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Urteil

80 K 11.15 OL

VG Berlin Disziplinarkammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Grundsätzlich kann die Disziplinarkammer für die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme auch den Sachverhalt zugrunde legen, welcher dem Erlass eines Strafbefehls durch das Strafgericht zugrunde gelegt wurde.(Rn.25) 2. Regelmäßig sind die strafrechtlich relevanten außerdienstlichen Pflichtverletzungen eines Beamten disziplinarwürdig, wenn sie einen Bezug zu seinem Amt im statusrechtlichen Sinn aufweisen. Der Bezug zum Amt im statusrechtlichen Sinn des Beamten setzt voraus, dass das Fehlverhalten nachteilige Schlüsse auf die Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben zulässt oder eine Beschädigung von Autorität und Ansehen des Beamten zur Folge hat, die ihn in der Amtsausübung dauerhaft beeinträchtigt. Diese Voraussetzungen liegen bei einem Betrug durch einen Polizeibeamten regelmäßig vor, weil der außerdienstliche Betrug bei einem Polizeibeamten einen Persönlichkeitsmangel indiziert, der Anlass zu Zweifeln an seiner Eignung gibt, seinen Dienstaufgaben, zu denen gerade die Aufklärung und Verhinderung von Straftaten gehört, mit der notwendigen Amtsautorität gerecht zu werden.(Rn.28) 3. Grundsätzlich ist für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme maßgebend die Schwere des Dienstvergehens. Davon ausgehend kommt es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist.(Rn.29) Die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis setzt voraus, dass der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Davon ist grundsätzlich auszugehen, wenn der Beamte wegen Betruges zwar nur zu einer Geldstrafe verurteilt wurde, der Schaden jedoch weit über 5000 €, in diesem Fall bei über 40000 €, liegt.(Rn.39) (Rn.40)
Tenor
Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Grundsätzlich kann die Disziplinarkammer für die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme auch den Sachverhalt zugrunde legen, welcher dem Erlass eines Strafbefehls durch das Strafgericht zugrunde gelegt wurde.(Rn.25) 2. Regelmäßig sind die strafrechtlich relevanten außerdienstlichen Pflichtverletzungen eines Beamten disziplinarwürdig, wenn sie einen Bezug zu seinem Amt im statusrechtlichen Sinn aufweisen. Der Bezug zum Amt im statusrechtlichen Sinn des Beamten setzt voraus, dass das Fehlverhalten nachteilige Schlüsse auf die Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben zulässt oder eine Beschädigung von Autorität und Ansehen des Beamten zur Folge hat, die ihn in der Amtsausübung dauerhaft beeinträchtigt. Diese Voraussetzungen liegen bei einem Betrug durch einen Polizeibeamten regelmäßig vor, weil der außerdienstliche Betrug bei einem Polizeibeamten einen Persönlichkeitsmangel indiziert, der Anlass zu Zweifeln an seiner Eignung gibt, seinen Dienstaufgaben, zu denen gerade die Aufklärung und Verhinderung von Straftaten gehört, mit der notwendigen Amtsautorität gerecht zu werden.(Rn.28) 3. Grundsätzlich ist für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme maßgebend die Schwere des Dienstvergehens. Davon ausgehend kommt es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist.(Rn.29) Die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis setzt voraus, dass der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Davon ist grundsätzlich auszugehen, wenn der Beamte wegen Betruges zwar nur zu einer Geldstrafe verurteilt wurde, der Schaden jedoch weit über 5000 €, in diesem Fall bei über 40000 €, liegt.(Rn.39) (Rn.40) Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Disziplinarklage ist zulässig und begründet. Der Beklagte hat ein einheitlich zu bewertendes Dienstvergehen begangen, das seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erforderlich macht. 1. Mit dem strafgerichtlich festgestellten Betrug und versuchten Betrug, jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung, hat der Beklagte ein außerdienstliches Dienstvergehen begangen. a) Die Disziplinarkammer legt den für die disziplinarrechtliche Beurteilung maß-geblichen Sachverhalt im Wesentlichen entsprechend den Feststellungen des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel im Strafbefehl vom 18. November 2013 – 2... – zugrunde. Da es sich beim Strafbefehl um kein Urteil i.S. des § 57 Abs. 1 BDG handelt, besteht zwar nicht die Bindungswirkung gemäß § 57 Abs. 1 BDG (i.V.m. § 41 DiszG). Gleichwohl können die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren – wozu auch das Strafbefehlsverfahren zählt – getroffenen tatsächlichen Feststellungen der Entscheidung ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden, wenn und soweit diese vom betroffenen Beamten nicht substantiiert bestritten werden. Dies ist hier der Fall, der Beklagte räumt die ihm vorgeworfenen Straftaten ein. Auch im Übrigen bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen. Insbesondere liegt hinsichtlich des Versuchsfalls (Schreiben an die A...-Versicherung vom 19. Juli 2010) kein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch vor. Zwar reagierte der Beklagte auf das die Schadensbegleichung ablehnende Schreiben der Versicherung vom 6. Dezember 2010 („In der obigen Angelegenheit gehen wir nach den uns vorliegenden Unterlagen und durchgeführten Ermittlungen davon aus, daß die Voraussetzungen für einen ersatzpflichtigen Schaden nicht vorliegen. Aus diesem Gründen [sic] können wir keine Entschädigung veranlassen.“) mit einem Schreiben an die Versicherung vom 19. Dezember 2010, mit dem er seinen Erstattungsverlangen zurücknahm („…ich möchte Ihnen freudestrahlend mitteilen, dass ich am gestrigen Tage, nach einer großen Umräumaktion, die 5 Schlangen wieder gefunden habe. Sie befanden sich hinter 2 größeren Ordnerregalen im Büro meiner Ehefrau….Da die Tiere sich wieder aufgefunden haben, ist definitiv kein ersatzpflichtiger Schaden entstanden und die Versicherung meiner Mutter muss nicht in Anspruch genommen werden…“). Aufgrund des vorangehenden Ablehnungsschreibens der Versicherung ging der Beklagte ersichtlich davon aus, dass sein Betrugsversuch fehlgeschlagen war und ihm keine zur Hand liegende Möglichkeit mehr verblieb, sein Ziel doch noch zu erreichen. Das Schreiben vom 19. Dezember 2010 stellt daher kein freiwilliges Abstandnehmen vom Betrugsversuch dar. b) Mit dem außerdienstlich begangenen strafbarem Fehlverhalten hat der Beklagte sowohl gegen seine allgemeine Dienstplicht aus § 34 Satz 3 BeamtStG, sich achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten, als auch gegen die besonderen Pflichten eines Polizeivollzugsbeamten gemäß § 101 Satz 2 LBG verstoßen, das Ansehen der Polizei und Disziplin zu wahren. Nach § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG erfüllt ein Verhalten außerhalb des Dienstes allerdings nur dann den objektiven Tatbestand eines außerdienstlichen Dienstvergehens, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für das Amt des Beamten bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Es kann offen bleiben, ob und wie es sich für die Beurteilung eines außerdienstlichen Verhaltens eines Landesbeamten als Dienstvergehen auswirkt, dass sich die Vertrauensbeeinträchtigung nicht mehr wie in der landesrechtlichen Vorgängerregelung des § 40 Abs. 1 Satz 2 LBG oder der für Bundesbeamte geltenden Regelung des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG alternativ entweder auf das Amt des Beamten oder das Ansehen des Berufsbeamtentums, sondern nur noch auf das Amt beziehen muss. Im vorliegenden Fall sind die strafrechtlich relevanten außerdienstlichen Pflichtverletzungen des Beklagten disziplinarwürdig, weil sie einen Bezug zu seinem Amt im statusrechtlichen Sinn (vgl. zu diesem Anknüpfungspunkt BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 – 2 C 9.14 -, juris Rn. 16 ff.) aufweisen. Der Bezug zum Amt im statusrechtlichen Sinn des Beamten setzt voraus, dass das Fehlverhalten nachteilige Schlüsse auf die Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben zu-lässt oder eine Beschädigung von Autorität und Ansehen des Beamten zur Folge hat, die ihn in der Amtsausübung dauerhaft beeinträchtigt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 -, juris Rn. 9 m.w.N.). Die Voraussetzungen liegen vor, weil der außerdienstliche Betrug bei einem Polizeibeamten einen Persönlichkeitsmangel indiziert, der Anlass zu Zweifeln an seiner Eignung gibt, seinen Dienstaufgaben, zu denen gerade die Aufklärung und Verhinderung von Straftaten gehört, mit der notwendigen Amtsautorität gerecht zu werden. Das berufserforderliche Vertrauen in die zuverlässige Aufgabenwahrnehmung von Polizeibeamten wird in besonderem Maße beeinträchtigt, wenn Polizeibeamte selbst erhebliche Vorsatzstraftaten begehen. Derartige Straftaten eines Polizeibeamten wie hier begründen deshalb auch in Ansehung ihres außerdienstlichen Charakters ein disziplinarwürdiges Dienstvergehen. 2. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall angemessen ist, richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit (§ 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 DiszG). Als maßgebendes Bemessungskriterium ist die Schwere des Dienstvergehens richtungweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 5 DiszG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen ist. Davon ausgehend kommt es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist. Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte, insbesondere nach der Höhe des entstandenen Schadens. Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten“ gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 DiszG erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach der Tatbegehung. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder einer psychischen Ausnahmesituation davon abweicht. Das weitere Bemessungskriterium „Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ gemäß § 13 Abs. 1 Satz 4 DiszG erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion. Aus § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 DiszG folgt die Verpflichtung der Verwaltungsgerichte, über die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Gegenstand der disziplinarrechtlichen Bewertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums zu gewährleisten (vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 25. März 2010, a.a.O., Rn. 10 ff., sowie Beschluss vom 28. Juni 2010 - 2 B 84.09 -, juris Rn. 13 ff. jeweils m.w.N.). Die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis setzt voraus, dass der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat (§ 13 Abs. 2 Satz 1 DiszG). Ein endgültiger Verlust des Vertrauens ist anzunehmen, wenn aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wiedergutzumachen. Unter diesen Voraussetzungen muss das Beamtenverhältnis im Interesse der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und der Integrität des Berufsbeamtentums beendet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2012, - 2 B 96.11 - juris Rn. 74). In Bezug auf strafbares außerdienstliches Verhalten betont das Bundesverwaltungsgericht die Bedeutung der gesetzlichen Strafandrohung als Orientierungsrahmen für die Maßnahmebemessung (vgl. Urteile vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 und 2 C 13.10 -, juris Rn. 22 und 23 bzw. Rn. 25 und 26; Beschluss vom 14. Mai 2012 - 2 B 146.11 -, juris Rn. 8). Die Anknüpfung an den Strafrahmen gewährleistet eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarrechtliche Ahndung von Dienstvergehen. Ebenso wie bei der Regeleinstufung sind die Disziplinargerichte auch bei der Bestimmung des Orientierungsrahmens gehalten, über die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung aller im Einzelfall be- und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht bei einem Strafrahmen von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe bei Fehlen jeglichen Dienstbezugs allenfalls eine Disziplinarmaßnahme im unteren Bereich für angemessen erachtet (vgl. Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 -, a.a.O., Rn. 23) und bei einem Strafrahmen von bis zu zwei Jahren den Orientierungsrahmen für die Maßnahmebemessung bis zur Zurückstufung erstreckt (vgl. Beschlüsse vom 14. Mai 2012, a.a.O., Rn. 9 und vom 25. Mai 2012 - 2 B 133/11 - juris Rn. 10). Kommt ein Dienstbezug hinzu, so kann der Orientierungsrahmen bei einem Strafrahmen von bis zu einem Jahr ebenfalls die Zurückstufung, bei einem Strafrahmen von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe sogar die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis sein (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Dezember 2010, a.a.O., Rn. 14 und vom 25. Mai 2012, a.a.O., Rn. 11). Der Orientierungsrahmen kann in der Regel nicht deshalb überschritten werden, weil dem Beamten Umstände zur Last fallen, die bereits den Unrechtsgehalt der Straftat kennzeichnen. Derartige Umstände werden schon durch den gesetzlichen Strafrahmen erfasst, der wiederum die Schwere des Dienstvergehens und damit den Orientierungsrahmen für die Maßnahmebemessung vorgibt. Diese Umstände können grundsätzlich nur herangezogen werden, um Abstufungen innerhalb des Orientierungsrahmens zu begründen. Gleiches gilt für die Höhe der gegen den Beamten verhängten Strafe (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2012, a.a.O., Rn. 10). Ausgehend von einem so bestimmten Orientierungsrahmen haben die Disziplinargerichte zu prüfen, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2010, a.a.O., Rn. 15). Nach diesem Maßstab reicht der Orientierungsrahmen für die disziplinarrechtliche Ahndung des außerdienstlichen Betrugs bzw. versuchten Betrugs (in Tateinheit mit Urkundenfälschung) aufgrund der Strafandrohung des § 263 Abs. 1 StGB sowie des § 267 Abs. 1 StGB mit einem Strafrahmen von jeweils bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, sowie des erschwerend hinzutretenden Dienstbezuges dieser von dem Beklagten als Polizeibeamter begangenen Straftaten bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Die Ausschöpfung dieses maßgeblich in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens kommt allerdings nur in Betracht, wenn dies auch dem Schweregehalt des vom Beamten konkret begangenen Dienstvergehens entspricht. Delikte, die – wie gegen fremdes Vermögen gerichtete Straftaten – angesichts ihrer möglichen Variationsbreite der Vorgabe einer Regeldisziplinarmaßnahme nicht zugänglich sind, bedürfen einer sorgsamen Würdigung der Einzelfallumstände. Zur Bestimmung der Schwere des im Einzelfall begangenen Dienstvergehens kann im Fall einer außerdienstlich begangenen Straftat zunächst indiziell auf die von Strafgerichten ausgesprochene Sanktion zurückgegriffen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 50/13 - juris Rn. 18). Ist von den Strafgerichten bei einem außerdienstlich begangenen Dienstvergehen lediglich auf eine Geldstrafe erkannt worden, kommt die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nur ausnahmsweise und bei Vorliegen disziplinarrechtlich bedeutsamer Umstände in Betracht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2016 - 2 B 24/16 - juris Rn. 13; Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9/14 - juris Rn. 38). Bei der Entscheidung über die angemessene Disziplinarmaßnahme ist jedoch auch die besondere Stellung von Polizeibeamten zu berücksichtigen. Außerdienstlich begangene Vorsatzstraftaten führen hier angesichts der mit dem Amt verbundenen Aufgaben- und Vertrauensstellung regelmäßig zu einem mittelbaren Amtsbezug und damit auch zur Disziplinarwürdigkeit entsprechender Verfehlungen. Die mit § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG beabsichtigte Begrenzungswirkung für die disziplinarrechtliche Relevanz außerdienstlicher Pflichtenverstöße kommt bei von Polizeibeamten begangenen Straftaten daher nur eingeschränkt zum Tragen. Die Entscheidung des Gesetzgebers, die Bedeutung außerdienstlichen Verhaltens für das Disziplinarrecht einzuschränken, gilt indes auch für die Beamten dieser Ämter. Der außerdienstliche Charakter des Dienstvergehens muss daher auch bei der Maßnahmebemessung Berücksichtigung finden. Jedenfalls statusberührende Disziplinarmaßnahmen kommen deshalb nur bei schwerwiegenden Verfehlungen in Betracht (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9/14 - juris Rn. 39). Von diesem Maßstab ausgehend ist der sich bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erstreckende Orientierungsrahmen bei Gesamtwürdigung sämtlicher zumessungsrelevanten Umstände im vorliegenden Fall auszuschöpfen: Zwar hat das Strafgericht gegen den Beklagten wegen der ihm vorgeworfenen Taten letztlich nur eine Geldstrafe verhängt, was nach dem oben Gesagten indiziell zunächst gegen eine besondere Schwere der Taten und die Verhängung der Höchstmaßnahme sprechen könnte. Aufgrund der besonderen Stellung des Beklagten als Polizeibeamter und des daraus folgenden Dienstbezugs der außerdienstlich begangenen Straftaten kommt ihm diese Begrenzungswirkung hier jedoch nicht zugute, weil erheblich belastende und zugleich disziplinarrechtlich bedeutsame Umstände hinzukommen: Insoweit kann auf die Bemessungsgrundsätze beim innerdienstlichen Betrug zum Nachteil des Dienstherrn zurückgegriffen werden, nach denen eine vollständige Zerstörung des Vertrauens in die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit des Beamten, die seine Entfernung aus dem Dienst erforderlich macht, in der Regel dann anzunehmen ist, wenn entweder das Eigengewicht der Tat besonders hoch ist oder neben der Betrugshandlung eine weitere Verfehlung mit erheblichem disziplinarischen Eigengewicht vorliegt (z. B. Urkundenfälschung, Vorteilsannahme) oder es sich um einen Wiederholungsfall handelt und durchgreifende Milderungsgründe im Einzelfall fehlen. Bei einem betrügerisch verursachten Gesamtschaden von deutlich mehr als 5.000,- Euro kann die Entfernung aus dem Dienst ohne Hinzutreten weiterer Erschwerungsgründe gerechtfertigt sein (BVerwG, Beschluss vom 10. September 2010 - 2 B 97.09 -, juris Rn. 8; SächsOVG, Urteil vom 12. August 2011 - D 6 A 207/11 -, juris Rn. 48; jeweils m. w. N.). Diese Bemessungsgrundsätze gelten auch für außerdienstliche Betrugsfälle (BVerwG, Beschluss vom 10. September 2010 - 2 B 97.09 -, juris Rn. 8; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Mai 2016 - OVG 80 D 2.15 -, UA S. 16). Im vorliegenden Fall ist bereits die genannte Schadensgrenze von 5.000,- Euro deutlich überschritten. Schon allein durch den vollendeten Betrug verursachte der Beklagte einen Schaden von 17.850,- Euro bei der betroffenen Versicherung. Hinzu kommt der versuchte Betrug mit einer zu Unrecht geltend gemachten Versicherungssumme von 41.550,- Euro. Der Umstand, dass es aufgrund der Ermittlungen der Versicherung und daraus resultierender Ablehnung der Erstattung insoweit nicht zur Vollendung des Betrugs und zum Eintritt des Schadens gekommen ist, vermag den Beklagten nicht zu entlasten, da es im Disziplinarrecht im Wesentlichen auf das gezeigte Handlungsunrecht ankommt; dass der Erfolg der Tat nicht eingetreten ist, ist nur dann von Bedeutung, wenn der Nichteintritt auf zurechenbarem Verhalten des Beamten beruht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2009 - 2 B 34/08 - juris Rn. 9), woran es hier fehlt. Belastend ist ferner, dass es um mehrere Taten geht, der Beklagte etwa ein Jahr nach der ersten Betrugstat, obwohl er ausreichend Zeit hatte, sein Handeln zu überdenken und von weiteren (vergleichbaren) Straftaten abzusehen, eine ähnliche Tat erneut versuchte und hierbei den Schaden bei der betroffenen Versicherung und die damit einhergehende erstrebte Bereicherung sogar deutlich steigern wollte. Auch die erhebliche kriminelle Energie des Beklagten bei Vorbereitung und Ausführung der Taten ist belastend zu berücksichtigen. Der Beklagte stellte in beiden Betrugsfällen unechte Urkunden her, neben den vermeintlichen schriftlichen Schadensmeldungen seiner Mutter noch ein gefälschtes Attest eines Tierarztes im ersten Betrugsfall. Zudem legte der Beklagte zum Schadensnachweis selbst hergestellte Herkunftsnachweise vermeintlicher Verkäufer der Schlangen vor, auch wenn es sich hierbei – mangels Existenz der vermeintlichen Verkäufer – nicht um Urkundenfälschungen im strafrechtlichen Sinn handelte. Die erhebliche kriminelle Energie des Beklagten zeigt sich auch daran, dass er einen Vertreter der Versicherung anlässlich des zweiten Betrugsfalls zu einer Ortsbesichtigung zu sich nach Hause einlud (Schreiben des Beklagten vom 9. August 2010 an die Versicherung: „Da dieser „Fall“ sicherlich sehr außergewöhnlich ist, lade ich Sie herzlichst ein, hier bei mir Zuhause eine persönliche Inaugenscheinnahme…“), um anlässlich dieses tatsächlich stattgefundenen Besuchs am 30. September 2010 den Täuschungsversuch zu bekräftigen, vermeintliche Beweise zu präsentieren (die selbst produzierten angeblichen Herkunftsnachweise der Schlangen) und einen schriftlichen Zeugenbericht mit den unwahren Angaben des Schadenshergangs für die Versicherung zu unterschreiben. Zu berücksichtigen ist auch, dass durch derartige Betrugstaten letztlich die gesamte Versicherungsgemeinschaft betroffen ist, weil sie durch ihre Versicherungsbeiträge für derartige Machenschaften aufkommen muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. März 1992 - 1 D 50/91 - juris Rn. 28). Ein derartiges Verhalten schädigt deshalb Ansehen und Vertrauenswürdigkeit eines Polizeibeamten in besonderem Maße. Die Motive des Beklagten für sein Handeln liegen im Dunkeln. Der Beklagte konnte oder wollte in der mündlichen Verhandlung keine Angaben hierzu machen, so dass dieser Faktor bemessungsneutral zu bewerten ist. Milderungsgründe von solchem Gewicht, die eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses rechtfertigen könnten, sind nicht erkennbar. Zwar sind die denkbaren Ausnahmegründe nicht auf typisierte Fallgruppen beschränkt. Gleichwohl bestehen keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für das Vorliegen von Erkenntnissen zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung, die den Schluss zuließen, der Beklagte habe das in ihn gesetzte Vertrauen seiner Vorgesetzten und der Allgemeinheit noch nicht endgültig verloren. Hinsichtlich der Tat liegen keine durchgreifend entlastenden Umstände vor. Insbesondere fehlt es am Vorliegen einer persönlichkeitsfremden, einmaligen Augenblickstat in einer besonderen Versuchungssituation. Der Beklagte hat nicht einmalig versagt. Das Fehlverhalten des Beklagten war ersichtlich genau geplant und durchgeführt worden. Keine durchgreifende Entlastung ist auch in der damaligen finanziellen Situation des Beklagten zu sehen. Ein Milderungsgrund könnte etwa dann vorliegen, wenn der Beklagte aus einer unverschuldeten, ausweglos erscheinenden wirtschaftlichen Notlage heraus gehandelt hätte. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung zwar angegeben, dass die finanziellen Verhältnisse der Familie seinerzeit eng gewesen seien, einen Zusammenhang mit den Taten hierbei jedoch nicht hergestellt, da er zugleich erklärt hat, er wisse nicht, was ihn damals „geritten“ habe, die Betrugstaten zu begehen. Auch nach Aktenlage bestand für das Gericht kein Grund zur Annahme, der Beklagte habe, obwohl er sich hierauf selbst nicht berufen hat, aus einer ausweglos erscheinenden wirtschaftlichen Notlage heraus gehandelt. Im Strafverfahren hatte der Beklagte seinerzeit durch Schriftsatz seines Verteidigers vom 10. September 2012 vortragen lassen, es sei unzutreffend, dass er auf Grund angeblich angespannter Haushaltslage gar nicht in der Lage hätte sein können, die nicht unerheblichen Summen für die fünf Schlangen aufzubringen. Er habe in der Vergangenheit und im gesamten streitbefangenen Zeitraum nicht unerhebliche Summen im Rahmen einer Erbteilung von seinem Onkel erhalten. Aus den vom Verteidiger beigefügten Kontoauszügen des damaligen Girokontos des Beklagten bei der Deutschen Bank aus den Jahren 2007 und 2008 sind größere Gutbuchungen von 12. 500,- Euro vom 2. Oktober 2010 (G... WI-Teil“), 7.600,- Euro vom 13. August 2008 unter dem Namen „J...“, von 9.000,- („1.Rate“/ am 9. September 2008) unter dem Namen „G...“ und von 21.000,- Euro vom 4. November 2008 (G.../Restzahlung) verbucht. Noch am 6. November 2008 – also etwa 7 Monate vor der ersten Betrugstat – wies das Girokonto des Beklagten ein Guthaben von 20.936,- Euro auf. Es bestehen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Beklagten im Tatzeitraum erheblich eingeschränkt gewesen wäre. Erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB bei Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Für die Steuerungsfähigkeit kommt es darauf an, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass der Betroffene den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte. Für die Annahme einer erheblichen Minderung der Schuldfähigkeit sind schwerwiegende Gesichtspunkte heranzuziehen, wie etwa Psychopathien, Neurosen, Triebstörungen, leichtere Formen des Schwachsinns, altersbedingte Persönlichkeitsveränderungen, Affektzustände sowie Folgeerscheinungen einer Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Medikamenten. Die an die Feststellung einer Störung im Sinn von § 20 StGB anknüpfende Frage, ob die sich daraus ergebende Verminderung der Schuldfähigkeit „erheblich“ war, ist eine Rechtsfrage, die die Gerichte ohne Bindung an die Einschätzung Sachverständiger in eigener Verantwortung zu beantworten haben. Hierfür bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände, insbesondere der Vorgehensweise. Die Erheblichkeitsschwelle liegt umso höher, je schwerer das in Rede stehende Delikt wiegt. Dementsprechend hängt im Disziplinarrecht die Beurteilung der Erheblichkeit im Sinn von § 21 StGB von der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten ab (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 25. März 2010 - 2 C 83.08 -, juris Rn. 29 f. und vom 29. Mai 2008 - 2 C 59/07 -, juris Rn. 30; Beschluss vom 27. Oktober 2008 - 2 B 48.08 -, juris Rn. 7; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. März 2012 - OVG 80 D 9.10 -, UA S. 19 f.). Hiervon ausgehend fehlt es schon an greifbaren Anhaltspunkten für das Vorliegen einer Störung im Sinn des § 20 StGB im Zeitpunkt der Tatbegehung. Insbesondere bietet der vom Beklagten erst im Termin der mündlichen Verhandlung eingereichte Bericht der Psychologischen Psychotherapeutin K... vom 12. September 2016, den diese im Zusammenhang mit der vom Beklagten bei der Beihilfestelle beantragten Psychotherapie verfasst hat, keine hinreichenden Anhaltspunkte hierfür. Zwar beschreibt diese eine aktuelle – also im Jahr 2016 bestehende – depressive Störung beim Beklagten, die als mittelgradig eingeschätzt wird. Hintergrund dieser akuten depressiven Symptomatik seien außergewöhnliche Belastungen der letzten Jahre, insbesondere der stimmungsmäßige Tiefpunkt aus dem Jahr 2011, als die frühere Ehefrau des Beklagten diesen wegen eines anderen Mannes verlassen habe und er in der Folge sein Haus habe verkaufen müssen. Mit der Suspendierung im Jahr 2014 sei der Beklagte schließlich in eine Lebenssituation geraten, die es ihm schwer mache, aus eigener Kraft wieder aus dem „Loch“ herauszukommen. Soweit die Psychotherapeutin in ihrem Bericht auch die Lebensumstände und psychische Verfassung des Beklagten in früheren Jahren, insbesondere im Tatzeitraum 2009/2010 anspricht, sind ihre Ausführungen zu vage und oberflächlich, um hieraus Anhaltspunkte dafür abzuleiten, bei dem Beklagten habe schon zur damaligen Zeit eine so starke depressive Erkrankung vorgelegen, dass eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit jedenfalls nicht ausgeschlossen werden könnte. Zwar benennt die Therapeutin – ebenso wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung – verschiedene psychische Belastungsfaktoren für den Beklagten aus seinem familiären Umfeld: Die Sorge des Beklagten um seine Mutter wegen einer Brustkrebs- und COPD-Erkrankung, ein bei ihm zeitweilig bestehender (letztlich unbegründeter) Verdacht auf eine Darmkrebserkrankung, eine unfallbedingte Handverletzung mit der Befürchtung einer dauerhaften Versteifung, die anhaltenden Sorgen wegen des am Down-Syndrom erkrankten 2005 geborenen Sohns, finanzielle Sorgen auch wegen des Kaufverhaltens seiner Ehefrau im Internet und eine daraus resultierende eheliche Vertrauenskrise. Soweit die Therapeutin unter der Überschrift „Physiologie“ als Folge hiervon sowie von Überarbeitung eine depressive Symptomatik ableitet (zunehmende Erschöpfung, keine lustvollen Freizeitaktivitäten mehr, Antriebslosigkeit) bleiben die Beschreibungen jedoch zu ungenau und auch zeitlich schlecht einzuordnen. Die ersichtlich auf den Angaben des Beklagten beruhenden Einschätzungen der Therapeutin sind auch deshalb erheblichen Zweifeln ausgesetzt, da die gravierenden Straftaten des Beklagten aus den Jahren 2009 und 2010 bei der Persönlichkeitsbeschreibung überhaupt nicht erwähnt und psychologisch in die Verhaltensanalyse eingeordnet werden. Aussagen im Bericht wie „Auch als Polizist war die Treue für Recht und Gesetz für ihn eine Selbstverständlichkeit. Dadurch hat er seiner zweiten Frau unkorrektes einfach nicht zugetraut. Es lag außerhalb seines Erfahrungshorizonts. So ein Verhalten kannte er nur aus dem polizeilichen Alltag...“, womit die angebliche Erschütterung des Beklagten über das Kaufverhalten und finanzielle Gebaren seiner Ehefrau und die daraus resultierende Vertrauenskrise erklärt werden sollen, sind vor dem Hintergrund des strafbaren Verhaltens des Beklagten in den Jahren 2009/2010 letztlich nicht nachvollziehbar und haltbar. Gegen eine schwere depressive Erkrankung, die die Anforderungen für eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit erfüllen könnte, spricht dagegen das gut vorbereitete, planvolle Vorgehen des Beklagten bei den Betrugstaten. Auch ein Pressebericht aus dem Jahr 2012 (https://www.qiez.de/berlin/wohnen-und-leben/tiere/polizeibeamter-plant-reptilienpark-in-berlin/3454346), wonach der Beklagte seit mehreren Jahren einen sog. integrativen „Reptilienpark“ plane, einen Zoo, der zu einem großen Teil von geistig und körperlich behinderten Menschen betrieben werde, spricht dagegen, dass der Beklagte schon zur Tatzeit (in den Jahren 2009 und 2010) in einem Krankheitswert erreichenden Ausmaß depressiv und antriebslos gewesen sei. Zudem hat er nach eigenen Angaben in den Jahren 2009 und 2010 – also im Tatzeitraum – Gifttierschulungen in Zürich absolviert (vgl. auch die Selbstangaben auf der – früheren – Webseite „www.reptilienpark-berlin.de“, Kopie in der Disziplinarakte Bl. 3). Auch der Milderungsgrund der „Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase“ greift vorliegend nicht zu Gunsten des Beklagten ein. Der Milderungsgrund setzt außergewöhnliche Verhältnisse voraus, die den Beamten während des Tatzeitraums oder im Tatzeitpunkt „aus der Bahn geworfen“ haben. Die mildernde Berücksichtigung liegt vor allem dann nahe, wenn sich der Pflichtenverstoß als Folge dieser Verhältnisse darstellt. Der Beamte muss diese Lebensphase in der Folgezeit vollständig überwunden haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 2016 - 2 B 49.15 - juris Rn. 10 m.w.N.). Liegen die Voraussetzungen für diesen Milderungsgrund vor, gilt die für anerkannte Milderungsgründe angenommene regelhafte Herabsetzung der angemessenen Disziplinarmaßnahme nicht. Vielmehr ist eine solche negative Lebensphase während des Tatzeitraums je nach den Umständen des Einzelfalls als mildernder Gesichtspunkt im Rahmen der Gesamtabwägung zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. März 2016 - 2 B 43.15 - juris Rn. 11 und vom 15. Juni 2016, a.a.O. Rn. 13). Wenn aber das Verhalten des Beamten zur Tatzeit in keiner Hinsicht auffällig gewesen ist, bestehen auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Beamte sei aufgrund von außergewöhnlichen Umständen zeitweilig „aus der Bahn geworfen“ (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 2016, a.a.O. Rn. 11; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. April 2017 - OVG 80 D 8.13 -UA S. 29). Letzteres ist hier der Fall. Zwar litt der Beklagte während der Tatzeit in den Jahren 2009 und 2010 unter verschiedenen Belastungsfaktoren insbesondere aus dem gesundheitlichen und familiären Bereich (s.o.); es ist aber nicht erkennbar, dass diese Umstände Einfluss auf die Betrugstaten gehabt haben. Auch der Beklagte selbst stellt einen solchen Zusammenhang nicht her. Lägen die Voraussetzungen für eine negative Lebensphase vor, fehlte es derzeit noch an ihrer vollständigen Überwindung. Zwar haben sich einige Lebensumstände des Beklagten mittlerweile verändert (Trennung von der früheren Ehefrau, Hausverkauf und Beziehen einer neuen Wohnung, neue Partnerin, Aufgabe des Reptilienhobbies). Die psychotherapeutische Aufarbeitung der Vergangenheit ist jedoch noch nicht abgeschlossen. Ob die vom Beklagten verübten Betrugstaten überhaupt Thema der Therapie sind, ist fraglich, da diese in dem Bericht von Frau K... vom 12. September 2016 nicht erwähnt werden. Jedenfalls fehlt es an einer hinreichend tragfähigen Grundlage dafür, anzunehmen, die Persönlichkeitsstruktur des Beklagten sei schon soweit stabilisiert, dass Pflichtenverstöße gleicher Art nicht mehr zu besorgen seien. Schließlich führt auch der Umstand, dass der Beklagte disziplinarisch unbelastet ist und vor den Taten gute dienstliche Beurteilungen aufwies, angesichts der Schwere des Dienstvergehens nicht zu einer milderen Würdigung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 DiszG, § 77 Abs. 1 BDG, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 3 DiszG i. V. m. § 167 Abs. 1 VwGO, § 708 Nr. 11 ZPO. Der 19...geborene Beklagte erlangte 19... am C... (auf T...) den Realschulabschluss; von 1991 bis 1993 besuchte er die M... (spanische Schule auf T...) und verließ diese mit dem spanischen Abschluss 2º BUP. Im Jahr 19... trat der Beklagte als Polizeimeister-Anwärter auf Widerruf in den Dienst der Berliner Schutzpolizei ein. Im Jahr 19... wurde er zum Polizeimeister zur Anstellung, im Jahr 2000 in diesem Amt zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Im November 20... beförderte der Kläger den Beklagten zum Polizeiobermeister, dem aktuellen Dienstgrad des Beklagten. Die dienstlichen Leistungen des Beklagten wurden zuletzt für den Zeitraum Januar 2011 bis Dezember 2012 mit „B“ beurteilt; zuvor, im Beurteilungszeitraum 1. Dezember 2007 bis 3. Januar 2011 waren seine Leistungen mit „oberer Bereich D“ bewertet worden. Der Beklagte ist seit 20... geschieden. Er hat drei 19..., 20...und 20... geborene Kinder, wobei der 20... geborene Sohn behindert ist und an dem Down-Syndrom leidet. Disziplinarrechtliche oder strafrechtliche Vorbelastungen gibt es nicht. Durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 18. November 2013 – 2... – verurteilte das Gericht den Beklagten wegen Betrugs und versuchten Betrugs, jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 50,- Euro. Dem Beklagten wurde hierbei Folgendes zur Last gelegt: „1. Mit einem durch Sie in Täuschungsabsicht erstellten, auf den Namen Ihrer Mutter – der Zeugin R... – lautenden und in deren Namen unterzeichneten Schreiben meldeten Sie unter dem 23.06.2009 bei der H... Versicherung einen nicht stattgefundenen Schadensfall an, bei dem Ihre Mutter am 17.06.2009 eine hochwertige und in Ihrem Eigentum stehende Schlange versehentlich enthauptet haben soll. Den vermeintlichen Schadensfall belegten Sie mittels eines durch Sie zur Täuschung erstellten Schreibens des Tierarztes und Zeugen J..., dessen Unterschrift und Briefkopf sie nachahmten, die Schadenshöhe mittels einer durch Sie erstellten und im Namen eines fiktiven Verkäufers unterzeichneten Herkunftsbestätigung. Aufgrund Ihrer bewusst wahrheitswidrigen Angaben zahlte die Versicherung in der Folge einen Betrag von 17.850 € an Sie aus. 2. Mit einem weiteren durch Sie zur Täuschung erstellten, wiederum auf den Namen Ihrer Mutter lautenden und mit deren nachgeahmter Unterschrift signierten Schreiben meldeten Sie unter dem 19.07.2010 bei der A... Versicherung AG einen erneuten und nicht stattgefundenen Schadensfall an. Hierbei gaben Sie wahrheitswidrig an, dass Ihre Mutter beim Putzen Ihres Hauses am 14.07.2010 gegen eine Leiter gestoßen sei, die sodann umfiel und mehrere Terrarienscheiben zerstörte. Daraufhin seien 5 Ihrer Schlangen dauerhaft verschwunden, deren Schaden Sie ersetzt haben wollten. Die geltend gemachte Schadenssumme in Höhe von 41 550 € belegten Sie anhand von 5 zur Täuschung selbst gefertigter und mit Namen, Anschriften und Unterschriften fiktiver Verkäufer versehener Herkunftsbestätigungen. Aufgrund eigener Ermittlungen der Versicherung verweigerte diese die Schadensregulierung.“ Am 15. November 2013 leitete der Leiter der Direktion Zentrale Aufgaben als Dienstvorgesetzter das Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein, wobei ihm inhaltsgleich die dem Strafbefehl zugrunde liegenden Straftaten als Dienstvergehen vorgeworfen wurden, daneben noch ein Verstoß gegen Auflagen in einer erteilten Nebentätigkeitsgenehmigung. Der Beklagte räumte mit Schreiben vom 21. Dezember 2013 die ihm vorgeworfenen Straftaten ein und entschuldigte sich. Unter dem 16. Januar 2014 sprach der Kläger gegen den Beklagten das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte aus; mit Bescheid vom 24. Februar 2014 wurde der Beklagte vorläufig des Dienstes enthoben. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2014 gab der Kläger dem Beklagten unter Übersendung des Ermittlungsberichts vom 23. September 2014 abschließend Gelegenheit zur Stellungnahme, wovon dieser keinen Gebrauch machte. Mit der unter dem 26. Mai 2015 erhobenen Disziplinarklage wirft der Kläger dem Beklagten die dem Strafbefehl zugrunde liegenden Handlungen inhaltsgleich als Dienstvergehen vor. Durch sein Fehlverhalten habe der Beklagte in außergewöhnlich hohem Maße die ihm obliegende Pflicht zu seinem Beruf entsprechenden achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten verletzt. Mit den Aufgaben eines Polizeibeamten sei es unvereinbar, selbst Straftaten zu begehen. Erschwerend sei zu berücksichtigen, dass das Verhalten des Beklagten kein Augenblicksversagen darstelle. Es sei vielmehr Ausdruck bewusster und geplanter Zugriffe auf fremdes Vermögen. Erschwerend seien die Höhe des Gesamtschadens von weit über 5.000,- Euro sowie die Begleitdelikte der Urkundenfälschungen. Der Beklagte habe zudem eigennützig und wiederholt gehandelt und hierbei erhebliche kriminelle Energie an den Tag gelegt. Milderungsgründe, die es rechtfertigen könnten, von der disziplinaren Höchstmaßnahme abzusehen, seien nicht erkennbar. Es lägen keine Anhaltspunkte vor, dass sich der Beklagte zur Tatzeit in einer unverschuldeten Überschuldungssituation befunden habe. Der Kläger beantragt, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise, eine geringere Maßnahme als die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis auszusprechen. Er bekenne sich zu den im Strafbefehl näher bezeichneten Taten und habe dies auch schon im behördlichen Disziplinarverfahren getan. Er sei hierfür jedoch schon im Strafverfahren heftig bestraft worden. Es habe sich zudem um außerdienstliches Verhalten gehandelt, ohne unmittelbaren Bezug zu seinem Dienst. Die privaten Rechtsfolgen dieses Rechtsverstoßes seien für den Beklagten gravierend gewesen. Die schon durch die vorher bestehende kaum tragbare Schuldenlast, insbesondere durch die Finanzierung eines Hausgrundstücks entstandenen Kosten zusätzlich zu der Straftat habe zum endgültigen Zerbrechen seiner Ehe geführt. Er sei geschieden, die Kinder lebten bei der Mutter. Nur durch die Fortzahlung der Bezüge sei es möglich gewesen, dass der Beklagte seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber seinen Gläubigern und gegenüber seinen Kindern nachkommen könne. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte erklärt, er könne sich die von ihm begangenen Straftaten nicht erklären, wolle sich zu seiner Motivation jedoch nicht weiter einlassen. Im Übrigen hat der Beklagte Ausführungen zu seinen damaligen Lebens- und Familienverhältnissen gemacht. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands sowie des Vortrags der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, das Sitzungsprotokoll, den behördlichen Disziplinar- und den Personalvorgang des Beklagten sowie die Akten zu dem oben genannten Strafverfahren Bezug genommen. Die Akten lagen vor und waren Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung.