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Beschluss

9 L 485/24

VG Berlin 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2024:0826.9L485.24.00
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Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2 500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2 500 Euro festgesetzt. Der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zu 1 zum Schuljahr 2024/2025 vorläufig in die Schulanfangsphase der Gemeinschaftsschule f... aufzunehmen, hat keinen Erfolg. Der auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis gerichtete Antrag ist nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung haben die Antragsteller dazu die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) sowie die Gründe, die die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Das ist hier, ungeachtet der mit Blick auf den am 7. September 2024 bevorstehenden Schulbeginn bestehenden Dringlichkeit, nicht der Fall, denn die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Rechtliche Grundlage des Begehrens ist das Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz – SchulG) vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2024 (GVBl. S. 465). Gemäß § 55a Abs. 8 Satz 1 SchulG finden die Absätze 1 bis 7 dieser Vorschrift, die die Aufnahme in die Grundschule regeln, auf die Aufnahme in die Primarstufe der Gemeinschaftsschule entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass Plätze für außerhalb des Einschulungsbereichs wohnende Kinder gemäß § 54 Abs. 5 SchulG bereitgestellt werden. Nach dieser Vorschrift sind die Einschulungsbereiche für die Primarstufe der Gemeinschaftsschule so zu bilden, dass mindestens ein Drittel der Plätze für Kinder zur Verfügung steht, die außerhalb des Einschulungsbereichs wohnen. Im Übrigen gilt wie bei der Aufnahme in die Grundschule im Allgemeinen gemäß § 55a Abs. 1 Satz 1 und 2 SchulG, dass schulpflichtige Kinder von ihren Erziehungsberechtigten nach öffentlicher Bekanntmachung an der Grund- oder Gemeinschaftsschule angemeldet werden, in deren Einschulungsbereich die Schülerin oder der Schüler wohnt (zuständige Grund- oder Gemeinschaftsschule). Die Erziehungsberechtigten können nach § 55a Abs. 2 Satz 1 SchulG den Besuch einer anderen Grund- oder Gemeinschaftsschule unter Darlegung der Gründe beantragen (Erstwunsch). Dem Antrag ist gemäß § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 SchulG im Rahmen der Aufnahmekapazität und nach Maßgabe freier Plätze gemäß den Organisationsrichtlinien nach den folgenden Kriterien in abgestufter Rangfolge stattzugeben, wenn 1. der Besuch der zuständigen Grund- oder Gemeinschaftsschule längerfristig gewachsene, stark ausgeprägte familiäre Bindungen zu anderen Kindern, insbesondere zu Geschwistern, beeinträchtigen würde, 2. die Erziehungsberechtigten ausdrücklich ein bestimmtes Schulprogramm, ein bestimmtes Fremdsprachenangebot, den Besuch einer Primarstufe der Gemeinschaftsschule oder eine Ganztagsgrundschule in gebundener Form oder offener Form wünschen oder 3. der Besuch der gewählten Grund- oder Gemeinschaftsschule die Betreuung des Kindes wesentlich erleichtern würde, insbesondere auf Grund beruflicher Erfordernisse. Im Übrigen entscheidet gemäß § 55a Abs. 2 Satz 3 SchulG das Los. Kann die Schülerin oder der Schüler nicht gemäß dem Erstwunsch ihrer oder seiner Erziehungsberechtigten in die von ihnen ausgewählte nicht zuständige Grund- oder Gemeinschaftsschule aufgenommen werden, ist § 55a Abs. 2 SchulG gemäß § 55a Abs. 4 SchulG auf Zweit- und Drittwünsche anzuwenden, sofern nach Berücksichtigung der Kinder im Einschulungsbereich und der Erstwünsche noch freie Plätze zur Verfügung stehen. Für das Aufnahmeverfahren bestimmt § 4 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über den Bildungsgang der Grundschule (Grundschulverordnung – GsVO) vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 16, 140), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Juni 2023 (GVBl. S. 233), ergänzend, dass im Rahmen der Aufnahmekapazität zunächst alle Kinder aus dem Einschulungsbereich in die zuständige Schule aufgenommen werden, deren Erziehungsberechtigte den Besuch dieser Schule wünschen. Danach werden gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 GsVO die Kinder aus dem Einschulungsbereich zugewiesen, die an einer gewünschten anderen Schule keinen Platz erhalten haben. Sodann sind die Kinder aufzunehmen, die der Schule wegen Erschöpfung der Aufnahmekapazität oder Unterschreitung der für einen geordneten Schulbetrieb erforderlichen Anmeldungen an einer anderen Schule gemäß § 54 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 SchulG zugewiesen worden sind. Soweit danach noch freie Plätze vorhanden sind, werden gemäß § 4 Abs. 4 Satz 3 GsVO Kinder aus anderen Einschulungsbereichen, deren Erziehungsberechtigte den Besuch dieser Schule wünschen, entsprechend der Rangfolge der in § 55a Abs. 2 SchulG genannten Kriterien aufgenommen. Dabei werden zunächst alle Erstwünsche berücksichtigt, danach die Zweitwünsche und schließlich die Drittwünsche (§ 4 Abs. 4 Satz 4 GsVO). Bei der Vergabe der Schulplätze an der Gemeinschaftsschule f... wurden die vorstehenden rechtlichen Vorgaben nach summarischer Prüfung eingehalten. 1. Die Festlegung der Aufnahmekapazität für die Gemeinschaftsschule f... ist nicht zu beanstanden. Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG soll die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs (Züge) an Gemeinschaftsschulen die Dreizügigkeit nicht unterschreiten. § 4 Abs. 7 Satz 1 GsVO bestimmt, dass jede Klasse in der Schulanfangsphase grundsätzlich aus 23 bis 26 Schülerinnen und Schülern besteht. An Schulen, an denen entweder mindestens 40 Prozent aller Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Erstsprache sind oder an denen die Erziehungsberechtigten von mindestens 40 Prozent aller Schülerinnen und Schüler von der Zahlung eines Eigenanteils zur Beschaffung von Lernmitteln befreit sind, und in Klassen mit Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf beträgt die Größe der Klasse davon abweichend nach § 4 Abs. 7 Satz 2 GsVO 21 bis 25 Schülerinnen und Schüler. Diesen rechtlichen Vorgaben wurde an der Gemeinschaftsschule f... Genüge getan. Zum Schuljahr 2024/2025 wurden dort in einer flexiblen Schulanfangsphase, die sich über drei Jahre erstreckt, neun jahrgangsübergreifende Lerngruppen mit einer Frequenz von jeweils 25 Kindern eingerichtet (vgl. den Auswahlvermerk vom 12. April 2024, Bl. 17 des Verwaltungsvorgangs, sowie den Einrichtungsvermerk, Bl. 12 des Verwaltungsvorgangs). Damit hat der Antragsgegner die Klassenfrequenz bis zur rechtlich zulässigen Obergrenze nach § 4 Abs. 7 Satz 2 GsVO ausgereizt, da an der Gemeinschaftsschule L... zuletzt 65,3 Prozent der Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Erstsprache waren (vgl. dazu die unter https://www.bildung.berlin.de/schulverzeichnis/ abrufbaren Daten). 2. Auch gegen die Aufnahmeentscheidung vom 12. April 2024 ist nichts zu erinnern. Die Antragstellerin zu 1, die im Einschulungsbereich einer anderen Grundschule wohnt, wurde zu Recht nicht berücksichtigt. a) Die in der Schulanfangsphase der Gemeinschaftsschule f... insgesamt zur Verfügung stehenden (9 x 25 =) 225 Schulplätze hat der Antragsgegner nicht vollumfänglich für Schulanfängerinnen und Schulanfänger bereitgestellt. Beanstandungsfrei hat er vielmehr bei der Kapazitätsberechnung 153 Plätze für Schülerinnen und Schüler der letztjährigen ersten und zweiten Jahrgangsstufe sowie für Schülerinnen und Schüler freigehalten, die nach Durchlaufen der dritten Jahrgangsstufe im kommenden Schuljahr in der Schulanfangsphase verbleiben (§ 20 Abs. 3 Satz 3 SchulG). b) Von den danach zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung am 12. April 2024 für das Schuljahr 2024/2025 noch zu vergebenden (225 - 153 =) 72 Schulplätzen hat der Antragsgegner fünf Plätze an Kinder vergeben, die im Einschulungsbereich der Gemeinschaftsschule L... wohnten und deren Erziehungsberechtigte den Besuch dieser Schule wünschten. aa) Ohne Erfolg wenden die Antragsteller hinsichtlich dreier dieser Kinder ein, sie seien von ihren Erziehungsberechtigten nicht wirksam für den Besuch der Gemeinschaftsschule L... angemeldet worden. Im Fall des Kindes F... begründen die Antragsteller dies damit, dass die Mutter ihr alleiniges Sorgerecht lediglich behauptet habe und zudem unklar sei, ob nicht überhaupt jemand Drittes die Anmeldung vorgenommen habe. In den Fällen der Kinder H... und J... begründen die Antragsteller ihren Einwand damit, dass lediglich einer der beiden Elternteile das Anmeldeformular unterschrieben habe, obwohl im ersten Fall sicher beide Eltern gemeinsam sorgeberechtigt seien und im zweiten Fall die gemeinsame Sorge von den Eltern entgegen den beim Antragsgegner aufgeführten Informationen jedenfalls behauptet worden sei. Die tatsächlichen sorgerechtlichen Verhältnisse der genannten Kinder können hier dahinstehen. Denn jedenfalls sind die genannten Kinder wirksam für den Besuch der Gemeinschaftsschule L... angemeldet worden. Dazu genügt die Anmeldung durch einen der beiden Elternteile auch bei gemeinsamer Sorge. Nach § 88 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 SchulG wird vermutet, dass jeder Elternteil auch für den jeweils anderen handelt, wenn beide Eltern sorgeberechtigt sind. Angesichts der pauschalen Definition des Begriffs der Erziehungsberechtigten „im Sinne dieses Gesetzes“ in § 88 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 SchulG beansprucht diese Regelung ungeachtet ihrer systematischen Stellung im fünften Abschnitt des Schulgesetzes Geltung auch für die Beantragung des Besuchs einer anderen Grundschule nach § 55a Abs. 2 Satz 1 SchulG (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2020 – 3 S 79/20 – juris Rn. 8). Die durch § 88 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 SchulG begründete gesetzliche Vermutung kommt entgegen der Meinung der Antragsteller auch zur Anwendung, wenn die Eltern – wie im Falle des Kindes H... – nach eigenen Angaben getrennt leben. Gegen eine einschränkende Auslegung des § 88 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 SchulG spricht bereits der Wortlaut der Vorschrift und ihr Sinn und Zweck, die Verwaltungsverfahren an den Schulen zu vereinfachen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Erziehungsberechtigten des genannten Kindes sich uneinig waren und der Vater der Anmeldung widersprochen hätte, sind nicht ersichtlich und haben die Antragsteller auch nicht vorgebracht. Soweit die Antragsteller hinsichtlich der Kinder F... und J... vortragen, die sorgerechtlichen Verhältnisse seien unklar oder die alleinige Sorge nicht nachgewiesen, können sie daraus keinen Anordnungsanspruch herleiten. § 1629 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sieht neben der gemeinschaftlichen Vertretung (Satz 2) auch die Möglichkeit der Einzelvertretung (Satz 3) vor. Sofern in den Anmeldebögen – wie hier beim Kind F... – nur eine erziehungsberechtigte Person genannt ist, die auch das Anmeldeformular unterschrieben hat, bestehen schon keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass ein weiterer Sorgeberechtigter existiert. Im Übrigen würde für den Fall, dass die Grundschulen einen sorgeberechtigten Elternteil übersehen und die Eltern dies nicht korrigiert hätten, wiederum die Vermutungsregelung des § 88 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 SchulG greifen. Entgegen der Auffassung der Antragsteller sind die Schulen ohne konkrete Anhaltspunkte auch nicht verpflichtet, die Sorgerechtsverhältnisse aufzuklären und sich Nachweise über das alleinige Sorgerecht vorlegen zu lassen. Ein normativer Anknüpfungspunkt für eine derartige Überprüfungspflicht ist nicht ersichtlich. Eine anlasslose Prüfung der Sorgerechtsverhältnisse im Übergangsverfahren ist auch nicht geboten, weil es sich um ein Massenverfahren handelt. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass nach der Praxis der Grundschulen in Berlin die Anmeldungen zu bestimmten Terminen (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 GsVO) unter Vorlage der Personalpapiere der Erziehungsberechtigten und des Kindes persönlich bei der zuständigen Schule vorgenommen werden (vgl. Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie, Schulanmeldung – so geht’s, Mai 2024, S. 5, abrufbar unter https://www.berlin.de/sen/bildung/schule/bildungswege/grundschule/anmeldung/). Vor diesem Hintergrund geht auch der Einwand ins Leere, beim Kind F... sei nicht ersichtlich, ob nicht etwa ein Onkel das Kind angemeldet habe. Auf dem Anmeldebogen ist zudem, ersichtlich fehlerhaft in der zweiten Spalte für den zweiten sorgeberechtigten Elternteil, der Vorname R... der nach allen verfügbaren Informationen allein sorgeberechtigten Mutter des Kindes eingetragen. Dies ergibt sich aus der entsprechenden Liste des Antragsgegners (Bl. 2 des Verwaltungsvorgangs). Anhaltspunkte dafür, dass ein Dritter die Anmeldung vorgenommen haben könnte, liegen danach nicht vor. bb) Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand der Antragsteller, es sei nicht klar, ob das Kind H... nicht beim Vater und damit außerhalb des Einschulungsbereichs der Gemeinschaftsschule L... wohnt. Bei der Frage, ob die Wohnung eines Kindes im Einschulungsbereich einer Schule liegt, darf die für die Aufnahmeentscheidung zuständige Schulbehörde nach § 55a Abs. 1 Satz 2, § 45 Abs. 5 SchulG i. V. m. § 20 des Bundesmeldegesetzes grundsätzlich die melderechtlichen Verhältnisse und die Angaben der Sorgeberechtigten zugrunde legen (vgl. Beschluss der Kammer vom 29. August 2023 – 9 L 521/23 – juris Rn. 19). Die Behörde entscheidet nach § 24 Abs. 1 Satz 1, 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes i. V. m. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung über Art und Umfang der erforderlichen Ermittlungen selbst und ist weder an die melderechtlichen Verhältnisse noch an die Angaben der Sorgeberechtigten gebunden. Ergeben sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls Anhaltspunkte dafür, dass die melderechtlichen oder die den Angaben der Sorgeberechtigten folgenden Verhältnisse nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen, kann die Behörde zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts verpflichtet sein, bevor sie ein Kind in eine bestimmte Grundschule aufnimmt oder diese Aufnahme ablehnt (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Oktober 2021 – 3 S 107/21 – juris Rn. 10). Solche Anhaltspunkte können insbesondere bei Zuzügen im zeitlichen Zusammenhang mit der Anmeldung oder der Ablehnung der Aufnahme bestehen (vgl. Beschluss der Kammer vom 29. August 2023 – 9 L 521/23 – juris Rn. 19). Derartige Anhaltspunkte für eine Überprüfung der tatsächlichen Wohnsituation des genannten Kindes liegen hier nicht vor und sind von den Antragstellern auch nicht vorgetragen worden. Allein die Tatsache, dass die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern getrennt leben, begründet Zweifel an der Entsprechung der melderechtlichen Verhältnisse mit den tatsächlichen Verhältnissen ersichtlich nicht. c) Die verbleibenden (72 – 5 =) 67 Schulplätze – und damit gemäß § 55a Abs. 8 Satz 1 SchulG mehr als ein Drittel der insgesamt verfügbaren 72 Plätze – hat der Antragsgegner nach § 55a Abs. 2 SchulG an Kinder vergeben, die nicht im Einschulungsbereich der Gemeinschaftsschule L... wohnten und deren Erziehungsberechtigte die Aufnahme ihres Kindes in diese Schule mit Erstwunsch beantragt hatten. aa) 28 dieser Schulplätze hat der Antragsgegner zunächst an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die ein Geschwisterkind haben, das die Gemeinschaftsschule L... besucht und auch im Schuljahr 2023/2024 noch besuchen wird (vgl. § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SchulG). i) Auch insoweit bleibt der Einwand der Antragsteller, bei zahlreichen dieser Kinder, seien die Antragsformulare lediglich von einem der beiden gemeinsam sorgeberechtigten Elternteile unterschrieben worden und die Anträge daher unwirksam, unbeachtlich. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen zur Reichweite der Vermutungsregel in § 88 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 SchulG verwiesen. ii) Ohne Erfolg rügen die Antragsteller zudem, bei drei dieser Kinder sei die erforderliche „längerfristig gewachsene, stark ausgeprägte Bindung“ zum jeweiligen Geschwisterkind nicht nachgewiesen, da in einem Fall (Kind M...) das Bewerberkind und das Geschwisterkind ausweislich der unterschiedlichen Anschriften in der Geschwisterliste des Antragsgegners und auf dem Antragsbogen nicht im selben Haushalt wohnten und in zwei Fällen (Kinder R... und q...) die Erziehungsberechtigten ausdrücklich den Wunsch geäußert hätten, dass ihre Kinder nicht gemeinsam in einer Lerngruppe beschult werden. Der Einwand gegen die vorrangige Aufnahme des Kindes M... läuft schon deshalb ins Leere, weil die Adressangabe in der Geschwisterliste des Antragsgegners (Bl. 13 des Verwaltungsvorgangs) ersichtlich fehlerhaft ist. Denn die dort als Wohnort angegebene Anschrift U... 59 Berlin, existiert nicht. Die Adresse U... liegt vielmehr im Postleitzahlgebiet 6... 47. Hingegen liegt die auf dem Antragsbogen von beiden sorgeberechtigten Elternteilen, die im Übrigen ihren Nachnamen teilen, als gemeinsame Adresse von ihnen und ihren Töchtern angegebene X... tatsächlich im Postleitzahlgebiet 6... 59. Anhaltspunkt dafür, dass die Geschwisterkinder nicht im selben Haushalt wohnen, liegen daher nicht vor, zumal die Erziehungsberechtigte auf dem Antragsbogen zu den wesentlichen Betreuungserleichterungen angegeben haben, diese seien durch die „gemeinsame Wegstrecke der Geschwister“ begründet. Soweit die Erziehungsberechtigten der Kinder R... und z... auf dem Antragsformular jeweils den Wunsch nach einer Beschulung in einer bestimmten Lerngruppe angegeben haben, die jeweils nicht der Lerngruppe der Geschwisterkinder entspricht, lässt sich dem – anders als die Antragsteller meinen – schon nicht entnehmen, dass die Erziehungsberechtigten den gemeinsamen Besuch einer Lerngruppe ablehnten. Denn in beiden Fällen haben die Erziehungsberechtigten den Wunsch positiv mit Bezug auf eine bestimmte Lerngruppe („Robben“ bzw. „Waschbären“) formuliert, nicht hingegen negativ. Hierfür sind zahlreiche Gründe denkbar, die unabhängig von der Geschwisterbeziehung sind. Im Übrigen gilt, dass der Antragsgegner angesichts der nicht bestrittenen Geschwisterbeziehung der genannten Kinder das Kriterium des § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SchulG auch ohne weitere Erläuterungen der Erziehungsberechtigten und ohne weitere Nachprüfungen bejahen durfte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. September 2005 – 8 S 84.05 – juris Rn. 13). Das legt bereits die gesetzliche Formulierung der Vorrangregelung nahe. Denn der Einschub „insbesondere zu Geschwisterkindern“ lässt sich als Regelbeispiel für das Tatbestandsmerkmal „längerfristig gewachsene, stark ausgeprägte […] Bindungen zu anderen Kindern“ verstehen. bb) Die zuletzt noch verbleibenden 39 Schulplätze hat der Antragsgegner anschließend unter 55 weiteren Erstwunsch-Bewerberinnen und -Bewerbern verlost, bei denen er das Kriterium des § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SchulG als erfüllt angesehen hat. Gemäß der Reihenfolge der Verlosung hat der Antragsgegner 39 Schulplätze an die Kinder mit den ersten 39 Losplätzen vergeben. Für die weiteren 16 Kinder hat der Antragsgegner eine nach der weiteren Reihenfolge der Ziehung gegliederte Nachrückerliste gebildet. Die Antragstellerin zu 1, die das Kriterium des § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SchulG erfüllt, wurde an dem Losverfahren beteiligt, hatte mit dem an 52. Stelle gezogenen Los aber kein Losglück. Ohne Erfolg rügen die Antragsteller die gleichrangige Beteiligung des Bewerberkindes P... mit der Antragstellerin zu 1 in diesem Losverfahren. Die Frage, ob die schlichte Angabe „Musik“ der Erziehungsberechtigten dieses Kindes beim Punkt „Schulprogramm“ auf dem Antragsbogen hinreichend spezifisch ist, ist bereits unerheblich. Denn gemäß § 55a Abs. 2 Satz 2 Satz 2 Nr. 2 SchulG war ihr auf den Besuch der Gemeinschaftsschule L... gerichteter Erstwunsch schon deshalb gleichrangig nach dieser Vorschrift zu berücksichtigen, da es sich bei der gewünschten Schule anders als bei der für das Kind zuständigen J...-Schule um eine Gemeinschaftsschule handelt. Denn nach § 55a Abs. 2 Satz 2 Satz 2 Nr. 2 SchulG ist der Schulwunsch schon dann ranggemäß zu berücksichtigen, wenn der Besuch einer Primarstufe der Gemeinschaftsschule gewünscht wird. Darüber hinaus ist die Angabe „Musik“ hier auch nicht zu wenig spezifisch, um berücksichtigungsfähig zu sein. Denn die für das genannte Kind zuständige J...-Schule hat ausweislich der Angaben im Schulverzeichnis sowie ihres Internetauftritts ein kunstbetontes Profil mit besonderem Schwerpunkt auf bildender Kunst (vgl. https://www.bildung.berlin.de/Schulverzeichnis/Schulportrait und https://elbeschule.de/), während die gewünschte Gemeinschaftsschule L... ausweislich des Schulverzeichnisses ein ausdrücklich musikbetontes Profil aufweist. Es liegt nahe, dass sich die Erziehungsberechtigten des genannten Kindes mit ihrer Angabe „Musik“ in präziser Kürze gerade auf diesen Profilunterschied der beiden Schulen bezogen. 3. Auch die weiteren Entwicklungen nach der Auswahlentscheidung begründen keine Rechtsverletzung der Antragsteller. Nachdem ausweislich des Vermerks zum Nachrückverfahren vom 4. Juni 2024 (Bl. 155 des Verwaltungsvorgangs) ein Kind nach Durchführung des Auswahlverfahrens zurückgestellt wurde, bot der Antragsgegner den somit freigewordenen Schulplatz zunächst am 4. Juni 2024 dem Kind an, das im Losverfahren das Los mit der Nummer 40 und damit den ersten Platz auf der Nachrückerliste erhalten hatte. Da dieses Kind den Besuch der Gemeinschaftsschule L... nicht mehr wünschte, vergab der Antragsgegner den freigewordenen Schulplatz beanstandungsfrei an ein Kind, das am 5. Juni 2024 in den Einschulungsbereich der Gemeinschaftsschule L... gezogen und deshalb vorrangig zu berücksichtigen war. Konkrete Einwendungen haben die Antragsteller insoweit nicht vorgebracht. Soweit sie zur Nachprüfung der Vergabe etwaiger weiterer Plätze weitere Unterlagen wie insbesondere aktuelle Klassenlisten anfordern, folgt das Gericht dem bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren einzige gebotenen summarischen Sachverhaltsprüfung nicht. Ohne konkrete Anhaltspunkte ist das Gericht zur Ausforschung möglicher Sachverhalte nicht verpflichtet. Der Antragsgegner hat dem Gericht zuletzt am 22. August 2024 die telefonische Auskunft erteilt, dass sich an dem im vorliegenden und von den Antragstellern eingesehen Verwaltungsvorgang dokumentierten Stand nichts geändert habe. Anhaltspunkte, an diesen Angaben zu zweifeln, liegen nicht vor. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts ergibt sich aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.