Beschluss
9 L 262/24
VG Berlin 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2024:0826.9L262.24.00
14Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
14 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, bis zum 29. August 2024 unter Einbeziehung der Antragstellerin zu 1 und dem Bewerberkind F...(VG 9 L 414/24) sowie weiteren 19 fiktiven Bewerberkindern ein Losverfahren mit insgesamt 21 Losen durchzuführen und zwischen den Teilnehmern eine Rangfolge zu ermitteln. Erreicht die Antragstellerin zu 1 einen der ersten sieben Rangplätze, wird der Antragsgegner verpflichtet, sie zum Schuljahr 2024/2025 vorläufig in die Jahrgangsstufe 1 der Grundschule f...aufzunehmen, anderenfalls sie unverzüglich nachrücken zu lassen, wenn sie einen Rangplatz erreicht, der sie angesichts etwaiger nach Abschluss des ursprünglichen Losverfahrens am 2. Mai 2024 freiwerdender Plätze zum Nachrücken berechtigte.
Das Losverfahren ist vom Antragsgegner zu dokumentieren.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu zwei Drittel und der Antragsgegner zu einem Drittel.
Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antragsgegner wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, bis zum 29. August 2024 unter Einbeziehung der Antragstellerin zu 1 und dem Bewerberkind F...(VG 9 L 414/24) sowie weiteren 19 fiktiven Bewerberkindern ein Losverfahren mit insgesamt 21 Losen durchzuführen und zwischen den Teilnehmern eine Rangfolge zu ermitteln. Erreicht die Antragstellerin zu 1 einen der ersten sieben Rangplätze, wird der Antragsgegner verpflichtet, sie zum Schuljahr 2024/2025 vorläufig in die Jahrgangsstufe 1 der Grundschule f...aufzunehmen, anderenfalls sie unverzüglich nachrücken zu lassen, wenn sie einen Rangplatz erreicht, der sie angesichts etwaiger nach Abschluss des ursprünglichen Losverfahrens am 2. Mai 2024 freiwerdender Plätze zum Nachrücken berechtigte. Das Losverfahren ist vom Antragsgegner zu dokumentieren. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu zwei Drittel und der Antragsgegner zu einem Drittel. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zu 1 zum Schuljahr 2024/2025 vorläufig in die erste Jahrgangsstufe der Grundschule f... aufzunehmen, hat teilweise Erfolg. Der auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis gerichtete Antrag ist nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung haben dazu die Antragsteller die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) sowie die Gründe, die die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Vorliegend haben die Antragsteller in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung ist davon auszugehen, dass das Auswahlverfahren an der Grundschule L... Verfahrensfehler aufweist und die Antragsteller dadurch in ihren Rechten verletzt sind. Auch ein Anordnungsgrund ist gegeben, weil den Antragstellern das Abwarten des Ausgangs eines etwaigen Hauptsacheverfahrens im Hinblick auf den am 7. September 2024 beginnenden Schulunterricht nicht zugemutet werden kann. Rechtliche Grundlage des Begehrens ist das Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz – SchulG) vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2024 (GVBl. S. 465). Gemäß § 55a Abs. 1 Satz 1 und 2 SchulG werden schulpflichtige Kinder von ihren Erziehungsberechtigten nach öffentlicher Bekanntmachung an der Grundschule angemeldet, in deren Einschulungsbereich die Schülerin oder der Schüler wohnt (zuständige Grundschule). Die Erziehungsberechtigten können nach § 55a Abs. 2 Satz 1 SchulG den Besuch einer anderen Grundschule unter Darlegung der Gründe beantragen (Erstwunsch). Dem Antrag ist gemäß § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 SchulG im Rahmen der Aufnahmekapazität und nach Maßgabe freier Plätze gemäß den Organisationsrichtlinien nach den folgenden Kriterien in abgestufter Rangfolge stattzugeben, wenn 1. der Besuch der zuständigen Grundschule längerfristig gewachsene, stark ausgeprägte familiäre Bindungen zu anderen Kindern, insbesondere zu Geschwistern, beeinträchtigen würde, 2. die Erziehungsberechtigten ausdrücklich ein bestimmtes Schulprogramm, ein bestimmtes Fremdsprachenangebot, den Besuch einer Primarstufe der Gemeinschaftsschule oder eine Ganztagsgrundschule in gebundener Form oder offener Form wünschen oder 3. der Besuch der gewählten Grundschule die Betreuung des Kindes wesentlich erleichtern würde, insbesondere auf Grund beruflicher Erfordernisse. Im Übrigen entscheidet gemäß § 55a Abs. 2 Satz 3 SchulG das Los. Kann die Schülerin oder der Schüler nicht gemäß dem Erstwunsch ihrer oder seiner Erziehungsberechtigten in die von ihnen ausgewählte nicht zuständige Grundschule aufgenommen werden, ist § 55a Abs. 2 SchulG gemäß § 55a Abs. 4 SchulG auf Zweit- und Drittwünsche anzuwenden, sofern nach Berücksichtigung der Kinder im Einschulungsbereich und der Erstwünsche noch freie Plätze zur Verfügung stehen. Für das Aufnahmeverfahren bestimmt § 4 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über den Bildungsgang der Grundschule (Grundschulverordnung – GsVO) vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 16, 140), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Juni 2023 (GVBl. S. 233), ergänzend, dass im Rahmen der Aufnahmekapazität zunächst alle Kinder aus dem Einschulungsbereich in die zuständige Schule aufgenommen werden, deren Erziehungsberechtigte den Besuch dieser Schule wünschen. Danach werden gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 GsVO die Kinder aus dem Einschulungsbereich zugewiesen, die an einer gewünschten anderen Schule keinen Platz erhalten haben. Sodann sind die Kinder aufzunehmen, die der Schule wegen Erschöpfung der Aufnahmekapazität oder Unterschreitung der für einen geordneten Schulbetrieb erforderlichen Anmeldungen an einer anderen Schule gemäß § 54 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 SchulG zugewiesen worden sind. Soweit danach noch freie Plätze vorhanden sind, werden gemäß § 4 Abs. 4 Satz 3 GsVO Kinder aus anderen Einschulungsbereichen, deren Erziehungsberechtigte den Besuch dieser Schule wünschen, entsprechend der Rangfolge der in § 55a Abs. 2 SchulG genannten Kriterien aufgenommen. Dabei werden zunächst alle Erstwünsche berücksichtigt, danach die Zweitwünsche und schließlich die Drittwünsche (§ 4 Abs. 4 Satz 4 GsVO). Bei der Vergabe der Schulplätze an der Grundschule L... wurden die vorstehenden rechtlichen Vorgaben nach summarischer Prüfung nicht in jeder Hinsicht eingehalten. 1. Zwar ist die Festlegung der Aufnahmekapazität für die Grundschule L... nicht zu beanstanden. Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG soll die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs (Züge) an Grundschulen die Zweizügigkeit nicht unterschreiten. § 4 Abs. 7 Satz 1 GsVO bestimmt, dass jede Klasse in der Schulanfangsphase grundsätzlich aus 23 bis 26 Schülerinnen und Schülern besteht. Diesen rechtlichen Vorgaben wurde an der Grundschule L...Genüge getan, denn es wurden dort für das Schuljahr 2024/25 drei jahrgangsbezogene Klassen mit einer Frequenz von jeweils 26 Plätzen eingerichtet (vgl. Auswahlvermerk vom 10. März 2024). Hinsichtlich der Einrichtung von Zügen über das gesetzlich Geforderte hinaus kommt der Schule nach der ständigen Rechtsprechung der Berliner Verwaltungsgerichte (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2012 – OVG 3 S 82.12 – juris Rn. 15; VG Berlin, Beschluss vom 29. Juli 2019 – VG 14 L 195.19 – juris Rn. 7) ein weites organisatorisches Ermessen zu; ein subjektives Recht auf Einrichtung weiterer Klassen besteht hingegen nicht. 2. Auch gegen die Aufnahmeentscheidung vom 10. März 2024 ist nichts zu erinnern. a) Zu diesem Zeitpunkt standen den verfügbaren (3 x 26 =) 78 Schulplätzen zunächst insgesamt 73 zu berücksichtigende Anmeldungen aus dem Einschulungsbereich der Grundschule f... gegenüber. aa) Dazu zählten zunächst 60 Kinder, die im Einschulungsbereich der Grundschule f... wohnten und deren Erziehungsberechtigte den Besuch dieser Schule nach dort erfolgter Anmeldung wünschten. Diese Kinder erhielten einen Schulplatz, während die Antragstellerin zu 1, die im Einschulungsbereich einer anderen Grundschule wohnt, in diesem Verfahrensschritt zu Recht nicht berücksichtigt wurde. Ohne Erfolg wenden die Antragsteller insoweit ein, das Kind Y...sei zu Unrecht als im Einschulungsbereich der Grundschule f... wohnendes Kind berücksichtig worden. Tatsächlich hat der Antragsgegner dieses Kind weder zum Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung noch bei der Vergabe der nachträglich freigewordenen Plätze als Kind aus dem Einschulungsbereich der Grundschule f...berücksichtigt und im Übrigen auch bis heute nicht an dieser Schule aufgenommen. bb) Beanstandungsfrei ist der Antragsgegner außerdem zunächst davon ausgegangen, dass weitere 13 Plätze für bei der Grundschule f... angemeldete Kinder aus dem Einschulungsbereich freizuhalten waren, deren Erziehungsberechtigte einen Antrag auf Aufnahme in eine andere Grundschule gestellt hatten, über den im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung jeweils noch nicht entschieden war (sog. „Wegwoller“, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2019 – OVG 3 S 91/19 – juris Rn. 10). b) Die verbleibenden (78 - 60 - 13 =) fünf Schulplätze für Kinder, deren Erziehungsberechtigte einen Antrag nach § 55a Abs. 2 SchulG auf Aufnahme an die Grundschule f...als andere Grundschule mit Erstwunsch gestellt hatten, hat der Antragsgegner – zunächst teilweise überkapazitativ (82 Aufnahmen auf 78 Schulplätze) – an die neun Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die ein Geschwisterkind haben, das auch im kommenden Schuljahr die Grundschule f... besuchen wird. Denn diese Bewerberkinder waren nach § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SchulG vorrangig zu berücksichtigen. Rechtsfehler, die sich zu Lasten der Antragsteller auswirken, sind insoweit nicht ersichtlich und von den Antragstellern auch nicht geltend gemacht worden. 3. Jedoch erfolgte die Vergabe nachträglich freigewordener Plätze nicht frei von Rechtsfehlern und verletzte die Antragsteller in ihrem Anspruch auf chancengleiche Berücksichtigung im Auswahlverfahren. Nach Durchführung des Auswahlverfahrens am 10. März 2024 entfiel die Zuständigkeit der Grundschule f... für zwei der zunächst aus dem Einschulungsbereich aufgenommenen Kinder. Außerdem erhielten neun der Kinder aus dem Einschulungsbereich, deren Erziehungsberechtigte einen Antrag auf Aufnahme in eine andere Grundschule gestellt hatten, an einer gewünschten anderen Schule einen Schulplatz. Es standen mithin noch (58 + 4 + 9 = 71 von 78 =) sieben Schulplätze zur Verfügung. Deren Vergabe in zwei vom Antragsgegner am 2. Mai und 19. Juni 2024 durchgeführten Losverfahren war nicht frei von Rechtsfehlern. Da das Nachrückverfahren kein selbständiges, einer Aufnahmeentscheidung nachfolgendes Verfahren darstellt, sondern das Aufnahmeverfahren fortsetzt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Oktober 2021 – OVG 3 S 107/21 – juris Rn. 5 m.w.N.), können sich Antragsteller auch auf Fehler im Nachrückverfahren berufen. a) Seiner Vergabeentscheidung vom 2. Mai 2024 hat der Antragsgegner im Ausgangspunkt zu Recht zugrunde gelegt, dass die freigewordenen Schulplätze nunmehr grundsätzlich unter jenen Erstwunsch-Bewerberkindern durch Los zu verteilen waren, die das Kriterium des § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SchulG erfüllten und denen gegenüber jeweils die Ablehnung ihres Antrags aufgrund rechtzeitig erhobenen Widerspruchs nicht bestandskräftig geworden war. Dazu gehört auch die Antragstellerin zu 1. aa) Zu Unrecht hat der Antragsgegner jedoch angenommen, dass einer der Schulplätze vorrangig an das im April 2024 in den Einschulungsbereich zugezogene Kind R... zu vergeben und deshalb vom oben genannten Losverfahren auszunehmen sei. Bei der Vergabe der nachträglich freigewordenen Schulplätze ist, soweit diese – wie hier – nicht bezüglich der Anträge nach § 55a Abs. 2 SchulG als Teil des ursprünglichen Auswahlverfahrens etwa durch Bildung einer Nachrückerliste erfolgte, grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der (erneuten bzw. nachträglichen) Auswahlentscheidung zugrunde zu legen, hier zunächst der 2. Mai 2024. Zu diesem Zeitpunkt wohnte das Kind R... zwar ausweislich der entsprechenden Behördenauskunft des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 4. Juni 2024 im Einschulungsbereich der Grundschule f...; dies war dem Antragsgegner über die LUS-Datenbank auch bekannt. Jedoch hatten die Erziehungsberechtigten das Kind zu diesem Zeitpunkt (noch) nicht gemäß § 55a Abs. 1 Satz 1 SchulG zum Besuch der Grundschule f... angemeldet. Auch bei der Vergabe nachträglich freigewordener Schulplätze an in den Einschulungsbereich zugezogene Kinder ist Voraussetzung für die Aufnahme nach den oben bereits dargestellten Maßstäben jedoch, dass das Kind von seinen Erziehungsberechtigten gemäß § 55a Abs. 1 Satz 1 SchulG angemeldet worden ist. Die Aufnahme eines nicht angemeldeten Kindes in eine Schule erfolgt nach der speziellen Vorschrift für diesen Fall in § 54 Abs. 3 Satz 2 SchulG nur im Wege der Zuweisung, die hier nicht erfolgt ist (vgl. dazu nochmals Beschluss der Kammer vom 6. August 2021 – 9 L 285/21 – n.v. EA S. 5). bb) Ebenfalls zu Unrecht hat der Antragsgegner im Losverfahren am 2. Mai 2024 das Kind Y...gleichrangig mit der Antragstellerin zu 1 berücksichtigt. Anders als diese wünschten die Erziehungsberechtigten des Kindes Y...den Besuch der Grundschule f... nämlich nicht aufgrund des Schulprogramms. Eine dahingehende Begründung ergibt sich weder aus dem Antragsbogen noch den zusätzlichen Ausführungen zur Begründung ihres Wechselwunsches im Widerspruchs- und im gerichtlichen Antragsverfahren. Vielmehr begründeten sie ihren Wechselwunsch lediglich mit den durch den Besuch der Grundschule f... bedingten Betreuungserleichterungen gemäß § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SchulG. Nach dieser Vorschrift sind solche Wünsche gegenüber auf das Schulprogramm bezogenen Wechselwünschen jedoch „in abgestufter Rangfolge“, also nachrangig zu berücksichtigen. cc) Diese Fehler bei der Durchführung des (ersten) Losverfahrens am 2. Mai 2024 haben zwar nicht zu einer rechtswidrigen Vergabe von Schulplätzen geführt, da beide oben genannten Kinder nicht an der Grundschule f... aufgenommen worden sind. Daher sind auch im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot zur effektiven Rechtsschutzgewährung in Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes nicht zu Gunsten der Antragstellerin zu 1 zwei Plätze an der Grundschule f... so zu behandeln, als seien sie noch zu besetzen (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 20. September 2002 – 8 S 224.02 – juris Rn. 17; seitdem stRspr, vgl. nur Beschluss vom 8. Oktober 2019 – OVG 3 S 91.19 – juris Rn. 11 m. w. N.). Als Folge des fehlerhaft durchgeführten Losverfahrens haben die Antragsteller zur Kompensation der Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Auswahlverfahrens jedoch einen Anspruch auf Durchführung eines fiktiven Losverfahrens, in dem ihre Chance, einen Schulplatz zu erhalten, der Chance entspricht, die sie in einem rechtmäßig durchgeführten Losverfahren gehabt hätten (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. September 2010 – OVG 3 S 84.10 – juris Rn. 11). Hätte der Antragsgegner das Losverfahren ordnungsgemäß durchgeführt, hätte er die sieben nachträglich freigewordenen Schulplätze unter den 21 nach § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SchulG gleichrangig zu berücksichtigenden Bewerberkindern verlost, denen gegenüber die Ablehnungsentscheidung jeweils noch nicht bestandskräftig geworden war. b) Die Fehler des am 2. Mai 2024 durchgeführten Losverfahrens wurden auch nicht dadurch geheilt, dass der Antragsgegner am 19. Juni 2024 ein weiteres (fiktives) Losverfahren durchführte und dabei unter Ausschluss der Antragstellerin zu 1 erneut sechs Plätze unter nunmehr 20 Bewerberkindern verloste. Hier berücksichtigte der Antragsgegner zwar, dass er das Kind Y... zunächst zu Unrecht am Losverfahren beteiligte hatte. Unbeachtet blieb jedoch, dass zur Kompensation des fehlerhaften Abzugs des Zuzugs-Kindes R...im ersten Losverfahren die Verlosung von sieben statt sechs Schulplätzen erforderlich gewesen wäre. Zudem hat der Antragsgegner zu Unrecht die Antragstellerin zu 1 an diesem Losverfahren nicht beteiligt. Zu Unrecht hat der Antragsgegner nämlich angenommen, der Antrag der Antragsteller zu 2 und 3 auf Besuch einer anderen Grundschule sei nicht gemäß § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SchulG gleichrangig mit den weiteren 20 nicht bestandskräftig abgelehnten Anträgen zu berücksichtigen, die mit Verweis auf das Schulprogramm begründet wurden. Auf der Rückseite des Antragsbogens gaben die Antragsteller zu 2 und 3 ausdrücklich an, dass sie den Besuch der Grundschule f... im Erstwunsch wegen des Schulprogramms wünschten, das „wunderbar“ sei und „voll und ganz überzeugt“ habe. Weitergehende Ausführungen zu diesem Wunsch sind zur Berücksichtigung gemäß § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SchulG nicht erforderlich. Dies ist letztlich Konsequenz der Entscheidung des Gesetzgebers, dem Elternwunsch für eine bestimmte Ausrichtung der Schule nach Schulprogramm, Sprachenangebot oder Unterrichtsorganisation Vorrang einzuräumen. Ein Wunsch muss nur geäußert werden um zu existieren, ohne dass es einer weiteren Erläuterung zwingend bedürfte (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2019 – OVG 3 S 91.19 – juris Rn. 7). Insoweit geht der Vortrag des Antragsgegners, die Antragssteller zu 2 und 3 hätten lediglich angegeben, das Schulprogramm der Grundschule f... sei „wunderbar“, ins Leere. Dass die Antragsteller zu 2 und 3 ihrem Wunsch nicht durch ein Kreuz in dem dafür vorgesehenen Feld auf der Vorderseite des Formulars Ausdruck gaben, ist unerheblich. Eine Formvorschrift gibt es insoweit nicht (vgl. auch Beschluss der Kammer vom 19. Juli 2019 – 9 L 206.19 – juris Rn. 18). Angesichts des Umstands, dass es schon ausweislich der im Verwaltungsvorgang befindlichen Antragsbögen mehr als üblich ist, dass die Antragsteller auf der Rückseite des Antragsbogens oder auf zusätzlichen Blättern begründende Angaben zu ihren Wünschen machen, durfte der Antragsgegner diese Angaben auch nicht übersehen. Wenn ein Kreuz bei „Schulprogramm“ auf der Vorderseite des Antragsbogens ausreicht, dann genügt auch die schriftliche Angabe „Schulprogramm wunderbar“ auf dessen Rückseite. Durch die dargelegten Fehler wurde die Loschance der Antragstellerin zu 1 verkürzt (6/20 < 7/21). Soweit die 39. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin nunmehr in Abkehr von der bisherigen einheitlichen Rechtsprechung aller im Land Berlin mit auf die Schulauswahl gerichteten Rechtsbehelfen befassten Spruchkörper davon ausgegangen ist, dass es zur Fehlerkorrektur notwendig aber auch ausreichend sei, die durch die (fehlerhafte) Verlosung hergestellte Rangfolge auf die zu Recht beteiligten Bewerberkinder zu beschränken beziehungsweise gemäß dieser Rangfolge eine der Zahl der dem Losverfahren vorgehaltenen Plätze entsprechende weitere Zahl von Schulplätzen zu vergeben, kann das hier dahinstehen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 4. Juni 2024 – 39 K 646/23 – juris Rn. 34). Die 39. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin hat seine Rechtsansicht damit begründet, dass eine Verkürzung der abstrakten Loschance gegenüber den anderen rechtmäßig am Losverfahren beteiligten Bewerberkindern nicht zu einer Benachteiligung führe und insoweit auch nicht aus Rechtsschutzgründen zu kompensieren sei. Diese Erwägungen kommen hier nicht zum Tragen, da der Antragsgegner selbst am 19. Juni 2024 ein weiteres (fiktives) Losverfahren durchgeführt hat, an dem er die Antragstellerin zu 1 zu Unrecht nicht beteiligt hat. c) Demnach hat der Antragsgegner unter Beteiligung der Antragstellerin zu 1 unter insgesamt 21 Losen ein fiktives Losverfahren durchzuführen und dieser einen Schulplatz an der Grundschule f... zur Verfügung zu stellen, wenn sie dabei einen der ersten sieben Plätze erhält. Darüber hinaus hat der Antragsgegner aus den übrigen Plätzen der Losreihe eine fiktive „Warteliste“ zu bilden und der Antragstellerin zu 1 einen Schulplatz anzubieten, wenn sie danach aufgrund etwaiger weiterer nachträglich freiwerdender Schulplätze einen Platz erhielte (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. September 2010 – OVG 3 S 84.10 – juris Rn. 11). Da es ein weiteres Bewerberkind gibt, das mit seinen Erziehungsberechtigten einen erfolgreichen Rechtsschutzantrag gestellt hat, ist das Losverfahren unter Beteiligung beider durchzuführen. Dass dem Antragsgegner die nachträgliche Aufnahme der Antragstellerin zu 1 und des anderen um gerichtlichen Rechtsschutz nachsuchenden Bewerberkindes nicht möglich oder nicht zumutbar wäre, ist nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO unter Berücksichtigung der durch das angeordnete fiktive Losverfahren eingeräumten Chance auf Erhalt des beantragten Schulplatzes. Die Festsetzung des Gegenstandswerts ergibt sich aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.