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Urteil

90 K 1.10 T

VG Berlin Berufsgericht für Heilberufe, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2012:0523.90K1.10T.0A
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Leitsätze
1. Nur ein grober ärztlicher Fehler ist berufsrechtlich relevant; als solcher ist ein Fehler anzusehen, der einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf und Kopfschütteln auslöst.(Rn.28) 2. Fehlerhaft ist es, einen frisch operierten, nicht deutsch sprechenden Patienten ohne Begleitperson sich selbst in einem Hotel zu überlassen.(Rn.36)
Tenor
Die Beschuldigte wird freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens trägt das Land Berlin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nur ein grober ärztlicher Fehler ist berufsrechtlich relevant; als solcher ist ein Fehler anzusehen, der einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf und Kopfschütteln auslöst.(Rn.28) 2. Fehlerhaft ist es, einen frisch operierten, nicht deutsch sprechenden Patienten ohne Begleitperson sich selbst in einem Hotel zu überlassen.(Rn.36) Die Beschuldigte wird freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens trägt das Land Berlin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Das Berufsgericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Aufsichtsbehörde in der Hauptverhandlung verhandeln und entscheiden, weil die Aufsichtsbehörde auf diese Möglichkeit in der ordnungsgemäß zugestellten Ladung ausdrücklich hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 3 DiszG und § 24 KammerG). Die Aufsichtsbehörde hat auf eine Teilnahme verzichtet. Die Beschuldigte war freizusprechen, weil sie (1.) zu 4. der Anschuldigungsschrift kein Berufsvergehen begangen hat und (2.) die Vorwürfe zu 1. bis 3. der Anschuldigungsschrift wegen eines Maßnahmeverbots nicht verfolgbar sind. (1.) Zu 4. der Anschuldigungsschrift: Nach § 2 Abs. 2 der hier einschlägigen Berufsordnung der Ärztekammer (BO 1998; ebenso BO 2005) hat der Arzt seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihm bei seiner Berufsausübung entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen. Diese Pflicht kann ein Arzt dadurch verletzen, dass er Behandlungsfehler begeht. Allerdings stellt nicht jeder Behandlungsfehler eine Berufspflichtverletzung dar. Nur ein grober ärztlicher Fehler ist berufsrechtlich relevant. Als solcher ist ein Fehler anzusehen, der einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf und Kopfschütteln auslöst. Hier wird der Beschuldigten vorgeworfen, Behandlungsfehler dadurch begangen zu haben, dass sie a) gebotene Untersuchungen nicht vorgenommen habe b) den Operateur nicht über Komplikationen informiert habe c) den Patienten entlassen habe, obwohl dessen postoperative Betreuung nicht gesichert war Zu a): Es stellt jedenfalls keinen groben Behandlungsfehler dar, dass die Beschuldigte trotz leichten Blutdruckabfalls, der auch durch zweimalige Infusion von 500ml nicht nachhaltig ausgeglichen werden konnte, klinischer Symptome wie Müdigkeit und Übelkeit, nicht das Vorliegen einer möglichen Nachblutung erkannt und daraus diagnostische Schlussfolgerungen, wie die Bestimmung der Werte für Hämoglobin (Hb) und Hämatokrit (Hk), gezogen hat. Diese Symptome gaben weder für sich noch zusammen betrachtet zwingenden Anlass zu einer Blutuntersuchung. Der Blutdruckabfall war gering. Müdigkeit tritt nach einer Operation unter Vollnarkose und Gabe schmerzstillender Medikamente typischerweise ein. Auch Übelkeit ist unspezifisch. Gegen einen Blutverlust sprach, dass keine Veränderung der Herzfrequenz eintrat, der Patient bei Druck auf den Bauch keinen Bauchschmerz verspürte, er auf der Bettkante sitzen, sich selbst sogar die Schuhe anziehen und allein zur Toilette gehen konnte. Aus Sicht der Beschuldigten befand sich der Patient vor seiner Entlassung gegen 21:30 Uhr in einem verhältnismäßig guten Zustand. Die rapide Verschlechterung, die nach seiner Ankunft im Hotel festgestellt wurde – nach Aussage des Hotelpersonals sei er ziemlich benommen gewesen, schweißnass und habe sich kaum auf den Beinen halten können – war für die Beschuldigte nicht vorhersehbar. Die im vorliegenden Fall eingetretene Komplikation ist zudem sehr selten (so auch der im Strafverfahren 1 K... herangezogene Gutachter Prof. Dr. med. L...). Bei einem – wie hier vorgenommenen – retroperitonealen Eingriff breitet sich diesem Gutachten zufolge eine mögliche Nachblutung nur langsam, aber trotzdem fortschreitend aus. Die klinische Symptomatik sei dementsprechend schleichend und werde „oft anfangs durch Blutdruckabfall, Müdigkeit und später erst durch z.T. heftige Schmerzen symptomatisch“. Es sei durchaus möglich, dass (erst) durch den Transport im Taxi und nachfolgende Bewegung im Hotelzimmer die Nachblutung an Intensität zugenommen habe. Auch dieses Gutachten ergibt damit für das – selbst sachkundig besetzte – Berufsgericht keinen Hinweis darauf, dass eine Blutuntersuchung nach den Regeln ärztlicher Kunst zwingend geboten gewesen wäre. Zu b): Da weder der leichte Blutdruckabfall noch Übelkeit und Müdigkeit unter den oben geschilderten körperlichen Umständen, deren Vorliegen der Beschuldigten nicht widerlegt werden kann, Komplikationen darstellten, hatte die Beschuldigte keinen Anlass, den Operateur über diese klinischen Symptome zu unterrichten. Zu c): Fehlerhaft war es, den frisch operierten, nicht deutsch sprechenden Patienten ohne Begleitperson sich selbst in einem Hotel zu überlassen. Doch auch dieses Verhalten war unter den Umständen des vorliegenden Falls nicht grob fehlerhaft (zu den Anforderungen an die Überwachung stark sedierter Patienten vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 8. April 2003 – VI ZR 265/02 – bei juris). Denn für die Beschuldigte bestand keine rechtmäßige Handlungsalternative. Sie war nicht in der Lage, den Patienten, der keine stationäre Unterbringung wünschte und die ambulante Klinik verlassen wollte, zwangsweise stationär unterzubringen oder gegen seinen Willen länger in ihrer ambulanten Klinik festzuhalten. Die Beschuldigte ist von der Ärztekammer – zu Recht – nicht dafür verantwortlich gemacht worden, dass der ohne Begleitperson erschienene Patient überhaupt operiert worden war. Daran war sie nicht beteiligt gewesen. Aus ihrer Sicht befand der Patient sich bei seiner Entlassung nicht in einem „schlechten postoperativen“ und besonders gefährdeten Zustand (so aber der Gutachter L..., Seite 4 seines 2. Ergänzungsgutachtens vom 10. November 2005). Dieser Einschätzung des Gutachters vermag sich das Berufsgericht nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung nicht anzuschließen. Der Patient hatte die Handynummer der Beschuldigten und Schmerzmittel von ihr erhalten mit dem Hinweis, sich bei Komplikationen (Schmerzen, Übelkeit) sofort und jederzeit bei ihr zu melden. Für die Beschuldigte war nicht abzusehen, dass der Patient dies nicht tun würde (er hat nach den kriminalpolizeilichen Ermittlungen sein Hotel-Zimmer zwischen 21:50 Uhr und 0:45 Uhr nicht verlassen und das Telefon in seinem Zimmer nicht benutzt). Zwar wäre es angebracht gewesen, dem Taxifahrer schriftliche Hinweise für das Hotelpersonal mitzugeben, wie dieses sich im Fall von Komplikationen verhalten solle und um diesem die Möglichkeit zu geben, selbst die Beschuldigte anzurufen (vgl. dazu Sasse und Debong, Haftung beim Tod sedierter Patienten, Arztrecht 2005, Seite 116ff). Verpflichtet war sie dazu jedoch nicht, weil sie dem Hotel keine Überwachungspflichten auferlegen konnte und zwischen der ambulanten Klinik und diesem, von dem Patienten selbst gewählten Hotel auch keine entsprechende Vereinbarung bestand. (2.) Da zu Punkt 4. der Anschuldigungsschrift ein Berufsvergehen zu verneinen ist, kann ein sich aus dem Komplex 1. bis 3. der Anschuldigungsschrift möglicherweise ergebendes Berufsvergehen wegen Ablaufs der doppelten Verjährungsfrist nicht mehr berufsrechtlich geahndet werden (§ 78 c Abs. 3 Satz 2 StGB i.V.m. § 16 Abs. 3 KammerG). Das vorgeworfene Berufsvergehen war spätestens mit Eintritt des Todes des Kindes am 2. Februar 1999 beendet (vgl. § 78 a StGB). Nach § 16 Abs. 3 KammerG tritt nach Ablauf von fünf Jahren nach der Pflichtverletzung ein berufsgerichtliches Maßnahmeverbot ein. Zwar kann diese Frist unter den in § 16 Abs. 3 KammerG genannten Voraussetzungen unterbrochen oder gehemmt werden. Jedoch ist bei der durch § 16 Abs. 3 KammerG gebotenen entsprechenden Anwendung von § 78 c Abs. 3 Satz 2 StGB eine berufsgerichtliche Maßnahme spätestens ausgeschlossen, wenn seit dem Beginn der „Verjährungsfrist“ das Doppelte der gesetzlichen „Verjährungsfrist“ verstrichen ist. Diese Frist verlängert sich nur um die Zeit, in der der Fristablauf gemäß § 78 b StGB gehemmt war (§ 78 c Abs. 3 Satz 3 StGB). Dies kann hier gemäß § 78 b Abs. 1 Nr. 1 StGB für die Zeit zwischen Anklageerhebung im Strafverfahren (Anklageschrift vom 22. Januar 2001) und Eintritt der Rechtskraft des freisprechenden Urteils am 5. Dezember 2003 angenommen werden, weil in dieser Zeit ein berufsrechtliches Verfahren gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz LDO i.V.m. § 24 KammerG nicht hätte fortgesetzt werden dürfen. Zwar war zu jener Zeit das behördliche Untersuchungsverfahren gemäß § 27 KammerG noch nicht eingeleitet worden. Durch dieses Unterlassen der Ärztekammer darf die Beschuldigte jedoch nicht benachteiligt werden. Dadurch verschob sich der Eintritt des absoluten Maßnahmeverbots bis in den Dezember 2011. Davon unabhängig besteht hinsichtlich der Vorwürfe zu 1. und 2. der Anschuldigungsschrift auch nach § 17 Abs. 4 LDO (neu: § 14 Abs. 2 DiszG) i.V.m. § 24 KammerG ein Maßnahmeverbot. Wegen desselben Sachverhalts, der Gegenstand eines freisprechenden strafgerichtlichen Urteils war, darf nach diesen im berufsgerichtlichen Verfahren entsprechend anzuwendenden Vorschriften eine berufsgerichtliche Maßnahme nur verhängt werden, wenn dieser Sachverhalt ein Berufsvergehen darstellt, ohne den Tatbestand einer Strafvorschrift zu erfüllen (sog. „berufsrechtlicher Überhang“). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Ob derselbe Sachverhalt im Sinn dieser Vorschriften vorliegt, entscheidet sich nach dem historischen Geschehensablauf, d.h. nach dem Hergang der Tat, wie sie sich tatsächlich abgespielt hat. „Tat“ ist zu verstehen als der einheitliche geschichtliche Vorgang, bei dem die einzelnen Lebensverhältnisse innerlich so miteinander verknüpft sind, dass sie nach der Lebensauffassung eine Einheit bilden, nach der ihre Behandlung in getrennten Verfahren als eine unnatürliche Aufspaltung eines zusammenhängenden Geschehens erscheinen würde (vgl. Weiß in: GKÖD Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, M § 14 Rn. 52 m.w.N.). Im Strafverfahren 1 K... ist gegenüber der Beschuldigten der Vorwurf erhoben worden, durch ärztliche Kunstfehler als Anästhesistin während der Operation am 28. Januar 1999 den Tod der am 2. Februar 1999 verstorbenen M... schuldhaft verursacht zu haben. In der zur Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht zugelassenen Anklageschrift heißt es: „ Aufgrund der klinischen Erfahrung der Angeschuldigten war der zum Tod des Säuglings führende Krankheitsverlauf für sie vorhersehbar. Bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt – nämlich durch fachgerechte Vornahme der Anästhesie, Abbruch der Operation nach dem Narkosevorfall bzw. eine rechtzeitige Verbringung des Säuglings in eine kinderintensivmedizinische Einrichtung – hätte der Tod vermieden, zumindest aber erhebliche Lebensverlängerung erreicht werden können.“ Von diesem Vorwurf ist die Beschuldigte durch das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 27. November 2003 rechtskräftig freigesprochen worden. Der Vorwurf „Verletzung der gebotenen Sorgfalt bei Vornahme der Anästhesie“ erfasst die Vorwürfe unter 1 a) bis e) der Anschuldigungsschrift. Ausdrücklich stellt des Amtsgericht in seinem Urteil fest, dass sich nicht sicher feststellen ließ, „dass die Durchführung der Narkose fehlerhaft war“ – Unterpunkte b) bis e) –. Ferner könne es nicht als Kunstfehler angesehen werden, das Kind überhaupt und dann auch noch ambulant zu operieren – Unterpunkt a) – und es könne der verzögerte Transport in die kinderintensivmedizinische Abteilung der Charité nicht als Sorgfaltspflichtverletzung angesehen werden – Unterpunkt f) –. Eine Verurteilung wegen Körperverletzung könne nicht erfolgen, weil davon auszugehen sei, dass die Eltern zumindest konkludent in die Durchführung der Operation eingewilligt hätten – Punkt 2 –; diese Feststellung setzt die Würdigung voraus, dass die Aufklärung ausreichend war. Diese Annahme mag fehlerhaft sein, eine Beweisaufnahme insoweit ist jedoch nach der gesetzlichen Wertung des § 17 Abs. 5 LDO unzulässig. Anders als im Fall des § 18 Abs. 1 Satz 2 LDO (§ 57 Abs. 1 Satz 2 BDG) besteht bei einem freisprechenden Urteil keine Möglichkeit für das Berufsgericht, sich von tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts zu lösen. Dasselbe gilt in Bezug auf die Erkenntnisse zu der Bewertung der Durchführung der Anästhesie aus dem zivilgerichtlichen Verfahren vor dem Landgericht Berlin (6 O 619/04). Einer berufsrechtlichen Wertung zugänglich ist allerdings die festzustellende nicht ausreichende Dokumentation des OP-Verlaufs – Punkt 3 –. Denn dieser Sachverhalt gehört nicht zu dem Lebenssachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens war. Er stellte sich vielmehr erst bei der ärztlichen Begutachtung im Strafverfahren heraus. Die Dokumentation war unzureichend i.S.d. § 10 Abs. 1 BO, weil sie ohne Erläuterungen der Beschuldigten aus sich heraus für einen anderen Arzt – hier den Gutachter – nicht verständlich war, wie sich im Strafverfahren herausgestellt hatte und von der Beschuldigten in der Hauptverhandlung des berufsgerichtlichen Verfahrens eingeräumt worden ist. Dieses einmalige Fehlverhalten erreicht jedoch für sich betrachtet nicht die Schwelle berufsrechtlicher Relevanz. Die Ärztekammer selbst hatte sich im Juni 2006 auf eine Rüge mit Geldauflage beschränkt. Jedenfalls wäre insoweit eine berufsgerichtliche Maßnahme wegen des Zeitablaufs und Fehlens weiterer ähnlicher Verstöße inzwischen unverhältnismäßig. Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 Berliner Kammergesetz i. V. m. §§ 3, 41 DiszG, § 77 Abs. 1 BDG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Nebenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die 19... in B... geborene Beschuldigte ist seit 19... Fachärztin für Anästhesie und seit 19... niedergelassen. Sie betreibt ein ambulantes Operationszentrum in Berlin. Die Beschuldigte und ein Operateur waren im Januar 2001 im Strafverfahren 1 K... vor dem Amtsgericht Tiergarten angeklagt worden, 1999 bei der ambulanten Operation eines 11 Wochen alten Zwillingsmädchens, das als Frühgeburt auf die Welt gekommen war, Behandlungsfehler begangen zu haben, die kausal für den fünf Tage später eingetretenen Hirntod des Kindes geworden seien. Nachdem die Beschuldigte mit rechtskräftig gewordenem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten v... vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung wie auch der Körperverletzung freigesprochen worden war, leitete die Ärztekammer Berlin am 13. Dezember 2004 das förmliche Untersuchungsverfahren gegen die Beschuldigte ein, das sie durch Rügebescheid vom 13. Juni 2006 abschloss. Darin legte die Ärztekammer der Beschuldigten die Verletzung der Dokumentationspflicht bei der Operation 1999 als Berufsvergehen zur Last. Der Rügebescheid wurde nicht bestandskräftig. Auf den Einspruch der Beschuldigten setzte die Ärztekammer das Untersuchungsverfahren aus, weil inzwischen ein weiteres Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung bekannt geworden war. Mit Anklageschrift v... – 1 K... – legte die Staatsanwaltschaft Berlin dem Operateur und der Beschuldigten Behandlungsfehler zur Last, die zum Tod eines Operierten durch innere Blutungen geführt hätten. 2004 wurde in dem Operationszentrum der Beschuldigten bei einem aus dem Ausland ohne Begleitperson angereisten, 27 Jahre alten, Patienten ambulant zwischen 15:12 Uhr und 16:13 Uhr eine Varikozelen-Operation durchgeführt. Dazu wurden mehrere Ligaturen gesetzt. Ein Unterbindungsfaden durchschnitt, ohne dass der Operateur dies bemerkte, eine kaudale Venenunterbindung bis auf einen Steg von ca. 1 mm. Diese Durchtrennung führte zu einer schleichenden inneren Blutung in den hinter dem Bauchfell gelegenen Raum (ca. 700 ml) und vom Zwerchfell in das gesamte kleine Becken (insgesamt ca. 1500 ml). Die Beschuldigte übernahm am 27. Juli 2004 zusammen mit einer Krankenschwester die postoperative Überwachung des Patienten. Bis 20:30 Uhr wurden in etwa halbstündigen Abständen der Blutdruck und die Sauerstoffsättigung des Bluts gemessen. Der Blutdruck von 110 während des Eingriffs und danach fiel zwischen kurz nach 17 Uhr bis 18 Uhr kontinuierlich auf 90 ab. Nach einer um 18 Uhr verabreichten Infusion (500 ml) stieg der Blutdruck auf 100 (Messungen um 19:00 Uhr und 19:30 Uhr), bevor er wieder auf 90 zurückging (Messungen 20:00 und 20:30 Uhr). Nach einer zwischen 20:00 Uhr und 20:30 Uhr gegebenen weiteren Infusion (500 ml) blieb der Blutdruck bei 90. Die Herzfrequenz lag in dem gesamten Zeitraum konstant bei 60 bis 70. Der Patient lehnte es ab, ihn wegen einer fehlenden Begleitperson stationär zu verlegen und ließ sich um 21:30 Uhr mit einem Taxi in sein Hotel fahren. Dort verstarb er vier Stunden später an inneren Blutungen. Das Amtsgericht Tiergarten stellte das Strafverfahren gegen den Operateur im Februar 2008 nach Zahlung einer Geldbuße i.H.v. 10.000 € gemäß § 153 a StPO ein und eröffnete das Hauptverfahren gegen die Beschuldigte. Zur geplanten Hauptverhandlung am 23. April 2008 kam es nicht, weil die Beschuldigte am Tag zuvor operiert werden musste. Nachdem die Beschuldigte eine Geldbuße i.H.v. 10.000 € gezahlt hatte, stellte das Amtsgericht Tiergarten das Strafverfahren am 7. November 2008 auch ihr gegenüber endgültig gemäß § 153 a StPO ein. Wegen dieses Sachverhalts hatte die Ärztekammer unter dem 25. September 2006 ein weiteres förmliches Untersuchungsverfahren eingeleitet. Mit Anschuldigungsschrift vom 25. Januar 2010 hat die Ärztekammer der Beschuldigten als Berufsvergehen zur Last gelegt: 1. Am 28.01.1999 ihre berufsrechtliche Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung dadurch verletzt zu haben, dass sie a) bei einer kombinierten Nabel- und Leistenbruchoperation des am 07.11.1998 früh geborenen und in der 46. oder 48. Gestationswoche befindlichen Säuglings M... in ambulanter Form die Anästhesie durchgeführt hat, ohne über die Möglichkeiten einer stationären intensivmedizinischen Einrichtung zur Reaktion auf mit erhöhter Wahrscheinlichkeit denkbare Komplikationen infolge der erhöhten Apnoegefahr bei frühgeborenen Säuglingen zu verfügen, wobei M... sich nach der Operation in einem dystrophen Zustand befand und erheblich erniedrigte Hb- und Hk-Werte im Blut aufwies, ohne dass sie Blut verloren hatte, b) vor der Operation keine Prüfung des Hb- und Hk-Werts bei dem Kind vorgenommen hat, obwohl das Kind gegenüber seiner Zwillingsschwester ein wesentlich geringeres Gewicht hatte, was auf eine Anämie hinwies, um ein weiteres Vorgehen auf das Ergebnis einstellen zu können, und ggf. aufgrund der Gefahren im Falle einer Anämie in Abhängigkeit von einer Einklemmungsgefahr der Eierstöcke durch den Leistenbruch eine Operation in Gänze zu verschieben oder eine Operation auch des Nabelbruchs aufgrund der dadurch verlängerten Operationszeit und der dadurch entstehenden zusätzlichen Risiken zu vermeiden, c) vor der Operation das Kind nicht dem medizinischen Standard gemäß prämediziert hat, d) nach dem Scheitern des ersten Intubationsversuchs die Intubation nicht unter Medikation erneut versucht oder die Operation unterbunden hat, trotz einer erhöhten Aspirationsgefahr für Säuglinge bei einer Maskennarkose, e) dem Kind während der Operation eine in Zusammensetzung und Menge riskante Infusion einer hypotonen Lösung verabreicht hat, welche ein Lungenversagen und die Ausbildung des tödlichen Hirnödems mit hoher Wahrscheinlichkeit unterstützt hat, f) das Kind erheblich verspätet auf eine kinderintensivmedizinische Station verlegt und somit die Reduzierung von Risiken durch eine intensivmedizinische Betreuung nicht rechtzeitig veranlasst hat, sowie 2. am 28.01.1999 die Berufspflicht zur erforderlichen Aufklärung dadurch verletzt zu haben, dass sie über die bei Säuglingen und Frühgeborenen bestehenden erhöhten Risiken einer Anästhesie nicht aufgeklärt hat und 3. am 28.01.1999 die Berufspflicht zur Dokumentation der getroffenen ärztlichen Maßnahmen dadurch verletzt zu haben, dass sie den mit Komplikationen verbundenen Verlauf der durchgeführten Anästhesie im Rahmen einer Nabelbruch- und Leistenbruchoperation nicht ausreichend dokumentiert hat, und 4. am 27.07.2004 ihre berufsrechtliche Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung dadurch verletzt zu haben, dass sie a) trotz sich abzeichnender postoperativer Komplikationen nach der Operation des Patienten H... die gebotenen Untersuchungen nicht vorgenommen hat, b) den Operateur nicht über die Komplikationen informiert hat sowie c) den Patienten H... entlassen hat, ohne dass die postoperative Betreuung des Patienten gesichert war. Mit Beschluss vom 4. April 2012 hat das Berufsgericht das berufsgerichtliche Verfahren im Umfang der Anschuldigung eröffnet. Die Ärztekammer hat in der Hauptverhandlung keinen Antrag gestellt. Die Beschuldigte beantragt, sie freizusprechen. Sie ist der Ansicht, hinsichtlich der Operation im Januar 1999 sei der Sachverhalt durch den Rügebescheid verbraucht, im Übrigen sei Verjährung eingetreten. Hinsichtlich der Operation im Juli 2004 habe sie kein Berufsvergehen begangen. Sie wirke jährlich bei 2.500 bis 3.000 ambulanten Operationen als Anästhesistin mit. Der vorliegende Fall habe ihr nach ihrer Erfahrung keinen Anhalt für eine innere Blutung geboten. Dem Patienten sei es den Umständen entsprechend gut gegangen. Sie habe ihm den Bauch abgetastet und dabei keinen Schmerz ausgelöst. Sie habe ihn sich auf die Bettkante setzen lassen; dabei habe er sich unauffällig verhalten. Er habe sich selbst anziehen und auf die Toilette gehen können. Dass er die ihm auf seinen Wunsch gereichte Suppe erbrochen habe, sei nicht ungewöhnlich, sondern zu erwarten gewesen. Der leichte Blutdruckabfall sei ebenfalls nicht außergewöhnlich gewesen. Dem Gericht lagen neben der aktuellen Gerichtsakte die Verwaltungsvorgänge der Ärztekammer (6 Bände), die Strafakten 1 Kap Js 1541/04 im Original (3 Bände) und die Strafakten 1 Kap Js 283/99 in Kopie (1 Ordner) als Beiakten vor, deren Inhalt – soweit von Bedeutung – Gegenstand der Hauptverhandlung war.