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Beschluss

9 L 521/23

VG Berlin 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2023:0829.9L521.23.00
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Leitsätze
1. Einschulungsbereiche für die Primarstufe der Gemeinschaftsschule so zu bilden, dass mindestens ein Drittel der Plätze für Kinder zur Verfügung steht, die außerhalb des Einschulungsbereichs wohnen. (Rn.6) 2. Kinder, die in der Zeit vom 1. Oktober des Kalenderjahres bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollenden werden, werden auf Antrag der Erziehungsberechtigten zu Beginn des Schuljahres in die Schule aufgenommen, wenn kein Sprachförderbedarf besteht. (Rn.17) 3. Durch die vorrangige Aufnahme von Bewerbern, die die dafür geltenden Voraussetzungen nicht erfüllen, wird das gesetzlich normierte Recht des abgewiesenen Bewerbers, der die Aufnahmevoraussetzungen grundsätzlich erfüllt, verletzt. (Rn.23)
Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, innerhalb von zwei Werktagen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses unter den Bewerbern um die Aufnahme in die Schulanfangsphase der Wilhelm-von-Humboldt-Grundschule O. (VG 9 L 376/23), I. (VG 9 L 406/23), I. (VG 9 L 467/23), W. (VG 9 L 521/23) und P. (VG 9 L 528/23) ein Losverfahren durchzuführen, hierbei die Rangfolge zu ermitteln und den Antragsteller zum Schuljahr 2023/2024 vorläufig in die Schulanfangsphase der Wilhelm-von-Humboldt-Gemeinschaftsschule aufzunehmen, sofern bei der Verlosung auf ihn einer der ersten beiden Rangplätze entfällt, anderenfalls ihn entsprechend seines Rangplatzes unverzüglich nachrücken zu lassen, sofern einer der nach dem Ergebnis des Losverfahrens zuzulassenden Bewerber auf den Besuch der Wilhelm-von-Humboldt Gemeinschaftsschule verzichtet. Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller zu 60 % und der Antragsgegner zu 40 %. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einschulungsbereiche für die Primarstufe der Gemeinschaftsschule so zu bilden, dass mindestens ein Drittel der Plätze für Kinder zur Verfügung steht, die außerhalb des Einschulungsbereichs wohnen. (Rn.6) 2. Kinder, die in der Zeit vom 1. Oktober des Kalenderjahres bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollenden werden, werden auf Antrag der Erziehungsberechtigten zu Beginn des Schuljahres in die Schule aufgenommen, wenn kein Sprachförderbedarf besteht. (Rn.17) 3. Durch die vorrangige Aufnahme von Bewerbern, die die dafür geltenden Voraussetzungen nicht erfüllen, wird das gesetzlich normierte Recht des abgewiesenen Bewerbers, der die Aufnahmevoraussetzungen grundsätzlich erfüllt, verletzt. (Rn.23) Der Antragsgegner wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, innerhalb von zwei Werktagen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses unter den Bewerbern um die Aufnahme in die Schulanfangsphase der Wilhelm-von-Humboldt-Grundschule O. (VG 9 L 376/23), I. (VG 9 L 406/23), I. (VG 9 L 467/23), W. (VG 9 L 521/23) und P. (VG 9 L 528/23) ein Losverfahren durchzuführen, hierbei die Rangfolge zu ermitteln und den Antragsteller zum Schuljahr 2023/2024 vorläufig in die Schulanfangsphase der Wilhelm-von-Humboldt-Gemeinschaftsschule aufzunehmen, sofern bei der Verlosung auf ihn einer der ersten beiden Rangplätze entfällt, anderenfalls ihn entsprechend seines Rangplatzes unverzüglich nachrücken zu lassen, sofern einer der nach dem Ergebnis des Losverfahrens zuzulassenden Bewerber auf den Besuch der Wilhelm-von-Humboldt Gemeinschaftsschule verzichtet. Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller zu 60 % und der Antragsgegner zu 40 %. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zum Schuljahr 2023/2024 vorläufig in die Schulanfangsphase der Wilhelm-von-Humboldt-Gemeinschaftsschule aufzunehmen, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ist zulässig, aber nur teilweise begründet. Wegen des im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich zu beachtenden Verbotes, die Entscheidung in der Hauptsache vorwegzunehmen, kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem begehrten Inhalt nur dann in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass eine Klage mit dem Ziel, den Antragsteller zum Schuljahr 2023/2024 als Schulanfänger in die Wilhelm-von-Humboldt-Gemeinschaftsschule aufzunehmen, Erfolg haben wird und dem Antragsteller durch die Verweisung auf das Hauptsacheverfahren unzumutbare, irreparable Nachteile entstehen. Diese Voraussetzungen liegen teilweise vor. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch auf Teilnahme an der tenorierten Verlosung glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO). Ein darüber hinausgehender Anordnungsanspruch besteht nicht. Rechtliche Grundlage des Begehrens ist das Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz – SchulG) vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 12. Juni 2023 (GVBl. S. 226). Gemäß § 55a Abs. 8 SchulG finden die Absätze 1 bis 7, die die Aufnahme in die Grundschule regeln, auf die Aufnahme in die Primarstufe der Gemeinschaftsschule entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass Plätze für außerhalb des Einschulungsbereichs wohnende Kinder gemäß § 54 Abs. 5 SchulG bereitgestellt werden. Nach § 54 Abs. 5 SchulG sind Einschulungsbereiche für die Primarstufe der Gemeinschaftsschule so zu bilden, dass mindestens ein Drittel der Plätze für Kinder zur Verfügung steht, die außerhalb des Einschulungsbereichs wohnen. Gemäß § 55a Abs. 1 Satz 1 und 2 SchulG werden schulpflichtige Kinder von ihren Erziehungsberechtigten nach öffentlicher Bekanntmachung an der Grund- oder Gemeinschaftsschule angemeldet, in deren Einschulungsbereich die Schülerin oder der Schüler wohnt (zuständige Grund- oder Gemeinschaftsschule). Die Erziehungsberechtigten können nach § 55a Abs. 2 Satz 1 SchulG den Besuch einer anderen Grund- oder Gemeinschaftsschule unter Darlegung der Gründe beantragen (Erstwunsch). Dem Antrag ist gemäß § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 SchulG im Rahmen der Aufnahmekapazität und nach Maßgabe freier Plätze gemäß den Organisationsrichtlinien nach den folgenden Kriterien in abgestufter Rangfolge stattzugeben, wenn 1. der Besuch der zuständigen Grund- oder Gemeinschaftsschule längerfristig gewachsene, stark ausgeprägte persönliche Bindungen zu anderen Kindern, insbesondere zu Geschwistern, beeinträchtigen würde, 2. die Erziehungsberechtigten ausdrücklich ein bestimmtes Schulprogramm, ein bestimmtes Fremdsprachenangebot, den Besuch einer Primarstufe der Gemeinschaftsschule oder eine Ganztagsgrundschule in gebundener Form oder offener Form oder eine verlässliche Halbtagsgrundschule wünschen oder 3. der Besuch der gewählten Grund- oder Gemeinschaftsschule die Betreuung des Kindes wesentlich erleichtern würde, insbesondere auf Grund beruflicher Erfordernisse. Im Übrigen entscheidet das Los (§ 55a Abs. 2 Satz 3 SchulG). Kann die Schülerin oder der Schüler nicht gemäß dem Erstwunsch ihrer oder seiner Erziehungsberechtigten in die von ihnen ausgewählte nicht zuständige Grund- oder Gemeinschaftsschule aufgenommen werden, ist § 55a Abs. 2 SchulG auf Zweit- und Drittwünsche anzuwenden, sofern nach Berücksichtigung der Kinder im Einschulungsbereich und der Erstwünsche noch freie Plätze zur Verfügung stehen (§ 55a Abs. 4 SchulG). Der Antragsteller wohnt im Einschulungsbereich der Grundschule am Hamburger Platz, so dass es sich bei der Wilhelm-von-Humboldt-Gemeinschaftsschule um eine gewünschte andere Schule handelt. Zunächst werden gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über den Bildungsgang der Grundschule (Grundschulverordnung – GsVO) vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 16, 140), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Juni 2023 (GVBl. S. 233), im Rahmen der Aufnahmekapazität Kinder aus dem Einschulungsbereich in die zuständige Schule aufgenommen, deren Erziehungsberechtigte den Besuch dieser Schule wünschen. Danach werden die Kinder aus dem Einschulungsbereich zugewiesen, die an einer gewünschten anderen Schule keinen Platz erhalten haben (§ 4 Abs. 4 Satz 2 GsVO). Soweit dann noch freie Plätze vorhanden sind, werden gemäß § 4 Abs. 4 Satz 3 GsVO Kinder aus anderen Einschulungsbereichen, deren Erziehungsberechtigte den Besuch dieser Schule wünschen, entsprechend der Rangfolge der in § 55a Abs. 2 Satz 2 SchulG genannten Kriterien aufgenommen, wobei für außerhalb des Einschulungsbereichs wohnende Kinder mindestens ein Drittel der Plätze zur Verfügung stehen muss (§ 55a Abs. 8 SchulG, § 54 Abs. 5 SchulG i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 2 GsVO). Der Antragsgegner hat die Aufnahmekapazität an der Wilhelm-von-Humboldt-Gemeinschaftsschule vollständig ausgeschöpft. Zum Schuljahr 2023/2024 werden in der flexiblen Schulanfangsphase, die sich über drei Jahre erstreckt, neun jahrgangsübergreifende Lerngruppen mit einer Frequenz von jeweils 26 Kindern eingerichtet (vgl. Auswahlvermerk vom 28. April 2023, Bl. 33 des Verwaltungsvorgangs). Dies entspricht § 4 Abs. 7 Satz 1 GsVO, wonach jede Klasse in der Schulanfangsphase grundsätzlich aus 23 bis 26 Schülerinnen und Schülern besteht. Die insgesamt zur Verfügung stehenden (9 x 26 =) 234 Schulplätze hat der Antragsgegner nicht vollumfänglich für Schulanfängerinnen und Schulanfänger bereitgestellt. Er hat bei der Kapazitätsberechnung beanstandungsfrei 77 Plätze für Schülerinnen und Schüler der abgeschlossenen 1. Jahrgangsstufe und 74 Plätze für Schülerinnen und Schüler der abgeschlossenen 2. Jahrgangsstufe abgezogen. Darüber hinaus hat der Antragsgegner bei der am 28. April 2023 durchgeführten Auswahlentscheidung weitere neun Plätze für mögliche Verweilerinnen und Verweiler in der Schulanfangsphase freigehalten, obwohl sich nach der Durchführung des Auswahlverfahrens herausstellte, dass nur sechs Schülerinnen und Schüler tatsächlich in der Schulanfangsphase verweilen. Es kann hier offenbleiben, ob es zulässig ist, bei der Auswahlentscheidung Schulplätze für mögliche Verweiler freizuhalten wie es etwa bei den sogenannten „Wegwollern“ der Fall ist – also bei Kindern, die im Einschulungsbereich der Schule wohnen, aber deren Erziehungsberechtigte einen Antrag auf Aufnahme in eine andere Grundschule gestellt haben, über den noch nicht entschieden ist (vgl. Beschluss der Kammer vom 5. August 2005 – VG 9 A 200.05). Auch wenn ein Freihalten von Plätzen für mögliche Verweiler rechtswidrig wäre, wäre dadurch der Aufnahmeanspruch des Antragstellers nicht verkürzt, da die zunächst für Verweiler freigehaltenen Schulplätze im Widerspruchsverfahren bereitgestellt und an diejenigen Widerspruchsführer vergeben worden sind, die auf der bereits ausgelosten Nachrückerliste die vordersten Plätze hatten. Da die zwischenzeitlich freigewordenen Plätze ausweislich der Dokumentation der Vergabe dieser Plätze ausschließlich an solche Kinder vergeben wurden, die – wie der Antragsteller – einen Platz auf der Nachrückerliste erhalten und gegen die Ablehnung ihres Wechselantrags Widerspruch erhoben hatten, wurde die Chance des Antragstellers, im Wege der durchgeführten Verlosung einen der freien Schulplätze zu erhalten, aufgrund der im Vergleich zur Gesamtzahl der Wechselanträge geringeren Zahl von Widersprüchen durch dieses Vorgehen sogar erhöht (vgl. zur „Heilung“ der rechtswidrigen verspäteten Zurverfügungstellung von Schulplätzen OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. November 2020 – OVG 3 S 100/20 – juris Rn. 3; auch Beschluss der Kammer vom 6. August 2021 – VG 9 L 285/21 – BA S. 6). Von den danach zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung am 28. April 2023 für das Schuljahr 2023/2024 noch zu vergebenden (234 - 77 - 74 - 9 =) 74 Schulplätzen hat der Antragsgegner 47 Plätze an Kinder vergeben, die im Einschulungsbereich der Wilhelm-von-Humboldt-Gemeinschaftsschule wohnten und deren Erziehungsberechtigte den Besuch dieser Schule wünschten. Die Vergabe zweier dieser Schulplätze erfolgte nach summarischer Prüfung nicht frei von Rechtsfehlern. Zu Unrecht dürfte der Antragsgegner nämlich je einen Schulplatz an die Kinder D. und D. als sog. „Kann-Kinder“ nach § 42 Abs. 2 Satz 1 SchulG vergeben haben. Nach dieser Vorschrift werden Kinder, die in der Zeit vom 1. Oktober des Kalenderjahres bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollenden werden, auf Antrag der Erziehungsberechtigten zu Beginn des Schuljahres in die Schule aufgenommen, wenn kein Sprachförderbedarf besteht. Das Nichtbestehen von Sprachförderbedarf ist eine positive Tatbestandsvoraussetzung des § 42 Abs. 2 Satz 1 SchulG. Feststellungen sind demnach unabhängig davon erforderlich, ob es im konkreten Fall Anlass für die Annahme gibt, dass das betreffende Kind eine vorschulische Sprachförderung erhält, weil es entgegen § 55 Abs. 2 Satz 1 SchulG nicht über hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache für eine erfolgreiche Teilnahme am Schulunterricht verfügt. § 42 Abs. 2 Satz 1 SchulG gibt dabei kein konkretes Verfahren vor, in welcher Weise das Fehlen eines Sprachförderbedarfs festzustellen ist. Vielmehr ist der Antragsgegner im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (§ 24 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 1 BlnVwVfG) frei, wie er die notwendigen Erkenntnisse zur Beurteilung eines etwaigen Sprachförderbedarfs gewinnt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Oktober 2019 – OVG 3 S 81.19 – juris Rn. 4). Wie grundsätzlich alle Aufnahmevoraussetzungen muss auch die für eine vorzeitige Einschulung nach § 42 Abs. 2 Satz 1 SchulG erforderliche Feststellung im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung getroffen sein (vgl. grundsätzlich zum Zeitpunkt OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2020 – OVG 3 S 79/20 – juris Rn. 10 m.w.N.). Letzteres war hier nicht der Fall. Zwar werden die genannten Kinder in der Zeit zwischen dem 1. Oktober 2023 und dem 31. März 2024 das sechste Lebensjahr vollenden und haben ihre Erziehungsberechtigten auch jeweils einen Antrag auf vorzeitige Einschulung gestellt. Es lässt sich jedoch weder den vorliegenden Unterlagen noch dem Vortrag des Antragsgegners entnehmen, dass er die nach § 42 Abs. 2 Satz 1 SchulG erforderliche Feststellung, dass kein Sprachförderbedarf bestehe, im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung am 28. April 2023 getroffen hätte. Vielmehr hat er die Aufnahme der beiden genannten Kinder allem Anschein nach wie bei einem dritten Kind auch auf das in einem sogenannten „QuaSta-Bogen“ dokumentierte Ergebnis der Qualifizierten Statuserhebung in Kitas und Kindertagespflege gestützt. Anders als bei dem dritten aufgenommenen „Kann-Kind“ lagen die Ergebnisse dieser Untersuchungen für die Kinder D. und D. jedoch zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung am 28. April 2023 noch nicht vor, da die Erhebungen ausweislich der mit dem Verwaltungsvorgang vorgelegten QuaSta-Bögen erst am 2. Mai 2023 (D.) und am 4. Juli 2023 (D.) stattfanden (vgl. QuaSta-Bögen, Bl. 29–32 des Verwaltungsvorganges). Dass der Antragsgegner das Fehlen des Sprachförderbedarfs bei den Kindern D. und D. im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung auf anderem Wege festgestellt hätte, ist aus den vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich und vom Antragsgegner auch nicht vorgetragen worden. Ohne Grund zur Beanstandung hat der Antragsgegner hingegen das Kind P. vorrangig in die Wilhelm-von-Humboldt Gemeinschaftsschule als zuständige Grundschule aufgenommen. Es ist nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es sich bei der Anmeldung dieses Kindes im Einschulungsbereich der Wilhelm-von-Humboldt-Gemeinschaftsschule um eine Scheinanmeldung handelt und dieses Kind daher nicht hätte aufgenommen werden dürfen. Grundsätzlich hat die für die Aufnahmeentscheidung zuständige Schulbehörde bei der Frage, ob die Wohnung einer Bewerberin oder eines Bewerbers im Einschulungsbereich der Schule liegt, die melderechtlichen Verhältnisse und Angaben der Sorgeberechtigten zugrunde zu legen. Denn für die Frage, ob ein schulpflichtiges Kind seine Wohnung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Berlin hat, verweist § 41 Abs. 5 SchulG auf die Regelungen des Bundesmeldegesetzes – BMG. Ergeben sich jedoch aus besonderen Umständen des Einzelfalles offensichtliche Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben nicht den tatsächlichen Wohnverhältnissen entsprechen könnten, so ist die Schule hieran nicht gebunden (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 25. August 2014 – VG 9 L 329.14 – juris Rn. 11 und vom 28. August 2014 – VG 9 L 416.14 – jeweils m.w.N.). Ob und inwieweit im Einzelfall Ermittlungen zur Aufklärung der Wohnverhältnisse erforderlich sind, entscheidet die Behörde von Amts wegen (§ 24 Abs. 1 Satz 1, 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes i.V.m. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung), sofern Veranlassung zur Aufklärung besteht. Eine derartige Veranlassung kann etwa bei Zuzügen im zeitlichen Zusammenhang mit der Anmeldung oder der Ablehnung der Aufnahme bestehen (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 18. August 2017 – VG 9 L 546.17 –, vom 30. September 2014 – VG 9 L 458.14 –, vom 28. August 2014 – VG 9 L 416.14 – und vom 5. August 2014 – VG 9 L 344.13). Nach diesen Maßstäben dürften zwar bei der Schulanmeldung des Kindes P. im Oktober 2022 aufgrund der unmittelbar zuvor erfolgten Anmeldung mit einer Hauptwohnung im Einschulungsbereich der Wilhelm-von-Humboldt-Gemeinschaftsschule gewisse Anhaltspunkte dafür bestanden haben, dass diese nicht den tatsächlichen Wohnverhältnissen entsprach. Diese Anhaltspunkte dürften infolge der durchgeführten Ermittlungen jedoch ausgeräumt worden sein. Sofern die zeitliche Nähe der Änderungen der melderechtlichen Wohnverhältnisse zur Schulanmeldung den Verdacht einer Scheinanmeldung begründete, konnte die Mutter des Kindes P. diesen Verdacht zunächst durch den Verweis auf die Trennung vom Vater des Kindes entkräften. Entspräche dieser Verweis nicht den Tatsachen, wäre nicht erklärlich, warum sich die Mutter des Kindes P. bereits im Mai 2022 mit alleinigem Wohnsitz in der im Einschulungsbereich befindlichen Wohnung anmeldete, während das Kind P. erst zum September 2022 mit Hauptwohnsitz dort angemeldet wurde. Der Vortrag zur Trennung wird auch weiter dadurch plausibilisiert, dass auch der Vater die bis April 2022 gemeinsam bewohnte Wohnung im Januar 2023 aufgab und seinen alleinigen Wohnsitz in eine vier Kilometer von der Schule entfernte Wohnung verlegte. Darüber hinaus hat die Mutter des Kindes P. zahlreiche an sie adressierte Schreiben und weitere Unterlagen nachgereicht, aus denen sich ergibt, dass sie die Anschrift der im Einschulungsbereich der Wilhelm-von-Humboldt-Gemeinschaftsschule gelegenen Wohnung in zahlreichen und auch für ihre Lebensführung zentralen Zusammenhängen im Rechtsverkehr benutzt. Darunter sind auch Unterlagen, die die Verwendung der Adresse durch die Mutter des Kindes P. auch vor der Anmeldung des alleinigen Wohnsitzes des Kindes zum September 2022 und vor der Kommunikation mit dem Antragsgegner belegen. So datiert die vorgelegte „Niederschrift nach dem Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen“, auf den 8. August 2022, die Mitgliedsbescheinigung der gesetzlichen Krankenversicherung auf den 18. August 2022. Dass die Mutter des Kindes P. zum Nachweis ihres Wohnaufenthalts im Einschulungsbereich einen augenscheinlich mit ihrer Mutter als Eigentümerin der Wohnung geschlossenen Mietvertrag vom 30. Dezember 2015 vorgelegt hat, in dem die Mieterin lediglich zur Zahlung der Nebenkosten verpflichtet ist, deutet angesichts der erforderlichen Planmäßigkeit des Vorgehens, die den Erziehungsberechtigten des Kindes P. im Falle einer Scheinanmeldung unterstellt werden müsste, auch nicht auf eine Scheinanmeldung hin. Die nach der Vergabe der Plätze an Kinder aus dem Einschulungsbereich der Wilhelm-von-Humboldt-Gemeinschaftsschule noch verfügbaren Plätze 27 Schulplätze – und damit gemäß § 55a Abs. 8 SchulG mehr als ein Drittel der insgesamt verfügbaren 74 Plätze – hat der Antragsgegner nach § 55a Abs. 2 SchulG an Kinder vergeben, die nicht im Einschulungsbereich der Wilhelm-von-Humboldt-Gemeinschaftsschule wohnten und deren Erziehungsberechtigte die Aufnahme ihres Kindes in diese Schule mit Erstwunsch beantragt hatten. 14 dieser Schulplätze hat er zunächst beanstandungsfrei an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die ein Geschwisterkind haben, das die Wilhelm-von-Humboldt-Gesamtschule besucht und auch im Schuljahr 2023/2024 noch besuchen wird (vgl. § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SchulG). Die zuletzt noch verbleibenden 13 Schulplätze hat der Antragsgegner dann unter 78 weiteren Erstwunsch-Bewerberinnen und -Bewerbern verlost, bei denen er das Kriterium des § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SchulG als erfüllt angesehen hat. Gemäß der Reihenfolge der Verlosung hat der Antragsgegner 13 Schulplätze an die Kinder mit den ersten 13 Losplätzen vergeben. Für die weiteren 65 Kinder hat der Antragsgegner eine nach der weiteren Reihenfolge der Ziehung gegliederte Nachrückerliste gebildet. Der Antragsteller, der das Kriterium des § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SchulG erfüllt, nahm an dem Losverfahren teil, hatte mit dem Losplatz 60 auf der Nachrückerliste aber kein Losglück. Fehler bei der Bestimmung der gleichrangigen Bewerberkinder oder der Durchführung des Losverfahrens hat der Antragsteller nicht vorgetragen und solche sind auch nicht ersichtlich. Die weiteren Entwicklungen nach der Auswahlentscheidung begründen keine Rechtsverletzung des Antragstellers. Nachdem zwischenzeitlich neun weitere Plätze freigeworden waren, darunter wie bereits dargestellt drei Plätze dadurch, dass nicht wie eingeplant neun, sondern lediglich sechs Schülerinnen und Schüler in der Schulanfangsphase verweilen, hat der Antragsgegner am 27. Juni 2023 neun weitere Schulplätze der Reihenfolge auf der Nachrückerliste entsprechend an solche Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Aufnahme an die Wilhelm-von-Humboldt-Gemeinschaftsschule Widerspruch erhoben hatten. Einen weiteren zwischenzeitlich freigewordenen Platz hat der Antragsgegner schließlich am 4. Juli 2023 auf gleiche Weise vergeben. Durch die vorrangige Aufnahme der beiden Bewerber D. und D., die die dafür geltenden Voraussetzungen nicht erfüllen, wird das gesetzlich normierte Recht des abgewiesenen Antragstellers, der die Aufnahmevoraussetzungen grundsätzlich erfüllt, verletzt. Im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot zur effektiven Rechtsschutzgewährung (Art. 19 Abs. 4 GG) sind die rechtswidrig vergebenen Schulplätze grundsätzlich so zu behandeln, als seien sie noch zu besetzen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Oktober 2017 – OVG 3 S 74.17 – juris Rn. 3 m.w.N.). Da hier die Zahl der erfolgreichen Rechtsschutzanträge mit fünf die Zahl der zwei rechtswidrig vergebenen Schulplätze übersteigt, ist als Folge der rechtswidrigen Vergabe zweier Schulplätze eine Verlosung dieser beiden Plätze unter den gleichrangigen Bewerbern in den Verfahren VG 9 L 376/23, VG 9 L 406/23, VG 9 L 467/23, VG 9 L 521/23 und VG 9 L 528/23 durchzuführen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Oktober 2017 – OVG 3 S 74.17 – juris Rn. 4 m.w.N.). Dass dem Antragsgegner eine Aufnahme der zusätzlichen Bewerber unmöglich wäre, ist nicht glaubhaft gemacht. Insoweit ist regelmäßig nicht auf die Einhaltung von gesetzlichen Kapazitätsgrenzen abzustellen, sondern allein auf die Grenze der Funktionsfähigkeit (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. November 2016 – OVG 3 S 80.16 – juris Rn. 7). Es liegt auch ein Anordnungsgrund vor, da die Einschulung zum Schuljahr 2023/2024 unmittelbar bevorsteht und sich das Begehren des Antragstellers durch Zeitablauf erledigen würde, ohne dass mit einer zeitnahen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren zu rechnen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Wertfestsetzung folgt aus §§ 39 ff., 52 f. GKG.