag ist gemäß § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 SchulG im Rahmen der Aufnahmekapazität und nach Maßgabe freier Plätze gemäß den Organisationsrichtlinien nach den folgenden Kriterien in abgestufter Rangfolge stattzugeben, wenn 1. der Besuch der zuständigen Grundschule längerfristig gewachsene, stark ausgeprägte persönliche Bindungen zu anderen Kindern, insbesondere zu Geschwistern, beeinträchtigen würde, 2. die Erziehungsberechtigten ausdrücklich ein bestimmtes Schulprogramm, ein bestimmtes Fremdsprachenangebot, den Besuch einer Primarstufe der Gemeinschaftsschule oder eine Ganztagsgrundschule in gebundener Form oder offener Form oder eine verlässliche Halbtagsgrundschule wünschen oder 3. der Besuch der gewählten Grundschule die Betreuung des Kindes wesentlich erleichtern würde, insbesondere auf Grund beruflicher Erfordernisse. Im Übrigen entscheidet das Los (§ 55a Abs. 2 Satz 3 SchulG). Kann die Schülerin oder der Schüler nicht gemäß dem Erstwunsch ihrer oder seiner Erziehungsberechtigten in die von ihnen ausgewählte nicht zuständige Grundschule aufgenommen werden, ist § 55a Abs. 2 SchulG auf Zweit- und Drittwünsche anzuwenden, sofern nach Berücksichtigung der Kinder im Einschulungsbereich und der Erstwünsche noch freie Plätze zur Verfügung stehen (§ 55a Abs. 4 SchulG). Die Antragstellerin wohnt im Einschulungsbereich der N-Grundschule, so dass es sich bei der B-H-B-Grundschule nicht um die für sie zuständige Grundschule im Sinne von § 55a Abs. 1 Satz 1 SchulG, sondern um eine gewünschte andere Grundschule im Sinne von Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift handelt. Zwischen der zuständigen und der gewünschten anderen Grundschule besteht grundsätzlich ein Regel-Ausnahmeverhältnis. Nur nach Maßgabe freier Plätze können die Erziehungsberechtigten einen Anspruch auf Einschulung ihres Kindes in die gewünschte Grundschule haben. Insoweit bestimmt § 4 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über den Bildungsgang der Grundschule (Grundschulverordnung – GsVO) vom 19. Januar 2005 (GVBl. 140), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 9. April 2019 (GVBl. S. 255), dass im Rahmen der Aufnahmekapazität zunächst alle Kinder aus dem Einschulungsbereich in die zuständige Schule aufgenommen werden, deren Erziehungsberechtigte den Besuch dieser Schule wünschen. Danach werden die Kinder aus dem Einschulungsbereich zugewiesen, die an einer gewünschten anderen Schule keinen Platz erhalten haben (§ 4 Abs. 4 Satz 2 GsVO). Nur soweit dann noch freie Plätze vorhanden sind, werden gemäß § 4 Abs. 4 Satz 3 GsVO Kinder aus anderen Einschulungsbereichen, deren Erziehungsberechtigte den Besuch dieser Grundschule wünschen, entsprechend der Rangfolge der in § 55a Abs. 2 Satz 2 SchulG genannten Kriterien aufgenommen. Der Antragsgegner hat die Aufnahmekapazität an der B-H-B-Grundschule vollständig ausgeschöpft. Zum Schuljahr 2019/2020 werden an der B-H-B-Grundschule drei erste Klassen mit einer Frequenz von jeweils 25 Kindern eingerichtet (vgl. Auswahlvermerk vom 8. April 2019). Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Gemäß § 4 Abs. 8 GsVO besteht jede Klasse in der Schulanfangsphase grundsätzlich aus 23 bis 26 Schülerinnen und Schülern (Satz 1). An Schulen, an denen entweder mindestens 40 Prozent aller Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache (ndH) sind oder an denen die Erziehungsberechtigten von mindestens 40 Prozent aller Schülerinnen und Schüler von der Zahlung eines Eigenanteils zur Beschaffung von Lernmitteln befreit sind, und in Klassen mit Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf beträgt die Größe der Klasse davon abweichend 21 bis 25 Schülerinnen und Schüler (Satz 2). Bei der B-H-B-Grundschule ist das erstgenannte Kriterium erfüllt. Im für die Berechnung zur Aufnahme in das Schuljahr 2019/2020 maßgeblichen Schuljahr 2018/2019 betrug der ndH-Anteil 45,1 Prozent (vgl. Schulporträt auf www.berlin.de/sen/bildung/schule/berliner-schulen/schulverzeichnis/schuelerschaft.aspx?view=ndh; abgerufen am 19. Juli 2019). Soweit die Antragstellerin unter Bezugnahme auf das Datenblatt vom 22. November 2018 (Bl. 23 des Verwaltungsvorgangs) geltend macht, dass danach der ndH-Anteil unter 40 Prozent liege und daher der Antragsgegner nicht berechtigt sei, die Kapazität auf 25 Schülerinnen und Schüler pro Klasse zu reduzieren, überzeugt dies nicht. Das Datenblatt vom 22. November 2018 betrifft ersichtlich nicht den ndH-Anteil, sondern ausweislich der Überschrift allein die Schülerzahlen für das Schuljahr 2019/2020. Die darin enthaltenen Prozentangaben zum ndH-Anteil sind nach den plausiblen Angaben des Antragsgegners im Schriftsatz vom 16. Juli 2019 veraltet und auf dem Vordruck nur versehentlich nicht gelöscht worden. Sie geben damit nicht den im November 2018 tatsächlich vorhandenen ndH-Anteil wieder. Dies wird zudem durch den aktuellen ndH-Anteil von 43,29 Prozent (vgl. Bildungsstatistik der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom 10. Juli 2019) bestätigt. Der Antragsgegner ist nicht verpflichtet, die Aufnahmekapazität durch die Einrichtung einer vierten Klasse zu erweitern. Die Festlegungen über die Aufnahmekapazität einer Schule trifft gemäß § 54 Abs. 2 Satz 3 SchulG die zuständige Schulbehörde im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter gemäß den Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde. Dabei hat sie nach § 54 Abs. 2 Satz 1 SchulG die Aufnahmekapazität so zu bemessen, dass nach Ausschöpfung der verfügbaren personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Ausstattung die Unterrichts- und Erziehungsarbeit gesichert ist. Anhand dieses Maßstabs hat der Antragsgegner pädagogische und schulorganisatorische Überlegungen in den Blick zu nehmen und innerhalb seines Gestaltungsspielraumes zu verknüpfen (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. August 2011 – OVG 3 S 71.11 –). Nach den Angaben des Antragsgegners lassen die räumlichen Kapazitäten die Einrichtung einer weiteren Klasse nicht zu. Soweit die Antragstellerin darauf hinweist, dass die erste Jahrgangsstufe im Schuljahr 2018/2019 vierzügig war, zeigt sie keinen Widerspruch zu dem öffentlich verfügbaren Schulentwicklungsplan aus Dezember 2014 auf. Dieser weist die Kapazität der B-H-B-Grundschule mit 3,5 Zügen aus (vgl. Schulentwicklungsplan für das Land Berlin 2014–2018, www.berlin.de/sen/bildung/schule/schulentwicklungsplanung/, S. 95, abgerufen am 18. Juli 2018) und legt damit eine jährlich alternierende Einrichtung von drei- und vierzügigen ersten Jahrgangsstufen fest. Auf die mit Schriftsatz des Antragsgegners vom 16. Juli 2019 geltend gemachte Absenkung auf nur drei Züge kommt es deswegen schon nicht an. Den zur Verfügung stehenden 75 Plätzen in der Schulanfangsphase 2019/2020 standen zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung am 8. April 2019 insgesamt 45 im Einschulungsbereich wohnende Kinder gegenüber, die den Besuch der B-H-B-Grundschule wünschen. Diese Kinder wurden aufgenommen. Für weitere zehn Kinder, die im Einschulungsbereich der B-H-B-Grundschule wohnen und deren Erziehungsberechtigte einen Antrag zur Aufnahme in eine andere Grundschule gemäß § 55a Abs. 2 Satz 1 SchulG gestellt haben, hat der Antragsgegner beanstandungsfrei zunächst jeweils einen Schulplatz festgehalten, weil über die Wechselwünsche zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung noch nicht entschieden war (sog. „Wegwoller“, vgl. Beschluss der Kammer vom 5. August 2005 – VG 9 A 200.05 –). Für die pauschale Behauptung, in der vom Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten an den Antragsgegner übermittelten und im Verwaltungsvorgang enthaltenen Liste vom 8. April 2019 befänden sich Anschriften von Kindern, die nicht im Einschulungsbereich der B-H-B-Grundschule wohnen, gibt es bei der gebotenen summarischen Prüfung keine Anhaltspunkte. Bei den auf der Liste gelb markierten Kindern handelt es sich um bereits im Jahre 2018 aufgenommene Schulanfänger. Die verbleibenden (75 – 55 =) 20 Schulplätze hat der Antragsgegner nach Maßgabe des § 55a Abs. 2 Satz 2 SchulG an Schüler und Schülerinnen vergeben, die außerhalb des Einschulungsbereichs der B-H-B-Grundschule wohnen. Hierbei hat er vorrangig zwölf Kinder mit längerfristig gewachsenen, stark ausgeprägten persönlichen Bindungen zu anderen Kindern, insbesondere zu Geschwistern, aufgenommen (vgl. § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SchulG), ohne die Rechte der Antragstellerin zu verletzen. Nach den entsprechenden Aufnahmeanträgen und der im Verwaltungsvorgang enthaltenen Liste der Geschwisterkinder vom 28. Januar 2019 haben die Bewerberinnen und Bewerber M. A. (Ordnungsnr. 2157), S. A. (Ordnungsnr. 3218), P. F. (Ordnungsnr. 2850), K. J. (Ordnungsnr. 2009), E. N. (Ordnungsnr. 2879), M. P. (Ordnungsnr. 2806), K. S. (Ordnungsnr. 3319), A. S. (Ordnungsnr. 2899), E. S. (Ordnungsnr. 2900), J. U. (Ordnungsnr. 2045), F. W. (Ordnungsnr. 2369) und T. W. (Ordnungsnr. 2836) Geschwisterkinder, die im letzten Schuljahr 2018/2019 die B-H-B-Grundschule besucht haben und sie auch im Schuljahr 2019/2020 besuchen werden. Zu der von der Antragstellerin geforderten melderechtlichen Überprüfung der Geschwister hatte der Antragsgegner schon keinen Anlass. Anhaltspunkte für Scheinanmeldungen gab es nicht. Soweit die Antragstellerin darauf hinweist, dass das Kind J. U. und seine Schwester J. S. unterschiedliche Nachnamen tragen, hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 16. Juli 2019 für beide Kinder aktuelle Auskünfte aus dem Melderegister vorgelegt, die übereinstimmende Anschriften ausweisen. Im Hinblick auf die vom Antragsgegner nachgereichte Auskunft aus dem Kita-Programm (Anlage 18) bestehen auch keine durchgreifenden Bedenken, dass es sich bei M. P. und T. P. um Geschwisterkinder im Sinne des § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SchulG handelt. Die Antragstellerin kann sich demgegenüber nicht mit Erfolg auf Bindungen im Sinne von § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SchulG berufen. Ihre Erziehungsberechtigten haben auf dem Aufnahmeformular vom 5. Oktober 2018 unter der Rubrik „Gründe“ das entsprechende Feld nicht angekreuzt und dem Antrag auch keine separate Begründung beigefügt. Wenn Erziehungsberechtigte von der Möglichkeit im Aufnahmeantrag ein bestimmtes Feld zur Begründung ihres Wechselwunsches anzukreuzen, keinen Gebrauch machen, kann dies aus der Sicht eines verständigen Empfängers grundsätzlich nur so verstanden werden, dass jenes für den Schulwunsch nicht von entscheidender Bedeutung ist. Soweit die Antragstellerin im Widerspruchsschreiben vom 6. Mai 2019 und im gerichtlichen Verfahren u. a. zu ihren Freunden aus der Kita vorträgt und insbesondere eine geschwisterähnliche Beziehung zu einem dieser Kinder geltend macht, erfolgte der Vortrag verspätet erst nach dem maßgeblichen Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung und kann schon deswegen nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. September 2005 – OVG 8 S 84.05 –, juris Rn. 4). Die Antragstellerin wird jedoch durch die Vergabe der verbliebenen acht freien Plätze in ihren Rechten verletzt. Der Antragsgegner hat diese Plätze rechtsfehlerhaft unter jenen außerhalb des Einschulungsbereichs wohnenden 19 Kindern ohne Bindungen im Sinne von § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SchulG verlost, die den Tatbestand von § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SchulG erfüllen. Hierbei hat er die Antragstellerin zu Unrecht nicht berücksichtigt. Die Erziehungsberechtigten der Antragstellerin haben auf dem Antragsformular unter der Rubrik „Gründe“ zwar weder das Feld „Schulprogramm“ noch eine der dazugehörigen Auswahlmöglichkeiten zum Angebot der ersten Fremdsprache und zum Besuch einer gebundenen oder offenen Ganztagsschule angekreuzt. Sie haben aber unter „Sonstige Gründe“ angegeben, dass ihre Tochter Chinesisch lernen soll und damit noch in hinreichender Weise einen Bezug zum Schulprogramm der B-H-B-Grundschule hergestellt. Die Tatbestandsalternative „Schulprogramm“ gemäß § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 SchulG nimmt nach ihrem Wortlaut und dem systematischen Zusammenhang mit § 8 SchulG sowie den Ausführungsvorschriften zur Erstellung der Schulprogramme und zur internen Evaluation vom 11. Juni 2008, geändert durch Verwaltungsvorschriften vom 9. August 2011 (vgl. www.berlin.de/sen/bildung/schule/rechtsvorschriften/; abgerufen am 19. Juli 2019) Bezug auf das von der Schulaufsicht genehmigte Schulprogramm. Es gibt Auskunft darüber, welche Entwicklungsziele und Leitideen die Planungen der pädagogischen Arbeiten und Aktivitäten der Grundschule bestimmen (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 3 SchulG) und legt fest, wie die in § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 9 SchulG genannten pädagogischen und organisatorischen Kriterien erfüllt werden. Das Schulprogramm der B-H-B-Grundschule für das Jahr 2018/2019 (nachfolgend: Schulprogramm; vgl. http://www.bruno-h-buergel-grundschule.de/conpresso4/_data/Schulprogramm_Endversion-1.pdf; abgerufen am 19. Juli 2019) zeichnet sich auch durch seinen Schwerpunkt in der Vermittlung der chinesischen Sprache und Kultur aus. Die Schule bietet Chinesisch nicht nur als zweite Fremdsprache in Form einer Arbeitsgemeinschaft für die Klassenstufen 3 und 4, sondern auch als Schwerpunktstunde für die Klassenstufen 5 und 6 durch Muttersprachler und Muttersprachlerinnen an (vgl. Schulprogramm, Seite 17). Das von der Antragstellerin gewählte Sprachangebot ist mehr als nur eine unbedeutende Auffälligkeit im schulischen Angebot der B-H-B-Grundschule. Es steht in einem größeren Rahmen besonderer schulischer Aktivitäten, die auf die Volksrepublik China bezogen sind und bei zusammenhängender Betrachtung ohne Weiteres die konzeptionellen Anforderungen an ein Schulprogramm im Sinne von § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 SchulG erfüllen. So findet etwa einmal jährlich ein China-Tag statt, an dem sich alle Klassen der B-H-B-Grundschule mit dem Thema „China“ beschäftigen und auch externe Experten in den Bereichen Kochen, Musik, Mode und Tanz hinzugezogen werden (vgl. Schulprogramm, Seite 22). Die intensive Auseinandersetzung mit der eigenen sowie der chinesischen Kultur ist der B-H-B-Grundschule im Rahmen der von ihr besonders geförderten interkulturellen Erziehung ein besonderes Anliegen. Über den regelmäßigen Schüleraustausch mit der Pekinger Partnerschule Wan Quan Xiao Xue reisen denn auch jedes Jahr etwa 20 Schülerinnen und Schüler nach China und arbeiten projektorientiert an einem Thema (vgl. Schulprogramm, Seite 11 f.). Auf den Vortrag der Antragstellerin, ihre Erziehungsberechtigten seien bei der Abgabe des Aufnahmeantrags auf die Geltendmachung eines der in der Rubrik „Gründe“ enthaltenen Wünsche beschränkt worden, kommt es hiernach ebenso wenig an wie auf die Frage, ob sich die Antragstellerin auf – nur nachrangig zu berücksichtigende – erhebliche Betreuungserleichterungen im Sinne von § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SchulG berufen kann oder ob Anpassungsschwierigkeiten in einer neuen Umgebung im Rahmen von § 55a Abs. 2 Satz 2 SchulG Rechnung zu tragen ist. Wegen des rechtswidrigen Ausschlusses vom Losverfahren ist die Antragstellerin so zu stellen, als wäre sie in das ursprüngliche Losverfahren einbezogen worden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. August 2008 – OVG 3 S 75.08 –; Beschluss vom 29. September 2010 – OVG 3 S 84.10 –, juris Rn. 11). Die Antragstellerin wäre zur Besetzung der (nach der vorrangigen Berücksichtigung von außerhalb des Einschulungsbereichs wohnenden Kindern mit Bindungen im Sinne von § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SchulG) verbliebenen acht Plätze an einem Losverfahren mit jenen 19 Mitbewerberinnen und Mitbewerbern zu beteiligen gewesen, die – wie sie – die Anforderungen gemäß § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SchulG erfüllen. Wenn sie eine der ersten acht Rangstellen erreicht hätte, wäre sie aufgenommen worden. Gleiches gilt, wenn auf sie ein Rangplatz entfallen wäre, der sie angesichts der zwischen dem Abschluss des ursprünglichen Auswahlverfahrens und der fiktiven Verlosung erfolgten Abgänge aufgenommener Bewerber zum Nachrücken berechtigen würde (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. September 2010, a. a. O., Rn. 11). Dies sind hier aktuell die Rangplätze neun bis achtzehn (vgl. Bl. 30 des Verwaltungsvorgangs). Soweit die Antragstellerin rügt, der Bewerber J. K. (Ordnungsnr. 2496) sei nach dem Abgang des Bewerbers T. E. (Ordnungsnr. 2470) zu Unrecht vorrangig gegenüber den am Losverfahren beteiligten Kindern nachgerückt, ist dies unzutreffend. Er hat sich zwar (verspätet) erst am 15. Mai 2019 und damit nach dem Ablauf des Anmeldezeitraums angemeldet. Der Antragsgegner hat ihn aber zu Recht vorrangig berücksichtigt. Bewerber aus dem Einschulungsbereich sind auch dann vorrangig vor Bewerbern aus anderen Einschulungsbereichen in die für sie zuständige Grundschule aufzunehmen, wenn sie sich erst nach Ablauf des von der Schulaufsichtsbehörde festgesetzten Anmeldezeitraums bei der zuständigen Grundschule anmelden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Oktober 2014 – OVG 3 S 63.14 –). Für ein im Übrigen fehlerhaftes Losverfahren gibt es keine Anhaltspunkte. Ausweislich des Verwaltungsvorgangs sowie des Vortrags des Antragsgegners im gerichtlichen Verfahren sind zwei Lostöpfe (vgl. Bl. 22 des Verwaltungsvorgangs: „Innerhalb ihrer Kriteriengruppe“) gebildet worden und wurde das Ergebnis dieser beiden Verlosungen dokumentiert (vgl. Bl. 30 des Verwaltungsvorgangs). Die vorläufige Aufnahme der Antragstellerin ist für den Fall, dass sie in der tenorierten Verlosung Erfolg hat, auch geboten, um wesentliche Nachteile im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO abzuwenden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO; hierbei hat die Kammer berücksichtigt, dass die Antragstellerin der Sache nach eine Loschance auf Aufnahme in die Schule von 18/20, mithin 9/10, hat. Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes.