OffeneUrteileSuche
Urteil

80 K 61.10 OL

VG Berlin Disziplinarkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2012:0221.80K61.10OL.0A
19Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

19 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Ein außerdienstliches Fehlverhalten eines Landesbeamten kann nach der Neuregelung in § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG nur dann ein Dienstvergehen sein, wenn es einen Bezug zum konkret-funktionellen Amt des Beamten aufweist.(Rn.29) 2. Nach der Streichung der früheren ebenfalls für eine Vertrauensbeeinträchtigung in Betracht kommenden Anknüpfungsvariante "Ansehen des Beamtentums" durch den Gesetzgeber stellt § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG das für den Landesbeamten günstigere Recht im Vergleich zu § 40 Abs. 1 Satz 2 LBG a.F. dar (entgegen Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. März 2010 - 2 C 83/08 - juris Rn. 18 f. und Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 - juris Rn. 11).(Rn.32) 3. Eine Auslegung, wonach das "Ansehen des Beamtentums" gleichwohl in § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG hineinzulesen wäre, scheitert am eindeutigen Wortlaut sowie am Willen des Gesetzgebers, der dieses Merkmal bewusst gestrichen hat.(Rn.36)
Tenor
Die Disziplinarklage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein außerdienstliches Fehlverhalten eines Landesbeamten kann nach der Neuregelung in § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG nur dann ein Dienstvergehen sein, wenn es einen Bezug zum konkret-funktionellen Amt des Beamten aufweist.(Rn.29) 2. Nach der Streichung der früheren ebenfalls für eine Vertrauensbeeinträchtigung in Betracht kommenden Anknüpfungsvariante "Ansehen des Beamtentums" durch den Gesetzgeber stellt § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG das für den Landesbeamten günstigere Recht im Vergleich zu § 40 Abs. 1 Satz 2 LBG a.F. dar (entgegen Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. März 2010 - 2 C 83/08 - juris Rn. 18 f. und Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 - juris Rn. 11).(Rn.32) 3. Eine Auslegung, wonach das "Ansehen des Beamtentums" gleichwohl in § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG hineinzulesen wäre, scheitert am eindeutigen Wortlaut sowie am Willen des Gesetzgebers, der dieses Merkmal bewusst gestrichen hat.(Rn.36) Die Disziplinarklage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Disziplinarklage ist zulässig, aber unbegründet. Das dem Beklagten darin vorgeworfene Verhalten stellt kein Dienstvergehen dar. I. Zum Vorwurf zu b) der Disziplinarklage: Der Sachverhalt, der dem Beklagten als außerdienstliches Dienstvergehen vorgeworfen wird, ist unstreitig. Der Beklagte hat den ihm in der Disziplinarklage vom 2. November 2010 zur Last gelegten Vorwurf, am 20. November 2008 in seiner Wohnung auf Festplatten insgesamt 3.434 kinderpornographische Bild- und Filmdateien gespeichert zu haben, eingeräumt. Wegen dieses Vergehens hat ihn das Amtsgericht Tiergarten durch rechtskräftigen Strafbefehl vom 10. Juni 2009 (75 Js 1008/08) wegen Besitzes kinderpornografischer Schriften zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Hinsichtlich dieser Straftat liegen die Anforderungen für ein außerdienstliches Dienstvergehen - in Betracht käme hier insbesondere ein Verstoß des Beklagten gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten gemäß § 20 Satz 2 und Satz 3 LBG a.F. - jedoch nicht vor: Für die Frage, ob ein Beamter im angeschuldigten Tatzeitraum seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat, ist die Sach- und Rechtslage zur Tatzeit maßgebend, soweit nicht im Hinblick auf den Rechtsgedanken des § 2 Abs. 3 StGB für den Beamten materiellrechtlich günstigeres neues Recht gilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 2009 - 1 D 1.08 -, juris Rn. 33). Letzteres ist hier der Fall. Zwar stimmen die Regelungen des § 20 Satz 2 und 3 LBG a.F. mit § 34 Satz 2 und Satz 3 des insoweit am 1. April 2009 in Kraft getretenen Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) im Wesentlichen überein. Dagegen haben sich die rechtlichen Anforderungen, die für die Annahme eines außerdienstlichen Dienstvergehens erfüllt sein müssen, auf Grund der Neufassung des § 40 Abs. 1 Satz 2 LBG a.F. durch § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG (ebenfalls am 1. April 2009 in Kraft getreten, vgl. § 63 Abs. 3 BeamtStG) in hier maßgeblicher Weise zugunsten des Beklagten geändert. Nach der zur Tatzeit - November 2008 - geltenden Rechtslage erfüllte das Verhalten eines Beamten außerhalb des Dienstes den objektiven Tatbestand eines Dienstvergehens, wenn die besonderen qualifizierenden Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 Satz 2 LBG a.F. erfüllt waren. Das Verhalten musste nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet sein, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des öffentlichen Dienstes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Das Merkmal „in besonderem Maße“ bezieht sich auf die Eignung zur Achtungs- und Vertrauensbeeinträchtigung und ist nur erfüllt, wenn das Verhalten des Beamten in quantitativer oder qualitativer Hinsicht über das für eine jede Eignung vorausgesetzte Mindestmaß an Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung hinausgeht. Die Beeinträchtigung der Achtung und des Vertrauens musste sich nach dem Wortlaut entweder auf das „Amt“ des Beamten im konkret-funktionellen Sinne (Dienstposten), d.h. auf die Erfüllung der dem Beamten konkret obliegenden Dienstpflichten, oder auf das „Ansehen des Beamtentums“ als Sachwalter einer stabilen und gesetzestreuen Verwaltung beziehen (vgl. dazu Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. August 2000 - BVerwG 1 D 37.99 - a.a.O. S. 25, vom 12. Dezember 2001 - BVerwG 1 D 4.01 - Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 32 S. 53 f. und vom 25. August 2009 - BVerwG 1 D 1.08 - a.a.O. Rn. 52). Einen Amts- bzw. Dienstbezug in diesem Sinne weist außerdienstliches Fehlverhalten eines Beamten dann auf, wenn es Rückschlüsse auf die Dienstausübung zulässt oder den Beamten in der Dienstausübung beeinträchtigt (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 30. August 2000 - 1 D 37/99 -, nach juris). Eine disziplinarrechtlich erhebliche Ansehensschädigung des Beamtentums ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts i.d.R. dann gegeben, wenn das außerdienstliche Fehlverhalten des Beamten im Strafgesetzbuch als Vergehen mit einer Freiheitsstrafe im mittleren Bereich belegt ist, was angenommen wird, wenn der gesetzliche Strafrahmen bis zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren reicht und der daran gemessene Unrechtsgehalt der konkreten Tat nicht gering wiegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 - nach juris Rn. 24 m.w.N.). Danach ist der strafbare Besitz von über 3.000 kinderpornografischen Bild- und Videodateien durch den Beklagten im November 2008 als außerdienstliches Dienstvergehen wegen einer erheblichen „Ansehensschädigung des Beamtentums“ i.S. des § 40 Abs. 1 Satz 2 LBG a.F. anzusehen. Denn durch das Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften vom 27. Dezember 2003 (BGBl I S. 3007) hat der Gesetzgeber den Strafrahmen für den Besitz kinderpornographischer Schriften von einem auf zwei Jahre Freiheitsstrafe erhöht. Gemessen an den Kriterien des Strafgesetzbuches handelt es sich daher um eine Strafandrohung im mittleren Bereich; auch der Unrechtsgehalt der konkreten Tat wiegt schon wegen der hohen Zahl der inkriminierten Bild- und Videodateien daran gemessen hoch. Eine Vertrauensbeeinträchtigung bezogen auf das „Amt“ des Beklagten ist hingegen zu verneinen, denn Amtsbezug weist das außerdienstliche Fehlverhalten des Beklagten hier nicht auf. Weder hatte der Beklagte dienstlich Kontakt mit Kindern noch gehörte die Bekämpfung von Kindesmissbrauch oder Kinderpornografie zu seinen dienstlichen Tätigkeiten. Rückschlüsse aus dem außerdienstlichen Fehlverhalten des Beklagten auf seine künftige Amtsführung oder eine Beeinträchtigung in derselben können deshalb nicht gezogen werden. Der Beklagte hatte in seinem konkret-funktionalen Amt auch keinen Betreuungskontakt zu Inhaftierten, sondern war in der zentralen IT-Stelle der Justizvollzugsanstalt tätig. Dort war er u.a. federführend für das IT-Sicherheitskonzept zuständig. Sein Aufgabenschwerpunkt lag zuletzt bei der Einführung einer neuen Software für die Sozialen Dienste der Justiz. Rückschlüsse auf dieses konkret-funktionale Amt können aus dem vorgeworfenen außerdienstlichen Fehlverhalten ebenso wenig gezogen werden wie dieses Verhalten ihn in seiner weiteren Dienstausübung (auch auf seinem neuen Dienstposten) beeinträchtigen kann (so die Kammer bereits im Beschluss vom 13. Juli 2011 - VG 80 K 18.11 OL - zur Begründung der Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung des Beklagten; auch das OVG Berlin-Brandenburg hat in seinem die Beschwerde des Klägers hiergegen zurückweisenden Beschluss vom 24. November 2011 - OVG 80 DB 1.11 - einen dienstlichen Bezug des strafbaren Verhaltens des Beklagten verneint). Die hohe Zahl von 3.434 von ihm nach den Feststellungen in dem Strafverfahren besessenen kinderpornografischen Bildern und Videodateien und deren Inhalt vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Dieser Umstand wie auch der Inhalt der Bilder wäre erst auf der Stufe der Maßnahmebemessung von Bedeutung. Der Fall unterscheidet sich deshalb nicht maßgeblich von dem durch das Bundesverwaltungsgericht im August 2010 entschiedenen Fall eines Zollinspektors, der ebenfalls wegen des außerdienstlichen Besitzes von kinderpornografischen Schriften strafrechtlich zur Verantwortung gezogen war (BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 13/10 - nach juris). Auch das Bundesverwaltungsgericht hat eine Vertrauensbeeinträchtigung hinsichtlich des „Amts“ aus den o.g. Gründen verneint. Und obwohl der dortige Beklagte als Beamter der „Finanzkontrolle Schwarzarbeit“ immerhin dienstlich mit der Verfolgung und Ahndung von Rechtsverstößen Dritter befasst war, vermochte das Bundesverwaltungsgericht keine Rückschlüsse aus dem außerdienstlich strafbarem Verhalten auf seine künftige Amtsführung oder eine Beeinträchtigung derselben zu ziehen (BVerwG a.a.O. Rn. 15). Das Bundesverwaltungsgericht hat ein außerdienstliches Dienstvergehen in diesem Fall nur mit einer allgemeinen Ansehensschädigung des Beamtentums bejaht, weil das Vergehen mit einer Strafandrohung im mittleren Bereich belegt sei (vgl. auch den Fall einer Steuerhinterziehung in siebenstelliger Höhe durch einen früheren Regierungsdirektor, BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 - nach juris: außerdienstliches Dienstvergehen ausschließlich wegen des erheblichen Ansehensschadens für das Beamtentum, den der dortige Beklagte durch sein Fehlverhalten herbeigeführt habe, BVerwG a.a.O. Rn. 33 und Rn. 25). Ausgehend von diesem Zwischenergebnis - Bejahung eines außerdienstlichen Dienstvergehens des Beklagten wegen einer Ansehensschädigung des Beamtentums nach dem zur Tatzeit geltenden § 40 Abs. 1 Satz LBG a.F. - wirkt es sich bei der notwendigen Vergleichsprüfung nach neuem Recht maßgeblich aus, dass das „Ansehen des Beamtentums“ als Anknüpfungspunkt für eine Vertrauensbeeinträchtigung bei Prüfung eines außerdienstlichen Dienstvergehens durch die Neuregelung in §§ 34 Satz 3, 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG für Landesbeamte weggefallen ist, sich die Vertrauensbeeinträchtigung - insoweit anders als bei der für Bundesbeamte geltenden Regelung des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG - nur noch auf das „Amt“ des Beamten beziehen muss. Der Wortlaut des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG hat mithin den früheren Dualismus (Vertrauensbeeinträchtigung in das „Amt“ oder das „Ansehen des Beamtentum“) aufgegeben und stellt nunmehr ausschließlich auf das „Amt“ ab. Von einem Redaktionsversehen im Sinne einer unbeabsichtigten „Lücke“ kann trotz des nicht erklärbaren Unterschieds zu der für Bundesbeamte geltenden Regelung nicht ausgegangen werden, denn in der Gesetzesbegründung (vgl. den Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 12. Januar 2007, BT-Drs. 16/4027, Seite 34 zu § 48) ist ausdrücklich von einer (mithin gewollten) „Einschränkung in Satz 2“ die Rede, die den Wertungen des Grundgesetzes und dem gewandelten Verständnis über die Stellung der Beamten in der Gesellschaft Rechnung trage. Beamte müssten sich auch außerhalb des Dienstes so verhalten, dass sie dem Vertrauen der Bürger in die Integrität der Amtsführung gerecht werden; es gehe allein um das Vertrauen in eine objektive, rechtmäßige und effiziente Aufgabenerfüllung. Diese Gesetzesbegründung lässt den Willen des Gesetzgebers erkennen, dass außerdienstliches Verhalten eines Beamten nur dann disziplinarrelevant sein soll, wenn es die konkrete „Amtsführung“ und „Aufgabenerfüllung“ des betroffenen Beamten im Sinne einer Vertrauensbeeinträchtigung das „Amt“ betreffend tangiert; auch in der von der Gesetzesbegründung in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. August 2000 - 1 D 37.99 - (nach juris Rn. 22) zur außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt eines Beamten wird maßgeblich darauf abgestellt, ob sich aus dem außerdienstlichen Fehlverhalten Rückschlüsse auf mangelnde Gesetzestreue oder mangelndes Verantwortungsbewusstsein bei der Erfüllung der dem betreffenden Beamten obliegenden Dienstpflichten ziehen ließen (wenngleich dieser Gesichtspunkt dort im Rahmen einer möglichen Ansehensschädigung geprüft wurde). Die „Einschränkung in Satz 2“ durch Herausnahme des Merkmals „Ansehen des Beamtentums“ (im Vergleich zu der für die Ländergesetzgebung maßgeblichen bundesrechtlichen Vorgängerregelung in § 45 Abs. 1 Satz 2 BRRG a.F.) erscheint danach gewollt, auch wenn der Gesetzgeber die damit verbundenen Konsequenzen nicht vollständig überblickt haben mag. An diesem Auslegungsergebnis hinsichtlich des gesetzgeberischen Willens - bewusste „Einschränkung“ durch Streichung des Merkmals „Ansehen des Beamtentums“ in § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG - ändert sich auch dadurch nichts, dass der Gesetzgeber nahezu zeitgleich auch § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG geändert hat, aber ohne das Merkmal „Ansehen des Beamtentums“ zu streichen (sondern nur das Merkmal „Achtung“, das ohnehin keine eigenständige Bedeutung hatte) und zur Begründung ausgeführt hat (Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 12. November 2007, BT-Drs 16/7076 Seite 117 zu § 77 Absatz 1, in Kraft getreten am 12. Februar 2009): „Durch die Neufassung von Satz 2 hat das außerdienstliche Verhalten von Beamtinnen und Beamten nur noch insoweit Bedeutung für die Pflichten aus dem beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnis, als es um die Wahrung des Vertrauens der Bürgerinnen und Bürger in die Integrität der Amtsführung geht.“ Wenn der Gesetzgeber in § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG das Merkmal „Ansehen des Beamtentums“ beibehält, es in der Parallelvorschrift für Landesbeamte in § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG aber gegenüber der früheren Fassung streicht, kann vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht davon gesprochen werden, dass der Wortlaut beider Vorschriften dasselbe aussagt. Letztlich bleibt offen und nicht zu klären, warum der Gesetzgeber die für Landesbeamte und Bundesbeamte geltenden Normen unterschiedlich ausgestaltet hat und welche Fassung seinem Willen besser entspricht. Angesichts des eindeutigen Wortlauts der neuen Regelung in § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG vermag die Kammer der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 25. März 2010 (– 2 C 83/08 – bei juris Rn. 16, ebenso Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 - bei juris Rn. 11; wegen des angenommenen Gleichklangs mit § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG im Ergebnis ebenso Plog/Wiedow, BBG, Stand: September 2011, § 47 BeamtStG Rn. 3; Battis, BBG, 4. Auflage 2009, § 77 Rn. 11) nicht zu folgen, dass trotz Wegfalls der Anknüpfungsalternative „Ansehen des Beamtentums“ die neue Regelung in § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG gegenüber der zum Tatzeitpunkt geltenden Regelung des § 40 Abs. 1 Satz 2 LBG Berlin a.F. kein für den Beamten günstigeres Recht sein soll (vom OVG Berlin-Brandenburg im o.g. Beschluss vom 24. November 2011 insoweit offen gelassen). Die Rechtsprechung sei - so das Bundesverwaltungsgericht - schon im Tatzeitpunkt, also nach alter Rechtslage, bei Auslegung des Merkmals „Ansehen des Berufsbeamtentums" davon ausgegangen, dass es insoweit allein um die Erhaltung eines allgemeinen Vertrauens in eine rechtsstaatliche Verwaltung gehe. Die Beschränkung auf das Vertrauen in eine objektive, rechtmäßige und effiziente Aufgabenerfüllung habe der Gesetzgeber im Wortlaut des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG zum Ausdruck gebracht (BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 - juris, Rn. 11.) Das vom Bundesverwaltungsgericht auf diese Weise begründete Auslegungsergebnis würde jedoch begrifflich voraussetzen, dass die in § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG geregelte Vertrauensbeeinträchtigung bezüglich des „Amts“ den Bedeutungsinhalt des früheren Merkmals „Ansehen des Beamtentums“ mit einschlösse. Dies setzte jedoch einen anderen Begriffsinhalt des „Amts“ in § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG voraus als in der landesrechtlichen Vorgängerregelung (bzw. § 45 Abs. 1 Satz 2 BRRG a.F.) oder der Regelung für Bundesbeamte in § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG. Denn nach der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt den Merkmalen „Amt“ und „Ansehen des Beamtentums“ ein jeweils eigenständiger Bedeutungsinhalt mit einer nur teilweise gemeinsamen Schnittmenge zu: Sowohl in der Zollinspektorentscheidung (Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 13/10 - nach juris) als auch in der Steuerhinterziehungsentscheidung (Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 - nach juris) hat das Bundesverwaltungsgericht eine Vertrauensbeeinträchtigung bezüglich des „Amts“ jeweils ausdrücklich verneint und ein außerdienstliches Dienstvergehen ausschließlich mit einer „Ansehensschädigung des Beamtentums“ bejaht. Wäre das „Ansehen des Beamtentums“ begrifflich bereits im „Amt“ enthalten und damit als eigenständiges Merkmal überflüssig, hätte es derartige Fälle, bei denen ein außerdienstliches Dienstvergehen ausschließlich mit einer Ansehensschädigung des Beamtentums bejaht wird, nicht geben dürfen. Die Differenzierung beider Merkmale macht auch Sinn: Während es - wie das Bundesverwaltungsgericht überzeugend heraus gestellt hat - bei der Ansehensschädigung um die Beeinträchtigung eines allgemeinen Vertrauens in die rechtsstaatliche Verwaltung geht, wobei der Beamte auch in seiner Stellung als Repräsentant des demokratischen Rechtsstaates betroffen sein kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 2000 - 1 D 37/99 -, nach juris Rn. 21), verlangt die Vertrauensbeeinträchtigung bezüglich des „Amts“ den Blick auf die konkrete Aufgabenwahrnehmung des betroffenen Beamten auf seinem Dienstposten und die Beantwortung der Frage, ob insoweit aus dem außerdienstlichen Verhalten negative Rückschlüsse gezogen werden können oder er sonst - ggf. wegen eines Autoritätsverlusts - in seiner Dienstausübung beeinträchtigt sein kann. Eine Ansehensschädigung des Beamtentums wegen einer Beeinträchtigung des allgemeinen Vertrauens in die Integrität der Verwaltung ist hingegen - insbesondere bei schwerer wiegenden Straftaten - auch ohne derartigen konkreten Amtsbezug möglich; insoweit ist die Begriffsbestimmung des Bundesverwaltungsgerichts in seiner jüngeren Rechtsprechung noch deutlicher als teilweise in früheren Entscheidungen, bei denen auch für die Frage einer Ansehensschädigung - mit Ausnahme bestimmter Fallgruppen - nach möglichen Rückschlüssen aus dem außerdienstlichen Fehlverhalten auf die innerdienstliche konkrete Aufgabenerfüllung des Beamten gefragt wurde (vgl. etwa Urteil vom 30. August 2000 - 1 D 37/99 - nach juris Rn. 22, Urteil vom 8. Mai 2001 - 1 D 20/00 - nach juris Rn. 33 ff., Urteil vom 29. August 2001 - 1 D 49/00 - nach juris Rn. 12ff.). Bei dieser Begriffsbestimmung von „Amt“ und „Ansehen des Beamtentums“ durch das Bundesverwaltungsgericht auf der Grundlage des bisherigen Rechts (§ 40 Abs. 1 Satz 2 LBG a.F.), der die Kammer folgt, weil sie den unterschiedlichen Schutzrichtungen gerecht wird (einerseits: Vertrauen in die konkrete Amtsführung des Beamten - Amtsbezug -, andererseits Schutz des allgemeines Vertrauen in die Integrität der Verwaltung - Ansehen des Beamtentums -), lässt sich eine Auslegung dahingehend, dass nach der gesetzgeberischen Streichung der „Ansehensschädigung“ in § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG ein außerdienstliches Fehlverhalten ohne die Möglichkeit negativer Rückschlüsse auf die Amtsführung gleichwohl unter das „Amt“ subsumierbar sein soll, nach Auffassung der Kammer nicht vertreten. Es ist nicht möglich, dem Begriff des „Amts“ in § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG im Unterschied zu der früheren Fassung in § 45 Abs. 1 Satz 2 BRRG (worauf die landesrechtliche Regelung in § 40 Abs. 1 Satz 2 LBG a.F. beruhte) und auch im Unterschied zu der für Bundesbeamte geltenden Regelung des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG einen anderen Bedeutungsinhalt zu geben und nur bei der für Landesbeamte geltenden Regelung des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG das „Ansehen des Beamtentums“ in das „Amt“ mit hineinzulesen. Eine derartige Auslegung würde nicht nur die vom Wortlaut vorgegebene verfassungsrechtliche Grenze, sondern auch die gesetzgeberische Entscheidung, das „Ansehen des Beamtentums“ als „Einschränkung von Satz 2“ zu streichen, missachten. Unzulässig wäre es ferner, bei der Frage, ob das außerdienstliche Fehlverhalten einen Amtsbezug aufweist, also negative Rückschlüsse auf die Dienstausübung gezogen werden können, im Rahmen des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG einen anderen, weniger strengen Maßstab anzulegen als bei der Vorgängerregelung oder der für Bundesbeamte geltenden Regelung des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG, wo noch die Alternative der Ansehensschädigung zur Verfügung steht (bzw. stand), denn auch damit würde die o.g. Auslegungsgrenze umgangen. Zu beachten wäre in diesem Zusammenhang auch, dass die Frage, ob ein außerdienstliches Verhalten eine Vertrauensbeeinträchtigung hinsichtlich des Amts oder des Ansehens darstellt, auch auf der Zumessungsebene von Bedeutung ist. In seiner Entscheidung vom 28. Juli 2011 („Steuerhinterziehung“, vgl. BVerwG 2 C 16.10 - nach juris Rn. 33) hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass ein Dienstvergehen außerhalb des Dienstes jedenfalls dann regelmäßig nicht die Beendigung des Beamtenverhältnis nach sich ziehe, wenn es keine Rückschlüsse auf die Dienstausübung des Betroffenen zulasse, seine disziplinarrechtliche Relevanz sich vielmehr „ausschließlich“ aus dem damit verbundenen Ansehensschaden ergebe. Auch deshalb verbietet sich eine die Landesbeamten sonst auf der Zumessungsebene benachteiligende Auslegung des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG dergestalt, bei der Frage, ob das außerdienstliche Fehlverhalten einen Amtsbezug aufweist, einen weniger strengen Maßstab anzulegen als bei der Vorgängerregelung oder bei Bundesbeamten. Wenn die vom Gesetzgeber vorgenommene Änderung des Tatbestandes in § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG im Einzelfall zu Ergebnissen führt, die nicht bedacht waren und auch nicht angemessen erscheinen, so kann in diesem Fall wiederum nur der Gesetzgeber Abhilfe schaffen. Kommt es nach § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG mithin nur noch auf eine Vertrauensbeeinträchtigung bezogen auf das „Amt“ im oben beschriebenen Sinne an, scheidet ein Dienstvergehen im vorliegenden Fall - wie aufgezeigt - aus. § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG ist daher für den Beklagten das günstigere Recht und kommt ihm zugute. II. Zum Vorwurf zu a) der Disziplinarklage: Es kann offenbleiben, ob der Beklagte - wie ihm mit der Disziplinarklage vorgeworfen wird - am 6. Mai 2008 an seinem dienstlichen Arbeitsplatz-Computer entgegen der für ihn gültigen Weisungslage (grundsätzlich keine private Internetnutzung am Dienst-PC) in zwei Fällen aus privaten Gründen Internetseiten aufgerufen hat. Denn vorgeworfen ist lediglich das einmalige Aufrufen der genannten zwei Internetseiten an diesem einen Tag zu privaten Zwecken. Dies wäre zwar weisungswidrig und damit eine Dienstpflichtverletzung (Gehorsamsverstoß), würde für sich gesehen aber noch nicht die für ein Dienstvergehen erforderliche disziplinarrechtliche Erheblichkeitsschwelle erreichen. Zugunsten des Beklagten wäre nämlich davon auszugehen, dass er sich nur kurz auf den beiden aufgerufenen Seiten aufgehalten hätte, möglicherweise um sich einen Überblick über die Art des Inhalts zu verschaffen, ohne jedoch über einen längeren Zeitraum einzelne Bilder oder Filme betrachtet zu haben. Letzteres wäre nur anhand eines genauen Internetverlaufsprotokolls nachweisbar, das jedoch nicht vorliegt. Angesichts des Schutzzwecks des Verbots privater Internetnutzung (Kosten/zweckwidriger Einsatz der Arbeitszeit/Ablenkung) wäre die disziplinarrechtliche Erheblichkeitsschwelle erst erreicht, wenn der Beklagte zumindest längere Zeit an einem einzelnen Tag oder öfter und wiederholt Zeit am Dienst-PC mit privater Internetnutzung verbracht hätte. Dies wird dem Beklagten jedoch nicht vorgeworfen. Auch der Umstand, dass es sich bei den beiden nachweislich aufgerufenen Seiten um solche mit (vermutlich) pornografischem Inhalt handelte, begründet für sich nicht die Erheblichkeit des Pflichtenverstoßes. Im Hinblick auf die sexuelle Liberalisierung der letzten Jahrzehnte und die Alltäglichkeit erotischer Darstellungen in öffentlich zugänglichen Medien kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Konsum von Pornografie für sich genommen geeignet ist, das Ansehen des Beamtentums oder das Vertrauen des Dienstherrn und der Öffentlichkeit in den Beamten ernsthaft zu berühren (vgl. VG Dresden, Beschluss vom 24. März 2005 - 11 K 360/05 - nach juris Rn. 26 m.w.N.); dies wäre etwa der Fall, wenn der Beklagte andere Behördenmitarbeiter mit einbezogen oder ggf. belästigt hätte, was hier nicht der Fall ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 DiszG i.V.m. § 77 Abs. 1 Satz 1 BDG, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 3 DiszG i.V.m. § 167 Abs. 1 VwGO, § 708 Nr. 11 ZPO. Der 19... in Berlin geborene Beklagte absolvierte nach dem Besuch der Hauptschule (bis 19...) eine Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugschlosser (bis 19...). Er arbeitete anschließend bei verschiedenen Unternehmen u.a. im EDV-Bereich. Zum 1. April 19...wurde er zur Laufbahn des allgemeinen Vollzugsdienstes an Justizvollzugsanstalten in Berlin zugelassen; die Laufbahnprüfung bestand er im Jahr 19..., anschließend übernahm ihn der Kläger in das Beamtenverhältnis auf Probe und ernannte ihn am 1. Oktober 19...zum Beamten auf Lebenszeit. Zuletzt wurde der Beklagte im Jahr 20... zum Justizvollzugsamtsinspektor befördert (BesGr. A 9 S). Seit Januar 20... war er als Mitarbeiter der IT-Leitstelle der Justizvollzugsanstalten des Landes Berlin im Bereich S... eingesetzt; im Januar 2009 wurde er in die Serviceeinheit F... der Justizvollzugsanstalt C... umgesetzt. Die dienstlichen Leistungen des Beklagten wurden zuletzt - Februar 2008 - mit „C“ beurteilt. Der Beklagte ist verheiratet und hat eine volljährige Tochter. Durch rechtskräftigen Strafbefehl vom 10. Juni 2009 - (2...) - verurteilte ihn das Amtsgericht Tiergarten wegen Besitzes kinderpornografischer Schriften (§ 184 b Abs. 4 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, die für zwei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde; zudem wurde ihm die Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 2.100,- Euro auferlegt. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Am 20. November 2008 wurden bei dem Beklagten anlässlich einer polizeilichen Durchsuchung in seiner Wohnung u.a. ein PC und eine externe Festplatte aufgefunden. Die zwei Festplatten des PC und die externe Festplatte enthielten insgesamt (mindestens) 3.434 kinderpornografische Bild- und Videodateien. Am 15. Januar 2009 stellte der Leiter der Zentralen IT-Stelle des Berliner Justizvollzugs und der Sozialen Dienste der Justiz bei einer mit Einverständnis des Beklagten erfolgten Untersuchung seines Dienst-PC fest, dass der Beklagte am 6. Mai 2008 die Internetseiten und aufgerufen hatte, welche pornografischen Inhalt hatten. Auf der Festplatte fanden sich entsprechende Cookies der beiden Seiten. Am 19. Januar 2009 leitete der Leiter der JVA C... gegen den Beklagten das Disziplinarverfahren ein, setzte es im Hinblick auf das Strafverfahren aber zunächst aus. Nach dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens führte der Kläger das Disziplinarverfahren fort. Mit Schreiben vom 1. Februar übersandte der Kläger dem Beklagten das wesentliche Ermittlungsergebnis und gab ihm Gelegenheit zur Äußerung, die dieser nicht wahrnahm. Mit der unter dem 2. November 2010 erhobenen Disziplinarklage wirft der Kläger dem Beklagten vor: a) am 6. Mai 2008 durch das Aufrufen der beiden o.g. Internetseiten auf seinem dienstlichen Arbeitsplatzcomputer gegen seine beamtenrechtlichen Pflichten aus § 34 Satz 1 und Satz 3, § 35 Satz BeamtStG i.V.m. Nr. 2.2 der Richtlinien über die Nutzung des Internets in der Justizvollzugsanstalt f.../IT-Leitstelle verstoßen zu haben, b) durch das strafrechtlich geahndete Verhalten (vgl. oben) gegen seine Dienstpflichten aus §§ 34 Satz 1 und Satz 3, 35 Satz 2 BeamtStG i.V.m. Nr. 1 Abs. 2 der Dienst- und Sicherheitsvorschriften verstoßen zu haben. Der Besitz von kinderpornografischen Schriften sei in besonderem Maße geeignet, das Vertrauen in einer für das Amt oder für das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Aus der Tat selbst ergäben sich erschwerende Gesichtspunkte. Zum Einen sei die Zahl der Bilddateien mit 3.434 ungewöhnlich hoch. Auch die Inhalte seien schwerwiegend, weil nicht nur Kinder, sondern auch Kleinkinder Opfer des Missbrauchs geworden seien. Das außerdienstliche Fehlverhalten des Beklagten habe nicht nur das Ansehen des Berufsbeamtentums beeinträchtigt, sondern weise auch Bezug zur Amtsausübung auf, welche Rückschlüsse auf ein mangelndes Verantwortungsbewusstsein bei der Erfüllung der Dienstpflichten zulasse. Der Kläger beantragt, den Kläger aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, ihm könne das außerdienstliche Fehlverhalten nicht als Dienstvergehen vorgeworfen werden. Der weitere Vorwurf, am 6. Mai 2008 den dienstlichen Arbeitsplatzcomputer für private Zwecke durch Aufruf von pornografischen Schriften genutzt zu haben, treffe nicht zu. Zwar seien bei der Untersuchung der Festplatte am 15. Januar 2009 auf der Festplatte entsprechende Cookies gefunden worden. Dies erkläre sich möglicherweise jedoch damit, dass Spam-Mails eingegangen seien. Er habe, wenn er eine Spam-Mail nicht als Spam erkannt habe, jeweils durchgeklickt. Wenn er festgestellt habe, dass es sich nicht um eine dienstliche Mail gehandelt habe, habe er sofort abgebrochen. Er habe keine Dateien oder Sonstiges hinsichtlich der Mails oder der Internetseiten gespeichert. Die Kammer hat durch Beschluss vom 13. Juli 2011 - VG 80 K 18.11 OL - die Anordnung des Klägers über die vorläufige Dienstenthebung des Beklagten vom 7. April 2011 ausgesetzt; das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die Beschwerde des Klägers hiergegen durch Beschluss vom 24. November 2011 zurückgewiesen (OVG 80 DB 1.11). Die Disziplinarkammer hat die Personalakten des Beklagten, die Disziplinarvorgänge sowie die o.g. Strafakte zum Verfahren beigezogen. Diese Vorgänge sind, soweit erheblich, Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.